Urteil
2 A 11476/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2018:0116.2A11476.17.00
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Leitsätze
Die altersdiskriminierende Besoldung gemäß §§ 27 und 28 BBesG a.F. begründet bei entsprechender Geltendmachung einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs 2 AGG in Höhe von 100 Euro / Monat (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 11/16 -, BVerwGE 158, 344).(Rn.27)
Tenor
Soweit der Kläger seine Berufung durch Beschränkung des Berufungsantrags teilweise zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2012 verurteilt, an den Kläger 800 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2012 zu zahlen. Desweiteren wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.100 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100 € seit dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit dem 1. August 2012 und ab dem 1. Juni 2013 aus der Gesamtsumme von 1.100 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 8/10 und der Beklagte zu 2/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die altersdiskriminierende Besoldung gemäß §§ 27 und 28 BBesG a.F. begründet bei entsprechender Geltendmachung einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs 2 AGG in Höhe von 100 Euro / Monat (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 11/16 -, BVerwGE 158, 344).(Rn.27) Soweit der Kläger seine Berufung durch Beschränkung des Berufungsantrags teilweise zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2012 verurteilt, an den Kläger 800 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2012 zu zahlen. Desweiteren wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.100 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100 € seit dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit dem 1. August 2012 und ab dem 1. Juni 2013 aus der Gesamtsumme von 1.100 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 8/10 und der Beklagte zu 2/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat (§ 126 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Teilrücknahme erfolgte vorliegend durch die nachträgliche Beschränkung des Berufungsantrags, der ursprünglich mit einer Mindestforderung von 8.700 € unterlegt war, auf einen Betrag von 2.000 Euro (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 99 m.w.N.). Die aufrechterhaltene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist weitgehend begründet. Ihm steht zwar kein verschuldensabhängiger Anspruch auf Schadenersatz nach § 15 Abs. 1 AGG zu (1), in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aber ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG (2). Da ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch jedenfalls geringer ausfallen würde, tritt dieser zurück (3). 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu. Nach diesen Vorschriften ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Verboten ist unter anderem die Benachteiligung wegen des Alters. Dass die Vorschriften des §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) – BBesG a.F. –, nach denen sich die Besoldung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum richtete, altersdiskriminierende Wirkung hatten, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Da die Regelungen an das Lebensalter anknüpften, unterschied sich das Grundgehalt, welches zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung erhielten, allein aufgrund des Lebensalters zum Zeitpunkt der Ernennung, ohne dass diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen gewesen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12 u.a., Specht –, NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 Rn. 13 ff.). Ein Anspruch auf Schadensersatz scheidet vorliegend aber deshalb aus, weil ein konkreter materieller Schaden, der sich nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzesbuches – BGB – bemisst, nicht bestimmbar ist. Es lässt sich nämlich nicht klären, wie sich die Vermögenslage des Klägers ohne die Anwendung des diskriminierenden Besoldungssystems gestaltet hätte. Insbesondere kann nicht auf die Differenz zwischen der Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung und dem mittlerweile in Kraft befindlichen Landesbesoldungsgesetz abgestellt werden, das nicht mehr an das Lebensalter, sondern die dienstliche Erfahrung anknüpft. Das Landesbesoldungsgesetz stellt nämlich nicht die einzige diskriminierungsfreie Möglichkeit der Besoldung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 –, juris Rn. 27). Ebenso wenig kann der Kläger die Differenz seiner ehemaligen Besoldung zur höchsten Altersstufe als Schaden geltend machen, da es durch die Anknüpfung an das Lebensalter insgesamt an einem gültigen Bezugssystem für die Besoldung fehlt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12 u.a., Specht –, NVwZ 2014, 1294 Rn. 96; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 Rn. 19 f.). 2. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 100 € pro Monat für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2013 aus § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu. § 15 Abs. 2 AGG stellt einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für Schäden dar, die nicht Vermögensschäden sind. Er ist zum einen verschuldensunabhängig und verlangt zum anderen nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens. Vielmehr liegt der Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/1780 S. 38). Die Besoldung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum stellt auch eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters dar. Die Regelungen der §§ 27 und 28 BBesG a.F. knüpfen an das Lebensalter an. Dies führt dazu, dass das Grundgehalt, welches zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung erhalten, sich allein aufgrund des Lebensalters zum Zeitpunkt der Ernennung unterscheiden kann, ohne dass diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12 u.a., Specht –, NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 Rn. 13 ff.). Der entsprechende Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liegt seit Inkrafttreten des Gesetzes vor. Fragen der Rückwirkung stellen sich entgegen der Ansicht des Beklagten insofern nicht. Auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Dienstherr die Benachteiligung erkennen konnte oder wegen insofern divergierender Rechtsprechung darauf vertrauen durfte, dass keine Benachteiligung vorliege, kommt es im Rahmen des verschuldensunabhängigen Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG gerade nicht an. Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die der Norm im Sanktionssystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Die Norm soll die Vorgaben des Art. 17 RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht umsetzen, der für jeden Verstoß gegen das unionsrechtliche Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 Rn. 45 m.w.N.). Schließlich greift der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG auch in denjenigen Fällen, in denen der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auf dem korrekten Vollzug eines innerstaatlichen Gesetzes beruht (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 –, juris Rn. 30 ff.). Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgeschriebene Frist nicht versäumt. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt nach Satz 2 zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Benachteiligende Handlung ist dabei vorliegend nicht die einmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers, sondern die monatliche Berechnung und Auszahlung der Bezüge auf der Basis der altersdiskriminierenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes alter Fassung. Kenntnis von der Benachteiligung i.S.v. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG erlangt der Beamte daher mit Eingang der Zahlung. Für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften der §§ 187 ff. BGB (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 –, juris Rn. 42 m.w.N.). Die Auszahlung der Bezüge für November 2011 erfolgte zum 31. Oktober 2011, so dass die Zwei-Monats-Frist am 31. Dezember 2011 endete. Nach Aktenlage ging das Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 2011 am 3. Januar 2012 bei dem Beklagten ein, so dass es die Frist nicht mehr für den Monat November 2011, sondern erst für die monatliche Zahlung Dezember 2011 zu wahren vermochte. In Bezug auf die Höhe der Entschädigung erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Pauschalbetrag von 100 € pro Monat als angemessen i.S.v. § 15 Abs. 2 AGG (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 –, juris Rn. 43). Dem schließt sich der Senat an. Für den Kläger ergibt sich damit ein Entschädigungsanspruch für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2013 von insgesamt 1.900 €. 3. Ein Zahlungsanspruch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch würde betragsmäßig in jedem Falle hinter dem Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG zurückbleiben. Da der Kläger die Zahlung ohnehin nur ein Mal begehren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11/16 –, juris Rn. 21 und 45), kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch knüpft an den Verstoß des Mitgliedstaates gegen Art. 16 RL 2000/78/EG an, wonach dieser verpflichtet ist, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Richtlinie (Art. 2 Abs. 1) zuwiderlaufenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzuheben. Gegenstand des Haftungsanspruchs ist hier das Aufrechterhalten der besoldungsrechtlichen Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F., obwohl dem Beklagten die Gesetzgebungskompetenz zugewiesen war (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und er zur Änderung der Vorschriften gemäß Art. 16 RL 2000/78/EG verpflichtet war. Für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch gilt allerdings der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11/16 –, juris Rn. 55 ff. m.w.N.). Da dem Kläger am 3. Januar 2012 die Bezüge für diesen Monat bereits ausgezahlt waren, besteht ein Anspruch höchstens von Februar 2012 bis Juni 2013, also für siebzehn Monate. Da auch für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorgaben in Anlehnung an § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG und § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG von einem Pauschalbetrag von 100 € pro Monat auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11/16 –, juris Rn. 68), bleibt dieser Anspruch in jedem Fall hinter dem Anspruch des Klägers aus § 15 Abs. 2 AGG zurück. Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ab wann im Einzelnen von einem qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht ausgegangen werden kann, kommt es daher nicht mehr an. II. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für die Zahlungen ab dem 1. August 2012 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden. Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung war aufgrund der teilweisen Berufungsrücknahme des Klägers die Kostentragungspflicht für das Berufungsverfahren anhand der einzelnen Gebühren zu ermitteln und ins Verhältnis zur Gesamtkostentragungspflicht zu setzen (sog. Quotenmethode, vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 155 Rn. 65). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordung – ZPO –. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Gründe vorliegen. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Berufungsrücknahme auf 8.700 € und danach auf 2.000 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der als Polizeibeamter tätige Kläger begehrt eine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung. Der im Jahr 1970 geborene Kläger trat zunächst in den Dienst des Freistaates Bayern ein und wurde dort im Jahr 1992 zum Polizeikommissar zur Anstellung ernannt. Im Jahr 2003 folgte seine Versetzung nach Rheinland-Pfalz. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf die Vollendung des 21. Lebensjahres festgesetzt. In der Zeit vom 1. Januar 2008 an wurde der Kläger zunächst nach der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 8, ab dem 1. Januar 2015 nach der Stufe 9 und seit dem 1. Januar 2015 nach der Stufe 10 besoldet. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011, bei dem Beklagten eingegangen am 3. Januar 2012, beantragte der Kläger, sein Grundgehalt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 nach der höchsten Stufe der jeweiligen Grundgehaltstabelle zu bemessen und ihm die Differenz für den vorgenannten Zeitraum auszuzahlen. Das bisherige Grundgehalt sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und unter Anwendung europäischen Rechts altersdiskriminierend, weil das Lebensalter als Grundlage für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters diene. Mit Schreiben vom 30. März 2012 teilte der Kläger ergänzend mit, er mache seinen Anspruch ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Ablaufdatum geltend. Der Beklagte wertete das Schreiben vom 30. Dezember 2011 als Widerspruch gegen die Höhe des ab Januar 2008 gezahlten Grundgehalts und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2012 zurück. Die Besoldung sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt worden. Ein Anspruch wegen Diskriminierung liege nicht vor. Zum einen sei die Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt, zum anderen sei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erst nach der Einstellung des Klägers in Kraft getreten. Schließlich sei weder ein Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, noch der unionsrechtliche Haftungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden. Am 4. Juli 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, ihm stehe ein Entschädigungsanspruch von mindestens 8.700 € zu. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Diskriminierung erst mit Inkrafttreten des neuen Landesbesoldungsgesetzes zum 1. Juli 2013 beendet. Bis dahin habe sich diese mit jeder Bezügezahlung monatlich aktualisiert. Vor diesem Hintergrund könne ihm eine Versäumung von Fristen nicht entgegengehalten werden. Das beklagte Land sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Besonderheiten in Rheinland-Pfalz verpflichtet, ihn angemessen zu entschädigen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2012 zu verurteilen, ihm eine angemessene Entschädigung nach Ermessen des Gerichts nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, es bestünden schon keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche. Jedenfalls seien sie nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Mit Urteil vom 4. September 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Für einen Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz habe der Kläger die Frist nicht gewahrt. Diese beginne mit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und nicht etwa jeden Monat neu mit der Zahlung der Bezüge. Auch ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch komme nicht in Betracht, weil es an einem Schaden für den Kläger fehle. Selbst dann, wenn man das diskriminierungsfreie Besoldungsmodell mit Erfahrungszeiten, wie es durch das Landesbesoldungsgesetz 2013 eingeführt worden sei, zu Grunde legte, wäre es in dem Zeitraum von der Verkündung des entscheidenden Urteils durch den Europäischen Gerichtshof am 8. September 2011 bis zum 30. Juni 2013 nämlich nicht zu einem Stufenaufstieg gekommen. Mit der vom Senat wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ursprünglich hatte er die Berufung unbeschränkt erhoben und beantragt, nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 (2 C 11.16 und 2 C 12.16) hat er seinen Berufungsantrag beschränkt und sein Verlangen der Höhe nach auf 100 € pro Monat von November 2012 bis Juni 2013 konkretisiert. Der Kläger beantragt nunmehr, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. September 2015 den Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 2.000 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragt demgegenüber, die Berufung zurückzuweisen. Auch in Anbetracht der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen sei - nicht zuletzt im Interesse einer Beurteilung dieser Frage durch das zuständige Landesobergericht in Rheinland-Pfalz - daran festzuhalten, dass weder ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG noch ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch bestehe. Hierzu verweist der Beklagte auf sein bisheriges Vorbringen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ihm sei insbesondere kein Vorwurf zu machen, da die diskriminierende Besoldung zunächst durch Gesetz gerechtfertigt gewesen sei, später durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besoldung angezeigt gewesen seien, er allerdings aufgrund der verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darauf hätte vertrauen dürfen, weiterhin rechtmäßig zu handeln. Schließlich sei dem Land als Gesetzgeber noch eine Umsetzungsfrist zuzubilligen gewesen. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG müsse ab der Festsetzung des Besoldungsdienstalters laufen und sei verstrichen. Jedenfalls sei darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 2011 erst am 3. Januar 2012 eingegangen sei. Wollte man einen Anspruch annehmen, bestünde dieser daher frühestens ab Dezember 2011.