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Beschluss

1 B 11075/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2017:0728.1B11075.17.00
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Leitsätze
1. Überschreitet eine Windenergieanlage die maßgeblichen Nachtrichtwerte nicht unzulässig, so gilt gleiches an sich auch für die Tagzeit, wenn die Rahmenbedingungen in jeder Hinsicht vergleichbar sind.(Rn.10) 2. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.(Rn.10) 3. Das in der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 20. Juli 2017 enthaltene Planungsziel, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 m einen Abstand von 1.100 m zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten einhalten müssen (Z 163 h), stellt keine möglichen, von dem Vorhaben ausgehenden nachteiligen Umweltauswirkungen dar, sondern regelt auf der Ebene der Raumordnung, wie mit den Folgen der Windenergienutzung umzugehen ist.(Rn.36) 4. Die fehlende drittschützende Wirkung von Zielen der Raumordnung zugunsten Privater kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Verfahrenskontrolle nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - um die materielle Vorprüfung des Vorhabens anhand der Ziele der Raumordnung angereichert wird (Fortführung OVG Koblenz vom 6. Juli 2017 - 1 B 11015/17.OVG -).(Rn.37)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. April 2017 wird der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2016 abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EURO festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überschreitet eine Windenergieanlage die maßgeblichen Nachtrichtwerte nicht unzulässig, so gilt gleiches an sich auch für die Tagzeit, wenn die Rahmenbedingungen in jeder Hinsicht vergleichbar sind.(Rn.10) 2. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.(Rn.10) 3. Das in der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 20. Juli 2017 enthaltene Planungsziel, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 m einen Abstand von 1.100 m zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten einhalten müssen (Z 163 h), stellt keine möglichen, von dem Vorhaben ausgehenden nachteiligen Umweltauswirkungen dar, sondern regelt auf der Ebene der Raumordnung, wie mit den Folgen der Windenergienutzung umzugehen ist.(Rn.36) 4. Die fehlende drittschützende Wirkung von Zielen der Raumordnung zugunsten Privater kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Verfahrenskontrolle nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - um die materielle Vorprüfung des Vorhabens anhand der Ziele der Raumordnung angereichert wird (Fortführung OVG Koblenz vom 6. Juli 2017 - 1 B 11015/17.OVG -).(Rn.37) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. April 2017 wird der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2016 abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EURO festgesetzt. Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2016 wiederhergestellt. Darin war der Beigeladenen die Errichtung und der Tagbetrieb einer Windenergieanlage vom Typ Nordex N 131 mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 131 m in der Gemarkung B..., Flur ..., Parzelle Nr. ..., gestattet worden. Der Abstand der geplanten Anlage zu den in C... (Ortsteil S...) gelegenen Anwesen der Antragsteller beträgt 1.578 m (Antragstellerin zu 1), 1199 m (Antragsteller zu 2), 1323 m (Antragstellerin zu 3) und 1374 m (Antragstellerin zu 4). Messstelle für die Berechnung von Lärmimmissionen (vgl. Schallimmissionsprognose der Firma DEKRA Automobil GmbH vom 18. November 2016) sowie der Schattenwurfbelastung (Gutachten der Firma „natcraft“ vom 9. Dezember 2016) ist der 1269 m von der streitgegenständlichen Anlage entfernte Immissionspunkt H (B... Straße ...) am südlichen Ende von S... Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Widerspruch der Antragsteller gegen die von ihnen angegriffene Genehmigung voraussichtlich keinen Erfolg. I. Allerdings spricht viel dafür, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs zulässig und insbesondere von einer Antragsbefugnis der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO auszugehen ist. Aufgrund der räumlichen Nähe ihrer Anwesen zur Windenergieanlage ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sie zumindest mit Blick auf die von ihnen befürchteten Lärmimmissionen in eigenen Rechten verletzt sein könnten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). II. Anders als das Verwaltungsgericht meint, fällt die in materieller Hinsicht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung jedoch zu Lasten der Antragsteller aus, da diese bei der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage tatsächlich nicht in einer sie schützenden Rechtsposition verletzt sind. 1. Die mit der Beschwerde angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Zunächst ruft die geplante Anlage für die Antragsteller aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Erwägungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – hervor. Hinsichtlich der auf die Anwesen der Antragsteller einwirkenden Lärmimmissionen der Anlage folgt aus der DEKRA-Schallimmissionsprognose vom 18. November 2016, dass der unter Zugrundelegung eines allgemeinen Wohngebietes maßgebende Beurteilungspegel gemäß der TA-Lärm (vgl. Nr. 6.1 Buchst. b) von tagsüber 55 dB(A) sicher eingehalten wird, sodass dahinstehen kann, ob vorliegend von der Annahme eines Dorf- oder Mischgebiets mit dem hier geltenden höheren Tagesrichtwert von 60 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Buchst. c) auszugehen ist. Dass die Prognose auf einer unzureichenden Grundlage beruht, wie das Verwaltungsgericht annimmt, ist nicht zutreffend. Soweit die Vorinstanz die Ansicht vertritt, das Gutachten sei deshalb nicht verwertbar, weil darin nur der Nachtwert für die Anlage ermittelt worden sei und von der Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte in der Nacht nicht ohne weiteres auf die Einhaltung der einschlägigen Tagesrichtwerte geschlossen werden könne, ist dieser Schlussfolgerung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dann, wenn eine Windenergieanlage die Nachtrichtwerte nicht unzulässig überschreitet, gleiches an sich auch für den Tag gilt, da die nach der TA-Lärm in Nr. 6.1 festgelegten Immissionswerte für die Nacht erheblich niedriger sind als die am Tag. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Rahmenbedingungen in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Deshalb verbietet sich insofern eine pauschale Betrachtung. Entscheidend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls. So kann, etwa bei einem unterschiedlichen Betriebsmodus der betreffenden Anlage oder unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse eines in die Ermittlung der Gesamtbelastung einfließenden Altbestands, ein hiervon abweichendes Ergebnis erzielt werden. Dass der ermittelte Beurteilungspegel für die Nacht hier sehr wohl aussagekräftig für die von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen am Tag ist, geht aus dem Nachtrag der Firma DEKRA vom 1. Juni 2017 zweifelsfrei hervor. Danach beträgt die Zusatzbelastung am Immissionspunkt H im Tagbetrieb inklusive eines Ruhezeitzuschlags nach der TA-Lärm von 3,6 dB(A) insgesamt 35,4 dB(A). Die Gesamtbelastung liegt demzufolge tagsüber insgesamt bei 46 dB(A) und damit weit unter dem maßgeblichen Immissionswert von 55 dB(A) innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets. Hinzu kommt, dass der Betriebszustand der in Rede stehenden Windenergieanlage am Tag und in der Nacht unverändert geblieben ist. Für die Berechnung hat der Gutachter nämlich einen maximalen Schallleistungspegel