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Beschluss

2 B 10062/22.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0303.2B10062.22.OVG.00
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Leitsätze
1. Der zum Juniorprofessor mit Tenure-Track-Option ernannte Bewerber erwirbt gegenüber der Hochschule einen Anspruch auf Ausschreibungsverzicht für die (spätere) Lebenszeitprofessur. Er wird insoweit "konkurrenzlos" gestellt, muss allerdings trotzdem für die vorhandene Stelle nachweislich geeignet sein.(Rn.6) 2. Die Tenure-Evaluierung stellt ein zwingendes und besonders ausgestaltetes Berufungsverfahren dar. Mehr als den Anspruch auf die Durchführung eines formell und materiell rechtmäßigen Evaluierungsverfahrens, auf dessen Grundlage die Hochschule ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entscheidet, vermittelt Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG auch im Rahmen des Tenure Track-Verfahrens nicht.(Rn.7) 3. Die Hochschule kann und muss das Bewerbungsverfahren abbrechen, wenn sich der im Tenure Track-Verfahren einzige Bewerber im Rahmen des Evaluierungsverfahrens als ungeeignet für die angestrebte Planstelle erweist. Hierin liegt ein sachlicher Grund, das eingeleitete spezielle Bewerbungsverfahren abzubrechen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 36.953,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der zum Juniorprofessor mit Tenure-Track-Option ernannte Bewerber erwirbt gegenüber der Hochschule einen Anspruch auf Ausschreibungsverzicht für die (spätere) Lebenszeitprofessur. Er wird insoweit "konkurrenzlos" gestellt, muss allerdings trotzdem für die vorhandene Stelle nachweislich geeignet sein.(Rn.6) 2. Die Tenure-Evaluierung stellt ein zwingendes und besonders ausgestaltetes Berufungsverfahren dar. Mehr als den Anspruch auf die Durchführung eines formell und materiell rechtmäßigen Evaluierungsverfahrens, auf dessen Grundlage die Hochschule ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entscheidet, vermittelt Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG auch im Rahmen des Tenure Track-Verfahrens nicht.(Rn.7) 3. Die Hochschule kann und muss das Bewerbungsverfahren abbrechen, wenn sich der im Tenure Track-Verfahren einzige Bewerber im Rahmen des Evaluierungsverfahrens als ungeeignet für die angestrebte Planstelle erweist. Hierin liegt ein sachlicher Grund, das eingeleitete spezielle Bewerbungsverfahren abzubrechen.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 36.953,46 € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf die Stelle einer W2-Professur „Organische Chemie/Ökologische Chemie“ am Institut für Umweltwissenschaften (Fachbereich X) an der Universität L. im Rahmen eines Tenure Track-Verfahrens (§ 55 Hochschulgesetz – HochSchG –) zu sichern sucht und sich gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wendet, zu Recht abgelehnt. Dieser Antrag ist zwar als Antrag auf Erlass einer sog. Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – statthaft. Dem Antrag bleibt gleichwohl der Erfolg versagt. Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht (1.). Es fehlt aber, wie bereits das Verwaltungsgericht befunden hat, an einem Anordnungsanspruch (2.). Die von der Antragstellerin gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn es besteht trotz des bereits lang andauernden und schon einmal unterbrochenen Berufungsverfahrens (Abschlussevaluation) weiterhin die Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragstellerin als die dem Tenure Track-Verfahren wesensgemäß einzige Bewerberin begehrt in der Sache die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis und damit den „Erhalt der Konkurrenzfreiheit“ ihrer Bewerbung (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 7 CE 21.2503 –, juris Rn. 10). Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –, Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann insoweit nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris Rn. 22). 2. Die Antragstellerin hat allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. a) Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, mit dem die Antragstellerin (weiterhin) geltend macht, dass die ihres Erachtens durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV begründeten Anforderungen an die Auswahlentscheidung verletzt seien und das Stellenbesetzungsverfahren nicht habe abgebrochen werden dürfen, worauf sich die Überprüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO damit allein zu beschränken hat, ist von daher lediglich ergänzend auszuführen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend ausgeführt hat, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und damit