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Urteil

8 C 10561/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs.2 VwGO setzt hinreichend substantiierten Vortrag eigener, abwägungserheblicher Belange voraus. • Das interkommunale Abstimmungsgebot § 2 Abs.2 BauGB schützt nur vor unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde; abstrakte Freihaltungsinteressen genügen nicht. • Die Berufung auf raumordnungsrechtliche Funktionszuweisungen nach § 2 Abs.2 Satz 2 BauGB erfordert, dass der Nachbargemeinde durch den Raumordnungsplan eine konkrete Funktion zugewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Antragsbefugnis bei Normenkontrollverfahren und Anforderungen des interkommunalen Abstimmungsgebots • Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs.2 VwGO setzt hinreichend substantiierten Vortrag eigener, abwägungserheblicher Belange voraus. • Das interkommunale Abstimmungsgebot § 2 Abs.2 BauGB schützt nur vor unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde; abstrakte Freihaltungsinteressen genügen nicht. • Die Berufung auf raumordnungsrechtliche Funktionszuweisungen nach § 2 Abs.2 Satz 2 BauGB erfordert, dass der Nachbargemeinde durch den Raumordnungsplan eine konkrete Funktion zugewiesen ist. Die Nachbargemeinde (Antragstellerin) klagte gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ der Ortsgemeinde (Antragsgegnerin). Der Plan weist auf 3,85 ha ein Sondergebiet für eine großmaßstäbliche Biogasanlage mit erhöhten Inputmengen und ergänzenden Anlagen aus; Grundlage waren Gutachten zu Geruch, Lärm und Artenschutz sowie ein Umweltbericht mit Ausgleichsmaßnahmen. Die Antragstellerin beanstandete fehlende interkommunale Abstimmung, unzureichende Abwägung etwa zu Regenrückhaltung, Lärm, Geruch, Artenschutz und Ausgleichsflächen sowie Verfahrensmängel bei Wechsel von vorhabenbezogenem zu allgemeinem Plan. Die Beteiligten erklärten das Verfahren gegen den ursprünglichen vorhabenbezogenen Plan für erledigt; im Übrigen focht die Antragstellerin den neuen Bebauungsplan an. • Das Verfahren gegen den früheren vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt; insoweit wurde das Verfahren eingestellt. • Der Normenkontrollantrag gegen den am 20.03.2013 beschlossenen Bebauungsplan ist unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs.2 VwGO fehlt. • Antragsbefugnis setzt substantiierten Vortrag eigener, abwägungserheblicher Belange voraus; nicht jeder eigene Belang ist abwägungsrelevant, geringwertige oder nicht schutzwürdige Interessen reichen nicht aus. • Das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs.2 BauGB schützt Nachbargemeinden nur vor unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre städtebauliche Ordnung; abstrakte Freihaltungsinteressen oder pauschale Befürchtungen genügen nicht. • Die Antragstellerin hat keine konkreten Planungsabsichten oder belastbaren Anhaltspunkte dargelegt, aus denen sich ergibt, dass durch den Plan unmittelbare, städtebaulich relevante Auswirkungen auf ihr Gebiet zu erwarten sind; die vorgelegten Immissionsprognosen zeigen keine Überschreitung relevanter Grenzwerte in Richtung Antragstellerin. • Die Berufung auf raumordnungsrechtliche Funktionszuweisungen nach § 2 Abs.2 Satz 2 BauGB scheitert, weil der Regionalplan der Antragstellerin keine konkrete Funktion („L“) zugewiesen hat; im geltenden ROP 2012 sind für Lautersheim keine Funktionen ausgewiesen. • Kostenentscheidung: Verfahrensteil, der erledigt wurde, trägt die Antragsgegnerin; sonstige Kosten je zur Hälfte; Urteil vorläufig vollstreckbar; Revision nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag wurde insoweit eingestellt, als das Verfahren gegen den ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erledigt ist. Soweit der Antrag den Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ vom 20.03.2013 betrifft, wurde er als unzulässig abgelehnt, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehlt. Sie hat keine hinreichend substantiierten eigenen, abwägungserheblichen Belange dargelegt und auch keine konkrete Funktionszuweisung aus dem Raumordnungsplan, die eine interkommunale Abstimmungspflicht begründen würde. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin je zur Hälfte; das Urteil ist in Bezug auf die Kosten vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.