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Urteil

10 A 11247/17.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1.  Vor dem Hintergrund, dass es neben einer Vergrößerung der Transparenz der Verwaltung Ziel des Landestransparenzgesetzes ist, zur Förderung der demokratischen Willensbildung das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen umfassend auszugestalten (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks 16/5173, S. 22), spricht einerseits einiges dafür, dass als vorrangige Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs.3 LTranspG (juris: TranspG RP) nur solche Vorschriften in Betracht kommen, die – anders als § 74 EnWG und § 31 ARegV – ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen einräumen.(Rn.34) 2.  Andererseits ist zuzugeben, dass §§ 74 EnWG und 31 ARegV das Ergebnis einer fachrechtlichen Abwägung zwischen Transparenz und Geheimhaltungsinteresse sind, die Gefahr läuft, durch den allgemeinen Informationszugangsanspruch unterlaufen zu werden; dies könnte dafür sprechen, auch solchen Transparenzvorschriften Vorrang einzuräumen, die kein subjektives Recht gewähren.(Rn.34) 3. Unabhängig davon ist eine natürliche Person, aus welchem Interesse sie den Informationszugang geltend macht, anspruchsberechtigt (vgl. § 2 Abs. 2 LTranspG = juris: TranspG RP). Gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LTranspG (juris: TranspG RP) ist die Regulierungskammer eine transparenzpflichtige Stelle; bei ihr sind die begehrten Informationen auch vorhanden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG = juris: TranspG RP).(Rn.35) 4. Zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können dem Informationszugang aber Ausschlussgründe entgegenstehen, die die Informationen nur unter Schwärzungen bei Einschluss der Anlagen ermöglichen.(Rn.36)
Tenor
Soweit der Kläger und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. März 2017 wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz tragen bis zur Erledigungserklärung der Kläger unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2/3 und Beklagter und Beigeladene zu je 1/6. Für die Zeit danach trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor dem Hintergrund, dass es neben einer Vergrößerung der Transparenz der Verwaltung Ziel des Landestransparenzgesetzes ist, zur Förderung der demokratischen Willensbildung das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen umfassend auszugestalten (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks 16/5173, S. 22), spricht einerseits einiges dafür, dass als vorrangige Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs.3 LTranspG (juris: TranspG RP) nur solche Vorschriften in Betracht kommen, die – anders als § 74 EnWG und § 31 ARegV – ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen einräumen.(Rn.34) 2. Andererseits ist zuzugeben, dass §§ 74 EnWG und 31 ARegV das Ergebnis einer fachrechtlichen Abwägung zwischen Transparenz und Geheimhaltungsinteresse sind, die Gefahr läuft, durch den allgemeinen Informationszugangsanspruch unterlaufen zu werden; dies könnte dafür sprechen, auch solchen Transparenzvorschriften Vorrang einzuräumen, die kein subjektives Recht gewähren.(Rn.34) 3. Unabhängig davon ist eine natürliche Person, aus welchem Interesse sie den Informationszugang geltend macht, anspruchsberechtigt (vgl. § 2 Abs. 2 LTranspG = juris: TranspG RP). Gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LTranspG (juris: TranspG RP) ist die Regulierungskammer eine transparenzpflichtige Stelle; bei ihr sind die begehrten Informationen auch vorhanden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG = juris: TranspG RP).(Rn.35) 4. Zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können dem Informationszugang aber Ausschlussgründe entgegenstehen, die die Informationen nur unter Schwärzungen bei Einschluss der Anlagen ermöglichen.(Rn.36) Soweit der Kläger und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. März 2017 wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz tragen bis zur Erledigungserklärung der Kläger unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2/3 und Beklagter und Beigeladene zu je 1/6. Für die Zeit danach trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem sie nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen von Kläger und Beklagtem noch anhängig ist, zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen unter Einschluss der Anlagen und ohne die vorgenommenen Schwärzungen zu. Nach Außerkrafttreten des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und mit Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383) zum 1. Januar 2016 ist über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes zu entscheiden (§§ 26 Abs. 3, 30 Abs. 2 Nr. 1 LTranspG; vgl. das Urteil des Senats vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 26). Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren in Form einer Verpflichtungsklage ist hiernach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LTranspG. Danach haben natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Dessen Voraussetzungen und ihm entgegenstehende Ausschlussgründe sind in den nachfolgenden Vorschriften des Landestransparenzgesetzes geregelt. Dem Kläger hat hiernach keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Ob dies bereits aus dem in § 2 Abs. 3 LTranspG geregelten Vorrang besonderer Rechtsvorschriften über den Informationszugang folgt, kann offenbleiben (A). Denn der Kläger ist für den Fall, dass einer solcher Vorrang zu verneinen sein sollte, zwar anspruchsberechtigt und der Beklagte als Rechtsträger der Regulierungskammer dem Grunde nach anspruchsverpflichtet (B). Seinem Informationszugangsanspruch stehen aber Ausschlussgründe entgegen (C). A. Nach §2 Abs.3 LTranspG gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen regeln, diese mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes –VwVfG– den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vor. Die Vorschrift dient der Sicherung der besonderen Voraussetzungen, die das Fachrecht an den Informationszugang stellt (vgl. zu § 1 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz Bund – IFG – BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 24/15 –, juris, Rn.12). Dabei wird das Landestransparenzgesetz (nur) durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 LTranspG – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1, Rn. 294).Obdiesauf§74EnWGund§31ARegVzutrifft,diedieRegulierungsbehörde verpflichten, dort bezeichnete Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen bzw. netzbetreiberbezogene Daten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen, und es sich daher bei diesen Normen um vorrangige Spezialregelungen handelt, die dem Landestransparenzgesetz vorgehen und Sperrwirkung entfalten, ist fraglich. Denn vor dem Hintergrund, dass es neben einer Vergrößerung der Transparenz der Verwaltung Ziel des Landestransparenzgesetzes ist, zur Förderung der demokratischen Willensbildung das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen umfassend auszugestalten (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks 16/5173, S. 22), spricht