die Stelle nicht mit der Antragstellerin zu besetzen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Anspruch der Antragstellerin auf die Durchführung eines formell und materiell rechtmäßigen Evaluierungsverfahrens (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 7 CE 21.2503 –, juris Rn. 22) wurde nicht verletzt. b) Bei dem Tenure Track-Verfahren nach § 55 HochSchG handelt es sich um ein spezielles hochschulbeamtenrechtliches „Verfahren zur Anstellung“, das die rechtlich garantierte „Chance, nach einer befristeten Bewährungszeit eine Lebenszeitprofessur zu erhalten“ beinhaltet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 7 ZB 15.2028 –, juris Rn. 10). Der zunächst zum Juniorprofessor ernannte Bewerber erwirbt derart gegenüber der Hochschule zunächst einen „Anspruch auf Ausschreibungsverzicht“ für die Lebenszeitprofessur (vgl. Herkommer, WissR 40 [2007], 36 [53]; Hartmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 5 Rn. 122), sodass er die Gelegenheit erhält, das anschließende und eigentliche Berufungsverfahren (Abschlussevaluation) ohne unmittelbare Konkurrenz zu durchlaufen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 7 CE 21.2503 –, juris Rn. 10). Inwieweit dieses Verfahren der „Konkurrenzfreiheit“ überhaupt mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 LV, der auch bei dem Statusamt eines Professors an einer Universität uneingeschränkt Anwendung findet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18.OVG –, AS 46, 304 [306] m.w.N.), in Einklang zu bringen ist, da nicht zuletzt der habilitierte wissenschaftliche Nachwuchs mangels Ausschreibung von der Stelle ferngehalten wird (vgl. mit beachtlichen Gründen zweifelnd Herkommer, WissR 40 [2007], 36 [59 ff.]; Neuhäuser, WissR 45 [2012], 248 [271]; Hartmann, DÖV 2020, 137 ff.; Detmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 91; Hartmer, ebd., Kap. 5 Rn. 124), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Dies wird von der Antragstellerin – nachvollziehbar, da sie von diesem Verfahren zulasten anderer (möglicher) Bewerber bevorzugt wird – auch nicht geltend gemacht. Denn jedenfalls aber verlangt Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV eine Sicherung dagegen, dass auf dem Weg des Tenure Track-Verfahrens letztlich ein ungeeigneter Bewerber berufen wird. Eine ohne jegliche Feststellung von Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber vorgenommene Berufungsentscheidung ist rechtswidrig. Es liegt im öffentlichen Interesse, nicht nur die besten, sondern auch ansonsten möglichst nur qualifizierte Bewerber in öffentliche Ämter zu berufen, weshalb durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV über individualrechtliche Ansprüche hinaus die „bestmögliche Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes“ gewährleistet werden soll (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. August 2020 – 2 B 10849/20 –, juris Rn. 16 f. m.w.N.). Die Tenure-Evaluierung, die der Bewerber erfolgreich zu durchlaufen und abzuschließen hat, stellt insoweit ein zwingendes „wissenschaftsadäquates Äquivalent zu einem Berufungsverfahren“ (vgl. Jaburek, in: v. Coelln/Lindner [Hrsg.], BeckOK Hochschulrecht Bayern, Art. 18 Rn. 20 und 23 a.E. [November 2021]) bzw. „ein besonders ausgestaltetes Berufungsverfahren“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 7 CE 21.2503 –, juris Rn. 11) dar. Mehr als den Anspruch auf die Durchführung eines formell und materiell rechtmäßigen Evaluierungsverfahrens, auf dessen Grundlage die Hochschule ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entscheidet, vermittelt Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG, Art. 19 LV i.V.m. Art. 124 LV daher auch im Rahmen des Tenure Track-Verfahrens nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2011 – 1 BvR 1616/11 –, NJOZ 2012, 86 [88 Rn. 23 ff.]; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 7 CE 21.2503 –, juris Rn. 22). Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Hochschule das Bewerbungsverfahren abbrechen kann und nach dem oben Ausgeführten im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV auch muss, wenn sich der im Tenure Track-Verfahren einzige Bewerber im Rahmen des Evaluierungsverfahrens als ungeeignet für die angestrebte Planstelle erweist. Hierin liegt ein sachlicher Grund, das eingeleitete spezielle Bewerbungsverfahren abzubrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, juris Rn. 27; Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 6 B 401/19 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Dabei obliegt die Feststellung, ob der Bewerber für die zu besetzende Professorenstelle geeignet ist, in erster Linie der Hochschule. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist insoweit zurückgenommen. Denn da das Auswahlverfahren der Hochschullehrer die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität bestimmt und deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 39 Abs. 1 LV besonders eng verknüpft ist, steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Die Auswahlentscheidung kann dementsprechend gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies gilt vor allem und in erster Linie für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber. Dadurch wird gleichzeitig die Einwirkung anderer staatlicher Stellen in den Prozess der „Selbsterneuerung“ der Hochschulkorporation im Lichte der Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 39 Abs. 1 LV begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 20; OVG RP, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18.OVG –, AS 46, 304 [306 f.] m.w.N.). c) Gemessen hieran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Feststellung ihrer Nichteignung und damit der sachliche Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Evaluationsverfahren und damit auch die (Nicht-)Auswahlentscheidung erweist sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin als formell und materiell rechtmäßig. Im Einzelnen gilt Folgendes: aa) Mit ihrer Rüge in Bezug auf die Mitwirkung des Prof. Dr. A. als Vorsitzender der Tenure-Kommission vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Tenure-Kommission sei fehlerhaft besetzt gewesen, da Prof. Dr. A. bereits in ihrem ersten Evaluationsverfahren mitgewirkt habe und deshalb ungeachtet dessen, dass er seinerzeit ihre Leistung positiv beurteilt habe, wegen Vorbefassung die Befangenheit besorgen lasse. Die Besorgnis der Befangenheit des Prof. Dr. A. im Sinne des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ist damit nicht dargetan. Es besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nämlich kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Prüfer, der den (die Prüfung wiederholenden bzw. fortsetzenden) Bewerber bereits bei dessen erstem Überprüfungsverfahren zu beurteilen hatte, als Beurteiler in dem Wiederholungsverfahren voreingenommen und deshalb wegen Befangenheit ausgeschlossen wäre (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 346 m.w.N.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als Prof. Dr. A. die Antragstellerin in dem ersten Evaluationsverfahren bereits positiv beurteilt hatte. Außerdem wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Befangenheitsrüge bereits im Verwaltungsverfahren erhebt. bb) Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verfahren sei deshalb formell rechtswidrig, weil zwar die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs, nicht aber die ihrer Meinung nach an sich zuständige zentrale Gleichstellungsbeauftragte mitgewirkt habe, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die zentrale Gleichstellungsbeauftragte, wie die Antragstellerin meint, neben der nach § 50 Abs. 2 HochSchG zuständigen Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs (zusätzlich) zu beteiligen gewesen wäre. Denn selbst dann verbleibt es insoweit bei der allgemeinen Folge, dass sich derjenige, der von einer Maßnahme betroffen ist, selbst auf eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht mit Erfolg berufen kann, wenn diese dies, wie vorliegend, nicht beanstandet hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18.OVG –, AS 46, 304 [311]; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2010 – 6 B 1249/10 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 6 B 1455/13 –, juris Rn. 13). cc) Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, ihr Vortrag, ihre Lehrprobe und das Gespräch mit der Kommission seien nicht hinreichend dokumentiert worden, ist auch dies unbehelflich. Eine rechtliche Pflicht zur nahezu lückenlosen Protokollierung dieser einzelnen Prüfungsteile besteht nicht. Erforderlich – aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs sowie des Gebots effektiven Rechtsschutzes aber auch unabdingbar – ist allein eine sorgfältige, d.h. nachvollziehbare und eingehende Begründung der Beschlüsse der Tenure Track-Kommission als Berufungskommission. Diese Begründung muss dem Gericht auch im Lichte des oben dargelegten verfassungsrechtlich geschützten (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 39 Abs. 1 LV) und gerichtlich daher nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Hochschule eine Überprüfung ermöglichen, ob die Grenzen des Spielraums eingehalten wurden oder ob die Entscheidung auf falschen Tatsachen oder sachfremden Erwägungen beruht; rein formelhafte Wendungen