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Urteil

1 A 11371/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2019:0523.1A11371.18.00
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Leitsätze
1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die bei einer Drittanfechtungsklage zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage im Falle der Nachbesserung einer Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde.(Rn.26) 2. Grundsätzlich kein Gebietserhaltungsanspruch des nicht im Plangebiet gelegenen Nachbars.(Rn.30) 3. Zur Nichtbeachtung des Rücksichtnahmegebots durch Stellplätze, insbesondere wegen deren Anzahl, ihrer Lage in zweiter und dritter Bautiefe, ihrer Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze sowie der Länge dieser Zufahrt.(Rn.38) (Rn.40) 4. Die Besonderheiten studentischen Wohnens rechtfertigen jedenfalls für die Nachtzeit keine Abschläge bei der Anzahl der nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie zu erwartenden Fahrzeugbewegungen.(Rn.49)
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Februar 2018 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die bei einer Drittanfechtungsklage zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage im Falle der Nachbesserung einer Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde.(Rn.26) 2. Grundsätzlich kein Gebietserhaltungsanspruch des nicht im Plangebiet gelegenen Nachbars.(Rn.30) 3. Zur Nichtbeachtung des Rücksichtnahmegebots durch Stellplätze, insbesondere wegen deren Anzahl, ihrer Lage in zweiter und dritter Bautiefe, ihrer Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze sowie der Länge dieser Zufahrt.(Rn.38) (Rn.40) 4. Die Besonderheiten studentischen Wohnens rechtfertigen jedenfalls für die Nachtzeit keine Abschläge bei der Anzahl der nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie zu erwartenden Fahrzeugbewegungen.(Rn.49) Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Februar 2018 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Februar 2018 die Baugenehmigung vom 4. November 2015 im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Ob – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – die Baugenehmigung vom 4. November 2015 ursprünglich bereits mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit rechtswidrig gewesen ist, kann hier dahinstehen. a) Zum einen ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 19. April 2018, der eindeutig festlegt, welche Immissionsrichtwerte nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) nicht überschritten werden dürfen und welche konkreten Maßnahmen hierzu in Bezug auf Asphaltbelag, Garagentore und Entwässerungsrinnen umzusetzen sind, hinreichend klar, was genau Gegenstand der Baugenehmigung ist. Dieser Änderungsbescheid ist vorliegend, obwohl nach der letzten Behördenentscheidung ergangen, auf die bei der Drittanfechtung eines Verwaltungsakts für die maßgebliche Sach- und Rechtslage grundsätzlich abzustellen ist, auch zu berücksichtigen. Selbst im Falle einer ursprünglich fehlenden hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung erschiene es nämlich nicht sinnvoll und wäre mit der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums nicht vereinbar, diese aufzuheben, obwohl sie – was ihre inhaltliche Bestimmtheit angeht – angesichts der im gerichtlichen Verfahren erfolgten „Nachbesserung“ sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müsste (vgl. a. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 – BVerwG 4 C 3.65 –, juris, ständige Rspr.). b) Zum anderen kommt es auf die inhaltliche Bestimmtheit hier nicht entscheidungserheblich an, weil die Baugenehmigung jedenfalls aus einem weiteren Grund aufzuheben war. 2. Die Genehmigung verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. a) Zwar folgt insoweit eine Verletzung der Kläger in ihren Rechten nicht bereits aus dem von ihnen geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch. Ein Nachbar, dessen Grundstück – wie das der Antragsteller – nicht im Plangebiet liegt, hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, juris) „grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet“. Der Vorbehalt „grundsätzlich“ trägt dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich klargestellt hat (Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 –, juris), „dem Umstand Rechnung, dass der Senat einen Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts für gegeben hält, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen.“ Für einen derartigen Ausnahmefall fehlt es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten. Soweit die Kläger argumentieren, dass der Gebietserhaltungsanspruch gleichwohl ausnahmsweise greife, weil die planerische Festsetzung als „Sondergebiet Studierendenwohnheim“ das bisherige faktische allgemeine Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gleichsam gebietsfremd zu unterwandern drohe, kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen erscheint es bereits systemfremd, einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, für das ein Gebietserhaltungsanspruch ja nur geltend gemacht werden kann, weil die Eigenart der Umgebung einem der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht (vgl. näher etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 B 32/11 –, juris), nunmehr seinerseits Schutzwirkung gegenüber einem abweichenden Bebauungsplan zuzumessen. Eine derartige Betrachtungsweise ließe in der Konsequenz letztlich keine abweichende Bebauungsplanung mehr zu, sobald sich im unbeplanten Innenbereich eine einem der Baugebiete der BauNVO entsprechende Bebauung entwickelt hat. Zum anderen handelt es sich bei dem nunmehr beplanten Gebiet aber auch nicht um ein vormaliges allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Dort befand bis nämlich August 2014, also noch während der Aufstellung des Bebauungsplans, ein großflächiger Gewerbebetrieb – das G. Unternehmen P. GmbH. Danach können das jetzige Plangebiet und das außerhalb hiervon gelegene Wohngrundstück der Kläger nicht Teile eines einheitlichen allgemeinen Wohngebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB gewesen sein. Ganz abgesehen davon ist studentisches Wohnen eine Wohnnutzung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 8 A 10680/16 –, juris, m. w. N.), so dass vorliegend auch schon von daher keine ihrer Art nach gebietsfremde Nutzung genehmigt worden sein kann. b) Das Vorhaben verstößt jedoch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze zwar grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig und damit vom Nachbarn hinzunehmen. Etwas Anderes gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO jedoch dann, wenn sie diesem ausnahmsweise unzumutbar sind, weil sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 – und vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, sowie OVG Koblenz, Urteile vom 27. Juni 2002 – 1 A 11669/99.OVG – und vom 13. September 2016 – 8 A 10490/16.OVG –, alle in juris). Bei der Beurteilung, ob die Nutzung von Stellplätzen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt, kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, hängt dabei immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere auch der Eigenart des Baugebiets ab (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, juris, m. w. N.). So kann es im Einzelfall erforderlich sein, beispielsweise durch die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, den Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Im Übrigen müssen selbst notwendige Stellplätze nach allgemeinen bauordnungsrechtlichen Grundsätzen nicht auf dem Baugrundstück selbst errichtet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, juris, m. w. N.) Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben mit Blick auf Anzahl, Lage und Zuwegung der genehmigten Stellplätze als den Klägern gegenüber rücksichtslos dar. aa) Die streitgegenständliche Baugenehmigung umfasst die Errichtung von insgesamt 68 Stellplätzen. 