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Beschluss

1 B 10359/24

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0614.1B10359.24.00
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Leitsätze
1. Zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung für einen innerörtlichen Festplatz im Hinblick auf die Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen (hier verneint).(Rn.8) 2. Soweit die Bewältigung möglicher Lärmschutzkonflikte durch einen mittels Bebauungsplan festgesetzten Festplatz im Bebauungsplanverfahren zulässigerweise dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen worden ist, hat diese in einer nachfolgenden Baugenehmigung grundsätzlich abschließend zu erfolgen. (Rn.26)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. März 2024 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Februar 2024 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. Januar 2024 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zu Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, welche sie selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung für einen innerörtlichen Festplatz im Hinblick auf die Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen (hier verneint).(Rn.8) 2. Soweit die Bewältigung möglicher Lärmschutzkonflikte durch einen mittels Bebauungsplan festgesetzten Festplatz im Bebauungsplanverfahren zulässigerweise dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen worden ist, hat diese in einer nachfolgenden Baugenehmigung grundsätzlich abschließend zu erfolgen. (Rn.26) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. März 2024 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Februar 2024 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. Januar 2024 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zu Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, welche sie selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. März 2024, mit dem dieses die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Februar 2024 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. Januar 2024 abgelehnt hat, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Aussetzung der Vollziehung das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum „Umbau eines historischen Gebäudes zu einer multifunktionalen Begegnungsstätte“ als rechtmäßig angesehen und ausgehend davon ein überwiegendes Vollzugsinteresse angenommen. Dem vermag der Senat unter Berücksichtigung der seitens des Antragstellers dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu folgen. Die Baugenehmigung verstößt vielmehr gegen das in § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) verankerte Bestimmtheitsgebot. Aufgrund dessen kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass es durch von der Genehmigung umfasste Nutzungen zu einer Beeinträchtigung von Nachbarrechten des Antragstellers kommt. Nach dem Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung muss sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Fehlt es hieran und ist insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2023 – 1 A 10112/22.OVG –, juris Rn. 22, und Beschluss vom 26. September 2013 – 8 A 10587/13.OVG –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris Rn. 44; HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2009 – 1 CS 09.221 –, juris Rn. 20; Jeromin, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 5. Aufl. 2022, § 70 Rn. 45). So liegt es hier. 1. Der angefochtenen Baugenehmigung kann bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass das Wohngrundstück des Antragstellers durch die auf dem benachbarten „Festplatz“ der Beigeladenen zugelassenen Veranstaltungen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wird. Maßgebend für die Beurteilung der Bestimmtheit einer Baugenehmigung sind der Bauschein und die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauunterlagen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2014 – 4 B 21/14 –, juris Rn. 9, und Jeromin, a. a. O., jeweils m. w. N.). Der vorliegend im Bauschein selbst angegebene Genehmigungsgegenstand „Umbau eines historischen Gebäudes zu einer multifunktionalen Begegnungsstätte“ als solcher vermag einen Ausschluss von durch das Vorhaben hervorgerufenen unzumutbaren Lärmimmissionen erkennbar nicht sicherzustellen. Nichts anderes gilt für die zum Bestandteil der Genehmigung erklärte Schalltechnische Stellungnahme des Beratungsbüros S… vom 21. Dezember 2020. Auch diese enthält keine die Verletzung von Nachbarrechten hinreichend sicher ausschließende Konkretisierung der zulässigen Nutzungen. Gegenstand der Genehmigung sind nach der grüngestempelten