Urteil
3 A 2748/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0719.3A2748.15.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Polizeibeamter in Diensten des Beklagten. Im September 2013 wohnte er ländlich. In seiner Freizeit baute er dort gerade ein Haus und spielte an Tagen, an denen er nicht Nachtdienst hatte, gelegentlich draußen Fußball (Dienstags und Donnerstags) oder fuhr mit seinem Mountainbike. Am Samstag, dem 14.9.2013, versah er nach zwei Tagen mit Früh- den Nachtdienst. Vor Beginn der Dienstschicht um 18.00 Uhr duschte der Kläger. Dabei stellte er an seinem Körper keine Besonderheiten fest. Während der Dienstschicht nahm er zunächst eine Kurierfahrt wahr und bearbeitete ein Körperverletzungsdelikt. Bei einer anschließenden Fahrt zu einem Einsatzort wurde er gegen 21.15 Uhr Zeuge, wie ein PKW von der Fahrbahn der Bundesautobahn 3 (A 3) abkam und erst in einem dicht bewachsenen Gebiet zu liegen kam. Der Kläger eilte dem Fahrer zu Fuß durch den Bewuchs zu Hilfe. Danach hielt er sich noch länger in der Nähe auf. Beim an den Nachtdienst anschließenden Duschen stellte der Kläger eine Verdickung im oberen rückwärtigen Bereich des linken Oberschenkels, mehrere Zentimeter unterhalb des Gesäßes, fest, ohne dieser zunächst besondere Bedeutung beizumessen. Wegen der genauen Lage wird auf die Markierung Bezug genommen, die der Kläger in der ihm vorgelegten Fotokopie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommen hat. Am 18.9.2013 gegen 16.30 Uhr entdeckte die Ehefrau des Klägers an dieser Stelle eine Zecke in einem rundherum stark geröteten Bereich und entfernte diese weitgehend. Die Entfernung verbliebener Reste der Zecke und die Desinfektion wurden noch am selben Tag in einem Krankenhaus vorgenommen. Der behandelnde Arzt, dem auch der bereits von der Ehefrau des Klägers entfernte Teil der Zecke gezeigt wurde, äußerte, diese sei bereits „mehrere Tage“ an der beschriebenen Stelle gewesen. Am 19.9.2013 meldete der Kläger einen zwischen dem 14.9.2013 21.30 Uhr und dem 18.9.2013 15.30 Uhr erlittenen Dienstunfall. Er gehe davon aus, dass der Zeckenstich im Rahmen des Einsatzes „Verkehrsunfall am 14.09.2013 gegen 21.30 Uhr“ bzw. in engem Zusammenhang damit erfolgt sei. Die ihm nach Ende dieses Nachtdienstes aufgefallene Verdickung sei „krustenförmig“ gewesen. Der Kläger wurde zu einer beabsichtigten Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall angehört und gab an, sich nach Dienstende am 15.9.2013 bis zur Entfernung der Zecke nicht in einem Gebiet aufgehalten zu haben, in dem ein Zeckenstich zu erwarten wäre. Mit Bescheid vom 23.7.2014 lehnte das Polizeipräsidium L. die Anerkennung ab. Die Zecke könne sich bereits vor Dienstantritt am 14.9.2013 auf dem Körper oder in der Kleidung befunden haben. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, beim Duschen vor Dienstantritt wäre eine vorhandene Zecke abgespült oder entdeckt worden. Nur während des Einsatzes „Verkehrsunfall“ habe er sich in einem „typischen Zeckengebiet“ aufgehalten. Die Möglichkeit, dass die Zecke bei einem anderen Einsatz auf seine Haut gelangt sein könnte, sei theoretischer Natur. Bei der nach Dienstende festgestellten Verkrustung müsse es sich um die später an der gleichen Stelle befindliche Zecke gehandelt haben. Den Widerspruch des Klägers wies das Polizeipräsidium L. mit Bescheid vom 11.11.2014 zurück. Zur Begründung hieß es, es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich der vom Kläger in seiner dienstfreien Zeit und in seiner privaten Umgebung festgestellte Zeckenstich während der Dienstzeit ereignet habe. Der Zeckenstich könne zuvor erfolgt und beim Duschen vor Dienstantritt nicht bemerkt worden sein. Der betroffene Bereich sei eine schwer einsehbare Stelle. Der Zeckenstich könne auch erst später erfolgt und die beim Duschen nach Dienstende festgestellte Verdickung keine Zecke gewesen sein. Zecken hielten sich auch in Gärten, Parks und auf sonstigen Grünflächen auf. Der Kläger hat am 28.11.2014 Klage erhoben. Es sei nicht ersichtlich, um was für eine Verdickung es sich am 15.9.2013 gehandelt haben sollte, wenn nicht um die wenige Tage später an genau der gleichen Stelle festgestellte Zecke. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.7.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2014 zu verpflichten, das am 19.9.2013 durch ihn angezeigte Geschehen vom 14.9.2013 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Eine Zecke könne selbst im sichtbaren Bereich leicht übersehen werden. Nach mehreren Tagen dürfte es bei einer nicht einsehbaren Stelle kaum möglich sein, festzustellen, ob sich eine Zecke genau an der Stelle befinde, wo zuvor eine Verdickung lokalisiert worden sei. Der Kläger habe auch am 16. und 17.9.2013 Dienst getan, ohne bei den entsprechenden vier Duschvorgängen weitere Feststellungen zur Zecke getroffen zu haben. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Kläger begründet die vom Senat mit Beschluss vom 20.12.2016 zugelassene Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.7.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2014 zu verpflichten, das am 19.9.2013 durch ihn angezeigte Geschehen vom 14.9.2013 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ergänzt sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass eine „Verkrustung“ eher für eine schon über einen längeren Zeitraum bestehende „Verdickung“ als für einen in der vorangegangenen Dienstschicht zugezogenen Zeckenstich spreche. Der Senat hat den Kläger zu dem Geschehen um den 14.9.2013 angehört. Wegen seiner Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Polizeipräsidiums L. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 23.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Ereignisses vom 14.9.2013 entsprechend seiner Anzeige vom 19.9.2013 als Dienstunfall (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Abzustellen ist auf die Anspruchsgrundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW 2013 als im Zeitpunkt des geltend gemachten Unfallereignisses maßgebliches Recht (inhaltsgleich: § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW 2016). Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2013 – 2 C 1.12 –, juris, Rn. 8. Danach ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ein Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW 2013 lag beim Kläger unstrittig vor, eine Wunde im rückwärtigen Bereich des linken Oberschenkels. Vgl. bejahend auch für einen Zeckenstich ohne weitere Folgen: OVG Saarl., Urteil vom 22.4.2009 – 1 A 155/08 –, juris, Rn. 28 f.; Biletzki, NVwZ 2010, 688 m. w. N.; insoweit offengelassen OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.12.2010 – 2 A 10933/10 –, juris, Rn. 5. Dieser ist auch durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis – und nicht eine Dauereinwirkung – verursacht, einen Zeckenstich. Dieses Ereignis ist jedoch nicht örtlich und zeitlich bestimmbar. Durch das Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit wird zum einen der Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge festgelegt. Zum anderen dient es der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse haften, die einem Nachweis zugänglich sind. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge nach §§ 32 ff. LBeamtVG NRW 2013 umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 – 2 C 81.08 ‑, juris, Rn. 14. Diese Voraussitzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Ihr wäre nur genügt, wenn festzustellen wäre, dass sich der Kläger die Zecke während seines Nachtdienstes vom 14.9.2013 auf den 15.9.2013 in dem Waldgebiet an der A 3 zugezogen hätte. Vgl. dazu, dass die Angabe des genauen Tages, der Örtlichkeit und des Hintergrundes der konkreten Verrichtung während des Ereignisses zur Konturierung hinreichend ist und dieses von anderen Geschehnissen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abgrenzen lässt: BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 ‑ 2 C 81.08 –, juris, Rn. 15; dazu, dass auch mehrstündige Einsätze von Polizeibeamten an Straßen dem Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Bestimmtheit genügen: OVG Saarl., Urteil vom 22.4.2009 – 1 A 155/08 –, juris, Rn. 34; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.12.2010 – 2 A 10933/10 –, juris, Rn. 5. Nach Auffassung des Senats ist ausschlaggebend, wann die Zecke auf die Kleidung/ den Körper des Klägers gelangt ist. War dies während des Nachtdienstes am angegebenen Ort der Fall, ist unerheblich, ob der Stich dann noch während des dortigen Aufenthaltes (in Ausübung des Dienstes) oder kurz danach erfolgte (infolge des Dienstes). Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.12.2010 – 2 A 10933/10 –, juris, Rn. 5 und 7. Für die Bejahung eines Dienstunfalls muss unter Beachtung der vorstehenden Kriterien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, wann und wo das behauptete Unfallereignis sich ereignet hat. Es ist der volle Beweis für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls erforderlich. Den allgemeinen Beweisgrundsätzen folgend trägt der Kläger für diese ihm günstigen Tatsachen die Beweislast. Bei Nichterweislichkeit kann ihm ein Anspruch nicht zugesprochen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2012 – 1 A 1246/10 –, juris, Rn. 8 f. m. w. N.; OVG Saarl., Urteil vom 22.4.2009 – 1 A 155/08 –, juris, Rn. 33 m. w. N. So verhält es sich hier. Der Senat ist trotz ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung – ohne dass weitere Aufklärungsmöglichkeiten vorgetragen oder ersichtlich gewesen wären – nicht zur vollen Überzeugung gelangt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass sich dieser die Zecke gerade während seines Nachtdienstes vom 14.9.2013 auf den 15.9.2013 in dem Waldgebiet an der A 3 zugezogen hat. Maßstab ist insoweit die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – eines solchen als Dienstunfall angezeigten Geschehens. Allerdings darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16 m. w. N. Mithin stellen nur „vernünftige“, auf konkrete Umstände des Einzelfalls gestützte Zweifel – und nicht bloß theoretische/konstruierte – die erforderliche Überzeugung in Frage. Vgl. Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108, Rn. 70 m. w. N. Solche sind hier verblieben. Zwar ist der Senat überzeugt, dass der Kläger zum Dienstende am 15.9.2013 um 3.00 Uhr im hinteren Bereich seines linken Oberschenkels einen Zeckenstich aufwies. Sowohl eine damals festgestellte Verdickung als auch die Tatsache, dass diese sich an exakt derselben Stelle befand, an der später der Zeckenstich diagnostiziert wurde, sind vom Kläger glaubhaft geschildert worden. Es steht auch außer Zweifel, dass der vorherige Einsatz im Waldgebiet an der A 3 die Gefahr barg, sich eine Zecke zuziehen. Der Senat hält es aber für nicht bloß theoretisch möglich, dass der Zeckenstich bereits vor Dienstbeginn am 14.9.2013 um 18 Uhr erfolgt ist. Angesichts der Wohnumgebung des Klägers und seiner damaligen Freizeitaktivitäten im Freien sieht der Senat es als ernsthafte Möglichkeit an, dass der Kläger sich dort bereits vor dem fraglichen Geschehen im Dienst eine Zecke zugezogen hat. Die Aussage des die Zeckenreste entfernenden Mediziners am 18.9.2013, die Zecke habe sich bereits „mehrere Tage“ dort befunden, träfe auch zu, wenn sie am 12., 13. oder 14.9.2013 tagsüber zugestochen hätte. Es kann dahinstehen, ob der Kläger am Donnerstag, 12.9.2013, – wie es sein Dienstplan zuließ – am Fußballtraining teilnahm und dieses auf dem Asche- oder dem Rasenplatz des Vereins stattfand. Jedenfalls ist realistisch, dass er im Rahmen seines damaligen Hausbaus oder beim Radfahren in Berührung mit für die Besiedlung mit Zecken geeignetem Bewuchs kam. Sogar wenn der Bauplatz selbst keinen Bewuchs mehr aufgewiesen haben sollte, mag etwa Material in solchem abgelegt worden oder der Weg zum Bauplatz durch derart bewachsenes Gelände erfolgt sein. Ebenso schließt ein Befahren von überwiegend asphaltierten Strecken mit dem Fahrrad nicht aus, z. B. beim Begegnungsverkehr mit einem PKW, doch das Begleitgrün zu streifen. Es erscheint dem Senat auch nicht als zwingend, dass der Kläger beim Duschen vor Dienstantritt eine Zecke, die bereits zugestochen hatte, hätte bemerken müssen. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass der Kläger selbst hiervon überzeugt ist. Indes ist die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung konkret bezeichnete – nicht einsehbare – Stelle, an der sich die Zecke (später) befand, nach Auffassung des Senats keine solche, die bei der vom Kläger beschriebenen Technik des Duschens in jedem Fall und lückenlos mit der Hand berührt werden muss. Sie zeichnet sich nicht durch eine besondere Verunreinigungsanfälligkeit aus und steht mithin nicht per se im Fokus der Reinigungsbemühungen. Überdies erscheint dem Senat wegen der vom Kläger zeitgleich durchgeführten Tätigkeiten des Einschäumens und Abduschens die Aufmerksamkeit für kleinere Unebenheiten reduziert, zumal das aufzubringende Duschgel und das Wasser nach den klägerischen Schilderungen des Duschvorgangs den Hautkontakt der Hand reduzierten. Unabhängig davon ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass eine Zecke ohne besondere Konzentration stets, d. h. auch schon kurz nach dem Stich, bei Berührung als auffällig wahrgenommen wird. Die betroffene Körperpartie ist ausweislich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht eine solche, die sich dadurch auszeichnet, jederzeit gänzlich eben und unbehaart zu sein. Auch in der Zusammenschau der dafür erforderlichen Annahmen (Zuziehung der Zecke in der Freizeit und Nichtbemerken dieser beim Duschen vor Dienstantritt am 14.9.2013) sieht der Senat die Wahrscheinlichkeit eines solchen von der Auffassung des Klägers abweichenden Verlaufs als derart bedeutsam an, dass diese vernünftige Zweifel begründen kann. Der Senat stützt sich insoweit ausdrücklich nicht auf die seiner Auffassung nach lediglich theoretischen Möglichkeiten, dass eine Zecke, die noch nicht zugestochen hat, nicht beim Duschen abgewaschen worden wäre oder der Kläger sie sich während des Nachtdienstes, aber bei einer anderen Gelegenheit als dem Einsatz „Verkehrsunfall“ zugezogen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.