einerseits einiges dafür, dass als vorrangige Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs.3 LTranspG nur solche Vorschriften in Betracht kommen, die – anders als § 74 EnWG und § 31 ARegV – ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen einräumen (so für das IFG auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2018 – OVG 12 B 6.17 –, juris, Rn. 24). Hierfür spricht auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG, wonach der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden soll, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Regulierungskammern hat. Würden nämlich die regulierungsrechtlichen Transparenzvorschriften die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes von vornherein ausschließen, wäre nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Funktion § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG insoweit zukäme. Der Beklagten und der Beigeladenen ist andererseits zuzugeben, dass §§ 74 EnWG und 31 ARegV das Ergebnis einer fachrechtlichen Abwägung zwischen Transparenz und Geheimhaltungsinteresse sind, die Gefahr läuft, durch den allgemeinen Informationszugangsanspruch unterlaufen zu werden; dies könnte dafür sprechen, auch solchen Transparenzvorschriften Vorrang einzuräumen, die kein subjektives Recht gewähren. Letztlich kann vorliegend die Frage des Vorrangs der regulierungsrechtlichen Transparenzvorschriften offenbleiben, weil dem Kläger der geltend gemachte Informationszugangsanspruch auch bei Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes nicht zusteht. B. Allerdings ist der Kläger als natürliche Person unabhängig davon, aus welchem Interesse er den Informationszugang geltend macht, anspruchsberechtigt (vgl. § 2 Abs. 2 LTranspG). Gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LTranspG ist die Regulierungskammer eine transparenzpflichtige Stelle; bei ihr sind die begehrten Informationen auch vorhanden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG). Die streitbefangenen Informationen sind in Entscheidungen der Beklagten betreffend die Genehmigung von Netzentgelten, die Bestimmung der Erlösobergrenzen und die Genehmigung der Teilnahme am vereinfachten Verfahren sowie in einer zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarung über einen Rechtsmittelverzicht enthalten und damit zudem amtliche Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 LTranspG. C. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den begehrten Informationen ohne Schwärzungen und unter Einschluss der Anlagen stehen indessen Ausschlussgründenach§16Abs. 1Nr.1LTranspG(I),§14Abs.1Nr.6LTranspG(II)und § 14 Abs. 1 Nr. 5 LTranspG (III) entgegen. In den Bescheiden sind nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten neben Name und Anschrift des betroffenen Netzbetreibers sowie Name und Anschrift seines anwaltlichen Vertreters und dessen Faxnummer betragsmäßig genannte ökonomische Daten geschwärzt. Dabei handelt es sich in den streitgegenständlichen Bescheiden um die von dem betroffenen Netzbetreiber als berücksichtigungsfähig beantragten und hiernach von dem Beklagten anerkannten Netzkosten mit den Kostenpositionen Verlustenergiekosten sowie Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen einschließlich deren Herleitung, der Fremdkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung unter Einschluss der Angaben zum betriebsnotwendigen Eigenkapital und der kalkulatorischen Gewerbesteuer. Darüber hinaus sind zugehörige summenmäßige Zusammenfassungen geschwärzt. Die Anlagen zu den Genehmigungen der Netzentgelte und Erlösobergrenzen – vom Beklagten als Muster vorgelegt – enthalten die (geschwärzten) betragsmäßigen Daten zu den Netzkosten und die daraus resultierenden beantragten und genehmigten Netzentgelte und Erlösobergrenzen. Name und Anschrift des betroffenen Netzbetreibers wurden dem Kläger indessen in der Sache offengelegt. Diese Informationen sind dem Kläger spätestens im Verwaltungsverfahren bekannt geworden, wo er von dem Beklagten namentlich benannt wurde; zudem wurde er im gerichtlichen Verfahren beigeladen. Dass dieser Netzbetreiber Adressat der insoweit geschwärzten Bescheide ist und mit der Beklagten die Vereinbarung über den Rechtsmittelverzicht geschlossen hat, begegnet keinerlei Zweifeln. Auch über die Höhe der in den Bescheiden vom 29. November 2006 und 20. Dezember 2007 genehmigten Netzkosten ist der Kläger bereits informiert; sie ergeben sich aus den den Genehmigungen zugehörigen Preisblättern, die von dem Beklagten ungeschwärzt vorgelegt wurden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch eine Beseitigung der Schwärzungen seine tatsächliche oder rechtliche Position verbessern würde; ein Interesse, insoweit gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen, ist nicht anzuerkennen. Im Übrigen bestehen Ausschlussgründe nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen. I. Der Offenlegung der in den Bescheiden geschwärzten ökonomischen Daten steht ganz überwiegend der Ausschlussgrund des §16 Abs.1 Satz1 Nr.1 LTranspG entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang (u. a.) abzulehnen, soweit Rechte an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Landestransparenzgesetzes gehören nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 6 Satz 1 LTranspG alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Hiernach müssen die streitbefangenen ökonomischen Daten in den Bescheiden nicht preisgegeben werden. Die Beigeladene ist vom personellen Schutzbereich der Ausschlussvorschrift erfasst (1.) Darüber hinaus handelt es sich bei den Informationen – zweifelhaft nur hinsichtlich der Erlösobergrenze – um Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung die Beigeladene auch unter Berücksichtigung ihrer Monopolstellung ein berechtigtes Interesse hat (2.) und die auch nicht ausnahmsweise zugänglich zu machen sind (3.). 1.a) Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats ausgeführt, dass sich auch die Beigeladene als juristische Person des Privatrechts, die sich in öffentlicher Hand befindet und eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt – Energieversorgung als Teil der Daseinsvorsorge – auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen kann. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG knüpft allein an die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Information selbst an und differenziert weder nach juristischen Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts, noch danach, ob eine private oder eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird (vgl. noch zum LIFG das Urteil des Senats vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 35). Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie soll der Gefahr der Ausforschung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Anträge auf Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen entgegenwirken, dabei insbesondere den Schutz wettbewerbsrelevanter Unternehmensdaten und so des wirtschaftlichen Geschäftsbereichs sicherstellen. Für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von existentieller Bedeutung, da sich ein Unternehmen durch überlegenes technisches oder kaufmännisches Wissen einen Wettbewerbsvorsprung sichern kann, der bei Offenbarung des Geheimnisses zunichtegemacht werden könnte (vgl. das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 33; Schoch, IFG, a.a.O., § 6, Rn. 70). Danach kommt es maßgeblich nur darauf an, ob ein Unternehmen nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 –, juris, Rn. 127, sowie Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris, Rn. 162). b) Weiterhin steht der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG vorliegend nicht entgegen, dass sich die Beigeladene wegen ihrer Beherrschung durch die öffentliche Hand und deren Grundrechtsbindung nicht auf den grundrechtlichen Schutz der Berufs- und Eigentumsfreiheit gemäß Art. 12 und 14 Grundgesetz – GG – berufen kann. Dass die Vorschrift ausweislich der Gesetzesbegründung dem Schutz dieser Grundrechte Rechnung trägt (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf LTranspG, LT-Drs. 16/5173, S. 45), hindert den Gesetzgeber dennoch nicht, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einfachgesetzlich weitergehend einem sich auch privatwirtschaftlich betätigenden Verwaltungsträger zuzuordnen (vgl. das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 36; für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz – UIG – BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 37 C 31/17 -, juris, Rn. 89 f.; für § 6 Satz 2 IFG OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 19. März 2013, a.a.O., Rn. 120 ff. sowie Urteil vom 18. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 162; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2015 – 12 N 88/13 –, juris, Rn. 21; Schoch, IFG, a.a.O., § 6 Rn. 80; a.A. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 – 13 K 5017/13 –, juris, Rn. 37 ff.). Dies gilt auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Verankerung des Zugangs zu amtlichen Informationen in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, juris; VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – VGH B 37/16 –, juris). Denn die Informationsfreiheit kann nach Maßgabe des Schrankenvorbehalts gemäß Art. 5 Abs. 2 GG bzw. Art. 10 Abs. 2 LV eingeschränkt werden. Bei § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne dieser Bestimmungen, das als Grundrechtsschranke fungiert und – soweit seine Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen – den Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen zum Schutz privater (Dritt-)Interessen begrenzt, und zwar nach dem Willen des Gesetzgebers (auch) außerhalb des Grundrechtsschutzes Dritter (vgl. hierzu Schoch, IFG, a.a.O., Einl., Rn. 293). 2.a) Bei sämtlichen Daten zu den Netzkosten (Verlustenergiekosten sowie Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen, der Fremdkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung mit den Angaben zum betriebsnotwendigen Eigenkapital und der kalkulatorischen Gewerbesteuer; einschließlich zugehörige summenmäßige Zusammenfassungen) handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, weil sie ökonomische Kerndaten des Unternehmens der Beigeladenen zum Gegenstand haben, die ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abbilden. Während Betriebsgeheimnisse vornehmlich technisches Wissen betreffen, zielen Geschäftsgeheimnisse auf den Schutz kaufmännischen Wissens, weil sie alle Konditionen betreffen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können oder die Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulassen (vgl. das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., juris, Rn. 38 m.w.N.). Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, juris, Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 2011 – 20 F13/10 –, juris, Rn. 17) und mithin auch die genannten streitgegenständlichen Daten. Ob dies auch für die in den Anlagen zum Bescheid vom 9. Dezember 2008 geschwärzte Erlösobergrenze gilt, ist fraglich, da die festgelegte Erlösobergrenze nicht allein dem Unternehmen entstammt, sondern letztlich das Ergebnis einer behördlichen Prüfung ist (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2018 – VI-3 Kart 11/17 (V) –, juris. Rn. 78 ff.; so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 30. August 2018 – W 161/18 Kart –; anders OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2017 – 6 Kart 1/17 –, juris, Rn. 56 ff.). Dies kann indessen offenbleiben, weil der Preisgabe der Erlösobergrenze nach Maßgabe der Ausführungen unter II. jedenfalls der Ausschlussgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG entgegensteht. b) Die Beigeladene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung dieser Informationen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt nach der Legaldefinition in §5 Abs.6 Satz2 LTranspG –anknüpfend an die bundesverwaltungsgerichtliche Definition (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 –7 C 12/13 –,juris,Rn.28,demfolgenddasUrteildeserkennendenSenatsvom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 40) – vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen. aa) Der Annahme eines berechtigten Interesses steht zunächst nicht von vornherein entgegen, dass die Beklagte als Netzbetreiberin ein sog. natürliches Monopol innehat und insoweit nicht im Wettbewerb mit Konkurrenten steht, die aus einer Offenlegung von Wirtschaftsdaten Vorteile ziehen können (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 41). Denn ausreichend ist, dass der Geheimnisträger dennoch in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Hierfür erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung des von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Entsprechend der Zielrichtung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, reicht es aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet. Demzufolge können von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen sich auch als Monopolisten auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017, a.a.O., Rn. 91). Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass auch ein Monopolist, der in seinem operativen Geschäft keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, einen Anspruch auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse haben kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2007 – VI-3 Kart 289/06 (V) –, juris, Rn. 7; letztlich offengelassen im Beschluss vom 16. Februar 2017 – VI-5 Kart 24/16 (V) –, juris, Rn. 73; der vom Kläger zitierte Beschluss vom 13. Januar 2010 – VI-3 Kart 72/08 (V) –, juris, Rn. 44 ff. verhält sich nur zu der Frage, ob ein Wettbewerb der Netzbetreiber festzustellen ist). bb) Hiervon ausgehend steht der Preisgabe der geschwärzten Informationen und der Übermittlung der Anlagen ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse entgegen, weil sie am Markt zu dessen Wettbewerbsbedingungen tätig ist und ihre dortige Stellung durch Bekanntwerden der Informationen geschwächt wird. Ob die Beigeladene sich zur Marktrelevanz ihrer Tätigkeiten bereits darauf berufen kann, die Regulierung setze die Netzbetreiber in eine Situation hypothetischen Wettbewerbs (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017, a.a.O., Rn. 73), kann offenbleiben. Denn