Liste „Veranstaltungen in der Ortsmitte“ (Bl. 14 der Bauakte – BA –) im Einzelnen folgende Nutzungen: Abbildung „Veranstaltungen“ im Rahmen der Anonymisierung entnommen Die bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „O…“ der Beigeladenen vorgelegte Schalltechnische Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 enthält keine konkreten Angaben hinsichtlich der bei Veranstaltungen auf dem überplanten Gelände („Festplatz“) einzuhaltenden Immissionswerte auf den benachbarten Grundstücken und die dort zu erwartenden Schallpegel, sondern setzt das Fehlen einer planbedingten schalltechnischen Konfliktsituation mit der Formulierung „Eine mit der Planung einhergehende schalltechnische Konfliktsituation mit der angrenzenden Wohnbebauung wird somit von der zuständigen Behörde mit der Wahl des Verfahrens (beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB) nicht gesehen.“ letztlich als gegeben voraus. Die weiteren Ausführungen in der nur knapp eineinhalbseitigen Stellungnahme beschränken sich im Wesentlichen auf eine Darstellung der Inhalte der Freizeitlärmrichtlinie (FreiZLärmRL) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz vom 6. März 2015, insbesondere der nach deren Ziffer 4.4 in den Fällen einer unvermeidbaren Nichteinhaltung der dortigen Richtwerte erforderlichen Sonderbetrachtung. Die Stellungnahme mündet sodann in der Feststellung, dass Veranstaltungen auf dem Dorfplatz der Beigeladenen sowohl sozialadäquat und von der Bevölkerung akzeptiert seien als auch nur selten innerhalb eines Kalenderjahres stattfänden. Die Zahl der seltenen Ereignisse sei dabei durch die Genehmigungsbehörde festzulegen. Dies hat der Senat zwar in seinem Urteil vom 27. April 2023 (1 C 11415/21.OVG) als für die Zwecke des Bebauungsplanverfahrens ausreichend angesehen, weil die Bewältigung planbedingter Konflikte dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen werden kann, soweit sie dort sachgerecht möglich ist. Als Grundlage für eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der streitgegenständlichen Baugenehmigung reicht die Schalltechnische Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 jedoch nicht aus. So vermag die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Stellungnahme ihrerseits bereits nicht sicherzustellen, dass nach der Baugenehmigung Veranstaltungen auf dem Festplatz – wie von Ziffer 4.4 FreiZLärmRL verlangt – nur in zahlenmäßig eng begrenztem Umfang zulässig sein sollen, sondern verweist hierzu vielmehr ausdrücklich auf eine erforderliche Festlegung der Zahl der zulässigen seltenen Ereignisse durch die Genehmigungsbehörde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Bauunterlagen. In der durch Grünstempelung und Unterschrift zum Genehmigungsgegenstand gemachten Liste „Veranstaltungen in der Ortsmitte“ werden – lässt man die einmalig stattfindende 1.200 Jahr-Feier im Jahr 2023 unberücksichtigt – bereits sechs konkrete wiederkehrende Veranstaltungen mit einer Häufigkeit von insgesamt maximal 15 Terminen im Jahr aufgeführt. Bei der „Kerb“ handelt es sich zudem um eine mehrtägige Veranstaltung. Darüber hinaus wird in der Liste als weitere Nutzung pauschal „Veranstaltungen von Vereinen“ angegeben, welche „sporadisch“ durch „verschiedene Ortvereine“ durchgeführt werden sollen. Eine Begrenzung der zulässigen Häufigkeit pro Jahr erfolgt insoweit nicht. Die hierdurch entstehende „Öffnungsklausel“ für eine ungewisse Vielzahl an weiteren Veranstaltungen erscheint vorliegend unter Bestimmtheitsgesichtspunkten umso bedeutsamer, als es sich bei der Beigeladenen mit immerhin 2.800 Einwohnern (https://de.wikipedia.org/wiki/Ockenheim) keinesfalls um eine nur kleine Ortsgemeinde handelt und sich dies auch in einer erheblichen Anzahl von Vereinen widerspiegelt (https://www.vg-gau-algesheim.de/vg_gau_algesheim/Gemeinden/Ockenheim/Vereine/). Soweit das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 27. März 2023 verweist, hat dieses lediglich die hinreichende Bestimmtheit der die Nutzung als Festplatz betreffenden Festsetzung im Bebauungsplan zum Gegenstand. An die Festsetzung im Bebauungsplan sind insoweit jedoch weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die hier beantragte und erteilte, eine Nutzung des Platzes für die in der Liste aufgeführten Veranstaltungen konkret zulassende Baugenehmigung. Letztere ist nur dann zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO –). Die Genehmigung setzt mithin u. a. voraus, dass das Vorhaben nicht durch von ihm hervorgerufene unzumutbare Lärmimmissionen gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris Rn. 42). Im – hier gegebenen – Fall einer durch den