von 104,3 dB(A) in Ansatz gebracht (vgl. Auszug aus dem Prüfbericht zur Schallimmission der Windenergieanlage vom Typ Nordex N 131/3300 vom 18. Februar 2008), der nicht davon abhängt, in welchem Tages- oder Nachtzeitraum der Betrieb stattfindet. Im Fall eines laut Ansicht der Antragsteller (vgl. www.nordex-online.com) zugrunde zu legenden Pegels von 104,5 dB(A) würde davon abgesehen kein zu einer anderen Beurteilung führendes Resultat erzielt werden. b) Der Tragfähigkeit des Schallimmissionsgutachtens lässt sich ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es – so die Meinung des Verwaltungsgerichts – ohne eine aktuelle Ortsbegehung angefertigt worden sei. Im Nachtrag zum Schall-immissionsgutachten ist hierzu überzeugend ausgeführt worden, dass der Planer nach dem Ortstermin vom 22. Oktober 2012 am 13. August 2013 sowie am 16. Januar 2014 weitere Inaugenscheinnahmen zur Prüfung von evtl. möglichen baulichen Änderungen in der Umgebung der Anlage durchgeführt habe. Auch habe dieser vor Erstellung der aktuellen Stellungnahme im vorliegenden Verfahren am 16. Mai 2017 nochmals die Örtlichkeiten aufgesucht und weiterhin keine Veränderungen seit Januar 2012 festgestellt. Dass der Planer als anerkannter Sachverständiger für Windenergie hierzu nicht befähigt gewesen sein könnte, die Sachlage zu beurteilen und seine Erkenntnisse an die DEKRA weiterzuleiten, haben die Antragsteller nicht hinreichend nachgewiesen. Ein abweichendes Ergebnis folgt vor allem nicht aus dem Umstand, dass der Anlagentyp nach der ersten Ortsbesichtigung im Jahr 2012 noch einmal verändert und der Anlagenstandort um ca. 500 m in südlicher Richtung verschoben worden ist. Ausweislich des Nachtrags zum Bericht der DEKRA wurde der neue Anlagenstandort in dem Gutachten vom 18. November 2016 berücksichtigt. Aus Sicht des Sachverständigen hat weder die Änderung des Anlagentyps noch diejenige des Anlagenstandorts einen erneuten Ortstermin erforderlich gemacht. c) Nicht nachvollziehbar ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es erscheine darüber hinaus fraglich, ob die Schallimmissionsprognose die Belegenheit des Immissionsorts in S... zutreffend angenommen habe. Im Einzelnen wird beanstandet, auf Seite 8 der Prognose heiße es, dass „südwestlich“ S... (ca. 1,5 km) liege. Nach den vorliegenden Karten sei der Ortsteil S... indes nicht südwestlich, sondern nordwestlich von der genehmigten Windenergieanlage verzeichnet. Richtig ist dagegen, dass die Beschreibung der Örtlichkeiten allein Bezug nimmt auf die geografische Lage des Ortes B..., von dem aus betrachtet sich S... tatsächlich im Südwesten befindet. Hierfür spricht insbesondere der textliche Kontext. So lassen sich die im Gutachten getroffenen Feststellungen, dass die Gemeinde M... in östlicher Richtung ca. 2 km entfernt sei, südöstlich die Gemeinden P... (ca. 3,5 km) und H... (ca. 3 km) lägen und sich südlich in ca. 4 km Entfernung D... befinde, nur erklären, wenn man von der bebauten Ortslage von B... und nicht vom Standort der geplanten Anlage ausgeht. Im Übrigen erscheint es fernliegend, dem Gutachter zu unterstellen, er habe möglicherweise eine unzutreffende Belegenheit der Schallquelle in Betracht gezogen. Schon die ausdrückliche Markierung der hinzutretenden Windenergieanlage in den Lageplänen der Genehmigungsunterlagen und im Gutachten selbst lässt für derartige Betrachtungen ersichtlich keinen Raum. d) Die Ansicht der Vorinstanz, bei der Lärmprognose sei die Vorbelastung durch weitere genehmigte Anlagen im näheren Umfeld ohne Anwendung des Absatzes 3 der Nr. 3.2.1 TA-Lärm zu berücksichtigen, wird vom Senat ebenfalls nicht geteilt. Diese Regelung bestimmt, dass die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Hiervon ausgehend meint die Kammer unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 9/93 –, NVwZ 2004, 1235), dass