OffeneUrteileSuche
Urteil

1 C 11275/21.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0202.1C11275.21.OVG.00
10Zitate
24Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 24 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es maßgebend auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. Eine Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig. Das gilt auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 4 CN 5.18 , juris).(Rn.36) 2. Verfahrensfehler im Bauleitplanverfahren führen in der Regel zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans. Anders verhält es sich dann, wenn ein solcher Fehler abgrenzbar nur eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teil eines Bebauungsplans betrifft (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 4 N 3/87 , juris).(Rn.42)
Tenor
Die am 20. Dezember 2019 bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans "G..." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es maßgebend auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. Eine Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig. Das gilt auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 4 CN 5.18 , juris).(Rn.36) 2. Verfahrensfehler im Bauleitplanverfahren führen in der Regel zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans. Anders verhält es sich dann, wenn ein solcher Fehler abgrenzbar nur eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teil eines Bebauungsplans betrifft (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 4 N 3/87 , juris).(Rn.42) Die am 20. Dezember 2019 bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans "G..." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle hat Erfolg. 1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Antrag ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere steht die aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgende Antragsbefugnis der Antragstellerin aufgrund der sich aus § 144 Abs. 6 VwGO ergebenden Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2021 (4 BN 17.21) fest. 2. Der Normenkontrollantrag ist ferner begründet. Der Änderungsbebauungsplan leidet an einem formellen Fehler, der beachtlich ist und zu seiner Unwirksamkeit führt. Der angefochtene Plan durfte nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden; die Voraussetzungen des § 13a Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB – liegen nicht vor. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans (§ 13a Abs. 4 BauGB). Das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung ist der Oberbegriff. Es ist Voraussetzung sowohl für die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9/14 –, BVerwGE 153, 174; Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5/18 –, BVerwGE 169, 29). Mit diesem Tatbestandsmerkmal beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Der Begriff nimmt bewusst nicht die herkömmliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auf, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzt (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015, a.a.O.). Maßnahmen der Innenentwicklung belohnt der Gesetzgeber mit mehreren "Bonbons" für die Gemeinde: Insbesondere wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verzichtet und ein Eingriff nach der Fiktion des § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Fälle des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gilt als ausgeglichen (vgl. Külpmann, jurisPR – BVerwG 23/2020 Anm. 3: „Keine Innenentwicklung auf beplanten, aber ungenutzten Flächen“). Der Gesetzgeber knüpft mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und in diesem Zusammenhang zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Er grenzt Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen, und will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nr. 8 und Absatz 1). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen will der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern (BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 und vom 25. Juni 2020, a.a.O.). Innenentwicklung ist daher nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig; das gilt ausweislich der Gesetzesbegründung auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen (BT-Drs. 16/2496 S. 12; BVerwG Urteile vom 4. November 2015 und vom 25. Juni 2020, a.a.O.; Urteil vom 27. August 2020 – 4 CN 4/19 –, BVerwGE 169, 219). Dabei richtet sich die Abgrenzung von Innen- und Außenentwicklung grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach dem planungsrechtlichen Status der Flächen (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2020 und vom 27. August 2020, a.a.O.; offen gelassen für die Beplanung eines Gebiets, das seine Außenbereichseigenschaft bereits dadurch verloren hat, dass es