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Urteil

2 A 10685/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2011:1028.2A10685.11.0A
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Leitsätze
Der sich aus § 30a Abs. 3 Halbsatz 1 GemO (juris: GemO RP) ergebende Anspruch der Ratsfraktionen auf angemessene Unterrichtung über die Beratungsgegenstände von Ratssitzungen beschränkt sich auf die beim Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) vorhandenen Sachinformationen. Ein Recht der Fraktionen auf weitere Sachverhaltsaufklärung umfasst der Unterrichtungsanspruch hingegen nicht (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2010 - 2 A 11318/09.OVG -, LKRZ 2010, 340).(Rn.35)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der sich aus § 30a Abs. 3 Halbsatz 1 GemO (juris: GemO RP) ergebende Anspruch der Ratsfraktionen auf angemessene Unterrichtung über die Beratungsgegenstände von Ratssitzungen beschränkt sich auf die beim Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) vorhandenen Sachinformationen. Ein Recht der Fraktionen auf weitere Sachverhaltsaufklärung umfasst der Unterrichtungsanspruch hingegen nicht (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2010 - 2 A 11318/09.OVG -, LKRZ 2010, 340).(Rn.35) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Zwar ist die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig (I.). Jedoch ist sie unbegründet (II.). Da der Rechtsstreit spruchreif ist, sieht der Senat von der hilfsweise beantragten Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ab (III.). I. Die Klägerin kann die von ihr behauptete Verletzung des Anspruchs auf angemessene Unterrichtung über den Tagesordnungspunkt der Ratssitzung vom 1. September 2010 "Gründung einer Zentralen Beteiligungsgesellschaft" im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens geltend machen. Bei diesem Verfahren geht es um die Klärung der Innenrechtsbeziehung zwischen einer Stadtratsfraktion als Teilorgan des Rates und dem Vorsitzenden des Rates. Statthafte Klageart für die Geltendmachung der Verletzung des Unterrichtungsanspruchs ist die Feststellungsklage (1.). Sowohl das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse als auch die notwendige Klagebefugnis liegen vor (2.). 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitverfahren können zwischen Organen oder Organteilen streitige Rechte und Befugnisse mit der Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - geltend gemacht werden. Das für die Statthaftigkeit einer solchen Klage zu fordernde Rechtsverhältnis besteht aus der durch die Vorschriften der Gemeindeordnung näher ausgestalteten rechtlichen Beziehung zwischen den kommunalen Organen oder Organteilen. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand dieses Rechtsverhältnisses die von der Klägerin als Fraktion des Stadtrates behauptete und vom beklagten Oberbürgermeister als Ratsvorsitzenden bestrittene Verletzung des Anspruchs auf angemessene Unterrichtung über den Tagesordnungspunkt der Ratssitzung vom 1. September 2011 „Gründung einer Zentralen Beteiligungsgesellschaft“. 2. Die im vorliegenden Fall statthafte Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin kann sich auf das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse berufen (a). Außerdem ist sie klagebefugt (b). a) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO kann sich aus jeder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen anzuerkennenden schutzwürdigen Position insbesondere rechtlicher Art ergeben. Es besteht dann, wenn die Klage auf die Beseitigung einer Rechtsunsicherheit abzielt, die darin besteht, dass der Kläger seine Rechtsstellung gefährdet sieht, weil seine kommunalverfassungsrechtlichen Rechte bestritten werden. Ist dies der Fall, folgt hieraus zugleich die das Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr (vgl. Lukas, in: Gabler/Höhlein, Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 28 GemO, Erl. Nr. 5.2.4). Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, folgt das berechtigte Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass sie über den Tagesordnungspunkt der Ratssitzung vom 1. September 2010 "Gründung einer Zentralen Beteiligungsgesellschaft" nicht ausreichend unterrichtet wurde, aus der Behauptung des Beklagten, er sei seiner Unterrichtungspflicht nachgekommen. b) Des Weiteren steht der Klägerin die bei der gebotenen analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO für die Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreitverfahren notwendige Klagebefugnis (vgl. Lukas, a.a.O. § 28 GemO, Erl. Nr. 5.2.3) zu. Sie liegt vor, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, weil aus dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abzuleiten sind. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Klägerin steht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 1. Juni 2010 - 2 A 11318/09.OVG -, LKRZ 2010, 340) als Fraktion gegenüber dem beklagten Oberbürgermeister als dem Vorsitzenden des Stadtrats das Recht auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen zu. Dieser Anspruch ist in der Gemeindeordnung nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus der Stellung der Ratsmitglieder und Fraktionen im kommunalverfassungsrechtlichen Gefüge. Insoweit bestimmt § 30a Abs. 3 Halbsatz 1 GemO für Fraktionen, dass sie bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat mitwirken. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, sind die Ratsmitglieder und Fraktionen auf eine angemessene Unterrichtung über die Beratungsgegenstände angewiesen. Der Umfang des Unterrichtungsanspruchs ergibt sich aus den den kommunalen Organen und Organteilen von der Gemeindeordnung zugewiesenen Befugnissen und aus dem Zweck der Unterrichtung über die Beratungsgegenstände einer Ratssitzung. Danach ist der sich aus § 30a Abs. 3 Halbsatz 1 GemO ergebende Anspruch auf die Unterrichtung über die beim Ratsvorsitzenden und damit bei der Verwaltung vorhandenen Sachinformationen beschränkt. Ein Recht der Fraktionen auf weitere Sachverhaltsaufklärung umfasst der Unterrichtungsanspruch hingegen nicht. Nach § 30a Abs. 3 Halbsatz 1 GemO wirken die Fraktionen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat lediglich mit. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst zunächst den Anspruch, über die zu den Beratungsgegenständen vorhandenen Sachinformationen unterrichtet zu werden. Hält eine Fraktionen den Beratungsgegenstand nicht für entscheidungsreif, obwohl sie über den beim Ratsvorsitzenden vorhandenen Sachstand angemessen informiert wurden, kann sie gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 GemO eine Anhörung u.a. von Sachverständigen durchsetzen. Außerdem kann eine Fraktion vor der Sachabstimmung die Verpflichtung des Ratsvorsitzenden zur Beibringung weiterer Informationen beantragen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsrechte bei der Aufbereitung der Beratungsgegenstände einer Ratssitzung sieht die Gemeindeordnung für Fraktionen nicht vor. Deshalb können sie insbesondere nicht die Beibringung zusätzlicher Informationen beanspruchen. Vielmehr entscheidet allein der Gemeinderat, ob der Ratsvorsitzende auf den Antrag einer Fraktion weitere Sachinformationen beschaffen muss. Lehnt der Rat diesen Antrag mehrheitlich ab, stellt sich zwar die Frage nach der Richtigkeit dieser Entscheidung. Sie kann jedoch nicht zum Gegenstand eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens gemacht werden, weil weder ein Ratsmitglied noch eine Fraktion einen Anspruch auf rechtmäßige Entscheidungen haben (vgl. Lukas, a.a.O. § 28 GemO, Erl. Nr. 5.2.3). Die Beschränkung des Unterrichtungsanspruchs des § 30a Abs. 3 Halbsatz 1 GemO auf die beim Ratsvorsitzenden vorhandenen Informationen folgt des Weiteren aus dem Zweck der Unterrichtung über die Beratungsgegenstände einer Ratssitzung. Der Anspruch auf Unterrichtung soll sicherstellen, dass alle Fraktionen die gleichen Informationen über die Beratungsgegenstände von Ratssitzungen erhalten, und eine Bevorzugung einzelner Fraktionen verhindern. Darüber hinaus soll die Unterrichtung die Fraktionen und ihre Mitglieder in den Stand setzen, das Recht und die Pflicht der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat wahrzunehmen. Da dieser Prozess letztlich