jedenfalls steht sie – wie erstinstanzlich überzeugend ausgeführt – in ihrem weiteren Betätigungsfeld als Stromhändlerin im Wettbewerb mit anderen Stromanbietern um Endkunden in ihrem Versorgungsgebiet. Wird den Konkurrenten Einblick in die die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen bestimmenden Daten – auch wenn diese sich auf die Tätigkeit als Netzbetreiberin beziehen – gewährt, können die Konkurrenten ihre Angebotsstrategie danach ausrichten und gegebenenfalls Kunden abwerben (vgl. hierzu eingehend das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 47). Weiterhin ist die Beigeladene insofern unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes tätig, als sie Produkte und Dienstleistungen für die Instandhaltung und den Ausbau ihrer Anlagen benötigt; potentielle Vertragspartner können bei Kenntnis ökonomischer Kerndaten der Beigeladenen ihre Angebote entsprechend steuern. Schließlich steht die Beigeladene im Wettbewerb mit anderen Energieversorgungsunternehmen um die in ihrem Versorgungsgebiet zu vergebenden Netzkonzessionen. Mitbewerber um die Konzessionen könnten bei Kenntnis der Kosten- und Leistungsparameter der Beigeladenen ihre Bewerbungen zielgerichtet zuschneiden und erhielten dadurch einen Wettbewerbsvorteil, auch wenn sie aufgrund des Geheimwettbewerbs im Konzessionsverfahren nur mutmaßen können, dass sich die Beigeladene am Wettbewerb beteiligt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der derzeitige Konzessionsvertrag mit der Stadt A... erst im Jahre 2014 mit einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren abgeschlossen wurde und das nächste Konzessionsverfahren daher grundsätzlich erst im Jahre 2032 durchgeführt werden wird. Dann werden die ökonomischen Kerndaten des Unternehmens der Beigeladenen aus den Jahren 2006 bis 2008 vermutlich nur noch geringe Aussagekraft besitzen. Da aber gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 EnWG die Möglichkeit einer einvernehmlichen vorzeitigen Kündigung besteht, kommt auch ein deutlich früherer Wettbewerb um die Konzession in Betracht. Die durch die Offenlegung der begehrten Informationen vermittelten Kenntnisse verschaffen den genannten Wettbewerbern auf dem Strommarkt einen wettbewerbsrelevanten Vorteil und der Beigeladenen damit gleichzeitig Wettbewerbsnachteile. Diese wettbewerbsrelevanten Auswirkungen der Offenlegung können allein aufgrund einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung festgestellt werden und sind damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden. Aus diesem Grund sind die nachteiligen Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel darzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014, a.a.O., juris, Rn. 28 sowie vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris, Rn. 58 f; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12.OVG –, juris, Rn. 43, sowie das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 46). Dies ist dem Beklagten und der Beigeladenen gelungen. Sie haben nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass eine Zugänglichmachung der geschwärzten ökonomischen Daten geeignet ist, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen. Die dem Kläger nicht zugänglich gemachten Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie (d.h. derjenigen Energie, die benötigt wird, um physikalisch bedingte Netzverluste auszugleichen) hängen ab von der Menge der Netzverluste und der Höhe der Beschaffungskosten. Sie sind ein für die Beigeladene wirtschaftlich relevanter Posten. Aus den kalkulatorischen Abschreibungen, die die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagen abbilden, lassen sich unter Zugrundlegung der maßgeblichen regulatorischen Abschreibungsdauern Rückschlüsse auf die Altersstruktur des Anlagevermögens des Netzbetreibers und damit auf die Bewertung des Netzes ziehen. Aufgrund des Betrags der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung lässt sich, da der Zinssatz regulatorisch vorgegeben ist, das kalkulatorisch ansetzbare Eigenkapital der Beigeladenen ermitteln. Hinsichtlich der Fremdkapitalverzinsung lässt sich über die Kenntnis der entsprechenden marktüblichen Zinsen auch der Fremdkapitalanteil abschätzen. Die kalkulatorische Gewerbesteuer lässt weitere Rückschlüsse auf die Ertragslage des Unternehmens zu. Gleiches gilt für die summenmäßigen Zusammenfassungen. Auf der Grundlage der schlüssigen Darlegungen insbesondere des Beklagten ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Offenlegung der vorgenannten, die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen abbildenden Informationen den Wettbewerbsinteressen der Beigeladenen Schaden zufügen wird. c) Die begehrten Informationen sind auch nicht offenkundig. Dies gilt insbesondere für die Kosten der Verlustenergie, die entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht auf der Internetseite der Beigeladenen zu veröffentlichen sind. Nach § 10 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung sind nicht die real entstandenen Kosten für Verlustenergie zu veröffentlichen, sondern nur die Höhe der Durchschnittsverluste. Eine Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der streitbefangenen Daten ergibt sich auch nicht aus § 6b Abs. 4 EnWG; sie sind, wie der Beklagte im Berufungsverfahren überzeugend dargelegt hat, nicht Gegenstand des Jahresabschlusses. Dass das Geheimhaltungsinteresse überdies nicht ausgeschlossen ist, weil die Daten einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen, ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt und der Beklagte im Berufungsverfahren vertiefend erläutert hat – aus den nur langfristigen Veränderungen in der Betriebsstruktur der Beigeladenen. Ein allgemeiner zeitlicher Verfall der Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann im Energiebereich auch nach europäischem Recht nicht angenommen werden. 3. Schließlich ist die Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen weder durch Rechtsvorschrift erlaubt (a) noch überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe (b). a) Aus § 74 EnWG folgt, anders als der Kläger meint, keine entsprechende Offenbarungsbefugnis; sie ergibt sich auch nicht aus einer europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift. Nach § 74 EnWG sind unter anderem Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 des Energiewirtschaftsgesetzes – mithin die Genehmigungen für die Netzentgelte gemäß § 23a EnWG – auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die vom Kläger angenommene Offenbarungsbefugnis für die hier streitbefangenen Daten lässt sich der Vorschrift indessen nicht entnehmen. Dass die Regulierungsbehörde grundsätzlich zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet ist, ergibt sich aus § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. § 71 Satz 1 EnWG nimmt für die Behandlung von Unterlagen, die zur Vorlage von Informationen Verpflichtete einreichen, auf diese Vorschrift ausdrücklich Bezug (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – EnVR 12/12 –, juris, Rn. 81; Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 74 Rn. 1), lässt deshalb aber nicht im Übrigen die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen zu. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, erlaubt auch § 74 EnWG nicht deren Offenbarung; die Norm beschränkt sich auf eine pauschale Anordnung der Veröffentlichung und ist damit nicht – wie es Voraussetzung für die Bestimmung einer Offenbarungsbefugnis wäre – Ausdruck einer Abwägung des Gesetzgebers zwischen den kollidierenden Interessen der Geheimhaltung und der Offenbarung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, 16. Aufl. 2015, § 30 Rn. 13), zumal nach § 74 EnWG nur der Entscheidungstenor zu veröffentlichen ist (vgl. Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, a.a.O.), der die Informationen, deren Preisgabe der Kläger zulässigerweise begehrt, nicht enthält. Dies alles gilt bereits unabhängig von der Regelung in § 26 Telekommunikationsgesetz, die die Bundesnetzagentur ausdrücklich zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet; auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob Telekommunikations- und Strommarkt insoweit hinsichtlich der Transparenzanforderungen vergleichbar sind, kommt es daher nicht an. Eine europarechtskonforme Auslegung des § 74 EnWG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 37 Abs. 16 Satz 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG – Stromrichtlinie –, die durch § 74 EnWG umgesetzt wurde, sind die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen. Geschützt werden sollen insofern nach der überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts, das unter anderem auf die abweichende Formulierung in Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 27 der Stromrichtlinie verweist, gerade die wirtschaftlich sensiblen Informationen der Netzbetreiber. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, der Begriff der „wirtschaftlich sensiblen Informationen“ sei im Kontext der informatorischen Entflechtung vertikal integrierter Netzbetreiber zu sehen, die aufgrund europarechtlicher Vorgaben nunmehr in § 6a EnWG ihren Niederschlag gefunden habe, und geltend macht, „wirtschaftlich sensible Informationen“ seien in diesem Zusammenhang nur Informationen Dritter oder über Dritte, kann er damit nicht durchdringen. Denn § 6a EnWG statuiert eine – spezifisch am Regelungsgegenstand der Vorschrift ausgerichtete – Schutzbedürftigkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, die nicht übertragbar ist. Hiernach sind im Interesse eines diskriminierungsfreien Netzzugangs und unverfälschten Wettbewerbs auf den vor- und nachgelagerten Märkten vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber verpflichtet, vertraulicher Daten Dritter, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht an andere vertikal integrierte Bereiche desselben Unternehmens weiterzugeben, um Wettbewerbsnachteile unabhängiger Wettbewerber zu verhindern (vgl. zur Vorgängerregelung in § 9 EnBW a.F. BT-Drs. 15/3917, S. 54 f.). Daher sind vertikal integrierte Unternehmen sogar gehalten, eigene Informationen, die wirtschaftliche Vorteile bringen, in besonderer Weise vertraulich zu behandeln. Zu weitgehend wäre es zudem, aus der in Art. 37 Abs. 16 Satz 1 der Stromrichtlinie niedergelegten Pflicht, Regulierungsentscheidungen umfassend zu begründen und dem nach Abs. 17 der Richtlinie zu schaffenden Beschwerderecht betroffener Parteien gegen Regulierungsentscheidungen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine Befugnis zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen herzuleiten. Inwiefern sie im gerichtlichen Verfahren zu offenbaren sind, richtet sich nach § 84 EnWG. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers lässt auch § 31 ARegV, der die Veröffentlichung regulierungsbezogener Daten auf der Internetseite der Regulierungsbehörde regelt, keine andere Betrachtung zu. Denn die hier streitbefangenen ökonomischen Daten in den Bescheiden sind von der Veröffentlichungspflicht nicht erfasst; sie betrifft nicht die Ausgangsdaten der Netzbetreiber, sondern auf deren Grundlage ermittelte, durch verschiedene Prüfungs- und Rechenschritte hoch aggregierte Regulierungsdaten. Seit der Neufassung des § 31 ARegV zum 17. September 2016 sind zwar unter Umständen die Erlösobergrenzen veröffentlichungspflichtig; wie oben (I.2.a) dargelegt, kann aber offenbleiben, ob der Zugang zu diesen Daten unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgeheimnisses ausgeschlossen ist. b) Dass die Offenbarung der geschwärzten Stellen auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Bekanntgabe gerechtfertigt ist, hat das Verwaltungsgericht eingehend und überzeugend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen. II. Der Preisgabe der in der Genehmigung vom 9.Dezember 2008 festgelegten Erlösobergrenzen steht jedenfalls der Ausschlussgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LTranspG entgegen, wonach der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden soll, soweit und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Regulierungskammern haben könnte. §14Abs.1 Satz2 Nr.6 LTranspG schützt sensible Informationen (nicht notwendig nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), deren Weitergabe die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Regulierungskammern gefährden würde (vgl. zu § 3 Nr. 1d) IFG Schoch, IFG, a.a.O., §3 Rn.71ff.). Der Schutz der zugunsten der Beigeladenen festgelegten Erlösobergrenzen vor einer Preisgabe ist vorliegend so essentiell, dass jedenfalls derzeit ein Informationsverweigerungsgrund besteht. Denn der Beklagte hat bislang von der Veröffentlichung der Erlösobergrenzen auf der Rechtsgrundlage des neu gefassten § 31 Abs.1 ARegV abgesehen, weil in Rheinland-Pfalz drei betroffene Netzbetreiber gegen diese Veröffentlichung Eilverfahren angestrengt haben;siesehenihreBetriebs-undGeschäftsgeheimnissetangiertundhalten§31 Abs.1 ARegV für rechtswidrig (vgl. z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. August 2018, a.a.O.). Bundesweit werden entsprechende weitere Verfahren geführt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2018, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2017 – 6 Kart 1/17 –, a.a.O.); eine höchstgerichtliche Entscheidung über die anhängigen Rechtsbeschwerden steht noch aus. Auch wenn es sich bei Transparenzrecht und Regulierungsrecht um unterschiedliche Rechtsmaterien handelt, die die Zugänglichmachung von Informationen aus ganz unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten, hierfür jeweils eigene Voraussetzungen festlegen und durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können, ist doch zu sehen, dass hinsichtlich der Frage der materiell-rechtlichen Einordnung der Erlösobergrenzen als Geschäftsgeheimnis ein Gleichlauf beider Gesetze besteht. Die Netzbetreiber dürfen daher berechtigterweise darauf vertrauen, dass der Beklagte sich jedenfalls derzeit transparenzrechtlich nicht auf den Standpunkt stellt, die Erlösobergrenzen seien keine Geschäftsgeheimnisse und könnten daher über den dortigen Zugangsanspruch bekanntgemacht werden; damit würde nämlich der Sache nach der regulierungsrechtlichen Klärung der Boden entzogen. Diese indessen ist im Sinne der Schaffung bundeseinheitlicher Marktbedingungen