OffeneUrteileSuche
Urteil

1 C 11017/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0925.1C11017.23.OVG.00
23Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes kommt unter dem Aspekt der Verkehrszunahme in Betracht, wenn eine Planung für die Nachbargemeinde städtebaulich zu bewältigende Nachteile hervorruft (Anschluss an: OVG Nds, Urteil vom 14. Dezember 2016 1 MN 82/16 , juris Rn. 20).(Rn.34) 2. Soweit ein verkehrstechnisches Gutachten eine Verkehrssituation unzureichend untersucht hat, ist das Normenkontrollgericht hinsichtlich der Frage, ob ein daraus resultierendes Ermittlungsdefizit auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, nicht verpflichtet aufzuklären, ob eine fehlerfreie Untersuchung städtebaulich zu bewältigende Nachteile für die Nachbargemeinde ergeben hätte. (Rn.65) 3. Eine Höhenfestsetzung in einem Bebauungsplan, deren unterer Bezugspunkt i.S.d. § 18 BauNVO die Geländeoberfläche ist, genügt auch bei ebenem Gelände nicht den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot, wenn für den Plangeber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass im Rahmen der Ausbauplanung eine Geländemodulation erfolgen muss.(Rn.54)
Tenor
Der am 31. Januar 2023 bekannt gemachte Bebauungsplan „1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans A...Sch...“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes kommt unter dem Aspekt der Verkehrszunahme in Betracht, wenn eine Planung für die Nachbargemeinde städtebaulich zu bewältigende Nachteile hervorruft (Anschluss an: OVG Nds, Urteil vom 14. Dezember 2016 1 MN 82/16 , juris Rn. 20).(Rn.34) 2. Soweit ein verkehrstechnisches Gutachten eine Verkehrssituation unzureichend untersucht hat, ist das Normenkontrollgericht hinsichtlich der Frage, ob ein daraus resultierendes Ermittlungsdefizit auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, nicht verpflichtet aufzuklären, ob eine fehlerfreie Untersuchung städtebaulich zu bewältigende Nachteile für die Nachbargemeinde ergeben hätte. (Rn.65) 3. Eine Höhenfestsetzung in einem Bebauungsplan, deren unterer Bezugspunkt i.S.d. § 18 BauNVO die Geländeoberfläche ist, genügt auch bei ebenem Gelände nicht den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot, wenn für den Plangeber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass im Rahmen der Ausbauplanung eine Geländemodulation erfolgen muss.(Rn.54) Der am 31. Januar 2023 bekannt gemachte Bebauungsplan „1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans A...Sch...“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle ist zulässig und begründet. I. Der statthafte und innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig. 1. Insbesondere ist die erforderliche Antragsbefugnis gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nachbargemeinden können eine Verletzung des Gebotes der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB rügen, das eine qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos Gebrauch machen; § 2 Abs. 2 BauGB verleiht damit dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, ist dabei als einfachgesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit als Bestandteil des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 –, juris Rn. 21). Da sich benachbarte Gemeinden mit ihrer Planungshoheit im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen, verleiht das interkommunale Abstimmungsgebot der betroffenen Gemeinde gegenüber den sich auf ihr Gebiet auswirkenden Planungen der Nachbargemeinde eine stärkere Rechtsposition, als sie ihr nach § 38 BauGB gegenüber Fachplanungen zusteht: Die Nachbargemeinde kann sich vielmehr unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie selbst für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O., und Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36.86 –, juris Rn. 32 sowie Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78.09 –, juris Rn. 45). Da es sich um eine einfachgesetzliche Ausformung der Planungshoheit als einem Teil der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie handelt, können zunächst nur Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde relevant sein. Auch faktische Auswirkungen können eine Abstimmungspflicht auslösen, sofern sie städtebauliche Relevanz besitzen, wobei es insoweit des Erreichens einer gewissen Intensitätsschwelle bedarf (OVG RLP, Urteil vom 26. Februar 2014 – 8 C 10561/13 –, juris Rn. 37). Eine planbedingte Verkehrszunahme im Gebiet einer Nachbargemeinde kann ein in der interkommunalen Abstimmung erheblicher Belang sein. Eine Verletzung des Abstimmungsgebots kommt in Betracht, wenn die Planung für die Nachbargemeinde zu städtebaulich bewältigungsbedürftigen Nachteilen führt bzw. wenn die Nachbargemeinde durch die Planung zu einer eigenen planerischen Folgenbewältigung gezwungen ist (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 MN 82/16 –, juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall kann sich die Antragstellerin auf die von ihr bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens geltend gemachte Verkehrszunahme und auf daraus möglicherweise resultierende städtebaulich bewältigungsbedürftige Nachteile berufen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägungsentscheidung auf das Ergebnis der im November 2022 erstellten verkehrsplanerischen Begleituntersuchung der V... GmbH (im Folgenden: Begleituntersuchung) verwiesen. In der Abwägungsentscheidung (Bl. 247 d. VA) heißt es unter Bezugnahme auf die Begleituntersuchung, für die 1. Änderung des Bebauungsplans bestehe kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. Es sei festzuhalten, dass das auf der Grundlage der 1. Änderung geplante Vorhaben keine verkehrsplanerische Konfliktsituation auslöse. Dies zugrunde gelegt besteht die Möglichkeit, dass der Belang der Antragstellerin, von einer planbedingten Verkehrszunahme verschont zu bleiben, die sie zu einer planerischen Folgenbewältigung zwingt, in der Abwägung zu kurz gekommen ist. Denn die Begleituntersuchung stellt aus Sicht des Senats keine tragfähige Grundlage für die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar. a) Im Rahmen der Begleituntersuchung wurden eine Gerätezahlung und Knotenstromzählungen an vier Verkehrsknotenpunkten (darunter Knotenpunkt K1: B .../Al... und Knotenpunkt K2: Al.../T...) vorgenommen, um bestehende Verkehrsflüsse zu bewerten. Sodann wurde ein Prognose-Planfall untersucht, der auf der Grundlage einer „für den Logistikbereich üblichen Nutzungscharakteristik“ und der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Eingangsgrößen von einem planbedingten Tagesverkehrsaufkommen von jeweils rund 660 Zu- und Abfahrten ausgeht, von denen 350 Zu- und Abfahrten auf den Schwerlastverkehr entfallen. Diese planbedingten Mehrbelastungen wurden zusätzlich zur Analysebelastung auf das Straßennetz umgelegt und als Knotenstrombelastungspläne ausgegeben. Die Begleituntersuchung gelangt unter anderem zu dem Ergebnis, dass die höchsten Verkehrszunahmen im nördlichen Bereich der Alten Chaussee und im Zuge der B ... zu verzeichnen sind und sich für die Al... auf etwa 1.270 Fahrzeuge pro Tag belaufen. Auch unter Berücksichtigung der Mehrbelastungen seien indes keine Verkehrsflussdefizite zu erwarten. Die Verkehrsqualität könne an den untersuchten Knotenpunkten K1 und K2 mit zum Teil großen Reserven gesichert werden. Somit würden keine leistungssteigernden Maßnahmen erforderlich. