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Urteil

4 LB 653/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0202.4LB653.22OVG.00
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Leitsätze
Die Aufnahmebedingungen für psychisch schwer erkrankte Dublin-Rückkehrer in Bulgarien weisen systemische Schwachstellen auf.(Rn.36) (Rn.40)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Oktober 2022 – 3 A 1211/22 HGW – wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufnahmebedingungen für psychisch schwer erkrankte Dublin-Rückkehrer in Bulgarien weisen systemische Schwachstellen auf.(Rn.36) (Rn.40) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Oktober 2022 – 3 A 1211/22 HGW – wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung des Klägers im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats. 2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 3. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Seine Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2022 ist insgesamt als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 10) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2022 ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und der angefochtene Bescheid auf die Berufung des Klägers aufzuheben. 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 382) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist. 5. Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des Bescheides vom 19. Juli 2022 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist nicht der Fall. 5.1. Zwar wurde durch Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO zunächst die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asylantrags begründet, weil der Kläger dort zuerst einen Asylantrag gestellt hat. Das Bundesamt hat am 14. Juni 2022 gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO fristgerecht ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien gestellt, welches gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO durch Fristablauf angenommen worden ist. 5.2. Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht wegen eines Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit nach diesen Vorschriften sind nicht gegeben. Die Überstellungsfrist wurde durch den fristgemäß gestellten Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 19. Juli 2022 unterbrochen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Mit der Ablehnung des Antrags durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2022 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – BVerwGE 164, 165 Rn. 17). Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 2. März 2023 und damit vor Ablauf dieser Frist die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 19. Juli 2022 bis zum unanfechtbaren Abschluss des gegen diesen Bescheid anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt und damit die Überstellungsfrist erneut unterbrochen. Die Unterbrechung dauert zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch an. Eine Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde ist generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen. Die Unterbrechungswirkung entfällt nur dann, wenn die Aussetzungsentscheidung gegen nationales Recht oder Unionsrecht verstößt. Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen. Dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – BVerwGE 164, 165 Rn. 19, 21, 26 f.). Dieser Maßstab ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung stellt dann eine Entscheidung i.S.d. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO dar, wenn sie erfolgt ist, um der betroffenen Person einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. In diesem Fall folgt aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, dass die Überstellungsfrist erst ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung zu laufen beginnt (OVG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2023 – 13 A 11158/22 – juris Rn. 13 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-245/21 – Rn. 44, 49, 59, 61). Diesem rechtlichen Maßstab genügt die getroffene Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes, die damit begründet worden ist, dass mit der Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abschiebungsanordnung entstanden sind und die Frage, ob dem Kläger bei einer Abschiebung nach Bulgarien die Verletzung seiner Rechte drohen, noch nicht rechtskräftig geklärt ist. Diese Erwägungen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewährung von gerichtlichem Rechtsschutz für den Kläger. 5.3. Es ist jedoch nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ein Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland eingetreten. Nach diesen Vorschriften setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 5.3.1. Das Vorliegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat, die für Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen, schließt sowohl eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Richtlinie 2013/32/EU als auch eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat aus. Hieraus folgt, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG nur dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn im zuständigen Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen im bezeichneten Sinne bestehen. Liegen solche vor, kann weder eine Unzulässigkeitsentscheidung noch eine Überstellungsentscheidung in Form der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ergehen (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22.23 – juris Rn. 9 m.w.N.). Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber fallen nur dann unter Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83.21 – juris Rn. 12 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. März 2019 – C-163/17 – Rn. 81 f., 85, 88, 91-93). Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 16). Zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, muss sich das Gericht die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Widerlegung der Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9 zu Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 343/2003). 5.3.2. Es bestehen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme, dass der Kläger im Zeitpunkt der Überstellung und während des Asylverfahrens in Bulgarien einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Es muss deshalb für diese Entscheidung nicht geprüft werden, ob eine solche Gefahr auch noch nach dem Abschluss des Verfahrens bestehen würde. Nach den vorgelegten fachärztlichen Attesten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Substantiierung einer die Abschiebung beeinträchtigenden Erkrankung (§ 60a Abs. 2c Satz 2 bis 4 AufenthG) genügen, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger psychisch erkrankt ist, an einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Dissoziationen leidet und deshalb mit einem Neuroleptikum und einem Antidepressivum behandelt wird. Angesichts der Krankheitsgeschichte des Klägers mit mehreren Suizidversuchen und stationären Aufenthalten auf einer geschützten Station erscheint die fachärztliche Einschätzung, dass sowohl die Abschiebung selbst als auch der Aufenthalt in Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Belastungsreaktion führen und den psychischen Zustand des Klägers bis hin zu einem weiteren Suizidversuch gravierend verschlechtern würde, nachvollziehbar und plausibel. Die psychische Erkrankung des Klägers stellt sich als besonders schwerwiegend dar. Der Kläger benötigt eine fortgesetzte fachärztliche und medikamentöse Behandlung. Zur Behandlung von Ausländern, die nach Bulgarien zurückkehren und dort bisher keinen internationalen Schutz erhalten haben (Dublin-Rückkehrer), lassen sich fallbezogen folgende Feststellungen treffen. Ein Dublin-Rückkehrer, dessen Asylverfahren beendet („terminated“) oder dessen Asylantrag in der Sache abgelehnt („rejected“) wurde, gilt als irregulärer Migrant. Nur im Falle der Beendigung kann der Rückkehrer die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragen. Sein Asylantrag wird dann inhaltlich geprüft. In diesem Fall wird der Rückkehrer in einer offenen Einrichtung der staatlichen Flüchtlingsagentur SAREF untergebracht. Es wird berichtet, dass der Zugang zu Nahrung und Unterkunft nur für besonders schutzbedürftige (vulnerable) Antragsteller gewährleistet ist. Für nicht besonders schutzbedürftige Rückkehrer hänge die Versorgung von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit ab. SAREF teilte in diesem Zusammenhang mit, dass die bulgarischen Behörden einer Überstellung von vornherein nicht zustimmen würden, wenn keine Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Ein Rückkehrer, dessen Asylantrag in der Sache abgelehnt wurde, wird festgenommen und in eine geschlossene Einrichtung der Direktion für Migration (MD) gebracht. Dort hat er die Möglichkeit, einen neuen Asylantrag zu stellen, der als Folgeantrag gilt. Die Zulässigkeit dieses Antrags wird von SAREF geprüft. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt der Rückkehrer in Haft. Andernfalls wird er in ein offenes Zentrum verlegt, wo er in der Regel auch betreut wird, da diese Personengruppe als besonders schutzbedürftig gilt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.09.2023, Länderinformation der Staatendokumentation. Bulgarien, S. 6 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 06.08.2023, Bulgarien. Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, S. 8 f.; AIDA, 30.03.2023, Country Report. Bulgaria, S. 45 f., 71). Die bulgarische Asylbehörde SAREF ist für die Betreuung von Asylbewerbern zuständig. Sobald ein Asylsuchender registriert ist, hat er während des Verfahrens Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung. Mittellose Asylsuchende und Personen mit besonderen Bedürfnissen werden bevorzugt untergebracht. Laut SAREF sind die Kapazitäten im offenen Unterbringungssystem in der Regel ausreichend. Nach Ablauf von drei Monaten nach der Registrierung besteht Zugang zum Arbeitsmarkt. In den Unterbringungszentren wird eine medizinische Grundversorgung angeboten, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister vor Ort abhängt. Notfälle werden in den örtlichen Krankenhäusern behandelt. Asylsuchende haben denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Asylbehörde ist verpflichtet, die Krankenversicherungsbeiträge aus staatlichen Mitteln zu bezahlen. Das Budget dafür ist knapp. In der Praxis haben Asylsuchende die gleichen Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung wie Einheimische. Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich in einem schlechten Zustand und ist materiell und finanziell unzureichend ausgestattet. Vor allem für Medikamente werden hohe private Zuzahlungen verlangt. Eine bedarfsgerechte medizinische oder psychologische Behandlung gibt es auch für Asylsuchende nicht. Viele Behandlungen, Hilfsmittel und Medikamente müssen selbst bezahlt werden. Besondere Vorkehrungen für Folteropfer und Menschen mit psychischen Problemen gibt es nicht. Der Zugang zu Nachsorge und fachärztlicher Behandlung ist für Asylsuchende nach wie vor erschwert. Der Zugang zum Gesundheitssystem ist von Gesetzes wegen auch für Dublin-Rückkehrer gewährleistet. In der Praxis kommt es jedoch selbst bei Rückkehrern, deren Asylverfahren wiederaufgenommen wurde, zu mehrmonatigen Verzögerungen, bis sie die Gesundheitseinrichtungen wieder in Anspruch nehmen können (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.09.2023, Länderinformation der Staatendokumentation. Bulgarien, S. 13-17; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 06.08.2023, Bulgarien. Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, S. 12, 14; AIDA, 30.03.2023, Country Report. Bulgaria, S. 46, 81). Seit Ende 2020 gibt es in Bulgarien gesetzliche Regelungen, die eine verpflichtende Einschätzung der Vulnerabilität und des Hilfebedarfs von Asylsuchenden vorsehen. Diese Maßnahmen sind auch dann durchzuführen, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit erst in einem späteren Verfahrensstadium festgestellt wird. Im Jahr 2022 war die fehlende Identifizierung schutzbedürftiger Asylsuchender und ihres besonderen Schutzbedarfs einer der größten Mängel des bulgarischen Asylsystems. Laut einer Untersuchung aus diesem Jahr wurden nur in 67 Prozent der Fälle Mitarbeiter der Sozialbehörde, die für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen ausgebildet sind, bei der Registrierung von Asylsuchenden hinzugezogen. Nur in 18 Prozent dieser Fälle enthielten die Asylakten Feststellungen zur besonderen Schutzbedürftigkeit und nur in 7 Prozent der Fälle lag den Akten ein Plan mit Unterstützungsmaßnahmen für die betroffene Person bei. Die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen erfolgte eher sporadisch als systematisch. In einem Drittel der Fälle fand überhaupt keine Erfassung der besonderen Schutzbedürftigkeit statt. Nichtregierungsorganisationen spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Identifizierung und Unterstützung schutzbedürftiger Personen. Sie haben Zugang zu den bulgarischen Asyleinrichtungen. Abgesehen von zwei sicheren Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige gibt es keine speziellen Asylzentren für die Unterbringung und Behandlung schutzbedürftiger Personengruppen wie Familien, alleinstehende Frauen und traumatisierte Personen. SAREF gibt jedoch an, dass es in den lokalen Zweigstellen separate Räumlichkeiten für schutzbedürftige Personengruppen gibt. Die Aufnahmezentren sind im Allgemeinen schlecht gesichert und bieten vor allem nachts keinen ausreichenden Schutz für die physische Sicherheit der Asylsuchenden vor organisierter Kriminalität (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.09.2023, Länderinformation der Staatendokumentation. Bulgarien, S. 8 f., 19 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 06.08.2023, Bulgarien. Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, S. 13; AIDA, 30.03.2023, Country Report. Bulgaria, S. 53 f., 83). Vor dem Hintergrund dieser aus den verfügbaren Erkenntnisquellen gewonnenen tatsächlichen Annahmen lässt sich feststellen, dass die Aufnahmebedingungen für psychisch schwer erkrankte Dublin-Rückkehrer in Bulgarien selbst dann systemische Schwachstellen aufweisen, wenn diese mit der Wiederaufnahme und inhaltlichen Prüfung ihres eingestellten Asylverfahrens rechnen können und für die Dauer des Verfahrens in einem offenen Asylzentrum untergebracht sind. Diese Schwachstellen ergeben sich zum einen daraus, dass Asylsuchende aufgrund der auf eine Grundversorgung beschränkten Gesundheitsversorgung und der insgesamt defizitären Situation des bulgarischen Gesundheitssystems regelmäßig keinen Zugang zu psychiatrischer oder psychologischer Behandlung haben bzw. für eine solche und die Versorgung mit Psychopharmaka erhebliche Zuzahlungen leisten müssen. Hinzu kommt, dass Dublin-Rückkehrer in der Praxis oft mehrere Monate auf den Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung warten müssen. Zum anderen wird das Risiko einer unzureichenden Behandlung psychisch kranker Rückkehrer dadurch erhöht, dass die Feststellung und Deckung des besonderen Schutzbedarfs von Asylsuchenden nach wie vor regelmäßig unzureichend erfolgt. Für den konkret zu entscheidenden Einzelfall geht das Gericht ferner davon aus, dass diese allgemeinen Umstände den Kläger bei einer Überstellung nach Bulgarien