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Beschluss

1 B 11015/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Gericht darf sich von der gemäß § 3a S. 4 UVPG gebotenen Plausibilitätskontrolle unter Beachtung des Einschätzungsspielraums der Behörde nicht entfernen, insbesondere nicht in eine Vollprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit übergehen und keine überzogenen Anforderungen an die nach § 3c S. 6 UVPG gebotene Dokumentationspflicht stellen.(Rn.15) 2. Die Ziele der Raumordnung entfalten gegenüber privaten Grundstückseigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen; sie dienen auch nicht dazu, die Rechte eines individuell bestimmbaren Kreises Dritter zu schützen.(Rn.41)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. April 2017 wird der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 abgelehnt. Der Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht darf sich von der gemäß § 3a S. 4 UVPG gebotenen Plausibilitätskontrolle unter Beachtung des Einschätzungsspielraums der Behörde nicht entfernen, insbesondere nicht in eine Vollprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit übergehen und keine überzogenen Anforderungen an die nach § 3c S. 6 UVPG gebotene Dokumentationspflicht stellen.(Rn.15) 2. Die Ziele der Raumordnung entfalten gegenüber privaten Grundstückseigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen; sie dienen auch nicht dazu, die Rechte eines individuell bestimmbaren Kreises Dritter zu schützen.(Rn.41) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. April 2017 wird der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 abgelehnt. Der Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu der Überzeugung, dass der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den im Tenor bezeichneten Bescheid unbegründet ist. I. Auf der Grundlage der dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist zunächst festzustellen, dass der Genehmigungsbescheid nicht deshalb Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit unterliegt, weil eine gebotene UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14 -, juris m.w.N.). Hier ergibt die gebotene Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass der Widerspruch der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG kann die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2016 verlangen, wenn ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG vorliegt und die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Umweltprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Die Aufhebung kann gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG auch dann verlangt werden, wenn eine Vorprüfung zwar durchgeführt worden ist, diese aber nicht dem Maßstab des § 3 a Satz 4 UVPG entsprochen hat. 1. Mit dem in der Hauptsache angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid liegt eine Entscheidung im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a UmwRG vor. Bei der Errichtung und dem Betrieb der hier streitigen drei Windenergieanlagen handelt es sich aus Sicht des UVPG - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - um eine Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 m. 2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c S. 1 UVPG (Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG) oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c S. 2 UVPG (Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zu § 3 UVPG) durchzuführen ist, nicht nur die drei durch die angefochtene Genehmigung zugelassenen Anlagen, sondern auch die 16 weiteren Altanlagen als sogenannte kumulierende Vorhaben gemäß § 3b Abs. 3 S. 1, 2 UVPG zu berücksichtigen sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht gemäß § 3b Abs. 2 S. 1 UVPG dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: aa. Es muss sich um mehrere Vorhaben derselben Art handeln, die bb. in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), cc. gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und dd. zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte - hier den Wert 6 bis weniger als 20 Anlagen - erreichen oder überschreiten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die drei streitigen und die 16 Bestandsanlagen, sind zweifellos Vorhaben derselben Art; sie stehen auch in einem engen Zusammenhang. Ein solcher enger räumlicher Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn sich die Anlagen als einheitlicher Komplex darstellen, wenn sie mit anderen Worten einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Dies wird nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Faustformel (Urteil vom 12. Januar 2007 - 1 B 05.3387 -, NVwZ 2007, 1213 und juris), der sich der Senat anschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2016 - 1 B 11450/16.OVG -), regelmäßig dann