Urteil
1 A 10842/15
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2016:0512.1A10842.15.0A
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Leitsätze
1. Nach § 109 VwGO kann über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab nur dann entschieden werden, wenn die Zulässigkeit bejaht wird, nicht aber im umgekehrten Fall.(Rn.20)
2. Hat das Verwaltungsgericht im Wege einer sog. inkorrekten Entscheidung durch Zwischenurteil die Unzulässigkeit der Klage festgestellt und kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Klage zulässig ist, ist das Zwischenurteil aufzuheben und festzustellen, dass die Klage zulässig ist.(Rn.23)
3. Eine Verwirkung eines Rechtsbehelfs einer anerkannten Umweltvereinigung kann nicht eintreten, solange der Genehmigungsinhaber selbst wegen umweltrelevanter Auflagen Widerspruch gegen die ihm erteilte Genehmigung erhoben hat und daher in für die Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltvereinigung wesentlichen Punkten zunächst unklar ist, welchen Inhalt die Genehmigung letztendlich haben wird.(Rn.32)
Tenor
Unter Abänderung des Zwischenurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2015 wird festgestellt, dass die Klage zulässig ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 109 VwGO kann über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab nur dann entschieden werden, wenn die Zulässigkeit bejaht wird, nicht aber im umgekehrten Fall.(Rn.20) 2. Hat das Verwaltungsgericht im Wege einer sog. inkorrekten Entscheidung durch Zwischenurteil die Unzulässigkeit der Klage festgestellt und kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Klage zulässig ist, ist das Zwischenurteil aufzuheben und festzustellen, dass die Klage zulässig ist.(Rn.23) 3. Eine Verwirkung eines Rechtsbehelfs einer anerkannten Umweltvereinigung kann nicht eintreten, solange der Genehmigungsinhaber selbst wegen umweltrelevanter Auflagen Widerspruch gegen die ihm erteilte Genehmigung erhoben hat und daher in für die Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltvereinigung wesentlichen Punkten zunächst unklar ist, welchen Inhalt die Genehmigung letztendlich haben wird.(Rn.32) Unter Abänderung des Zwischenurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2015 wird festgestellt, dass die Klage zulässig ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Berufungsantrag, das Zwischenurteil abzuändern und festzustellen, dass die Klage zulässig ist, ist zulässig und begründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Zwischenurteil eine unzulässige Form der Entscheidung gewählt, da die Verwaltungsgerichtsordnung eine Feststellung der Unzulässigkeit einer Klage durch Zwischenurteil nicht kennt. Nach § 109 VwGO kann über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil nur dann entschieden werden, wenn die Zulässigkeit bejaht wird, nicht aber im umgekehrten Fall. Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut dieser Norm, wonach über die Zulässigkeit „…vorab…“ entschieden werden kann. Das Wort „vorab“ bedeutet so viel wie vorher, zuerst, zunächst, zuvor (vgl. Duden online und Wahrig, Deutsches Wörterbuch), sodass § 109 VwGO eine Form der Entscheidung regelt, bei der in einem vorgezogenen Verfahren über die Zulässigkeit befunden wird, was einen zunächst verbleibenden „Rest“ – die Begründetheit – impliziert, die dann nachher, später bearbeitet werden soll. Kommt das Gericht, wie hier, zu dem Ergebnis, dass die Klage unzulässig ist, gibt es einen derartigen „Rest“, der einer späteren Entscheidung über die Begründetheit vorzubehalten wäre, nicht. Daher ist auch keine Entscheidung „vorab“ möglich. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs zwischen § 109 VwGO und § 173 VwGO i.V.m § 300 ZPO, wonach das Gericht dann, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, ein Endurteil zu erlassen hat. Ist danach, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, Entscheidungsreife wegen Unzulässigkeit der Klage eingetreten, so muss ein Endurteil – in Form eines Prozessurteils – erlassen werden. Für ein Zwischenurteil ist kein Raum. Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Sinn und Zweck des § 109 VwGO, der darin besteht, eine entscheidungsreife Zulässigkeitsfrage zu klären, um es dem Gericht und die Verfahrensbeteiligten zunächst zu ersparen, sich mit dem – möglicherweise schwierigen und umfangreichen – Prozessstoff abschließend befassen zu müssen. Im Falle der Unzulässigkeit der Klage bedarf es aber ohnehin keiner Behandlung der Begründetheit der Klage, sodass der Erlass eines Zwischenurteils sinnlos ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1978 – IV C 11.76 –, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 9, juris, Rn. 58, und vom 4. Februar 1982 – 4 C 58/81 –, BVerwGE 65, 27, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 – 10 B 14.11 – juris; Wolff: in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl., § 109 Rn. 11; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 109 Rn. 5; Unger in Gärditz, VwGO § 109, Rn. 12; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 109 Rn. 4). Der Erlass eines somit nicht zulässigen Zwischenurteils (einer sog. inkorrekten Entscheidung) muss zu dessen Aufhebung führen. 2. Mit seinem Berufungsantrag begehrt der Kläger jedoch nicht nur die bloße Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils wegen der Formverfehlung, sondern beantragt zusätzlich, dass der Senat die Klage für zulässig erklärt. Dieses Begehren ist zulässig und begründet. a. Der Klageantrag ist zulässig. Da das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft (vgl. § 128 Satz1 VwGO) ist der Senat nicht auf die bloße Heilung des Verfahrensfehlers beschränkt, sondern hat, wie zuvor das Verwaltungsgericht, auch über die Zulässigkeitsfrage zu entscheiden. Dem Senat stehen danach grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Entscheidung zur Verfügung: Wenn er die Klage für unzulässig hält, muss das Zwischenurteil aufgehoben und die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden (BGH, Urteil vom 25. September 2007 – X ZR 60/06 –, NJW 2008,373). Kommt der Senat hingegen – wie hier (vgl. Ausführungen unten zu Buchstabe b.) – zu der Überzeugung, dass die Klage zulässig ist, muss das Zwischenurteil aufgehoben und festgestellt werden, dass die Klage zulässig ist. Dem Senat ist es, darauf soll zur Klarstellung hingewiesen werden, verwehrt, nunmehr selbst auch über die Begründetheit zu entscheiden.Die Grenzen der Nachprüfung durch den Senat werden, wie ausgeführt, gemäß § 128 Satz 1 VwGO durch den Urteilsausspruch der erstinstanzlichen Entscheidung bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat aber allein über die Zulässigkeit befunden, sodass das Verfahren auch nur insoweit in der zweiten Instanz nachgeprüft werden kann. Mit der Abänderung des angefochtenen Urteils wird daher die Streitsache, die bis auf den Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klage weiter beim Verwaltungsgericht anhängig geblieben ist, dort nun (wieder) insgesamt anhängig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 – 10 B14.11 – , juris). Es liegt auch mit der Entscheidungsform des Zwischenurteils nicht etwa eine bloße Falschbezeichnung eines in Wahrheit beabsichtigten Prozessurteils vor. Aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe des angegriffenen Zwischenurteils, wo unter Anderem ausgeführt wird, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden solle, „…sich zunächst argumentativ allein auf die Frage der Zulässigkeit zu konzentrieren und dies im Instanzenzug vorab klären zu lassen…“ und aus dem Umstand, dass die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten worden ist, folgt vielmehr, dass das Verwaltungsgericht