Urteil
1 C 11674/19
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:0602.1C11674.19.00
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Leitsätze
1. Zur Abwägungsrelevanz der beabsichtigten Erweiterung eines Industriebetriebes auf einer unmittelbar an das bisherige Werksgelände angrenzenden, unbeplanten und unbebauten Fläche im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans, dessen Geltungsbereich ebenfalls unmittelbar an die potenzielle Erweiterungsfläche angrenzt.(Rn.34)
2. Zur schall- und störfalltechnischen Relevanz eines mehr als 400 Meter entfernt gelegenen Industriebetriebes bei der Aufstellung eines Gewerbe- und Mischgebietsflächen vorsehenden Bebauungsplans.(Rn.36)
(Rn.37)
(Rn.39)
3. Zur Reduzierung des im Planaufstellungsbeschluss ins Auge gefassten Plangebietes im Laufe des Verfahrens.(Rn.46)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abwägungsrelevanz der beabsichtigten Erweiterung eines Industriebetriebes auf einer unmittelbar an das bisherige Werksgelände angrenzenden, unbeplanten und unbebauten Fläche im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans, dessen Geltungsbereich ebenfalls unmittelbar an die potenzielle Erweiterungsfläche angrenzt.(Rn.34) 2. Zur schall- und störfalltechnischen Relevanz eines mehr als 400 Meter entfernt gelegenen Industriebetriebes bei der Aufstellung eines Gewerbe- und Mischgebietsflächen vorsehenden Bebauungsplans.(Rn.36) (Rn.37) (Rn.39) 3. Zur Reduzierung des im Planaufstellungsbeschluss ins Auge gefassten Plangebietes im Laufe des Verfahrens.(Rn.46) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan „Rheinquartier L…“ vom 13. September 2018 begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Der in formeller Hinsicht allein gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind, ist nicht ersichtlich. Ob und inwieweit im Einzelfall potenziell abwägungsrelevante Belange zu ermitteln sind, beurteilt sich zunächst nach ihrer Betroffenheit durch die jeweilige konkrete Planungssituation. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Belange, die nur unerheblich (geringfügig) berührt werden oder mit einem Makel behaftet sind, sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht abwägungserheblich sind überdies Belange, die für die Gemeinde nicht erkennbar sind, also solche, die sie nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht sehen muss. Zudem erstreckt sich die Ermittlungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB nicht auf Umstände, deren Ermittlung der Gemeinde unmöglich ist (vgl. zum Ganzen Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 2 Rn. 147 m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze entsprechen die Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Belange hier den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB. a) Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei ihrem vor Ort (bereits) ansässigen Chemieunternehmen um einen Industrie- und nicht lediglich um einen Gewerbebetrieb handele, vermag der Senat dem bereits im Ansatz nicht zu folgen. aa) Dass sich ihre Planung im räumlichen Umfeld auch von Industriebetrieben, also mit erheblichen Belästigungen verbundenen Gewerbebetrieben (vgl. §§ 8 Abs.1 und 9 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO) bewegt, war der Antragsgegnerin bewusst und ist von ihr auch berücksichtigt worden. So heißt es in der Planbegründung unter Ziffer 2.2 (Planungsansatz und Planungsziel) ausdrücklich, der derzeitige Stand der Unternehmen im Plangebiet sei dadurch gekennzeichnet, dass „den Industrie- und Gewerbebetrieben durch die mangelnden Expansionsmöglichkeiten die notwendige Investitionssicherheit fehlt“. Zu den „Unternehmen im Plangebiet“ gehört indessen selbst dann, wenn man diesen Begriff eng fassen und hierunter lediglich Unternehmen verstehen wollte, die Grundstücke in dem gegenüber dem Planaufstellungsbeschluss räumlich reduzierten Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans selbst besitzen, auch die Antragstellerin als Eigentümerin des Flurstücks …. Unter Ziffer 2.2.2 (Städtebauliche Situation) wird ebenfalls explizit darauf hingewiesen, dass das Plangebiet „im Süden … durch den Verlauf der Betriebsflächen der hier ansässigen Industrie- und Gewerbebetriebe begrenzt“ werde. Zwar ist dort wenig später auch einmal die Rede davon, dass „das nunmehr zu beplanende Teilgebiet Süd … zur Erweiterung der angrenzend bestehenden Gewerbebetriebe und Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe entwickelt werden“ solle. Dass dort nicht abermals auch „Industriebetriebe“ genannt werden, rechtfertigt jedoch bereits vor dem Hintergrund von deren noch eine Seite zuvor erfolgten ausdrücklichen Erwähnung nicht den Schluss, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung in unzutreffender Weise von einem Nichtvorhandensein derartiger Betriebe ausgegangen sein könnte. Ganz abgesehen davon kennt aber auch die BauNVO nicht den Begriff des Industriebetriebes, sondern lediglich den des Industriegebietes (§ 9 Abs. 1 BauNVO), welches ausschließlich zur Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, und zwar vorwiegend solcher, die – etwa, weil von ihnen erhebliche Belästigungen ausgehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO) – in anderen Baugebieten unzulässig sind. Weitere Belege dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung in Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin eines möglichen Konfliktpotentials sehr wohl bewusst war, existieren insbesondere in Form von mehrfachen Hinweisen auf den insoweit grundsätzlich zu beachtenden Achtungsabstand von 500 m (vgl. Seiten 67, 113 f. und 124 ff. der Begründung). Zudem belegen dies die ausführliche Wiedergabe der Stellungnahme der Antragstellerin vom 27. März 2018 u. a. auch zur „Erweiterung