der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würden. Der Kläger würde zur Überzeugung des Gerichts als eine von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation geraten, in der er sein elementar lebenswichtiges Bedürfnis nach psychiatrischer Behandlung seiner Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht befriedigen könnte. Dann wäre eine Beeinträchtigung seiner psychischen und in der Folge auch physischen Gesundheit zu erwarten. Bei einer Abschiebung des Klägers nach Bulgarien ist zwar davon auszugehen, dass er dort die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragen könnte, da sein Antrag auf internationalen Schutz nach Mitteilung der bulgarischen Asylbehörde nicht in der Sache abgelehnt („rejected“), sondern ohne Anhörung beendet („terminated“) worden ist. Der Kläger könnte damit rechnen, für die Dauer des Verfahrens in einer offenen Einrichtung der staatlichen Asylbehörde SAREF untergebracht zu werden. Es ist jedoch angesichts der Erkrankung des Klägers nicht zu erwarten, dass er in Bulgarien alsbald eine Erwerbsarbeit aufnehmen könnte. Gegen eine solche Annahme spricht auch der Umstand, dass sich der Kläger nur wenige Wochen in Bulgarien aufgehalten und deshalb weder die Sprache erlernen noch persönliche Beziehungen aufbauen konnte. Der Kläger wäre also mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse unabhängig von seinen Entscheidungen vollständig auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Nach seinem Krankheitsbild und den allgemeinen Schwachstellen des bulgarischen Asylsystems besteht schon eine erhebliche Gefahr, dass sein Bedarf an psychiatrischer Versorgung von den dortigen Asyl- und Sozialbehörden nicht erkannt bzw. nicht berücksichtigt wird. Hinzu kommt, dass der Kläger in der Asyleinrichtung nicht mit einer entsprechenden fachärztlichen Behandlung rechnen kann und voraussichtlich auch nicht über die finanziellen Mittel verfügen wird, um die Kosten für Versorgung und Medikamente zu decken. Erschwerend kommt hinzu, dass aus praktischen Gründen eine längere Unterbrechung der Behandlung bis zur Wiederaufnahme der Gesundheitsversorgung zu befürchten ist. In der Gesamtschau dieser Umstände sieht das Gericht angesichts der Schwere der Erkrankung des Klägers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden erleiden würde. 5.3.3. Da nach alledem die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO in Bezug auf Bulgarien vorliegen, endet die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats. Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bundesrepublik Deutschland an diesen kein Aufnahmegesuch bzw. Wiederaufnahmegesuch gestellt hat. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO zuständiger Mitgliedstaat geworden. 6. Die vom Bundesamt in den Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 19. Juli 2022 getroffenen Entscheidungen sind ebenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben. Durch die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wird auch die Entscheidung des Bundesamtes über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG rechtswidrig, da die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für diese Feststellung nicht mehr vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Aus denselben Gründen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung nicht vor. Bulgarien ist kein für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Staat (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch deshalb nicht gegeben, weil nach den oben gemachten Feststellungen zielstaatsbezogene und inlandsbezogene Abschiebungsverbote bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30.17 – juris Rn. 34 und VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – 11 ZB 15.50050 – juris Rn. 4 zum Prüfungsumfang bei einer Abschiebungsanordnung) und die Abschiebung deshalb nicht durchgeführt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung nicht reisefähig ist und die psychische Belastung durch die Abschiebung für ihn eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr bedeuten würde (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung entfallen schließlich die Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 75 Nr. 12 AufenthG für das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen materiell-rechtliche Voraussetzungen. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 8 AsylG liegen nicht vor. Das Urteil weicht insbesondere in der Beurteilung der allgemeinen überstellungsrelevanten Lage in Bulgarien nicht von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht ab. Zwar geht die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass in Bulgarien grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen (OVG Münster, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 11 A 1257/22.A – juris Rn. 53; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 – A 4 S 162.22 – juris Rn. 32; VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 8 A 1852/20.A – juris Rn. 35). Diese Beurteilungen beschränken sich allerdings auf nicht besonders schutzbedürftige Asylbewerber und treffen ausdrücklich keine Feststellungen zur überstellungsrelevanten Lage von vulnerablen Personengruppen. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Asylantrags und die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien. Der am … in der Provinz Laghman (Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit paschtunischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger wurde am 20. April 2022 in der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen und äußerte ein Asylgesuch. Eine Eurodac-Treffermeldung ergab, dass der Kläger am 6. Dezember 2021 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Am 14. Juni 2022 ersuchte das Bundesamt Bulgarien um Übernahme des Klägers. Der Kläger stellte am 17. Juni 2022 einen Asylantrag. Er äußerte sich bei seiner Anhörung beim Bundesamt ausführlich zu den Gründen seiner Ausreise und gab an, Afghanistan im September 2021 wegen der Machtübernahme der Taliban verlassen zu haben und dann über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gereist zu sein. Von dort sei er über Österreich nach Deutschland gelangt. In Bulgarien und Österreich habe er ebenfalls Asylanträge gestellt. Er wisse nicht, wie darüber entschieden worden sei. In Bulgarien wolle er nicht leben. Es sei kein Land für Flüchtlinge. In Afghanistan hätten sein Vater und er für die Deutschen gearbeitet, auch deshalb wolle er in Deutschland bleiben. Der Kläger legte die Kopie einer elektronischen Tazkira vor. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Juli 2022 den Antrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Das Bundesamt ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (Ziffer 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf elf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juli 2022 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. September 2022 – 3 B 1212/22 HGW – abgelehnt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte der Kläger ein ärztliches Attest des Psychosozialen Zentrums A. vom 21. Oktober 2022 und einen Arztbrief der Universitätsmedizin A. vom 19. Oktober 2022 vor. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass sich der Kläger vom 11. Oktober 2022 bis zum 20. Oktober 2022 nach Einlieferung durch den Rettungsdienst in stationärer psychiatrischer Behandlung befand und währenddessen einen Suizidversuch aus Angst vor einem irrtümlich angenommenen Abschiebeversuch durch die Polizei unternahm. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2022 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Oktober 2022 – 3 A 1211/22 HGW – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Februar 2023 – 4 LZ 653/22 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 8. Februar 2023 zugestellt worden. Am 28. Februar 2023 hat der Kläger die Berufung begründet. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Bulgarien lägen aufgrund der Erkrankung des Klägers nicht vor. Im Falle einer Abschiebung sei mit suizidalen Handlungen zu rechnen. Da die Voraussetzungen für eine Abschiebung nicht vorlägen, hätte eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen dürfen. Der Kläger legte ein ärztliches Zeugnis der Universitätsmedizin A. vom 20. Januar 2023 sowie Befundberichte des Psychosozialen Zentrums A. vom 16. Dezember 2022 und vom 16. Juni 2023 (fehldatiert auf den 16. Dezember 2022) vor. Darin wird beim Kläger eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver und ängstlicher Reaktion sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Im Januar 2023 wurde der Kläger nach einem weiteren Suizidversuch erneut stationär aufgenommen. Der Kläger wird mit einem Neuroleptikum und einem Antidepressivum behandelt. Das Bundesamt hat die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 19. Juli 2022 mit Verfügung vom 2. März 2023 bis zum unanfechtbaren Abschluss des gegen diesen Bescheid anhängigen Rechtsstreits gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesetzt. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2023 die Überstellungsfrist nicht unterbrochen habe und der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben sei. Die Beklagte sei nicht befugt, durch eine willkürliche Aussetzungsentscheidung zusätzliche Zeit für die Überstellung zu gewinnen. Wäre es der Beklagten um die grundsätzliche Klärung einer Rechtsfrage gegangen, wäre eine frühere Aussetzung der Vollziehung zu erwarten gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Oktober 2022 – 3 A 1211/22 HGW – zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2022 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Eine Anfrage der Beklagten bei der bulgarischen Asylbehörde ergab, dass der Kläger Bulgarien am 17. Dezember 2021 verlassen hatte, ohne zu seinem Antrag auf internationalen Schutz angehört worden zu sein. Das Asylverfahren des Klägers wurde daraufhin am 20. Juli 2022 eingestellt. Die bulgarische Behörde teilte mit, dass der Kläger in Bulgarien einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens stellen könne. In diesem Verfahren würde er zur Sache gehört und eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes getroffen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.