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Beschluss

2 A 10674/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2018:0813.2A10674.18.00
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Leitsätze
1. Berufungs- und Bleibezusagen (hier: in der Form der Ausstattungszusage) gehören zu den wesentlichen Einrichtungen des deutschen Hochschulwesens.(Rn.5) 2. Ihnen kommt Bindungswirkung zu.(Rn.5) 3. Von einer Berufungs- wie Bleibezusage kann sich die Hochschule nur unter engen Voraussetzungen und nur ausnahmsweise lösen.(Rn.5) 4. Selbst im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bedarf es einer Interessenabwägung, die im Hinblick auf die (jedenfalls bei Ausstattungszusagen auch durch die Wissenschaftsfreiheit geschützte) erworbene Rechtsposition des Hochschullehrers insbesondere Fragen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in den Blick nimmt.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. April 2018 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Berufungs- und Bleibezusagen (hier: in der Form der Ausstattungszusage) gehören zu den wesentlichen Einrichtungen des deutschen Hochschulwesens.(Rn.5) 2. Ihnen kommt Bindungswirkung zu.(Rn.5) 3. Von einer Berufungs- wie Bleibezusage kann sich die Hochschule nur unter engen Voraussetzungen und nur ausnahmsweise lösen.(Rn.5) 4. Selbst im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bedarf es einer Interessenabwägung, die im Hinblick auf die (jedenfalls bei Ausstattungszusagen auch durch die Wissenschaftsfreiheit geschützte) erworbene Rechtsposition des Hochschullehrers insbesondere Fragen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in den Blick nimmt.(Rn.5) Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. April 2018 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Die von der Beklagten gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klägerin verpflichtet ist, auf Grund der gegebenen Bleibezusage sechs Intensivbetten unter neurologischer Endverantwortung einzurichten, sowie festgestellt, dass die Beklagte hierfür die entsprechenden personellen Ressourcen in Form einer Anpassung des Krankenversorgungsbudgets der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu schaffen hat. a) Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken, dass der Vortrag der Beklagten bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, denn es fehlt an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Es ist danach nicht ausreichend, lediglich, wie vorliegend, im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen ohne auf die Gründe der Entscheidung im Einzelnen einzugehen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 194 m.w.N.). b) Unabhängig davon ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass Berufungszusagen (hier: in Gestalt einer Bleibezusage), die formwirksam auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Satz 2 Universitätsmedizingesetz – UMG – i.V.m. § 50 Abs. 8 Hochschulgesetz – HochSchG – gemacht wurden, Bindungswirkung zukommt. Von einer Berufungs- wie Bleibezusage kann sich die Hochschule nur unter engen Voraussetzungen und nur ausnahmsweise lösen. Ein solcher Grund kann vor allem dann vorliegen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich erheblich geändert hat und damit ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegt. Aber selbst dann ist die Zurücknahme der Zusage nicht in das Belieben der Hochschule gestellt, sondern es bedarf wegen der grundsätzlichen Bindung der Hochschule einer Interessenabwägung, die im Hinblick auf die erworbene Rechtsposition des Hochschullehrers insbesondere Fragen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in den Blick nimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 u.a. –, juris Rn. 110; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 7 C 128.80 –, juris Rn. 8 ff.; OVG RP, Beschluss vom 16. März 2000 – 2 B 10291/00.OVG –, n.v.; VGH BW, Urteile vom 21. April 1999 – 9 S 2653/98 –, juris Rn. 32 ff. und vom 21. Oktober 2008 – 9 S 1507/06 –, juris Rn. 46 ff.; SächsOVG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 2 A 156/09 –, juris Rn. 28 ff.). Dies gilt umso mehr, als die Rücknahme einer Berufungs- oder Bleibezusage, die als solche zu den wesentlichen Einrichtungen des deutschen Hochschulwesens zählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 u.a. –, juris Rn. 107), jedenfalls dann, wenn sie, wie vorliegend, in Form einer Ausstattungszusage erfolgt ist, in das Recht des (durch die Zusage begünstigten) Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz – GG –, Art. 9 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – eingreift (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juni 2015 – 9 S 280/14 –, juris Rn. 141; Pauly, SächsVBl. 1996, 233 [234 f.]) m.w.N.). Dies gilt, da sich die Krankenbehandlung und die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die akademische Lehre im medizinischen Bereich überschneiden, namentlich auch für Art und Umfang des Zugangs zu Patienten in einem Universitätsklinikum (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juni 2015 – 9 S 280/14 –, juris Rn. 141). c) Soweit die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen geltend macht, ihrer Erklärung vom 3. Mai 2012 und den diese ergänzenden Schreiben vom 25. Juni und vom 14. August 2012 komme schon deshalb keine Bindungswirkung als Bleibezusage zu, da seinerzeit kein konkretes Berufungsangebot des Universitätsklinikums H. vorgelegen habe, sondern lediglich eine durch einen „Head-Hunter“ übermittelte Absichtserklärung, ist dies unbehelflich. Für die rechtliche Beurteilung ist allein maßgeblich, dass die Beklagte die Bleibezusage in Form einer Ausstattungszusage gegeben hat. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe „dies jedoch [...] anders dargestellt“ und sich die Zusage damit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gleichsam erschlichen, ist demgegenüber unsubstantiiert und durch nichts belegt und damit für das Zulassungsverfahren unbeachtlich. Auch soweit die Beklagte weiterhin rügt, die Klägerin verfüge selbst nicht über die erforderliche Qualifikation, um eine Endverantwortung für Intensivbetten in der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu übernehmen bzw. dies sei zumindest „zweifelhaft“ ist auch dies unsubstantiiert; auch insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Übrigen müsste sich die Beklagte in diesem Fall fragen lassen, warum sie die Ausstattungszusage trotz dieser im gerichtlichen Verfahren angeführten Bedenken gegeben hat. Mit ihrem Vorbringen, aufgrund ihrer Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Mittelverwendung, wegen ihrer „dramatischen Finanzsituation“ und angesichts des neuen „Strategiekonzepts“ in Verbindung mit dem bereits von ihrem Aufsichtsrat genehmigten „Bau-Masterplan“ sei sie jedenfalls an die Ausstattungszusage nicht mehr gebunden, vermag die Beklagte ebenfalls nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend vor allem ausgeführt, dass die Abgabe von Ausstattungszusagen zwangsläufig dazu führt, dass die finanziellen Handlungs- und Gestaltungsspielräume der Hochschule enger werden. Dies jedoch ist zwingende Folge der Erklärung und damit jenem Risiko zuzurechnen, welches insoweit typischerweise von der Hochschule zu tragen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2008 – 9 S 1507/06 –, juris Rn. 55 m.w.N.). Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass das neue Strategiekonzept noch nicht derart in der Umsetzung befindlich ist, dass das Interesse der Klägerin an der Einlösung der Ausstattungszusage demgegenüber zurücktreten müsste. Die Hochschule hat vielmehr auch im Rahmen ihrer Organisations- und Umverteilungsentscheidungen ihre Ausstattungszusage auch dann noch als grundsätzlich bindend zu respektieren. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes darf sich die Hochschule über rechtsverbindliche Zusagen gegenüber Hochschullehrern daher nur dann hinwegsetzen, wenn sich die Ziele der Organisationsentscheidung nicht auf andere Weise verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 7 C 128/80 –, juris Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 21. April 1999 – 9 S 2653/98 –, juris Rn. 51). Dies ist, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht dargetan. Soweit die Beklagte schließlich in diesem Zusammenhang vorträgt, es liege nicht zuletzt wegen des langen Zeitablaufs von 8 ½ Jahren schon kein Vertrauensschutztatbestand zugunsten der Klägerin vor, ist auch dies unbehelflich. Zum einen ist der hier maßgebliche Ausgangszeitpunkt, anders als die Beklagte meint, nicht der 22. Oktober 2009 (Datum der Berufungsvereinbarung), sondern der 3. Mai 2012 (Datum der Ausstattungszusage). Die Klägerin hat ferner bereits am 28. März 2014 die vorliegende Klage erhoben (zunächst zum Arbeitsgericht Mainz). Im Übrigen stünde einer Berufung auf den Umstand, dass die Ausstattungszusage von Beginn an und über einen langen Zeitraum nicht erfüllt wurde, um sich so der eigenen Berufungszusage zu entziehen, der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. März 2000 – 2 B 10291/00.OVG –, Beschlussabdruck S. 6 f.). 2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache – unabhängig davon, dass auch dies in der Begründung des Zulassungsantrags nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird – auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, a.a.O.). Nicht ausreichend ist danach umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 [2826]). Da die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag noch nicht einmal eine konkrete Frage formuliert, die der Rechtssache aus ihrer Sicht eine grundsätzliche Bedeutung verleiht, erfüllt ihr Antrag diese formalen Anforderungen schon deshalb nicht. 4. Auch wenn man schließlich zugunsten der Beklagten davon ausginge, dass sie trotz mangelnder Benennung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit ihrem Hinweis, es habe eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die notwendige fachliche Qualifikation erfolgen müssen, einen Verfahrensmangel – hier eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO – rügt, ist die Berufung nicht zuzulassen. Für das Vorliegen einer Verletzung der Ermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Beklagte ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 25. April 2018 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, sodass sie mit dieser Rüge ohnehin nicht gehört werden kann (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191 m.w.N.). 5. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 18.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).