Urteil
2 A 10458/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2015:0203.2A10458.14.0A
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Leitsätze
1. Die an einen Beamten gerichtete Anordnung, sich zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist wegen des Grundrechtsbezuges dieser gemischt dienstlich persönlichen Weisung bzw. als selbständige Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a S 2 VwGO eigenständig gerichtlich überprüfbar.(Rn.24)
2. Zu den Anforderungen an die in der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung enthaltenen Begründung.(Rn.34)
Tenor
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2012 werden der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 18. März 2011 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung der festzusetzenden Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die an einen Beamten gerichtete Anordnung, sich zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist wegen des Grundrechtsbezuges dieser gemischt dienstlich persönlichen Weisung bzw. als selbständige Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a S 2 VwGO eigenständig gerichtlich überprüfbar.(Rn.24) 2. Zu den Anforderungen an die in der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung enthaltenen Begründung.(Rn.34) Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2012 werden der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 18. März 2011 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung der festzusetzenden Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat Erfolg. Der Klage ist stattzugeben, weil der Beklagte den Kläger aus Rechtsgründen nicht bereits am 18. März 2011 auffordern durfte, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 1. Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. April 2014 angesprochenen Rechtsansicht ist die Klage nicht schon deshalb unzulässig, weil die Aufforderung an den Kläger, sich gemäß § 56, 56a Landesbeamtengesetz (in der Fassung vom 14. Juli 1970 [GVBl. S. 241], zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 [GVBl. S 167]) einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, aufgrund § 44a Satz 1 VwGO als unselbstständige Verfahrenshandlung nicht anfechtbar wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, Rn. 17). Nach dieser prozessualen Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies würde im Ergebnis allerdings bedeuten, dass der Kläger die Verfügung des Beklagten, mit der er – bei entsprechendem Ausgang der medizinischen Untersuchung – gemäß § 56 LBG in den Ruhestand versetzt oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 56a LBG zu einer nur noch reduzierten Dienstleistung verpflichtet würde, abwarten müsste. Insofern ist es jedoch schon zweifelhaft, ob eine Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, eine behördliche Verfahrenshandlung nach dieser Vorschrift ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat auch bereits angeschlossen hat, handelt es sich bei der Anordnung zwar um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung, die lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren darstellt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 und juris, dort Rn. 15; so nun auch OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 265/11 -, juris). Die Anfechtbarkeit einer solchen Weisung folgt allerdings schon aus dem mit einer dergestalt „erzwungenen“ ärztlichen Untersuchung regelmäßig verbundenen Grundrechtsbezug. Besteht bei einer solchen Maßnahme aber, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung gleichfalls hervorgehoben hat, eine Betroffenheit des Beamten in seiner grundrechtsbewehrten persönlichen Sphäre und damit in seinem persönlichen Rechtskreis (Urteile vom 26. April 2012, a.a.O.; und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 [351]; Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 sowie Beschluss vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 -, IÖD 2014, 172), so gebietet es gerade diese Grundrechtsbetroffenheit, eine solche Maßnahme des Dienstherrn auch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang und nicht erst bei der anschließenden Zurruhesetzung (inzident) gerichtlich überprüfen zu lassen. Dabei muss auch in den Blick genommen werden, dass eine solche Versetzungsverfügung neben der – bei der Anordnung allein im Raum stehenden – Frage der gesundheitlichen Verfassung des Beamten weitere tatbestandliche Voraussetzungen aufweist wie etwa die auch vom Bundesverwaltungsgericht als bedeutsam angesehene Suchpflicht des Dienstherrn. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so liegt jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 44a Satz 2 VwGO vor. Die Einschränkungen des § 44a Satz 1 VwGO finden danach keine Anwendung, wenn es um die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen vollstreckbare behördliche Verfahrenshandlungen geht. Eine Verfahrenshandlung ist im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts vollstreckbar, wenn sie den Betroffenen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, das auch gegen dessen Willen durchgesetzt werden kann und soll. Dies betrifft grundsätzlich die abstrakte Vollziehbarkeit; weder der tatsächliche Vollzug noch die konkrete Zulässigkeit im Einzelfall ist damit gemeint (vgl. Gärditz, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 44a Rn. 15; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 44a Rn. 5). Eine derartige Sachlage besteht hier. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt, dass gegen einen Beamten, der einer solchen Weisung nicht nachkommt, wegen Verletzung der Gehorsamspflicht Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 - 7 C 18.69 -, BVerwGE 34, 248 [250]). Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. August 1992 (Az. 6 B 33/92, NVwZ-RR 1993, 252) zu der sich in gleichem Maße im Fahrerlaubnisrecht stellenden Frage zur Anfechtbarkeit einer Anordnung, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wörtlich ausgeführt: „Anders, als etwa eine ärztliche Untersuchung, die zur Feststellung der Dienstfähigkeit oder Tauglichkeit eines Beamten oder Soldaten angeordnet wird, handelt es sich hier nicht um eine selbständige Pflicht, deren Nichteinhaltung allein schon wegen der Verletzung der Gehorsamspflicht mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden kann oder die bei Wehrpflichtigen im Musterungsverfahren zwangsweise durchgesetzt werden kann“ (BVerwG, Beschluss vom 27. August 1992 - 6 B 33/92 -, NVwZ-RR 1993, 252). Soweit ersichtlich, wird auch sonst in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchweg die Auffassung vertreten, die Pflicht eines Beamten, sich wegen des Verdachts auf eine konstitutionell bedingte Leistungsschwäche, deren Ursache der Dienstherr im psycho-mentalen Bereich vermutet, einer Untersuchung durch einen Psychiater und/oder Neurologen zu unterziehen, sei mit disziplinarrechtlichen Mitteln und damit im weiteren Sinne zwangsweise durchsetzbar (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. September 1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl. 1988, 358; OVG Nds, Beschluss vom 13. Juni 1990 - 5 M 22/90 -, NVwZ 1990, 1194; SaarlOVG, Beschluss vom 18. September 2012, - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198). Auch in der prozessrechtlichen Kommentierung wird das Vorliegen eines Anwendungsfalls von § 44a Satz 2 VwGO wegen der möglichen Durchsetzung der Anordnung mit Zwangsmitteln im weiteren Sinne nicht angezweifelt (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 19. Aufl. 2013, § 44a Rn. 8; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 44a Rn. 61; von Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 44a Rn. 10; Posser/Wolf, Beck‘scher Online Kommentar VwGO, Stand 1. Juli 2010, § 44a Rn. 29; Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Stand April 2013, § 44a Rn. 26). Allenfalls in dem Ausnahmefall, in dem sich ein bereits zur Ruhe gesetzter Beamter gegen die im Vorfeld einer beabsichtigten Reaktivierung ergangene Weisung wendet, wird ein Anwendungsfall von § 44a Satz 1 VwGO angenommen (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; BayVGH, Beschluss vom 9. März 1999 - 3 CS 98.3596 -, NVwZ-RR 2000, 35; OVG RP, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 2 B 11956/02.OVG -, AS 30, 255). Auch danach ist aber bei einem noch im Dienst befindlichen Beamten von einer selbstständigen Verfahrenshandlung auszugehen. Dies ist auch folgerichtig. Denn beim Ruhestandsbeamten sind – im Gegensatz zu einem noch im Dienst befindlichen Beamten – disziplinarrechtliche Maßnahmen nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig. Die vom Revisionssenat in seinem Beschluss vom 10. April 2014 aufgeworfene Problematik dürfte aus diesen Gründen zu Recht keine ernsthaft umstrittene Rechtsfrage sein und wäre auch vom Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres selbst zu beantworten gewesen. Sie ist bislang auch in keiner der hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts angesprochen worden (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 und Beschluss vom 28. Mai 1984, - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; offengelassen im Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 2). Auch andere Obergerichte gehen ohne weitere Begründung von einer Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen eine solche Weisung aus (vgl. BremOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 265/11 -, juris). Aus diesen Gründen verbleibt es bei der vom Senat schon in seinem Urteil zugrunde gelegten Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2011 in der Gestalt, die dieser durch den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2011 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 2. Die zulässige Klage hat auf der Grundlage der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Sache Erfolg. Danach ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nur der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 18. März 2011 maßgebend. Bislang ist der Senat insoweit allerdings – wie bei anderen beamtenrechtlichen Anfechtungsklagen auch – davon ausgegangen, es komme für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Weisung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier also des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2011) an. Hierfür sprechen auch sehr gute rechtssystematische Gründe. Andernfalls würde sowohl § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als auch die darauf aufbauende verwaltungsprozessuale Regelung in § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, die den verfahrensmäßig maßgeblichen Verfahrensgegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage festlegt, leerlaufen. Hinzu kommen die nur schwer erträglichen (und im vorliegenden Fall auch zutage tretenden) Konsequenzen bei stets neuen oder unzureichenden Erklärungen eines wiederholt erkrankten Beamten. An dieser Rechtsauffassung festzuhalten, ist allerdings wegen der zwischenzeitlich als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angezeigt. So hat das Revisionsgericht bereits in seinem Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O.) erstmals auf den Zeitpunkt des Ergehens des Ausgangsbescheids als maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt. Diese Auffassung hat das Gericht kurz nach Ergehen der Entscheidung des Senats durch Urteil vom 30. Mai 2013 (a.a.O.) bekräftigt. In diesem Urteil wird des Weiteren ausgeführt, dass die Behörde in einem solchen Fall „eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen“ könne (Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21). Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Damit ist der Fall bereits wegen eines formellen Mangels der angegriffenen Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014, Rn. 19) im Sinne des Klägers zu entscheiden. Denn im Ausgangsbescheid wurde für die Untersuchungsanordnung nur auf die mangelhafte Aufgabenerfüllung, nicht aber auch auf die sich häufenden Fehltage des Klägers abgestellt. Der letztgenannte Gesichtspunkt wird zwar im Widerspruchsbescheid ergänzend herangezogen. Darauf kommt es aber nach der vorstehend dargestellten Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter an. Nach der Meinung des Revisionsgerichts besteht selbst dann keine Heilungsmöglichkeit, wenn sich – wie vorliegend – im Verlauf des Widerspruchsverfahrens die schon vorher bestehenden Zweifel der Behörde an der Dienstfähigkeit des Beamten durch einen weiteren Anstieg von Fehltagen (hier: insgesamt 94 Arbeitstage, davon allein 72 zwischen Erlass des Ausgangs- und Ergehen des Widerspruchsbescheids) weiter verfestigen. In solchen Fällen bleibt für den Dienstherrn allenfalls die Möglichkeit, bei etwaigen Zweifeln an der „Belastbarkeit“ der privatärztlichen Bescheinigungen über die Dienstfähigkeit des Klägers künftig für jeden Tag krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ab dem ersten Werktag zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27). Dass die Anordnung nicht allein auf die nach Auffassung des Beklagten mangelhafte Arbeitsleistung des Klägers gestützt werden kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 2014 zugrunde gelegt, ohne dass dies vom Revisionsgericht beanstandet worden ist (vgl. Beschluss vom 10. April 2014, Rn. 19). Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten im zweiten Rechtsgang verbleibt es von daher bei den im Urteil gemachten Ausführungen. Die insoweit denkbare Ergänzung der Anordnung im Hinblick auf die mangelhafte Erfüllung der Dienstleistungspflicht dahingehend, dass die weit unterdurchschnittliche Arbeitserfolge auch in Bezug auf die häufigen Fehlzeiten untersucht werden soll, ist im Ausgangsbescheid wiederum nicht vorgenommen worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Anordnung des Beklagten, sich bei der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (ZMU) einer amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf seine dauernde Dienstfähigkeit zu unterziehen. Der Kläger steht seit dem 1. Juni 1973 als Rechtspfleger im Dienst des Beklagten. Am 1. Dezember 1996 wurde er zum Justizamtmann ernannt. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 war er im Wege einer Abordnung beim Amtsgericht Bad Dürkheim eingesetzt. Zum 1. Januar 2015 wurde er zum Amtsgericht L. abgeordnet. Mit Verfügung vom 18. März 2011 wies der Direktor des Amtsgerichts Bad Dürkheim den Kläger an, sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei der ZMU zu unterziehen. Die Anordnung sei notwendig, weil im Arbeitsbereich des Klägers erhebliche Arbeitsrückstände aufgelaufen seien, die trotz mehrerer Kritikgespräche, Fristsetzungen, Veränderungen seines Arbeitsbereiches und verschiedener Dienstanweisungen nicht abgebaut worden seien. Dem Untersuchungsauftrag an die ZMU waren eine Fehlzeitendokumentation und Erläuterungen zur dienstlichen Belastung des Klägers beigefügt. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Für die Arbeitsrückstände sei der Zuschnitt seines Referats verantwortlich. Auch seien seine Tätigkeiten in der Rechtsantragstelle nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ein Teil der vom Beklagten als rückständig angesehenen Verfahren sei schon zu Beginn seiner Abordnung an das Amtsgericht Bad Dürkheim älter als sechs Monate gewesen. Schließlich gebe es im Rechtspflegerdienst allgemein eine erhebliche personelle Unterdeckung. Diese sei auch in seinem Fall für verzögerte Bearbeitungen mitverantwortlich. Nachdem der Direktor des Amtsgerichts zusätzlich die seiner Auffassung nach zu häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers angeführt hatte, aus denen sich Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit ergebe, berief dieser sich auf verschiedene privatärztliche Atteste. Diese bestätigten seine Dienstfähigkeit. Der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2011 zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid wird ausgeführt, es bestünden Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Klägers, die nicht aus der Luft gegriffen, sondern in der hohen Zahl der Krankheitsfehltage begründet seien, einer in quantitativer Hinsicht über längere Zeit nicht ausreichenden Arbeitsleistung und dem sonstigen Verhalten des Klägers. Im Jahr 2010 habe er 22 Arbeitstage gefehlt. Von Anfang 2011 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids seien weitere Fehlzeiten in Höhe von 72 Arbeitstagen aufgelaufen. Zudem habe der Kläger häufig innerhalb der Kernarbeitszeit und unter Inanspruchnahme von Arbeitsfreistellungen Arzttermine wahrgenommen. Trotz seines ihm nur in geringem Umfang übertragenen Deputats sei es immer wieder zu erheblichen Arbeitsrückständen gekommen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids hat der Kläger innerhalb eines Monats Klage erhoben. Er ist der Auffassung, sein Arbeitsgebiet sei vom Beklagten verzerrt dargestellt worden. Seine Krankheitsfehltage seien auf einzelne akute Erkrankungen zurückzuführen. Keinesfalls könne mit diesen eine dauerhafte Dienstunfähigkeit begründet werden. Ein amtsärztliches Attest, dem der Vorrang eingeräumt werden müsse, liege nicht vor. Schließlich sei die Anordnung auch sonst unverhältnismäßig. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2011 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend trägt er vor, dass sich im Jahr 2011 die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers auf nun über 100 Arbeitstage erhöht hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Februar 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers, die nicht aus der Luft gegriffen seien. Die vom Beklagten vorgetragenen Umstände, unter anderem die erheblichen Arbeitsrückstände des Klägers, seien gewichtig genug für eine umfassende Aufklärung seiner Dienstfähigkeit. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und seine bereits im Vorverfahren und erstinstanzlich vorgebrachten Einwände ergänzt und vertieft. Zudem trägt er vor, der Direktor des Amtsgerichts Bad Dürkheim sei für die ergangene Anordnung nicht zuständig gewesen. Der Beklagte habe ihm zu Unrecht eine mangelhafte Arbeitsleistung vorgeworfen. Die hierzu herangezogenen Pensenberechnungen seien als problematisch zu bewerten. Schließlich habe der Beklagte keine objektiv nachvollziehbaren Belege für seine dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegt. Die Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 22. Mai 2013 zurückgewiesen und die Revision hiergegen nicht zugelassen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2014 das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an den Senat zurückverweisen. Zur Begründung führt das Revisionsgericht unter anderem aus, es läge ein Verfahrensfehler vor, weil sich der Senat nicht mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten befasst habe. Die Weisung sei auch möglicherweise unverhältnismäßig, weil schon die Untersuchungsanordnung tatsächliche Feststellungen enthalten müsse, welche die Dienstunfähigkeit des Klägers als naheliegend erscheinen ließen. Fehlten diese, so könne der Mangel im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden. Die Untersuchungsanordnung müsse auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Das dürfe nicht dem Belieben des Arztes überlassen werden. Deshalb müsse sich der Beklagte bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Klägers bestehen könnten und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten seien. Der Beklagte und der Senat als Tatsachengericht müssten sich mit den vom Kläger hierzu vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2012 nach seinen Klageanträgen erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage seien auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid einzubeziehen. Diese belegten die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers, die sich sogar im Verlauf des Klage- und Berufungsverfahrens in einem noch erheblicheren Umfang erhöht hätten. Dies alles zeige, dass die schon früher gezeigten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers keinesfalls aus der Luft gegriffen gewesen seien, sondern in einem Umfang vorlägen, der eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertige. Darüber hinaus sei die Arbeitsleistung des Klägers derart unter den Durchschnitt gefallen, dass sich die Anordnung auch aus diesem Grunde rechtfertigen ließe. Teilweise habe der Kläger nur ein oder zwei Akten in der Woche bearbeitet. Dies stelle eine nicht mehr hinnehmbare Minderleistung dar. Der Dienstherr habe in einem solchen Fall ein erhebliches Interesse an der Klärung der Frage, ob für derart unterdurchschnittliche Leistungen möglicherweise eine Erkrankung ursächlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vom Beklagten vorgelegten Personal- und Verwaltungsakten Bezug genommen (4 Bände, 9 Heftungen), deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.