Beschluss
2 A 10673/24
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0903.2A10673.24.OVG.00
2mal zitiert
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Begrenzung des Anspruchs auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten aus § 69 Abs. 1 SchulG (juris: SchulG RP 2004) nach § 69 Abs. 3 SchulG (juris: SchulG RP 2004) (Erstattung der Kosten nur für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule) ist grundsätzlich (allein) die jeweilige Schulart maßgeblich und lediglich die freie Wahl der Fremdsprache privilegiert (wie OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 2 A 10634/13.OVG ).(Rn.5)
2. § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP 2004) enthält auf der Rechtsfolgenseite eine privilegierende Regelung, als in denjenigen Fällen, in denen der Wegunterschied zwischen der nächstgelegenen Schule und der tatsächlich besuchten Schule nicht mehr als fünf Kilometer beträgt, die tatsächlichen Beförderungskosten zu der besuchten Schule übernommen werden und nicht lediglich die (fiktiven) Kosten zu der nächstgelegenen Schule. Beträgt der Wegunterschied danach umgekehrt mehr als fünf Kilometer, wird also die Toleranzgrenze nach § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP 2004) überschritten, müssen Eltern die damit gegebenenfalls verbundenen Mehrkosten demgegenüber selbst tragen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Mai 2024 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.541,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Begrenzung des Anspruchs auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten aus § 69 Abs. 1 SchulG (juris: SchulG RP 2004) nach § 69 Abs. 3 SchulG (juris: SchulG RP 2004) (Erstattung der Kosten nur für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule) ist grundsätzlich (allein) die jeweilige Schulart maßgeblich und lediglich die freie Wahl der Fremdsprache privilegiert (wie OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 2 A 10634/13.OVG ).(Rn.5) 2. § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP 2004) enthält auf der Rechtsfolgenseite eine privilegierende Regelung, als in denjenigen Fällen, in denen der Wegunterschied zwischen der nächstgelegenen Schule und der tatsächlich besuchten Schule nicht mehr als fünf Kilometer beträgt, die tatsächlichen Beförderungskosten zu der besuchten Schule übernommen werden und nicht lediglich die (fiktiven) Kosten zu der nächstgelegenen Schule. Beträgt der Wegunterschied danach umgekehrt mehr als fünf Kilometer, wird also die Toleranzgrenze nach § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP 2004) überschritten, müssen Eltern die damit gegebenenfalls verbundenen Mehrkosten demgegenüber selbst tragen.(Rn.6) Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Mai 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.541,80 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) nicht vorliegen bzw. ordnungsgemäß gerügt worden sind. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Die von den Klägern gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Kläger nicht verlangen können, dass die Beklagte die Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2022/2023 und die folgenden Schuljahre (für die Dauer des Besuchs der Sekundarstufe I) zur Integrierten Gesamtschule A. in B. für die Klägerin zu 3) übernimmt. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Klage, wie das Verwaltungsgericht entschieden hat, bezüglich der Kläger zu 1) und 2) mangels Klagebefugnis bereits unzulässig ist, weil der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten allein dem betreffenden Schüler, nicht aber daneben (zumindest) auch den Eltern oder Erziehungsberechtigten zusteht (vgl. dazu VG Trier, Urteile vom 18. März 2021 – 9 K 2663/20.TR –, juris Rn. 21 f.; und 9 K 3926/20.TR –, juris Rn. 19) und ob der Klage für die folgenden Schuljahre das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie insoweit ebenfalls bereits unzulässig ist. Denn das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr, auch in Ansehung der Begründung des Zulassungsantrags, zu Recht entschieden, dass die Klage in der Sache und in vollem Umfang deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Schulweg zu der nach § 69 Abs. 3 SchulG zutreffend als „nächstgelegene Schule“ ermittelten Integrierten Gesamtschule C. in B. unstreitig maximal 1 km beträgt und damit unter der Grenze von 4 km (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG) liegt. Die Schülerbeförderungskosten zu der von der Klägerin zu 3) besuchten, von ihrer Wohnung weiter entfernten, Integrierten Gesamtschule A. in B., zu der der Schulweg mit 5,2 km angegeben wurde, sind daher von der Beklagten nicht zu übernehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren insoweit allein geltend gemachte Rüge, die Integrierte Gesamtschule C. in B. sei nicht die „nächstgelegene Schule“ im Sinne des § 69 Abs. 3 SchulG, sondern es finde, da die Wegdifferenz zwischen der tatsächlich besuchten Schule – der Integrierten Gesamtschule A. in B. – und der Integrierten Gesamtschule C. in B. maximal 4,35 km betrage, die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG Anwendung, wonach Wegunterschiede bis zu fünf Kilometer außer Betracht bleiben, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass § 69 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 SchulG schon seinem Wortlaut nach ausdrücklich von „der nächstgelegenen Schule“ im Singular spricht. Es geht insoweit im Kern um die Festlegung bzw. Ermittlung der Schule im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 SchulG, die in physisch kürzester Entfernung zur Wohnung des betreffenden Schülers liegt (vgl. VG Trier, Urteil vom 18. März 2021 – 9 K 3926/20.TR –, juris Rn. 23). Nach der gesetzlichen Konzeption des § 69 Abs. 3 SchulG ist damit für den