OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 28/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1128.6B28.25.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Verpflichtung des Dienstherrn, eine polizeidienstunfähige, aber allgemein dienstfähige Polizeivollzugsbeamtin nach erfolgreicher Unterweisung für den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst dort auf ihren Antrag hin zumindest zunächst in einem geringerwertigen Amt zu verwenden, anstatt sie mangels Bewährung in den Ruhestand zu versetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verpflichtung des Dienstherrn, eine polizeidienstunfähige, aber allgemein dienstfähige Polizeivollzugsbeamtin nach erfolgreicher Unterweisung für den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst dort auf ihren Antrag hin zumindest zunächst in einem geringerwertigen Amt zu verwenden, anstatt sie mangels Bewährung in den Ruhestand zu versetzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.