OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 2379/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0130.4B2379.11.0A
62mal zitiert
14Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

64 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 2011 - 2 L 907/11.KS - aufgehoben. Auf Antrag der Antragsteller wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung vom 30. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. August 2011 angeordnet. Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren erster Instanz - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung - auf jeweils 7.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 2011 - 2 L 907/11.KS - aufgehoben. Auf Antrag der Antragsteller wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung vom 30. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. August 2011 angeordnet. Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren erster Instanz - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung - auf jeweils 7.500,-- € festgesetzt. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern - entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. - nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nämlich nur dann zu verneinen, wenn der bei Gericht um Rechtsschutz Nachsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung in keiner Weise verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheinen muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2000 - 1 OB 1053/00 - BRS 63 Nr. 198 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragsteller wenden sich nicht nur gegen Beeinträchtigungen durch den Baukörper, sondern auch gegen die ihrer Auffassung nach unzumutbaren Belästigungen und Störungen, die von der Nutzung des Bauwerks ausgehen. Somit ist es für die Antragsteller - unabhängig vom Baufortschritt - weiterhin rechtlich vorteilhaft, wenn die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet würde. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 89 Pkw-Stellplätzen hat Erfolg, weil der Rechtsbehelf der Antragsteller bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Baugenehmigung ist in ihrer jetzigen Form bereits deshalb - offensichtlich - rechtswidrig und verletzt Nachbarrechte der Antragsteller, weil die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich eines nachbarrechtlichen Merkmals inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sind (Verstoß gegen § 37 Abs. 1 HVwVfG). Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 - BRS 69 Nr. 163; VG Köln, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 L 1348/11 - zitiert nach Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2010 - 10 K 2501/07 - zitiert nach Juris). Von einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist auszugehen, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 15 CS 11.1858 - zitiert nach Juris). Dies ist hier der Fall, weil die angefochtene Baugenehmigung keine hinreichend konkreten Festlegungen enthält, um sicherzustellen, dass bei Nutzung des genehmigten Vorhabens keine den Antragstellern als Nachbarn unzumutbare Lärmimmissionen entstehen. Eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage ist im Baugenehmigungsverfahren gänzlich unterblieben. Folglich lässt sich auch keine Feststellung dazu treffen, ob die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Durch die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz wird zwar geregelt, dass die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm (60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) zulässig sind. Diese Nebenbestimmungen führen indes - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht zur hinreichenden Konkretisierung der erteilten Genehmigung. Zwar wird hierdurch die Zumutbarkeitsgrenze zutreffend festgelegt. Es ist aber nicht sichergestellt, dass diese Grenze auch eingehalten wird. Daher ist es nicht ausreichend, dem Bauherrn vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Sichtweise würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er selbst im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht überprüfen kann. Vielmehr muss sich aus der Baugenehmigung positiv ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht (Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2002 - 1 B 98.2945 - BRS 65 Nr. 190; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.09.2011, § 75 Rdnr. 216; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2010 - 10 K 2501/07 - zitiert nach Juris). Die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts genügt zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Dies kann aber nur durch entsprechende Lärmermittlungen (Schallimmissionsprognosen) nachgewiesen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - OVG 10 S 17.08 - BRS 74 Nr. 187). Daran fehlt es hier aber gerade. Für die Frage des Nachbarschutzes ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen. Vielmehr ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - BVerwG 4 C 50.89 - BRS 54 Nr. 193). Es ist Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Bauherrn gerechtfertigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02 - BRS 66 Nr. 176; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2009 - 9 L 209/09 - zitiert nach Juris). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts reicht es auch nicht aus, wenn die Nachbarverträglichkeit des Bauvorhabens durch nachträgliche Auflagen zur Baugenehmigung hergestellt werden kann. Überschreiten nämlich die bei der Nutzung einer baulichen Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es - wie oben ausgeführt - zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Denn die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hier insbesondere den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, muss bereits durch die Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung gewährleistet sein (Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2002, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2009 - 9 L 209/09 - zitiert nach Juris). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2005 (3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152). Hierin wird ausgeführt, dass es zur Konfliktbewältigung auf der Baugenehmigungsebene gehört, dass die Genehmigungsbehörde aufgrund der vorliegenden Unterlagen, wozu auch prognostische Gutachten gehören können, davon ausgehen können muss, dass die Werte der TA Lärm eingehalten werden. Lediglich bei Aussageungenauigkeiten prognostischer Bewertungen von zu erwartenden Geräuschimmissionen kann durch nachträgliche Messungen die Genauigkeit der Prognose verifiziert und bei Überschreitung von Richtwerten entsprechende Nachrüstungen angeordnet werden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2005, a. a. O.). So verhält es sich hier indes nicht, da eine Prognose der Lärmimmissionen gänzlich unterblieben ist. Der danach bestehende Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen § 37 Abs. 1 HVwVfG liegt auch zu Lasten der Antragsteller als insoweit betroffene Nachbarn vor. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn trotz des Rechtsverstoßes die Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Antragsteller - etwa im Hinblick auf Lage und Entfernung ihres Grundstücks zum Vorhabengrundstück - tatsächlich als von vornherein ausgeschlossen erscheinen würde. Das kann hier nicht festgestellt werden. Das Wohn- und Geschäftshaus der Antragsteller ist von der Grenze des Vorhabengrundstücks nur wenige Meter entfernt. Nach der Betriebsbeschreibung soll die Anlieferung auch während der Nachtzeit erfolgen. Hinzukommt, dass auch die Lärmemissionen des unmittelbar an der Grundstücksgrenze geplanten Abfallcontainers mit Schneckenverdichter nicht untersucht worden sind. Angesichts dieser Umstände kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die in der Baugenehmigung genannten Richtwerte überschritten werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene zu 1. mit ihrem Antrag keinen Erfolg hatte, entspricht es nicht der Billigkeit, dass ihr die außergerichtlichen Kosten erstattet werden (§ 162 Abs. 3 VwGO). Es entspricht auch nicht der Billigkeit, die der Beigeladenen zu 2. entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da diese auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt hat und mithin kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: Kopp, Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anhang zu § 164 VwGO). Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage (grundstücksbezogen) 7.500,-- €. Der Senat bewertet das Interesse eines privaten Wohnnachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch nicht unwesentlich in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung wendet, mit regelmäßig 15.000,-- €. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Zur Abänderung der Streitwertentscheidung erster Instanz ist das Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG befugt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).