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Ausgestaltung der T... (Straßenbreite, Tempo 30-Zone, einseitiger gemeinsamer Geh- und Radweg und im betroffenen Abschnitt ein absolutes Halteverbot mit dem Zusatz „Pkw frei“) könne von der Einmündung der Alten Chaussee bis zur geplanten Erschließung des Plangebietes Begegnungsverkehr zwischen Lkw sichergestellt werden, so dass auch zukünftig funktionale Einschränkungen nicht zu erwarten seien. b) Die Ergebnisse der Begleituntersuchung beruhen auf einer aus Sicht des Senats unzureichenden Tatsachenermittlung, da die konkrete Verkehrssituation hinsichtlich der Anfahrt ins Plangebiet (d.h. von der T... kommend) bzw. der Abfahrt aus dem Plangebiet (d.h. auf die T... auffahrend) nicht berücksichtigt wurde. aa) Die 1. Änderung des Bebauungsplans enthält für das Plangebiet selbst keine textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen hinsichtlich der Erschließung. Allerdings ergibt sich aus der Bezeichnung zweier außerhalb des Plangebietes liegender privater Verkehrsflächen als „künftige Zufahrt Betriebsgrundstück“ in der Planzeichnung, dass der Verkehr nach dem Willen des Satzungsgebers auf diesem Weg in das Plangebiet hinein bzw. aus diesem heraus gelangen soll. Dabei handelt es sich zum einen um die Zufahrt auf dem privaten Betriebsgrundstück (Flurstück-Nr. .../... in der Planzeichnung) der Firma S..., das unmittelbar südlich an den Erweiterungsbereich angrenzt, und zum anderen um die sich daran anschließende private Betriebsstraße (Flurstück-Nr. .../... in der Planzeichnung), die zu einer Einmündung auf die T... führt, die im Bebauungsplan der Antragstellerin als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis ist auf den genannten privaten Zufahrtsstraßen eine Baulast eingetragen. Die konkrete Zu- und Abfahrt gestaltet sich danach wie folgt: Für eine Ausfahrt aus dem Plangebiet wird der Verkehr zunächst auf die private Betriebszufahrt geleitet, biegt dann nach rechts in die (ebenfalls private) Betriebsstraße ab, von der er sogleich wieder links in die als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Einmündung abfährt, um von dort nach rechts auf die T... der Antragstellerin aufzufahren. Umgekehrt muss der Anfahrtsverkehr ins Plangebiet zuerst links von der T... in die Einmündung, dann rechts in die private Betriebsstraße und sogleich wieder links in die Betriebszufahrt abbiegen. Die beschriebene Situation dürfte sich angesichts der Schleppkurven von Lkw insbesondere für Schwerlastverkehr, der mit täglich 350 An- und Abfahrten einen Großteil des durch das Plangebiet induzierten Verkehrs ausmacht, als problematisch darstellen. So ist fraglich, ob ein zum Plangebiet fahrendes Fahrzeug links von der T... in die Einmündung abbiegen kann, wenn dort bereits ein aus dem Plangebiet kommender Lkw darauf wartet, auf die T... aufzufahren. Da Lkw, die aus dem Plangebiet kommen, nicht über einen geraden Streckenverlauf auf die Einmündung zur T... geführt werden, sondern auf kürzester Distanz den oben beschriebenen „Zick-Zack“-Kurs zurücklegen müssen, ist ohne weiteres denkbar, dass sie aufgrund ihrer Länge und Ausrichtung den – im Übrigen auch noch kurvenförmigen – Einmündungsbereich für von der T... abbiegende Fahrzeuge teilweise blockieren. Hinzu kommt, dass die Einmündung und die sich anschließende Betriebsstraße auch von Fahrzeugen der Firma S... genutzt werden. bb) Die Begleituntersuchung verhält sich zu dieser Situation nicht. Im Rahmen der Beschreibung des Planfalls (Begleituntersuchung S. 11) heißt es lediglich, die Erschließung solle nach aktuell vorliegenden Planunterlagen über die vorhandene Anbindung der Firma S... im südöstlichen Bereich der T... erfolgen, ohne dass diese Anbindung indes näher erläutert oder gar zeichnerisch (unter Darstellung insbesondere der Schleppkurven) dargestellt wird. Im Gegensatz hierzu werden die vier untersuchten Verkehrsknotenpunkte unter Berücksichtigung der jeweiligen Abbiegespuren, Vorfahrtsregelungen und Fahrstreifen in der Begleituntersuchung (S. 15 f.) detailgenau beschrieben. Soweit es im Rahmen der Darstellung der Ergebnisse heißt, aufgrund des geringen Belastungsniveaus sei auch die Leistungsfähigkeit der Anbindung des Plangebietes an die T... gesichert und für den Knotenpunkt seien Einschränkungen hinsichtlich Verkehrsfluss und -qualität auszuschließen, bezieht sich diese Aussage mit Blick auf den an dieser Stelle erfolgten Verweis auf S. 15 des Gutachtens offenkundig auf die weiter östlich gelegenen Knotenpunkte K... und K... und nicht auf die konkrete Zu- und Abfahrt ins Plangebiet. Im Übrigen würde die Bewertung, wenn sie sich auf die konkrete Zu- und Abfahrt bezöge, jeglicher Grundlage im Tatsächlichen entbehren und wäre insoweit nicht nachvollziehbar. Soweit ein weiteres Ergebnis der Begleituntersuchung (S. 22) lautet, dass vor dem Hintergrund der vorhandenen Ausgestaltung der T... von der Einmündung der Alten Chaussee bis zur geplanten Erschließung des Plangebietes Begegnungsverkehr zwischen Lkw sichergestellt sei und es daher nicht zu funktionalen Einschränkungen komme, handelt es sich dabei um eine verkürzt wiedergegebene Zusammenfassung der Ergebnisse zum erforderlichen Straßenquerschnitt. Die ausführliche Textpassage auf S. 19 der Begleituntersuchung lautet indes, von der Einmündung der Alten Chaussee bis zur geplanten Erschließung des Plangebietes in der T... könne Begegnungsverkehr zwischen Lkw sichergestellt werden. Gewährleistet ist danach lediglich, dass zwei sich bereits auf der Tubag-Alle befindliche Lkw begegnen können. Ob beim Einbiegen in die T... bzw. beim Abbiegen von derselben – also im Bereich der Einmündung – Begegnungsverkehr möglich ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Dass eine entsprechende Untersuchung unterblieben ist, ergibt sich zuletzt aus der Beschreibung des methodischen Vorgehens, wenn es in der Begleituntersuchung (S. 11) heißt, dass die Mehrbelastungen zusätzlich zur Analysebelastung „auf das Straßennetz umgelegt“ und als Knotenstrombelastungspläne ausgegeben wurden. Die Formulierung verdeutlicht, dass man bei der Ermittlung der Auswirkung des Mehrverkehrs davon ausgegangen ist, dass sich dieser Verkehr bereits auf der T... befindet, ohne zu untersuchen, wie er dorthin oder von dort ins Plangebiet gelangt. cc) Dass dies als Grundlage für die Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen nicht ausreicht, liegt angesichts der zuvor beschriebenen Probleme hinsichtlich der Bewältigung des Abbiegevorgangs für den Schwerlastverkehr auf der Hand. Da etwa der Knotenpunkt K... weniger als 200 m (Messung nach www.geoportal.rlp.de) von der Einmündung ins Plangebiet entfernt liegt, erscheint ohne weiteres möglich, dass ein in diesem Bereich entstehender Rückstau durch links von der T... in Richtung Plangebiet abbiegende Lkw den Verkehrsfluss auch am Knotenpunkt beeinträchtigt. Dass der Verkehrsfluss an den Knotenpunkten K... und K... nach dem Ergebnis der Begleituntersuchung „teilweise mit großen Reserven“ gesichert werden kann, steht dieser Annahme nicht entgegen, da die Möglichkeit einer Hemmung des Verkehrsflusses im Bereich der Einmündung – also außerhalb der Knotenpunkte – nach dem zuvor Gesagten gerade nicht betrachtet wurde. Die Begleituntersuchung stellt nach allem keine tragfähige Grundlage für die Bewertung der Fragen dar, ob der planinduzierte Mehrverkehr zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf dem Gebiet der Antragstellerin führt und ob die T... insbesondere im Einmündungsbereich ausreichend dimensioniert ist, um diesen Verkehr aufzunehmen. Somit ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin durch die Planung zu einer eigenen planerischen Folgenbewältigung (etwa zum stellenweisen Ausbau der T... oder zur Aufweitung des Einmündungsbereichs) gezwungen ist und ihre Belange in der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zu kurz gekommen sind. Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Antragsgegnerin, es komme nicht auf den Verkehr auf den privaten Betriebsstraßen an, ist in diesem Zusammenhang schon insoweit verfehlt, als nach dem zuvor Gesagten die vorgesehene Streckenführung dazu führen kann, dass auch der Verkehrsfluss in der T... selbst beeinträchtigt wird. Auch der weitere Einwand, die Verkehrszunahme sei schon im Ursprungsbebauungsplan angelegt, verfängt nicht. Zwar ist die Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes bereits im Ursprungsbebauungsplan erfolgt. Die Planänderung diente indes dazu, die Nutzung des Plangebietes als zusammenhängendes Betriebsgrundstück zu ermöglichen, wobei man ausweislich der verkehrstechnischen Begleituntersuchung, die der Planbegründung beilag, von der Ansiedlung eines Logistikunternehmens ausging. Dass hiermit eine im Vergleich zum Ursprungsplan deutlich höhere Verkehrsmenge verbunden ist, wird nicht zuletzt durch die in der Begleituntersuchung prognostizierte Zahl von täglich jeweils 660 an- und abfahrenden Fahrzeugen belegt. Im Übrigen sah die Ursprungsplanung eine völlig andere Erschließung des Plangebietes vor, nämlich für begrenzte Zeit über die „Rampe“ und langfristig über eine noch herzustellende Anbindung an die Al... (s. dazu unten). Die zuvor beschriebene Anbindung des Plangebietes über außerhalb desselben liegende private Flächen auf die T... enthielt der Ursprungsbebauungsplan somit nicht. Gerade diese Streckenführung kann aber aus den genannten Gründen zu Problemen insbesondere für den Schwerlastverkehr führen. 2) Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist ebenfalls gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig auch ein Rechtsschutzinteresse gegeben (BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 – 4 CN 4/19 –, juris Rn. 11) . Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5/18 –, juris Rn. 19 m.w.N.) Im vorliegenden Fall entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht etwa deshalb, weil ausweislich der Planbegründung im Falle der Aufhebung der 1. Änderung die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans gelten sollen. Soweit die Beigeladene einwendet, die nach der Ursprungsplanung beabsichtigte Zufahrt über die „Rampe“ sei für die Antragstellerin mit Blick auf die angrenzende Wohnbebauung ungünstiger und die Aufhebung der 1. Änderung stelle daher keine Verbesserung dar, ist dem nicht zu folgen. Der Ursprungsplan sah ein zweistufiges Konzept vor, wonach der Verkehr nur auf begrenzte Zeit über die „Rampe“ auf die T... geleitet werden sollte, langfristig aber die „direkte Abführung des anfallenden Gebietsverkehrs über eine noch herzustellende Gewerbegebietsstraße in Richtung der ehemaligen Ortsdurchfahrt Kruft (B ...)“ (Planbegründung, S. 15) erfolgen sollte: Mit der Umsetzung der langfristigen Konzeption könne, so heißt es in der Planbegründung weiter, eine Abstufung der von der T... ins Plangebiet führenden Privatstraße als „Hauptanbindung“ für das gesamte Plangebiet erfolgen. Die Erschließungsfunktion werde sich dann je nach Grundstücksaufteilung ausschließlich auf die im südlichen Teil des Plangebietes gelegenen Grundstücke reduzieren. Sollte somit die „Rampe“ nach der Ursprungsplanung nicht langfristig zur Ableitung des gesamten Gebietsverkehrs auf die T... in Anspruch genommen werden, war vielmehr langfristig eine Anbindung des Plangebietes über eine noch herzustellende Gewerbestraße in Richtung „Al...“ vorgesehen, so ist nicht erkennbar, warum die Antragstellerin im Falle der Aufhebung der 1. Änderung schlechter gestellt sein sollte als im Falle einer (Fort-)Geltung der ursprünglichen Festsetzungen. Was die am 2. September 2025 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben im Plangebiet anbelangt, hat die Antragstellerin hiergegen Widerspruch eingelegt, so dass auch nicht der Fall eines bereits verwirklichten Bebauungsplans bzw. einer verwirklichten Festsetzung vorliegt, die ebenfalls zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der Normenkontrolle führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 –, juris Rn. 19 m.w.N., und Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3/86 –, juris Rn. 21). 3) Das Begehren der Antragstellerin stellt sich zuletzt auch nicht als unzulässige Rechtsausübung dar, weil sie von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf der Grundlage eines Vertrags betreffend die Übernahme von Straßenausbaukosten einen Ausbaukostenbeitrag in Höhe von 40.000 € erhalten hat. Da gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrags der Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Bebauungsplans „A...Sch...“ gezahlt werden sollte, spricht zwar vieles dafür, dass die Zahlung eine Kompensation für die Inanspruchnahme der T... im Rahmen der Umsetzung des Ursprungsbebauungsplans darstellen sollte. Wie schon mehrfach ausgeführt, sieht der Ursprungsbebauungsplan aber ein zweistufiges Konzept vor, nach dessen Inhalt das Plangebiet nur für begrenzte Zeit über die „Rampe“ an die T... angebunden werden soll. Durch die 1. Änderung erfolgt die Erschließung des Plangebietes nun dauerhaft über die T... und wird im Übrigen der Gebietsverkehr an einer Stelle auf diese abgeleitet, die womöglich für die Aufnahme der prognostizierten Verkehrsmenge nicht geeignet ist. Die dem Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zugrundeliegenden Umstände haben sich insoweit durch die Änderungsplanung der Antragsgegnerin maßgeblich verändert, so dass der Antragstellerin kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden kann. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Der Bebauungsplan leidet an einem materiellen Fehler, da die getroffene (Neu)Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt. Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die 1. Änderung des Bebauungsplans auf 20 m (im nordwestlichen Plangebiet) bzw. 16,5 m (im übrigen Plangebiet) begrenzt. Ausweislich der textlichen Festsetzung A 2.2 wird die Gebäudehöhe definiert als das Abstandsmaß zwischen der Oberkante der Geländeoberfläche und der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut. Diese Festsetzung ist hinsichtlich des unteren Bezugspunktes – der Geländeoberfläche – nicht hinreichend bestimmt. a) Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –) und gilt auch für Bebauungspläne und ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist (OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2022 – 7 D 260/20.NE –, juris Rn. 52). Wählt der Plangeber einen Bezugspunkt, für den eine nicht vorhandene, sondern erst noch zu schaffende Verkehrsfläche oder Geländehöhe maßgeblich ist, ist dieser nur dann hinreichend bestimmt, wenn bezüglich der Lage des Bezugspunktes bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung getroffen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, juris Rn. 70 ff.). Denn anderenfalls ist es im Ergebnis der Ausbauplanung überlassen, die Höhenlage vorzugeben, und es fehlt an der erforderlichen Festlegung durch den Satzungsgeber selbst (OVG RP, Urteil vom 5. Mai 2021 – 8 C 10697/20 –, juris LS). Der erkennende Senat ist in seiner von der Beigeladenen zitierten Entscheidung (Urteil vom 20. Februar 2014 – 1 C 10824/13 –, juris Rn. 45) davon ausgegangen, dass die natürliche Geländeoberfläche nicht schon grundsätzlich als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung ausscheidet, weil sie nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert ist (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. April 2002 – 1 K 9/01 –, juris). Vielmehr hat das Gericht ausgeführt, im Einzelfall vorgenommene Aufschüttungen oder Abgrabungen eines Bauherrn änderten – soweit sie nicht wegen Zeitablaufs ohnehin außer Betracht bleiben müssen – nichts daran, dass der (natürliche) Geländeverlauf als solcher auch im Nachhinein noch nachvollzogen werden könne. Einschränkend heißt es aber weiter, hiervon sei zumindest dann auszugehen, wenn – wie in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall – das gesamte Plangebiet ebenes Gelände aufweise und größere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Geländeoberfläche nicht zu erwarten seien. Im hier zu entscheidenden Fall liegt es anders. Denn mit Blick auf die besondere Bodenbeschaffenheit im Plangebiet musste der Plangeber davon ausgehen, dass im Rahmen der Ausbauplanung nicht unerhebliche Veränderungen der Geländeoberfläche vorgenommen werden würden. Der Bebauungsplan überplant nämlich – wie schon der Ursprungsbebauungsplan – Flächen, die als Produktionsstätte für die Bimssteinindustrie dienten. Dementsprechend wurde die Bodenbeschaffenheit auch und gerade mit Blick auf die Anforderungen an die Errichtung von Gebäuden im Plangebiet untersucht. Im geotechnischen Bericht der Firma G... F... vom 10. Oktober 2018, der der Begründung der 1. Änderung als Anlage beilag, heißt es zur Baugrundbewertung, was die Tragfähigkeit anbelange seien die insgesamt locker bis mitteldicht gelagerten Auffüllungen als sehr inhomogen zu bewerten und damit nur bedingt zur Gebäudegründung geeignet. Sodann werden Gründungsempfehlungen zur Errichtung von Bauwerken mit verschiedenen Gebäudelasten gegeben. So sei bei geringen bis mittleren Bauwerkslasten erfahrungsgemäß eine Gebäudegründung mittels tiefgründiger Intensivverdichtung des Erdplanums und – je nach Erfordernis – Herstellung eines Gründungspolsters (Teilbodenaustausch) möglich. Schon hieraus und ohne dass es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den gutachterlich empfohlenen Maßnahmen im Einzelnen bedarf, ergibt sich die Notwendigkeit einer Modulation der Geländeoberfläche, um eine den Tragfähigkeitsanforderungen genügende Bebauung des Plangebietes – und dies dürfte für die Errichtung industrieller Hallen im Besonderen gelten – sicherzustellen. Dem entspricht es auch, dass der Beigeladenen am 7. Mai 2024 von der Kreisverwaltung eine Teilbaugenehmigung zur Ausführung von Auffüllungs- und Geländemodulationsarbeiten erteilt wurde. War aber schon zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon auszugehen, dass die Geländeoberfläche größeren baubedingten Veränderungen unterworfen sein würde, durfte der Plangeber die Geländeoberfläche nicht zum Bezugspunkt für die Höhenmessung machen und die Höhenlage damit im Ergebnis der Ausbauplanung überlassen. b) Die Unwirksamkeit der Gebäudehöhenfestsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den ungültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 – 4 BN 44.07 – juris Rn. 3; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – 1 N 16.350 – juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall scheidet eine Teilunwirksamkeit nur der Höhenfestsetzungen unter dem Aspekt einer auch im Übrigen noch sinnvollen städtebaulichen Ordnung schon deshalb aus, weil nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen ist, wenn ohne eine solche Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Die 1. Änderung des Bebauungsplans trifft (dem Wesen eines Industriegebietes entsprechend) keine Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse. Die Unwirksamkeit der Höhenfestsetzungen führt folglich dazu, dass die angegriffene Planänderung (wobei derselbe Mangel auch dem Ursprungsbebauungsplan anhaftet) keine Festsetzungen zur Steuerung der Höhe baulicher Anlage enthält. Auch führt die insbesondere durch den westlich an das Plangebiet angrenzenden Gewerbebetrieb bestehende Vorbelastung des Orts- und Landschaftsbilds nicht ohne weiteres dazu, dass eine Beeinträchtigung desselben ausgeschlossen ist. Dies gilt schon deshalb, weil die bestehende Beeinträchtigung durch die 1. Änderung des Bebauungsplans weiter verfestigt wird und die Planung das Heranrücken einer groß dimensionierten industriellen Bebauung in Richtung (Süd)Westen an die dort bestehende Wohnbebauung der Antragstellerin zulässt. Den Schutz dieser Wohnbebauung hat die Antragsgegnerin mit den differenzierten Höhenfestsetzungen bezweckt. Sie hätte daher den Plan auch nicht ohne jegliche Steuerung der Gebäudehöhe aufgestellt. In der Planbegründung wird in diesem Zusammenhang zwar zunächst darauf hingewiesen, dass bereits bestehende Auswirkungen für das Landschaftsbild durch die getroffenen Festsetzungen zur Ermöglichung groß dimensionierter industrieller Gebäude verfestigt werden. Weiter heißt es aber (Planbegründung S. 15), dass unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen eine differenzierte Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen erfolge, wobei die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang insbesondere auf die geringere Gebäudehöhe im südlichen Teil des Plangebietes verweist, an den sich der Siedlungskörper der Ortsgemeinde Kruft anschließe. Angesichts dieses erklärten Planungswillens ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan ohne jegliche Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen beschlossen hätte. Soweit unter dem 2. September 2025 eine Baugenehmigung für das Planvorhaben erteilt wurde und die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ihr Einverständnis zu einer Befreiung von den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans erteilt hat, ändert dies nichts an ihrem dokumentierten Planungswillen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. 2. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Er genügt nicht den im Rahmen der Antragsbefugnis bereits dargestellten Anforderungen an das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, das eine qualifizierte Form des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Zu einer abwägungsgerechten Ermittlung der von der Planung verursachten Verkehrszunahme im Gebiet der Antragsgegnerin gehörte hier insbesondere eine korrekte Untersuchung der Verkehrssituation im Hinblick auf die An- und Abfahrt insbesondere von Schwerlastverkehr. Diese ist im Rahmen der Erstellung der verkehrstechnischen Begleituntersuchung, auf deren Ergebnis sich die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung beruft, nicht vorgenommen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das im Rahmen der Antragsbefugnis Gesagte verwiesen. Der Antragsgegnerin hätte sich angesichts der von der Antragstellerin erhobenen Rüge und insbesondere auch mit Blick auf die ihr bekannten örtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit der Verkehrsführung aufdrängen müssen, dass weitere Ermittlungen erforderlich sind, um die Belange der Antragstellerin mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung einzustellen. Der mithin gegebene Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt daraus, dass er sich aus den Planunterlagen, insbesondere der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ergibt, in der auf das Ergebnis der Begleituntersuchung verwiesen wird (s. VA Bl. 247). Der Mangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. Im vorliegenden Fall ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn die unterbliebenen Ermittlungen ergeben hätten, dass die Antragstellerin wegen des durch das Plangebiet induzierten Verkehrs zu einer städtebaulichen Folgenbewältigung – etwa in Gestalt eines teilweisen Ausbaus der T... oder ihrer Einmündung – gezwungen ist. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin es in diesem Fall bei der ursprünglichen Erschließungsplanung belassen hätte, zumal im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommen ist, dass die durch den angegriffenen Plan bewirkten Änderungen hinsichtlich der Zu- und Abfahrt auch dadurch motiviert waren, dass die Antragstellerin Bedenken hinsichtlich der Ableitung des Verkehrs über die Rampe geäußert hatte. Dabei ist die Frage, ob die fehlerhafterweise unterbliebenen Ermittlungen tatsächlich ein Ergebnis erbracht hätten, bei dem die Antragstellerin durch städtebauliche Maßnahmen auf die Planung der Antragsgegnerin hätte reagieren müssen, im Rahmen von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht durch das Normenkontrollgericht aufzuklären (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2004 – 1 C 11646/01.OVG –, juris Rn. 34). Insbesondere ging es im vorliegenden Fall nicht darum, etwaige Widersprüche oder Unklarheiten der Begleituntersuchung aufzulösen. Vielmehr mangelt es dieser (wie ausgeführt) gänzlich an einer Ermittlung und Bewertung der Verkehrssituation im Bereich der Einmündung der T..., die für die An- und Abfahrt genutzt werden soll. Die pauschale Behauptung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, die bestehende Auffahrt in die T... über die Werkszufahrt sei für den aufzunehmenden Verkehr geeignet, steht dieser Annahme nicht entgegen und musste den Senat nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu einer weiteren Sachaufklärung veranlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 – 4 C 32/86 –, juris Rn. 15). Der Fehler ist auch nicht nach Maßgabe von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden und führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Der Aspekt der Verkehrszunahme auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin hat eine maßgebliche Rolle im Planverfahren gespielt und zur Einholung der verkehrstechnischen Begleituntersuchung geführt, so dass ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels die Planung unter Ausklammerung dieses Aspekts beschlossen hätte. 4. Angesichts der bestehenden materiellen Fehler kann im Ergebnis auch offenbleiben, ob der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren hätte aufgestellt werden dürfen. Der Senat weist daher lediglich ergänzend auf Folgendes hin: Für den räumlichen Geltungsbereich des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es auf eine Belegenheit des betreffenden Gebiets in der Ortslage und dem Siedlungsbereich an, was gemäß § 13a Abs. 4 BauGB auch für die Änderung eines Bebauungsplans gilt. Bei der Abgrenzung der Innenentwicklung und der Außenentwicklung ist dabei grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Die bisherige planungsrechtliche Qualität der Flächen ist nicht entscheidend (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5/18 –, juris LS). Für die Frage nach einer Belegenheit im Siedlungsbereich sind je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles verschiedene Kriterien heranzuziehen; insbesondere kann schon wegen der Größe einer Freifläche im Verhältnis zum umgebenden Siedlungsbereich der Eindruck der Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich fehlen und dieser unterbrochen werden, weil die Überplanung und die grundsätzliche Eröffnung der Bebaubarkeit nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der Nutzung der umliegenden Bereiche erscheint und sich daher nicht mehr aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 24. April 2023 – 4 CN 5/21 –, juris Rn. 20). Für die Frage nach einer Belegenheit im Siedlungsbereich der Antragsgegnerin ist daher die durch den Ursprungsbebauungsplan erfolgte Festsetzung eines Industriegebiets außer Betracht zu lassen, soweit diese noch nicht umgesetzt wurde. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Auch unter Einbeziehung der Bebauung westlich des Plangebietes erscheint eine Zugehörigkeit zu einem insoweit möglicherweise bestehenden Siedlungsbereich jedenfalls dann fraglich, wenn man angesichts der getroffenen Neufestsetzungen auf den gesamten räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung und nicht lediglich auf den Erweiterungsbereich als Plangebiet abstellt. Schon angesichts der Größe der überplanten Fläche im Verhältnis zu den sich westlich anschließenden Betriebsflächen der Firma S... dürfte hier der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Siedlungsbereich fehlen. 4. Es bedarf schließlich auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Planung sich des Weiteren als rechtswidrig erweist, weil die Lärmkontingente fehlerhaft festgesetzt worden sind und das Plangebiet über eine Gemeindestraße der Antragstellerin erschlossen wird. Der Senat weist im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Aspekt allerdings darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Mai 1988 – 4 C 54/85 –, juris LS 2) eine gesicherte Erschließung im Sinne von § 30 BauGB vorliegt, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist. Der Entscheidung lässt sich der Rechtsgedanke entnehmen, dass ein Bebauungsplan nicht an der mangelnden Erforderlichkeit wegen eines realen Vollzugshindernisses scheitert, weil die Erschließung nicht gesichert ist und damit keine Baugenehmigungen erteilt werden können, wenn eine Baulast den Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz sichert. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, diese Art der Erschließung, die für die Erteilung einer Baugenehmigung ausreicht, nicht auch für die Bauleitplanung selbst ausreichen zu lassen (vgl. für eine Sicherung durch Grunddienstbarkeit OVG MV, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 K 25/07 –, juris LS 3). Im vorliegenden Fall dürfte daher nicht schon deshalb ein Vollzugshindernis für die streitgegenständliche 1. Änderung vorliegen, weil der Anschluss des Plangebietes an die Tubag-Alle über eine private Zufahrt erfolgen soll, da sowohl für die aus dem Plangebiet führende Betriebszufahrt wie auch für die bis an die Einmündung zur T... heranreichende private Betriebsstraße Baulasten bestehen, durch die die Zugänglichkeit des Plangebietes dauerhaft abgesichert ist. Soweit die Antragstellerin rügt, dass es ihre Gemeindestraße und nicht die der Antragsgegnerin sei, über die der Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets geführt werde, dürfte dies die Rechtmäßigkeit der Planung nicht ohne Hinzutreten weiterer Aspekte entfallen lassen. Ein solcher Aspekt kann etwa eine erhebliche Verkehrszunahme sein, die die Antragstellerin zu einer planerischen Folgenbewältigung zwingt (s. dazu oben). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs.1, 63 Abs.1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Die Antragstellerin ist eine Nachbargemeinde der Antragsgegnerin und wendet sich gegen die „1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans A...Sch...“ der Antragsgegnerin. Der Ursprungsbebauungsplan „A...Sch...“ (nachfolgend: Ursprungsbebauungsplan) diente der Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine gewerblich-industrielle Folgenutzung auf dem ehemaligen Betriebsgelände der A..., die dort Bimsbaustoffe verarbeitete und produzierte. Das Plangebiet wird durch die hiervon nördlich gelegene Bundesautobahn (BAB) 61 von der (weiteren) Ortslage der Antragsgegnerin getrennt. In westlicher Richtung grenzt das Gelände eines Betriebs zur Herstellung von Trockenmörtel an das Plangebiet an. Wiederum westlich hiervon verläuft die Al..., die die Ortslage der Antragstellerin an die Bundesstraße ... anschließt. Zwischen dem Plangebiet und dem hiervon südlich gelegenen Siedlungskörper der Antragstellerin befindet sich die T..., die zu großen Teilen durch die Gemarkung der Antragstellerin verläuft. Lediglich ein südlich des Plangebietes gelegener Abschnitt der T... verläuft durch die Gemarkung der Antragsgegnerin und wird in deren Bebauungsplan „Ä...“ als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. An diesen Teil der T... schließt sich eine im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene, ursprünglich von der A... genutzte Zufahrt an, die von den Beteiligten auch als „Rampe“ bezeichnet wird. Für den in den Jahren 2008/2009 durchgeführten Ausbau der T... auf dem Gebiet der Antragstellerin hatte sich die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Rheinische Leichtmineral GmbH & Co. KG, in einem am 18. Juli 2019 geschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme von Straßenausbaukosten verpflichtet, der Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Ursprungsbebauungsplans der Antragsgegnerin einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von 40.000 € zu zahlen. Bereits der rechtskräftige Ursprungsbebauungsplan vom 11. Dezember 2019 wies das Plangebiet als eingeschränktes Industriegebiet aus und setzte unter anderem eine entlang der Grenze seines räumlichen Geltungsbereichs verlaufende öffentliche Verkehrsfläche fest, von der wiederum eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Fläche abzweigte, die im südlichen Plangebiet (über die „Rampe“) auf den durch die Gemarkung der Antragsgegnerin verlaufenden Teil der T... stieß. In den textlichen Festsetzungen (A 5) heißt es hierzu, für den Anschluss der im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flächen an die öffentliche Verkehrsfläche (hier: T...) sei bis zur abschließenden Nutzung der im Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche das zugunsten der Erschließung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht heranzuziehen. Die Planbegründung (Ziff. 5) des Ursprungsbebauungsplan erläutert dies wie folgt: „In den vorangegangenen Ausführungen wurde die durch die A... hergestellte private Anbindung an die T... erwähnt. Dieser private Erschließungsweg ist an die innergebietlichen Erschließungswege angebunden. Unter Ausnutzung dieser privaten Verkehrsflächen können in einem ersten Schritt der Planungsumsetzung alle im Plangebiet gelegenen Flächen erschlossen werden. Die aus verkehrsplanerischer Sicht optimale Anbindung wäre allerdings die direkte Abführung des anfallenden Gebietsverkehrs über eine noch herzustellende Gewerbegebietsstraße in Richtung der ehemaligen Ortsdurchfahrt Kruft (B ...). Diese ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der nicht verfügbaren Grundstücksflächen des angrenzenden aktiven Gewerbegrundstücks (…) jedoch nicht umsetzbar. Mit der Umsetzung der langfristigen Konzeption könnte eine Abstufung der von der T... ins Plangebiet führenden Privatstraße als „Hauptanbindung“ für das gesamte Plangebiet erfolgen. Die Erschließungsfunktion würde sich dann je nach Grundstücksaufteilung ausschließlich auf die im südlichen Teil des Plangebietes gelegenen Grundstücke reduzieren.“ Am 16. Dezember 2019 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans „1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans A...Sch...“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB). In der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates der Antragsgegnerin heißt es, für das gesamte Gelände interessiere sich ein Investor, der dort Industriehallen errichten wolle. Am 24. März 2022 wurde der geänderte Entwurf des Bebauungsplans zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens durch Beschluss des Rates der Antragsgegnerin anerkannt. Inhalt der 1. Änderung ist zunächst die Einbeziehung einer etwa 7.615 m² großen Teilfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans, die bis an die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin reicht. An diesen Erweiterungsbereich schließt sich ein – in der Gemarkung der Antragstellerin gelegenes – privates Betriebsgrundstück an, das über eine Zufahrt zu einer privaten Betriebsstraße verfügt. Die Betriebsstraße führt zu einer Einmündung in die T..., die in diesem Bereich – ebenso wie die Einmündung selbst – durch den Bebauungsplan der Antragstellerin „Auf der Ratskaul – äußere Kernanbindung Kruft“ als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen wird. Weitere Inhalte der 1. Änderung des Bebauungsplans betreffen die Anpassung der Art der baulichen Nutzung an die sich durch die Gebietserweiterung ergebende Gliederung der zulässigen Emissionskontingente sowie die Anpassung der Höhe baulicher Anlagen zur Gewährleistung einer funktionsgerechten Nutzung des künftigen Betriebsgeländes. In Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen wird die Gebäudehöhe als das Abstandsmaß zwischen der Oberkante der Geländeoberfläche und der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut definiert. In der Planbegründung heißt es, im Rahmen der Veräußerung des brachliegenden Betriebsgeländes (der A...) habe sich ergeben, dass die im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flächen als ein zusammenhängendes Betriebsgrundstück genutzt werden sollten. Es solle ein Flächentausch vorgenommen und dem westlich angrenzenden Industriebetrieb der Firma „Q...