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Urteil

14 B 86/25

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0715.14B86.25.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage hängt grundsätzlich davon ab, dass der Beamte vor Klageerhebung ein behördliches Verfahren mit einem Antrag bei seiner Dienstherrin eingeleitet hat (sog. prozessuales Antragserfordernis). In alimentationsbezogenen Feststellungsklagen kann von diesem Grundsatz im Einzelfall aus prozessökonomischen Erwägungen abzuweichen sein. (Rn.83) 2. Das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung wirkt in seiner derzeitigen richterrechtlichen Ausgestaltung wie eine materielle Ausschlussfrist und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Es steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin. (Rn.91) 3. Eine verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an der Funktion des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise unschädlich, wenn die konkret eingetretene Verzögerung im Einzelfall zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde. (Rn.98)
Tenor
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird nur hinsichtlich der Klagabweisung (nicht der Widerklage) zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage hängt grundsätzlich davon ab, dass der Beamte vor Klageerhebung ein behördliches Verfahren mit einem Antrag bei seiner Dienstherrin eingeleitet hat (sog. prozessuales Antragserfordernis). In alimentationsbezogenen Feststellungsklagen kann von diesem Grundsatz im Einzelfall aus prozessökonomischen Erwägungen abzuweichen sein. (Rn.83) 2. Das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung wirkt in seiner derzeitigen richterrechtlichen Ausgestaltung wie eine materielle Ausschlussfrist und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Es steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin. (Rn.91) 3. Eine verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an der Funktion des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise unschädlich, wenn die konkret eingetretene Verzögerung im Einzelfall zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde. (Rn.98) Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird nur hinsichtlich der Klagabweisung (nicht der Widerklage) zugelassen. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet (dazu 1.). Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist unzulässig und daher durch Endurteil abzuweisen (dazu 2.). 1. Die Klage ist im Hinblick auf die damit zulässigerweise verbundenen Feststellungsbegehren für die Besoldungsjahre 2013 bis 2019 zulässig (dazu a)), aber unbegründet (dazu b)). a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Feststellungsklage statthaft (dazu aa)) und kann die Klägerin sich auf ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO berufen (dazu bb)). Ferner steht der Zulässigkeit der Klage weder das prozessuale Antragserfordernis (dazu cc)) noch der Mangel eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO (dazu dd)) entgegen. aa) Statthafte Klageart für das klägerseitig verfolgte Begehren ist die in § 43 Abs. 1 VwGO vorgesehene Feststellungsklage. Mit dieser kann das klägerische Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten, in umfassender und zweckentsprechender Weise zum Ausdruck gebracht werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 19.12.2002, 2 C 34/01, BVerwGE 117, 305, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, 2 C 1/04, BVerwGE 123, 308, juris Rn. 19; instruktiv: BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 20 f.; aus jüngerer Zeit BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris 29 f.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.2009, 2 BvL 13/08, juris Rn. 12; im Übrigen nur VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 22 m.w.N.). Denn mit dem an ihre Dienstherrin adressierten Antrag festzustellen, dass ihre Alimentation für die Jahre 2013 bis 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, macht die Klägerin eine sie betreffende Unteralimentation, d.h. eine Verletzung des ihr von Verfassungs wegen zustehenden Rechts auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend, um auf diese Weise – infolge eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG – eine gesetzgeberische Heilung der als verfassungswidrig gerügten Gesetzeslage zu veranlassen. Dies stellt ein gegenüber der Beklagten, die in ihrer Funktion als Dienstherrin aus dem Dienstverhältnis zur amtsangemessenen Alimentation der Klägerin verpflichtet ist, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO dar. Ein im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO vorrangiges Leistungsbegehren steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Von ihrer Dienstherrin kann sie nach derzeitigem Stand keine höhere Besoldung verlangen. Denn Besoldungsleistungen dürfen aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 HmbBesG angeordneten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 70; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 169; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47, 49, 181; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 10, 27 f.; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 4.5.2017, 2 C 60/16, juris Rn. 29). Dass die Klägerin nicht unmittelbar auf eine solche gesetzliche Änderung hinzuwirken hat, die sie von ihrer Dienstherrin nicht verlangen kann (vgl. auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 10 Rn. 8) und die nur der Gesetzgeber beschließen kann, wird dabei von der ständigen Rechtsprechung zu Recht vorausgesetzt. Denn unabhängig von der Frage, in welcher Klageart ein an den Gesetzgeber adressiertes Normerlassbegehren statthafterweise zu verfolgen wäre, wäre dies nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur im Ausnahmefall möglich, wenn Rechtsschutz allein auf diese Weise gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 29; vgl. zur Frage verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes BVerfG, Beschl. v. 11.7.1996, 2 BvR 571/96, juris Rn. 2 ff.; allg. und instruktiv ferner BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985, 2 BvR 1167/84 u.a., juris Rn. 63 f.; BVerfG, (Nichtannahme-)Beschl. v. 16.7.2025, 2 BvR 1719/23, juris Rn. 5 f.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da die Klägerin aufgrund ihres zur Dienstherrin bestehenden Dienstverhältnisses gegen diese vorgehen kann und eine Einbeziehung des Gesetzgebers über das gegebenenfalls erforderliche Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG gewährleistet ist. bb) Die Klägerin weist das nach § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an der von ihr begehrten baldigen Feststellung auf. Dieses sog. Feststellungsinteresse schließt jedes im konkreten Fall als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, siehe nur BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 15). Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes rechtliches und wirtschaftliches Interesse ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass die Klägerin ihr eigentliches Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten, im Wesentlichen nur auf diesem Wege realisieren kann (vgl. bereits unter aa); ferner nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2016, OVG 4 B 1.09, juris Rn. 56; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; May in: Schütz/Schachel, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, LBG NRW 2009, Mai 2016, § 80 Ziff. 2.1.2.4, Rn. 67). Dem steht auch nicht das von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen. Es würde, wenn die sich hieraus ergebenden Anforderungen nicht eingehalten worden wären, das Fortbestehen eines (realisierbaren) Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation für vergangene Zeiträume wie eine materielle Ausschlussfrist ausschließen (so auch Stuttmann, NVwZ 2019, 1217 (1220 f.); allg. zu den Folgen einer materiellen Ausschlussfrist BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 11). Daher betrifft die von der Beklagten mit ihrem Einwand adressierte Frage, ob die von der Klägerin in der Sache beanspruchte Berechtigung infolge einer verspäteten Geltendmachung untergegangen bzw. ihr eine diesbezügliche Rechtsverfolgung abgeschnitten ist, gerade den Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Sie ist daher abschließend als Frage der Begründetheit der Feststellungsklage und nicht bereits umfassend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu würdigen (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50.16, juris Rn. 31 ff., dem folgend OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 104; OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 18; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22; i.W. wohl auch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, Rn. 61 f.; ferner VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 91 ff.; a.A. hinsichtlich der konkreten Einordnung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung als Frage der Begründetheit: OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 33; OVG Weimar, Urt. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 30; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 35; tendenziell auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 23; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017, 3 K 7038/15, juris Rn. 98; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; offengelassen: VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24, juris Rn. 31; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.; ohne eine solche Zuordnung: VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 49 ff.; uneindeutig OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 26; zu der allerdings im Einzelnen zweifelhaften Einordnung des Erfordernisses als Voraussetzung eines „Anspruchs auf Feststellung“ siehe Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 43 Rn. 1b; ähnlich auch Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 1, 44). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, dass eine von ihr gerügte Unteralimentation sie auch selbst und noch betrifft (allg. zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Andernfalls würde ein strengerer Maßstab angelegt, als es im Falle einer Leistungsklage der Fall wäre. Denn das Feststellungsinteresse hat die Klägerin umfassend darzutun und nachzuweisen (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 80), während sie in einer Leistungskonstellation die Umstände, die maßgeblicher Teil ihres materiellen Begehrens sind, nur geltend zu machen hat (vgl. dazu Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379 ff.). Insofern ist es auch zur Herstellung eines Gleichklangs der unterschiedlichen Klagearten geboten, den für die Leistungsklage geltenden Maßstab hier zur Anwendung zu bringen (vgl. dazu in anderem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 17; für den umgekehrten Fall krit. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 76; für Normerlassbegehren siehe auch Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 32). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise als unmöglich, dass die spätere Geltendmachung des von der Klägerin gerügten Alimentationsdefizits für die Jahre 2013 bis 2019 aufgrund des von ihr in Bezug genommenen Erklärungsverhaltens ihrer Dienstherrin und eines darauf gestützten Vertrauens als unschädlich zu bewerten sein könnte (zum Maßstab vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). cc) Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das prozessuale Antragserfordernis entgegen. Dieses setzt nach aktueller höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (grundsätzlich) voraus, dass der Beamte vor Klageerhebung ein Verwaltungsverfahren durch einen beim Dienstherrn gestellten Antrag in Gang setzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11 ff.; darin zumindest teilweise aufgegeben: BVerwG, Urt. v. 28.6.