OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 10044/21.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0818.13A10044.21.OVG.00
15Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 EATRR gilt nur im Verhältnis zwischen zwei Vertragsstaaten des Übereinkommens. Eine allseitige Anwendbarkeit, also eine Anwendbarkeit auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens, lässt sich dem EATRR (juris: FlüVÜbk) nicht entnehmen.(Rn.13) 2. Bulgarien hat das EATRR (juris: FlüVÜbk) weder gezeichnet noch ratifiziert, sodass es keine völkerrechtliche Relevanz im Verhältnis von Deutschland zu Bulgarien hat.(Rn.13) 3. In einem Asylverfahren, in dem neben der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Abschiebungsandrohung ergangen ist, hat das Bundesamt einen Übergang der Verantwortung nach dem EATRR (juris: FlüVÜbk) nicht zu prüfen. Die Prüfung fällt als innerstaatliches Vollstreckungshindernis in den Regelungsbereich des § 60a AufenthG (juris: AufenthG 2004) und in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden.(Rn.14) (Rn.15) 4. Soweit eine Gegenansicht unter Hinweis auf eine (entsprechende) Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) den Übergang der Verantwortung nach dem EATRR (juris: FlüVÜbk) auch zum Gegenstand des Asylverfahrens bei einer Abschiebungsandrohung machen will (VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 22 K 17460/17.A , juris Rn. 148 ff.), vermag die dahinterstehende Argumentation über eine Vergleichbarkeit mit dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (juris: Türkei/ Assoziationsratsbeschluss (1980)) über die Entwicklung der Assoziation ARB 1/80 nicht zu überzeugen.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. November 2020 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 EATRR gilt nur im Verhältnis zwischen zwei Vertragsstaaten des Übereinkommens. Eine allseitige Anwendbarkeit, also eine Anwendbarkeit auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens, lässt sich dem EATRR (juris: FlüVÜbk) nicht entnehmen.(Rn.13) 2. Bulgarien hat das EATRR (juris: FlüVÜbk) weder gezeichnet noch ratifiziert, sodass es keine völkerrechtliche Relevanz im Verhältnis von Deutschland zu Bulgarien hat.(Rn.13) 3. In einem Asylverfahren, in dem neben der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Abschiebungsandrohung ergangen ist, hat das Bundesamt einen Übergang der Verantwortung nach dem EATRR (juris: FlüVÜbk) nicht zu prüfen. Die Prüfung fällt als innerstaatliches Vollstreckungshindernis in den Regelungsbereich des § 60a AufenthG (juris: AufenthG 2004) und in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden.(Rn.14) (Rn.15) 4. Soweit eine Gegenansicht unter Hinweis auf eine (entsprechende) Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) den Übergang der Verantwortung nach dem EATRR (juris: FlüVÜbk) auch zum Gegenstand des Asylverfahrens bei einer Abschiebungsandrohung machen will (VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 22 K 17460/17.A , juris Rn. 148 ff.), vermag die dahinterstehende Argumentation über eine Vergleichbarkeit mit dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (juris: Türkei/ Assoziationsratsbeschluss (1980)) über die Entwicklung der Assoziation ARB 1/80 nicht zu überzeugen.(Rn.17) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. November 2020 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz – AsylG – nicht vorliegt bzw. nicht entsprechend den Anforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gerügt worden ist. 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gerichtete Klage, mit der der Weg zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge durch die Beklagte eröffnet werden sollte, abgewiesen. Auch der Hilfsantrag, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bezüglich Bulgarien festzustellen, blieb ohne Erfolg. Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) führte das Verwaltungsgericht aus, dass den Klägern in Bulgarien bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. Zwar sei die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig rechtswidrig, wenn dem Betroffenen im Falle einer Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt habe, eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK drohe. Eine solche Rechtsverletzung drohe den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien jedoch nicht (wird weiter ausgeführt). Auch der Umstand, dass die Kläger ein minderjähriges Kind im Alter von (damals) 2 Jahren hätten, begründe nicht die Prognose einer drohenden Lage extremer materieller Not. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 berufen. Denn das Übereinkommen begründe keine subjektiven Rechte der Asylantragsteller und sei für die hier streitgegenständliche Prüfung auch bereits deshalb unbeachtlich, weil ein Anspruch aus dem Übereinkommen allenfalls aufenthaltsrechtliche, inlandsbezogene Wirkungen entfalte, nicht aber in Asylverfahren beachtliche zielstaatsbezogene Wirkungen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz lägen ebenfalls nicht vor. 2. Mit ihrem Zulassungsantrag haben die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Es seien die Frage zu klären, ob (1) „die Verantwortung für einen Flüchtling aus einem sicheren Drittstaat, der als erstes die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und die Überstellung nach den Vorschriften der Dublin-III-Verordnung abgelehnt hat, nach zweijährigem tatsächlichem und dauerndem Aufenthalt gemäß Europäischem Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung von Flüchtlingen vom 30.09.1994 auf den Zweitstaat übergegangen [ist], da dieser innerhalb einer Frist von 6 Monaten die Wiederaufnahme des Flüchtlings nicht beantragt hat?“, (2) „nach dem tragenden Prinzip des Grundsatzes der familiären Einheit gemäß Dublin-II-Verordnung (Art. 6 bis 8, 14 und 15 Abs. 1 und 2 EGV 343/2003) eine Selbsteintrittspflicht des BAMF gegeben [ist], wenn ein Kind im Zweitstaat geboren wird?“ und „in solchen Fällen die Verneinung des Selbsteintrittsrechts ein Verstoß gegen die Dublin-II-Verordnung und die Richtlinie 2011/95/EU dar[stellt], sodass die Kernfamilie im Zweitstaat zusammen zu führen ist und dieser zuständig wird?“, (3) „der Verantwortungsübergang auf die BRD als Zweitstaat i. S. d. Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung von Flüchtlingen vom 30.09.1994 ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar[stellt], welches nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits und daher im Rahmen des § 35 Asylgesetz unbeachtlich ist?“ und (4) ob „das in den zuvor gestellten Fragen grundsätzlicher Bedeutung in Bezug genommene Europäischen Übereinkommen vom 16.10.1980 aufgrund der Regelungen in der Dublin-III-Verordnung sowie der Verfahrensrichtlinie aufgrund der Regelungen insbesondere in Artikel 33 Abs. 2 lit. a der Verfahrensrichtlinie zurück[tritt]?“ Nach einem gerichtlichen Hinweis betreffend die (Nicht-)Anwendbarkeit des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 – EATRR – im Verhältnis von Deutschland zu Bulgarien haben die Kläger erklärt, lediglich an Frage (2) des Zulassungsantrags festzuhalten. 3. Mit ihrem Zulassungsvorbringen haben die Kläger keine grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren – ggf. erneute oder weitergehende – Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. etwa Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36 m.w.N.). Hierfür ist es im Einzelfall notwendig, dass die Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig erweist, also vor allem nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten ist, und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sie also nicht die ausschließlich einzelfallbezogene Anwendung betrifft. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Dazu muss er eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und allgemeine Bedeutung aufzeigen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 2 A 2255/20.A –, juris Rn. 3 m.w.N. und BayVGH, Beschluss vom 10. November 2021 – 14 ZB 21.50043 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen sind mangels Entscheidungserheblichkeit insgesamt nicht klärungsfähig. a. Soweit mit den im Antrag auf Zulassung der Berufung formulierten Fragen (1), (3) und (4) Rechtsfragen betreffend das EATRR aufgeworfen wurden, haben die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigen vom 15. August 2022 erklärt, an diesen Fragen zum EATRR nicht festzuhalten. Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen zum EATRR aus nachstehenden Gründen für eine etwaige Entscheidung im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen wären. aa. Bulgarien, das den Klägern im vorliegenden Verfahren internationalen Schutz gewährt hat, hat das EATRR weder gezeichnet noch ratifiziert (vgl. https://www.coe.int/de/web/conventions/cets-number-/-abridged-title-known?module=signatures-by-treaty&treatynum=107, zuletzt abgerufen am 13. Juni 2022). Mithin hat das Übereinkommen keine völkerrechtliche Relevanz im Verhältnis von Deutschland zu Bulgarien (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015 – 18 B 387/15 –, juris Rn. 22; a.A. VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 – 23 K 463.17 A –, juris Rn. 19). Eine allseitige Anwendbarkeit, also eine Anwendbarkeit auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens, lässt sich dem EATRR nicht entnehmen (vgl. zu einer allseitigen Anwendung beispielhaft Art. 6 des Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (BGBl 1965 II 1145, 1966 II 11)). Im Gegenteil setzen bereits die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens für einen Verantwortungsübergang nach Art. 2 und 4 EATRR von einem „Erststaat“ auf einen „Zweitstaat“ voraus, dass beide Vertragsstaaten sind. Denn nach der Definition in Art. 1 lit. c EATRR bedeutet „Erststaat“ ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der den Reiseausweis ausgestellt hat, und nach Art. 1 lit. d EATRR bedeutet „Zweitstaat“ einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens, in dem ein Flüchtling, der einen von einem Erststaat ausgestellten Reiseausweis besitzt, anwesend ist. Mithin ist auch nach den inhaltlichen Regeln des Übereinkommens für eine Anwendung im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten kein Raum. bb. Über die Nichtanwendbarkeit des EATRR im vorliegenden Verfahren hinaus ist ein etwaiger Übergang der Verantwortung nach dem EATRR als innerstaatliches Vollstreckungshindernis in einem Asylverfahren, in dem das Bundesamt neben der Unzulässigkeitsentscheidung (zur Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG trotz behaupteten Übergangs der Verantwortung nach dem EATRR, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41/20 –, juris Rn. 30 = BVerwGE 172, 125) eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, nicht zu prüfen (vgl. vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 10 ZB 19.34074 –, juris Rn. 6; OVG Nds, Beschluss vom 2. August 2018 – 8 ME 42/18 –, juris Rn. 25; VG Gießen, Urteil vom 15. September 2021 – 8 K 1520/19.GI.A –, Rn. 59, juris). Die Prüfung eines etwaigen Verantwortungsübergangs nach dem Übereinkommen fällt als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in den Regelungsbereich des § 60a AufenthG und in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden (vgl. zur insoweit stRspr auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Etwas anderes gilt in den Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, weil hier schon das Bundesamt zu prüfen hat, ob die Abschiebung tatsächlich „durchgeführt“ werden kann (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG), sodass in diesen Fällen eine Prüfung auch innerstaatlicher Vollstreckungshindernisse durch die Beklagte zu erfolgen hat (vgl. Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: Januar 2022, § 34a AsylG Rn. 14 m.w.N.). Soweit eine Gegenansicht unter Hinweis auf eine (entsprechende) Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG den Übergang der Verantwortung nach dem EATRR auch zum Gegenstand des Asylverfahrens bei einer Abschiebungsandrohung machen will (VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 – 22 K 17460/17.A –, juris Rn. 148 ff.), vermag die dahinterstehende Argumentation über eine Vergleichbarkeit mit dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – nicht zu überzeugen: Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht (mehr) im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Dabei steht – spiegelbildlich – nur der Besitz eines förmlichen Aufenthaltstitels i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegen; einen Anspruch auf Erlass eines Aufenthaltstitels zu haben, genügt nicht (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,13. Aufl. 2020, § 34 AsylG Rn. 8; Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: Januar 2022, § 34 AsylG Rn. 25; Funke-Kaiser, in: GK zum AsylG, Stand: 03/2018, § 34 Rn. 35). Soweit die Gegenansicht zu Recht darauf hinweist, dass eine Abschiebungsandrohung auch dann nicht ergehen darf, wenn zugunsten des Betroffene ein Aufenthaltsrecht besteht, das keines (konstitutiven) Aufenthaltstitels bedarf (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 150 ff.), lässt sich daraus für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auf den Verantwortungsübergang nach dem EATRR allerdings nichts herleiten. Denn die dort angesprochene und dokumentierte Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auch auf Fälle ohne Aufenthaltstitel ist nichts anderes als das Abbild des in § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelten Systems zum Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Danach bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Dieser Erlaubnisvorbehalt ist wesentliches Instrumentarium für die Zuwanderungssteuerung (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 68), wobei die Frage, ob ein Aufenthaltsrecht besteht, unberührt bleibt. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelt zugleich die Ausnahmen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels mit den entsprechenden Konsequenzen für einen Ausschluss der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Namentlich zählt das Gesetz als Ausnahmen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels die Fälle auf, in denen nach dem Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht besteht. Der Übergang der Verantwortung nach dem EATRR wird hier gerade nicht als Ausnahme vom Titelerfordernis erwähnt und unabhängig von den Fragen, ob in Anbetracht des skizzierten Regel-Ausnahme-Verhältnis überhaupt Raum für eine entsprechende Erweiterung der Ausnahmen ist und ob dem Gesetzgeber überhaupt eine Lücke geschweige denn eine Planwidrigkeit derselben unterstellt werden kann, fehlt es vor allem an einer Vergleichbarkeit des EATRR mit dem ARB 1/80. Die Regelungen des ARB 1/80 begründen nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof über den Wortlaut hinaus neben den beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen (und deren Familienangehörigen) verliehen werden, ein Aufenthaltsrecht im jeweiligen EU-Mitgliedstaat (nicht unionsweit), das originär unionsrechtlicher Natur und in seiner Qualität der eines „klassischen“ EU-Aufenthaltsrechts angenähert, nicht aber vollständig angeglichen ist (vgl. Huber/Schnitzer, in: Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 3 m.w.N.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020 ARB 1/80 vor Art. 6, Nr. 2.6). Soweit in diesem Zusammenhang nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, ist diese rein deklaratorisch. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu den Ausnahmen in § 4 Abs. 1 AufenthG auch, dass Ausländer, die nach dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und den dazu ergangenen Assoziationsratsbeschlüssen ein Aufenthaltsrecht besitzen, vom Erfordernis eines konstituierenden Aufenthaltstitels befreit sind (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 69). Demgegenüber verschafft ein Übergang der Verantwortung nach dem EATTR kein von der Erteilung eines Aufenthaltstitels unabhängiges Aufenthaltsrecht. Dabei dürfte nicht in Abrede zu stellen sein, dass der Zweitstaat, auf den die Verantwortung übergeht, nicht nur zur Neuausstellung eines Reiseausweises verpflichtet ist (vgl. Art. 5 Nr. 1 lit. b EATRR), sondern auch alle Rechte und Vorteile gewähren muss, die sich aus der Genfer Konvention ergeben (vgl. Erläuternder Bericht zum Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge in der Gesetzesbegründung des Zustimmungsgesetzes in BT-Drs. 12/6852, S. 14 [21]). Soweit es also letztlich um die Gleichstellung geht zwischen Flüchtlingen, denen der Schutz vom Bundesamt zuerkannt wurde, und solchen, bei denen die Verantwortung nach dem EATRR übergangen ist, spricht vieles dafür, dass Letztgenannten nach dem Verantwortungsübergang ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 25 Abs. 2 AufenthG zusteht (vgl. dazu VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 4 K 810/21.WI –, juris Rn. 29 ff.). Dies ändert indessen nichts daran, dass allein durch den Verantwortungsübergang kein Aufenthaltsrecht begründet wird, das ausnahmsweise unabhängig von einem Aufenthaltstitel zum Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigten würde und dementsprechend bei einer Abschiebungsandrohung über § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG im Asylverfahren berücksichtigt würde. Auch durch das Bundesamt anerkannte Flüchtlinge sind nicht allein durch die Zuerkennung internationalen Schutzes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Vielmehr ist diesen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG einen entsprechenden Aufenthaltstitel darstellt. Warum nach einem Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling nach dem EATRR etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt, begründet dies nicht den Besitz eines Titels im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, weil derartige gesetzlich fingierte vorläufige Aufenthaltsrechte nicht dem förmlichen Besitz eines Aufenthaltstitels gleichgestellt sind (vgl Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: Januar 2022, § 34 AsylG Rn. 26). Dem weiteren Argument der Gegenansicht, für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG sprächen Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung, die Gedanken der Verfahrenskonzentration und der Verfahrensökonomie sowie die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 166), ist zunächst entgegen zu halten, dass es mangels Vergleichbarkeit mit dem ARB 1/80 bereits an einer grundlegenden Voraussetzung für eine entsprechende Anwendbarkeit fehlt; die Fragen nach einer gesetzlichen Lücke und deren Planwidrigkeit noch gar nicht gestellt. Dies kann durch allgemeine Erwägungen zu Sinn und Zweck oder Gründe der Verfahrensgestaltung nicht überwunden werden. In Bezug auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist anzumerken, dass sich derjenige, der sich auf einen Übergang der Verantwortung nach dem EATRR beruft und daraus für sich einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ableitet, in derselben Situation befindet, wie jeder andere Ausländer im Asylverfahren, der einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend macht, diesen aber noch nicht besitzt und dementsprechend dem Erlass einer Abschiebungsandrohung § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht entgegensteht. Dass danach unter Umständen die Ausländerbehörden in den (einstweiligen) Rechtsschutz einzubeziehen sind, ist letztlich Folge der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und bei der Rechtsanwendung zu respektieren. b. Soweit mit der allein noch zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gestellten Frage (2) im Zusammenhang mit dem nach Aktenlage im Jahr 2018 in Deutschland geborenen Kind der Kläger ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten nach der „Dublin-II-Verordnung“ sowie etwaige Folgen eines Verstoßes dagegen thematisiert werden, wird eine Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren nicht dargelegt. Für die Kläger, die bereits internationalen Schutz in Bulgarien erhalten haben, stellt sich die Frage eines Selbsteintrittsrechts nach der Dublin-III-Verordnung nicht. Die Frage, welcher Staat für die Durchführung eines Verfahrens des Kindes auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes zuständig wäre, ist wiederum nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass sich die Frage nach der Dublin-Zuständigkeit für das Verfahren des Kindes (der Europäische Gerichtshof hat einer entsprechenden Anwendung des Art. 20 Abs. 3 VO (EU) 604/2013 auf nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten eine Absage erteilt, vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-720/20, juris Rn. 30 ff.) oder nach einem etwaigen Selbsteintrittsrecht der Beklagten im hiesigen Verfahren nicht stellt. Unabhängig davon wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung weder eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert noch ansatzweise dargelegt, dass die Verfahrens- und Aufenthaltssituation des Kindes der Kläger – also vor allem eine etwaige Zuständigkeit der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens oder eine sich etwaig daran anschließende Zuerkennung eines Schutzstatus – unter dem Aspekt der Wahrung der Familieneinheit zu einen Verbleib der Kläger in der Bundesrepublik führen müsste und dass darüber hinaus dieser Umstand vorliegend auch durch die Beklagte, die die Ablehnung der Asylanträge mit einer Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG verbunden hat, zu prüfen gewesen wäre (vgl. zur Frage der Berücksichtigung der familiären Einheit bereits bei der Abschiebungsandrohung im Asylverfahren BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24/21 –, juris [dort konkret zur Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen] und dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2022 Anm. 1 m.w.N.). Hierzu genügt es nicht vorzutragen, dass es im Widerspruch zum Grundsatz der Familieneinheit stehe, wenn Teilmitglieder der Kernfamilie in einen Drittstaat überstellt würden, und daraus eine Pflicht zur Zusammenführung im Zweitstaat abzuleiten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung; gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.