19 Tiefgaragenstellplätze (lfd. Nrn. 25 bis 43) und 4 oberirdische Stellplätze (Nrn. 44 – 47) werden nach den genehmigten Bauunterlagen über die vom Wohnhaus der Kläger mehr als 30 Meter entfernt gelegene Zufahrt „West“ erschlossen und diesem gegenüber zudem durch das geplante Studierendenwohnheim baulich abgeschirmt. Im Hinblick auf eine mögliche unzumutbare Immissionsbelastung im Zusammenhang mit der Nutzung von Stellplätzen ist mithin allein auf die über die Zufahrt „Ost“ unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze der Kläger zu befahrenden 24 Tiefgaragenstellplätze Nrn. 1 – 24 und 21 oberirdischen Stellplätze Nrn. 48 – 68 abzustellen. 36 der insgesamt 45 über die Zufahrt „Ost“ erschlossenen Stellplätze liegen – von der T. Straße aus betrachtet – im mittleren und rückwärtigen Drittel des insgesamt etwa 130 Meter tiefen Baugrundstücks, d. h. in zweiter und dritter Bautiefe, und werden von der T. Straße aus nach ca. 40 bis 80 Metern Fahrt über das Grundstück selbst erreicht. Nach den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Luftbildern (Quelle: google.maps) handelt es sich – was auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt worden ist – bei der zweiten und dritten Bautiefe um den rückwärtigen Ruhebereich der benachbarten Wohngrundstücke, in die lediglich zwei weitere Wohnhäuser (T. Straße ...b und c) vorstoßen. Die 9 im vorderen Bereich des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze (Nrn. 48 – 56) liegen demgegenüber zwischen etwa 15 und 40 Meter von der T. Straße und zwischen 5 und 25 Meter vom Wohngrundstück der Kläger entfernt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 – (juris) die Zulässigkeit einer Einzelgarage und von 6 Stellplätzen, welche an der Grenze zu benachbarten Wohngrundstücken entlang angefahren werden müssen, als nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kritisch bewertet und eine Unzumutbarkeit insbesondere unter Hinweis darauf verneint, dass die Grundstücke in einem eingeschränkten Gewerbegebiet gelegen seien und die im konkreten Fall zu erwartenden Belästigungen dort noch hingenommen werden müssten: „Im vorliegenden Fall wird die Zumutbarkeitsgrenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO durch die genehmigte Einzelgarage und die weiteren sechs Einstellplätze nicht überschritten. Die Zufahrt zu den insgesamt sieben Stellplätzen führt zwar am Hause der Kläger zu 2 und zu 3 vorbei durch einen Bereich, in dem faktisch nur gewohnt wird. Das Maß des Zumutbaren richtet sich in einem Plangebiet jedoch nicht nur nach der tatsächlichen Nutzung, sondern vor allem nach den Festsetzungen im Bebauungsplan. Nach der Würdigung des Berufungsgerichts war die Festsetzung als eingeschränktes Gewerbegebiet zumindest in dem für die Nachbarklage maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids in dem gesamten Bereich nördlich der (verlängerten) Straße F. - einschließlich des Grundstücks der Kläger - noch geltendes Recht; erst "südlich des Knies der Straße F. " (BU S. 12) sei die Gewerbegebietsfestsetzung funktionslos geworden. Das Vertrauen, dass die im Bebauungsplan festgesetzte mischgebietstypische Nutzung auf dem unbebauten Grundstück der Beigeladenen verwirklicht werden dürfe, war nach der Beurteilung des Berufungsgerichts noch schutzwürdig, weil auf mehreren nördlichen Nachbargrundstücken noch eine gewerbliche Nutzung ausgeübt worden sei. Von diesen Feststellungen, die die Revision nicht angegriffen hat, muss der Senat ausgehen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Kläger können ferner auch deshalb nicht den für ein reines Wohngebiet geltenden Schutz beanspruchen, weil auch ihr Haus nur unter Berücksichtigung der Planfestsetzung "eingeschränktes Gewerbegebiet" für Wohn- und Bürozwecke genehmigt worden ist. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Stellplätze für die Büros im Neubau der Beigeladenen bestimmt ist; Büros werden aber im Regelfall nur während der üblichen Bürozeiten genutzt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Zu- und Abgangsverkehr zum Haus der Beigeladenen die Wohnruhe der Kläger beeinträchtigen wird. Die hier zu erwartenden Belästigungen müssen jedoch in einem (eingeschränkten) Gewerbegebiet noch hingenommen werden.