industrieller Nutzung“ (a. a. O., Seiten 90 ff.) und die ausdrückliche Erwähnung des Betriebs der Antragstellerin im Rahmen der Bewertung der Vorbelastung durch gewerbliche schallrelevante Lärmquellen in der Schalltechnischen Bewertung des Ingenieurbüros P vom 17. Januar 2018 (Seiten 5 und 31). Nur der Vollständigkeit halber ist insoweit noch darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung einer eventuellen Unverträglichkeit letztlich weder auf die abstrakte faktische Gebietseinstufung des Betriebsgeländes noch auf die richtige Einordnung des Betriebs als solchem nach der Erheblichkeit der durch ihn hervorgerufenen Belästigungen als Industrie- oder Gewerbebetrieb ankommt, sondern allein auf die ordnungsgemäße Berücksichtigung der von dort herrührenden möglichen Immissionen. bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Pflichten aus § 2 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf die konkreten von dem bereits bestehenden Betriebsgelände der Antragstellerin herrührenden Lärmimmissionen verletzt hätte. (1) Die „Schalltechnische Bewertung im Zusammenhang mit dem geplanten ‚Rheinquartier‘ in L…“ des Ingenieurbüros P… vom 2. Februar 2016 kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass der in einer Entfernung von ca. 500 m vorhandene Betrieb der Antragstellerin „aufgrund der Abstandsverhältnisse auf das Planvorhaben nicht relevant ist“. Diese konkrete Aussage ist von der Antragstellerin mit ihrer im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahme vom 27. März 2018 nicht in Frage gestellt worden. Auch bestehen keine anderweitigen Anhaltspunkte, aufgrund derer bei der Antragsgegnerin Zweifel an der Richtigkeit dieser fachgutachtlichen Aussagen hätte aufkommen müssen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass der von der Antragstellerin einzuhaltende Immissionsrichtwert auch dann, wenn es sich bei dem Standort ihres vorhandenen Betriebes faktisch um ein Industriegebiet handeln sollte, nach Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) auch in diesem Gebiet selbst bei 70 dB(A) läge. Zudem sind insoweit zu berücksichtigen die Entfernung zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und dem streitgegenständlichen Plangebiet, der Umstand, dass eine Verdoppelung des Abstands zwischen Schallquelle und Messpunkt im Freifeld den Schallpegel um 6 dB(A) vermindert (https://13db.de/wissen/schallpegel-und-distanz/), und schließlich auch die geltenden Immissionsrichtwerte für die durch den streitgegenständlichen Plan festgesetzten Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts bzw. – noch weiter entfernt vom Werksgelände der Antragstellerin gelegen – die Mischgebiete … und … von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Von daher lag es für die Antragsgegnerin bei der Sammlung des Abwägungsmaterials keineswegs nahe – und liegt es im Übrigen auch weiterhin nicht –, dass das Gutachten P… vom 2. Februar 2016 hinsichtlich seiner Aussage, das vorhandene Betriebsgelände der Antragsgegnerin sei aufgrund der Abstandsverhältnisse lärmtechnisch irrelevant, unzutreffend sein könnte. (2) Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die ebenfalls durch das Ingenieurbüro P… erstellte „Schalltechnische Kontingentierung einer Gewerbegebietsfläche im Bereich des Bebauungsplanes ‚Rheinquartier‘ in L…“ vom 17. Januar 2018. Die Antragstellerin macht insoweit im gerichtlichen Verfahren erstmals geltend, dass im Rahmen der schalltechnischen Kontingentierung auch für ihre bereits vorhandenen Anlagen zumindest ein pauschaler Ansatz nach der DIN 18005 hätte erfolgen müssen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen sei, führe im Bereich der Immissionsorte IO 6 und IO 7 zu einer höheren als die tatsächlich angenommene Geräuschvorbelastung; dadurch könne sie selbst ihre Erweiterungsflächen nur noch eingeschränkt nutzen. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten P… vom 17. Januar 2018 (siehe dort Seite 21) lediglich die von der nahegelegenen Fa. V… einerseits und die von der noch ungenutzten, südlich an das Plangebiet angrenzenden Betriebsfläche der Antragstellerin andererseits ausgehende Vorbelastung berücksichtigt. Ein Immissionsort liegt jedoch dann nicht im Einwirkungsbereich einer Anlage, wenn dort deren Beurteilungspegel 10 dB oder mehr unter dem Immissionsrichtwert liegt und dort zusätzlich keine Geräuschspitzen auftreten, die den für die Beurteilung maßgeblichen Immissionswert erreichen (https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/aktualisierte_hinweise_ta_laerm_2_1503575642.pdf). Die sieben in dem Gutachten P… vom 17. Januar 2018 angenommenen Immissionsorte (vgl. dort Anhang 1 – „Lageplan zum GE-Gebiet mit Vorbelastung“) sind allesamt in etwa gleich weit wie oder – zum Teil sogar deutlich – weiter von dem bestehenden Werksgelände der Antragstellerin entfernt gelegen als die südöstliche Grenze des streitgegenständlichen Plangebiets selbst. Auch insoweit ist zu beachten, dass – wie bereits ausgeführt – eine Verdoppelung des Abstands zwischen Schallquelle und Messpunkt im Freifeld den Schallpegel um 6 dB(A) vermindert. Hinzu kommt, dass sich im Falle einer Bebauung der im Plangebiet vorgesehenen Gewerbe- und Mischgebietsflächen sowie der sich südlich unmittelbar an das Plangebiet anschließenden, von der Antragsgegnerin über einen flächenbezogenen Schallleistungspegel nach DIN 18005 von 60 dB(A)/m² berücksichtigten Erweiterungsfläche hierdurch eine Abschirmungswirkung gegenüber den vom bereits bestehenden Betriebsgelände herrührenden Immissionen ergibt. Auch insoweit ist mithin nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Sammlung des Abwägungsmaterials Umstände übersehen haben könnte, welche sie hätte erkennen und mit in die Abwägung einbeziehen müssen. cc) Ebenso in die Abwägung