Beschluss
4 EO 334/25
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2025:1017.4EO334.25.00
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Leitsätze
1. Bei der Abschiebungsandrohung und der Bestimmung der Ausreisefrist (bzw. die Entscheidung darüber, eine solche nicht zu bestimmen) handelt es sich um mehrere Regelungen im Sinne des nationalen § 35 (Thür)VwVfG (juris: VwVfG TH 2024), die jedoch aufgrund der Besonderheiten des Aufenthaltsrechts so miteinander verschränkt sind, dass ihre jeweilige Rechtmäßigkeit die Existenz und Rechtmäßigkeit der jeweils anderen Regelung voraussetzt.(Rn.32)
2. Eine unterbliebene oder fehlerhaft bestimmte Ausreisefrist hat nur die Rechtswidrigkeit und nicht die Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung zur Folge.(Rn.33)
3. Dieser Auslegung der nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen steht nicht entgegen, dass in dem Urteil des EuGHs vom 1. August 2025 (Az.: C-636/36 und C-637/23) ausdrücklich von einer "Nichtigkeit" der Rückkehrentscheidung die Rede ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass nach dem vom vorlegenden Gericht anzuwendenden belgischen Verwaltungsprozessrecht für den Fall der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nur eine Nichtigkeitsfeststellungsklage (und keine § 42 Abs. 1 VwGO vergleichbare Anfechtungsklage) vorgesehen ist.(Rn.34)
4. Die fehlerhafte oder rechtswidrig unterbliebene Bestimmung der Ausreisefrist kann durch Erlass eines ändernden oder ergänzenden Bescheides nachgeholt werden.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abschiebungsandrohung und der Bestimmung der Ausreisefrist (bzw. die Entscheidung darüber, eine solche nicht zu bestimmen) handelt es sich um mehrere Regelungen im Sinne des nationalen § 35 (Thür)VwVfG (juris: VwVfG TH 2024), die jedoch aufgrund der Besonderheiten des Aufenthaltsrechts so miteinander verschränkt sind, dass ihre jeweilige Rechtmäßigkeit die Existenz und Rechtmäßigkeit der jeweils anderen Regelung voraussetzt.(Rn.32) 2. Eine unterbliebene oder fehlerhaft bestimmte Ausreisefrist hat nur die Rechtswidrigkeit und nicht die Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung zur Folge.(Rn.33) 3. Dieser Auslegung der nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen steht nicht entgegen, dass in dem Urteil des EuGHs vom 1. August 2025 (Az.: C-636/36 und C-637/23) ausdrücklich von einer "Nichtigkeit" der Rückkehrentscheidung die Rede ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass nach dem vom vorlegenden Gericht anzuwendenden belgischen Verwaltungsprozessrecht für den Fall der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nur eine Nichtigkeitsfeststellungsklage (und keine § 42 Abs. 1 VwGO vergleichbare Anfechtungsklage) vorgesehen ist.(Rn.34) 4. Die fehlerhafte oder rechtswidrig unterbliebene Bestimmung der Ausreisefrist kann durch Erlass eines ändernden oder ergänzenden Bescheides nachgeholt werden.(Rn.35) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Juli 2025 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Änderungsbescheid abgelehnt hat, in dem die Antragsgegnerin nach Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Ausreisefrist bestimmt hat. Der am 25. Mai 1994 geborene Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. März 2022 aus der Ukraine kommend, wo er seinen Angaben zufolge mit einer Aufenthaltserlaubnis studiert hatte, in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm zunächst seinen Wohnsitz in Markt Schwaben. Im Juli 2022 verzog der Antragsteller in das Einzugsgebiet der Antragsgegnerin und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 21. Juni 2024 ab (Ziffer 1), forderte den Antragsteller (ohne Fristsetzung) zur Ausreise auf (Ziffer 2), drohte ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Algerien oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat an (Ziffer 3) und setzte für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre ab dem Tag der Ausreise befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot fest (Ziffer 5). Zur Begründung dieses Bescheides führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass kein Schutzfall gemäß § 24 AufenthG i. V. m. § 2 UkraineAufenthVÜ vorliege. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, er könne nicht sicher und dauerhaft in sein Heimatland Algerien zurückkehren. Auch bei weiterer Prüfung des Aufenthaltsgesetzes gebe es keine Aufenthaltserlaubnis, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfülle. Als junger und erwerbsfähiger Mann könne er sich in Algerien bei einer Rückkehr auch eine Lebensgrundlage oder zumindest ein Existenzminimum erwirtschaften. Gegen diesen Bescheid vom 21. Juni 2024 erhob der Antragsteller am 24. Juni 2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera (Az. 4 K 739/24 Ge) und suchte um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach (Az.: 4 E 740/25 Ge). Mit dem Antragsteller persönlich zugestellten Änderungsbescheid vom 6. August 2024 ergänzte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 21. Juni 2024, in dem sie in Ziffer 2 (Aufforderung zur Ausreise) eine Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen setzte, ohne jedoch den Fristbeginn festzulegen. Als Ziffer 7 wurde angefügt, dass auch keine anderweitige Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller in Betracht komme. Als Ziffer 8 wurde angefügt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Durch Beschluss vom 4. September 2024 (Az.: 4 E 740/24 Ge) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheides vom 21. Juni 2024 (in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. August 2024) an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde nahm der Antragsteller zurück, nachdem der Senat seinen Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Az.: 4 EO 429/25) abgelehnt hatte (vgl. Einstellungsbeschluss vom 16. Dezember 2024 im Verfahren 4 EO 429/25). Durch weiteren, dem Antragsteller ebenfalls persönlich zugestellten Änderungsbescheid vom 21. Januar 2025 bestimmte die Antragsgegnerin eine Frist zur Ausreise von 30 Tagen und legte als Fristbeginn den Tag der Zustellung dieses Bescheides fest. Der Antragssteller nahm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Januar 2025 in dem Verfahren 4 K 739/24 Ge seine Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheides vom 21. Juni 2024 zurück. In seinem aufgrund dieser Verhandlung ergangenen Urteil stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Rücknahme ein, hob den Bescheid vom 21. Juni 2024 hinsichtlich der Ziffer 2 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Diese Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 21. Juni 2024 (Ziffer 2) keine wirksame Ausreisefrist gesetzt habe. Die diesbezüglichen Änderungsbescheide vom 6. August 2024 und vom 21. Januar 2025 seien nicht wirksam bekannt gegeben worden, weil diese an den Antragsteller und nicht an seinen Prozessbevollmächtigten adressiert worden seien. Im Übrigen sei der Bescheid vom 21. Juni 2024 rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides sei wegen der fehlenden Bestimmung der Ausreisefrist lediglich nicht vollziehbar. Die Antragsgegnerin habe zu Recht keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe nicht beteiligt werden müssen. Auch Ziffer 5 des Bescheides vom 21. Juni 2024, in der für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren festgesetzt worden sei, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Gegen dieses am 10. Februar 2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts stellte (nur) der Antragsteller am 20. Februar 2025 hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 des Bescheides vom 21. Juni 2024 einen Antrag auf Zulassung der Berufung, den er im Wesentlichen fristgerecht damit begründete, dass eine Rückkehrentscheidung ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nicht isoliert bestehen könne. Dieses Verfahren wurde beim Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 ZKO 111/25 geführt. Die Antragsgegnerin stellte den Änderungsbescheid vom 21. Januar 2025 dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 1. März 2025 zu. Gegen diesen Änderungsbescheid vom 21. Januar 2025 hat der Antragsteller am 1. April 2025 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben (Az.: 4 K 630/25 Ge) und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Durch Beschluss vom 10. Juni 2025 setzte der Senat das Verfahren 4 ZKO 111/25 (betreffend das Urteil Verwaltungsgericht vom 27. Januar 2025 in dem Verfahren 4 K 739/24 Ge, soweit die Ziffern 3 und 5 des Bescheides vom 21. Juni 2024 Streitgegenstand sind) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Rats für Ausländerstreitsachen (Belgien) in den Verfahren C-636/23 [Al Hoceima] und C-637/23 [Boghni] (Vorlagebeschlüsse vom 16. Oktober 2023) aus. Durch Beschluss vom 10. Juli 2025 (Az.: 4 E 631/25 Ge) hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den am 1. März 2025 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbescheid vom 21. Januar 2025 (Az.: 4 K 630/25 Ge) abgelehnt. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Bestimmung der Ausreisefrist von 30 Tagen nicht zu beanstanden sei, weil sie an der Obergrenze des in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angegebenen Bereichs liege. Da die Ausreisefrist in dem Änderungsbescheid nachträglich neu gesetzt werde, müsse ihr Beginn an seine Bekanntgabe gekoppelt werden. Am 22. Juli 2025 hat der Antragssteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2025 (Az.: 4 E 631/25 Ge) Beschwerde erhoben und diese am 14. August 2025 begründet, womit er sein Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den am 1. März 2025 bekannt gemachten Änderungsbescheid vom 21. Januar 2025 weiterverfolgt. In diesem Beschwerdeverfahren (Az.: 4 EO 334/25) beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2025 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage mit dem Aktenzeichen 4 K 630/25 Ge anzuordnen. Datierend vom 6. Oktober 2025 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid, in dem sie die Ziffern 1 bis 6 des Bescheides vom 21. Juni 2024 "in der Fassung vom 21. Januar 2025" neu fasste. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 21. Juni 2024 und verwies im Hinblick auf die "Neuregelungen der Ziffern 2. und 3." auf das Urteil des EuGHs vom 1. August 2025 (Az.: C-636/23 und 637/23). Durch Beschluss vom 8. Oktober 2025 (Az.: 4 ZKO 111/25) ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2025 (Az.: 4 K 739/25 Ge) zu. Diese Entscheidung begründete der Senat wie folgt: "Soweit der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2024 noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, wird (vorrangig vor der Begründetheitsprüfung) zu klären sein, ob der durch die Klägerseite in das Zulassungsverfahren als Tatsache eingeführte Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2025 den Bescheid vom 21. Juni 2024 und den in dem erstinstanzlichen Verfahren 4 K 630/25 Ge streitgegenständlichen "Änderungsbescheid" vom 21. Januar 2025 ersetzt und damit konkludent aufgehoben hat oder ob bzw. in welchem Umfang es sich um eine wiederholende oder heilende Verfügung handeln könnte. Falls es sich bei dem Bescheid vom 6. Oktober 2025 um einen ersetzenden Bescheid handelt sollte, dürfte das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen die Ziffern 3 und 5 des Bescheides vom 21. Juni 2024 entfallen und die Anfechtungsklage unzulässig geworden sein. Da die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen ist, rechtfertigt dieser klärungsbedürftige Umstand - unabhängig vom fristgerechten Vortrag des Klägers zur Begründetheit seiner Anfechtungsklage - die Zulassung der Berufung." Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten des Senats in den Verfahren 4 EO 428/24, 4 ZO 429/24, 4 KO 434/25 (4 ZKO 111/25) und dieses Verfahrens sowie die diesbezüglichen Gerichtsakten der jeweils erstinstanzlichen Verfahren sowie die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (259 Blatt, als Digitalisat vorgelegt). Diese sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen. II Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Juli 2025, durch den sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 4 K 630/25 Ge) gegen den am 1. März 2025 zugestellten Bescheid vom 21. Januar 2025 abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg. 1. Der Senat legt dieser Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zugrunde, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den am 1. März 2025 bekannt gemachten Änderungsbescheid vom 21. Januar 2025 weiterhin zulässig ist, obwohl die Antragsgegnerin zwischenzeitlich den Bescheid vom 6. Oktober 2025 erlassen hat. Denn es ist nach Auffassung des Senats (im Berufungsverfahren 4 KO 434/25) klärungsbedürftig, ob dieser Bescheid die vorangegangenen Bescheide ganz oder teilweise ersetzt hat oder lediglich als wiederholende Verfügung auszulegen ist. Deshalb ist es gegenwärtig offen, ob die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch noch die Möglichkeit, den Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2025 im Wege der Klageänderung in das durch das Berufungsverfahren auch fortgeführte Klageverfahren einzubeziehen und so zum Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung zu machen. 2. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass Streitgegenstand dieses Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens nur der am 1. März 2025 schon nach Feststellung des Verwaltungsgerichts wirksam zugestellte Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2025 ist, mit dem die Ausreisefrist (unter "Ergänzung der Ziffer 2 des Bescheides vom 21. Juni 2024") neu festgesetzt wird. Denn der Bescheid vom 21. Januar 2025 ist auch nur Streitgegenstand der beim Verwaltungsgericht anhängigen Anfechtungsklage (Az.: 4 K 630/25 Ge), deren Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragsteller begehrt. Ausweislich der Klageschrift vom 1. April 2025 im Verfahren 4 K 630/25 Ge, in dem am 14. Oktober 2025 vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist ausschließlich der am 1. März 2025 bekannt gemachte Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2025 und (insoweit im Tatbestand des erstinstanzlichen Beschlusses unpräzise umrissen) nicht die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 21. Juni 2024 Klagegegenstand. Diese Ziffer 3 und auch die das Einreise- und Aufenthaltsverbot regelnde Ziffer 5 des Bescheides vom 21. Juni 2024 sind Gegenstand des im Senat anhängigen Berufungsverfahrens (Az.: 4 KO 434/25). Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziff. 3 und Ziff. 5 des Bescheides vom 21. Juni 2024 begehrt hat, ist der insoweit ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. September 2024 (Az.: 4 E 740/24 Ge) rechtskräftig, da der Antragsteller seine dagegen erhobene Beschwerde zurückgenommen hat (vgl. dazu Einstellungsbeschluss vom 10. Dezember 2024 und inhaltlich zum Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2024, Az.: 4 EO 428/24). Einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat der durchgehend anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt. 3. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. a. Soweit der Antragsteller seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren durchgehend sinngemäß die Auffassung zugrunde legt, dass es sich bei der Bestimmung der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) um eine einheitliche unteilbare Regelung handele, folgt der Senat dem für dieses Beschwerdeverfahren nach summarischer Prüfung nicht. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 21. Juni 2024 nur einen einzigen schriftlichen Bescheid erließ, ist festzuhalten, dass dieser schon im Tenor mehrere Regelungen im Sinne des § 35 (Thür)VwVfG enthält, die im Einzelnen auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen. Bei der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides vom 21. Juni 2024) handelt es sich um eine Regelung im Sinne des § 35 (Thür)VwVfG, die auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Rechtsgrundlage gestützt (und deshalb auch in zulässiger Weise einzeln angefochten) werden kann. Der Erlass einer - die Rückkehrentscheidung darstellenden - Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162, 382 Rn. 18) setzt nach dieser Bestimmung (in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung, vgl. Art. 12a des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024, BGBl. I, Nr. 54) zunächst voraus, dass keine ausländerrechtlichen (materiellen) Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025, Az.: 1 C 4.24, juris Rn. 11 ff zu § 60 Abs. 5 AufenthG und insbesondere Rn. 19 zur Neufassung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz). Die Klärung der Frage, ob diese drei in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten negativen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, erfordert entsprechende Sachverhalts- und Tatsachenfeststellungen sowie die Subsumtion unter diese drei Tatbestandsmerkmale. Insoweit ist - im Hinblick auf das anhängige Berufungsverfahren - für dieses Beschwerdeverfahren festzustellen, dass der Antragsteller nach Aktenlage bisher in keinem der beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren die diesbezüglichen Feststellungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts zu den drei negativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in dem Bescheid vom 21. Juni 2024 (zu den hier nicht streitgegenständlichen Regelungen in Ziff. 3 und Ziff. 5) - substantiiert - in Zweifel gezogen und Umstände vorgetragen hätte, die Anknüpfungspunkt für ein gegenteiliges Subsumtionsergebnis sein könnten. Soweit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG des Weiteren erforderlich ist, dass die Abschiebung "unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und dreißig Tagen" anzudrohen ist oder unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden kann, handelt es sich insoweit weder um eine von der Rückkehrentscheidung gänzlich unabhängige Regelung noch um eine reine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen lediglich aufgrund von Tatsachenfeststellungen und eines Subsumtionsvorganges abhängig wäre. Vielmehr ist die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und Dauer der Ausreisefrist eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Rückkehrentscheidung, deren Vorliegen den Erlass einer (Teil-)Regelung im Sinne des § 35 (Thür)VwVfG erfordert. Denn die Ausländerbehörde hat auf Grundlage der ihr bekannten Tatsachen eine eigene Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und Dauer der Ausreisefrist zutreffen, bei der sie den ihr nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zeitlich eröffneten Spielraum (ermessensfehlerfrei) ausschöpfen oder bei Vorliegen der in § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Tatbestandsvoraussetzungen unterschreiten darf. Bei der (hier nicht streitgegenständlichen) Rückkehrentscheidung und der (hier streitgegenständlichen) Bestimmung der Ausreisefrist handelt es sich demzufolge in ihrer Ausgestaltung nach nationalem Recht um selbständige und teilbare Regelungen. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Rückkehrrichtlinie sind diese beiden Regelungen rechtlich jedoch so miteinander verschränkt, dass ihre jeweilige Rechtmäßigkeit die Existenz und Rechtmäßigkeit der jeweils anderen Regelung voraussetzt. Die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und Dauer der Ausreisefrist ist zwar systematisch im Lichte der Rückkehrrichtlinie als integraler Bestandteil der Rückkehrentscheidung einzuordnen; sie ist jedoch insoweit teilbar und einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich, als die Entscheidung über die (Nicht-) Gewährung und Dauer der Ausreisefrist eigene rechtliche Vorgaben hat. Dies liegt auch dem Urteil des EuGHs vom 1. August 2025 (Az.: C-636/23 und C-637/23) zugrunde. Denn der EuGH hat in den Leitsätzen festgehalten, dass Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung, keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, im Rahmen einer Klage angefochten werden können muss. Diese unionsrechtlich gebotene Klagemöglichkeit setzt denklogisch insoweit die Teilbarkeit von Rückkehrentscheidung und Bestimmung der Ausreisefrist voraus, insbesondere dann, wenn nur Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und Dauer der Ausreisefrist erhoben werden. b. Aus der soeben skizzierten unionsrechtlich gebotenen materiellrechtlichen Verschränkung von Abschiebungsandrohung/Rückkehrentscheidung und Bestimmung der Ausreisefrist ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass eine Rückkehrentscheidung bei rechtswidrig unterbliebener oder rechtswidriger Bestimmung der Ausreisefrist im Lichte des Urteils des o. g. Urteils des EuGHs vom 1. August 2025 (zunächst) nicht nur nicht vollstreckbar, sondern materiell rechtswidrig, aber auch nicht nichtig ist. Soweit der EuGH in dem o. g. Urteil vom 1. August 2025 wörtlich formuliert, dass die Rückkehrentscheidung nichtig ist, wenn es an einer wirksamen und rechtmäßigen Bestimmung einer Ausreisefrist mangelt, steht dies der Annahme der Rechtswidrigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Die vom EuGH zur Auslegung des Art. 7 der Rückkehrrichtlinie und zum Verhältnis von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist entwickelten Grundsätze zwingen nicht dazu, die im Bundesgebiet geltenden nationalen Regelungen (gemeinschaftsrechtskonform) so auszulegen, dass eine auf Grundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht nur rechtswidrig, sondern im Sinne des § 44 (Thür)VwVfG nichtig ist und deshalb eine nachträgliche Bestimmung der Ausreisefrist "ins Leere ginge". Erkennbar knüpft der EuGH in seiner Formulierung mit der Verwendung des Wortes "Nichtigkeit" an das belgische Verwaltungsprozessrecht an, das von den vorlegenden belgischen Gerichten anzuwenden war und ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes hat nach belgischem Verwaltungsprozessrecht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zur Folge (vgl. insbesondere Titel III, Art. 14 der Koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Stand 2009, Belgisch Staatsblad 2009, S. 65466 ff). Die insoweit in der VwGO mit den §§ 42 und 43 angelegte Differenzierung zwischen einer auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichteten Anfechtungsklage und der insoweit subsidiären Feststellungsklage ist dem belgischen Verwaltungsprozessrecht fremd. Es gibt nach summarischer Prüfung keinen Anhaltspunkt dafür, dass es unionsrechtlich geboten sein könnte, eine Rückkehrentscheidung nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht als nichtig einzuordnen, wenn es an einer (rechtmäßigen) Bestimmung der Ausreisefrist mangelt. Auch die Anfechtungsklage des § 42 Abs. 2 VwGO bietet einen hinreichenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 13 der Rückkehrrichtlinie, da ein rechtswidriger Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. c. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein zur Rechtwidrigkeit der Rückkehranordnung führender Fehler bei Setzung der Ausreisefrist grundsätzlich (ex nunc) unter Anwendung nationalen Verwaltungsrechts dadurch heilbar ist, dass die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen insoweit selbstständig prüfbare und abteilbare Bestimmung (bzw. die Entscheidung über das Absehen von) der Ausreisefrist nachgeholt und der die Rückkehrentscheidung enthaltene Bescheid diesbezüglich ergänzt bzw. inhaltlich komplettiert wird. Die Einwände des Antragstellers bieten schon im Ansatz keinen Anlass für eine andere Bewertung, weil er seinen Ausführungen die aus den o. g. Gründen nicht zutreffende Auffassung zugrunde legt, dass es sich um bei der Rückkehrentscheidung und Entscheidung über die Ausreisefrist um eine unteilbare, also eine einzige Regelung handelt. Insofern ist nochmals darauf hinzuweisen, dass er keine individuellen Umstände geltend macht, die wenigstens im Ansatz einen Anknüpfungspunkt dafür bieten könnten, dass eine Ausreisefrist von 30 Tagen in seinem speziellen Fall ermessensfehlerhaft zu kurz bemessen sein könnte. Auch macht er nicht geltend, dass die Bestimmung der Ausreisefrist deshalb rechtswidrig ist, weil die oben skizzierten drei materiellen (negativen) Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der Rückkehrentscheidung nicht vorliegen. d. Der Vortrag des Antragstellers, dass die im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Verwaltungsprozessordnung geregelten Heilungsmöglichkeiten abschließend sind, dürfte zwar zutreffen; er berücksichtigt jedoch nicht, dass diese Heilungsmöglichkeiten sich auf eine bestimmte schon streitgegenständliche Regelung im Sinne des § 35 (Thür)VwVfG beziehen und sich nicht mit der Frage befassen, ob und inwieweit eine Regelung durch eine andere ersetzt oder durch eine weitere ergänzt werden kann. Insoweit berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass der Bescheid vom 21. Juni 2024 (im Tenor) im Sinne des § 35 (Thür)VwVfG nicht nur eine einzige Regelung, sondern in seinen unterschiedlichen Ziffern mehrere selbständige Regelungen enthält, die jeweils auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen. Dass diese aufgrund der Besonderheiten der Systematik des Aufenthaltsrechts in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinanderstehen, schließt die Heilung einer rechtswidrigen Teilregelung mittels einer ergänzenden bzw. ersetzenden Teilregelung (wie hier durch einen Änderungsbescheid) nicht von Vornherein aus (vgl. insoweit zu ersetzenden Änderungsbescheid: Senatsurteil vom 17. Mai 2023 - 4 KO 590/22 - juris). e. Soweit die Kläger- bzw. Antragstellerseite als "Herrin des Verfahrens" darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang ein eine selbständige Teilregelung ersetzender Änderungsbescheid in ein laufendes gerichtliches Verfahren einbezogen wird, hindert dies eine zur Rechtmäßigkeit führende Heilung einer streitgegenständlichen Regelung nicht. Würde die ersetzende Heilungsregelung (hier im Änderungsbescheid) im Wege der Klageänderung einbezogen, wäre diese (anstelle der im vorliegenden bereits durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts und nicht erst durch die Ersetzung aufgehobene Regelung) Streitgegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung im gerichtlichen Verfahren (so auch Heinrich, Behördliche Nachbesserung von Verwaltungsakten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Rechtsschutz der Betroffenen, Seite 103 ff.; diese vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung in Bezug genommene und trotz Aufforderung nicht vorgelegte Literaturquelle hat der Senat zwischenzeitlich über die hauseigene Bibliothek beschafft). Geschieht dies nicht, ist im Gerichtsverfahren in erster Linie die Existenz des Heilungs- bzw. Änderungsbescheides als Tatsache zu berücksichtigen und von Amts wegen die Frage zu beantworten, ob die heilende Regelung die schon gerichtlich streitgegenständliche Regelung konkludent aufgehoben und ersetzt hat und damit insoweit das Rechtsschutzinteresse der Anfechtungsklage hat entfallen lassen. Der im letztgenannten Fall drohenden Klageabweisung durch Prozessurteil mit der darauffolgenden Kostenlastentscheidung könnte die Klägerseite dann nur durch Abgabe einer Erledigungserklärung begegnen. Sind Rückkehrentscheidung und Bestimmung der Ausreisefrist wie im vorliegenden Sonderfall Gegenstand isolierter Klageverfahren, hat dies wegen der materiellrechtlichen Verschränkung von Rückkehrentscheidung und Bestimmung der Ausreisefrist lediglich zur Folge, dass in jedem der Verfahren auch die jeweils nicht streitgegenständliche Regelung für die Rechtmäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen ist und dass eine Verbindung der Verfahren nach § 93 VwGO in Betracht kommt, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Wie bereits ausgeführt hat der Antragsteller in keinem der Verfahren beim Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht geltend gemacht, dass die drei negativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen sollen. Der Antragsteller trägt auch keine Gründe dazu vor, warum wegen der nachträglichen Entscheidung über die Ausreisefrist eine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).