Beschluss
13 A 11158/22
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0831.13A11158.22.00
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Leitsätze
1. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. September 2022 (C-245/21 u.a., juris) weder die nationalen Regelungen gemäß §§ 34a, 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) noch die Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO als mit dem Unionsrecht unvereinbar bzw. nur in einer bestimmten Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen. (Rn.12)
2. Der EuGH gelangte in seinem Urteil vom 22. September 2022 (C-245/21 u.a., juris) lediglich zum Ergebnis, dass eine (nationale) behördliche Aussetzungsentscheidung nur dann eine Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) darstelle, wenn diese Entscheidung im Sinne einer notwendigen Bedingung erfolgt sei, um der betroffenen Person einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsmittelakzessorietät).(Rn.12)
3. Nur in diesem Fall ergebe sich in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013), dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs zu laufen beginne, sondern abweichend hiervon erst ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung.(Rn.13)
4. Die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Unionsrecht stellt sich also nicht bereits auf der Tatbestands- sondern erst auf der Rechtsfolgenseite der ausschließlich nationalrechtlich geregelten Aussetzungsentscheidung, die wiederum nur unter der genannten Bedingung einer Rechtsmittelakzessorietät tatbestandlich i.S.d. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) sein kann und in diesem Fall schließlich die unionsrechtliche Rechtsfolge der Unterbrechung der Überstellungsfrist auslöst.(Rn.13)
5. Fehlt es an dieser notwendigen Bedingung der Rechtsmittelakzessorietät, kommt es bloß zu keiner Unterbrechung der Überstellungsfrist und nach Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs (bzw. deren Fiktion) zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)).(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Oktober 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. September 2022 (C-245/21 u.a., juris) weder die nationalen Regelungen gemäß §§ 34a, 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) noch die Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO als mit dem Unionsrecht unvereinbar bzw. nur in einer bestimmten Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen. (Rn.12) 2. Der EuGH gelangte in seinem Urteil vom 22. September 2022 (C-245/21 u.a., juris) lediglich zum Ergebnis, dass eine (nationale) behördliche Aussetzungsentscheidung nur dann eine Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) darstelle, wenn diese Entscheidung im Sinne einer notwendigen Bedingung erfolgt sei, um der betroffenen Person einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsmittelakzessorietät).(Rn.12) 3. Nur in diesem Fall ergebe sich in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013), dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs zu laufen beginne, sondern abweichend hiervon erst ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung.(Rn.13) 4. Die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Unionsrecht stellt sich also nicht bereits auf der Tatbestands- sondern erst auf der Rechtsfolgenseite der ausschließlich nationalrechtlich geregelten Aussetzungsentscheidung, die wiederum nur unter der genannten Bedingung einer Rechtsmittelakzessorietät tatbestandlich i.S.d. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) sein kann und in diesem Fall schließlich die unionsrechtliche Rechtsfolge der Unterbrechung der Überstellungsfrist auslöst.(Rn.13) 5. Fehlt es an dieser notwendigen Bedingung der Rechtsmittelakzessorietät, kommt es bloß zu keiner Unterbrechung der Überstellungsfrist und nach Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs (bzw. deren Fiktion) zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)).(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Oktober 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. I. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegt bzw. nicht entsprechend den Anforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz – AsylG – gerügt worden ist. 1. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2022, mit dem sie in dem für den Antrag auf Zulassung der Berufung maßgeblichen Umfang unter Androhung der Abschiebung u.a. nach Italien dazu aufgefordert wird, die Bundesrepublik binnen dreißig Tagen ab dem unanfechtbaren Abschluss ihres Asylverfahrens zu verlassen. Bereits mit vorausgegangenem Bescheid vom 19. April 2022 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin im Wesentlichen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig ab, da die italienische Republik nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Entscheidung über das materielle Asylbegehren der Klägerin zuständig sei. Zudem ordnete die Beklagte gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AsylG die Abschiebung der Klägerin nach Italien an. Unter anderem diese Abschiebungsanordnung wurde indessen durch das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 2022 (7 K 1126/22.TR) mit der Begründung aufgehoben, der Klägerin stehe im Hinblick auf Art. 6 Grundgesetz (sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) ein Duldungsanspruch zu, da sie mehr als im Regelfall auf den persönlichen Beistand ihrer Kinder angewiesen sei, die die deutsche Staatsbürgerschaft innehätten und mit denen sie in einem gemeinsamen Hausstand lebe. Daraufhin erließ die Beklagte mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 18. August 2022 im Wesentlichen anstelle der aufgehobenen Abschiebungsanordnung die vorgenannte Abschiebungsandrohung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 34 AsylG. 2. Die Berufung ist nicht aufgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. a. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren – ggf. erneute oder weitergehende – Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. etwa Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36 m.w.N.). Hierfür ist es im Einzelfall notwendig, dass die Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig erweist, also vor allem nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten ist, und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sie also nicht die ausschließlich einzelfallbezogene Anwendung betrifft. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Dazu muss er eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und allgemeine Bedeutung aufzeigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 13 A 10716/22.OVG –, juris Rn. 5 m.w.N.). b. Dies leistet die Antragsschrift nicht. Mit der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage, „ob die Regelung des § 34a AsylG mit Art. 27 Abs. 3 und 4 (…) Dublin-III-VO vereinbar ist, insofern diese nationale Regelung im Einzelfall und eben nicht einzelfallunabhängig ein „Hin-und-Her-Wechseln“ zwischen Abschiebungsanordnung ohne aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs und Abschiebungsanordnung mit aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs zulässt“, wird jedenfalls deren weitere Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren weder durch die ohne inhaltliche Auswertung erfolgende Zitation des Urteils des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – (Urteil vom 22. September 2022 – C-245/21u.a. –, juris) noch mit der ohne weitergehende Begründung maßgeblich hieraus gezogenen Folgerung auf eine durch den EuGH gerade nicht entschiedene Frage dargetan. aa. Der EuGH entschied auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts zur – zusammengefassten – Frage danach, ob die Aussetzung der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO (i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO) unionsrechtlich dazu führe, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bis zum behördlichen Widerruf der Aussetzungsentscheidung unterbrochen werde (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 37). Der EuGH bestätigte zunächst, dass eine solche Aussetzungsentscheidung grundsätzlich auch bei unionsrechtlicher Betrachtung den Ablauf der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) unterbreche. Andernfalls liefe die Aussetzungspraxis nämlich ins Leere und würde Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO „weitgehend die praktische Wirksamkeit genommen“ (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 48), wozu der EuGH auch an seine zu Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin III-VO entwickelten Maßstäbe anknüpfte (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 45 f. m.w.N.). Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO selbst konkretisierte er dahingehend, dass eine Aussetzungsentscheidung indessen nur dann die unionsrechtliche Rechtsfolge des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO (i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) auslöse, wenn die Aussetzung erfolge, um der betroffenen Person einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, was bei der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Verfahrenspraxis der Beklagten im Zuge der Corona-Pandemie nicht der Fall gewesen sei (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 50 ff. [61 f.]). Der noch im Vorlagebeschluss durch das Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass die „Corona-Aussetzungen“ durch der Beklagten rechtsschutzbezogen seien, weil dann, wenn eine Abschiebung nicht möglich sei, deren Durchführbarkeit