Fall, dass ein Schüler tatsächlich eine weiter entfernt liegende Schule besucht, also eine „andere“ Schule (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SchulG) als die nächstgelegene, der (hypothetische) Schulweg zu dieser nächstgelegenen Schule zu betrachten. Danach sollen grundsätzlich auch Schüler, die weiter entfernt liegende Schulen besuchen, in den Genuss der Schülerbeförderungskostenerstattung kommen, aber dies zugleich nur dann, wenn die Landkreise und kreisfreien Städte auch beim Besuch der nächstgelegenen Schule zur Übernahme verpflichtet wären. Diese sollen nicht zum Nachteil der betroffenen Schüler diejenigen Kosten sparen, die sie andernfalls (beim Besuch der nächstgelegenen Schule) zu zahlen verpflichtet wären. § 69 Abs. 3 Satz 2 SchulG modifiziert das Verfahren zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule dabei allein insoweit, als – um der Regelung des Art. 38 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – Rechnung zu tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, juris Rn. 5 m.w.N.) – „bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule [..] nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen [sind]“. Weitere, vom reinen Gesetzeswortlaut nicht erfasste, Einschränkungen können sich zwar darüber hinaus dadurch ergeben, dass die derart ermittelte nächstgelegene Schule aus objektiven Gründen tatsächlich nicht besucht werden kann, etwa weil der betroffene Schüler dort wegen mangelnder Aufnahmekapazitäten trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht hat aufgenommen werden können (vgl. VG Trier, Urteil vom 18. März 2021 – 9 K 3926/20.TR –, juris Rn. 23 ff.). Für die Begrenzung des Anspruchs auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten aus § 69 Abs. 1 SchulG nach § 69 Abs. 3 SchulG ist danach gleichwohl grundsätzlich (allein) die jeweilige Schulart maßgeblich und lediglich die freie Wahl der Fremdsprache privilegiert (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, juris Rn. 4 f.). Anders als die Kläger geltend machen, erfolgt durch die Bestimmung des § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG, wonach Wegeunterschiede bis zu fünf Kilometer außer Betracht bleiben, keine (weitere) Vorgabe für die Feststellung der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 69 Abs. 3 SchulG. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die systematische Stellung dieses Satzes innerhalb des Absatzes 3 des § 69 SchulG wenig gelungen und jedenfalls auf den ersten Blick uneindeutig erscheint. Die ursprünglich in § 56 SchulG a.F. normierte Regelung über die Schülerbeförderung ist durch mehrmalige Änderungen durch den Gesetzgeber nicht lesbarer und verständlicher geworden; eine klarstellende Neufassung vorzunehmen, würde schon im Interesse der Adressaten der Regelung durchaus naheliegen und erscheint auch angeraten. Gleichwohl erschließt sich der Regelungsgehalt des § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG im Wege der Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln hinreichend deutlich. So knüpft der Satz 3 in § 69 Abs. 3 SchulG erkennbar nicht an Satz 2 an, der ausdrücklich das Verfahren der „Feststellung der nächstgelegenen Schule“ modifiziert, sondern konkretisiert den Begriff „insoweit“ in Satz 1 und bezieht sich damit auf die Höhe der Erstattung der Schülerbeförderungskosten. § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG enthält insoweit auf der Rechtsfolgenseite eine privilegierende Regelung, als in denjenigen Fällen, in denen der Wegunterschied zwischen der nächstgelegenen Schule und der tatsächlich besuchten Schule nicht mehr als fünf Kilometer beträgt, die tatsächlichen Beförderungskosten zu der besuchten Schule übernommen werden und nicht lediglich die (fiktiven) Kosten zu der nächstgelegenen Schule. § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG stellt insoweit eine Gleichbehandlung bei der Übernahme der Schülerbeförderungskosten her, die unterschiedlichsten Gründen und Konstellationen für die Wahl einer weiter entfernt liegenden Schule durch Eltern oder volljährige Schüler Rechnung trägt (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 18. August 2016 – 4 K 52/16.KO –, juris Rn. 18, 22). Beträgt der Wegunterschied danach umgekehrt mehr als fünf Kilometer, wird also die Toleranzgrenze nach § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG überschritten, müssen Eltern die damit gegebenenfalls verbundenen Mehrkosten demgegenüber selbst tragen (vgl. auch Grumbach/Heer-Reißmann/Ermlich, PdK RhPf G-1, Schulgesetz Rheinland-Pfalz, § 69 Anm. 2.3.2 [November 2023]), da nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers in diesen Fällen eine Belastung der Allgemeinheit mit den Mehrkosten, die durch den Besuch einer (noch) weiter entfernten Schule entstehen, unbillig wäre (vgl. auch entsprechend VG Trier, Urteil vom 18. März 2021 – 9 K 3926/20.TR –, juris Rn. 32; sowie bereits LT-Drucks. 9/182). Da der Schulweg der Klägerin zu 3) zu der nächstgelegenen Schule, der Integrierten Gesamtschule C. in B., lediglich 1 km lang ist und Fahrtkosten daher nicht zu übernehmen wären (§ 69 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG), ist für die Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG auf der Rechtsfolgenseite zur Bestimmung der Höhe der Übernahme der Schülerbeförderungskosten danach vorliegend kein Raum. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, a.a.O.). Nicht ausreichend ist umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 [2826]). Da die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag noch nicht einmal eine konkrete Frage formulieren, die der Rechtssache aus ihrer Sicht eine grundsätzliche Bedeutung verleiht, erfüllt ihr Antrag diese formalen Anforderungen schon deshalb nicht. 3. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).