zuvor Gegenstand einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geworden ist, sowie für die Frage, ob eine sog. Außenbereichsinsel nach § 13a BauGB überplant werden kann, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. November 2015, a.a.O.; Beschluss vom 14. Juni 2021 – 4 BN 63/20 u.a. – juris, Külpmann, jurisPR-BVerwG 21/2021 Anm. 5). Allein die Planung schafft mithin keinen Siedlungsbereich, der sich nach innen entwickeln könnte. Vielmehr gilt: Wenn die planende Gemeinde einen Siedlungsbereich in der Realität vorfindet, kann sie Innenentwicklung betreiben und unter den weiteren Voraussetzungen des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren planen (vgl. Külpmann, jurisPR-BVerwG 23/2020 Anm. 3). Danach scheidet hier die Annahme eines Bebauungsplans der Innenentwicklung aus. Denn der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Plans umfasst auch bisher unbebaute Grundstücke, die im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – und darüber hinaus gegenwärtig – außerhalb des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin liegen. Dies gilt jedenfalls für einen Großteil der Ordnungszone 1, die eine Fläche von mehr als 9000 m² umfasst sowie den westlichen Teil der Ordnungszonen 2a und 2b im Anschluss an die vorhandene Bebauung entlang der Parkstraße und der Produktionsstätte auf der Parzelle Nr. .../... mit einer Fläche von überschlägig 2700 m². Die Neuplanung verschiebt damit die Grenze des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin in den bisher unbebauten Bereich. Darauf, ob auch die Erweiterungen im östlichen Planbereich, die sich im Wesentlichen auf Straßenparzellen erstrecken, noch als Maßnahmen einer Innenentwicklung anzusehen sind, kommt es nach allem nicht mehr an. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber meint, bei dem Plangebiet müsse ohne Einschränkungen vom Vorliegen eines Innenbereichs ausgegangen werden, weil ein vorhandener Bebauungsplan geändert werde und es sich deshalb nicht um Außenbereichsflächen handeln könne, übersieht sie, dass die Frage, ob ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Anwendung kommen kann, sich, wie gezeigt, allein nach der Auslegung des Begriffs der "Innentwicklung" richtet, der an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpft. Der Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2022 (8 C 10123/22, juris), wonach der Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB in erster Linie die Flächen außerhalb der qualifiziert beplanten Gebiete i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB und der nicht beplanten Gebiete i. S. d. § 34 BauGB beinhaltet, geht daher ins Leere. Die vorliegend in Rede stehenden Flächen der Ordnungsbereiche 1 und 2 waren im Übrigen auch Regelungsgegenstand des Änderungsbebauungsplans und beinhalten nicht nur nachrichtliche Übernahmen von bestehenden Festsetzungen aus dem ursprünglichen Plan. Hierfür spricht, dass die Planurkunde die Bereiche insgesamt erneut ausweist und keine Beschränkungen auf die Erweiterung des südwestlichen Teils sowie des Areals des geplanten Buswendeplatzes vorsieht. Weiterhin sieht der Änderungsbebauungsplan neue Textfestsetzungen für die Ordnungsbereiche 1 und 2a (Änderung der Traufhöhe und der Dachneigung, keine Hauptgebäuderichtung mehr) sowie 2b (Änderung der Dachneigung) vor. Hinzu kommen Änderungen der Baugrenzen im südöstlichen Teil, Wegfall des Pflanzgebots im Straßenraum, Wegfall der Pflicht zur Erhaltung von Obstbäumen und Aktualisierungen der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen. In der Begründung zur 1. Änderungssatzung wird zudem auf die Größe des Plangebiets von ca. 2,2 ha verwiesen, ohne dass einzelne Teile davon ausgenommen werden. Schließlich enthält die Begründung eine auf das ganze Gebiet bezogene Schwellenwertprüfung nach § 13a BauGB. Der Änderungsbebauungsplan weist aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens beachtliche Mängel auf, weil die Antragsgegnerin – insoweit folgerichtig – weder eine Umweltprüfung vorgenommen (§ 2 Abs. 4 BauGB) noch einen Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erstellt hat. Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich (BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 und vom 25. Juni 2020, a.a.O.) und wurde von der Antragstellerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, nämlich mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020, gerügt. Er führt zur Gesamtunwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020, a.a.O.; Urteil vom 29. Juni 2021 – 4 CN 6/19 –, BVerwGE 173, 70). Für eine Teilunwirksamkeit des Plans, der den bebauten Bereich und insofern vor allem die für den Buswendeplatz vorgesehenen Flächen unberührt lässt, besteht entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin kein Raum. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Regelmäßig wird sich ein das Verfahren zur Aufstellung und zum Erlass eines Bebauungsplans betreffender und beachtlicher Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften auf das Ergebnis auswirken. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Regelung ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte, so ist der Fehler erheblich und bewirkt die Unwirksamkeit der Regelung. Das führt angesichts der prinzipiell bestehenden Abhängigkeit aller Festsetzungen eines Bebauungsplans untereinander regelmäßig zur Unwirksamkeit des Plans insgesamt. Der Fehler im Verfahren ergreift das Plangefüge als Ganzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 4 N 3/87 –, BVerwGE 82, 225). Jedoch kann in Einzelfällen ein Verfahrensfehler abgrenzbar nur eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teil eines Bebauungsplans betreffen und demzufolge ein (möglicher) Einfluss dieses Fehlers auf die übrigen Festsetzungen und/oder auf den Plan als Ganzes ausgeschlossen werden. Bei solchen Sachverhalten gelten für die Beantwortung der sich hieran anschließenden weiteren Frage, ob die dadurch bewirkte teilweisen Unwirksamkeit den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob er in seinen nicht betroffenen Teilen wirksam bleibt, die allgemeinen Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989, a.a.O.). Dies vorausgeschickt geht es hier nicht darum, dass einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans oder die für einen bestimmten Planbereich getroffenen Festsetzungen unwirksam sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. April 2018 – 9 N 14.269 –, juris). Der Verstoß gegen § 13a BauGB umfasst vielmehr den gesamten Änderungsplan und "infiziert" damit alle räumlichen Bereiche, sodass es für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Teil- und Gesamtunwirksamkeit an einer wesentlichen Voraussetzung fehlt. Ob die 1. Änderungssatzung ansonsten an beachtlichen Mängeln leidet, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169). Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Bebauungsplanänderung, mit der die Antragsgegnerin unter anderem ein bisher als öffentliche Grünfläche festgesetztes Areal teilweise als Straßenverkehrsfläche zur Errichtung einer Buswendeanlage ausgewiesen hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in der Ortsgemeinde Niedert gelegenen Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. .../... (P...straße ...). Westlich befinden sich die Parzellen Nrn. .../... (P...straße ...) und .../... (P...straße ...). Die drei Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Die südlich angrenzenden Flurstücke Nrn. .../..., .../... und .../... stehen laut Angabe der Antragsgegnerin im Eigentum des Ehemanns der Antragstellerin und werden von der S... GmbH (S... GmbH) zu gewerblichen Zwecken genutzt. Auf der Parzelle Nr. .../... ist ein ca. 27 m langes und 20 m breites Wirtschaftsgebäude errichtet. Außerdem befinden sich auf dem Betriebsgelände Parkflächen. In dem Areal südlich der Wohnbauten auf den Parzellen Nr. .../... und .../... sowie westlich der Produktionsstätten auf dem Flurstück Nr. .../... sind keine weiteren ins Gewicht fallenden Bauten vorhanden. Sämtliche Parzellen liegen zusammen mit weiteren Flurstücken im Geltungsbereich des am 22. April 2002 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Gewann zur Heide“, der für den vorgenannten Bereich ein Mischgebiet festgesetzt hat. Für den die Parzellen Nrn. .../..., .../... und .../... umfassenden Teilbereich 2a sehen die Festsetzungen ferner eine Traufhöhe von 4,50 m sowie eine Dachneigung zwischen 30 und 45 Grad vor. Im Teilbereich 2b, der die Flurstücke Nrn. .../..., .../... und .../... mitumfasst, beträgt die zulässige Traufhöhe 7 m. Die festgesetzte Dachneigung entspricht derjenigen im Teilbereich 2a. Die in östlicher Richtung an die Parzellen Nrn. .../... und 26/4 angrenzenden Parzellen Nrn. .../... und .../... hat die Antragsgegnerin als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ausgewiesen. Ein von dem Ehemann der Antragstellerin im Jahr 2016 angestrebter Erwerb der Parzelle Nr. .../... durch die S... GmbH kam nicht zustande. Die Parzelle wurde stattdessen von der Bundesstraßenverwaltung an die Antragsgegnerin veräußert. Der nordwestliche Teilbereich 1 ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die Planung wurde im Wesentlichen nicht umgesetzt. Südwestlich des Geländes der S... GmbH verläuft die Straße „Auf der Heide“. Nach einem zwischen 1 und 6 m breiten Grünstreifen folgt die Bundesstraße 327 (H...straße). Unmittelbar nördlich der Parkanlage mündet die von nordwestlicher Richtung aus kommende Hauptstraße in die B 327 ein. Gegenstand des Normenkontrollantrages der Antragstellerin ist die 1. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans. Ursprünglicher Anstoß zur Änderung waren die Planungsabsichten der S... gmbH, die ein größeres Baufenster zur Errichtung von zusätzlichen Firmengebäuden benötigte. Um dies zu erreichen, wurden die Baugrenzen teilweise erweitert. An den Planungskosten beteiligte sich der Ehemann der Antragstellerin ausweislich einer Kostenübernahmeerklärung vom 22. März 2017 mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro. Des Weiteren beabsichtigte die Antragsgegnerin, aus funktionalen Erwägungen sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit eine planungsrechtliche Grundlage für eine Buswendeanlage zu schaffen, die von beiden Fahrtrichtungen der B 327 angefahren werden soll. Zu diesem Zweck änderte sie die öffentliche Grünflächenfestsetzung „Parkanlage“ zum Teil in „öffentliche Verkehrsfläche“ und bezog angrenzende Teile der Gemeindestraße „A...“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein. Eine schalltechnische Untersuchung des Ing.-Büros P... vom 5. Mai 2017 ergab, dass die maßgebenden Immissionsgrenzwerte zur nächstgelegenen Wohnbebauung sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten werden. Daneben entfiel unter anderem die im Ursprungsplan bislang festgesetzte Hauptgebäuderichtung. Die Dachneigungsspannbreite wurde in allen Ordnungsbereichen auf 15 bis 45 Grad erhöht. Als maximal zulässige Traufhöhe sind in den Ordnungsbereichen 1 und 2a nunmehr 7 m statthaft. Dem Erlass der 1. Änderungssatzung gingen folgende Verfahrensschritte voraus: In seiner Sitzung vom 3. April 2017 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Plans sowie die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a Baugesetzbuch – BauGB –. Am 8. Juni 2008 machte sie die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bekannt. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen fand vom 18. Juni bis 20. Juli 2018 statt. Auch die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 nahm die Antragstellerin zu dem Planentwurf Stellung und rügte im Wesentlichen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Berechnung der maßgeblichen Lärmwerte. Unter dem 1. August 2018 wies das Ing.-Büro P... die Einwendungen zurück. Am 10. September 2018 würdigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Änderungsplan als Satzung. Nach anschließender Ausfertigung machte die Antragsgegnerin den Plan am 20. Dezember 2019 bekannt. Zur Begründung ihres am 3. Januar 2020 gestellten Normenkontrollantrages trägt die Antragstellerin vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere fehle es nicht an einer Antragsbefugnis. Als Planinnenanliegerin wende sie sich gegen einen Bebauungsplan, der mit Blick auf die Erhöhung der möglichen Traufhöhen die Festsetzungen für ihr eigenes Grundstück verändere. Außerdem könne sie einen abwägungserheblichen Belang an der Beibehaltung der unmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden Baugrenze geltend machen. Schließlich falle ihr Interesse ins Gewicht, von zusätzlichen Lärmimmissionen verschont zu bleiben. Dabei sei es unerheblich, ob die durch den Busverkehr hervorgerufenen Geräusche ober- oder unterhalb der einschlägigen Grenzwerte lägen. Das Vorhandensein eines abwägungserheblichen Interesses werde allein durch die Einholung einer schallschutztechnischen Prognose belegt. Der am nächsten an der untersuchten Emissionsquelle gelegene Immissionsort befinde sich auf ihrem Grundstück. Darüber hinaus sei der Antrag auch begründet. Insoweit rügt die Antragstellerin in formeller Hinsicht eine unzureichende Bekanntgabe der öffentlichen Planauslegung, eine zu Unrecht erfolgte Wahl des beschleunigten Verfahrens, einen nicht ordnungsgemäßen Ausschluss von Gemeinderatsmitgliedern bei der Beschlussfassung über die Einwendungen und die Satzung, das Vorliegen von Verkündungsmängeln und Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot. Unter materiellen Gesichtspunkten sei die Planung nicht erforderlich, da die Festsetzung eines Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ darstelle und hierfür keine städtebauliche Rechtfertigung bestehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen und die bauplanerische Abwägung Mängel enthielten. Mit Urteil vom 9. März 2021 (1 C 10016/20.OVG) hat der Senat den Antrag mangels Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – abgelehnt. Eine unmittelbar planbedingte Verletzung der Eigentumsposition der Antragstellerin sei nicht gegeben. Die mit der 1. Änderung des Bebauungsplans getroffenen neuen Festsetzungen enthielten – soweit sie die Parzelle Nr. .../... beträfen – im Verhältnis zum Ursprungsplan keine Beschränkungen, sondern gewährten ihr vielmehr ein Mehr an Baufreiheit. Die