“ Selbst wenn man – was hier letztlich offenbleiben kann – angesichts der zwischenzeitlich weiter fortgeschrittenen Lärmminderungstechnik nunmehr eine etwas höhere Anzahl von an der Grundstücksgrenze entlang erschlossenen rückwärtigen Parkplätzen für unbedenklich halten wollte, ergeben sich hier bereits allein aufgrund der dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen 9 Stellplätze Nrn. 48 bis 56 erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme. Zudem wird mit den im mittleren und hinteren Grundstücksbereich gelegenen insgesamt 36 Stellplätzen – jedenfalls, was die Nachstunden anbetrifft, da es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass der auf dem Baugrundstück vormals ansässige Gewerbebetrieb auch nachts tätig gewesen wäre – in den rückwärtigen Ruhebereich der in der näheren Umgebung des Vorhabens gelegenen Wohngrundstücke, so auch in den des klägerischen Grundstücks, eingegriffen. Das bereits danach beträchtliche Störungspotential der genehmigten Stellplätze wird noch weiter verschärft durch den Verlauf der geplanten Zufahrt zu den 36 Stellplätzen im mittleren und hinteren Grundstücksbereich. Diese weist zwar jedenfalls im vorderen Bereich keine nennenswerte Steigung auf, jedoch verläuft sie bis zu den besagten 36 Stellplätzen in einer Länge von ca. 40 bis 80 Metern unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze der Kläger oder in nur geringem Abstand davon. Aufgrund diese Länge ist bei ihrem Befahren mit Schalt- wie auch mit Bremsvorgängen und den hieraus resultierenden Emissionen zu rechnen. Hinzu kommt, dass die Zufahrt unmittelbar nach der Einfahrt von der T. Straße aus kommend bzw. unmittelbar vor der Ausfahrt auf diese in einer Breite von ca. 6 Metern zwischen dem Wohnhaus der Kläger und dem benachbarten Haus T. Straße ... hindurch verläuft, was das Entstehen von Schallreflektionen zwischen den beiden Häusern (sog. „Hof-Effekt“) befürchten lässt. Die danach zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Kläger werden vorliegend auch nicht dadurch abgemildert, dass aufgrund der Eigenarten studentischen Wohnens von einer geringeren Zahl an Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz auszugehen wäre als bei sonstigen Wohnnutzungen. Ob insoweit der Argumentation der Beklagten und des Beigeladenen gefolgt werden kann, wonach aufgrund der räumlichen Nähe zur Universität der Weg dorthin vom Studierendenwohnheim aus voraussichtlich seltener mit dem eigenen PKW zurückgelegt werde als üblich, kann hier letztlich dahinstehen. Jedenfalls für die Nachtstunden bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechend geringere Nutzungsfrequenz; im Gegenteil ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Studenten als weitaus überwiegend junge Menschen sowohl im Hinblick auf ihre Freizeitaktivitäten wie auch im Zusammenhang mit ausgeübten Studentenjobs im Zweifelsfall als deutlich „nacht-aktiver“ anzusehen sind als andere Bewohner. Die danach vorliegend gegebene Rücksichtslosigkeit des Vorhabens so, wie es konkret geplant und genehmigt worden ist, wird nur nochmals bestätigt durch den Umstand, dass es der Beigeladene in der vorgegebenen Situation auch ohne weiteres in der Hand hat, die nach § 47 Landesbauordnung (LBauO) notwendigen Stellplätze für die planungsrechtlich an sich nicht zu beanstandende Errichtung des Studierendenwohnheims auf seinem Grundstück anderweitig nachzuweisen. Zum einen ergibt sich nach den einschlägigen Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs (Ziff. 1.6 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 – 12150 4533 –, MinBl. 