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Urteil

2 C 11/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die auf den Lebensalter bezogene Staffelung der Besoldung nach §§27,28 BBesG a.F. wirkt unmittelbar altersdiskriminierend und ist mit der RL 2000/78/EG unvereinbar. • Bei fortdauernder monatlicher Auszahlung begründet jede Zahlung einen wiederkehrenden Diskriminierungstatbestand; die schriftliche Geltendmachung wahrt die Ausschlussfrist für künftige Monatszahlungen. • Ansprüche nach §15 AGG (Entschädigung nach Abs.2) und der unionsrechtliche Haftungsanspruch sind nebeneinander denkbar, knüpfen an verschiedene Unionspflichten an und können beide zu einer Pauschalentschädigung von 100 €/Monat führen. • Ein unmittelbarer Anspruch auf Einstufung in die höchste Dienstaltersstufe oder materiellen Schadensersatz nach §15 Abs.1 AGG kann für den streitigen Zeitraum nicht geltend gemacht werden, weil kein gültiges Bezugssystem zur diskriminierungsfreien Bemessung existiert.
Entscheidungsgründe
Altersdiskriminierende Besoldung: Entschädigung und unionsrechtlicher Haftungsanspruch (100 €/Monat) • Die auf den Lebensalter bezogene Staffelung der Besoldung nach §§27,28 BBesG a.F. wirkt unmittelbar altersdiskriminierend und ist mit der RL 2000/78/EG unvereinbar. • Bei fortdauernder monatlicher Auszahlung begründet jede Zahlung einen wiederkehrenden Diskriminierungstatbestand; die schriftliche Geltendmachung wahrt die Ausschlussfrist für künftige Monatszahlungen. • Ansprüche nach §15 AGG (Entschädigung nach Abs.2) und der unionsrechtliche Haftungsanspruch sind nebeneinander denkbar, knüpfen an verschiedene Unionspflichten an und können beide zu einer Pauschalentschädigung von 100 €/Monat führen. • Ein unmittelbarer Anspruch auf Einstufung in die höchste Dienstaltersstufe oder materiellen Schadensersatz nach §15 Abs.1 AGG kann für den streitigen Zeitraum nicht geltend gemacht werden, weil kein gültiges Bezugssystem zur diskriminierungsfreien Bemessung existiert. Der 1966 geborene Kläger wurde 1998 zum Lehrer ernannt und bei Ernennung altersabhängig in Dienstaltersstufe 6 eingruppiert. Er war seit 2011 Studiendirektor (A15). Der Kläger focht 2012 die Höhe seiner Besoldung wegen altersdiskriminierender Wirkung der §§27,28 BBesG a.F. an und erhob Widerspruch zum 17.12.2012 mit Rückforderungs- bzw. Entschädigungsbegehren. Die Vorinstanzen erkannten teilweise Zahlungen an, wobei der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte zur Zahlung von pauschal 100 €/Monat für J. 2012–F. 2014 verurteilte. Beide Parteien legten Revision ein. Der Senat prüfte, ob und für welchen Zeitraum Ansprüche aus §15 AGG bzw. der unionsrechtlichen Staatshaftung bestehen und in welcher Höhe. • Die einschlägigen Vorschriften §§27,28 BBesG a.F. begründen eine unmittelbare Altersdiskriminierung und verstoßen gegen RL 2000/78/EG; die monatliche Berechnung und Auszahlung der Bezüge durch das Land stellt die einschlägige diskriminierende Handlung dar. • Für die Folgen der Diskriminierung kommen sowohl Ansprüche nach dem AGG (§15 Abs.2; verschuldensunabhängige Entschädigung) als auch der unionsrechtliche Haftungsanspruch (Ausgleich wegen Unterlassung der Anpassung durch den Gesetzgeber) in Betracht; beide beruhen auf unterschiedlichen unionsrechtlichen Pflichtverletzungen (Art.17 bzw. Art.16 RL 2000/78/EG). • Ein Anspruch auf Einstufung in eine höhere oder höchste Stufe bzw. materiellen Schadensersatz nach §15 Abs.1 AGG scheidet aus, weil kein gültiges Bezugssystem vorhanden ist und ein konkreter materieller Schaden nicht bestimmbar ist. • Die Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG beginnt, wenn der Betroffene Kenntnis von der Benachteiligung erlangt; bei wiederkehrender Benachteiligung wirkt die erstmalige Geltendmachung für die Zukunft. Der Widerspruch vom 17.12.2012 wahrt die Frist daher erst ab November 2012 für die §15-Entschädigung und ab Januar 2013 für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen der zeitnahen Geltendmachungspflicht. • Sowohl der Anspruch nach §15 Abs.2 AGG als auch der unionsrechtliche Haftungsanspruch führen mangels konkreter Bemessungsgrundlage zu einer Pauschalentschädigung; der Senat orientiert sich an seiner Praxis und setzt 100 €/Monat als angemessenen Pauschalbetrag fest. • Die gesetzliche Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG gilt nicht für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch; sonst wäre der Anspruch gegen den Gesetzgeber unangemessen beschränkt; insoweit ist die zeitnahe Geltendmachung nach nationalen Grundsätzen anzuwenden. • Die Revision des Klägers ist unbegründet insoweit, als sie weitergehende Zahlungen begehrt; die Revision des Beklagten ist teilweise begründet, weil der Anspruch nicht für den Zeitraum J.–O. 2012 geltend gemacht wurde. Der Senat bestätigt, dass die Besoldungsregelungen §§27,28 BBesG a.F. altersdiskriminierend sind. Dem Kläger stehen eine Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG in Höhe von 100 €/Monat für den Zeitraum November 2012 bis Februar 2014 und ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch in Höhe von 100 €/Monat für Januar 2013 bis Februar 2014 zu. Ein Anspruch auf Eingruppierung in eine höhere bzw. höchste Stufe sowie materieller Schadensersatz nach §15 Abs.1 AGG ist ausgeschlossen, weil kein belastbares Bezugssystem bzw. kein konkret bestimmbarer materieller Schaden vorliegt. Die Revision des Klägers bleibt insoweit ohne Erfolg; die Revision des Beklagten wird teilweise stattgegeben, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht für die früheren Monate des Jahres 2012 aufrechterhalten werden können. Die Entscheidung begründet damit differenzierte Ansprüche aus nationalem Entschädigungsrecht und aus unionsrechtlicher Staatshaftung, beide pauschal mit 100 €/Monat bemessen.