einbezogen worden ist schließlich die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, vom 20. Mai 2015, der zufolge sich die geplanten Änderungen zum Teil innerhalb des Achtungsabstandes zum Betriebsbereich der Antragstellerin nach der Störfallverordnung befinden und im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung entsprechend Nr. 3.2. des KAS-Leitfadens 18 (Kommission für Anlagensicherheit, „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“) zu ermitteln ist, welcher Abstand angemessen ist (vgl. dazu Ziffern 2.7.2.1.8 und 2.8.4.2 der Planbegründung). b) Ein Ermittlungsdefizit im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch nicht vor, soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe eine potenzielle industrielle Nutzung der vorhandenen Erweiterungsflächen außer Acht gelassen. Die Möglichkeit einer Nutzung der sich an das bestehende Werksgelände anschließenden Erweiterungsflächen zur Unterbringung von mit erheblichen Belästigungen verbundenen Gewerbebetrieben im Sinne des § 9 Abs. 1 i. V. m § 8 Abs. 1 BauNVO musste vorliegend nicht etwa deshalb in die Abwägung eingestellt werden, weil eine derartige Nutzung aufgrund der angegriffenen Planung Abwehransprüchen ausgesetzt werden könnte und die Antragsgegnerin dies bei der Sammlung des Abwägungsmaterials nach den gegebenen Umständen hätte sehen müssen. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 27. März 2018 darauf hingewiesen, dass die geplante Nutzung ihrer Erweiterungsflächen „nicht zwangsläufig nur gewerblichen Charakter haben soll“. Eine mögliche industriegebietstypische Nutzung dieser Flächen, also durch mit erheblichen Belästigungen verbundenes Gewerbe im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO, wird jedoch nicht etwa durch den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vorgezeichnet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), der den kompletten Erweiterungsbereich allgemein als gewerbliche Fläche „G“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) darstellt und lediglich das bereits bestehende Betriebsgelände der Antragstellerin als Industriegebiet „GI“ konkretisiert (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO). Überdies ist bei der Untersuchung auf ein mögliches Konfliktpotenzial zwischen der angegriffenen Planung und den Erweiterungsflächen der Antragstellerin im Wesentlichen das nordwestlich des bestehenden Betriebsgeländes gelegene Areal in den Blick zu nehmen. Die sich in nordöstlicher und östlicher Richtung an das Werksgelände anschließende, nach Süden hin spitz zulaufende Fläche ist demgegenüber zumindest genauso weit von dem streitgegenständlichen Plangebiet entfernt wie das vorhandene Betriebsgelände selbst (vgl. dazu bereits oben a)) und abgesehen davon auch bereits mit einem Verwaltungsgebäude bzw. einem Parkplatz, also nicht wesentlich störenden Nutzungen, bebaut bzw. beplant. Die Möglichkeit einer sich für das nordwestlich des Betriebsgeländes gelegene Erweiterungsareal bauplanungsrechtlich eröffnenden industriegebietstypischen Nutzung hat sich für die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 2016 wie auch während des gesamten Planaufstellungsverfahrens letztlich nicht einmal als bloße Chance (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1/03 – und Beschluss vom 27. Juni 2007 – 4 BN 18/07 –, beide in juris) dargestellt, erst recht jedoch nicht als im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigendes rechtlich geschütztes Interesse. Einmal ganz davon abgesehen, dass es sich bei dem fraglichen Areal bauplanungsrechtlich um Außenbereichsflächen im Sinne des § 35 BauGB handeln dürfte, besteht unmittelbar gegenüber gelegen auf der östlichen Seite der Bahngleise umfangreiche Wohnbebauung (insb. in der B…-Straße). Auch der Flächennutzungsplan sieht dort Wohnbau- und gemischte Bauflächen vor. Von daher scheidet eine quasi „ungepuffert“ auf Wohnbebauung treffende industrielle Nutzung jedenfalls in diesem Teil der Erweiterungsflächen von vorneherein aus. c) Ein Ermittlungsdefizit im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht in der Nichtberücksichtigung eines geplanten Laborgebäudes mit Nutzung bzw. Einsatz von potenziell Achtungsabstände auslösenden Chemikalien. aa) Soweit damit ein nordwestlich des vorhandenen Betriebsgeländes noch zu errichtendes Laborgebäude mit potenziellem Störfallbetrieb gemeint sein sollte, würde es sich hierbei – wie ausgeführt – um eine aufgrund der Nähe zu der vorhandenen Wohnbebauung planungsrechtlich unzulässige industrielle Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO handeln. bb) Sollte die Antragstellerin insoweit hingegen den Einbau einer Ammoniak-Kälteanlage in ein bereits vorhandenes Keramikgebäude gemeint haben, kann dessen Nichtberücksichtigung schon deshalb kein Ermittlungsdefizit bei der Planaufstellung begründen, weil eine entsprechende Absicht erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 16. März 2020 mitgeteilt worden ist und somit der Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung nicht bekannt sein konnte. d) Ein Ermittlungsdefizit kann auch nicht speziell im Zusammenhang mit der Festsetzung von Lärmkontingenten festgestellt werden. aa) Eine potenzielle industrielle Nutzbarkeit der zum streitgegenständlichen Plangebiet hin gelegenen Erweiterungsflächen scheidet – wie bereits dargelegt – von vorneherein als zu berücksichtigender Belang aus. bb) Was eine danach verbleibende jedenfalls gewerbliche Nutzungsmöglichkeit des Areals anbetrifft, ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, dass insoweit schützenswerte Interessen der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben wären. Die Antragstellerin rügt diesbezüglich mit Schriftsatz vom 16. März 2020, dass zwar das südöstlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Erweiterungsareal (blaue Fläche im vorgelegten Lageplan NK 10, Seite 76 der Gerichtsakte – GA) als derzeit noch ungenutzte Fläche berücksichtigt worden sei, nicht mehr jedoch ihre sich hieran anschließenden Erweiterungsflächen im Übrigen. Dies habe dazu geführt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Lärmemissionskontingentierung für die festgesetzten Gewerbegebiete von einer zu geringen Vorbelastung ausgegangen sei. Dadurch komme es zu einer nahezu kompletten Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte tagsüber an den Immissionsorten IO 6 und IO 7 allein durch das neue Plangebiet. Von daher werde eine Nutzung ihrer angrenzenden Erweiterungsflächen insbesondere im Hinblick auf die Logistik mit Lkw-Verkehr und Verladung sowie größere Produktionsanlagen nur noch eingeschränkt möglich sein. Demgegenüber vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin insoweit Umstände außer Acht gelassen hat, deren Relevanz als Abwägungsmaterial sie hätte erkennen müssen. Unter dem Gesichtspunkt einer Kumulation von Lärmimmissionen aus den verschiedenen in Betracht kommenden Gebieten stellt sich als neuralgischer Punkt zweifelsohne der dem Gutachten P… vom 17. Januar 2018 zugrunde gelegte Immissionsort 7 (Wohngebäude „Z…“) dar, welcher unmittelbar der Grenze zwischen dem Plangebiet und dem sich anschließenden Erweiterungsareal „blau“ gemäß Lageplan NK 10 (Seite 76 GA) gegenüber östlich der Bahnstrecke gelegen ist. Bei dem Immissionsort IO 6 handelt es sich demgegenüber um ein an der M…-Straße gelegenes Betriebsgebäude. Das Gutachten P… geht davon aus, dass eine relevante Vorbelastung lediglich von dem dort rotgegittert markierten außerhalb des Plangebietes gelegenen Bereich (vgl. Anhänge 1, 2.4 und 3.4 des Gutachtens = blau markierte Fläche im Lageplan NK 10) zu erwarten ist. Diese dem Gutachten vom 17. Januar 2018 zugrundeliegende Bewertung hat die Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit ihrem Schreiben vom 27. März 2018 nicht in Zweifel gezogen, sondern Bedenken insbesondere in Bezug auf die „Aufspaltung“ des ursprünglich geplanten einheitlichen Bebauungsplans Nr. … in die Pläne Nr. … und … sowie die Nichtberücksichtigung einer möglichen industriellen Nutzung der ihr gehörenden Erweiterungsflächen geäußert. Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin bei der Sammlung des Abwägungsmaterials im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB hätte sehen müssen, dass möglicherweise auch noch von anderen Teilflächen herrührende Lärmvorbelastungen in die Betrachtung einzubeziehen sein könnten, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil beträgt die Entfernung zwischen dem Immissionsort IO 7 und der nördlichen Ecke der sich unmittelbar an die Erweiterungsfläche „blau“ gemäß Lageplan NK 10 anschließende Erweiterungsfläche „gelb“ immerhin rund 150 m und als potenziell zulässige Nutzung der entsprechenden Fläche kommt nicht – wie die Antragstellerin meint – eine industrielle, sondern allenfalls eine Nutzung im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Zulässigen (§ 8 BauNVO) in Betracht. Hinzu kommt, dass dieses Areal gegenüber dem Immissionsort IO 7 zumindest teilweise durch die Erweiterungsfläche „blau“ abgeschirmt wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der von der Antragstellerin insoweit allein problematisierte Immissionsrichtwert zur Tageszeit am Immissionsort IO 7 (allgemeines Wohngebiet) bei 55 dB(A) liegt und der zulässige Wert bei einer gewerblichen Nutzung innerhalb der Erweiterungsfläche „gelb“ selbst bereits den Richtwert von 65 dB(A) einzuhalten hat. Von daher erscheint es keineswegs naheliegend, dass die von der Erweiterungsfläche „gelb“ herrührende Vorbelastung am Immissionsort IO 7 45 dB(A) – vgl. dazu bereits oben a) bb) (2) – übersteigen könnte und damit der Immissionsort IO 7 insoweit als im Einwirkungsbereich der Erweiterungsfläche „gelb“ gelegen anzusehen wäre. Nichts Anderes kann diesbezüglich für die noch weiter südöstlich gelegenen potenziellen Erweiterungsflächen sowie das mehr als 400 m entfernte bestehende Betriebsgelände gelten. 2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. a) Dies gilt zum einen in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans. Zwar war Gegenstand des Planaufstellungsbeschlusses vom 20. April 2015 noch die Einleitung eines einheitlichen Bebauungsplanverfahrens „Rheinquartier L…“ für „den von den Bahnflächen im Osten, den Betriebsflächen der ansässigen Gewerbe- und Industriebetriebe im Süden, der M…-Straße im Westen und einer noch genau zu bestimmenden Linie im Norden umschlossenen Bereich“. Diese vorläufige Festlegung erfolgte indessen von Anfang an unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ergeben werde. Nachdem im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB im Juni 2015 Bedenken wegen des Immissionsschutzes und der Störfallsicherheit geäußert worden waren, beschloss der Stadtrat am 19. November 2015, diese nach fachlicher Prüfung im Bebauungsplan-Entwurf entsprechend berücksichtigen zu wollen. Der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Februar/März 2018 hatte daraufhin bereits einen reduzierten räumlichen Geltungsbereich von nur noch 1,76 ha zum Gegenstand, begrenzt im Norden vom Baugebiet … des Bebauungsplans Nr. …, im Westen von der M…-Straße sowie im Osten von den verbleibenden aktiven Bahngleisen und im Süden in Höhe der Straße „I…“. Wegen der übrigen vom Aufstellungsbeschluss umfassten Flächen wurde auf eine Verplanung in einem künftigen Bebauungsplan … verwiesen (vgl. amtliche Bekanntmachung vom 16. Februar 2018, Seite 298 VA). In der dem Planentwurf beigefügten Begründung wird insoweit ausgeführt, dass in einem ersten Schritt als Plan Nr. „…“ der Bereich des ursprünglich vorgesehenen Plangebiets