von einem Zwischenstreit über die Zulässigkeit ausgegangen ist und gerade kein Endurteil erlassen wollte. b. Der somit zulässige Antrag ist auch begründet. Es bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob an den Überlegungen des Senats aus den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüssen vom 3. November 2014 – 1 B 10905/14.OVG – und vom 14. November 2014 – 1 B 11015/14.OVG – festzuhalten ist. Der Senat war davon ausgegangen, dass im dreipoligen Verhältnis Anlagenbetreiber-Behörde-anerkannter Naturschutzverband die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze über die Verwirkung der nachbarlichen Abwehrposition bei fehlender Zustellung einer Baugenehmigung im Baunachbarrecht ebenso wie das verfahrensrechtliche Widerspruchsrecht (vgl. BVerwGE 44, 294 f. und BVerwGE 78, 85 f.) entsprechend heranzuziehen sind. Da ein Naturschutzverband ein Vorhaben, wie hier den Betrieb einer Windenergieanlage, aufgrund der besonderen ihm eingeräumten Befugnisse zu Fall bringen kann, wäre es danach unbillig, wenn er seine Aufgabe als „Anwalt der Natur“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 9 B 38/07 –, UPR 2008, 112) und „Quasi-Verwaltungshelfer“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2015 – 4 C 6/14 – juris Rn 25) zunächst nicht wahrnehmen, den Dingen ihren Lauf lassen und erst nach Jahr und Tag einen Rechtsbehelf einlegen könnte. Eine derartige Wahrnehmung der Rechte nach dem UmwRG im Sinne einer bloßen Blockade des Vorhabens wäre fraglos rechtsmissbräuchlich. Nach dieser Rechtsprechung würde viel dafür sprechen, dass das Widerspruchsrecht als verwirkt anzusehen ist, wenn der betroffene Verband entweder sichere Kenntnis von dem Planfeststellungsbeschluss oder der Genehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen und nicht binnen Jahresfrist nach Kenntniserlangung oder Kennenmüssen Klage bzw. Widerspruch erhoben hat oder wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BayVGH, Urteil vom 7. August 2001 – 8 A 01.4004 – NVwZ-RR 2002, 426f.). Diese Überlegungen bedürfen aber keiner Vertiefung, da hier, selbst wenn man den beschriebenen Maßstab anlegen würde, eine verspätete Einlegung des Widerspruchs nicht festgestellt werden kann. Zunächst steht außer Streit, dass die Jahresfrist nicht unbeachtet geblieben ist. Es liegen aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die neben dem Zeitablauf die Annahme des Entstehens einer Vertrauensgrundlage bei der Beigeladenen rechtfertigen könnten. Soweit der Senat mit seinen Beschlüssen vom 3. November 2014 – 1 B 10905/14.OVG – und vom 14. November 2014 – 1 B11015/14.OVG – zu einer abweichenden Bewertung gelangt ist, wird daran auf der Grundlage des nunmehr bekannten Sachverhaltes nicht mehr festgehalten. aa. Bei der Feststellung, ob seit der Möglichkeit der Geltendmachung der Rechte des Klägers längere Zeit verstrichen gewesen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, hatte der Senat in den Gründen der genannten Beschlüsse auch auf Umstände vor Erlass der Genehmigung vom 29. Januar 2013 und aus dem Zeitraum von Januar 2013 bis zum Erlass der Genehmigung vom 17. September 2013 abgestellt und war dabei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bescheid vom 17. September 2013 um einen bloßen Änderungsbescheid handele. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen beinhaltet der Genehmigungsbescheid vom 17. September 2013 aber nicht nur eine bloße Änderung der der Beigeladenen für den Bau und Betrieb von drei Anlagen anderen Typs (insbesondere mit einer anderen Nabenhöhe und Flügellänge) am gleichen Standort erteilten Genehmigung vom 29. Januar 2013. Zwar hatte die Beigeladene mit Ihrem Antrag vom 01. März 2013 einen „Änderungsantrag nach § 16 BImSchG zur Genehmigung eines Anlagenwechsels“ begehrt, sie hatte jedoch vollständig neue Antragsunterlagen vorgelegt. Jedenfalls aber hat die Beklagte nicht eine Änderung des Bescheides vom 29. Januar 2013 verfügt, sondern, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, unter dem 17. September 2013 eine neue, eigenständige (Voll-) Genehmigung erteilt. Bei dieser Sachlage kommt Umständen im Zusammenhang mit dem Erlass der Genehmigung vom 29. Januar 2013 keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Geht man von einer – nach dem hier unterstellten rechtlichen Maßstab bestehenden – Obliegenheit des Klägers aus, ungesäumt Widerspruch einzulegen, muss zwar auch die gesamte Vorgeschichte der hier streitigen drei Windenergieanlagen beginnend mit den Sitzungen des Beirats für Naturschutz in den Blick genommen werden. Ein Erlöschen des Abwehrrechts des Klägers kann aber nur auf einer länger andauernden Untätigkeit nach dem Erlass der Genehmigung vom 17. September 2013 beruhen, wobei auf das Erkennen oder Kennenmüssen der von der Errichtung der drei Windenergieanlagen ausgehenden Rechtsbeeinträchtigungen abzustellen ist. Gleiches gilt für die materielle Verwirkung: Ein die Verwirkung auslösendes Verhalten des Klägers, das bei der beigeladenen Genehmigungsinhaberin die Vorstellung begründet haben könnte, das diese ihr Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben würde, kann nur im Zeitraum nach Erlass der Genehmigung vom 17. September 2013 aufgetreten sein. bb. Der Senat hatte mit seinen genannten Beschlüssen ferner nicht berücksichtigt, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 selbst Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 17. September 2013 eingelegt und mit Schriftsatz vom 15. November 2013 begründet hat. Dabei wandte sie sich gegen die dem Genehmigungsbescheid “…zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen…“ (vgl. Nr. I 2 des Bescheides) beigefügten Auflagen zum Schutz von Anliegern gegen Lärm, zum Schutz von Fledermäusen und Kranichen und gegen Auflagen betreffend die Rodungsmaßnahmen. Auf diesen Widerspruch erging unter anderem zum Zeitpunkt der Rodungen unter dem 31. Juli 2014 ein Teilabhilfebescheid, teilweise – zum Fledermaus- und Kranichschutz – hat die Beigeladene ihren Widerspruch mit Schreiben vom 19. August 2014 zurückgenommen und zu weiteren Punkten hat der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2015 zurückgewiesen. War somit für den hier in den Blick zu nehmenden Zeitraum zwischen dem 17. September 2013 (Erlass der Genehmigung) und dem 7. August 2014 (Einlegung des Widerspruchs) in für die Wahrnehmung der Aufgaben des Klägers wesentlichen Punkten unklar, welchen Inhalt die Genehmigung letztendlich haben würde, konnte bei der Genehmigungsbehörde und der Beigeladenen kein Vertrauen darauf entstehen, dass der Kläger auf eine Widerspruchseinlegung gemäß § 2 Abs. 4 UmwRG verzichten wolle. Es musste vielmehr damit gerechnet werden, dass der Kläger vernünftigerweise abwarten und seine Entscheidung, ob er Widerspruch einlegt – nach einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist – erst dann treffen wird, wenn feststeht, welchen Inhalt die Genehmigung letztendlich haben soll. cc. Den Überlegungen des Verwaltungsgerichts, die „…auf die von dem Kläger an den Beklagten veranlasste Meldung von – bisher nicht bekannten und in 2013 von dem saarländischen Ornithologen R… aktuell als besetzt gefundenen – Standorten mehrerer Milanhorste …Ende Februar 2014…“ abstellen, kann sich der Senat nicht anschließen. Wie sich aus den vom Kläger vorlegten Kopien, deren Richtigkeit weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen bestritten wird, ergibt, erfolgte die Meldung der Milanhorste mit einer E-Mail vom 25. Februar 2015 des Herrn W…, der seinerzeit nicht Mitglied der Klägerin, sondern des Pollichia – Verein für Naturschutz und Landespflege e.V. – war. Diese Meldung kann daher der Klägerin nicht zugerechnet werden. Soweit die Beigeladene