Bebauungsplan zulässigerweise dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassenen Konfliktbewältigung obliegt der Baugenehmigung mithin das Abarbeiten und Lösen entsprechender Konfliktlagen, soweit dies bereits im Baugenehmigungsverfahren möglich ist. Lediglich dort (noch) nicht abschließend zu bewältigende Konflikte – z. B. solche, die durch spezifische, im Baugenehmigungsverfahren noch nicht konkret erfassbare Charakteristika bestimmter einzelner Veranstaltungen hervorgerufen werden – darf die Baugenehmigung der ihr nachfolgenden Ebene einer Überprüfung durch die Kreisverwaltung im Rahmen der in der Begründung zum Bebauungsplan „O…“ (S. 14) vorgesehenen Anmeldung von Einzelveranstaltungen überlassen. Eine vollständige Verlagerung der Bewältigung von Lärmschutzkonflikten auf die behördliche Überprüfung der einzelnen Veranstaltungen, wie sie die Baugenehmigung mangels eigener Regelungen hierzu offensichtlich im Blick hat, erscheint zumindest nicht geeignet, eine aus der Gesamtzahl der stattfindenden Veranstaltungen resultierende unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft hinreichend sicher auszuschließen. Von daher wäre in der Baugenehmigung vorliegend insbesondere die dem Antragsgegner ohne Weiteres mögliche Festsetzung der maximalen Anzahl jährlich auf dem Festplatz zulässiger, potenziell mit Lärmschutzkonflikten verbundener Veranstaltungen im Sinne der Ziffer 4.4 FreiZLärmRL erforderlich gewesen, an der es hier jedoch fehlt. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass im Genehmigungsverfahren eine nachvollziehbare Ermittlung des nach der FreiZLärmRL maßgeblichen Gebietscharakters und der danach grundsätzlich einzuhaltenden Immissionsrichtwerte erfolgt wäre. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Baugenehmigung nachvollziehbare Feststellungen zu der je nach Veranstaltung und Besucherzahl tatsächlich zu erwartenden Immissionsbelastung für das Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt worden wären, was umso schwerer wiegt, da aufgrund der „Hoflage“ des Festplatzes schalltechnische Sondereffekte wie Schall-Reflexionen nicht von vorneherein auszuschließen sind. Überdies wäre zu prüfen gewesen, inwieweit für nur aufgrund einer Sonderfallbeurteilung gemäß Ziffer 4.4 FreiZLärmRL zulässige Veranstaltungen bereits im Rahmen der Baugenehmigung durch die Anordnung verhältnismäßiger technischer und organisatorischer Lärmminderungsmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass ausnahmsweise zulässige Richtwertüberschreitungen zumindest auf das unvermeidbare Maß begrenzt bleiben. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass der nach den Bauunterlagen (Bl. 26 BA) unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers vorgesehene „barrierefreie Unterstand“ Sitzgelegenheiten erhalten soll (vgl. Baubeschreibung, Bl. 12 BA), so dass in diesem Bereich mit einem längeren Aufenthalt von Veranstaltungsteilnehmern und den damit einhergehenden Geräuschemissionen durch laute Gespräche, Rufe, Gelächter u. ä. gerechnet werden muss. Von daher drängt sich die Frage nach einer zumutbaren Standortalternative für den derart genutzten Unterstand geradezu auf. Ohne entsprechende Regelungen in der Baugenehmigung bliebe es letztlich dem Antragsteller überlassen, anlässlich jeder einzelnen von ihm beanstandeten Veranstaltung ein behördliches Einschreiten gegen diese beantragen und notfalls erzwingen zu müssen, was ihm unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zugemutet werden kann. Soweit der Antragsgegner schließlich mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024 noch darauf hingewiesen hat, dass eine detaillierte Betriebsbeschreibung vorgelegt worden sei, bleibt bereits unklar, ob damit die grüngestempelte Baubeschreibung vom 28. Juli 2023 gemeint sein soll oder möglicherweise eine in der dem Senat vorgelegten Verwaltungsakte nicht enthaltene weitere Baubeschreibung neueren Datums. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, wäre jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diese neuere Baubeschreibung nachträglich zum Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 31. Januar 2024 gemacht hätte. Gleiches gilt für ein in dem Schriftsatz vom 14. Mai 2024 ebenfalls angesprochenes Schallschutzgutachten mit Datum vom 4. März 2024. 3. Nach alledem bedarf die durch den Antrag aufgeworfene weitere Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung möglicherweise auch Rechte des Antragstellers in Bezug auf die Erschließung seines Grundstücks verletzt, jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren keiner Klärung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.