beplant werden solle, für den die Nutzungsüberlegungen bereits gediehen seien, während man die übrigen vom Aufstellungsbeschluss umfassten Flächen im künftigen Bebauungsplan Nr. „…“ verplanen wolle (Seite 361 VA). Zur Nutzung des Plangebiets heißt es in der Planbegründung (Seite 357 f. VA): „Weiter südlich war die Ansiedlung eines Technologie- und Innovationszentrums vorgesehen. Es sollte den Übergang und das Bindeglied zwischen der Wohnnutzung im Norden und den südlich anschließenden geplanten Gewerbeflächen bilden. Diese für die Mischgebiete … und … reservierte Ansiedlung hat sich zwischenzeitlich relativiert. Wie schon damals erwähnt, versteht sich der Bebauungsplan an „Angebotsplan“, der die Rahmenbedingungen für eine solche Nutzung schaffen, sie aber nicht erzwingen kann. Unter dieser Prämisse war es verfehlt, in diesen beiden Gebieten Festsetzungen zu treffen, die wohnartige Nutzungen ausschließen. In der direkten Abstimmung mit den Immissionswerten der angrenzenden gewerblichen Bebauung erfolgt daher eine Modifikation der ursprünglichen Planung, die das Mischgebiet … durch das … ersetzt … Aus der Mischgebiets-Nutzung resultierend können die maximal zulässigen Lärmemissionen eines Gewerbegebietes errechnet und festgesetzt werden. Sie sind zwar niedriger gegenüber den Werten eines uneingeschränkt nutzbaren Gewerbegebietes nach den Maximalvorgaben der Baunutzungsverordnung und der TA Lärm, was aber letztlich auch dem gesamten Quartier zu Gute kommt …“ Anhaltspunkte dafür, dass diese Reduzierung des von Anfang an ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer noch erforderlichen genauen Abgrenzung umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs abwägungsfehlerhaft erfolgt sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar eine Änderung der Planungsziele im nördlichen Bereich des ursprünglichen Plangebietes Nr. … dergestalt dargelegt, dass mit einer Ansiedlung des dort vorgesehenen Technologie- und Innovationszentrums nicht mehr gerechnet werden konnte und man stattdessen eine „abgestufte“ Planung konkretisiert hat, die sich an die nördlich geplante Wohnbebauung zunächst mit einem Mischgebiet sowie südlich hiervon sodann mit einem lärm-emissionskontingentierten Gewerbegebiet anschließt. Die Antragstellerin wendet insoweit zwar ein, dass auch für den südlichen Teil des ursprünglichen Plangebiets, dessen Überplanung nunmehr erst durch den Bebauungsplan Nr. … erfolgen soll, bereits konkret gediehene und kurz vor der Verwirklichung stehende Nutzungsüberlegungen bestanden hätten und es von daher nahegelegen habe, die wechselseitigen Interessen in einem einheitlichen Bebauungsplan Nr. … abzuwägen und potenzielle Nutzungskonflikte dort zu bewältigen. Die insoweit angeführten, Anfang des Jahres 2018 bereits genehmigten bzw. zur Genehmigung gestellten Vorhaben beschränken sich jedoch auf ein Verwaltungsgebäude und einen Parkplatz im südöstlichen Bereich des ursprünglichen Plangebiets Nr. …, welche vom nunmehrigen Plangebiet Nr. … mehr als 400 m entfernt liegen. Eine gemeinsame Abwägung drängt sich mithin bereits von daher nicht auf. Konkrete Planungen für die beiden ihr gehörenden, sich unmittelbar an das streitbefangene Plangebiet Nr. … anschließenden Erweiterungsflächen „blau“ und „gelb“ (siehe bereits oben 1 d) bb)) hat die Antragstellerin hingegen nicht geltend gemacht; erst recht hat sie nicht dargelegt, dass sie derartige konkrete Planungen im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens der Antragsgegnerin zur Kenntnis gebracht hätte. Auch lagen konkrete mögliche Erweiterungen ihres Betriebs im fraglichen Bereich nicht etwa als sich bei objektiver Betrachtung geradezu „aufdrängend“ auf der Hand, namentlich auch nicht eine irgendwie geartete industrielle Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO (vgl. dazu bereits oben 1 b)). b) Auch sonstige Abwägungsfehler sind nicht erkennbar. aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Planungsentscheidung nicht unter den Gesichtspunkten des Störfallbetriebs und der Einhaltung von Achtungs- bzw. angemessenen Sicherheitsabständen zu beanstanden. (1) Zwar trifft es zu, dass der im Hinblick auf das bereits vorhandene Betriebsgelände der Antragstellerin zu beachtende Achtungsabstand nach der Störfallverordnung von 500 m vorliegend etwa 35 m in das festgesetzte Gewerbegebiet hineinreicht (vgl. dazu bereits die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, vom 20. Mai 2015, Seite 142 f. VA, und Ziffer 2.4.1.3 der Planbegründung, Seite 1153 VA). Die Antragsgegnerin hat dem jedoch bei ihrer Abwägung Rechnung getragen, ohne dabei die Grenzen des ihr insoweit eingeräumten Ermessens zu verletzen. Nach § 9 Abs. 2c BauGB kann für Gebiete in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind, wobei diese Festsetzungen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden können. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in Ziffer 1.2.1.3 der textlichen Festsetzungen öffentlich genutzte Gebäude gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG in dem festgesetzten Gewerbegebiet nur unter der Voraussetzung des Nachweises zugelassen, dass durch das Vorhaben der angemessene Sicherheitsabstand des Bereichs um den Störfallbetrieb nicht unterschritten wird. Mit der hieraus resultierenden individuellen Prüfpflicht wird der Forderung der SGD Nord vom 20. Mai 2015 Rechnung getragen, wonach der im konkreten Fall angemessene Abstand im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung entsprechend Nr. 3.2. des KAS-Leitfadens 18 zu ermitteln ist. Dieses Vorgehen verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Danach hat zwar grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Die Gemeinde darf vielmehr von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan absehen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung werden dabei erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5/13 –, juris, m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind vorliegend die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung nicht überschritten. Dafür, dass sich mögliche Interessenkonflikte zwischen dem Störfallbetrieb der Antragstellerin und dem nunmehr festgesetzten, maximal etwa 35 m in den Achtungsabstand von 500 m hineinreichenden Gewerbegebiet nicht im Genehmigungsverfahren – erforderlichenfalls, wie von der SGD Nord vorgeschlagen, unter Einschaltung eines geeigneten Sachverständigen – lösen ließen, ist weder etwas Konkretes vorgetragen noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte erkennbar. (2) Potenziell störfallbetriebstypische Nutzungen auf den Erweiterungsflächen der Antragstellerin, deren Achtungsabstände in das Plangebiet hineinreichen könnten, waren – wie bereits ausgeführt – hier von vorneherein nicht abwägungsbeachtlich. bb) Abwägungsfehler sind auch nicht in Bezug auf die schalltechnische Kontingentierung des streitbefangenen Gewerbegebiets erkennbar. Das Schalltechnische Gutachten P… vom 17. Januar 2018 legt im Rahmen der Schalltechnischen Kontingentierung für die südlich an das Plangebiet angrenzende (künftige) Gewerbegebietsfläche (Fläche „blau“ gemäß Anlage NK 10, s. o. 1 d) bb)) als Vorbelastung einen flächenbezogenen Schallleistungspegel für Gewerbegebiete nach DIN 18005 von 60 dB(A)/m² für die Tages- und Nachtzeit zugrunde (siehe dort Ziffer 2.9.1 sowie Anhänge 1, 2.4 und 3.4). Dies entspricht dem zu erwartenden Beurteilungspegel eines Gewerbegebiets ohne Emissionsbegrenzung (vgl. Städtebauliche Lärmfibel – Hinweise für die Bauleitplanung –, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, Überarbeitete Neuauflage 2018, Seite 96 f., http://www.staedtebauliche-laermfibel.de/pdf/Staedtebauliche-Laermfibel_2018.pdf). Bereits von daher ist nicht ersichtlich, dass die schalltechnische Kontingentierung für das festgesetzte Gewerbegebiet, wonach dort grundsätzlich nur Anlagen zulässig sind, deren Geräusche die Emissionskontingente nach DIN 45691 von 61 dB(A) tags und 38 dB(A) nachts nicht überschreiten, schutzwürdige Interessen der Antragstellerin in Bezug auf die unmittelbar an das Plangebiet angrenzende, ihr gehörende (künftige) Gewerbefläche (Fläche „blau“ gemäß Anlage NK 10) unzureichend berücksichtigt haben sollte. Eine eventuelle von ihrem Beeinträchtigungspotenzial über eine Nutzung als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO hinausgehende diesbezügliche Nutzungsabsicht war dabei – wie bereits ausgeführt – von vorneherein nicht in die Abwägung einzubeziehen. Auch ist schließlich weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die in dem Gutachten P… als Vorbelastung zugrunde gelegte Fläche hätte größer bemessen sein müssen, sich also noch weiter nach Süden hin (insbesondere auf die Fläche „gelb“ gemäß Anlage NK 10) hätte erstrecken müssen. Sowohl das streitbefangene Gewerbegebiet wie auch das sich hieran unmittelbar nach Süden hin anschließende, bei der Kontingentierung als Vorbelastung berücksichtigte Areal der Antragstellerin (Fläche „blau“ gemäß Anlage NK 10) rücken jeweils auf etwa 80 m an den neuralgischen Immissionsort IO 7 heran. Demgegenüber liegen die sich weiter nach Süden hin anschließenden übrigen Erweiterungsflächen (insbesondere Fläche „gelb“) rund 150 m und mehr von dem Immissionsort IO 7 entfernt und dieser wird ihnen gegenüber zusätzlich noch durch die bei der Kontingentierung bereits als Vorbelastung berücksichtigte (künftige) Gewerbefläche „blau“ abgeschirmt. Auch insoweit ist mithin nicht erkennbar, dass die Abwägung durch eine unzureichende Tatsachenermittlung beeinträchtigt sein und deshalb schutzwürdige Interessen der Antragstellerin übergangen haben könnte. cc) Nach alledem ist schließlich auch für die gerügte Verletzung des § 50 BImSchG nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Rheinquartier L…. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines im Bereich der Chemieproduktion tätigen Betriebes mit Sitz in L…. Zusätzlich zu ihrem bisherigen, rund 62.000 qm großen Werksgelände (Gemarkung O…, Flur …, Flurstücke …) hat sie im Jahre 2016 eine frühere Bahnbetriebsfläche von ca. 59.000 qm (Flur 1… Flurstücke …) als Erweiterungsfläche erworben, die sich in nordwestlicher Richtung und zum Teil auch nach Osten hin unmittelbar an das bestehende Betriebsgelände anschließt. Am 20. April 2015 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, ein Verfahren für die Aufstellung eines Bebauungsplans „Rheinquartier L…“ für den von den Bahnflächen im Osten, den Betriebsflächen der ansässigen Gewerbe- und Industriebetriebe im Süden, der M…-Straße im Westen und einer noch genau zu bestimmenden Linie im Norden umschlossenen Bereich einzuleiten. Der Bebauungsplan solle die im Flächennutzungsplan der Stadt L… dargestellten Baugebiete entwickeln, deren Umfang ebenso wie die genaue Abgrenzung des Plangebiets im weiteren Aufstellungsverfahren festzulegen sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reduzierte die Antragsgegnerin das Plangebiet unter Einbeziehung eines Teilbereichs des sich nördlich anschließenden, bereits rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. … auf eine rund 1,76 ha große Fläche, die im Norden vom Baugebiet MI-5 des Bebauungsplans Nr. …, im Westen von der M…-Straße sowie im Osten von den verbleibenden aktiven Bahngleisen begrenzt wird und im Süden in Höhe der Straße „I…“ endet. Die übrigen vom Aufstellungsbeschluss umfassten Flächen sollen Gegenstand des künftigen Bebauungsplans … sein. Innerhalb der überplanten Fläche liegt auch das Flurstück … als Teil der von der Antragstellerin erworbenen Erweiterungsfläche. Der Bebauungsplan „Rheinquartier L…“ überplant nunmehr die bisherigen Mischgebiete „…“ und „…“ des Bebauungsplans „Rheinquartier L, mit den beiden Mischgebieten „…“ und „…“ und setzt südlich davon zwei Gewerbegebietsflächen fest. Nach Ziffer 1.2.1.1 der textlichen Festsetzungen sind in dem Mischgebiet „…“ – anders als im Gebiet „…“ – Wohngebäude allgemein zulässig. In den beiden Gewerbegebieten sind nach Ziffer 1.2.1.3 nur Vorhaben zulässig, deren Geräusche die Emissionskontingente nach DIN 45691 von 61 dB(A) tags und 37 dB(A) nachts nicht überschreiten; ausnahmsweise zulässig sind höhere Werte, wenn sie nachweislich die Anforderungen des Anhangs 3.4 aus der Schalltechnischen Kontingentierung erfüllen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. März 2018 Bedenken gegen die Planung geltend. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das ursprünglich vorgesehene Plangebiet Nr. … nunmehr in die Teilgebiete Nr. … und Nr. … aufgeteilt worden sei. Da für den in ihrem Eigentum stehenden Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr. … eine Nutzungserweiterung zulässig und geplant sei und Baugenehmigungen bereits vorlägen oder beantragt seien, habe es sich vielmehr aufgedrängt, die wechselseitigen Interessen in einem einheitlichen Bebauungsplan abzuwägen und potenzielle Nutzungskonflikte dort zu bewältigen. Dabei sei auch in den Blick zu nehmen gewesen, dass eine Nutzung dieser dem Industriebetrieb der Antragstellerin zuzurechnenden Flächen nicht zwangsläufig nur gewerblichen Charakter haben solle. Diese künftigen Nutzungen hätten auch bei der schalltechnischen Kontingentierung Berücksichtigung finden müssen, wo sich jedoch kein Hinweis auf die Betriebsbeschreibung der Antragstellerin finde. Dies gelte insbesondere auch angesichts der im Mischgebiet „…“ zulässigen Wohnnutzung. Im Falle einer Beschränkung der im künftigen Bebauungsplangebiet … maximal zulässigen Lärmwerte werde die Möglichkeit einer industriellen Nutzung in inakzeptabler Weise ausgeschlossen. Überdies sei die Problematik eines Störfallbetriebes zu beachten. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord habe mit Schreiben vom 20. September 2015 darauf hingewiesen, dass der angemessene Abstand im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln sei. Der bei der Planung zugrunde gelegte Abstand von 465 m zu den ausgewiesenen Gewerbeflächen gehe jedoch allein von dem bestehenden Betriebsgelände aus, wohingegen die Möglichkeit einer störfallbetriebstypischen Nutzung auch für die potenziellen Erweiterungsflächen in Betracht komme. Insoweit müsse es der Antragstellerin möglich sein, Konfliktbebauung auf entsprechendem Abstand zu halten. Am 13. September 2018 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschlossen; die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 9. November 2018. Am 8. November 2019 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gestellt. Sie macht geltend, dass im Rahmen der Abwägung ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zum einen sei bereits nicht nachvollziehbar, aus welchen städtebaulichen und stadtplanerischen Gründen das ursprünglich vorgesehene einheitliche Plangebiet Nr. … in zwei Bebauungsplangebiete Nr. … und Nr. … aufgeteilt worden sei. Laut Ziffer 2.2.2 der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan Nr. … habe das ursprüngliche Teilgebiet S… (Nr. …) die südlichen ehemaligen Bahnflächen umfasst, die man zur Erweiterung der angrenzend bestehenden sowie zur Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe habe entwickeln wollen, sowie auch die M…Straße selbst. Nunmehr solle mit dem Bebauungsplan Nr. … in einem ersten Schritt der Bereich verplant werden, „für den die Nutzungsüberlegungen bereits gediehen seien“. Es sei nicht ersichtlich, dass eine neue Konzeption an die Stelle der ursprünglichen getreten wäre. Da die Antragstellerin im Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr. … bereits Baugenehmigungen für einen Lkw-Stellplatz und ein Verwaltungsgebäude erhalten habe, müsse es auch für diesen Bereich bereits Nutzungsüberlegungen gegeben haben. Dann jedoch hätten sich eine einheitliche Abwägung der wechselseitigen Interessen und eine Bewältigung der potenziellen Nutzungskonflikte in einem einheitlichen Bebauungsplan Nr. … geradezu aufgedrängt. Dies gelte umso mehr, weil der Bestandsschutz der Antragstellerin auch eine Nutzung ihrer Erweiterungsflächen umfasse, die nicht nur gewerblichen, sondern auch industriellen Charakter haben könne. Geplant sei insoweit auch ein Laborgebäude, in dem der Einsatz von potenziell Achtungsabstände auslösenden Chemikalien in Betracht komme. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Bei der in Ziffer 2 der Planbegründung angesprochenen Standortsicherung gehe es vielmehr nur um „Unternehmen im Plangebiet“, wozu die Antragstellerin in Bezug auf das Gebiet des Bebauungsplans Nr. … nicht gehöre. Konkret aufzuwerfen seien insoweit zunächst die Fragen des Störfallbetriebs und der Einhaltung von Achtungs- bzw. angemessenen Sicherheitsabständen. Die Planbegründung führe dazu lediglich aus, dass zwar der Achtungsabstand von 500 m etwa 35 m in das Gewerbegebiet hineinreiche, dies jedoch angesichts der eine Wohnbebauung ausschließenden und andere schutzbedürftige publikumsintensive Nutzungen in dem Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulassenden Planung im Rahmen einer Güterabwägung für vertretbar gehalten werde. Damit werde jedoch allein auf die Nutzungen auf dem bisherigen Betriebsgrundstück der Antragstellerin südlich der M…-Straße abgestellt. Völlig unberücksichtigt blieben hingegen die ebenfalls in Betracht zu ziehenden potenziell störfalltypischen Nutzungen auf den Erweiterungsflächen, deren Achtungsabstände und weitere kritische Emissionen sogar in die Mischgebietsflächen „…“ und „…“ hineinreichten. Überdies hätten die bei Offenlage des Plans bereits weit fortgeschrittenen und teilweise genehmigten Planungsabsichten der Antragstellerin bei der schalltechnischen Kontingentierung Berücksichtigung finden müssen, was jedoch ebenfalls nicht geschehen sei. Im entsprechenden Gutachten fänden sich weder Hinweise auf die Betriebsbeschreibung der Antragstellerin noch sei ein Immissionsort auf ihren Grundstücken vorgesehen. Angesichts der somit im Gutachten nicht berücksichtigten zusätzlichen potenziellen Lärmquellen erscheine die Zulässigkeit einer Wohnnutzung in dem Mischgebiet „…“ zumindest zweifelhaft. Im insoweit bisher geltenden Bebauungsplan Nr. … sei eine Wohnnutzung im Bereich der jetzigen Mischgebiete „…“ und „…“ jedenfalls ausgeschlossen gewesen. Ebenso benachteilige die vorgenommene Lärmemissionskontingentierung die Antragstellerin bei ihren Möglichkeiten für eine künftige Betriebserweiterung, indem sie unberücksichtigt lasse, dass sich künftig an das Plangebiet eine ebenfalls störende industrielle oder gewerbliche Nutzung anschließen werde. Das der Planung zugrunde gelegte Gutachten spreche insoweit lediglich von einer angrenzenden noch ungenutzten „Gewerbegebietsfläche“, auf der künftig „zur Tages- und auch zur Nachtzeit mit An- und Abfahrtsverkehr zu rechnen“ sei. Nicht mit einbezogen worden seien auch die vom angrenzenden Betriebsbereich der Antragstellerin im Übrigen ausgehenden Immissionen; richtigerweise hätte zumindest ein pauschaler Ansatz für die bestehenden Anlagen nach DIN 18005 erfolgen müssen. Im Hinblick auf die Immissionsorte 6 und 7 habe dies zur Konsequenz, dass dort eine höhere Geräuschvorbelastung als in der Planung angenommen vorliegen könne und aufgrund dessen diesbezüglich die Immissionsrichtwerte tagsüber bereits weitgehend ausgeschöpft seien. In diesem Falle könne eine Nutzung der Erweiterungsflächen der Antragstellerin im Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr. … nur noch eingeschränkt erfolgen. Danach seien die durch den streitgegenständlichen Plan den dortigen Gewerbegebietsflächen zugewiesenen Lärmemissionskontingente zu hoch und benachteiligten die Antragstellerin. Erschwerend komme noch hinzu, dass sich in den Mischgebieten … und … entgegen der planerischen Festsetzung bereits jetzt eine ausschließliche bzw. überwiegende Wohnbebauung abzeichne, so etwa die Errichtung eines Seniorenwohnheimes mit 47 Wohnungen. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin zudem rechtzeitig über ihre Erweiterungspläne informiert. So habe sie im Rahmen der Offenlage auf eine potenzielle Störfallrelevanz auch der Nutzung östlich der M…-Straße hingewiesen und bei Gesprächen zu Beginn und im Verlauf des Jahres 2018 nicht nur das Verwaltungsgebäude vorgestellt, sondern auch einen möglichen Plan für eine nördliche Bebauung des Grundstücks. Neben den bestehenden Labor- und Technikumsgebäuden für die Geschäftsbereiche Faser und Keramik seien als weitere Anlagen für ein Technologiezentrum zwei Laborgebäude für den gesamten Forschungsbereich, ein Gebäude mit Labor und Technikum für den Geschäftsbereich Paintings & Coatings sowie die notwendigen Mitarbeiterparkplätze geplant. Zudem sei eine erforderliche Kälteanlage für das bestehende Keramikgebäude als Ammoniak-Kälteanlage geplant, was der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2018 und am 8. Juli 2019 eingehend erläutert worden sei. Allein aus dem Umstand, dass bereits Anträge für ein Verwaltungsgebäude und von Laborräumen gestellt worden waren, habe die Antragsgegnerin danach nicht schlussfolgern dürfen, dass „störendere“ Nutzungen in Zukunft nicht mehr umgesetzt werden sollten. Dies gelte umso mehr, als angesichts der sich nur auf Teilflächen des Erweiterungsareals beziehenden Nutzungspläne unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Nutzung auch der restlichen Flächen auf der Hand gelegen habe. Konkreter Darlegungen der Antragstellerin im Rahmen der Offenlage habe es hierzu nicht bedurft; anderenfalls müsste der Grundstückseigentümer bereits zu diesem Zeitpunkt Festlegungen für eine unabsehbare Zukunft treffen. Es sei vielmehr im Zweifel Sache der Antragsgegnerin, sich insoweit durch Nachfrage Gewissheit zu verschaffen. Von seinem Umfang her umfasse der Bestandsschutz eines bestehenden Störfallbetriebs auch die Umsetzung weiterer störfallrelevanter Nutzungen, da diese insoweit im Rahmen einer ganz normalen Betriebsentwicklung liege. Der angemessene Sicherheitsabstand für die geplante Ammoniak-Kälteanlage reiche mit 180 m in die festgesetzten Mischgebiete „…“ und „…“ hinein. Auf eine Verlagerung an einen anderen Ort innerhalb des bestehenden 500 m – Achtungsabstandes brauche man sich nicht verweisen zu lassen. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin verkannt, dass das bestehende Werksgelände jenseits der M…-Straße von seiner Nutzung her faktisch den Charakter eines Industriegebiets aufweise; die Planbegründung spreche diesbezüglich lediglich von einer „Erweiterung bestehender Gewerbebetriebe“ und nicht von bestehenden Industriebetrieben Überdies verstoße der angegriffene Bebauungsplan danach schließlich gegen § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz, wonach Nutzungen einander so zuzuordnen seien, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Soweit der Plan diesbezüglich eine Abwägung im Einzelfall im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens vorsehe, sei dies abwägungsfehlerhaft, weil der Ausgleich sich aufdrängender widerstreitender Nutzungsinteressen bereits auf Planungsebene vorzunehmen sei. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Rheinquartier L…“ vom 13. September 2018 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Antrag mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.