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350, juris Rn. 11 ff.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die Klägerin hat die Höhe ihrer Besoldung für den hier infrage stehenden Besoldungszeitraum 2013 bis 2019 im Januar 2023, d.h. vor Klageerhebung, gegenüber der Beklagten gerügt und damit ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet. Dass sie dies im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens unternommen hat, ist unschädlich, da ihr Schreiben insoweit als – bislang unbeschiedener – Antrag ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 37). Jedenfalls aber wäre ein vorgelagertes Verwaltungsverfahren aufgrund der hier gegebenen besonderen Sachlage ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen entbehrlich, da seinen Zwecken für diesen Besoldungszeitraum bereits Rechnung getragen worden bzw. eine weitere Zweckerreichung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. zu den Einzelheiten u.a. die weitere Entscheidung der Kammer vom selben Tag, 14 B 7092/21, zur Veröffentlichung vorgesehen). Als besonders zeichnet sich diese Sachlage vor allem dadurch aus, dass die Beklagte die Einbeziehung des fraglichen Zeitraums ins laufende Widerspruchsverfahren nicht beanstandet und eine Bescheidung dieses Begehrens – einschließlich möglicher Überlegungen zu dessen Auslegung und entsprechende Hinweise an die Klägerin – bislang ohne zureichenden Grund unterlassen hat (vgl. dazu noch unter dd)). Hinzu kommt, dass die möglichen Entscheidungsoptionen der Beklagten im Verwaltungsverfahren durch den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt begrenzt sind und dass angesichts des massenhaften Aufkommens gleichgelagerter Anträge und deren musterhafter Bescheidung ohne Weiteres zu erkennen ist, wie die Beklagte über ein entsprechendes Begehren der Klägerin entschieden hätte. dd) Der Mangel eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat über das von der Klägerin bei ihr im Juni 2023 angebrachte Begehren der Klägerin ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden. Ob ein „zureichender Grund“ für die Verzögerung im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall betroffenen Interessenlage zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, BVerwGE 162, 331, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2021, 6 So 106/20, n.v.). Diese Interessenlage spricht im vorliegenden Fall für die Klägerin, der ein weiteres Zuwarten auf eine behördliche Entscheidung nicht zuzumuten ist. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten dazu angeführten Musterverfahren, die derzeit in Vorlageverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Zum einen ist entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung der Beklagten weiterhin nicht abzusehen, wann eine Entscheidung in diesen Musterverfahren zu erwarten ist (vgl. zu dieser Maßgabe VGH Mannheim, Beschl. v. 26.11.2010, 4 S 2071/10, juris Rn. 3 ff.; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 75 Rn. 13). Zum anderen ist angesichts des von der Beklagten jedenfalls zuletzt eingenommenen Standpunktes nicht zu erkennen, dass die Bescheidung des klägerischen Begehrens gerade von der Entscheidung in den Musterverfahren abhinge. Denn die Beklagte tritt dem Feststellungsbegehren der Klägerin sachlich mit dem Einwand entgegen, dass ihre Klage unabhängig von den Musterverfahren keinen Erfolg haben könne, weil der Grundsatz zeitnaher Geltendmachung nicht eingehalten sei. Dass ein für die Musterkläger negativer Ausgang der Verfahren der Beklagten zusätzliche Gründe für die Ablehnung des klägerischen Begehrens liefern könnte, bildet indes keinen sachlichen Grund für ein behördliches Zuwarten. Insoweit trägt auch der Hinweis der Beklagten insbesondere auf bundesfinanzgerichtliche Rechtsprechung nicht, wonach einer Klage gegen eine Steuerfestsetzung, die sich nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO gerade wegen eines verfassungsrechtlichen Streitpunktes als bloß vorläufig darstellt, das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann (vgl. BFH, Urt. v. 26.9.2023, IX R 9/22, BFHE 281, 527, juris Rn. 19; BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 42 ff.). Diese Rechtsprechung zu einer spezialgesetzlich geregelten Fallkonstellation, für die ein gegebenenfalls späterer Rechtsschutz vorgesehen ist (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 44), kann auf den vorliegenden Fall, für den es an einer entsprechenden Regelung fehlt, nicht übertragen werden. Darüber hinaus ist hiernach Voraussetzung, dass sich das Klageverfahren durch die Entscheidung in dem bereits anhängigen verfassungsrechtlichen Musterverfahren „sicher" erledigen lässt (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 45). Das ist hier nicht anzunehmen. Denn das vorliegende Verfahren wirft im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung Fragen auf, zu denen sich das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen zu den Musterverfahren voraussichtlich nicht äußern wird. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nur darauf prüft, ob diese offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 30). Dass es diese Maßgabe für die in den Vorlagebeschlüssen eingenommene Auffassung, dass es einer wiederholten Geltendmachung eines Besoldungsdefizits in den Jahren 2013 nicht bedurft habe, als erfüllt ansieht, erscheint angesichts der dahingehenden (überwiegenden) obergerichtlichen Rechtsprechung als wenig wahrscheinlich (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 94; ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 31.10.2023, 3 A 2043/22, juris Rn. 42; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; zur Einordnung siehe auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7.6.2023, 1 K 3376/22, juris Rn. 39; zur neueren a.A. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 21; dem folgend wohl auch OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 104 f.). Zum anderen kam dem Sachverhalt, der in dieser Beziehung für den vorliegenden Fall eine maßgebliche Rolle spielt, nämlich insbesondere dem Erklärungsverhalten der Beklagten in 2011, für die Vorlagebeschlüsse keine ersichtliche Bedeutung zu. Dass sich das Bundesverfassungsgericht hierzu äußern wird, ist daher nicht zu erwarten. Selbst wenn es für die Musterverfahren das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung als nicht erfüllt ansähe, stünde also selbst damit nicht zugleich fest, dass dies im vorliegenden Klageverfahren nicht anders zu bewerten sein könnte. b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem hiermit geltend gemachten Recht auf amtsangemessene Alimentation steht das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen. Denn die Klägerin hat ein Besoldungsdefizit für den hier infrage stehenden Besoldungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2019 nicht rechtzeitig gerügt. Eine nach dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung grundsätzlich verspätete Geltendmachung eines Besoldungsdefizits kann zwar im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn die Verspätung wesentlich durch die Dienstherrin veranlasst wurde (dazu aa)). Dies lässt sich für den konkreten Fall der Klägerin aber nicht feststellen (dazu bb)). aa) Nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33 m.w.N.). Der Beamte muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will, und dies zeitnah, d.h. er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation (grundsätzlich) in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (BVerwG, a.a.O.). Das Haushaltsjahr entspricht in Hamburg dem Kalenderjahr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LHO). Dies schließt es unter Berücksichtigung des Zwecks dieses ungeschriebenen, richterrechtlich entwickelten Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung indes nicht aus, aufgrund besonderer Einzelfallumstände auch später – nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres – angemeldete Alimentationsansprüche aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise zuzulassen, wenn nämlich die Verspätung wesentlich durch die Dienstherrin veranlasst wurde. (1) In seiner derzeitigen richterrechtlichen Ausgestaltung ist das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung zwar grundsätzlich streng zu verstehen, weil es wie eine materielle Ausschlussfrist wirkt (siehe dazu bereits unter a) bb)). Als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist es von Amts wegen zu berücksichtigen und steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin, die auf die Einhaltung dieser Voraussetzung also nicht im engeren – rechtstechnischen – Sinne „verzichten“ kann (a.A. ohne nähere Begründung Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, I, A II/1 § 3 BBesG Rn. 64e; in diese Richtung auch VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 45). Insofern unterscheidet sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung von der Einrede der Verjährung, die der Dienstherrin ein einseitiges und grundsätzlich verfügbares, d.h. im Grunde auch verzichtbares Recht zur Einwirkung auf die Rechtslage gibt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 52; vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2015, 6 A 883/14, juris Rn. 6 ff.; zu den materiell-rechtlichen Grenzen, die sich aus der Pflicht der Dienstherrin zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung ergeben können, siehe etwa BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23). (2) Es ist aber anerkannt, dass es Behörden aufgrund des auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, der gerade im Beamtenverhältnis eine spezielle Ausprägung findet, unter bestimmten engen und nach dem jeweiligen Regelungsbereich und der Funktion der infrage stehenden Frist zu bestimmenden Voraussetzungen verwehrt ist, sich auf den Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 17; insoweit ferner BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 10.12.2013, 8 C 25/12, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 C 48/13, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 10.11.2016, 8 C 11/15, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.1993, 10 S 1508/93, juris Rn. 6). Dies gilt auch für das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. Eine in dessen Sinne grundsätzlich verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an seiner Funktion ausnahmsweise dann unschädlich, wenn die konkrete eingetretene Verzögerung zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde. Das ist der Fall, wenn sich die Verzögerung nachvollziehbar auf ein bestimmtes Verhalten der Dienstherrin des Beamten zurückführen lässt, wenn sie bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände also gerade als „ihr Werk“ erscheint, und der Beamte eine infolgedessen zunächst unterlassene Rüge nach Wegfall des ursächlichen Beitrags der Dienstherrin unverzüglich nachholt. Denn unter diesen Voraussetzungen lässt sich eine strikt an das jeweilige Haushaltsjahr geknüpfte Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses rechtfertigen, die nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung die normative Grundlage und innere Rechtfertigung des richterrechtlich ausgeformten ungeschriebenen Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung bilden. In einem solchen Fall – in welchem gerade das Verhalten