verneint, wenn zwischen ihnen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt. Hier liegen 2 vorhandene Windparks innerhalb des Radius des 10-fachen des Rotordurchmessers der genehmigten Anlagen. Dass die Bestandsvorhaben und die 3 hier streitigen Windenergieanlagen gleichzeitig verwirklicht werden sollen (vgl. vorstehend cc.), kann zwar nicht festgestellt werden. Da es aber im Gesetz an einer Regelung für den Fall eines nachträglichen Hinzutretens eines Vorhabens, das keine Änderung oder Erweiterung eines Bestandsvorhabens darstellt, fehlt und es sich insoweit um eine planwidrige Regelungslücke handelt, ist § 3b Abs. 2 und 3 UVPG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 14/14 - , BVerwGE 152, 219f), der der Senat folgt, analog anzuwenden. Die drei hier genehmigten Anlagen erreichen zusammen mit den Bestandsanlagen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte - hier den Wert 6 bis weniger als 20 Anlagen gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG -, sodass der Antragsgegner zutreffend von der Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c S. 1 UVPG ausgegangen ist. 3. Da eine solche allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG hier unstreitig durchgeführt worden ist, könnte eine Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2016 nur verlangt werden, wenn diese allgemeine Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3 a S. 4 UVPG entsprochen hätte. Dies ist aber nicht der Fall. a. Die Einschätzung der Behörde, dass eine UVP nicht erforderlich sei, ist, wie durch § 3a S. 4 UVPG klargestellt wird, im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüfbar, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist. Das Gericht hat somit zu prüfen, ob erstens eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat, und ob zweitens das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder auf Ermittlungsfehlern beruht, die auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (vgl. BayVGH, Beschluss 11. März 2014 - 22 ZB 13.2381 -, juris; OVG Münster, Urteil vom. 14. Oktober 2013 - 20 D 7/09.AK -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 -, UPR 2010, 455). Dabei ist zu beachten, dass die UVP-Vorprüfung nicht selbst eine Umweltverträglichkeitsprüfung - auch keine „kleine UVP“ - darstellt und die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf. Die UVP- Vorprüfung steuert, in dem sie (nur) die Frage beantwortet, ob „...für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be- steht...“(§ 3a S. 1 UVPG) oder ob „.eine UVP unterbleiben soll...“ (§ 3a S. 4 UVPG) lediglich das weitere Verfahren. Entsprechend dieser verfahrenslenkenden Funktion kann sich die Behörde auf eine überschlägige Vorausschau, mithin auf eine bloße Einschätzung (§ 3c S. 1 und § 3a S. 4 UVPG) des Besorgnispotentials (so: Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weitere EG-Richtlinien zum Umweltschutz, BR-Drs. 674/00, S. 89 und 115) beschränken, darf aber die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage von geeigneten und ausreichenden Informationen erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, BVerwGE 141, 282f.). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ebenso ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208) wie bei der prognostischen Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, BVerwGE 141,282f). b. Die danach gebotene Plausibilitätskontrolle ergibt, dass das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung hier im Rahmen zulässiger Einschätzungen liegt und die Entscheidung des Antragsgegners, auch sonst nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat die möglichen Umweltauswirkungen entsprechend § 3c S. 1 UVPG i.V.m. den in der Anlage 2 zum Gesetz vorgesehenen Kriterien erfasst, nachteilige Umweltauswirkungen aber letztlich im Hinblick auf Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (vgl. § 3c S. 3 UVPG) als offensichtlich ausgeschlossen angesehen. Eine Überschreitung des dem Antragsgegner dabei eingeräumten Einschätzungsspielraums ist nicht ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht hier zu einem gänzlich anderen Ergebnis gelangt ist, beruht im Grundsatz - zu den einzelnen für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Erwägungen siehe unten aa. - darauf, dass es sich von der gemäß § 3a S. 4 UVPG gebotenen Plausibilitätskontrolle unter Beachtung des Einschätzungsspielraums der Behörde entfernt und in eine Vollprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit übergeht und ferner überzogene Anforderungen an die nach § 3c S. 6 UVPG gebotene Dokumentationspflicht stellt (bb.). aa. Im Einzelnen ergibt die Plausibilitätskontrolle Folgendes: Lärm Soweit das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Ermittlungen zum Schutzgut Mensch hinsichtlich der Belastung durch