2000, S. 231) für Studierendenwohnheime ein Bedarf von 1 Stellplatz je 2 – 3 Betten. Die Beklagte legt nach Aussage ihrer Terminvertreter in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich in der Genehmigungspraxis einen Ansatz von einem Stellplatz für 2,3 Betten zugrunde, wonach sich vorliegend ein Stellplatzbedarf von lediglich 47 Plätzen ergäbe, so dass es – etwa bei einer geringfügigen Erweiterung der bereits jetzt für 43 Plätze vorgesehenen Tiefgaragen – oberirdischer Parkplätze, welche die Nachbarn erfahrungsgemäß am stärksten belasten, gar nicht bedürfte. Zudem könnte mit einer Verkürzung der Zufahrt bzw. entsprechenden Lärmschutzeinrichtungen an der Grundstücksgrenze auch insoweit unzumutbaren Immissionen auf dem Grundstück der Kläger begegnet werden. Abgesehen davon bestünde auch die grundsätzliche Möglichkeit, einen Teil der notwendigen Stellplätze auf anderen Grundstücken nachzuweisen. bb) Die somit vorliegend nach den örtlichen Gegebenheiten anzunehmende Rücksichtslosigkeit wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass man – wie es der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27. Juni 2002 – 1 A 11669/99.OVG –; demgegenüber ausschließlich auf die örtlichen Gegebenheiten abstellend: OVG RP, Urteil vom 13. September 2016 – 8 A 10490/16.OVG –; beide in juris) tut – ergänzend objektivierbare Anhaltspunkte für die Beurteilung von Parklärm in die Betrachtung einbezieht. (1) Als Anhaltspunkt für die den Klägern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für die Nachtstunden zumutbare Lärmbelastung ist vorliegend vom Immissionsrichtwert der TA Lärm (6.1d) für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) auszugehen. Zwar war jedenfalls im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit Bescheid vom 4. November 2015 noch die bis zum Jahre 2014 erfolgte gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks als rechtlich fortwirkend anzusehen, da insoweit zum einen noch mit einer – auch gewerblichen – Wiederbebauung zu rechnen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15/84 –, juris) und zum anderen noch ein Verwaltungsstreitverfahren im Hinblick auf die zulässige Folgenutzung anhängig war (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 25.82 –, juris). Von daher läge es auf den ersten Blick nahe, bei der Beurteilung der der benachbarten Wohnbebauung zumutbaren Folgenutzungen die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets (TA Lärm 6.1d), mithin 45 dB(A), zugrunde zu legen. Da sich indessen eine schematische Anwendung der TA Lärm verbietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, juris) und insoweit auch die Umstände des Einzelfalles mit in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist jedoch ergänzend in den Blick zu nehmen, dass das Rohrnetzbauunternehmen als einziger Betrieb, der hier eine gewerbliche (Mit)Prägung der näheren Umgebung hat hervorrufen können, seine Tätigkeit nicht in den Nachtstunden ausgeübt hat. Von daher erscheint es dem konkreten Einzelfall angemessener, zwar als zulässige Tageswerte anhaltsweise diejenigen eines Mischgebiets (60 dB(A)) heranzuziehen, für die Nachtstunden jedoch von den Werten eines allgemeinen Wohngebietes, d. h. von 40 dB(A), auszugehen. (2) Dies vorausgeschickt wird die nach den örtlichen Gegebenheiten anzunehmende Rücksichtslosigkeit des Vorhabens auch nicht von den durch das Ingenieurbüro S., V., in seiner schalltechnischen Stellungnahme vom 7. August 2015 und der Ergänzung hierzu vom 19. März 2017 ermittelten Immissionswerten – maximal 38,6 dB(A) bzw. 38,0 dB(A) für die Nachtstunden – in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass bereits die durch das Büro S. ermittelten Werte nahe an dem für allgemeine Wohngebiete zulässigen Maximalwert von 40 dB(A) liegen, sieht sich das entsprechende Gutachten auch inhaltlichen Bedenken ausgesetzt, angesichts derer zu erwarten steht, dass die tatsächlich zu erwartenden Immissionswerte nicht nur unerheblich über den Prognosen des Gutachtens liegen. Zum einen beruht die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 7. August 2015 auf einer Ausbreitungsrechnung, deren Grundlage die Anzahl der Stellflächen auf dem Parkplatz sowie Emissionsansätze für den Fahrzeugverkehr sind (siehe dort Seite 3). Die Emissionsansätze werden auf S. 9 ff der Stellungnahme offengelegt, wonach dem Berechnungsansatz im Wesentlichen die Zahl der Stellplätze und die Bewegungen je Stunde und Stellplatz zugrunde gelegt worden sind. Völlig außer Betracht