-M...“ eine Teilfläche im nordwestlichen Teil des Plangebietes zugeteilt werden. Im Gegenzug werde dem ehemaligen Gelände der A... eine an der südwestlichen Ecke des bisherigen Geltungsbereichs liegende Fläche mit einer Größe von ca. 7.615 m² (Erweiterungsbereich) zugeordnet, die mit Büro- und Verwaltungsgebäuden bebaut sei und unter anderem der innergebietlichen Erschließung diene. Mit dem angestrebten Grundstückstausch würden gegenseitige Überfahrtrechte eingeräumt, so dass die bisherige Textfestsetzung A 5 aus städtebaulicher Sicht nicht mehr erforderlich sei. Ebenso könne das bisher festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht entfallen. Die Verkehrsfläche, die im Hinblick auf die künftige Anbindung des Betriebsgrundstücks in Richtung „Al...“ eine Erschließungsfunktion habe übernehmen sollen, falle ebenfalls weg. Für die sonstigen im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke gälten die planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen unverändert weiter. Diese seien nicht Gegenstand der 1. Änderung und Erweiterung. Sofern die Bebauungsplanänderung keine Rechtskraft erlange, gelte der Bebauungsplan in seiner rechtsverbindlichen Ursprungsfassung unverändert weiter. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses der Antragsgegnerin erfolgte am 5. April 2022. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Zeitraum vom 11. Mai 2022 bis zum 10. Juni 2022 durchgeführt. Am 9. Juni 2022 gab die Antragstellerin eine Stellungnahme ab, nach deren Inhalt aufgrund der zu erwartenden zunehmenden Verkehrsbelastung und -dichte durch den An- und Abfahrtverkehr (insbesondere LKW) zu dem im Plangebiet beabsichtigten Vorhaben die Erstellung einer verkehrstechnischen Untersuchung und der Nachweis der Leistungsfähigkeit der Anbindung als zwingend notwendig angesehen werde. In der Abwägung dieser Stellungnahme durch die Antragsgegnerin heißt es, zur Klärung der seitens der Antragstellerin angeführten Anregungen sei die V... GmbH mit einer verkehrsplanerischen Begleituntersuchung beauftragt worden. In der Zusammenfassung komme die Untersuchung aus verkehrsplanerischer Sicht zu dem Ergebnis, dass die berechneten Mehrbelastungen im angesetzten Prognosefall verträglich seien und aus fachtechnischer Sicht der Umsetzung des Planvorhabens nichts entgegenstehe. Die gutachterliche Untersuchung sei dem Ortsgemeinderat in der Sitzung vom 17. November 2022 durch einen Vertreter des Ingenieurbüros vorgestellt worden. Für die 1. Änderung des Bebauungsplans bestehe kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. Es gelte festzuhalten, dass das auf der Grundlage der 1. Änderung geplante Vorhaben keine verkehrsplanerische Konfliktsituation auslöse. Am 15. Dezember 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 31. Januar 2023. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres am 10. November 2023 erhobenen Normenkontrollantrags im Wesentlichen vor: Während der Ursprungsbebauungsplan noch eine öffentliche Verkehrsfläche innerhalb des Plangebietes festsetze, sei mit der 1. Änderung keine innere und äußere Erschließung des Gebiets mehr vorgesehen, so dass eine verkehrliche Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche weder überörtlich noch innerhalb des Gemeindegebietes der Antragsgegnerin gegeben sei. Die T... sei weder bautechnisch noch rechtlich dafür ausgelegt, Schwerlastverkehre eines Industriegebietes der benachbarten Gemeinde aufzunehmen, zumal die 1. Änderung des Bebauungsplans zur Ansiedlung eines geplanten, großen Logistikzentrums vorgenommen worden sei. Es sei daher eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB möglich, da aufgrund der besonderen örtlichen Lage der Ziel- und Quellverkehr des gesamten Plangebietes über das Hoheitsgebiet der Antragstellerin geführt werden müsse. Hierdurch werde in ihre – der Antragstellerin – städtebauliche Ordnung eingegriffen. Dies betreffe namentlich die Festsetzungen in dem von ihr im Jahr 2009 aufgestellten Bebauungsplan „Auf der Ratskaul – äußere Kernanbindung Kruft“, der neben der Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes in erster Linie die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (T...) regele, die von der Einmündung „Al...“ direkt in das Wohnbaugebiet K...-Süd führe. Diese Planung werde durch den angegriffenen Bebauungsplan unmittelbar räumlich und funktional betroffen, insbesondere mit Blick auf die Inanspruchnahme der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche. Um die eigene städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern, sei eine ausreichende Erschließung der entlang der westlichen Seite der T... im eingeschränkten Gewerbegebiet vorhandenen Gewerbebetriebe zu gewährleisten. Aus diesem Grund sei inzwischen eine Änderung des Bebauungsplans „Auf der Ratskaul – Äußere Kernanbindung Kruft“ mit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Park- und Abstellfläche für Lieferverkehr) beschlossen und eine Veränderungssperre erlassen worden, die am 16. September 2025 in Kraft getreten sei. Im Übrigen könne sie – die Antragstellerin – sich auch auf den einfachrechtlichen Schutz ihres Eigentums berufen. Der Bebauungsplan leide an formellen und materiellen Fehlern. So habe der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen, da keine Maßnahme der Innenentwicklung vorliege. Vielmehr sei der betroffene Planbereich bisher dem Außenbereich zuzuordnen gewesen und das Plangebiet sei auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans bisher nicht baulich in Anspruch genommen worden. Auch der westlich des Plangebiets gelegene Betrieb der Firma S... befinde sich im Außenbereich. Im Übrigen sei die angegriffene 1. Änderung mangels Festsetzungen zur Erschließung nicht vollzugsfähig. Der Plan gebe keinen Aufschluss über die Erreichbarkeit des Plangebietes über öffentliche Flächen und enthalte keine Festsetzungen, die gewährleisteten, dass der jeweilige Eigentümer sein Gewerbegrundstück befahren könne. Auch die Höhe baulicher Anlagen sei fehlerhaft festgesetzt worden, weil als unterer Bezugspunkt die Geländeoberfläche diene und es insoweit an einer hinreichenden Bestimmtheit der Höhenfestsetzung fehle. Zuletzt lägen Abwägungsfehler vor, da die Erschließung des Plangebiets nicht gesichert sei, ohne dass hierfür die Gemeindestraße der Antragstellerin in Anspruch genommen werde. Die vorgenommene Emissionskontingentierung stoße mit Blick auf die der Zweckbestimmung eines Industriegebietes widersprechende Absenkung der Nachtwerte ebenfalls auf Bedenken. Die Antragstellerin beantragt, die „1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans A...Sch...