reichen hierfür nicht aus. Die Begründung muss von der Mehrheit des Gremiums inhaltlich mitgetragen werden und sich demzufolge aus der Niederschrift der Beratung ergeben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 10755/12.OVG –, S. 6 d. BA; Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18.OVG –, AS 46, 304 [310]; BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 – 7 ZE 97.3696 –, juris Rn. 19). Hieraus folgt, anders als die Antragstellerin meint, gerade keine Pflicht zur Dokumentierung sämtlicher Abläufe der einzelnen Prüfungsschritte. Maßgeblich ist das Protokoll der Beratungen der Tenure-Kommission, der faktisch die Hauptverantwortung für den Berufungsvorschlag zukommt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 10755/12.OVG –, S. 4 und S. 6 f. d. BA; Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18.OVG –, AS 46, 304 [310]). Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen mit allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen überein. Das Protokoll der Sitzung der Tenure Track-Kommission vom 2. März 2020 trägt diesen Anforderungen vollumfänglich Rechnung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). dd) Ebenso vermag die Antragstellerin nicht mit Ihrem Einwand durchzudringen, das Verfahren leide an einem, so wörtlich, „Normierungsdefizit“, da sich der Gesetzgeber im Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz nicht damit habe begnügen dürfen, in §§ 54, 55 HochSchG ein Evaluierungsverfahren vorzusehen, ohne dessen Details oder doch zumindest zentralen Grundsätze unmittelbar und selbst gesetzlich zu regeln. Die Antragstellerin verkennt mit ihrem Vorbringen insoweit die Reichweite des Parlamentsvorbehalts im Hochschulprüfungsrecht. Der Gesetzgeber muss zwar in grundlegenden normativen Bereichen und vor allem bei grundrechtseinschränkenden Entscheidungen grundsätzlich alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Hieraus folgt jedoch kein „Totalvorbehalt“ für jedwedes Handeln der Exekutive. Das Grundgesetz kennt keinen „Gewaltenmonismus“ in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts. Für die Abgrenzung kommt es vielmehr entscheidend auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands an. Dabei spielt auch die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten eine maßgebliche Rolle, die darauf abzielt, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, d.h. von denjenigen Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 150, 1 [96 ff. Rn. 191 ff.] m.w.N.). Gerade letzterem Aspekt kommt bei der Regelung von Hochschulprüfungen und damit auch im Berufungsverfahren als dem maßgeblichen Prozess der „Selbsterneuerung“ der Hochschulkorporation (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18.OVG –, AS 46, 304 [306 f.] m.w.N.) eine maßgebliche Rolle zu, nämlich die Regelung der Einzelheiten insbesondere des äußeren Ablaufs und der Prüfungsanforderungen der hierzu berufenen Hochschule innerhalb ihres wesentlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 39 Abs. 1 LV grundrechtlich geprägten Raums zu überlassen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Wertung hat den Hochschulen auch vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG ein erheblicher Gestaltungsspielraum für konkrete Festlegungen vor allem zum Prüfungsverfahren, Prüfungsstoff und zu den Voraussetzungen des Bestehens von Prüfungen zu verbleiben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. November 2021 – 2 A 11124/21.OVG –, S. 4 d. BA; VG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2017 – 2 K 6510/15 –, juris Rn. 85 f.; Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 22). §§ 54, 55 HochSchG sichern diesen Gestaltungsspielraum nach dem vorstehend Ausgeführten verfassungskonform ab. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum beamtenrechtlichen Beurteilungswesen, namentlich das Urteil vom 7. Juli 2021 (Az.: 2 C 2.21), auf die die Antragstellerin im Übrigen lediglich pauschal Bezug nimmt ohne – dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügend – ihre Anwendbarkeit auf den konkreten Fall darzulegen, ist insoweit nicht übertragbar. ee) Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, die Abschlussevaluierung sei entgegen § 55 Abs. 2 Nr. 2 HochSchG nicht auf der Grundlage von „bei der Berufung“ klar definierten transparenten Kriterien erfolgt, weshalb das Verfahren gegen das allgemeine Fairnessgebot verstoße, ist auch dies unbehelflich. Dass die am 9. Januar 2019 in Kraft getretene Tenure-Satzung der Beklagten vom 19. Dezember 2018 zum Zeitpunkt sowohl der erstmaligen als auch der weiteren Berufung der Antragstellerin zur Juniorprofessorin noch nicht gegolten hat, führt keineswegs automatisch dazu, dass die hier angewandten Kriterien nicht in Einklang mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 HochSchG gegenüber der Antragstellerin definiert und offengelegt wurden. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht umfassend und überzeugend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). ff) Die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Abschlussevaluierung leidet auch nicht an den von der Antragstellerin geltend gemachten Verstößen gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe. Insoweit ist zunächst an den eingangs (unter I.2.b)) dargelegten, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 39 Abs. 1 LV vorgeprägten weiten Beurteilungsspielraum der Hochschule zu erinnern, weshalb sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle im materiellen Bereich darauf zu beschränken hat, ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. (1) Soweit die Antragstellerin hierzu zunächst geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seinen Ausführungen im Hinblick auf die Bewertung der Leistung der Antragstellerin im Bereich der Forschung und der Lehre durch die Tenure-Kommission als mängelbehaftet lediglich den eingereichten Selbstbericht, die Lehrprobe, den wissenschaftlichen Vortrag und die beiden externen Gutachten genannt und sei damit entgegen § 10 Abs. 7 der Tenure-Satzung nicht auf die Evaluierungsergebnisse sowie die Vorträge mit Diskussion eingegangen, bleibt bereits im Dunkeln, welche Schlussfolgerungen die Antragstellerin daraus ziehen will. Ein Versäumnis der Antragsgegnerin, nämlich auch diese Parameter in ihre abschließende Beurteilung einbezogen zu haben, wird damit entgegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. (2) Es war auch entgegen dem Einwand der Antragstellerin von der Tenure-Kommission kein weiteres (drittes) externes Gutachten einzuholen. Dass die beiden eingeholten Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnisse kommen, führt nicht dazu, dass allein deshalb ein drittes externes Gutachten gleichsam als „Stichentscheid“ einzuholen gewesen wäre. Nach § 10 Abs. 6 der Tenure-Satzung sind, worauf auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, ausdrücklich zwei externe Gutachten einzuholen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens wäre damit zwar dennoch nicht per se unzulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18.OVG –, AS 46, 304 [313 f.]). Es ist aber gleichwohl vorrangig Aufgabe der Hochschule selbst zu entscheiden, ob sie zur Abrundung bzw. Ausschärfung des Gesamtbildes ein solches weiteres Gutachten benötigt. Denn ihre Aufgabe ist es nicht, die Gutachten im Sinne eines „Pro und Contra“ lediglich im Ergebnis zu betrachten und damit bloß zu zählen, sondern sie inhaltlich auszuwerten und zu gewichten. Dies hat, wie bereits das Verwaltungsgericht eingehend ausgeführt hat, die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. (3) Ebenso ist die negative Bewertung der Publikationsleistung der Antragstellerin durch die Tenure-Kommission rechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ändert nach dem vorstehend ausgeführten auch der Umstand nichts, dass die beiden externen Gutachten insoweit zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr auch insoweit nachvollziehbar und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gutachten ausgewertet, gewichtet und ist auf dieser Grundlage zu einer eigenen Einschätzung gelangt. Dabei ist auch zu beachten, dass gerade die Bewertung der Publikationsleistung eines Bewerbers der verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz über dessen Qualifikation für eine Hochschullehrerstelle unterfällt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18.OVG –, AS 46, 304 [313]). Auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). (4) Soweit die Antragstellerin schließlich einwendet, das von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abschlussevaluation festgestellte „Fehlen eines klaren Forschungskonzepts“ sowie eine „fehlende wissenschaftliche Vernetzung, fehlende internationale Sichtbarkeit und fehlende Kooperation“, sei für sie weder nachvollziehbar noch plausibel, verfängt auch dies nicht. Einen Beurteilungsfehler hat sie damit, wie auch bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht gehalten, insoweit der Einschätzung der externen Gutachterin Prof. B. zu folgen. Insoweit gilt das bereits oben unter I.2.c) ff) (2) Ausgeführte entsprechend. 3. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. II. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18.OVG –, juris Rn. 35). III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).