der Dienstherrin die wesentliche Ursache der Verzögerung darstellt – legen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses eine einzelfallbezogene Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände vielmehr ihrerseits nahe. Dies gilt jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und eine hiernach gegebenenfalls notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, weshalb im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung bedarf, ob nach dem Eintritt dieser Umstände eine Zulassung verspätetet angemeldeter Alimentationsansprüchen für die betreffende Zeit ausgeschlossen sein könnte. Im Einzelnen: (a) Die mit dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung beschriebene Obliegenheit des Beamten, ein Alimentationsdefizit (regelhaft) noch binnen des jeweiligen Haushaltsjahres gegenüber seiner Dienstherrin zu rügen, geht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurück, in welchen dieses die Unvereinbarkeit von Besoldungsgesetzen mit dem Grundgesetz feststellte und an den zur Reparatur berufenen Gesetzgeber begleitende Maßgaben dazu formulierte, welche Folgen sich hieraus für vergangene Zeiträume ergeben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 187; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 195; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 170; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 94 f.; BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 82). Unter Bezugnahme hierauf wird die Rügeobliegenheit des Beamten in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses hergeleitet und dabei maßgeblich darauf gestützt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges Treueverhältnis darstellt und die Verpflichtung des Beamten einschließt, auf die berechtigten Belange seiner Dienstherrin einschließlich ihrer (finanziellen) Belastbarkeit und Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008, 2 B 22/08, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 23.8.2007, 1 Bf 303/05, n.v.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, 4 S 2289/05, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 35; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 62; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30). Als ein solcher berechtigter Belang der Dienstherrin wird das Interesse daran erkannt, sich auf ein behauptetes Alimentationsdefizit und mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen durch frühzeitige Eingrenzung des Kreises an potenziell Anspruchsberechtigen einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14-16; BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 44, 72 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 35; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30; mit Bezug auf die dort maßgebliche Perspektive des Haushaltsgesetzgebers BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183). Die Dienstherrin soll nicht unvorhersehbar im Nachhinein mit nicht oder nur schwer zu bewältigenden Zahlungspflichten belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; ferner OVG Lüneburg, Urt. v. 9.2.2010, 5 LB 391/08, juris Rn. 28). Ferner wird die Rügeobliegenheit nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch den Zweck der Alimentation nahelegt. Denn diese dient der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs und erfolgt (grundsätzlich) aus gegenwärtig zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln, die das Parlament in regelmäßigen Abständen bewertet, plant und festlegt; der Beamte kann nicht erwarten, ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu kommen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18, 23, 25; ferner BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 27.11.1995, 1 A 3439/92, juris Rn. 14 f.; ferner OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52). Im Hintergrund dieser Rechtsprechung steht dabei ersichtlich auch die Erwägung, dass eine rückwirkende Korrektur einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung für die Vergangenheit zu begrenzen ist, um nicht nachträglich in abgeschlossene Vorgänge einzugreifen und nicht das haushaltsrechtliche Prinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben infrage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18; Plog/Wiedow, Lfg. 442, 1.8.2022, § 38 BBesG Rn. 172 f.; hins. zeitlicher Festlegung auf das Haushaltsjahr krit. Herrmann, NVwZ 2009, 822 (824); BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.). Demgegenüber wird in dem Rügeerfordernis, das geringe inhaltliche und formelle Anforderungen an den Beamten stellt, keine besondere Belastung für ihn gesehen und werden seine entgegenstehenden Interessen als (grundsätzlich) nachrangig bewertet. Denn zur Geltendmachung eines Alimentationsdefizits genügt es nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bereits, dass der Beamte unter Einhaltung jeder beliebigen Textform zum Ausdruck bringt, dass und aus welchem Grund er die Höhe der gewährten Besoldung für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 22; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 42-44; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 22; zur Textform: BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 25 m.w.N.). Diese für den Regelfall angenommene Interessenlage stellt sich allerdings anders dar und erfordert im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Neubewertung, wenn die verspätete Geltendmachung des Beamten gerade durch ein Verhalten seiner Dienstherrin veranlasst wurde. Dann lässt sich eine strikt auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit Hinweis auf seine Treuepflicht gegenüber seiner Dienstherrin rechtfertigen, die vielmehr auch ihrerseits zur Treue (Fürsorge) gegenüber dem Beamten verpflichtet ist. Dies entspricht im Kern dem Maßstab, nach dem es einer Dienstherrin trotz ihrer Verpflichtung zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung – und insofern der vorliegenden Interessenlage vergleichbar – nach Treu und Glauben verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 16, 18 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.5.2021, OVG 5 B 23.19, juris Rn. 44; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2024, 6 K 1987/22, juris Rn. 29; siehe auch VG München, Urt. v. 26.2.2013, M 5 K 11.5749, juris Rn. 26 m.w.N.). Denn mit dem dort verlangten qualifizierten Fehlverhalten der Dienstherrin wird ebenfalls vor allem die einzelfallbezogene Abwägung abgebildet, die es ausschließen soll, dass der Beamte infolge bloßen Behördenversehens oder allein mit Bezug auf den eigentlich im Streit stehenden Rechtsverstoß (hier: das Alimentationsdefizit) von der ihn grundsätzlich treffenden Sorgfalt bei der Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten freigestellt wird. Bei Anwendung dieses Maßstabs stehen einer Berücksichtigung der verspätet angemeldeten Ansprüche auch die weiteren vom Bundesverfassungsgericht benannten Funktionen der Rügeobliegenheit nicht entgegen. Denn jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und damit eine hiernach gegebenenfalls notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, greift weder die Erwägung, dass nicht in abgeschlossene Vorgänge eingegriffen werden soll, noch erscheint die Feststellung berechtigt, dass der Beamte nicht erwarten könne, ohne sein Zutun in den Genuss einer nachträglichen Besoldungszahlung zu kommen. (b) Anders hat es der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar für ein einfachgesetzlich vorgesehenes Erfordernis zeitnaher Geltendmachung mit Hinweis auf dessen erhebliche Bedeutung für die Dienstherrin im Jahr 2006 gesehen und lediglich Schadensersatzansprüche für möglich gehalten (BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 12 ff.). Spätere Entscheidungen des 2. Senats lassen aber nicht (eindeutig) erkennen, dass eine aus Billigkeitsgründen gebotene Modifizierung der ungeschriebenen Rügeobliegenheit ausgeschlossen wäre. Insbesondere hat der 2. Senat in einer Entscheidung vom 17. Dezember 2008 zum Aktenzeichen 2 C 40/07 selbst angenommen, dass einem Kläger das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung aufgrund eines behördlichen Hinweises ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 40/07, juris Rn. 21; vorgehend und im Ansatz vergleichbar auch OVG Münster, Urt. v. 15.1.2007, 1 A 3433/05, juris Rn. 26). Eine ebenfalls in diese Richtung weisende Offenheit bei der einzelfallbezogenen Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung deuten ferner zwei Entscheidungen zu Zahlungsansprüchen nach einer bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung an, in denen der 2. Senat die Einhaltung der Frist als im konkreten Fall „möglich und zumutbar“ beschrieben hat (BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 25) bzw. eine „Ausnahme vom Erfordernis“ gerade mit Bezug auf die im konkreten Fall zu bewertenden Einzelfallumstände nicht für geboten gehalten und dabei ergänzend erklärt hat, dass im dortigen Fall insbesondere „keine Anerkennung weitergehender Ansprüche oder Zusage, diese unabhängig von einer zeitnahen Geltendmachung zu erfüllen“ erklärt worden sei (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10). Denn diese Feststellungen legen es zugleich nahe, dass in anderen – gegenteiligen – Fallgestaltungen anderes anzunehmen sein könnte. Könnte einem schutzwürdigen Vertrauen eines Beamten stets nur auf der Sekundärebene Rechnung getragen werden, würde sich das Ergebnis für den betroffenen Beamten im Übrigen als zufällig darstellen. Denn auf einen Vermögensschaden könnte er sich nur dann berufen, wenn ein anderer Beamter die Besoldungsrechtslage mit Erfolg beanstandet hat und es infolgedessen zu einem gesetzgeberischen Tätigwerden kommt, anhand dessen ein solcher Vermögensschaden erst entstehen und festgestellt werden könnte. Andernfalls ginge ein Beamter selbst bei einem ausdrücklichen, aber für sich genommen unwirksamen „Verzicht“ seiner Dienstherrin auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung leer aus. Dies kann unter Rechtsschutzgesichtspunkten – jedenfalls für das oben unter (a) benannte Verfahrensstadium – nicht überzeugen. (c) Entsprechende Ansätze finden sich zudem in der ober- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat in jüngerer Zeit das Verwaltungsgericht Koblenz mit Bezug auf einen dort ausdrücklich und unmissverständlich formulierten, jährlich wiederholten „Verzicht“ der Dienstherrin festgestellt, dass ein Festhalten an dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auf eine „rein formalistische Betrachtungsweise hinaus[liefe], die sich als überzogen darstellte“ (VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 46). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Stile ergänzender Überlegungen die Maßgeblichkeit einer von der Dienstherrin wegen Musterverfahren abgegebenen Erklärung zur Entbehrlichkeit einer jährlich wiederholten Antragstellung anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52). Andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen deuten zumindest darauf hin, dass eine Ausnahme von dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20 ff.; ferner VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 3.3.2021, 2 K 3405/17, juris Rn. 47) bzw. des Einwands rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (VG Münster, Urt. v. 8.5.2023, 5 K 47/22, juris Rn. 42) für möglich gehalten wird. (d) Auch haushaltsverfassungsrechtlich ist eine strikte, vom Einzelfall gänzlich unabhängige Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung für das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht geboten. Zwar erscheint denkbar, dass unter Umständen Nachzahlungen für lange Zeiträume in der Vergangenheit den öffentlichen Haushalt ernsthaft gefährden könnten. Der gegebenenfalls dann gebotene Schutz des Haushalts muss (und kann) in einem solchen Fall aber nicht über das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung erreicht werden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 84). bb) Im Fall der Klägerin liegen die vorstehend dargestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung ihrer verspäteten Geltendmachung eines Besoldungsdefizits für die vergangenen Jahre 2013 bis 2019 indes nicht vor. Denn die in ihrem Falle letztlich – bis Januar 2023 – konkret eingetretene Verzögerung wurde nicht wesentlich von der Beklagten als ihrer Dienstherrin veranlasst. Sie ist der Beklagten insbesondere nicht wegen der von ihr in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommenen Mitteilungen zuzurechnen (dazu (1)). Ein anderer Sachverhalt, auf dessen Grundlage eine solche Zurechnung in Betracht käme, ist weder dargetan noch ersichtlich (dazu (2)). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus (dazu (3)). (1) Die im Falle der Klägerin eingetretene Verzögerung bei der Geltendmachung von Alimentationsansprüchen für die Besoldungsjahre 2013 bis 2019 ist der Beklagten nicht aufgrund ihrer Erklärungen in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 zuzurechnen. Ob diese geeignet waren, die von der Klägerin geltend gemachte Vorstellung hervorzurufen, dass es zur Rechtssicherung bis auf Weiteres keines eigenen Tätigwerdens bedürfe (siehe dazu die Entscheidung der Kammer vom selben Tag, 14 B 21/25), bedarf dabei keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn die Klägerin die ergänzenden Hinweise aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 zunächst so verstehen durfte, dass sie bis auf Weiteres nicht selbst zur Rechtssicherung tätig werden müsse, hätte ein solches Verständnis sich jedenfalls durch die abweichende Mitteilung der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 infrage gestellt sehen müssen (dazu (a)). Dass die Klägerin ihre bis dahin unterbliebene Rüge nicht unverzüglich nachgeholt hat, geht zu ihren Lasten (dazu (b)). (a) Ein mögliches Vertrauen der Klägerin darauf, dass aufgrund der Erklärungen der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 ein eigenes Untätigbleiben bis auf Weiteres unschädlich wäre, hätte sich durch die abweichende Mitteilung der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 erschüttert sehen müssen und ist daher ab dem Zeitpunkt, in dem der Klägerin eine Kenntnisnahme von dem Hinweis möglich und zumutbar war, nicht mehr als schutzwürdig anzuerkennen. Denn auf das zugrundeliegende, klägerseitig geltend gemachte Verständnis der Bezügemitteilung für Dezember 2011, dass eine individuelle (zeitnahe) Geltendmachung nicht erforderlich sei (siehe für weitere Einzelheiten die Entscheidung der Kammer vom selben Tag, 14 B 21/25), nahm die Beklagte in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 konkret Bezug und teilte gegenüber der Klägerin explizit mit, dass sich ihre frühere Erklärung nur auf den Zeitraum 2011 und 2012 bezogen hätte und dass Ansprüche für nachfolgende Jahre hieraus nicht hergeleitet werden könnten. Diese Mitteilung musste unabhängig von ihrer rechtlichen Bedeutung für die sog. Gleichbehandlungszusage (dazu sogleich) jedenfalls durchgreifende Zweifel an der Vorstellung aufkommen lassen, dass ein Untätigbleiben der Klägerin auch für die damit ausdrücklich aus den Erklärungen der Beklagten herausgenommenen Jahre 2013 bis 2019 unschädlich wäre und es einer eigenen Rechtsverfolgung für diese Jahre nicht bedürfen könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, welche rechtliche Bedeutung dem Erklärungsverhalten der Beklagten als sogenannter Gleichbehandlungszusage, d.h. in Bezug auf mögliche Ansprüche auf eine spätere Übertragung der Ergebnisse aus den Musterverfahren, beizumessen ist. Denn hier steht nicht eine solche „Gleichbehandlung“ der Klägerin mit den Musterklägern infrage. Entscheidend ist vielmehr nur, ob die Klägerin auf Grundlage der diesbezüglichen Erklärungen der Beklagten, insbesondere der Mitteilung, dass es keines Antrags und keines Widerspruchs bedürfe, bis auf Weiteres darauf vertrauen durfte, dass eine – grundsätzlich erforderliche – eigene Rüge eines Besoldungsdefizits für die Jahre 2013 bis 2019 entbehrlich sei, und wie ein solches Vertrauen angesichts der späteren Mitteilung der Beklagten, die dies ausdrücklich verneint, zu bewerten ist. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr diese Mitteilung der Beklagten aus Gründen, die nicht ihr, sondern der Beklagten zuzurechnen wären, nicht bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden wäre. Insbesondere lassen die auffallend vage gehaltenen Angaben ihres anwaltlichen Prozessbevollmächtigten keine solche Schlussfolgerung zu. Sofern es, wie diese Ausführungen vielmehr nahelegen, nur an einer persönlichen Kenntnisnahme durch die Klägerin bzw. an ihrem persönlichen Bewusstsein für die rechtliche Bedeutung der Mitteilung fehlte, wären dieser Umstand und die sich hieraus ergebenden Folgen nicht der Beklagten, sondern der Klägerin zuzurechnen. Denn die Klägerin trifft als Beamtin die Pflicht, ihre Bezügemitteilungen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls auch zu prüfen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.4.2012, 2 C 4/11, juris Rn. 11); bei Unsicherheit hinsichtlich der Bedeutung der Erklärung hätte sie gegebenenfalls Rat suchen müssen. Dass ihr dies nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht zu erkennen und lässt sich insbesondere nicht auf die allgemeinen pandemiebedingten Erschwernisse in den Jahren 2020 und 2021 stützen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die Klägerin durch die dazu vorgetragenen Umstände aus jener Zeit nicht gehindert sah, ein Besoldungsdefizit für das Jahr 2021 noch im Dezember 2021 zu rügen. Dass sie die Besoldung für den hier verfahrensgegenständlichen Besoldungszeitraum 2013 bis 2019 demgegenüber erstmals durch ihre spätere anwaltliche Vertretung im Januar 2023 beanstanden ließ, deutet im Übrigen darauf, dass ihre insofern verspätete Anmeldung nicht (mehr) maßgeblich durch den Hinweis der Beklagten aus 2011, sondern wesentlich durch andere Motive – etwa ein fehlendes Bewusstsein für die Notwendigkeit einer zeitnahen Geltendmachung oder ein fehlendes Interesse – veranlasst war. (b) Dass die Klägerin die Rüge eines Besoldungsdefizits für 2013 bis 2019 gemessen an den vorstehenden Ausführungen nicht unverzüglich nach dem Wegfall der vertrauensbegründenden Umstände, sondern erst Jahre später nachgeholt hat, geht zu ihren Lasten. Denn damit hat sie ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Interesse ihrer Dienstherrin, sich auf mögliche Nachzahlungsansprüche einzustellen, verletzt. Die infolgedessen schließlich eingetretene Verzögerung und die hiermit für die Beklagte verbundenen Folgen können der Beklagten bei dieser Sachlage nicht zugerechnet werden. Andernfalls bliebe sie aufgrund eines bereits abgeschlossenen Geschehens bis auf Weiteres über mögliche ergänzende Nachzahlungspflichten im Unklaren und hätte es allein die Klägerin in der Hand, diesen Zustand durch die Einleitung einer Rechtsverfolgung zu beenden. Dies lässt sich mit dem ihr aufgrund des Hinweises der Beklagten aus 2011 ggf. zuzuerkennenden Vertrauensschutzes nicht rechtfertigen. In der oben dargestellten Interessenabwägung, aus der ihre Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung eines Besoldungsdefizits abgeleitet wird, tritt mit dem Wegfall ihres schutzwürdigen Vertrauens vielmehr wieder das öffentliche Interesse der Dienstherrin in den Vordergrund. (2) Auch sonst ist kein Sachverhalt dargelegt oder ersichtlich, auf dessen Grundlage diese weitere Verzögerung bei der Geltendmachung eines Alimentationsdefizits für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Beklagten als Dienstherrin zuzurechnen sein könnte: Ein etwaiges – von der Klägerin allerdings schon nicht substantiiert vorgetragenes – Vertrauen infolge der weiteren Rundschreiben der Beklagten aus 2011 und 2012 hätte ebenso wenig wie der Hinweis in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 die abweichende Mitteilung der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 überdauern können. Ob und inwieweit diese Schreiben überhaupt geeignet waren, ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu begründen (vgl. dazu die weitere Entscheidung der Kammer vom selben Tag, 14 B 7092/21, zur Veröffentlichung vorgesehen), bedarf daher im vorliegenden Fall ebenso wenig einer abschließenden Klärung wie die Frage, ob die Klägerin ein solches Vertrauen hinreichend dargelegt hätte. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angeführten Verlautbarungen von Gewerkschaften, wobei die dazu von ihr konkret in Bezug genommenen Informationsblätter aus Oktober 2011 schon keine geeignete Vertrauensgrundlage bildeten. Denn diese waren, wie die Beklagte für das vorliegende Verfahren klargestellt hat und seitens der Klägerin unbestritten geblieben ist, nicht mit der Beklagten abgestimmt und ohne ihr Zutun veröffentlicht worden und ihr daher nicht zurechenbar. Darüber hinaus hat die Beklagte insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere aus der sprachlichen und optischen Gestaltung der fraglichen Schreiben deutlich wird, dass die darin enthaltenen Angaben zu wesentlichen Anteilen Ergebnis eigener Schlussfolgerungen der Gewerkschaften waren, denen aus Sicht der Betroffenen keine über das eigene Mitteilungsverhalten der Beklagten hinausgehende belastbare Wirkung beigemessen werden konnte. Den von der Klägerin weiter in Bezug genommenen Gesprächen mit ihrem jetzigen Ehemann und mit Kollegen, kommt – ebenso wenig wie einer rechtsirrigen eigenen Einschätzung hinsichtlich der Folgen einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Besoldung – offenkundig ebenso wenig Bedeutung im Hinblick auf die Frage zu, ob die zuletzt konkret eingetretene Verspätung bei der Geltendmachung eines Alimentationsdefizits der Beklagten zurechenbar sein könnte. (3) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen Vorschriften auf das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung anwendbar sind (vgl. für eine einfachgesetzlich vorgesehene Anspruchsvoraussetzung BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 7/06, juris Rn. 9 ff.; siehe ferner BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 13), hätte die Klägerin die dafür nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG geltende Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses – hier mit (möglicher) Kenntnisnahme von der Klarstellung in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 – jedenfalls nicht eingehalten. 2. Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist unzulässig (dazu a)) und daher für das insofern begehrte Zwischenurteil kein Raum (dazu b)). a) Die Widerklage ist unzulässig. aa) Das Rechtsverhältnis, das die Beklagte als Gegenstand ihres Zwischenfeststellungsbegehrens beschreibt, ist schon kein im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges, d.h. konkretes streitiges Rechtsverhältnis. Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 23.8.2007, 7 C 13/06, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 24). Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen, wie die Gültigkeit einer Norm, zur Entscheidung gestellt werden, oder wenn es um bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses geht (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 24). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO gilt auch für den besonderen Typ der Zwischenfeststellungsklage (vgl. dazu OVG Hamburg Beschl. v. 9.12.2013, 1 Bs 315/23, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 6.6.2014, 8 K 1329/14, n.v.; Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 43 Rn. 55). Im vorliegenden Fall fehlt es hieran. Denn der Antrag der Beklagten bezieht sich lediglich allgemein auf den gesamten von ihr in die Bezügemitteilungen für Dezember 2011 aufgenommenen Mitteilungstext, den sie als Gleichbehandlungszusage beschreibt und dessen allgemeine Geltung sie nach abstrakten Kriterien und ohne konkreten Bezug auf den Einzelfall der Klägerin festgestellt wissen will. bb) Darüber hinaus fehlt es an der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses. Die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsbegehrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Hauptsache von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses, dessen (Zwischen-)Feststellung begehrt wird, ganz oder zum Teil abhängt (sog. Vorgreiflichkeit, vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.2011, 7 B 49/10, juris Rn. 20 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 12.1.2012, 7 C 5/11, BVerwGE 141, 311, juris Rn. 12). Denn Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde (BVerwG, Beschl. v. 14.2.2011, BVerwG 7 B 49/10, juris Rn. 20). Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urt. v. 12.1.2012, 7 C 5/11, BVerwGE 141, 311, juris Rn. 12). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Entscheidung in der Hauptsache hängt nicht von dem Rechtsverhältnis ab, dessen Inhalt die Beklagte in einem Klammerzusatz als Frage nach der „Anwendung der Entscheidungen des jeweiligen Musterverfahrens unabhängig von einer Antragstellung und/oder Rechtsbehelfseinlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ beschreibt. Auf diese Fragen, die verschiedene mögliche spätere Wirkungen der sog. Gleichbehandlungszusage skizzieren, kommt es für die Entscheidung des klägerischen Feststellungsbegehrens als Hauptsache nicht an. Für diese ist vielmehr nur die allenfalls mittelbar damit verknüpfte Frage entscheidungserheblich, inwieweit die Klägerin auf Grundlage des in der Bezügemitteilung enthaltenen Hinweises darauf, dass es keines Antrags und keines Rechtsbehelfs bedürfte, ein schutzwürdiges Vertrauen bilden konnte, infolgedessen ihr im Hinblick auf ihre eigene, von der Entscheidung der Musterklageverfahren unabhängige Rechtsverfolgung eine verspätete Geltendmachung nicht vorzuwerfen sein könnte. Welche weiteren Wirkungen sich aus dem gesamten Mitteilungstext insbesondere über eine spätere Gleichstellung mit dem Ergebnis der Musterklageverfahren ergeben könnten, ist dafür nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. b) Ist die Widerklage als unzulässig abzuweisen und die Hauptsache damit zur Entscheidung reif, besteht weder für den von der Beklagten konkret beantragten Erlass eines Zwischenurteils nach § 109 VwGO oder nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 303 ZPO, noch für den von ihr möglicherweise eigentlich – für den Fall eines Vorlagebeschlusses – begehrten Erlass eines Teilurteils (§ 110 VwGO) Raum. Ein Zwischenurteil nach § 109 VwGO kann nur als stattgebendes Prozessurteil ergehen, setzt also die Zulässigkeit der Klage voraus (vgl. nur OVG Koblenz, Urt. v. 12.5.2016, 1 A 10842/15, juris Rn. 1). Der Erlass eines Zwischenurteils nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 303 ZPO würde ebenso wie der eines Teilurteils (vgl. § 110 Halbsatz 1 VwGO) voraussetzen, dass keine Entscheidungsreife in der Hauptsache selbst vorliegt (vgl. nur Elzer in: BeckOK ZPO, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 303 Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier, wie unter a) dargelegt, nicht erfüllt. II. Für die Nebenentscheidungen gilt Folgendes: 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung erfolgt unter Berücksichtigung des teilweisen Unterliegens der Klägerin, im Hinblick auf ihr Feststellungsbegehren, einerseits und ihr teilweises Obsiegen, im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Widerklage, andererseits. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist nicht veranlasst, da die Klägerin als im Hinblick auf ihr (allenfalls) im Vorverfahren verfolgtes Begehren Unterlegene jedenfalls keine Kostenerstattung beanspruchen kann. 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich des für die Klägerin vollstreckbaren Teils aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO und hinsichtlich des für die Beklagte vollstreckbaren Teils aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 3. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO teilweise, hinsichtlich der zur Klage ergangenen Entscheidung, zugelassen. Nur insoweit kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, und zwar im Hinblick auf die entscheidungserhebliche, klärungsfähige und zudem klärungsbedürftige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung einer später erhobenen Rüge (nicht) entgegenzuhalten sein kann. I. Die Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten, seit 2010 im Amt einer Kriminaloberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10). Mit ihrer vorliegenden Klage begehrt sie nach Abtrennung eines auf spätere Besoldungsjahre ab 2021 bezogenen Feststellungsbegehrens noch die Feststellung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2013 bis 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Beklagte möchte im Wege der Widerklage eine Feststellung dazu erreichen, welche Rechtsverhältnisse sich aus einer von ihr in die Bezügemitteilungen für Dezember 2011 aufgenommenen Mitteilung ergeben. II. Bis zum Jahr 2003 war für die Besoldung der Beamten allein der Bundesgesetzgeber zuständig; dieser regelte unter anderem die Gewährung jährlicher Sonderzuwendungen (sog. Weihnachts- und Urlaubsgeld) bundeseinheitlich. In der Folge ging das Besoldungsrecht schrittweise in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung über. An die Stelle des Urlaubsgeld- und des Sonderzahlungsgesetzes des Bundes trat das Hamburgische Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 18. November 2003 (Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz, HmbGVBl. S. 525). Dieses sah im Wesentlichen eine niedrigere Dezember-Sonderzahlung in Höhe von 66 % bzw. 60 % der Dezemberbezüge (sog. Weihnachtsgeld) und eine Juli-Sonderzahlung in Höhe von 332,34 Euro (sog. Urlaubsgeld) nur noch für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 vor. Eine zunächst noch für die Zeit ab 1. Januar 2007 vorgesehene Juli-Sonderzahlung auch für höhere Besoldungsgruppen wurde noch vor deren Inkrafttreten verworfen (Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes vom 6. Oktober 2006, HmbGVBl. S. 507). In den Jahren 2008 bis 2010 beschloss der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber im Wesentlichen lineare Anpassungen der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags und der Allgemeinen Stellenzulage sowie vereinzelte Einmalzahlungen (Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 11. Juli 2007, HmbGVBl. S. 213; Gesetz über die Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2008 vom 7. Oktober 2008, HmbGVBl. S. 357; Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 16. Juni 2009, HmbGVBl. S. 177). Nachfolgend sah ein Senatsentwurf eines Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 12. Juli 2011 (Bü-Drs. 20/1016) wiederum eine Anhebung der Besoldung entsprechend den Tarifvereinbarungen sowie eine stufenweise Neuregelung des Sonderzahlungsrechts vor: Anstelle der zuvor anhand der jeweiligen Dezemberbezüge bemessenen Sonderzahlungen sollte für das Jahr 2011 eine einheitliche Dezember-Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro unter anderem für aktive Beamte der Besoldungsordnung A gewährt werden. Ab 2012 sollte diese Sonderzahlung – und für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 zudem ein Urlaubsgeld in Höhe von 400 Euro – in die Grundgehälter integriert werden. Ferner sollte ab 2011 der Sonderbetrag für Kinder von 25,56 Euro auf 300 Euro je Kind angehoben und als (einzige) Sonderzahlung beibehalten bleiben. In der Begründung des Entwurfs führte der Hamburger Senat zu den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen aus, dass die Neufassung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes keinen durchgreifenden Bedenken begegne. Zwar stünden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Vorlagebeschlüssen aus, in denen Gerichte verschiedener Bundesländer Verletzungen des Prinzips amtsangemessener Alimentierung in Folge von Absenkungen der jährlichen Sonderzuwendungen angenommen hätten. In Hamburg sei das Weihnachtsgeldniveau aber weiterhin höher als das anderer Länder. Außerdem werde der Nettoeinkommensverlust durch andere Maßnahmen teilweise kompensiert. Gegen diesen Gesetzentwurf erhoben verschiedene Interessenvertretungen des öffentlichen Dienstes Einwände. Im August 2011 wurden Vertreter zweier Dachverbände von Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, der […] und der […], in einer Ausschusssitzung des Unterausschusses „Personalwirtschaft und Öffentlicher Dienst“ der Bürgerschaft angehört. Die Vertreter äußerten dabei grundsätzliche Bedenken gegen die Entwicklung der Hamburger Besoldung und erklärten, dass insbesondere die mit dem Gesetzentwurf angedachte Kürzung des Weihnachtsgeldes nicht hingenommen werden könne. Sollte es zu einer entsprechenden Gesetzesänderung kommen, würden sie ihren Mitgliedern raten, die Besoldung im Rechtswege überprüfen zu lassen, und diese dabei unterstützen (für Einzelheiten siehe das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 31. August 2011, Nr. 20/1). Im September kündigte der […] gegenüber der Beklagten erneut schriftlich an, dass er seinen Mitgliedern zur Rechtsverfolgung raten werde und schlug vor, dass der Senat mit der Bezügemitteilung für Dezember 2011 eine Erklärung abgebe: Sofern in einem rechtskräftigen Urteil die Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften festgestellt werde, die sich „durch die Änderung auf Grund des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 ergeben haben“, sollten alle Beamten gleich behandelt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden. In der Folgezeit kam es bei der Beklagten zu einer internen Abstimmung über die seitens des […] angeregte Vorgehensweise. Auf die dazu von der Beklagten vorgelegten Vermerke vom 27. September 2011 und vom 6. Oktober 2011 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Am 27. Oktober 2011 erteilte das Personalamt der für den Versand der Bezügemitteilungen zuständigen Stelle abschließend den Auftrag, den zwischenzeitlich freigegebenen Mitteilungstext in die Bezügemitteilungen aufzunehmen. Dieser lautete wie folgt: „Die mit dem Entwurf eines Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (Bü-Drs. 20/1016) vorgesehenen Änderungen der Dezember-Sonderzahlung und die ab 01.04.2011 vorgesehene Erhöhung der Grundgehälter durch eine lineare Erhöhung der Dienstbezüge um 1,5 v. H. sind in dieser Abrechnung erstmals enthalten. Wegen der Auswirkungen des Gesetzes auf die Besoldung werden die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften über ihre Mitglieder gerichtliche Musterverfahren führen. Sollten die Klägerinnen und Kläger in diesen Musterverfahren obsiegen, wird die Freie und Hansestadt Hamburg in Vergleichsfällen die endgültige gerichtliche Entscheidung auf Sie als ebenfalls Betroffene bzw. Betroffenen anwenden und auf die Einrede der Verjährung verzichten. Insoweit bedarf es keines Antrags und keines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Klage) gegen die in diesem Gesetz festgelegte Höhe der Besoldung. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird von sich aus über den endgültigen Abschluss der Musterverfahren zeitnah informieren und bittet daher, von Nachfragen bezüglich des Verfahrensstandes, der Fundstellen von Veröffentlichungen usw. abzusehen.“ Am 28. Oktober 2011 veröffentlichten einzelne Gewerkschaften Informationsschreiben, in denen sie erklärten, dass es eine erfolgreiche Abstimmung einer Gleichbehandlungszusage mit der Beklagten gegeben habe. Diese gelte für alle Beamtinnen und Beamten und mache Rechtsbehelfe entbehrlich. Nachdem die Hamburgische Bürgerschaft das Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 am 1. November 2011 mit Wirkung zum 1. April 2011 beschlossen hatte, wurde dieses am 11. November 2011 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (HmbGVBl. S. 454). In Rundschreiben vom 9. und 14. November 2011 teilte das Personalamt gegenüber den Personalabteilungen verbunden mit der Bitte um betriebsübliche Bekanntgabe mit, dass bereits im Vorfeld der für Dezember bevorstehenden Besoldungsanpassung eine Vielzahl von Widersprüchen eingelegt worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung etwaiger Ansprüche nicht erforderlich sei, Anträge zu stellen oder Widerspruch einzulegen. Die Bezügemitteilungen für Dezember würden dazu einen Hinweis enthalten. Außerdem stellte das Personalamt ein Eingangsformular für Anträge betreffend die Amtsangemessenheit der Besoldung zur Verfügung. In diesem wurde auf einen „Antrag/Widerspruch (...) wegen Änderung der Sonderzahlung“ Bezug genommen und dargestellt, dass die „gesetzlichen Änderungen der Sonderzahlung ab Dezember 2011 Gegenstand mehrerer gerichtlicher Musterverfahren“ sein würden. Der Versand der Bezügemitteilungen für Dezember erfolgte nach Abschluss der Abrechnungen der Bezüge im November. Am 25. November 2011 teilte der […] in einem allgemeinen Informationsschreiben mit, dass das Personalamt mit der für die Bezügemitteilungen vorgesehenen Textpassage guten Willen dokumentiere, die Verunsicherung unter den Beamten aber groß sei. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Antrag erforderlich sei. Daher würden die Mitglieder zur Beanstandung der Alimentation aufgerufen und ein entsprechendes Musterformular zur Verfügung gestellt. Dieses Musterformular sah einen „Widerspruch/Antrag auf amtsangemessene Alimentierung“ vor, der insbesondere auf die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung Bezug nahm und mit dem das Besoldungsniveau in Hamburg als zu niedrig beanstandet wurde. Zudem formulierte es das folgende Begehren: „Ich beantrage daher für Dezember 2011 und Folgejahre eine Sonderzahlung in Höhe von 60 bzw. 66 % meiner Bezüge zu zahlen bzw. mir eine den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG genügende Besoldung/Versorgung zu gewähren.“ Das Informationsblatt und das Musterformular des […] gelangten dem Personalamt der Beklagten zur Kenntnis und veranlassten dort eine Anpassung des zur Verfügung gestellten Eingangsformulars. Nachfolgend wurden im Jahr 2012 bei dem Verwaltungsgericht insgesamt 15 Feststellungsklagen erhoben, welche die Amtsangemessenheit der Alimentation und Versorgung verschiedener Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B betrafen (im Folgenden: Musterverfahren). Ihnen lagen jeweils Widersprüche der Kläger gegen ihre Besoldung bzw. Versorgung zugrunde, die diese im Dezember 2011, im Januar 2012 oder im Februar 2012 erhoben hatten und die von der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden jeweils als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen worden waren. In neun dieser Verfahren beantragten die Kläger im Klageverfahren jeweils festzustellen, dass sie seit dem Jahr 2011 nicht mehr amtsangemessen alimentiert würden. Im Frühjahr 2013 wurden die Verfahren mit Hinweis auf die ausstehenden, zeitnah erwarteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Vorlageverfahren (2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09) ausgesetzt. Unterdessen hatte die Beklagte im November 2012 unter der Bezeichnung „Erinnerung“ mitgeteilt, dass es auch für das Jahr 2012 keines Antrags oder Widerspruchs bedürfe, „um Ansprüche zu wahren“, und dass die endgültige gerichtliche Entscheidung in den Musterverfahren auf ebenfalls Betroffene angewandt werde. Im Übrigen erfolgten seitens der Beklagten zunächst – bis ins Jahr 2020 (dazu sogleich) – keine weiteren allgemeinen Mitteilungen. Im Jahr 2013 brachte der Hamburger Senat einen Gesetzentwurf für eine Besoldungsanpassung für die Jahre 2013 und 2014 ein, der im Wesentlichen eine den Tarifergebnissen entsprechende Erhöhung der Bezüge vorsah (Bü-Drs. 20/8915). Die zu dem Entwurf beteiligten Interessenvertreter meldeten keine Einwände an. Ein Vertreter des […] teilte in einer E-Mail vom 27. Juni 2013 mit, dass der Gesetzentwurf begrüßt werde. Unabhängig von der beschlossenen Übernahme der Tarifergebnisse sei das Besoldungsniveau in Hamburg allerdings insgesamt wieder anzuheben. Im Vergleich von Bund und Ländern stehe Hamburg hintenan. Angesichts der in Hamburg überdurchschnittlichen privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommen und der hohen Lebenshaltungskosten werde das Gebot amtsangemessener Alimentation nicht mehr erfüllt. Die anhängigen Verfahren aus Anlass der Streichungen beim Weihnachtsgeld würden daher weitergeführt, sobald die erwartete anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu Alimentationsgrundsätzen vorliege. Die Besoldungsanpassung wurde sodann im September 2013 entsprechend dem Entwurf des Senats mit Wirkung zum 1. Januar 2013 beschlossen (HmbGVBl. 2013, S. 369). Weitere Besoldungsanpassungen erfolgten später auch für die Jahre 2015 und 2016 (HmbGVBl. 2015, S. 223), 2017 und 2018 (HmbGVBl. 2017, S. 191) und 2019 (HmbGVBl. 2019, S. 285). Im August 2017 nahm das Verwaltungsgericht die noch anhängigen Musterverfahren wieder auf. Eine der Klagen war zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgenommen worden, weitere Rücknahmen erfolgten in der nachfolgenden Zeit. In den verbliebenen Musterverfahren führte die Beklagte im September 2017 und im März 2018 unter anderem zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auch für die Jahre 2013, 2017 und 2018 aus (siehe u.a. Bl. 80 ff. der Verfahrensakte 20 K 7515/17). Auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung und darauf, dass unklar sei, auf welche Jahre sich die Musterklagen eigentlich bezögen, berief sie sich erstmals im Februar 2020. Sie führte dazu unter anderem aus, dass die Zulässigkeit einer Klage gegen eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung bloß zukünftige Besoldung fraglich erscheine. Diese späteren Jahre nach 2012 seien auch nicht Gegenstand der Widerspruchsverfahren gewesen. Sollten die Klagen, entgegen ihrer, der Beklagten, bisherigen Wahrnehmung auch diese Jahre umfassen, erscheine zweifelhaft, ob das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung eingehalten sei: Selbst wenn die Musterkläger ihren Antrag noch im Jahr 2011 und nicht erst im Jahr 2012 gestellt hätten, hätte es einer Geltendmachung für Folgejahre bedurft (siehe zum Vorstehenden bspw. Bl. 170 ff. der Verfahrensakte 20 K 7515/17). Die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen fünf Musterverfahren verhandelte das Verwaltungsgericht am 29. September 2020 und beschloss, sie dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung bestimmter A-Besoldungsgruppen für bestimmte Jahre aus dem Zeitraum 2011 bis 2019 vorzulegen. Diese Vorlageverfahren sind weiterhin bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Im November 2020 teilte das Personalamt der Beklagten den Personalabteilungen gegenüber mit, dass sich im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Erklärung aus den Bezügemitteilungen für Dezember 2011 ergeben habe. In die Bezügemitteilungen für Dezember 2020 werde dazu ein Hinweis aufgenommen werden. Dieser lautete wie folgt: „Im Zusammenhang mit gerichtlichen Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg ist nunmehr die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Erklärung von Dezember 2011 aufgeworfen worden. Das Personalamt weist darauf hin, dass sich die Erklärung der Freien und Hansestadt Hamburg auf den Geltungszeitraum des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012, also die Jahre 2011 und 2012, beschränkt. Weitergehende Ansprüche können aus dieser Erklärung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft hergeleitet werden.“ Nachdem die Bezügemitteilungen für Dezember 2020 am 26. November 2020 mit diesem Hinweis versandt worden waren, gingen bei der Beklagten etwa 22.000 Schreiben Hamburger Beamter und Richter mit einem Begehren nach höherer Besoldung unter anderem für die Zeit zwischen 2013 und 2019 und ab 2020 ein (siehe S. 5 der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 6. April 2021, Bü-Drs. 22/3821). Zur Bescheidung dieser Begehren und nachfolgend erhobener Widersprüche bediente sich die Beklagte musterhaft erstellter Bescheide und Teilwiderspruchsbescheide (dazu im Einzelnen noch unter III.). Im April 2021 informierte der Hamburger Senat die Bürgerschaft darüber, dass im Abschluss des Haushaltsjahres 2020 Rückstellungen in Höhe von 460,6 Mio. Euro für das Risiko von Besoldungs- und Versorgungszahlungen im Zusammenhang mit Klageverfahren zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu bilden seien. Damit seien Rückstellungen für alle Beamten und Richter für die Jahre 2011 und 2012 und für das Jahr 2020 gemeint; für den Zeitraum 2013 bis 2019 seien Rückstellungen nur für die Kläger der Musterverfahren sowie für offene Widersprüche und Klagen in 450 Richterfällen zu bilden (für weitere Einzelheiten siehe die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 6. April 2021, Bü-Drs. 22/3821). III. Auch die Klägerin beantragte am 20. Dezember 2021 gegenüber der Beklagten, ihr „eine amtsangemessene Besoldung/Versorgung für das Jahr 2021 zu gewähren, die den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht“. Dazu verwendete sie ein als „Musterantrag/Widerspruch“ betiteltes Musterformular, in welchem unter Bezugnahme auf bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen vom 17. November 2015 und vom 4. Mai 2020 ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber in Hamburg den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG „auch im Jahr 2021“ nicht nachgekommen sei. Dieses Begehren wies das Personalamt der Beklagten mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 zurück. In der allgemein formulierten Begründung des Bescheids teilte es mit, dass es das Anliegen als Antrag auslege. Weiter führte es aus, dass Ansprüche auf eine höhere Besoldung für die Jahre 2011 und 2012 unberührt blieben und dass eine höhere Besoldung im Übrigen nicht gewährt werden könne. Soweit Besoldungsansprüche für vergangene Kalenderjahre geltend gemacht würden, fehle es an einer sog. haushaltsnahen Geltendmachung. Denn die Gleichbehandlungszusage habe sich nur auf den Geltungszeitraum des darin genannten Gesetzes, d.h. auf die Jahre 2011 und 2012, beschränkt. Ansprüche auf eine höhere als die im Gesetz festgelegte Besoldung müssten nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Übrigen jeweils im laufenden Haushaltsjahr angebracht werden. Sei ein solcher Antrag im jeweiligen Kalenderjahr nicht gestellt worden, könnten keine Forderungen bestehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da es sich bei dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung, das sich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ergebe, nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne von § 32 Abs. 1 HmbVwVfG handele. Sofern Ansprüche für frühere Zeiträume geltend gemacht würden, seien diese verjährt. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 12. Januar 2023 über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch erheben. In dem Widerspruchsschreiben, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, machte sie unter anderem geltend, dass ihr Ansprüche auch für den Zeitraum vor 2020 zustünden. Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung könne ihr wegen des Hinweises der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 nicht entgegengehalten werden. Am 8. Juni 2023 erließ das Personalamt der Beklagten einen Teilwiderspruchsbescheid, welcher der Klägerin am 9. Juni 2023 zugestellt wurde. Darin teilte es mit, dass die Jahre 2011 und 2012 weiterhin nicht Gegenstand des Verfahrens seien, und setzte das Verfahren im Hinblick auf die Jahre 2013 bis 2019 aus; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung der Aussetzungsentscheidung führte es aus, dass eine „Verkleinerung des Streitumfangs“ bezweckt sei. In den Bezügemitteilungen für Dezember 2011 sei allen Besoldungsempfängern mitgeteilt worden, dass wegen des Besoldungsanpassungsgesetzes 2011/2012 gerichtliche Musterverfahren geführt würden. Diese Musterverfahren hätten über das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 hinausgehende zukünftige Zeiträume umfasst, seien unter anderem für die Besoldungsjahre 2013 bis 2019 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden und dort weiterhin anhängig. Für die Jahre ab 2020 sei der klägerische Widerspruch abzuweisen, weil die Beklagte das geltende Besoldungsgesetz anzuwenden habe. Eine Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich dieser Besoldungsjahre sei nicht veranlasst. Es bestehe ein überwiegendes Interesse der öffentlichen Hand, möglichst schnell Rechtssicherheit über die finanziellen Auswirkungen der Verfahren zu erlangen. Im Wesentlichen gleichlautende Teilwiderspruchsbescheide ergingen in einer Vielzahl weiterer Verfahren. Am 16. Juni 2023 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und ergänzt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere macht sie geltend, dass ihre Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei, weil die Beklagte ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist über ihren Widerspruch entschieden habe. Dass die Beklagte das Verfahren zur „Verkleinerung des Streitumfangs“ ausgesetzt habe, sei sachwidrig und nehme ihr, der Klägerin, die Chance, über die von ihr geltend gemachten Ansprüche zeitnah eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Da eine zeitnahe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Musterverfahren entgegen der bloßen Behauptung der Beklagten nicht abzusehen sei, habe sie ein anzuerkennendes (Feststellungs-)Interesse daran, ihr Verfahren zu betreiben. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagte die Einbeziehung der Jahre 2013 bis 2019 in den geführten Musterprozessen streitig gestellt habe und auch gegenüber ihr, der Klägerin, weiterhin die unzutreffende und treuwidrige Auffassung vertrete, dass die in 2011 abgegebene Gleichbehandlungszusage sich nur auf die Jahre 2011 und 2012 bezogen habe. Eine Aussetzung von Verfahren für die Jahre 2013 bis 2019 könne sich allenfalls in dem wenig wahrscheinlichen Fall als sinnvoll erweisen, dass das Bundesverfassungsgericht die Einschätzung der Beklagten hinsichtlich der Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung teile und diese in den Musterverfahren nur hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 als erfüllt ansehe. Ungeachtet dessen könne ihrem Klagebegehren das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht entgegengehalten werden. Sie, die Klägerin, habe auf die Richtigkeit der Mitteilung aus den Bezügemitteilungen für Dezember 2011 und die entsprechenden Verlautbarungen von Gewerkschaften vertraut und allein aus diesem Grunde zunächst von einer Antragstellung abgesehen. Da die Beklagte ausdrücklich auf das Erfordernis eines Antrags und Widerspruchs betreffend die Amtsangemessenheit der Alimentation bis zum endgültigen Abschluss der Musterverfahren und zudem auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, könne ihr weder ein Feststellungsinteresse abgesprochen werden, noch habe es eines der Klage vorausgehenden Antrags oder weiteren Widerspruchsverfahrens bedurft. Die Kammer 20 des Verwaltungsgerichts sei in den Musterverfahren zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass diese sich nicht nur auf die Jahre 2011 und 2012, sondern auch auf die Folgejahre 2013 bis 2019 bezögen, und eine wiederholte Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich gewesen sei. Wegen der Gleichstellungszusage könne bis zur Entscheidung dieser Musterverfahren auch von ihr, der Klägerin, kein anderes Tätigwerden verlangt werden. Beamte der Beklagten seien erstmals ab dem Kalenderjahr 2020 verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für dieses und nachfolgende Jahre zu stellen. Einen solchen Antrag habe sie, die Klägerin, im Dezember 2021 bei der Beklagten eingereicht. Die Höhe der Besoldung aus den früheren – hier infrage stehenden – Besoldungsjahren 2013 bis 2019 habe sie ebenfalls gerügt. Eine verspätete Geltendmachung könne ihr wegen der Zusage aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 nicht vorgeworfen werden. Dass diese Zusage lediglich für den Zeitraum 2011 und 2012 hätte gelten sollen, sei aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nicht erkennbar gewesen. Da der infrage stehende Verzicht auf den endgültigen Abschluss der Musterverfahren bezogen worden sei, komme es nicht darauf an, ob der Beklagten ein unbefristeter Verzicht haushaltsverfassungsrechtlich möglich gewesen wäre. Hätte die Beklagte dies anders beabsichtigt, hätte sie dies entsprechend deutlich mitteilen müssen. Weder aus dem Wortlaut der in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommenen Erklärung oder aus dem hiermit erkennbar verfolgten Zweck, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, noch aus den im Voraus geführten Gesprächen der Beklagten mit Gewerkschaften wäre die von ihr nunmehr geltend gemachte Beschränkung aber zu erkennen gewesen. Dass die Mitteilung der Beklagten von den betroffenen Beamten dementsprechend so verstanden würde, dass sie auch für Folgejahre einen Antrag generell entbehrlich mache, sei außerdem für die Beklagte absehbar gewesen. Als zur Fürsorge verpflichtete Dienstherrin hätte sie dies zum Anlass für einen entsprechenden Hinweis bzw. eine nachträgliche Klarstellung nehmen müssen. Wäre eine solche Klarstellung früher und nicht erst im Jahr 2020 erfolgt, hätte eine Vielzahl von Betroffenen ein Besoldungsdefizit noch im jeweiligen (Haushalts-)Jahr und damit zeitnah geltend gemacht. Dies habe die Beklagte vermeiden wollen und durch die zunächst unterlassene Klarstellung auch tatsächlich verhindert. Zu einer Nachfrage habe sie, die Klägerin, sich nicht veranlasst sehen müssen, weil die Beklagte diese in der Bezügemitteilung ausdrücklich abgelehnt habe. Aufgrund des Hinweises in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 und im Vertrauen hierauf habe sie, die Klägerin, seinerzeit keinen Widerspruch eingelegt. Sie erinnere sich noch sehr genau daran, dass mehrere Gewerkschaften regelmäßig – in Papierform, durch Aushänge in den Polizeidienststellen und durch elektronische Informationsschreiben – zum Thema amtsangemessene Alimentation informiert hätten. Auch von den inhaltlich zutreffenden Informationsschreiben des […] und der […]-gewerkschaft […] vom 28. Oktober 2011 habe sie seinerzeit ausdrücklich Kenntnis erhalten und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der dortigen Angaben und die Hinweise in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 dazu verleiten lassen, selbst keinen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen, sondern den Ausgang der Musterverfahren abzuwarten. Sie wisse noch, dass sie das Thema damals in den Jahren 2011 und 2012 des Öfteren im Kollegenkreis und mit ihrem jetzigen Ehemann, der ebenfalls Polizist im Dienste der Beklagten sei und ein eigenes Klageverfahren führe, thematisiert habe. Alle hätten einheitlich den Standpunkt vertreten und sich bewusst dafür entschieden, aufgrund der Musterverfahren und der zu erwartenden Gleichstellung zunächst keine Anträge zu stellen. Ob sie, die Klägerin, das im vorliegenden Verfahren adressierte Rundschreiben der Beklagten aus November 2012 im Personalportal zur Kenntnis genommen habe, erinnere sie nicht. Es entspräche aber dem Inhalt der Gespräche, die sie mit Kollegen geführt habe. Diese seien, wie sie, ausnahmslos davon ausgegangen, dass es aufgrund der Musterverfahren und der ständigen Hinweise der Beklagten auf die Musterverfahren keiner Anträge in 2011, 2012 und Folgejahren bedurft habe. Dass sich die Beklagte nunmehr auf das Gegenteil berufe, verstoße gegen Treu und Glauben. Zirkelschlüssig sei die Argumentation, dass es sich bei ihr, der Klägerin, schon deshalb um keinen Vergleichsfall im Sinne der Zusage handele, weil sie – anders als die Musterkläger – keinen Antrag gestellt habe. Denn einen solchen Antrag habe die Beklagte ausdrücklich für entbehrlich erklärt und sie, die Klägerin, damit gerade davon abgehalten, einen solchen zu stellen. Den späteren Hinweis in der Bezügemitteilung im Dezember 2020 habe sie „zum damaligen Zeitpunkt mutmaßlich nicht zur Kenntnis genommen und / oder ggf. dessen Tragweite nicht erkannt“. Es sei dazu zu bemerken, dass sich das Geschehen in der Zeit der Corona-Pandemie ereignet habe, die insbesondere Familien vor große organisatorische Herausforderungen gestellt und den kollegialen Austausch erschwert habe. Allein diesen Umständen sei es geschuldet, dass sie, die Klägerin, und ihr Ehemann ihre Ansprüche nicht schon im Jahr 2020 geltend gemacht hätten. Auch auf die Einrede der Verjährung könne die Beklagte sich wegen ihres erklärten Verzichts nach Treu und Glauben nicht berufen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist und den Bescheid vom 12. Dezember 2022 in der Fassung des Teilwiderspruchsbescheids vom 8. Juni 2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Ferner beantragt sie, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, festzustellen, dass die auf der Bezügemitteilung für Dezember 2011 enthaltene Gleichbehandlungszusage „Die mit dem Entwurf eines Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (Bü-Drs. 20/1016) vorgesehenen Änderungen der Dezember-Sonderzahlung und die ab 01.04.2011vorgesehene Erhöhung der Grundgehälter durch eine lineare Erhöhung der Dienstbezüge um 1,5 v.H. sind in dieser Abrechnung erstmals enthalten. Wegen der Auswirkungen des Gesetzes auf die Besoldung werden die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften über ihre Mitglieder gerichtliche Musterverfahren führen. Sollten die Klägerinnen und Kläger in diesen Musterverfahren obsiegen, wird die Freie und Hansestadt Hamburg in Vergleichsfällen die endgültige gerichtliche Entscheidung auf Sie als ebenfalls Betroffene bzw. Betroffenen anwenden und auf die Einrede der Verjährung verzichten. Insoweit bedarf es keines Antrags und keines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Klage) gegen die in diesem Gesetz festgelegte Höhe der Besoldung.