Beschluss
4 E 740/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1210.4E740.25.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 ablehnenden und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 20.11.2025 - 4 B 1148/25 bzw. 4 E 591/25 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 ablehnenden und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 20.11.2025 - 4 B 1148/25 bzw. 4 E 591/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.