vortragen lässt, die verschiedenen Naturschutzverbände übten untereinander eine enge Zusammenarbeit und es sei kein Zufall, dass ein Mitglied des Pollichia e.V. den Horstfund angezeigt, der Widerspruch aber von einem anderen Verband eingelegt worden sei, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist die Annahme, dass sich die Umweltverbände in der Regel gegenseitig unterrichten nicht geeignet, um feststellen zu können, dass und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt hier eine Kenntnis des Klägers oder ein Kennenmüssen von dem Vorhandensein eines Milanhorstes vorlag. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es dem Kläger – wie ausgeführt – unbenommen geblieben, die Entscheidung über die Widersprüche der Beigeladenen selbst abzuwarten. dd. Wenn nach alledem Verwirkung nicht angenommen werden kann, so handelt es sich entgegen dem Einwand der Beigeladenen auch nicht um ein „unfaires“ Ergebnis. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene die Windenergieanlagen errichtet hat, obwohl die Genehmigung dem Kläger nicht bekanntgegeben und auch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Da auch keine Äußerung des Klägers zur Sache vorlag, hat die Beigeladene in unklarer Lage unter Hinnahme des Risikos gehandelt, dass der Kläger doch noch einen Rechtsbehelf einlegen würde. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung bleibt der (End-) Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Verkündung der Nichtzulassung der Revision (Satz 3 des Tenors) war versehentlich unterblieben. Die Entscheidung, dass die Revision nicht zugelassen wird, wird daher im Wege der Urteilsberichtigung eingefügt. Gemäß der Entlastungsregelung des § 130 b S. 1 VwGO wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils; der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu Eigen. Das Verwaltungsgericht hat mit Zwischenurteil vom 16. Juli 2015 festgestellt, dass die Klage unzulässig ist. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im Wesentlichen, ein Zwischenurteil sei gemäß § 109 VwGO zulässig. Die Prozessökonomie möge im Regelfall eine Abweisung des Rechtsstreits insgesamt durch Prozessurteil als vorzugswürdig annehmen lassen. Es gebe indes – wie hier – Fallgestaltungen, bei denen gerade der Gedanke der Prozessökonomie die Entscheidung durch Zwischenurteil bei Unzulässigkeit der Klage gebiete oder zumindest als prozessual sinnvoll erscheinen lasse. Die Beigeladene könne sich weder auf eine Verwirkung des Widerspruchs aus materiellem noch aus formellem Recht berufen. Eine materiell-rechtliche Verwirkung des Abwehranspruchs könne nicht aus einem dem „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“ ähnlichen „umweltschützenden Gemeinschaftsverhältnis“ zwischen Umweltverband und Anlagenbetreiber hergeleitet werden. Ein solches Gemeinschaftsverhältnis sei rechtlich in keiner Norm angelegt. Eine prozessrechtliche Verwirkung des Widerspruchsrechts scheide aus, weil die Genehmigung auch von der beigeladenen Genehmigungsinhaberin hinsichtlich der Auflagen zum Fledermaus- und Kranichschutz (mit gegenteiliger Zielrichtung) angefochten worden sei. Sie habe selbst nicht auf die Genehmigung vertraut und könne sich daher nicht auf eine Verwirkung des Widerspruchsrechts des Umweltverbandes berufen. Jedoch könne sich die Beklagte darauf berufen, dass das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt sei. Insoweit sei in erster Linie auf die von dem Kläger an den Beklagten veranlasste Meldung von – bisher nicht bekannten und in 2013 von dem saarländischen Ornithologen R… aktuell als besetzt vorgefundenen – Standorten mehrerer Milanhorste (davon ein Rotmilanhorst südlich von Dambach, weniger als 1000 m von den hier betroffenen Anlagen entfernt) Ende Februar 2014 abzustellen. Dem Kläger hätte seinerzeit (Ende Februar 2014) klar sein müssen, dass der