die hier nach Aktenlage anzunehmende Windfarm als eine immissionsschutzrechtliche Anlage anzusehen sei. Deshalb müsse auch die Immissionsberechnung so durchgeführt werden, dass sie auf die Erweiterung einer vorhandenen Windfarm und nicht auf das Hinzutreten einer neuen, davon getrennt zu sehenden Anlage ausgerichtet sei. Das Bundesimmissionsschutzgesetz kennt indes seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV – und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) am 1. Juli 2005 keine Windfarm mehr. So taucht in Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der Begriff „Windfarm“ nicht auf. Genehmigungsbedürftig sind vielmehr, jede für sich, einzelne Windenergieanlagen. Deren Genehmigungsfähigkeit, insbesondere nach § 5 BImSchG, ist auf der Grundlage der Formel Gesamtbelastung = Vorbelastung + Zusatzbelastung zu beurteilen. Dies entspricht auch dem Verständnis der TA-Lärm, die hinsichtlich des dort verwendeten Anlagenbegriffs auf die Anlage abstellt, für die die Genehmigung beantragt wurde. Davon abgesehen würde sich eine fehlerhafte Berücksichtigung des Abs. 3 Nr. 3.2.1 TA-Lärm angesichts der deutlichen Unterschreitung des maßgeblichen Tageswertes von 55 dB(A) hier nicht auswirken. e) Darüber hinaus bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit „weiteren, nicht der Windfarm zuzurechnenden Anlagen“. Die Aussage des Verwaltungsgerichts, die westlich von S... und nordwestlich von C... gelegenen Anlagen könnten nicht ohne nachvollziehbare sachverständige Darlegung aus der Betrachtung der Vorbelastung der Ortslage S... herausgenommen werden, geht ins Leere. Insoweit hat der Sachverständige (Nachtrag zum DEKRA-Bericht vom 1. Juni 2017) entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller im Einzelnen plausibel erläutert, dass von den insgesamt sieben, vom Immissionspunkt H mehr als 4.300 m entfernten Anlagen aus schalltechnischer Sicht kein immissionsrelevanter Einfluss auf die hier untersuchten maßgeblichen Immissionsorte ausgehe. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich zugleich, dass bei den Berechnungen jeweils die maximal zulässigen genehmigten Schallleistungspegel in Ansatz gebracht wurden. f) Weiterhin überzeugt die für die erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr tragende Anmerkung des Verwaltungsgerichts nicht, es könne offenbleiben, ob die Auswahl lediglich eines einzelnen Immissionspunktes in S... ausreichend gewesen sei oder nicht mehrere – vor allem näher zur betroffenen Windenergieanlagen gelegene – Immissionsorte hätten gewählt werden müssen. Der in der Schallimmissionsprognose angegebene Immissionspunkt H (B... Straße ...) befindet sich offenbar an einem Hang und damit in einer exponierten Stellung zur geplanten Anlage, während der Abstand der Bebauung entlang der Ortsstraße „I...“ zum geplanten Vorhaben zwar etwas geringer, die Wohnhäuser dort aber in einer Tallage errichtet sind (vgl. hierzu die Darstellung des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung). Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass die von der DEKRA in ihrem Nachtrag vom 1. Juni 2017 angeführte Untersuchung der Schall-immissionen an den näher zur Windenergieanlage gelegenen Immissionspunkten K (I...) und L (I...) ebenfalls keine Überschreitung der maßgebenden Gesamtbelastung ergeben hat. Weshalb diese Berechnungen ihrerseits unzureichend und namentlich weitere Immissionsmessstellen erforderlich sein sollen, wie die Antragsteller vortragen, erschließt sich dem Senat nicht. g) In Bezug auf den Immissionschattenwurf ist gleichfalls in zureichendem Maß sichergestellt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BImSchG eingehalten sind. Das Verwaltungsgericht rügt insofern, die Nebenbestimmung Nr. 2.7.3 (Schattenwurf/Reflexionen) erweise sich hinsichtlich des Schattenrezeptors am Anwesen S..., B... Straße ..., als nicht ausreichend bestimmt. Demzufolge ist die Anlage so zu betreiben, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten und darüber hinaus 30 Minuten pro Kalendertag an allen Immissionsorten bei Addition der Zeiten aller schattenwerfenden Windenergieanlagen (Gesamtbelastung) nicht überschritten wird. Dies vorausgeschickt hat die Vorinstanz festgestellt, nach den Ergebnissen in der Ermittlung der Schattenwurfbelastung vom 9. Dezember 2016 betrage schon die astronomisch mögliche maximale Beschattungsdauer am Rezeptor S... 63:45 Stunden pro Jahr. Mit der Zusatzbelastung durch die genehmigte Anlage von 9:40 Stunden pro Jahr komme auf den Immissionspunkt H eine Gesamtbelastung von 72:25 Stunden pro Jahr zu. Die astronomisch mögliche maximale Beschattungsdauer der Vorbelastung liege am genannten Ort bei 51 Minuten am Tag. Nach der berechneten Vorbelastung von bereits 62:45 Stunden pro Jahr sei eine zusätzliche Belastung durch die genehmigte Anlage nicht mehr statthaft, zumal keinerlei Anzeichen dafür bestehen würden, dass die bestehenden Anlagen eine Betriebseinschränkung wegen der Schattenwurfproblematik erfahren hätten. Diese Begründung überzeugt nicht. Die Kammer übersieht, dass bei einem Erreichen oder einer Überschreitung der relevanten Richtwerte für den Tag oder das Jahr durch bereits bestehende Anlagen eine genehmigte hinzutretende Anlage, wie die hier in Rede stehende, an den Immissionsorten keinen Schattenwurf mehr erzeugen darf. Für diese Anlage gibt es somit kein Restkontingent mehr, die es als zulässigen Schattenwurf noch ausnutzen könnte. Das bedeutet, dass die streitgegenständliche Windenergieanlage der Beigeladenen für den Zeitraum einer möglichen Schattenwurfbelastung an bestimmten Orten stillzulegen ist, bevor diese mit Schattenwurf beaufschlagt werden könnten. Die Einrichtung einer solchen Schattenabschaltautomatik wurde indes bereits im Gutachten der Firma „natcraft“ gefordert und sodann in der Nebenbestimmung Nr. 2.7.3.2 des Genehmigungsbescheides des Antragsgegners angeordnet. Zudem wird in der Nebenbestimmung Nr. 2.7.3.1 geregelt, dass die Anlage so zu betreiben ist, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, wie bereits erwähnt, an allen Immissionsorten eingehalten werden. Dies schließt nicht nur den maßgeblichen Immissionsort im Ort S..., der für die Immissionsprognose herangezogen wurde, sondern alle relevante Immissionsorte ein, sodass dem weiteren Einwand des Verwaltungsgerichts, die Auswahl nur eines einzigen Immissionspunktes sei ungeeignet, um die Einhaltung der maßgebenden Vorgaben für den überwiegenden Teil des Ortes sicherzustellen, die Grundlage entzogen ist. h) Auch die von dem Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – in der hier geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) ist nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen fehlerhaft. Soweit die Kammer meint, dass Ergebnis der Vorprüfung beruhe hinsichtlich des Schutzgutes „Mensch“ bzw. „Gesundheit“ auf einer unzureichenden Ermittlung der Betroffenheit dieses Schutzgutes mit Bezug auf Schallimmissionen und Schattenbelastung, ist dies aus den vorstehend angeführten Erwägungen nicht zutreffend. Insbesondere ist die von der Vorinstanz monierte Aussage des Antragsgegners in Nr. 3.4 der UVP-Prüfung, in der es heißt, dass „Schallbelastungen für die gesamten Wohngebäuden“ vorhanden seien und dies aus den Antragsunterlagen hervorgehen würde, nicht unzureichend. Aus dem Gesamtzusammenhang der bei dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsunterlagen folgt, dass ihm die vorgelegte Schallprognose bekannt war. Da aus dieser indes unzweideutig hervorgeht, dass für den genehmigten Tagbetrieb die relevanten Immissionswerte einschließlich der Vor- und Zusatzbelastung eingehalten sind, bedurfte es insofern keiner besonderen Ausführungen