“ der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2023 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei unzulässig, da es an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Im Rahmen einer möglichen Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes seien nur solche Belange abwägungsrelevant, die Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde hätten. Vor diesem Hintergrund habe die Antragstellerin keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die ihre Planungshoheit beeinträchtigen könnten. Sie habe nicht ansatzweise dargelegt, dass das in Rede stehende Industriegebiet bzw. dessen Erschließung sie an der Verwirklichung eigener städtebaulicher Ziele hindere, sondern sich – und dies auch nur im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – auf die Feststellung beschränkt, dass ihr bei einem Vollzug des Bebauungsplans der vollständige Verlust eigener Planungs- und Gestaltungsbefugnisse auf einem Teil ihres Gemeindegebiets drohe. Woraus sich dieser ergebe, sei aber nicht erkennbar. Ebenso wenig sei erkennbar, dass sie – die Antragstellerin – durch die Planung zu eigenen planerischen Reaktionen oder sogar Investitionen gezwungen wäre. Dies gelte auch mit Blick auf eine etwaige planbedingte Verkehrszunahme. Aufgrund der diesbezüglich im Beteiligungsverfahren geäußerten Bedenken sei eine verkehrsplanerische Begleituntersuchung durch die V... GmbH veranlasst worden, die zu dem Ergebnis gelange, dass die berechneten Mehrbelastungen verträglich seien und der Umsetzung des Bebauungsplans aus fachtechnischer Sicht nicht entgegenstünden. Hinzu komme, dass die Zufahrt zum Plangebiet statt bisher über die sog. Rampe insbesondere auf den Wunsch der Antragstellerin nach Nordwesten hin verlagert worden sei, um einen erhöhten Schutz der angrenzenden Wohnbebauung zu erreichen. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die T... in bautechnischer Hinsicht nicht für eine Erschließung des Plangebietes geeignet sei, da die Straße im Rahmen der Erschließung des Baugebiets K...-Süd errichtet worden sei und die Antragstellerin ihren eigenen gewerblichen Verkehr auf der T... zugelassen habe. Soweit die Straße der Erschließung des eingeschränkten Gewerbegebietes der Antragstellerin und dem Wohnbaugebiet K...-Süd diene, werde die Erschließungsfunktion in verkehrstechnischer Hinsicht weder ausgeschlossen noch in erheblichem Maße eingeschränkt. Es fehle dem Antrag auch am erforderlichen Rechtschutzinteresse, da die 1. Änderung eine bloße Ergänzung des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplans sei. Aus Ziff. 2.2 der Planbegründung der 1. Änderung ergebe sich, dass der Ursprungsbebauungsplan im Falle der Aufhebung der 1. Änderung fortgelten solle. Schon die Ursprungsplanung habe eine Erschließung des Plangebietes über die T... mit einer Anbindung über die sog. Rampe vorgesehen, so dass die Antragstellerin im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung schlechter gestellt sei, wenn die Ursprungsplanung wieder auflebe. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplans habe die Antragstellerin im Hinblick auf die Nutzung der Straße einen Ausbaukostenbeitrag in Höhe von 40.000 € von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erhalten. Der Normenkontrollantrag stelle sich insoweit als unzulässige Rechtsausübung dar, denn aus den Umständen des Vertragsschlusses über die Zahlung des Ausbaukostenbeitrags ergebe sich, dass hierdurch Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf deren Abwägungsbelange hätten ausgeräumt werden sollen. Dass sich der Antrag gegen die 1. Änderung richte, ändere daran nichts, da sich der durch diese Planung veranlasste Verkehr auf der Tubag-Alle gegenüber der Ursprungsplanung nicht erhöhe. Auch weise die angegriffene Änderung keine formellen oder materiellen Mängel auf. Insbesondere sei nichts dafür erkennbar, dass die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nicht vorlägen, da es sich bei der 1. Änderung erkennbar um eine Maßnahme der Innenentwicklung handele. Die Planung sei auch nicht etwa vollzugsunfähig, da die Erschließung des Plangebietes über die T... und die sich anschließenden privaten Zufahrtsflächen, für die eine Baulast bestehe, gesichert sei. Dass ein Gewerbe- bzw. Industriegebiet unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen müsse, sei nicht erkennbar, vielmehr reichten private Erschließungsflächen aus. Abwägungsfehler seien ebenfalls nicht gegeben, denn sie – die Antragsgegnerin – habe sämtliche verkehrsplanerischen, verkehrstechnischen und immissionsrelevanten Gesichtspunkte ermittelt und sachgerecht abgewogen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, es fehle bereits an der Antragsbefugnis der Antragstellerin, da diese keine Gesichtspunkte dargelegt habe, die eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit möglich erscheinen ließen. Was den An- und Abfahrtverkehr zu dem im Plangebiet beabsichtigten Vorhaben angehe, sei auf das Gutachten der V... GmbH zu verweisen, nach dessen Ergebnis die Mehrbelastung als verträglich zu bewerten sei. Die Stellungnahme der Antragstellerin sei unter Verweis auf das Ergebnis des Gutachtens in die Abwägung eingestellt worden. Auch die schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass zum Schutz vor Geräuschimmissionen im Plangebiet formal keine Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Wegen des Schutzes vor Gewerbegeräuschimmissionen sei eine Geräuschkontingentierung durchgeführt worden, die dazu führe, dass die maßgebenden Richtwerte nicht überschritten würden. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB scheide daher erkennbar aus. Auch fehle der Antragstellerin das nötige Rechtschutzinteresse, da für den Fall der Unwirksamkeit der Änderungsplanung der Ursprungsbebauungsplan gelte, der ebenfalls den Anschluss der im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flächen an die Tubag-Alle vorsehe, so dass die Antragstellerin ihre Rechtsstellung nicht verbessern könne. Darüber hinaus stelle sich der Normenkontrollantrag wegen des zwischen der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und der Antragstellerin geschlossenen Vertrags betreffend die Übernahme von Straßenbaukosten als unzulässige Rechtsausübung dar. Der Änderungsplan leide im Übrigen weder an formellen noch an materiellen Fehlern. Insbesondere sei die Erschließung des Plangebietes über die T... gesichert, bei der es sich um eine als Bauklasse III gem. den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) ausgeführte Straße handele. Sie sei mit zwei Fahrstreifen mit einer Breite von jeweils 2,75 m bis 3,25 m ausgebaut. Dieser Ausbauzustand sei ausreichend für mindestens einen Schwerlastverkehr von 530 Kfz/24 Stunden. Was die Höhenfestsetzung unter Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen anbelange, sei diese mit der Geländeoberfläche als unterem Bezugspunkt hinreichend bestimmt. Auch die Emissionskontingente seien rechtmäßig festgesetzt worden; ein etwaiger Mangel sei im Übrigen unbeachtlich, da er nicht binnen Jahresfrist gerügt worden sei. Den am 5. August 2024 gestellten Antrag der Antragstellerin, die „1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans A...Sch...“ vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom 19. September 2024 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Behördenunterlagen sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 B 10828/24 und 1 B 10999/24 verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.