im Energiebereich von besonderer Wichtigkeit. Würde der Beklagte das Vertrauen der Netzbetreiber – und insbesondere auch der Beigeladenen – auf die Beachtung dieses Gleichlaufs verletzen, bestünde zu befürchten, dass die Beigeladene an einer verlässlichen Geheimhaltung ihrer sensiblen Daten durch den Beklagte zweifelt und sich dies insgesamt negativ auf den Informationsfluss der Beigeladenen zum Beklagten auswirkt. Auf die freiwillige Kooperation der Netzbetreiber ist der Beklagte indessen dringend angewiesen. III. Der Preisgabe von Name und Anschrift des anwaltlichen Vertreters sowie von dessen Faxnummer steht schließlich der Ausschlussgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Schutzes von Berufsgeheimnissen entgegen. Denn von der Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit nach § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung ist bereits das Bestehen der Mandatsbeziehung erfasst (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 43a Rn. 13), die durch Preisgabe der genannten Daten offenbart würde. Dies gilt auch für die Faxnummer, die in ihren ersten Ziffern in aller Regel mit der Telefonnummer einer Anwaltskanzlei identisch ist und mit deren Hilfe sich das Mandatsverhältnis unschwer ermitteln lässt. Die Kostenentscheidung orientiert sich daran, dass der Anteil des nicht für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes 2/3 und der Anteil des für erledigt erklärten (weniger gewichtig einzuschätzenden) Teils 1/3 beträgt und die Beigeladene nur in der Berufungsinstanz einen Antrag gestellt hat. Hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 2, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und daher das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos ist (analog §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung), entspricht es billigem Ermessen gemäß §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens erster Instanz dem Beklagten aufzuerlegen, weil er dem klägerischen Begehren in diesem Umfang Rechnung getragen und ihn daher klaglos gestellt hat. Die zweitinstanzlichen Kosten tragen Beklagte und Beigeladene unter Berücksichtigung des § 154 Abs. 3 VwGO insoweit je zur Hälfte (mithin zu je 1/6 bis zur Erledigungserklärung). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie einen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG). Dies gilt durchgängig für beide Instanzen, obwohl die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache während des Berufungsverfahrens teilweise für erledigt erklärt haben; denn die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebende Bedeutung der Sache ändert sich dadurch nicht maßgeblich. Der Kläger begehrt Zugang zu Regulierungsentscheidungen des Beklagten, die die Beigeladene als Stromnetzbetreiberin betreffen. Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Kalkulation von Netzentgelten. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit untersucht er die Regulierungspraxis anhand der Entscheidungen der Regulierungsbehörden über die Genehmigung von Netzentgelten und Erlösobergrenzen zugunsten der jeweiligen Betreiber von Strom- und Gasnetzen. Mit Schreiben vom 4. November 2014 bat der Kläger unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. August 2010 um Zusendung einer Ablichtung der in dieser Entscheidung erwähnten Vereinbarung vom 21./24. Januar 2008 zwischen der Beklagten und dem dort beschwerdeführenden Netzbetreiber über einen Rechtsmittelverzicht sowie von vier ebenfalls erwähnten Bescheiden der Beklagten. Zwei dieser Bescheide betreffen die Genehmigung von Netzentgelten (Bescheide vom 29. November 2006 und vom 20. Dezember 2007), ein weiterer die Festlegung der Erlösobergrenzen (Bescheid vom 9. Dezember 2008) und ein letzter die Genehmigung der Teilnahme am vereinfachten Verfahren (Bescheid vom 8. Dezember 2007). Nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens übersandte der Beklagte dem Kläger die angefragten Schriftstücke zunächst formlos mit Schwärzungen und ohne Anlagen. Auf die Bitte des Klägers um Erlass eines beschwerdefähigen Bescheids entschied der Beklagte mit Verfügung vom 10. Juni 2015, dass dem Kläger die Fassungen nur in der bereinigten Form herauszugeben seien. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Herausgabe ungeschwärzter Fassungen schützenswerte Belange der – in der Verfügung namentlich genannten - Beigeladenen entgegenstünden. Die Schwärzungen beträfen Angaben zu Betriebskosten des Netzes und damit Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung die Beigeladene ungeachtet ihrer Monopolstellung ein berechtigtes Interesse habe. Die Adressfelder seien zu schwärzen gewesen, da sie personenbezogene Daten enthielten. Nachdem sein hiergegen erhobener Widerspruch erfolglos geblieben war, hat der Kläger mit seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht, die ihm übermittelten Unterlagen seien wegen des Fehlens von Anlagen unvollständig. Die Schwärzungen seien nicht hinreichend begründet und in der Sache nicht gerechtfertigt. Insbesondere seien keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen. Denn aufgrund der Monopolstellung der Beigeladenen könnten bei Offenlegung der Preiskalkulation keine Wettbewerbsnachteile entstehen, so dass keine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt würden. Energiewirtschafts- und unionsrechtlichen Vorschriften lasse sich entnehmen, dass die streitbefangenen Informationen nicht schutzwürdig seien. Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 10. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz zu verpflichten, Zugang zu gewähren (in Form der Zusendung per E-Mail) zu folgenden, um unzulässige Schwärzungen bereinigte Entscheidungen der Regulierungskammer (vormals: Landesregulierungsbehörde) bezüglich der Stadtwerke A... Versorgungs-GmbH als Stromnetzbetreiberin 1. Genehmigungsbescheid vom 29. November 2006 inkl. Anlagen 2. Bescheid vom 18. Dezember 2007 3. Bescheid vom 20. Dezember 2007 inkl. Anlagen 4. Bescheid (Festlegung) vom 9. Dezember 2008 inkl. Anlagen 1 bis 5 sowie zu der um unzulässige Schwärzungen bereinigten Vereinbarung vom 21. Februar 2008 zwischen der rheinland-pfälzischen Landesregulierungsbehörde Energie und der Stadtwerke A... Versorgungs-GmbH. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass einem Zugangsanspruch des Klägers Ausschlussgründe entgegenstünden. Die Offenbarung der begehrten Informationen habe nachteilige Auswirkungen auf die Regulierungstätigkeit, weil die Bereitschaft der Netzbetreiber zur Offenbarung unternehmensbezogener Daten verringert werde. Darüber hinaus stehe der Preisgabe der Daten der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen. Die Beigeladene habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Kosten und ihrer Kostenkalkulation. Die geschwärzten Stellen beträfen Kosten der kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, die Fremdkapitalverzinsung und die kalkulatorische Gewerbesteuer. Das Alter der Daten stehe der Schutzfähigkeit nicht entgegen, da Ersatzinvestitionen nur im Abstand von vielen Jahrzehnten und auch Änderungen der Kapitalstrukturen nur langfristig getätigt würden. Dabei habe auch ein Monopolist und öffentlich beherrschtes Unternehmen einen Anspruch auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse, soweit ein berechtigtes Interesse bestehe. Vorliegend werde die Beigeladene durch die Veröffentlichung der Kosten- und Leistungsparameter im Wettbewerb benachteiligt. Eine Offenbarungsbefugnis oder Veröffentlichungspflicht lasse sich weder dem Energiewirtschaftsgesetz noch dem Unionsrecht entnehmen. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat ergänzend zum Vortrag des Beklagten darauf hingewiesen, dass sie trotz ihrer Monopolstellung Geschäftsgeheimnisse haben könne, da diese keine Wettbewerbsrelevanz voraussetzten, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse. Ein solches ergebe sich für sie aus dem negativen Einfluss der Veröffentlichung auf ihre Geschäftsbeziehung zu Lieferanten und Fremdkapitalgebern. Den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse könne sie zudem unabhängig von ihrer Grundrechtsfähigkeit beanspruchen. Nicht nur die Netzkosten selbst, sondern auch Informationen, die Rückschlüsse auf diese zuließen, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Preisgabe der begehrten Informationen ohne die vorgenommenen Schwärzungen zu. Vielmehr sei der Anspruch auf Informationszugang zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 des nunmehr anwendbaren Landestransparenzgesetzes – LTranspG – ausgeschlossen. Nach seinem Wortlaut und Schutzzweck stehe der Anwendbarkeit der Vorschrift zunächst nicht entgegen, dass es sich bei der Beigeladenen um eine juristische Person des Privatrechts handele, die sich in öffentlicher Hand befinde und eine öffentliche Aufgabe – Energieversorgung als Teil der Daseinsvorsorge – wahrnehme. Unbeachtlich sei auch, dass sich die Beigeladene wegen ihrer Beherrschung durch die öffentliche Hand und deren Grundrechtsbindung nicht auf den grundrechtlichen Schutz der Berufs- und Eigentumsfreiheit gemäß Art. 12 und 14 des Grundgesetzes – GG – berufen könne. Bei den von dem Kläger begehrten, in den Entscheidungen des Beklagten geschwärzten Informationen handele es sich um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, weil sie ökonomische Kerndaten des Unternehmens der Beigeladenen zum Gegenstand hätten, die ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abbildeten und an deren Geheimhaltung die Beigeladene ein berechtigtes Interesse habe. Hinsichtlich der Kostenkalkulation und den ihr zugrundeliegenden Parametern könne die einseitige Offenlegung einen nicht unerheblichen Wettbewerbsnachteil bei der Vergabe künftiger Lizenzen sowie der Verlängerung bestehender Lizenzen nach sich ziehen. Dass die Beigeladene als Netzbetreiberin ein sog. natürliches Monopol innehabe, stehe dem nicht entgegen, zumal sie bei der Energieversorgung der Endverbraucher gleichwohl mittelbar im Wettbewerb mit zahlreichen anderen Stromanbietern stehe. Das Geheimhaltungsinteresse sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kalkulationen einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beträfen. Denn der Beklagte und die Beigeladene hätten nachvollziehbar dargelegt, dass die Betriebsstruktur der Beigeladenen keinen kurzfristigen Veränderungen unterliege. Die Offenbarung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen sei dem Beklagten auch nicht durch Rechtsvorschrift erlaubt oder sogar geboten. Insbesondere lasse sich § 74 Energiewirtschaftsgesetz – EnWG –, der nur pauschal die Veröffentlichung von Regulierungsentscheidungen anordne, keine Offenbarungsbefugnis entnehmen, zumal nach dieser Vorschrift nur der Entscheidungstenor, nicht aber die Begründung zu veröffentlichen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der hier maßgeblichen Normen im Hinblick auf Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (Stromrichtlinie). Diese Bestimmungen sprächen nicht gegen, sondern für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Rahmen von § 74 EnWG. Dahinstehen könne nach alledem, ob dem Zugangsanspruch auch nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit des Beklagten nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG entgegenstünden. Mit seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass nur solche Vorschriften als besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 LTranspG den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vorgingen, die Zugangsansprüche einräumten. Die vorliegend in Rede stehenden §§ 74 EnWG und 31 Anreizregulierungsverordnung – ARegV – enthielten demgegenüber nur Veröffentlichungspflichten und vermittelten kein Recht auf Informationszugang; sie gewährleisteten damit lediglich ein Mindestmaß an Transparenz. Dies gelte angesichts der fehlenden Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften im Außenverhältnis ungeachtet der Ziff. 2.5.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport zum Landestransparenzgesetz vom 24. November 2017– VV-LTranspG –, die das Energiewirtschaftsgesetz und die Anreizregulierungsverordnung als „besondere Rechtsvorschriften“ im Sinne von § 2 Abs. 3 LTranspG einordne. Hiervon ausgehend trägt der Kläger in Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Verwaltungsgericht habe sich nur mit der Zulässigkeit der Schwärzungen befasst, sich aber nicht mit der Verweigerung des Zugangs zu den Anlagen der Bescheide auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Schwärzungen habe es zu Unrecht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen bejaht. Hierfür müsse zunächst positiv festgestellt werden, dass durch den Informationszugangsanspruch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt würden. Mit den sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den herauszugebenden Daten lasse sich dies von vornherein nicht begründen. Jedenfalls aber wiesen die Daten keine Wettbewerbsrelevanz auf, da die Beigeladene als Monopolistin keine Konkurrenten habe. Andere Netzbetreiber seien ebenfalls Monopolisten und könnten daher denklogisch keine Mitbewerber der Beigeladenen sein. Die Kenntnis der hier begehrten Informationen böte anderen Netzbetreibern auch keine Vorteile im Rahmen einer Konzessionsvergabe, weil diese in einem Geheimwettbewerb durchgeführt werde und daher die Namen der Mitbewerber nicht bekannt seien. Außerdem laufe der aktuelle Stromkonzessionsvertrag zwischen der Beigeladenen und der Stadt A... noch bis 2034. Dass bei Zugänglichmachung der begehrten Informationen Verbraucher sich zu einem Wechsel des Stromanbieters veranlasst sehen könnten, sei lebensfremd. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beigeladene ihre Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 6b Abs. 4 ENWG jährlich im Bundesanzeiger veröffentlichen müsse. Jedenfalls aber sei die Offenbarung der begehrten Informationen durch § 74 EnWG erlaubt. Da der Gesetzgeber eine Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung sämtlicher Entscheidungen auf der Grundlage des Teiles 3 des EnWG begründet habe, gelte dies mangels entsprechender Einschränkung auch für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. § 74 EnWG sei im Übrigen entsprechend europarechtskonform auszulegen. Die nach der Stromrichtlinie von der Veröffentlichungspflicht ausgenommenen wirtschaftlich sensiblen Informationen seien nur Informationen Dritter oder über Dritte. Hinzu komme, dass nach § 31 ARegV die hier begehrten Informationen durch die Beklagte auf ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen seien. Schließlich überwiege ungeachtet dessen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Daten, weil er – der Kläger –, gestützt durch § 74 EnWG, ein Interesse daran habe, Transparenz herzustellen. Ohne Rechtsgrundlage seien die Schwärzung des Namens und der Adresse der Beigeladenen sowie der Datumsangaben behördlicher Verfügungen und der dazugehörigen Aktenzeichen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. März 2017 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 zu verpflichten, Zugang zu gewähren (in Form der Zusendung per E-Mail) zu folgenden, um unzulässige Schwärzungen bereinigte Entscheidungen der Regulierungskammer (vormals: Landesregulierungsbehörde) bezüglich der Stadtwerke A... Versorgungs-GmbH als Stromnetzbetreiberin 1. Genehmigungsbescheid vom 29. November 2006 inkl. Anlagen 2. Bescheid vom 18. Dezember 2007 3. Bescheid vom 20. Dezember 2007 inkl. Anlagen 4. Bescheid (Festlegung) vom 9. Dezember 2008 inkl. Anlagen 1 bis 5 sowie zu der um unzulässige Schwärzungen bereinigten Vereinbarung vom 21. Februar 2008 zwischen der rheinland-pfälzischen Landesregulierungsbehörde Energie und der Stadtwerke A... Versorgungs-GmbH. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Nach Ansicht des Beklagten gingen die Transparenzvorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und der Anreizregulierungsverordnung den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes vor. Entscheidend sei, dass die regulierungsrechtlichen Vorschriften zu einem Zugang zu Informationen führten, nicht hingegen, dass sie subjektive Rechte gewährten. Es solle verhindert werden, dass Vorschriften, die den Informationszugang von besonderen Voraussetzungen abhängig machten, über den Informationszugangsanspruch des Landestransparenzgesetzes ausgehebelt würden. §§ 74 EnWG und 31 ARegV seien das Ergebnis einer fachrechtlichen Abwägung zwischen Transparenz und Geheimhaltungsinteresse; dieses kohärente, Transparenz gewährleistende, Regulierungssystem dürfe nicht durch systemfremde Informationszugangsansprüche unterlaufen werden. Komme den regulierungsrechtlichen Vorschriften kein Vorrang zu und finde daher das Landestransparenzgesetz Anwendung, sei der begehrte Informationszugang dennoch schon aufgrund der Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen des Informationszugangs auf die Regulierungstätigkeit ausgeschlossen. Jedenfalls aber stehe der Preisgabe der Informationen aus den Gründen des Verwaltungsgerichts der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen entgegen. Die Beigeladene werde vom Schutzbereich des transparenzrechtlichen Ausschlussgrundes erfasst, weil sie wie ein privates Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt teilnehme. Die begehrten Daten, die den Kern ihrer Netzbetreibertätigkeit beträfen, seien auch nicht offenkundig. Sie seien weder im Jahresabschluss enthalten und daher nach § 6b Abs. 4 EnWG zu veröffentlichen noch bestehe ansonsten eine Veröffentlichungspflicht. An ihrer Geheimhaltung habe die Beigeladene ein berechtigtes Interesse, weil sie – entsprechend der vertiefenden Ausführungen – als ökonomische Kerndaten ihre wirtschaftliche Lage beschrieben. Das natürliche Monopol der Beigeladenen stehe dem nicht entgegen. Dies folge schon daraus, dass die Regulierung die Netzbetreiber in eine Situation hypothetischen Wettbewerbs setze. Darüber hinaus unterhalte die Beigeladene vielfältige Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Dienstleistern zum Zwecke der Instandhaltung und des Ausbaus ihrer Anlagen; die Kenntnis der begehrten Informationen könne sich auf die Preise der von diesen erstellten Angebote auswirken. Als Stromhändlerin konkurriere sie außerdem mit anderen Stromhändlern. Insoweit könne die Preisgabe der Daten Einfluss auf die Wechselbereitschaft der Stromkunden haben und den konkurrierenden Stromunternehmen Einblick in die Betriebsstruktur und die Angebotsstrategie der Beigeladenen geben. Weiterhin relevant sei der Wettbewerb der Beigeladenen mit anderen Energieversorgungsunternehmen um die in ihrem Versorgungsgebiet vorhandenen Netzkonzessionen. Eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung des für 20 Jahre abgeschlossenen Konzessionsvertrags sei möglich; dann bestehe die Gefahr eines zielgerichteten Zuschnitts der Bewerbungen der Konkurrenten. Aus der Wertung des § 31 ARegV könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil nach dieser Vorschrift nicht die Ausgangsdaten des Netzbetreibers, sondern auf dieser Grundlage ermittelte, durch verschiedene Prüfungs- und Rechenschritte hoch aggregierte Regulierungsdaten veröffentlicht würden. § 74 EnWG fordere ebenso wenig die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Eine Auslegung der Vorschrift anhand ihres Wortlauts, ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung und ihres Sinns und Zwecks führe vielmehr zum gegenteiligen Ergebnis. Dies gelte auch für eine Auslegung nach Maßgabe des Unionsrechts. Die in Art. 37 Abs. 16 der Stromrichtlinie genannten wirtschaftlichen Informationen umfassten auch die Daten der Netzbetreiber und keineswegs nur die Daten von Netznutzern. Schließlich sei die Versagung des Informationszugangs auch berechtigt, soweit Name und Adresse des Netzbetreibers und seines anwaltlichen Vertreters geschwärzt seien, weil sie personenbezogene Daten im Sinne des Landestransparenzgesetzes seien. Außerdem sei das Mandatsgeheimnis betroffen. Die Beigeladene ist wie der Beklagte der Ansicht, dass §§ 74 EnWG, 31 ARegV den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes vorgingen. Davon abgesehen macht sie im Wesentlichen vertiefend geltend, für das auf Preisgabe der personenbezogenen Daten bezogene Begehren fehle es bereits am Rechtsschutzinteresse, weil diese Daten dem Kläger bereits bekannt seien. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise die geschwärzten Informationen als Geschäftsgeheimnis eingeordnet und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse angenommen. Die Wettbewerbsrelevanz der Daten sei nicht unbedingt notwendig, sondern es reiche aus, dass die Daten geeignet seien, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen. Ungeachtet dessen beträfen die Informationen aber auch ihre – der Beigeladenen – Stellung im Wettbewerb und könnten diese schmälern. Sie stehe im Wettbewerb um die Vergabe der Konzession und sei auf anderen Märkten tätig, auf denen sie kein Monopol innehabe. Auch unter Einbeziehung europarechtlicher Regelungen und des § 31 ARegV lasse sich § 74 EnWG keine Offenbarungsbefugnis entnehmen. Die Beteiligten haben sich nach dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2018 ergangenen Aufklärungsbeschluss und ihren anschließenden Stellungnahmen mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Soweit der Beklagte in ihren Stellungnahmen einen Teil der geschwärzten Informationen offengelegt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.