nicht gemäß § 34a Abs. 1 AsylG feststehe, was die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung berühren könne (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 1 C 53.20 –, juris Rn. 21), ist der EuGH damit nicht gefolgt. Die lediglich praktische Unmöglichkeit einer Überstellung tauge nicht für die Rechtfertigung der Unterbrechung oder Aussetzung der Überstellungsfrist. Es fehle dafür schlicht an einer entsprechenden Regelung. Vielmehr sei nur für bestimmte Fälle der praktischen Unmöglichkeit eine Fristverlängerung vorgesehen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 65 ff.). Daraus leitete der EuGH weiter ab, dass die praktische Unmöglichkeit der Überstellung nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Überstellungsentscheidung führe. bb. Die auf diese Entscheidung und den „übergeordneten“ Verordnungszweck der Dublin III-VO, eine möglichst rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zu erreichen, aufbauende Hypothese des Zulassungsantrags, wonach § 34a AsylG deshalb mit Art. 27 Abs. 3 und Abs. 4 unvereinbar sei, weil die Dublin-III-VO nur die Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung vorsehe, nicht aber eine Unterbrechung durch das einzelfallbezogene Erlassen einer Abschiebungsandrohung ermöglichen wolle, wenn die Überstellung wegen eines Vollstreckungshindernis (sei es die COVID-19-Pandemit mit Grenzschließungen, eine eingetretene Reiseunfähigkeit oder eben das Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft) vorübergehend unmöglich sei (vgl. S. 10 d. Antragsschrift), trägt keine gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichende Darlegung der gesehenen Grundsatzbedeutung: Die Antragsschrift übersieht bereits grundsätzlich, dass der EuGH weder die nationalen Regelungen gemäß §§ 34a, 34 AsylG noch die Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO als mit dem Unionsrecht unvereinbar bzw. nur in einer bestimmten Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hat (siehe oben aa.). Dies wäre zunächst aus systematischen Gesichtspunkten heraus auch nicht im Sinne der aufgeworfenen Grundsatzfrage möglich gewesen. Denn die Dublin III-VO trifft als solche keine unmittelbare Regelung zur näheren Ausgestaltung einer Überstellungsentscheidung oder deren (gesetzlicher oder behördlicher) Aussetzung im nationalen Recht, namentlich zu einer Abschiebungsanordnung entsprechend § 34a AsylG oder zu einer Abschiebungsandrohung entsprechend § 34 AsylG. Die Verordnung sieht – in dem hier maßgeblichen Umfang – bloß (im Sinne einer Richtlinie) vor, welchen Mindestanforderungen ein gegen die Überstellungsentscheidung gerichteter Rechtsbehelf genügen muss (Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO) und dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung vorgesehen werden kann (hier im Sinne eines „Kompetenz-Kann“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 1 B 75.19 –, juris Rn. 13 m.w.N. [hier zu Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO]), um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen (Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO). Auf der Grundlage dieser systematischen Erwägungen gelangte der EuGH sodann auch lediglich zum Ergebnis, dass eine (nationale) behördliche Aussetzungsentscheidung nur dann eine Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO darstelle, wenn diese Entscheidung – im Sinne einer notwendigen Bedingung – erfolgt sei, um der betroffenen Person einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsmittelakzessorietät). Nur in diesem Fall ergebe sich in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs zu laufen beginne, sondern abweichend hiervon erst ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 44 und 49 sowie EuGH, Urteil vom 30. März 2023 – C-338/21 –, juris Rn. 56). Die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Unionsrecht stellt sich also nicht bereits auf der Tatbestands- sondern erst auf der Rechtsfolgenseite der ausschließlich nationalrechtlich geregelten Aussetzungsentscheidung, die wiederum nur unter der genannten Bedingung einer Rechtsmittelakzessorietät tatbestandlich i.S.d. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO sein kann und in diesem Fall schließlich die – unionsrechtliche – Rechtsfolge der Unterbrechung der Überstellungsfrist auslöst (vgl. zur Gegenauffassung: Hoppe, NVwZ 2022, S. 1616 [1621]). Fehlt es einer behördlichen Aussetzungsentscheidung an der im Hinblick auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-V notwendigen Bedingung der Rechtsmittelakzessorietät, kommt es trotz einer – im Übrigen rechtmäßigen, speziell mangels anderslautender unionsrechtlicher Vorgaben auch unionsrechtskonformen (s.o.) – Aussetzungsentscheidung folglich bloß (!) zu keiner Unterbrechung der Überstellungsfrist und nach Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs (bzw. deren Fiktion) zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Dadurch wird letztlich auch dem durch die Antragsschrift in den Fokus gerückten Verordnungszweck einer möglichst schnellen Zuständigkeitsbestimmung Rechnung getragen. Mit anderen Worten untersagt die Dublin III-VO den Mitgliedsstaaten nicht, eine Überstellungsentscheidung zu erlassen und diese nachträglich erneut auszusetzen. Sie kann entsprechend ihres Regelungsgegenstandes indessen regeln, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit auf diese nationalrechtlichen Entscheidungen auch unionsrechtliche Folgen – namentlich eine Unterbrechung der Überstellungsfrist – eintreten. Nur diesen Maßstab hat der EuGH in der vorgenannten Entscheidung konkretisiert und nur diesen Maßstab konnte der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV auch konkretisieren. Der Antragsschrift ist in diesem Zusammenhang lediglich zuzugeben, dass die durch den EuGH gewählte Formulierung, wonach die Aussetzung einer Überstellungsentscheidung im Einklang mit Art. 27 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung „nur dann“ angeordnet werden dürfe, „wenn“ sie im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes erfolge (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-245/21 u.a. –, juris Rn. 61) missverständlich ist und für eine Unionsrechtswidrigkeit des § 80 Abs. 4 AsylG (i.V.m. §§ 34a, 34 AsylG) in allen anderen Fällen sprechen könnte. Ungeachtet dessen, dass auch dies der aufgeworfenen Grundsatzfrage, welche nicht die Unionsrechtswidrigkeit des § 80 Abs. 4 VwGO, sondern diejenige des § 34a AsylG behauptet, nicht zu einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit verhelfen würde, spricht neben den vorgenannten Argumenten auch der unmittelbar darauffolgende Passus für eine lediglich sprachliche Unschärfe der Entscheidung. Denn hiernach könne eine widerrufliche Entscheidung über die Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung mit der Begründung, dass diese Durchführung aufgrund der Covid-19-Pandemie praktisch unmöglich sei, nicht als eine Entscheidung angesehen werden, „die in Anwendung von Art. 27 Abs. 4 der Dublin III-VO getroffen werden“ könne, da diese Begründung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Person stehe (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 62). Gerade die Wendung „nicht (…) in Anwendung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO“ zeigt, dass der EuGH letztlich ebenfalls von der dargestellten Systematik ausgeht und dementsprechend lediglich die Rechtsfolgen einer Aussetzungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO im vorstehenden Sinne konkretisieren wollte. cc. Selbst wenn man jedoch mit der Antragsschrift annähme, dass Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO Vorgaben für die nationale Regelung in § 34a AsylG (i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO) enthielte, folgte daraus nicht ohne Weiteres eine Unionsrechtswidrigkeit. Denn auch wenn § 34a AsylG Regelungen außerhalb der Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zuließe – also solche ohne das Vorliegen einer Rechtsmittelakzessorietät der Aussetzungsentscheidung –, hätte die Antragsschrift i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sodann darlegen müssen, weshalb eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift in den durch Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO erfassten Fällen unmöglich wäre (zum Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts etwa: EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021 – C-844/19 –, juris Rn. 53). c. Sofern die Antragsschrift – wiederum unter der Prämisse, dass Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO Vorgaben für die nationale Regelung in § 34a AsylG (i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO) enthielte – gegebenenfalls auch so zu verstehen sein sollte, dass sie die Frage der Unionsrechtskonformität des § 34a AsylG außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zur grundsätzlichen Klärung durch den Senat stellen würde, wäre diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit bereits nicht klärungsfähig. Denn nach den nicht gesondert mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts drohte die Beklagte der Klägerin die Abschiebung nach Italien in der hier maßgeblichen Alternative an, sofern sie die Bundesrepublik nicht binnen Frist von dreißig Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse. Damit besteht gerade die von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorausgesetzte Rechtsmittelakzessorietät. 3. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten fallen gemäß § 83b AsylG nicht an. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung.