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Urteil

2 A 156/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Haushalts- und Verteilungsvorbehalt des Hochschulgesetzes führt nicht dazu, dass die Unversitäten bindende Ausstattungsvereinbarungen mit Professoren einseitig kürzen können. 2. Der Streitwert in hochschulrechtlichen Streitigkeiten über die Ausstattung einer Professur ist mit 10 % der Kosten der begehrten Ausstattung zu bemessen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist vom 2-fachen Jahresbetrag auszugehen (Fortentwicklung der Rspr. im Beschl. v. 23.2.2009 - 2 E 11/09 -). Der Mindeststreitwert in Streitigkeiten über Ausstattungszusagen oder -vereinbarungen beträgt 10.000,- €.
Entscheidungsgründe
1. Der Haushalts- und Verteilungsvorbehalt des Hochschulgesetzes führt nicht dazu, dass die Unversitäten bindende Ausstattungsvereinbarungen mit Professoren einseitig kürzen können. 2. Der Streitwert in hochschulrechtlichen Streitigkeiten über die Ausstattung einer Professur ist mit 10 % der Kosten der begehrten Ausstattung zu bemessen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist vom 2-fachen Jahresbetrag auszugehen (Fortentwicklung der Rspr. im Beschl. v. 23.2.2009 - 2 E 11/09 -). Der Mindeststreitwert in Streitigkeiten über Ausstattungszusagen oder -vereinbarungen beträgt 10.000,- €.