Urteil
13 K 5017/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG umfasst auch den jährlich zu verteilenden Betrag der Mehrerlösabschöpfung, soweit kein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
• Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 IFG greift nur, wenn der Geheimnisträger grundrechtsfähig ist oder ein berechtigtes Interesse an Geheimhaltung besteht; eine juristische Person in voller öffentlicher Hand, die Daseinsvorsorge betreibt, ist regelmäßig nicht grundrechtsfähig.
• Bei natürlichen Monopolen kann die Offenlegung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen typischerweise keinen Wettbewerbsnachteil durch Marktakteure bewirken, so dass das Schutzinteresse entfallen kann.
• § 74 Satz 1 EnWG begründet nicht automatisch ein Recht auf vollständige Nichtveröffentlichung; Veröffentlichungsbefugnisse sind verfassungskonform auszulegen und lassen den Geheimnisschutz unberührt.
Entscheidungsgründe
Informationszugang zu Mehrerlösabschöpfungsbeträgen bei öffentlichem Netzbetreiber • Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG umfasst auch den jährlich zu verteilenden Betrag der Mehrerlösabschöpfung, soweit kein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. • Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 IFG greift nur, wenn der Geheimnisträger grundrechtsfähig ist oder ein berechtigtes Interesse an Geheimhaltung besteht; eine juristische Person in voller öffentlicher Hand, die Daseinsvorsorge betreibt, ist regelmäßig nicht grundrechtsfähig. • Bei natürlichen Monopolen kann die Offenlegung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen typischerweise keinen Wettbewerbsnachteil durch Marktakteure bewirken, so dass das Schutzinteresse entfallen kann. • § 74 Satz 1 EnWG begründet nicht automatisch ein Recht auf vollständige Nichtveröffentlichung; Veröffentlichungsbefugnisse sind verfassungskonform auszulegen und lassen den Geheimnisschutz unberührt. Der Kläger beantragte bei der Bundesnetzagentur Auskunft über die Höhe der jährlichen Reduzierungsbeträge der Erlösobergrenzen aufgrund einer Mehrerlösabschöpfung für 2010–2012 bei der beigeladenen, zu 100 % in öffentlicher Hand stehenden Netzbetreiberin. Die Bundesnetzagentur gab zunächst Auskunft zu Teilen des Antrags, verweigerte jedoch die Mitteilung der konkreten jährlichen Abschöpfungsbeträge mit der Begründung, es handele sich um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Die Beigeladene trat als Drittbetroffene auf und legte Widerspruch ein. Der Kläger erhob Klage gegen den ablehnenden Bescheid. Streitpunkt war, ob die Beträge der Mehrerlösabschöpfung amtliche Informationen sind und ob ihr Geheimnisschutz nach § 6 Satz 2 IFG bzw. verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) greift. • Anspruchsgrundlage und Anspruchsberechtigung: Nach § 1 Abs.1 IFG hat jedermann Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; die bei der Bundesnetzagentur vorhandenen Angaben zu den Mehrerlösabschöpfungsbeträgen sind amtliche Informationen (§ 2 Nr.1 IFG). • Keine Anwendbarkeit des Geheimnisschutzes: § 6 Satz 2 IFG schließt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vom Zugang aus, setzt aber voraus, dass ein schutzwürdiges Geheimnis vorliegt und der Geheimnisträger ein schutzfähiges Interesse hat; hier greift der Geheimnisschutz nicht. • Fehlende Grundrechtsfähigkeit der Beigeladenen: Die Beigeladene ist eine zu 100 % in öffentlicher Hand stehende Netzbetreiberin, die Daseinsvorsorge leistet; solche juristischen Personen des Privatrechts sind regelmäßig nicht grundrechtsfähig, sodass Art. 12 Abs.1 GG als Grundlage des Geheimnisschutzes entfällt. • Substanzielle Prüfung des Geheimnismerkmals: Der Betrag der Mehrerlösabschöpfung ist eine rechnerische, annuitätisch aufgeteilte Einzelzahl und kein Kernunternehmensgeheimnis; Rückschlüsse auf detaillierte Kosten- oder Ertragsstrukturen sind nicht hinreichend plausibel dargelegt. • Zeitlicher Aspekt und erhöhte Darlegungslast: Die zugrundeliegenden Sachverhalte betreffen überwiegend zurückliegende Jahre; nach europarechtlichen Erwägungen steigt die Darlegungslast für Schutzwürdigkeit bei älteren Angaben (Fünfjahresansatz). • Marktstruktur: Bei natürlichen Monopolen wie regionalen Energieverteilern besteht kein realer Wettbewerb, sodass eine Offenlegung typischerweise keine Wettbewerbsnachteile durch Marktteilnehmer zur Folge hat und damit das berechtigte Geheimhaltungsinteresse fehlt. • Auslegung sektorspezifischer Veröffentlichungspflichten: § 74 EnWG verpflichtet zur Veröffentlichung von Entscheidungen, doch ist die Vorschrift verfassungskonform dahin auszulegen, dass der verfassungsrechtliche Geheimnisschutz zu beachten ist; sie hebt nicht automatisch jeglichen Geheimnisschutz auf. Die Klage ist begründet. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die jährlichen Beträge der Mehrerlösabschöpfung für 2010–2012 zu erteilen. Der Widerspruchsbescheid der Bundesnetzagentur vom 8. Juli 2013 wird aufgehoben, weil die Beträge keine schutzwürdigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen und die Beigeladene als vollständig in öffentlicher Hand stehende Betreiberin von Daseinsvorsorgeaufgaben nicht den grundrechtlichen Geheimnisschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann. Eine etwaige Wettbewerbsgefährdung durch Offenlegung ist im vorliegenden natürlichen Monopolmarkt nicht zu erkennen, sodass kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.