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Beschluss

1 B 11048/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:1119.1B11048.24.OVG.00
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Leitsätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt im Falle einer bereits vollständig erfolgten Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans im Freistellungsverfahren und begonnener Bauarbeiten.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt im Falle einer bereits vollständig erfolgten Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans im Freistellungsverfahren und begonnener Bauarbeiten.(Rn.11) Der Antrag wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag, den Bebauungsplan „S... S... der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bis zur Entscheidung über den anhängigen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, ist unzulässig. 1. Zwar richtet sich der Antrag entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits fälschlicherweise gegen die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf. Der Antragsschrift vom 29. September 2024 ist insoweit im Wege der Auslegung hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es sich bei der Angabe „In Sachen B..../. VG Daaden-Herdorf“ um eine unschädliche bloße Falschbezeichnung handelt. Zum einen wurde der vorliegende Eilantrag ausdrücklich in dem beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahren 1 C 10843/24.OVG gestellt, in dem Antragsgegnerin die Stadt Daaden und nicht die Verbandsgemeinde ist. Zum anderen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, dass der Bebauungsplan S... S... „der Antragsgegnerin“ an erheblichen und beachtlichen Mängeln leide. Bei verständiger Würdigung kann mit der Bezeichnung Antragsgegnerin nur die Stadt Daaden als Plangeberin des betreffenden Bebauungsplans gemeint sein. 2. Dem Antragsteller fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO. Ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis ist u. a. dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen kann oder ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 –, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 16. April 2018 – 1 NE 18.499 –, juris Rn. 13; jeweils m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Erklärtes Ziel des Eilantrags ist es, mittels einer einstweiligen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „S... S...“ eine Einstellung der Bauarbeiten an der dort vorgesehenen Photovoltaikanlage bis zur Hauptsacheentscheidung über den Normenkontrollantrag zu erreichen, um so die Schaffung vollendeter und irreparabler Tatsachen zu verhindern. Dieses Ziel kann der Antragsteller – vorausgesetzt, dass ihm ein Anspruch auf eine einstweilige Einstellung der Bauarbeiten zusteht – indessen schneller und einfacher mit dem beim Senat bereits anhängigen Beschwerdeverfahren 1 B 11038/24.OVG erreichen. Dort wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. September 2024 – 1 L 877/24.KO –, mit dem dieses seinen Antrag abgelehnt hat, der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die einstweilige Einstellung der Bauarbeiten an dem Solarpark anzuordnen. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht von vornherein nachrangig gegenüber vorläufigem Rechtsschutz nach – bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben – §§ 80 ff. VwGO bzw. – bei genehmigungsfreien oder von der Genehmigungspflicht freigestellten Vorhaben – nach § 123 VwGO (vgl. dazu näher BayVGH, Beschluss vom 16. April 2018 – 1 NE 18.499 –, juris Rn. 14 m. w. N). Dies bedeutet jedoch nicht, dass beide Rechtsschutzmöglichkeiten auch im Einzelfall ohne jede Einschränkung nebeneinander in Anspruch genommen werden können. Vielmehr ist die Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO u. a. dann zu verneinen, wenn der Bebauungsplan durch eine Baugenehmigung oder, wie hier, im Freistellungsverfahren nach § 67 Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO – für ein nach seinen Festsetzungen zulässiges Vorhaben vollständig umgesetzt und mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden ist. Eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann in diesen Fällen die Position des Antragstellers nicht mehr entscheidend verbessern, da sie nicht für die Vergangenheit wirkt, sondern lediglich zur vorläufigen Nichtanwendbarkeit ex nunc führt. Eine bereits ergangene Genehmigung sowie deren Ausnutzung lässt sie unberührt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 16. April 2018 – 1 NE 18.499 –, juris Rn. 15, und vom 26. Juni 2001 – 15 NE 01.1292 –, juris Rn. 15.; VGH BW, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 8 S 907/13 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2008 – 1 MN 328/07 –, juris Rn. 62; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1996 – 11a B 1710/96.NE –, juris Rn. 2 ff.). Auch bei einem genehmigungsfrei gestellten Vorhaben bewirkt die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht etwa einen Baustopp. Hierzu bedarf es vielmehr zusätzlich einer Baueinstellung durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 1 LBauO); bei der Entscheidung hierüber sind das Vertrauen des Bauherrn auf die Gültigkeit des Bebauungsplans und die Schwere der nachbarrechtlichen Rechtsverletzung zu würdigen (BayVGH, Beschluss vom 16. April 2018 – 1 NE 18.499 –, juris Rn. 15). Vorliegend sind die Festsetzungen des Bebauungsplans „S... S...“ mit der Genehmigungsfreistellung für die Photovoltaikanlage der Beigeladenen vollständig umgesetzt und die Bauarbeiten wurden bereits begonnen bzw. sogar weitgehend abgeschlossen. Somit kann der Antragsteller seine Rechte in dem beim erkennenden Senat als Beschwerdeinstanz anhängigen, auch eine inzidente Überprüfung des Bebauungsplans umfassenden Eilverfahren gegen den Träger der Bauaufsichtsbehörde schneller und einfacher geltend machen; ein zusätzlicher Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO vermag seine Rechtsstellung nicht zu verbessern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der insoweit maßgeblichen Billigkeit entspricht, dem Antragsteller auch die außerge-richtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich mithin auch ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG (vgl. a. Nr. 9.8.1 i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-barkeit 2013).