OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 11318/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

16mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ratsmitglieder und Ratsfraktionen haben gegen den die Ratssitzungen vorbereitenden und leitenden Bürgermeister einen Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen. • § 33 GemO regelt nicht abschließend alle Unterrichtungsrechte; ein ungeschriebener Unterrichtunganspruch folgt aus der Rolle der Ratsmitglieder und Fraktionen im politischen Willensbildungsprozess. • Der Umfang des Unterrichtunganspruchs richtet sich nach Art und Bedeutung der Entscheidung; bei umfangreichen oder schwierigen Angelegenheiten kann dies eine rechtzeitige schriftliche Zurverfügungstellung von Unterlagen im Vorfeld der Sitzung erfordern. • Liegt die erforderliche Informationsgrundlage bereits vor und wurden die relevanten Unterlagen rechtzeitig zugänglich gemacht, ist ein Verstoß gegen Unterrichtungspflichten nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Anspruch der Ratsmitglieder auf angemessene Unterrichtung durch den Bürgermeister • Ratsmitglieder und Ratsfraktionen haben gegen den die Ratssitzungen vorbereitenden und leitenden Bürgermeister einen Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen. • § 33 GemO regelt nicht abschließend alle Unterrichtungsrechte; ein ungeschriebener Unterrichtunganspruch folgt aus der Rolle der Ratsmitglieder und Fraktionen im politischen Willensbildungsprozess. • Der Umfang des Unterrichtunganspruchs richtet sich nach Art und Bedeutung der Entscheidung; bei umfangreichen oder schwierigen Angelegenheiten kann dies eine rechtzeitige schriftliche Zurverfügungstellung von Unterlagen im Vorfeld der Sitzung erfordern. • Liegt die erforderliche Informationsgrundlage bereits vor und wurden die relevanten Unterlagen rechtzeitig zugänglich gemacht, ist ein Verstoß gegen Unterrichtungspflichten nicht gegeben. Die Klägerin, eine Ratsfraktion, rügte, der Bürgermeister habe vor der Ratssitzung am 24. April 2008 nicht die jeweils aktuellen schriftlichen Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplans ‚Bahnhofsumfeld‘ zur Verfügung gestellt, sodass Ratsmitglieder und Fraktionen nicht hinreichend hätten vorbereiten und beraten können. Zuvor waren im Januar 2008 bereits Planunterlagen an Ausschuss- und Ratsmitglieder verteilt worden; nach erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Änderungshinweise eingereicht und die Beteiligten zu weiteren Sitzungen eingeladen. Die Klägerin hielt am 14. April 2008 eine Fraktionssitzung, bei der ein Mitarbeiter des Planungsbüros die Planung erläuterte. In der Ratssitzung legte der Rat die Planunterlagen zur Einsichtnahme aus und fasste den Satzungsbeschluss; die Klägerin beantragte erfolglos Absetzung des Tagesordnungspunkts und namentliche Abstimmung. Sie erhob Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass der Bürgermeister verpflichtet sei, den Ratsmitgliedern und Fraktionen alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein; der Senat entschied, der Beklagte sei der richtige Adressat, die Klage jedoch unbegründet. • Zulässigkeit: Der Beklagtenwechsel von Rat auf Bürgermeister ist zulässig; der Bürgermeister ist nach §§ 34, 36, 47 Abs.1 S.2 Nr.1 GemO zuständig für Einberufung, Leitung und Vorbereitung der Ratssitzungen und somit richtiger Adressat eines Unterrichtungsklaganspruchs. • Existenz des Anspruchs: Auch wenn § 33 GemO innerverwaltungsrechtliche Kontrollrechte regelt, schließt dies einen ungeschriebenen Anspruch der Ratsmitglieder und Fraktionen gegen den Bürgermeister auf angemessene Unterrichtung nicht aus; dieser ergibt sich aus ihrer Stellung im Willensbildungsprozess. • Umfang des Anspruchs: Maßstab ist die Art und Bedeutung der Entscheidung. Bei einfachen, tagesordnungsgemäß erfassbaren Gegenständen genügt mündliche Unterrichtung in der Sitzung. Bei umfangreichen, schwierigen oder bedeutsamen Entscheidungen (z.B. Bauleitplanung, Haushalts- oder wesentliche Vergabeangelegenheiten) kann der Anspruch eine rechtzeitige schriftliche Zurverfügungstellung von Unterlagen im Vorfeld der Sitzung erfordern. • Anwendung auf den Fall: Die hierfür maßgeblichen Unterlagen waren den Rats- und Ausschussmitgliedern bereits im Januar 2008 ausgehändigt worden; während des Beteiligungsverfahrens eingegangene Anregungen und Stellungnahmen wurden mit Einladungen im März 2008 übersandt; die Klägerin nutzte die Möglichkeit der Erläuterung durch das Planungsbüro und nahm an der Fachausschusssitzung teil. Es wurden keine nachträglichen Änderungen an den Planunterlagen vorgenommen, sodass die Klägerin und ihre Mitglieder ausreichend und rechtzeitig unterrichtet waren. • Rechtsfolge: Mangels Verletzung der Unterrichtungspflichten kommt die geltend gemachte Feststellungsklage nicht zuerfolgung; die Berufung ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war zulässig, aber unbegründet. Der Bürgermeister ist der richtige Beklagte, doch hat er die erforderlichen Unterrichtungspflichten im konkreten Fall erfüllt: Die relevanten Planunterlagen lagen den Ratsmitgliedern bereits im Januar 2008 vor, Änderungen wurden nicht vorgenommen, und weitere Unterlagen sowie Erläuterungen wurden rechtzeitig zugänglich gemacht. Deshalb war die Fraktion nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wird nicht zugelassen.