Lärm unzureichend seien, kann der Senat dem nicht folgen. Die Genehmigungsbehörde ist auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten, deren Plausibilität durch die SGD Nord - Regionalstelle Gewerbeaufsicht - als fachkundige Behörde bestätigt worden ist, davon ausgegangen, dass mit über dem zulässigen Maß liegenden Schallbelastungen zu rechnen ist. Sie hat aber, was nach § 3c S. 3 UVPG zulässig ist, berücksichtigt, dass dem durch Betriebseinschränkungen gegengesteuert werden könne. Damit ist ein Fehler, der die Nachvollziehbarkeit der Feststellung, dass kein UVP durchgeführt werden muss, ausschließen würde, nicht aufgezeigt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Überlegungen des Antragsgegners schon deshalb fehlerhaft seien, weil hier, wie das Verwaltungsgericht meint, „... die Windfarm als eine immissionsschutzrechtliche Anlage anzusehen...“ sei, sodass die Immissionsberechnungen so hätten durchgeführt werden müssen, „... dass sie auf eine Erweiterung einer vorhandenen Windfarm ... ausgerichtet ist.“. Die Beurteilung, ob das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, erfolgt gemäß § 3 S. 2 i.V.m. § 12 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze, hier daher nach den Bestimmungen des BImSchG. Das BImSchG kennt aber seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 20. Juni 2005, BGBl. I S.1687, am 1. Juli 2005 keine Windfarm mehr. Genehmigungsbedürftig sind vielmehr, jede für sich, drei Windenergieanlagen. Deren Genehmigungsfähigkeit, insbesondere nach § 5 BImSchG, ist auf der Grundlage der Formel Gesamtbelastung = Vorbelastung + Zusatzbelastung zu beurteilen. Daher ist auch gegen die Prüfung anhand der Nr. 3.2.1 der TA Lärm im Grundsatz nichts zu erinnern. Davon ist der Antragsgegner zutreffend ausgegangen: So ist etwa unter Nr. 2. und Nr. 2.1 des Vermerks über die Vorprüfung davon die Rede, dass es sich um drei zusätzliche Anlagen handele, die unter Berücksichtigung der Kumulierung mit bestehenden Windenergieanlagen in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen seien. Industriegebiet K… Die Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Emissionen des Industriegebiets nördlich von K… nicht berücksichtigt worden sind. Lärmauswirkungen dieses Industriegebietes wären nur dann relevant gewesen, wenn sich dessen Einwirkungsbereich und der Einwirkungsbereich der drei hier streitigen Windenergieanlagen überschneiden würden und das Industriegebiet daher einen Beitrag zur Lärmbelastung leisten könnte. Nach Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm wird der Einwirkungsbereich einer Anlage definiert als die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Vorliegend werden nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten des TÜV Nord vom 24. Mai 2017 die Immissionsrichtwerte durch die von diesem Industriegebiet ausgehenden Geräuschimmissionen an allen für die Beurteilung der Lärmauswirkung der drei hier streitigen Windenergieanlagen festgelegten Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschritten. Schattenwurf Auch die Erwägungen des Antragsgegners hinsichtlich des Schattenwurfs sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich der Nrn. 3.1 und 3.3 des Vermerks über die Vorprüfung ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass mit über dem zulässigen Maß liegenden Schattenbelastungen zu rechnen ist. Er hat aber, was nach § 3c S. 3 UVPG zulässig ist, berücksichtigt, dass dem durch Betriebseinschränkungen gegengesteuert werden könne. Damit ist ein Fehler, der die Nachvollziehbarkeit der Feststellung, dass kein UVP durchgeführt werden muss, ausschließen würde, nicht aufgezeigt. Optisch bedrängende Wirkung Anderes ergibt sich auch nicht bezüglich der Prüfung, ob von den drei streitigen Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Zutreffend - nach dem Sachstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung - hat das Verwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass die Vorprüfung diesen Themenkreis nicht umfasst hat. Dies hat der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung vom 6. Juni 2017 auch eingeräumt. Die insoweit unterbliebene allgemeine Vorprüfung ist inzwischen jedoch nachgeholt worden. Dazu haben die Beigeladenen ein Gutachten der ISU „Ermittlung der optisch bedrängenden Wirkung des Windparks ... CDE, Stand Juni 2017" vorgelegt. Der Antragsgegner ist daraufhin zu der Entscheidung gelangt, dass die „... hier vorliegenden Abstände ...“ das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht rechtfertigten (Beschwerdeerwiderung vom 6. Juni 2017, Bl. 12 oben = 339 GA). Dies ist nachvollziehbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Senats - im Sinne eines groben Orientierungswertes - davon ausgegangen werden kann, dass dann, wenn die Entfernung zur geplanten Anlage danach mindestens das Dreifache ihrer Höhe beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen wird, dass von dieser Anlage keine unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen ausgehen. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 - juris). Von diesen Grundsätzen ist auch das genannte Gutachten ausgegangen und hat zunächst nachvollziehbar darauf abgestellt, dass innerhalb eines Umkreises von 687 m (3 x [Nabenhöhe von 166 m + % Rotordurchmesser von 166 m]) nur ein Wohngebäude gelegen ist. Zu diesem Anwesen (A… Hof) hält die auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 2 Parzellen-Nr. 6/4 geplante Anlage einen Abstand von 620 m ein, was etwa der 2,71-fachen Höhe der Anlage entspricht. Wie im Gutachten im Einzelnen ausgeführt, hat der Gutachter die Situation vor Ort ermittelt und kam auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten und der subjektiven Beurteilung durch die Bewohnerin zu dem Ergebnis, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht zu befürchten sei. Soweit sich der Antragsgegner diesen Überlegungen angeschlossen hat, erscheint das plausibel und ist vom Einschätzungsspielraum gedeckt. Eichen-Buchenwald Es trifft auch nicht zu, dass, wovon aber das Verwaltungsgericht ausgeht, das Schutzgut Natur nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. Der in diesem Zusammenhang in der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst angesprochene Eichen-Buchenwald ist im Rahmen der Vorprüfung vielmehr nachvollziehbar gewürdigt worden. Im Gutachten der ISU „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß UVPG, Stand Oktober 2016" und im beigefügten „Landespflegerischen Begleitplan, Stand Oktober 2016" findet dieser Wald ausdrücklich Beachtung; auch im Vermerk zur Vorprüfung unter der Nr. 2.2 wird er aufgeführt. Die in den vorgenannten Gutachten für notwendig angesehenen Vermeidungs-, Verminderungsund Kompensationsmaßnahmen sind als Nebenbestimmung Nr. 2.2.1.1 Gegenstand des angegriffenen Bescheides geworden, sodass der Antragsgegner hier nachvollziehbar davon ausgehen konnte, dass das Problem bewältigt werden kann. Der Umstand, dass der Rotor einen Teil des Gebiets überstreicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da der tiefste Punkt des vom Rotor beschriebenen Kreises bei 103 m (Nabenhöhe von 166 m-% Rotordurchmesser von 166 m) und damit weit über der Höhe der höchsten Baumkrone liegt. Anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Antragsgegner, wie es im erstinstanzlichen Beschluss heißt, „... nicht sämtliche Anlagen der Windfarm und ihre Einwirkungen auf die Natur in die Betrachtung einbezogen...“ habe. Zum einen war sich Antragsgegner bewusst, dass die „... Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich ...“ (vgl. Vorblatt sowie Nrn. 2, 2.1 des Vermerks) grundsätzlich berücksichtigt werden muss. Anderseits werden die hier in den Blick zu nehmenden Eingriffe in den Eichen-Buchenwald nur durch die Bauarbeiten an der Anlage Flur 2 Parzellen-Nr. 6/4 hervorgerufen. Kranich Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des Kranichzuges. Dazu hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ein Gutachten „Artenschutzrechtliche Prüfung für die Errichtung von 3 WEA ..., Stand 12. August 2016" vorgelegt, das eine Gefährdungsanalyse hinsichtlich der Kraniche und Vorschläge für kurzzeitige Abschaltungen umfasst. Dazu wird im Vermerk über die Vorprüfung ausgeführt, Beeinträchtigungen der Fauna würden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden als Auflage Nr. 22.2.2. in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Es ist danach für den Senat nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner mit der Überlegung, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen den ihm zustehenden naturschutzrechtlichen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. Wassergefährdung Ausweislich der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 12. Oktober 2016 (Bl. 107 VA) bestehen im Hinblick auf einen möglichen Austritt wassergefährdender Stoffe bei Beachtung bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Hinweise keine Bedenken gegen das Vorhaben. Das Problem wird unter Nr. 1.5 des Vermerks über die allgemeine Vorprüfung und unter Nr. 2.4 des Genehmigungsbescheides vom 27. Dezember 2016 angesprochen; die von der Unteren Wasserbehörde für notwendig erachteten Hinweise wurden wörtlich in den Bescheid übernommen. Rotmilan Nach dem Inhalt des Gutachtens „Artenschutzrechtliche Prüfung für die Errichtung von 3 Windenergieanlagen ..., Stand 12. August 2016" (vgl. dort insbesondere Bl. 108 = Bl. 221 VA) war zum Rotmilan ausgeführt, dass sich zwei Brutnachweise im Umfeld von 3000 m, aber außerhalb des 1500 m-Radius befänden. Dazu wird im Vermerk zur Vorprüfung ausgeführt, Beeinträchtigungen der Fauna