mehr. Weiterhin ist die Überlegung des Verwaltungsgerichts, aus der UVP-Vorprüfung gehe nicht eindeutig hervor, welche Standorte berücksichtigt worden seien, unerheblich. In der Begründung zur UVP-Vorprüfung gibt der Antragsgegner ausdrücklich an: „Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage in der Gemarkung B... zu bereits 23 bestehenden Anlagen im Umfeld“. Damit steht aber eindeutig fest, dass nur ein geplanter Standort in Rede steht. Dass in Nr. 3.1 von „die geplanten Standorte“ gesprochen wird, kann die Aussagefähigkeit der UVP-Vorprüfung ebenfalls nicht erschüttern. Hierbei handelt es sich vor dem Hintergrund, dass ursprünglich zwei Anlagen an einem jeweils anderen Standort zur Genehmigung gestellt worden sind, um ein bloßes Redaktionsversehen, zumal in den Nrn. 1.3, 1.4, 2.1,2.2, 2.3.1, 2.3.2., 2.3.3., 2.3.4. und 2.3.11 auf „die Anlage“, „eine (zusätzliche) Anlage“ bzw. auf „den geplanten Standort“ Bezug genommen wird. Aus dem gleichen Grund ist die fehlerhafte Mitteilung in Nr. 3.1, wonach die geplanten Standorte „innerhalb geschlossener Waldflächen“ liegen sollen (richtig dagegen: Nr. 2.1), unbeachtlich. Hierfür lässt sich zudem geltend machen, dass der bei der Bestimmung des Ausmaßes der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigende Abstand zu den nächsten Siedlungen mit 1.164,8 m (siehe hierzu auch Nr. 3.3) offenbar korrekt wiedergegeben worden ist. 2. Erweisen sich die Beschwerdegründe nach alledem als berechtigt, so hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund, sondern erst dann Erfolg, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 – 1 CS 03.60 –, NVwZ 2004, 437f; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 – 7 B 315/02 –, NVwZ 2002, 2785). Sonstige Gründe, die eine Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller bewirken könnten, sind hier indes nicht gegeben. a) Die im Rahmen einer Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG erforderliche Plausibilitätskontrolle lässt eine Überschreitung des dem Antragsgegner eingeräumten Einschätzungsspielraums auch aus den von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen nicht erkennen. Für weitere Ermittlungen des Antragsgegners zur Frage des Schutzes des Tieraufkommens (vgl. der von den Antragstellern beanstandete unzureichende Schutz des Rotmilans, des Baumfalken, der Wildkatze und der Fledermaus) besteht kein Anlass. Zur näheren Erläuterung kann auf das unter dem 18. November 2016 verfasste Gutachten „1. Nachtrag zum Fachbeitrag Naturschutz mit integrierter Betrachtung der Umweltverträglichkeit vom 26. November 2013“ verwiesen werden, dass zu folgendem Ergebnis gelangt: „Durch die Änderung des Anlagentyps, die Standortverschiebung der WEA Bi 11 (alte WEA 10) sowie den Verzicht auf die im Wald gelegene WEA 11 sind keine entscheidungserheblichen Unterschiede hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, Wasser, Klima/Luft, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter zu erwarten (…) Für den Bau der WEA Bi 11 sind aufgrund der Lage im Offenland keine Rodungsarbeiten nötig. Es sind keine für Wildkatzen relevanten Strukturen unmittelbar durch die Baumaßnahmen betroffen. Somit ist für die Wildkatze kein Ausgleich erforderlich. Entsprechend den Aussagen des Gutachters sind für die Avifauna keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (siehe Anlage 1). Gemäß den 2016 durchgeführten ergänzenden Kartierungen von Rotmilan-Brutstätten wurde innerhalb des Bereiches von 1.500 m um die Planung kein Rotmilanbrutplatz bzw. Revierzentrum erfasst (siehe Anlage 2). Es sind keine Ausgleichsmaßnahmen für den Rotmilan erforderlich. Unter Berücksichtigung der im Fachbeitrags Naturschutz mit integrierter Betrachtung der Umweltverträglichkeit mit Abgabedatum vom 26.11.2013 genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie der schadensbegrenzenden Maßnahme A4 sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf den Rotmilan zu erwarten. Da durch den Verzicht auf die im Wald gelegene WEA 11 – im Vergleich mit der ursprünglichen Planung – keine Bäume durch Rodungsarbeiten betroffen sind, ist kein Konfliktpotential im Sinne eines potentiellen Verlustes von Quartierangeboten für die Artengruppe der Fledermäuse zu verzeichnen. Es sind keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Unter Berücksichtigung der im Fachbeitrag Naturschutz mit integrierter Betrachtung der Umweltverträglichkeit mit Abgabedatum vom 26.11.2013 genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Fledermäuse zu konstatieren (siehe Anlage 3).“ b) Die allgemeine Vorprüfung ist weiterhin nicht deshalb mit Fehlern behaftet, weil nach der mittlerweile in Kraft getretenen Dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 20. Juli 2017 (GVBl. Nr. 11, S. 162 ff.) Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 m einen Abstand von 1.100 m zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten einhalten müssen (vgl. Anlage 4 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. hh, Z 163 h). Das Landesentwicklungsprogramm stellt keine möglichen, von dem Vorhaben ausgehenden nachteiligen Umweltauswirkungen dar, sondern regelt seinerseits, wie auf der Ebene der Raumordnung mit den Folgen der Windenergienutzung umzugehen ist. Im Übrigen entfalten die Ziele der Raumordnung gegenüber privaten Grundstückseigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen; sie dienen auch nicht dazu, die Rechte eines individuell bestimmbaren Kreises Dritter zu schützen. Die fehlende drittschützende Wirkung von Zielen der Raumordnung zugunsten Privater kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Verfahrenskontrolle nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfs-gesetzes – UmwRG – um die materielle Vorprüfung des Vorhabens anhand der Ziele der Raumordnung angereichert wird (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juli 2017 – 1 B 11015/17.OVG −). c) Unerheblich ist schließlich der Einwand der Antragsteller, die Schallimmissionsprognose könne deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil die in Anhang A.2.3.4 der TA-Lärm vorgesehene Anwendung der DIN ISO 9613-2 fachlich überholt sei. Die Antragsteller tragen hierzu vor, durch die Höhenzunahme der Windkraftanlagen sei die auf eine bodennahe Schallausbreitung ausgelegte DIN ISO 9613-2 auf heutige Windkraftanlagen nicht mehr anwendbar; vollständige Sicherheit könne nur erlangt werden, wenn die zu erwartenden Bodendämpfungen gleich Null gesetzt würden. Mit dieser Argumentation vermögen die Antragsteller indes nicht durchzudringen. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z.B. die von den Antragstellern zitierte sog. Uppenkamp-Studie). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der in der TA-Lärm in Bezug genommene DIN ISO 9613-2 auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmission von Windkraftanlagen gegenwärtig nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA-Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlungen und Beurteilungen der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude folgt aus der Verbindlichkeit der TA-Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Novem-ber 2012 – 4 C 8.11 –, BVerwGE 145, 148 ff.). Eine Abweichung von der TA-Lärm ist nicht geboten, solange die Regelungen Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisvorschritte überholt sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 22 ZB 09.1682 –, juris). Die Antragsteller haben dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht ausreichend plausibel gemacht. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie die Antragsteller aufgezeigt haben, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).