in die Abstimmung über den Beratungsgegenstand mündet, dient die Unterrichtung dazu, den Fraktionen eine verantwortliche Sachentscheidung zu ermöglichen. Die Fraktionen müssen in die Lage versetzt werden, dem Entscheidungsvorschlag entweder zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Hierzu ist eine angemessene und gleiche Unterrichtung aller Fraktionen über die beim Ratsvorsitzenden und der Gemeindeverwaltung vorhandenen Informationen hinsichtlich der Beratungsgegenstände erforderlich, aber auch ausreichend. Der sich aus § 30a Abs. 3 Halbsatz 1 GemO ergebende Unterrichtungsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 34, 36 und 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO gegen den Bürgermeister als Vorsitzenden des Rates geltend zu machen. Denn ihm obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzung des Gemeinderats sowie die Vorbereitung der Ratsbeschlüsse. Dass § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO dem Gemeinderat das Recht einräumt, vom Bürgermeister die Einholung bestimmter weiterer Informationen zu verlangen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 4 ZE 00.3321 -, juris), schränkt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Rechte der Fraktionen nach § 30a Abs. 3 Halbsatz 1 GemO nicht ein. Steht damit der Klägerin als Stadtratsfraktion ein Anspruch auf Unterrichtung über die dem Beklagten als Ratsvorsitzenden vorliegenden Informationen zu den Gegenständen von Ratssitzungen zu, ist die Klägerin bei analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt. Denn sie macht geltend, ihr seien der Schriftverkehr der Stadt mit der ADD sowie spezielle Unterlagen über die kommunalverfassungs-, gesellschafts- und steuerrechtliche Zulässigkeit der ZBM nicht zugänglich gemacht worden. II. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der beklagte Oberbürgermeister hat die Klägerin über den Tagesordnungspunkt "Gründung einer Beteiligungsgesellschaft" in der Sitzung vom 1. September 2010 angemessen sowie rechtzeitig unterrichtet und sie deshalb nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. Wie bereits ausgeführt, beschränkt sich der aus § 30a Abs. 3 Halbsatz 1 GemO folgende Unterrichtungsanspruch auf die beim Anspruchsgegner, dem Vorsitzenden des Rates, vorhandenen Informationen. Der Umfang richtet sich nach der Art der anstehenden Entscheidung im Einzelfall. Dabei geht die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung jedenfalls nicht durchgängig vom "Mündlichkeitsprinzip" aus. Eine mündliche Unterrichtung der Ratsmitglieder und Fraktionen in der Ratssitzung genügt vielmehr nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand schon auf der Grundlage eines mündlichen Vortrags oder einer Tischvorlage in der Sitzung hinreichend erfassbar ist und es einer vertieften Vorbereitung der Ratsmitglieder - beispielsweise in den Fraktionen - zur ordnungsgemäßen Beratung und Beschlussfassung der Sache nicht bedarf. Demgegenüber ist der Bürgermeister bei umfangreichen oder schwierigen Entscheidungsgegenständen sowie bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung für die Gemeinde gehalten, die Ratsmitglieder und Fraktionen schon im Vorfeld der Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses angemessen zu unterrichten. Hierbei wird es häufig - etwa im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung, bei Haushaltsberatungen oder bedeutenden Vergabeentscheidungen - erforderlich sein, den Ratsmitgliedern und Fraktionen schriftliche Unterlagen über den Gegenstand der anstehenden Entscheidung zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall müssen die Ratsmitglieder und Fraktionen so vollständig und rechtzeitig über den jeweiligen Entscheidungsgegenstand unterrichtet sein, dass sie ihre gesetzliche Aufgabe zur Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat wirksam erfüllen können (OVG RP, a.a.O.). Diese Information kann auch dadurch erfolgen, dass der Sachstand in einer Vorlage zusammenfassend aufbereitet wird. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, hat der Beklagte die Klägerin angemessen über den Tagesordnungspunkt in der Sitzung vom 1. September 2010 "Gründung einer Beteiligungsgesellschaft" unterrichtet. Er hat den Fraktionen schriftliche Vorlagen mit Anlagen sowie die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG und der Rechtsanwaltskanzlei Bette, Westenberger, Brink zur Verfügung gestellt. Zusätzlich hat er die Ratsmitglieder und damit auch die Fraktionen in den maßgeblichen Stadtratssitzungen mündlich informiert. Insofern ist im Einzelnen auszuführen: 1. Die Klägerin wurde vom Beklagten ausreichend über die Auffassung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zur kommunalverfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Gesellschaftsvertrages der ZBM unterrichtet. Gegenstand der Abstimmung zwischen der Stadt und der ADD war insbesondere die Sicherstellung einer ausreichenden Kontrolle der ZBM durch die Stadt. Auf die hierzu von der ADD vertretene Haltung ist auf S. 3 der Drucksache Nr. 1224/2010 ausdrücklich hingewiesen worden. Danach war die ADD der Ansicht, die Aufgabe des Beteiligungsmanagements könne nicht auf eine Gesellschaft in Privatrechtsform übertragen werden. Weiterhin ist in der Vorlage dargestellt, wie insoweit die Aufgabenbereiche zwischen der Stadt und der ZBM aufgeteilt werden sollen (S. 3f der Vorlage). Der Vorlage waren Entwürfe von Gesellschaftsverträgen der ZBM sowie der als Erstes in die Holding einzubringenden Congress Centrum Mainz GmbH und Frankfurter Hof Verwaltungsgesellschaft mbH beigefügt. Auf diese Entwürfe wurde in der für die Sitzung vom 1. September 2010 erstellten Vorlage (Drucksache Nr. 1471/2010) auf Seite 2 Bezug genommen. Dieser Vorlage waren Gesellschaftsvertragsentwürfe beigefügt, die in der Zwischenzeit, d.h. seit der Stadtratssitzung vom 30. Juni 2010, mit der ADD abgestimmt und entsprechend deren Anforderungen angepasst worden waren. Auf die Änderungen der Vertragsentwürfe, die „sich im Wesentlichen auf die Entsenderechte des Rates der Stadt Mainz für die Aufsichtsräte sowie die Einfluss- und Informationsrechte der Stadt Mainz beziehen“, ist in der Vorlage ausdrücklich hingewiesen worden. Darüber hinaus war ihr die auf ausdrücklichen Wunsch der Aufsichtsbehörde erstellte umfangreiche Übersicht zu den Aufgaben und Entscheidungsrechten sowie Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der Stadt Mainz in Bezug auf das städtische Beteiligungsmanagement bzw. die städtischen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften als Anlage beigefügt. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, ihr hätte der gesamte Schriftverkehr zwischen ADD und Stadt vorgelegt werden müssen. Vielmehr war die Klägerin durch die Stadtratsvorlagen, die beigefügten Anlagen und die Gesellschaftsvertragsentwürfe angemessen und inhaltlich zutreffend über die anfänglichen Bedenken der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Kontrolle der ZBM durch die Stadt informiert. Darüber hinaus kommt in der Vorlage zum Ausdruck, dass diesen Bedenken durch die Anpassung der Vertragsentwürfe entsprechend den Anforderungen der ADD Rechnung getragen wurde. Insoweit wurde der Inhalt der E-Mail der ADD vom 16. August 2010, in der festgestellt wurde, dass die Gründung der ZBM „nunmehr kommunalaufsichtsbehördlich mitgetragen“ wird, korrekt wiedergegeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben der ADD vom 28. Oktober 2010. Die dortigen Ausführungen beziehen sich - auch soweit die Frage des „Beteiligungscontrollings“ angesprochen wird - auf die Einbringung der Aktienanteile der Stadtwerke Mainz AG in die ZBM, welche am 3. November 2010 beschlossen werden sollte. Dass die ADD im Vorfeld der Stadtratssitzung vom 1. September 2010 noch Bedenken gegen das Konstrukt der ZBM gehabt habe, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. 2. Die Klägerin war auch im Übrigen über die sich im Zusammenhang mit der kommunalverfassungsrechtlichen Zulässigkeit der ZBM stellenden Fragen anhand der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Informationen angemessen unterrichtet worden. Zu diesem Problemkreis enthalten das ihr nach eigenem Vorbringen am 15. Juni 2010 und damit rechtzeitig zur Verfügung gestellte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG und das für die Stadtratsanhörung vom 25. August 2010 eingeholte Gutachten der Anwaltskanzlei Bette, Westenberger, Brink umfangreiche Ausführungen. So werden in beiden Gutachten die Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der Landeshauptstadt Mainz auf die städtischen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften unter Berücksichtigung der verschiedenen in Betracht gezogenen Organisations- und Gesellschaftsformen eingehend erörtert. Darüber hinaus hat die Stadt der Drucksache Nr. 1471/2010 Übersichten zu den Aufgaben und Entscheidungsrechten sowie Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der Stadt Mainz, über die Entsenderechte des Stadtrats, über die Entscheidung zu Wirtschaftsplänen und über die Vorlage der Quartalsberichte beigefügt. 3. Entsprechendes gilt für den Sachstand im Zusammenhang mit den sich aus der Gründung der ZBM stellenden steuer- und gesellschaftsrechtlichen Fragen. Bereits auf Seite 5 der Drucksache Nr. 1224/2010 wird die steuerrechtliche Problematik angesprochen und insbesondere auch auf steuerliche Nachteile bei der Einbringung der städtischen Gesellschaften in die ZBM verwiesen. Hinzu kommen die ausführlichen Erörterungen der steuerlichen Aspekte im bereits erwähnten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. Darin werden auch die unterschiedlichen Organisationsformen und gesellschaftsrechtlichen Aspekte untersucht und gewürdigt. 4. Schließlich hat der Beklagte die Klägerin auch angemessen über die Frage informiert, ob ihm eine "verbindliche Auskunft" des Finanzamts zu der Konzeption der ZBM vorliegt. Auf die entsprechende Anfrage der Klägerin (Drucksache Nr. 1631/2010) vom 26. August 2011 hat der Beklagte in der schriftlichen Antwort zur Sitzung des Stadtrates vom 1. September 2010 mitgeteilt, eine solche verbindliche Auskunft liege nicht vor. Die Antwort auf die Anfrage ist auch rechtzeitig, nämlich entsprechend § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadt Mainz in der folgenden Stadtratssitzung, erfolgt. Sofern in einer zweiten Fassung der Antwort auf diese Anfrage ein Absatz über angeblichen übereinstimmenden Rechtsauffassungen der KPMG und des Finanzamtes nicht mehr enthalten sein sollte, wäre hierin eine Verletzung des Unterrichtungsanspruchs nicht erkennbar. III. Nach alledem wurde die Klägerin über den Beratungsgegenstand in der Stadtratssitzung vom 1. September 2010 "Gründung einer Zentralen Beteiligungsgesellschaft" den Anforderungen des § 30a Abs. 3 Satz 1 GemO entsprechend ausreichend unterrichtet. Da die Rechtssache somit spruchreif ist, bestand kein Anlass, den Rechtsstreit gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren beider Instanzen, insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses vom 23. Mai 2011, auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziff. II 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Klägerin, eine Stadtratsfraktion, begehrt die Feststellung, dass der beklagte Oberbürgermeister sie in ihrem organschaftlichen Recht auf Information über den Gegenstand einer Ratssitzung verletzt hat. Mit Beschluss vom 10. Februar 2010 sprach sich der Stadtrat der Stadt Mainz für die Gründung einer Zentralen Beteiligungsgesellschaft - ZBM - aus, in die nach und nach die städtischen Beteiligungen eingebracht werden sollen. Am 14. Juni 2010 informierte der als Dezernent zuständige Bürgermeister die Klägerin mit einer Powerpoint-Präsentation über das Projekt. Des Weiteren erhielt die Klägerin einen Tag danach zwei Exemplare des von der Verwaltung eingeholten Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. Der für die Stadtratssitzung vom 30. Juni 2010 zum Tagesordnungspunkt "Gründung einer Zentralen Beteiligungsgesellschaft" den Ratsmitgliedern zugesandten Beschlussvorlage war der Entwurf eines Gesellschaftsvertrages für die ZBM beigefügt. In dieser Sitzung wurde allerdings über die Gründung der ZBM nicht entschieden, weil die Klägerin gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung - GemO - eine Anhörung mehrerer Sachverständiger durchsetzte. Diese Anhörung fand am 25. August 2010 statt. Dabei wurde unter anderem das den Ratsmitgliedern vorgelegte Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei Bette, Westenberger, Brink erläutert. Die Gründung der ZBM stand sodann am 1. September 2010 erneut auf der Tagesordnung des Stadtrates. Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung waren mehrere Anlagen beigefügt. In dieser Sitzung lehnte der Stadtrat den Antrag der Klägerin auf Zurückstellung der Gründung der ZBM und die Erteilung weiterer Prüfaufträge ab. Die Gründung der ZBM wurde sodann mehrheitlich beschlossen und die Gesellschaft am 15. September 2010 gegründet. Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei im Vorfeld der Ratssitzung vom 1. September 2010 nicht rechtzeitig und vollständig über den Tagesordnungspunkt „Gründung einer Zentralen Beteiligungsgesellschaft“ informiert worden. Als Fraktion und damit Organteil des Stadtrats könne sie den ihr insoweit gegen den Oberbürgermeister zustehenden ungeschriebenen Unterrichtungsanspruch im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens geltend machen. Die demnach zulässige Feststellungsklage sei in der Sache auch begründet. Wegen der besonderen Bedeutung und Komplexität des Entscheidungsgegenstandes sei der Beklagte verpflichtet gewesen, ihr ausreichende schriftliche Unterlagen vorzulegen. Außer der Beschlussempfehlung mit den jeweiligen Anlagen seien ihr jedoch keine speziellen Unterlagen zu den steuerlichen Auswirkungen der Konzeption der ZBM zur Verfügung gestellt worden. Das gleiche gelte für die sich im vorliegenden Zusammenhang stellenden gesellschafts- und kommunalverfassungsrechtlichen Fragen. Dabei sei sie insbesondere nicht vollständig über die Bedenken der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD - gegen die ursprünglichen Entwürfe der Gesellschaftsverträge informiert worden. Interpretierende Stellungnahmen in Beschlussvorlagen reichten insoweit nicht aus. Aus dem Antwortschreiben vom 31. August/1. September 2010 auf ihre entsprechende Anfrage, welches ihr erst kurz vor der Ratssitzung zugegangen sei, ergebe sich zudem kein genügender Aufschluss über die Haltung des Finanzamtes zur gewählten Konstruktion. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte sie in ihrem Recht auf Information über die Gegenstände einer Ratssitzung verletzt habe, indem er es unterlassen habe, sie im Vorfeld der Ratssitzung vom 1. September 2010 rechtzeitig und vollständig über die Tagesordnungspunkte zu informieren "Nr. 38 Gründung einer Zentralen Beteiligungsgesellschaft Nr. 38.1 Gründung einer Zentralen Beteiligungsgesellschaft, Vorlage: 1224/2010 Nr. 38.2 Gründung einer Zentralen Beteiligungsgesellschaft, hier: Festlegung der weiteren Vorgehensweise, Vorlage: 1471/2010". Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, zu den maßgeblichen Fragen sei eine umfangreiche und rechtzeitige Unterrichtung der Mitglieder des Stadtrats und der Fraktionen durch ausführliche schriftliche Beschlussvorlagen und sonstige Unterlagen erfolgt. So würden in der Beschlussvorlage vom 23. Juni 2010 (Drucksache Nr. 1224/2010) unter anderem die steuerlichen Vor- und Nachteile bei der Einbringung der anderen Gesellschaften in die ZBM erläutert. Die Frage der Klägerin nach einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes zur Konzeption der ZBM sei in der Sitzung des Stadtrats am 1. September 2010 dahingehend beantwortet worden, eine solche Auskunft habe nicht vorgelegen. Außerdem enthalte das den Fraktionen vorgelegte Gutachten der KPMG Informationen über die steuerrechtlichen Fragen. Auch alle kommunalverfassungsrechtlichen Informationen würden in der Analyse der KPMG und in dem auf Antrag der Klägerin erstellten Gutachten der Kanzlei Bette, Westenberger, Brink vollumfänglich behandelt und hätten dem Stadtrat als Entscheidungsgrundlage gedient. Weiterhin seien der Rat und die Klägerin darüber informiert worden, dass die ADD die Gründung der ZBM nach inzwischen abgeschlossener kommunalaufsichtlicher Prüfung mittragen werde. Angesichts der den Ratsmitgliedern somit zur Verfügung gestellten Informationen sei der Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände der anstehenden Ratsentscheidung erfüllt worden. Das eigentliche Anliegen der Klägerin, nämlich hinsichtlich des Beratungsgegenstandes weitere inhaltliche Aufklärung herbeizuführen, könne nicht im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens verfolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Klägerin keine Klagebefugnis zustehe. Als Fraktion könne sie nicht geltend machen, durch den Beklagten in eigenen organschaftlichen Rechten verletzt zu sein. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO verpflichte den Vorsitzenden des Rates, eine angemessene Beratung und Beschlussfassung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung umfasse eine an Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes angepasste Vorabinformation des Rates als Gesamtorgan. Eine prozessstandschaftliche Wahrnehmung dieses Rechts durch ein Teilorgan sehe weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die Gemeindeordnung vor. Fühle sich die Klägerin im Vorfeld einer Ratssitzung nicht ausreichend informiert, müsse sie sich demnach mit einem Antrag auf die Beibringung weiterer Unterlagen an den Rat als Träger des Informationsrechts wenden. Werde ein solcher Antrag abgelehnt, habe es damit sein Bewenden. Denn das einzelne Ratsmitglied bzw. eine Fraktion habe keinen Anspruch auf sachgerechte oder "richtige" Mehrheitsentscheidung. Dies sei hinzunehmen, da Ratsmitglieder und Fraktionen die Minderheitsrechte nach § 30 Abs. 4, §§ 33, 35 Abs. 2 Satz 2 GemO ausüben könnten. In ihrer Berufung führt die Klägerin zur Frage der Zulässigkeit der Klage aus, der vom Oberverwaltungsgericht bejahte ungeschriebene Unterrichtungsanspruch ergebe sich nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO, sondern aus § 30a GemO. Dieser Anspruch sei von der Frage zu trennen, wem gegenüber er geltend gemacht werden könne. Wäre der Unterrichtungsanspruch vom Mehrheitsprinzip abhängig, liefe das Informationsrecht, welches den Minderheitsschutz bewirken solle, leer. Das Feststellungsinteresse, welches in einem Organstreitverfahren durch die behauptete Rechtverletzung bereits indiziert sei, folge darüber hinaus daraus, dass der Beklagte die Unzulässigkeit der Klage geltend mache, woraus sich die Gefahr weiterer Eingriffe ergebe. Schließlich sei die Klage aus den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Gründen auch begründet. Die Verletzung von Informationsrechten könne nicht mit dem Hinweis auf ein gerichtlich nicht nachprüfbares „Recht des Rats auf falsche Entscheidungen" abgetan werden. Darüber hinaus greife die dem Unterrichtungsrecht zugrundeliegende Entscheidung massiv in das bisherige kommunalverfassungsrechtliche Gefüge ein. So gehörten dem Aufsichtsrat der ZBM Arbeitnehmervertreter an, die keine demokratische Legitimation im Hinblick auf Entscheidungen über grundlegende Fragen der kommunalen Selbstverwaltung besäßen. Darüber hinaus sei beabsichtigt, Entscheidungen in nicht öffentlichen Sitzungen zu treffen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Mai 2011 nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden, hilfsweise, durch Zwischenurteil gemäß § 109 VwGO vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens den Rechtsstreit gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus hält er die Klage für unzulässig. Zwar gewähre das Oberverwaltungsgericht Ratsmitgliedern und Fraktionen gegenüber dem Ratsvorsitzenden einen eigenen Unterrichtungsanspruch. Jedoch erwarte die Klägerin nach ihrem Vorbringen die Beschaffung "noch nicht vorliegender Informationen“. Einen solchen Anspruch enthalte die Gemeindeordnung auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Vielmehr sei es Pflicht des Ratsvorsitzenden, die vorhandenen Informationen so auszuwählen, aufzubereiten und vorzulegen, dass sich die Ratsmitglieder ein Bild von der zu entscheidenden Angelegenheit machen könnten. Sei das Gemeinderatsmitglied oder die Fraktion der Auffassung, die vorhandenen Unterlagen reichten zu einer Entscheidungsfindung nicht aus, stelle sich die materiell-rechtliche Frage, ob die Angelegenheit entscheidungsreif sei. Hierüber zu entscheiden sei allein der Gemeinderat befugt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.