würden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert. Im Genehmigungsbescheid findet dies seinen Ausdruck in der Auflage Nr. 2.2.2.3. die auch der von der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift angesprochenen Gefährdung zur Zeit der Grünlandmahd Rechnung trägt. Die Annahme des Antragsgegners, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen lägen nicht vor, ist daher nachvollziehbar; eine Überschreitung des naturschutzrechtlichen Einschätzungsspielraums ist nicht ersichtlich. Schwarzstorch Hierzu heißt es im vorgenannten Gutachten (vgl. Bl. 115-117= Bl. 224R-225R VA), der Schwarzstorch brüte nicht innerhalb des Planungsraums; auch nicht in einem Umfeld von 3 km. Das nächste bekannte Brutvorkommen befinde sich in ca. 6 km Entfernung. Einzelne Individuen seien bei Nahrungsflügen beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Schwarzstorch einen Windpark durchfliegen könne, ohne dass es zu einer Kollision komme. Bei dieser Lage konnte der Antragsgegner nachvollziehbar davon ausgehen, dass nachteilige Umweltauswirkungen insoweit nicht zu erwarten seien. bb. Die Vorprüfung und ihr Ergebnis sind entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausreichend dokumentiert. Zu den Anforderungen des § 3c UVPG an die allgemeine Vorprüfung zählt nach dessen Satz 6 auch, dass die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind. Wie im Einzelnen diese Dokumentation zu erfolgen hat, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Sinn und Zweck der Regelung bestehen allerdings ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06 S. 44) darin, den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975 Rn. 49), Rechnung zu tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im angegriffenen Bescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - juris, Rn. 15). Wie bereits zu den vorstehend aufgeführten einzelnen Gliederungspunkten ausgeführt, konnte der Antragsgegner jeweils auf verschiedene, von den Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängern vorgelegte Gutachten und auf behördliche Stellungnahmen zurückgreifen, die sich bei den Verwaltungsakten befinden. Er hat die allgemeine Vorprüfung mit dem Vermerk vom 25. November 2016 (vgl.: Bl. 71-75 VA) dokumentiert und dabei auf Erkenntnisse aus diesen Gutachten und Stellungnahmen zurückgegriffen. Im Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2016 wird darüber hinaus ausgeführt, dass die Genehmigungsbehörde und weitere Behörden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgelegten Gutachten geprüft und zu dem Ergebnis gelangt seien, dass alle Beeinträchtigungen „... ausgleich- und kompensierbar ...“ seien (vgl. S. 21 VA = S. 29 des Bescheides). Dies findet auch seinen Ausdruck darin, dass die in den Gutachten angeregten Maßnahmen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - als Auflagen oder Hinweise in den Bescheid übernommen worden sind. Danach sind die für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Kriterien in groben Zügen und die zugrundeliegenden Erkenntnismittel auf eine Weise dokumentiert, die ermöglicht zu kontrollieren, ob eine angemessene, gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechende Vorprüfung erfolgt ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02- Slg. 2004 I-05975). Der Dokumentationspflicht wird damit genügt. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 13 des Beschlusses vom 13. April 2017 rügt, dass nicht erkennbar sei, ob das Schreiben der SGD Nord vom 19. Oktober 2016 bei der Bewertung der Schallimmissionen oder des Schattenwurfs berücksichtigt worden ist, folgt daraus kein Dokumentationsfehler. In dem schon angesprochenen Vermerk werden unter den Nrn. 3.3 und 3.4 Schall- und Schattenbelastungen als über dem zulässigen Maß liegend anerkannt und darauf hingewiesen, dass Betriebseinschränkungen vorgesehen seien, um das zulässige Maß nicht zu überschreiten. Im Genehmigungsbescheid sind dann die Forderungen der SGD Nord wörtlich als Nebenbestimmungen übernommen worden. Somit kann man dem Antragsgegner allenfalls vorhalten, dass er das fragliche Schreiben der SGD in dem Vermerk nicht wörtlich wiedergegeben oder zumindest ausdrücklich in Bezug genommen hätte. Damit würden aber die Anforderungen an die Dokumentationspflicht überspannt. Insoweit ist zu beachten, dass die bei den Akten befindlichen, vom Anlagenbetreiber vorgelegten Gutachten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden, wie diejenige der SGD Nord, der Behörde bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG erkennbar vorgelegen haben und zur Grundlage der behördlichen Vorprüfung geworden sind. Dass sie auch berücksichtigt worden, sind folgt daraus, dass die Anregungen der SGD als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden sind. c. Die allgemeine Vorprüfung ist auch