“ ein Rechtsverhältnis des sich daraus ergebenden Inhalts (Anwendung der Entscheidungen des jeweiligen Musterverfahrens unabhängig von einer Antragstellung und/oder Rechtsbehelfseinlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung) nur in Bezug auf Besoldungsansprüche für den Zeitraum der Geltungsdauer des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 und damit für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2012 begründet. Ferner beantragt sie, durch Zwischenurteil über den Zwischenfeststellungsantrag zu entscheiden. In Bezug auf die Widerklage beantragt die Klägerin, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Klage bereits unzulässig sei. Für den gesamten geltend gemachten Besoldungszeitraum 2013 bis einschließlich 2019 fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse; jedenfalls sei die Klage unbegründet. Ein Besoldungsdefizit habe die Klägerin überhaupt erstmals im Dezember 2021 geltend gemacht, und damit die hier infrage stehende Besoldung aus den Jahren 2013 bis 2019 nicht rechtzeitig bei ihr, der Beklagten, angemeldet; außerdem seien ihre Ansprüche verjährt und ein Verfassungsverstoß nicht festzustellen: Nach dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung müsse eine auf die Verfassungsmäßigkeit der Besoldungshöhe gerichtete Rüge für jedes Haushaltsjahr erneut erhoben werden, da sich die hierfür maßgebliche Sach- und Rechtslage in jedem Jahr ändern könne. Eine pauschale Beanstandung einer zukünftigen, noch ungewissen Besoldungsrechtslage und ein damit ausgedrücktes „pauschales Misstrauen“ stehe im Widerspruch zu dem besonderen Treueverhältnis zwischen der Dienstherrin und ihren Beamten und entspreche nicht dem Zweck des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung. Denn wenn es zwischenzeitlich zum Erlass weiterer Besoldungsgesetze gekommen sei und sich etwa die Inflationsrate maßgeblich verändert habe, sei für die Dienstherrin nicht mehr ohne Weiteres absehbar, ob sich der Beamte mit der zwischenzeitlich veränderten Alimentation zufriedengebe oder ob er diese weiterhin für unzureichend halte. Dementsprechend lehne auch das Verwaltungsgericht Berlin „Vorratsrechtsbehelfe“ als unzulässig ab. Aus der Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit eines wiederholten Vorverfahrens könne hierzu nichts abgeleitet werden, da es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute handele. Im vorliegenden Fall fehle es im Übrigen schon an der für eine solche Fortwirkung notwendigen erstmaligen Geltendmachung eines Alimentationsdefizits. Eine erstmalige und zudem erkennbar in die Zukunft gerichtete Antragstellung könne für die Jahre ab 2013 auch nicht im Hinblick auf die im Dezember 2011 getroffene Gleichbehandlungszusage fingiert werden. Eine Befreiung von dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung sei zwar grundsätzlich denkbar, wenn sie, die Beklagte, für den betreffenden Zeitraum gegenüber der Klägerin wirksam auf dessen Einhaltung verzichtet hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere könne ein derartiger Verzicht weder ihrem Hinweis aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 noch den übrigen, im November 2011 oder in 2012 ergangenen Informationsschreiben entnommen werden: Die Mitteilung in der Bezügemitteilung für Dezember 2011, mit welcher eine Gleichstellung mit den Musterverfahren zugesagt und eine Antragstellung insoweit für entbehrlich erklärt worden sei, sei zeitlich auf den Geltungszeitraum des damit in Bezug genommenen Änderungsgesetzes 2011/2012, d.h. auf die Jahre 2011 und 2012, beschränkt gewesen. Dies entspreche der zugrundeliegenden Anregung des (…) aus September 2011 und ergebe sich unter anderem aus dem bewusst gewählten Wortlaut der Erklärung, ihrem zeitlichen Kontext und dem damit verfolgten Zweck. Der Text nehme ausdrücklich auf das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Bezug, das ab Januar 2013 durch ein neues Anpassungsgesetz abgelöst worden sei und dessen primäre, unmittelbare Wirkung damit abgeschlossen worden sei. Außerdem habe die Zusage darauf gezielt, eine kurzfristige Flut von Widersprüchen bzw. Anträgen anlässlich der Neuregelung der Sonderzahlung zu vermeiden und den Beamten Zeit zu geben, eine von ihnen als unangemessen eingeschätzte Alimentation zu rügen. Dies werde aus den vorgelegten internen Vermerken zum Entstehungsprozess deutlich und zudem durch einen Vergleich mit einer früheren Gleichbehandlungszusage gegenüber dem Richterverein bestätigt. Denn in jener Abrede sei ausdrücklich auf eine Fortschreibung bereits gestellter Anträge auch für Folgejahre verzichtet worden. Mit der gegenüber allen Besoldungsberechtigten abgegebenen Erklärung im Dezember 2011 habe sie, die Beklagte, demgegenüber keine Verhinderung potenzieller Anträge auf amtsangemessene Alimentation auch für die Folgejahre intendiert. Andernfalls hätte es spiegelbildlich zur Rügeobliegenheit einer Wiederholung der zeitlich beschränkten Gleichbehandlungszusage in späteren Jahren bedurft. Dass es für den Gehalt und die Reichweite der Zusage maßgeblich auf den Geltungszeitraum des hiermit in Bezug genommenen Gesetzes ankomme, zeigten auch die Entscheidungsformeln der bereits ergangenen Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg. Der letztliche Gegenstand und die letztliche Dauer der Musterverfahren seien für die Auslegung hingegen nicht relevant. Unerheblich sei ferner, ob die Erklärung anders verstanden worden sei. Stattdessen komme es entsprechend der Auslegung von Verwaltungsvorschriften entscheidend darauf an, wie sie, die Beklagte, die Mitteilung gemeint habe. Denn ein Verzicht auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung müsse unmissverständlich und unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Beamten erklärt werden. Im Hinblick auf das klägerseitig vorgetragene Verständnis der Erklärung sei zwar zuzugeben, dass das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 auch für nachfolgende Jahre Wirkungen entfalte, weil es die Besoldungshöhe dieser Jahre mitbestimme. Weil es sich allerdings um eine bloß mittelbare Folge und nicht den primären Regelungsgehalt des Gesetzes handele, sei dies nicht entscheidend. Primär regele das Gesetz ausschließlich die damit einmalig beschlossenen Erhöhungen. Die Besoldung der Folgejahre sei hingegen abschließend durch die nachfolgenden Besoldungsänderungsgesetze geregelt worden. Dies hätten die Beamten erkennen können, weil schon frühere Besoldungsanpassungsgesetze in einem zweijährigen Rhythmus ergangen seien. Da zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen sei, wie die Besoldung zukünftig ausgestaltet sein würde, wäre ein nicht näher begrenzter Verzicht wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten künftiger Gesetzgeber auch haushaltsverfassungsrechtlich unmöglich gewesen. Die zeitliche Begrenztheit ihrer Zusage habe sie, die Beklagte, in sämtlichen in Zusammenhang hiermit erfolgten Schreiben hinreichend deutlich gemacht. Mit dem Rundschreiben in 2012 sei ausdrücklich bloß an die zuvor ergangene Mitteilung erinnert worden. Den als interne Vorabinformation gekennzeichneten Rundschreiben aus November 2011 könne ebenfalls kein über die eigentliche Zusage aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 hinausgehender Rechtsbindungswille entnommen werden. Es habe den Beamten im Übrigen jederzeit freigestanden, sich hinsichtlich der Bedeutung dieser Mitteilungen zu erkundigen. Da es keine allgemeine Belehrungspflicht der Dienstherrin gebe und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Hinweispflicht nicht vorgelegen hätten, sei sie nicht zu einer aktiven Beratung hinsichtlich der ab 2013 wieder bestehenden Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung eines Besoldungsdefizits verpflichtet gewesen. Ein Irrtum gerade der Klägerin sei ihr, der Beklagten, weder bekannt noch erkennbar gewesen und anderes auch nicht substantiiert dargelegt worden. Selbst wenn dies anders wäre, könnten diesbezügliche Pflichtverletzungen allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen. Auf abweichende Verlautbarungen von Gewerkschaften könne die Klägerin sich schon deshalb nicht berufen, weil diese nicht mit ihr, der Beklagten, abgestimmt und ohne ihr Zutun veröffentlicht worden seien. Auf die Richtigkeit der dazu weitergegebenen Informationen habe die Klägerin nicht vertrauen können. Ebenso wenig könne sie der Umstand entlasten, dass andere Beamte Anträge gestellt und die Gewerkschaften Einwände erhoben hätten. Die Klägerin müsse vielmehr selbst entscheiden, ob sie die gewährte Besoldung für einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt als ausreichend ansehe oder für unzureichend halte. Dass es ein Fehlverständnis über die Reichweite der Erklärung aus Dezember 2011 gegeben haben könnte, sei für sie, die Beklagte, erstmals im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den Musterverfahren bei dem Verwaltungsgericht Hamburg erkennbar geworden und Anlass für die informatorische Klarstellung im Jahr 2020 gewesen. Da es keinen Grund gegeben habe, nach 2012 weiterhin von einer hohen Anzahl von Anträgen und Widersprüchen auszugehen, habe zuvor auch deren Ausbleiben keine entsprechende Annahme nahelegt. Es sei bei der gegebenen Sachlage nicht treuwidrig, dass sie, die Beklagte, sich auf die Notwendigkeit einer Einhaltung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung berufe. Soweit sich die Klage gegen die Aussetzung des Verfahrens richte, sei sie unbegründet, da sich diese nicht als verfahrensermessensfehlerhaft erweise. Es habe ein sachlicher Grund für ein Zuwarten auf die präjudiziellen und nicht prognostizierbaren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Musterverfahren bestanden, der auch weiterhin bestehe. Sofern das Bundesverfassungsgericht in den Musterverfahren entscheide, dass es für jedes Jahr ab 2013 einer erneuten Geltendmachung bedurft hätte, könne auch die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren keinen Erfolg haben. Ein – gegebenenfalls mehrjähriges – Zuwarten auf diese Entscheidungen sei ihr aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Treuepflicht zumutbar, wie aus dem Rechtsgedanken des § 94 VwGO und insbesondere bundesfinanzgerichtlicher Rechtsprechung zu Massenverfahren deutlich werde. Außerdem sei mit einer zeitnahen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen, weshalb angeregt werde, das Klageverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen. Im Übrigen seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche jedenfalls teilweise verjährt. Da sie, die Beklagte, für die Jahre ab 2013 keinen Anlass gegeben habe, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, verstoße die Erhebung der Einrede auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Schließlich sei weder ein Mindestabstandsgebotsverstoß noch ein Verstoß gegen das Prozeduralisierungsgebot festzustellen. Zur Begründung ihrer Widerklage trägt die Beklagte vor, dass sie ein schützenswertes Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über die personelle und zeitliche Reichweite der streitgegenständlichen Gleichbehandlungszusage habe. Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 hat die Kammer ein weiteres von der Klägerin verfolgtes Feststellungsbegehren für die Besoldung ab 2021 von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt; jenes Verfahren wird unter dem Aktenzeichen (14 B 19/25) fortgeführt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2025, auf den Inhalt der Verfahrensakte, auf die beigezogenen Sachvorgänge der Beklagten (die Personalakte der Klägerin und den elektronisch übermittelten Sach- und Widerspruchsvorgang) sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten der Musterverfahren 20 K 7506/17, 20 K 7509/17, 20 K 7510/17, 20 K 7511/17, 20 K 7517/17, 20 K 7507/17, 20 K 7508/17, 20 K 7512/17, 20 K 7513/17, 20 K 7514/17, 20 K 7515/17, 20 K 4555/13, 20 K 7505/17, 20 K 7516/17, 20 K 7504/17 Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.