geblieben sind danach soweit ersichtlich die Besonderheiten der geplanten Zufahrt (Lage, Länge und „Hof-Effekt“ – s. o.). Zum anderen geht das Büro S. von einem gegenüber den sich insoweit nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie ergebenden Fahrzeugbewegungen deutlich reduzierten Ansatz aus. Hinsichtlich der ungünstigsten Nachtstunde legt sie 3,5, aufgerundet 4,0 Fahrzeugbewegungen für die über die Zufahrt „Ost“ erschlossenen Parkplätze zugrunde, wohingegen sich nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie insoweit ein Wert von deutlich über 5 Fahrzeugbewegungen ergibt. Nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die TA Lärm wie bereits dargelegt vorliegend ohnehin nicht schematisch herangezogen werden darf, erscheint die schalltechnische Untersuchung des Büros S. vom 7. August 2015 auch mit ihren Ergänzungen vom 19. März, 2. Mai und 8. August 2017 nicht geeignet, die nach den örtlichen Gegebenheiten anzunehmende Rücksichtslosigkeit des Vorhabens infrage zu stellen. c) Nur der Vollständigkeit halber ist danach noch darauf hinzuweisen, dass nach alledem vorliegend auch keine Veranlassung besteht, zur Ermöglichung der für eine zulässige Wohnnutzung notwendigen Stellplätze vorliegend das Spitzenpegelkriterium nach der TA Lärm (6.1 Satz 2) außer Acht zu lassen. In diesem Falle dürften indessen bereits die von den dem Wohnhaus der Kläger gegenüber gelegenen 9 vorderen Stellplätzen ausgehenden Geräuschspitzen die Unzulässigkeit dieser Stellplätze zur Folge haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,-- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Studierendenwohnheims nebst Stellplätzen. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks T. Straße ... in K. (Gemarkung M.). Der Beigeladene ist Eigentümer des westlich hieran angrenzenden Grundstücks T. Straße ... . Dieses Grundstück, auf dem bis zu seiner Umsiedlung im Jahre 2014 ein G. Unternehmen betrieben wurde, liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 315 „Studierendenwohnheim T. Straße“ der Beklagten. Mit Bescheid vom 4. November 2015 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zur Errichtung eines Studierendenwohnheims mit 108 Appartements und 68 Stellplätzen (43 Tiefgaragen- und 25 oberirdische Stellplätze) auf dem Grundstück. Unter Ziffer 7 der „Besonderen Auflagen, Bedingungen und Hinweise zur Baugenehmigung“ ist dort ausgeführt: „Die Schalltechnische Untersuchung vom 7.08.2015, aufgestellt durch S. in V. ist einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmungen Bestandteil dieser Genehmigung und bei der Ausführung zu berücksichtigen“. Gegen diese Baugenehmigung erhoben die Kläger, nachdem der Stadtrechtsausschuss der Beklagten ihren Widerspruch vom 4. Oktober 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 zurückgewiesen hatte, am 17. Mai 2017 Klage. Zur Begründung machten sie insbesondere geltend, dass das genehmigte Vorhaben sie in ihrem Anspruch auf die Beibehaltung des in der näheren Umgebung vorhandenen kleinmaßstäblichen allgemeinen Wohngebiets verletze. Überdies sei es ihnen gegenüber rücksichtslos. Aufgrund seiner Lage in der zweiten und dritten Bautiefe sowie auch der dort geplanten Stellplätze werde Unruhe in den rückwärtig gelegenen Ruhebereich ihres Grundstücks gebracht. Die hieraus resultierenden nächtlichen Störungen seien unzumutbar. Zudem seien die in der schalltechnischen Untersuchung vom 7. August 2015 ermittelten, der Genehmigung zugrunde gelegten Beurteilungspegel für die Nachtzeit hinsichtlich der Tiefgaragenstellplätze um 6,2 dB(A) und für die oberirdischen Stellplätze um 4,3 dB(A) zu niedrig, da fälschlicherweise nicht die in der Bayerischen Parkplatzlärmstudie für die ungünstigste Nachtstunde vorgesehene Anzahl von Fahrzeugbewegungen in Ansatz gebracht worden sei. Außerdem sei zu Unrecht von der Heranziehung des Spitzenpegelkriteriums nach der TA Lärm abgesehen worden, obwohl es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht mehr um eine wohngebietstypische Anzahl von Stellplätzen und Fahrwegen handele. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 15. Februar 2018 – 1 K 553/17.KO – die Baugenehmigung mit der Begründung aufgehoben, dass diese bereits wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt des schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros S. vom 7. August 2015 in Ziffer 7 der Nebenbestimmungen sei unzulässig. Ob das Gutachten – insbesondere auch im Hinblick auf die pauschale Verneinung einer Anwendbarkeit des Spitzenpegelkriteriums nach der TA Lärm – überhaupt eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen darstelle, könne danach offenbleiben. Mit Bescheid vom 19. April 2018 hat die Beklagte die Baugenehmigung dergestalt ergänzt, dass die Werte der TA Lärm (6.1) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden dürfen und dazu folgende Maßnahmen umzusetzen sind: „Die beiden Zufahrten und Fahrgassen von den zugehörigen Parkplätzen sind gemäß o. g. Gutachten (Ziff. 7) mit einem nicht geriffelten Asphaltbelag herzustellen (Tab. 4 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90). Weiterhin haben die zu installierenden Garagentore und in den Fahrbereichen vorgesehenen Entwässerungsrinnen auf dem Stand der Lärmminderungstechnik zu sein, so dass die Einhaltung der maximal zulässigen Immissionsrichtwerte gewährleistet ist.“ Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 hat der Senat auf die Anträge der Beklagten und des Beigeladenen hin die Berufung zugelassen. Die Beklagte macht geltend, dass den Klägern weder ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe noch dieser verletzt sei. Auch sei das Vorhaben nicht rücksichtslos. Ein ausreichender Schallschutz sei bereits auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 4. November 2015 gewährleistet, jedenfalls aber, nachdem durch den Änderungsbescheid vom 19. April 2018 die zur Einhaltung der zulässigen Lärmgrenzwerte umzusetzenden Maßnahmen klar festgelegt worden seien. Nach der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 7. August 2015 und den ergänzenden Ausführungen hierzu vom 19. März 2017 sei von einer Einhaltung der Werte der TA Lärm auszugehen und an keinem der in Frage kommenden Immissionsorte eine unzumutbare Lärmbelastung zu erwarten. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Februar 2018 abzuweisen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Februar 2018 abzuweisen. Er sieht – ebenso wie die Beklagte – einen ausreichenden Schallschutz bereits auf der Grundlage der Genehmigung vom 4. November 2015, jedenfalls aber unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 19. April 2018 als gewährleistet an. Besondere Einzelfallumstände bzw. örtliche Verhältnisse, welche eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die für die zulässige Wohnnutzung notwendigen Stellplätze erfordern würden, seien nicht gegeben, so dass das Spitzenpegelkriterium vorliegend nicht anwendbar sei. Insbesondere seien die Immissionspunkte auf dem Grundstück der Kläger mehr als 50 Meter von der Zufahrt „West“ und mehr als 30 Meter von den über die Zufahrt „Ost“ erschlossenen 24 Tiefgaragenstellplätzen und den im hinteren Grundstücksbereich genehmigten 12 oberirdischen Stellplätzen entfernt. Die Zufahrt dorthin sei ebenerdig und es bestehe eine ausreichende Rangierfläche. Zudem werde die freie Schallausbreitung durch die an der Grundstücksgrenze vorhandene 2 Meter hohe Backsteinwand reduziert. Überdies sei die erhebliche Vorbelastung durch die vorherige Nutzung des Vorhabengrundstücks zu berücksichtigen; die Lärmbelastung des Grundstücks der Kläger verbessere sich dieser gegenüber durch die genehmigte Nutzung erheblich. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie machen weitere Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung geltend und rügen in der Sache unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin, dass das Vorhaben ihren Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters verletze und ihnen gegenüber rücksichtslos sei. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, welche allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.