Antragstellerin könne sich weiterhin nicht mit Erfolg auf einen möglichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Bei der Neufestsetzung der Baugrenze im nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. .../... handle es sich ebenso wie bei der Erhöhung der zulässigen Traufhöhe um geringfügige Änderungen, die sich – wenn überhaupt – nur unwesentlich auf die Parzelle der Antragstellerin auswirken könnten. Soweit sich dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen lassen sollte, dass sie eine Antragsbefugnis aus einer Erhöhung der zulässigen Traufhöhe von 4,50 auf 7 m für Bauvorhaben auf anderen Grundstücken innerhalb des Endbebauungsplans herleite, ergebe sich daraus ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Auch diese Erhöhung um 2,50 m stelle eine unerhebliche Beeinträchtigung dar, zumal die Abstandsflächen gewahrt blieben. Unbeachtlich sei im Übrigen die mit Blick auf die benachbarten Grundstücke erstmals geschaffene Möglichkeit, Gebäude mit einer Dachneigung zwischen 15 und 30 Grad zu errichten. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Einräumung eines geringeren Dachgefälles als bisher nachteilig für betroffene Dritte auswirken könne. Erst recht habe sich der Antragsgegnerin eine Abwägungsrelevanz der vorstehend genannten Belange nicht aufdrängen müssen, da es die Antragstellerin versäumt habe, eine Betroffenheit in Bezug auf die Veränderung der Baugrenze sowie der Traufhöhe während der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorzutragen. Auch aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine Antragsbefugnis daher insofern nicht erfüllt. Die von der Antragstellerin befürchtete Lärmzunahme durch die planbedingte Erhöhung des Busverkehrs vermöge ihre Antragsbefugnis ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Eine planbedingte Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs von 32 Fahrzeugbewegungen zwischen montags und freitags, 24 Fahrzeugbewegungen an Samstagen und 13 Fahrten an Sonntagen während der Tageszeit (6.00 bis 22.00 Uhr) sowie eine Fahrzeugbewegung an Sonntagen während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) stelle keine abwägungsbeachtliche Belastung dar. Die schalltechnische Untersuchung des Ing.-Büros P... vom 5. Mai 2017 bestätige diese Beurteilung offensichtlich, sodass auch aus diesem die Entscheidung selbstständig tragenden Grund eine Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht gegeben sei. Mit Beschluss vom 27. September 2021 (4 BN 17.21) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Antragstellerin das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Antragsbefugnis sei wegen einer möglichen Eigentumsverletzung zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wende, die unmittelbar sein Grundstück betreffe. Es genüge die Eigentumsbetroffenheit als solche. Das gelte auch dann, wenn der Bebauungsplan eine für den Eigentümer im Vergleich zur bisherigen Rechtslage an sich günstigere Festsetzung treffe, denn auch diese könne ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein. Davon abgesehen habe die Antragstellerin eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen können. Der angegriffene Bebauungsplan ermögliche mit der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche mit Buswendeschleife eine grundlegend andere Nutzung des zuvor als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen und genutzten Areals. Diese veränderte Festsetzung wirke sich zudem besonders in dem Bereich zum Grundstück der Antragstellerin aus. In einer solchen Situation bedürfe es keiner weiteren Darlegung eines Nachbarn zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung, um die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO herzuleiten. Im Anschluss daran ergänzen und vertiefen die Beteiligten ihre bisherigen Darlegungen. Dabei hält die Antragstellerin daran fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht gegeben seien. Die Antragstellerin beantragt, die am 20. Dezember 2019 bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans „G...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass bei dem Plangebiet uneingeschränkt vom Innenbereich auszugehen sei, da ein bestehender Bebauungsplan geändert werde und deshalb „per definitionem“ keine Außenbereichsflächen vorlägen. Daraus folge zugleich, dass hier Maßnahmen der Innenentwicklung zu beurteilen seien. Selbst wenn man aber nur auf den Siedlungsbereich des Plangebiets abstelle, komme allenfalls eine Teilunwirksamkeit des Plans in Betracht, nämlich für dasjenige Gebiet, das nicht dem Siedlungszusammenhang zugerechnet werden könne. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Planaufstellungsunterlagen (1 Heft und 2 Planurkunden), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.