Beklagte bei seiner bisherigen Genehmigungstätigkeit diese neuen und bisher unbekannten Fundorte von besetzten Milanhorsten nicht habe berücksichtigen können. Mit Blick auf eine aktuelle Presseveröffentlichung, die Mitteilung des Klägers über die Milanhorste und die von der Presseveröffentlichung initiierten Nachbarwidersprüche habe der Beklagte im Februar 2014 annehmen dürfen, dass sich der Kläger bei gegebenen Interesse an dem Schutz der Rotmilane innerhalb angemessener Zeit an ihn wende. Da nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die Nachbarwidersprüche der Bau der Anlage derart vorangegangen sei, dass mit dem Gießen der Fundamente im Mai und Aufstellung des Baukrans im Juni 2014 die Anlagenerstellung weithin sichtbar gewesen sei, habe der Beklagte spätestens im Juni 2014 davon ausgehen können, dass keine weiteren Einwendungen seitens des Klägers gegen die hier streitigen Windenergieanlagen mehr eingehen würden. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Meldung der Milanhorste an die Beklagte sei nicht auf seine Veranlassung erfolgt. Es sei auch keine Verwirkung mit Blick auf die in den Beschlüssen des Senats vom 3. November 2014 – 1 B 10905/14.OVG – und vom 14. November 2014 – 1 B 11015/14.OVG – genannten Umstände eingetreten. Zur Unterstützung seines rechtlichen Ausgangspunktes habe sich der Senat dabei auf drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die jedoch auf die hier zugrundeliegende Situation nicht ohne weiteres übertragbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe für das Baurecht aus dem zwischen unmittelbaren Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit hergeleitet. Da der Kläger als „Anwalt der Natur“ tätig werde und gerade keine eigentumsrechtlichen Belange geltend mache, könne das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis auch nicht zu einer Verwirkung des Widerspruchsrechts führen. Die Heranziehung und exzessive Handhabung des Verwirkungstatbestandes sei auch mit europarechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen. Da es erklärtes Ziel des europäischen Richtliniengebers sei, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, sei eine Auslegung der der Umsetzung dienenden Vorschrift des § 2 Abs. 4 UmwRG, die gestützt auf Verwirkung und Treu und Glauben zu einer deutlichen Verkürzung der dort normierten Jahresfrist für anerkannte Naturschutzvereinigungen führe, mit dem effet utile unvereinbar und verstoße gegen Art. 11 UVP-Rl. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2015 die Klage für zulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und nimmt zur Begründung Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf die Beschlüsse des Senats vom 3. November 2014 – 1 B 10905/14.OVG – und vom 14. November 2014 – 1 B 11015/14.OVG –. Die Beigeladene beantragt ebenfalls die Berufung zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst im Auftrag der Pollichia Akteneinsicht beim Beklagten genommen habe, dränge sich auf, dass selbst wenn die angeblichen Funde auf ein Mitglied der Pollichia – Herr R… – zurückgehen, dieses dem Kläger bestens bekannt gewesen sei, und zwar schon im Februar 2014. In einem Schriftsatz des Klägers vom 23. Oktober 2014 zum Verfahren 1 B 10905/14.OVG, sei ausgeführt, dass „Eingaben zu Rotmilanfunden … bereits vor dem 25. Februar 2014 nachweislich festgestellt worden [seien], wie z.B. auf der Plattform LANIS, welche ein Landschaftsinformationssystems des Landes sei, das jedem Gutachter auch frei zugänglich gewesen wäre“. Lege man dieses Vorbringen zugrunde, so hätte sich der Kläger ohne weiteres entsprechende Kenntnis verschaffen können und müssen. Ihm seien als professionell organisiertem Verein solche Möglichkeiten offensichtlich bekannt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (12 Ordner) sowie aus den Gerichtsakten 4 L 873/14.KO und 4 L 769/14.KO.