nicht, wie die Antragstellerin mit der Beschwerdeerwiderung ausführt, deshalb fehlerhaft, weil der Entwurf der Landesregierung für eine Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm, Anlage 4 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. gg (betreffend Z 163h, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 m einen Abstand von 1100 m zu Wohngebieten etc. einhalten müssen) nicht berücksichtigt worden sei. Das Landesentwicklungsprogramm stellt keine mögliche, von dem Vorhaben ausgehende nachteilige Umweltauswirkung dar, sondern regelt seinerseits, wie auf der Ebene der Raumordnung mit den Folgen der Windenergienutzung umzugehen ist. Im Übrigen entfalten die Ziele der Raumordnung gegenüber privaten Grundstückseigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen; sie dienen auch nicht dazu, die Rechte eines individuell bestimmbaren Kreises Dritter zu schützen. Die fehlende drittschützenden Wirkung von Zielen der Raumordnung zugunsten Privater kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Verfahrenskontrolle nach § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst a UmwRG um die materielle Überprüfung des Vorhabens anhand der Ziele der Raumordnung angereichert wird. II. Erweisen sich die Beschwerdegründe nach alledem als berechtigt, so hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund, sondern erst dann Erfolg, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004,437f; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 2785). Hier ist aber nicht ersichtlich, dass sich für die Antragstellerin durch den Betrieb der drei geplanten Windenergieanlagen eine unzumutbare Lärmbelastung (a.) oder eine unzumutbare „Umzingelung" durch Windenergieanlagen (b.) ergeben könnte (vgl. den Vortrag der Antragstellerin erster Instanz, den das Verwaltungsgericht aus seiner Sicht zu Recht dahinstehen lassen konnte) oder eine Wertminderung zu berücksichtigen wäre. a. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 6. Juni 2107 ergibt sich für die Antragstellerin, wenn man zu ihren Gunsten für die Bewertung der Lärmbelastung die Immissionspunkte (IP) 23 (etwa 75 m westlich von ihrem Grundstück gelegen) und IP 14 (etwa 70 m südöstlich von ihrem Grundstück gelegen) heranzieht, eine Gesamtbelastung von 41,8 dB(A) tags und 39,6 dB(A) nachts bzw. von 41,8 dB(A) tags und 35,4 dB(A) nachts. Selbst wenn man hier zu Gunsten der Antragstellerin von dem Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ausgehen wollte, was hier nicht naheliegend erscheint, bleibt die Lärmbelastung unter diesem Wert. Eine für die Antragstellerin unzumutbare Lärmbelastung kann daher nicht festgestellt werden. b. Auch kann von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme deshalb, weil die Antragstellerin sich auf Grund der örtlichen Verhältnisse dem Anblick von Windenergieanlagen nicht entziehen kann („umzingelnde" Wirkung), nicht ausgegangen werden. Wer in der Nähe zum Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von Windkraftanlagen und den von ihnen ausgehenden optischen Auswirkungen rechnen. Der Gesetzgeber hat Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert und nach § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB unter Planungsvorbehalt gestellt. Dies führt notwendig dazu, dass es dort, wo im Flächennutzungsplan entsprechende Flächen ausgewiesen sind, zu einer Konzentration von Windenergieanlagen kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2003 - 4 C 4/02 -BVerwGE 118, 33). Betroffene, die in der Nähe einer solchen Konzentrationszone wohnen, werden daher regelmäßig nicht nur mit einer, sondern mehreren Anlagen konfrontiert sein. Da moderne Windkraftanlagen große Höhen erreichen, werden sie insbesondere bei kleineren Wohneinheiten häufig auch von allen Fenstern aus sichtbar sein. Allein diese Wahrnehmbarkeit vermag aber eine Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen. Die Zumutbarkeitsschwelle ist erst überschritten, wenn die Anlagen so nahe stehen, dass sie aufgrund ihrer Höhe und der großen Fläche, die die Rotoren überstreichen, auf die Wohngebäude erdrückend wirken (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. März 2011 - 8 A 11215 /10.OVG -, NVwZ-RR 2011, 438 und OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - DVBl. 2006, 1532f, beide auch in juris). Dafür ergeben sich aber hier nach den vorliegenden zeichnerischen Darstellungen und Luftaufnahmen keine Anhaltspunkte. c. Auch die angebliche Wertminderung des Grundstücks der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg des Antrags nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind alleine nicht geeignet, eine Rechtsverletzung zu begründen. Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden unzumutbaren Beeinträchtigungen an, an denen es hier fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.