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Beschluss

2 A 10933/10

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2010:1216.2A10933.10.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt werden kann.(Rn.4) -(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2010 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt werden kann.(Rn.4) -(Rn.9) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2010 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) vorliegt. 1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren ist nicht zu erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der vom Kläger am späten Vormittag des 11. Juli 2008 festgestellte Zeckenbiss an seinem Oberschenkel nicht als Dienstunfall anzuerkennen ist. Die diese rechtliche Bewertung tragende Begründung des Verwaltungsgerichts wird vom Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Vorliegend bestehen bereits erhebliche Bedenken, einen offensichtlich ohne weitere Folgen – insbesondere ohne eine Infektion – gebliebenen Zeckenbiss wegen seines nur als geringfügig anzusehenden körperlichen Eingriffs, der regelmäßig auch nicht schmerzhaft ist, als Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts anzusehen. Diese Frage braucht hier jedoch nicht beantwortet zu werden. Eine Anerkennung des vom Kläger am 6. Augst 2008 gemeldeten Zeckenbisses als Dienstunfall kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der von ihm während seiner dienstfreien Zeit und in seiner privaten Umgebung festgestellte Zeckenbiss eine dienstliche Ursache hat. Ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG ist ein schädigendes Ereignis, wenn es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Wird – wie hier – eine Verletzung des Beamten erst nach Beendigung des Dienstes und an einem anderen Ort als dem Dienstort (bzw. dem Ort der angeordneten Dienstverrichtung) wahrgenommen, muss ohne vernünftige Zweifel feststehen, dass die Schädigung dennoch während des Dienstes und am Dienstort stattfand. Die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, reicht zur zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007, NVwZ-RR 2008, 269). Durch das Erfordernis der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit in § 31 Abs. 1 BeamtVG wird zum einen der Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge festgelegt. Zum anderen dient es der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse haften, die auch einem Nachweis zugänglich sind. Denn erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Schadensereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010, NVwZ 2010, 708). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Zeckenbiss tatsächlich – wie vom Kläger behauptet – am 11. Juli 2008 zwischen 1:15 und 4:30 Uhr und damit während des Dienstes ereignet hat. Zwar ist es durchaus denkbar, dass die Zecke im Verlauf der dienstlich veranlassten Durchsuchung eines Parkplatzes an der BAB A 3 auf den Körper gelangte, was für die Annahme eines Ursachenzusammenhangs ausreichend wäre. Ebenso möglich ist es jedoch, wie das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung ausführt, dass die Zecke bereits vor Dienstantritt auf dem Körper oder in die Kleidung des Klägers gelangt ist, etwa während des von ihm angegebenen vorangehenden Aufenthaltes im Garten seiner Eltern, der nach seinen Angaben in den Tagen vor dem 11. Juni 2008 stattfand. Von daher lässt sich nicht mit dem für eine Anerkennung als Dienstunfall erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, dass die Zecke gerade im Dienst auf den Körper des Klägers oder an seine Kleidung gelangte. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsache geht zu seinen Lasten, da er den vollen Beweis für das Vorliegen eines Dienstunfalls führen muss. An diesem Ergebnis ändert das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest von Dr. L vom 1. April 2009 nichts. Die von dem behandelnden Arzt ohne weitere Begründung gezogene Schlussfolgerung, es sei „als nahezu sicher“ anzusehen, dass sich der Kläger den Zeckenbiss bei einem Polizeieinsatz in einem Wald zugezogen habe, berücksichtigt den vom Kläger erst später angegebenen Aufenthalt im Garten seiner Eltern nicht. Unabhängig hiervon ist das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises mit Schreiben vom 7. August 2009 der Bewertung des Privatarztes des Klägers überzeugend entgegengetreten. Wie der Amtsarzt Dr. B in seiner Stellungnahme nachvollziehbar ausführt, können Zecken bis zu 48 Stunden auf der Haut verbringen, ohne relevant zu saugen. Da bei derart widersprechenden Aussagen den Ausführungen eines beamteten Arztes grundsätzlich Vorrang gegenüber den Einschätzungen des Privatarztes eines Klägers zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976, BVerwGE 53, 118 [120 f.] sowie Beschluss vom 8. März 2001, ZBR 2001, 297), bleibt es bei der oben dargestellten Möglichkeit, wonach die Zecke auch während der Freizeit und im privaten Umfeld auf den Körper des Klägers gelangt sein kann. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt der Biss der Zecke im Bereich seines linken Oberschenkels auch keinen typischen Geschehensablauf dar, der im Wege des sog. Anscheinsbeweises auf einen bestimmten Ablauf hinweist (hier: dass die Zecke im Dienst an den Körper bzw. die Kleidung des Klägers gelangt ist). Vielmehr ist es nach der Lebenserfahrung ebenso denkbar, dass die Zecke bereits vor Dienstantritt, z. B. an einem der vorangegangenen Tage auf den Körper des Klägers bzw. in seine Kleidung geraten war. Dies erscheint selbst dann möglich, wenn man das Vorbringen des Klägers, er habe am 10. Juli 2008 geduscht und dabei keine Zecke bemerkt, berücksichtigt. Auch unter diesem Blickwinkel ist der Umstand, dass der Kläger offenbar erst nach dem Ende seines Dienstes gebissen wurde, nicht geeignet, im Wege des Anscheinsbeweises auch zugleich den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Zecke im Dienst an seinen Körper geraten ist. Es ist auch nicht unbillig, dem Beamten die volle Beweislast in den Fällen aufzuerlegen, in denen – wie hier bei einem Zeckenbiss – das Unfallereignis sich typischerweise nicht zeitlich und örtlich exakt bestimmen bzw. dem Dienst oder dem Weg zum oder vom Dienst zuordnen lässt. Dies wird zwar trotz der grundsätzlichen Möglichkeit eines Anscheinsbeweises häufig dazu führen, dass der Beamte in solchen Fällen nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen eines Dienstunfalls nachzuweisen. Beweiserleichterungen zu Gunsten des Beamten würden jedoch im Ergebnis dazu führen, dass stets der Dienstherr das Risiko zu tragen hätte, nicht nachweisen zu können, dass das Unfallereignis nicht im oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Eine solche Risikoverteilung zu Lasten des Dienstherrn entspräche nicht der in § 31 BeamtVG erkennbaren Intention des Gesetzgebers. Nach § 31 Abs. 3 BeamtVG gelten bestimmte (durch Rechtsverordnung zu bestimmende) Erkrankungen als Dienstunfall, wenn ein Beamter der Gefahr der Erkrankung nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt ist, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat; die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Mit diesen Regelungen enthebt der Gesetzgeber den Beamten in derartigen Fällen der Notwendigkeit, die Ursache einer Erkrankung und ihren inneren Zusammenhang mit dem Dienst zu beweisen, und trägt so der Schwierigkeit eines entsprechenden Nachweises Rechnung. Da der Gesetzgeber diese Erleichterungen jedoch ausdrücklich auf diese bestimmten Sachverhalte beschränkt, folgt daraus zugleich, dass es im Übrigen bei dem allgemeinen Grundsatz bleiben soll, wonach derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Voraussetzungen hierfür zu beweisen hat. Eine andere Beweislastverteilung ist schließlich auch aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht geboten. 2. Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, die Rechtssache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen von solcher Komplexität betreffen, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind, sondern der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr sind die aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, wie aufgezeigt, sämtlich bereits im Zulassungsverfahren zu beantworten. 3. Die Berufung ist letztlich nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2009 (LKRZ 2009, 264 und juris) ab. In dem vom Kläger angeführten Fall hat das Gericht den Nachweis der dienstlich bedingten Schädigung als geführt angesehen, weil sich der dort klagende Beamte einen Zeckenbiss im Bereich des linken Schienbeins und damit unmittelbar an der Stelle zuzog, an der seine Dienstbekleidung nach unten hin offen war. Darüber hinaus gab der Kläger in dem dortigen Verfahren gerade nicht an, sich in den Tagen zuvor im Freien aufgehalten zu haben (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 22. April 2009, a.a.O., Rn. 35). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem sich der Kläger nach seinen eigenen Aussagen in den Tagen vor dem dienstlichen Einsatz im Garten seiner Eltern aufgehalten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.