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Beschluss

1 L 92/24.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0124.1L92.24.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 24. Oktober 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 24. Oktober 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 24. Oktober 2024 bleibt ohne Erfolg. a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann" wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG" Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -" DVBl. 2000" 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4" Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist" erfordert dies" dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird" dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung" etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -" juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus" wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen" auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG" Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -" Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts" dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung seiner uneingeschränkten Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2" erstes Einstiegsamt aus § 11 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA hat" weil er nicht über den Abschluss eines mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums verfügt" das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt" die für eine spezielle Verwendung im Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Entgegen der Kritik des Klägers werden in der angefochtenen Entscheidung keine über den Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA hinausgehenden Tatbestandsmerkmale für den Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgestellt. Dass die genannte Regelung" wie vom Verwaltungsgericht angenommen" Maßgaben für die Zulassung von sogenannten Seiteneinsteigern enthält" an deren Gewinnung ein besonderes personalwirtschaftliches Interesse besteht" ergibt sich ohne Weiteres aus der Formulierung der Anforderung einer „speziellen Verwendung im Polizeivollzugsdienst“ sowie im Hinblick darauf" dass die Laufbahnbefähigung gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 PolLVO LSA regelmäßig durch das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung nach Maßgabe der Polizeilaufbahnverordnung erworben wird (vgl. § 13 Abs. 2" § 16 Abs. 1 PolLVO LSA). Anders als der Kläger meint" hat sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht darauf gestützt" dass die Laufbahnbefähigung nach § 11 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA nur in einem konkreten Bewerbungsverfahren für eine spezielle Verwendung" die den Erfordernissen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) LBG LSA entspricht" erworben werden kann. Es hat vielmehr darauf abgestellt" dass die Wahrnehmung der Aufgaben des dem Kläger übertragenen Dienstpostens im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung keinen Abschluss in dem von ihm erfolgreich absolvierten Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ voraussetzt" der Kläger mithin nicht auf einem Spezialdienstposten im Sinne einer „speziellen Verwendung im Polizeivollzugsdienst“ eingesetzt wird. Eine vom Wortlaut der Norm abweichende teleologisch reduzierte Anwendung des § 11 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA hat das Verwaltungsgericht danach nicht vorgenommen. Das angefochtene Urteil begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Richtigkeitszweifeln" weil das Verwaltungsgericht die „spezielle Verwendung“ im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA mit dem Dienstposten eines „Sachbearbeiters Kriminalitätsbekämpfung“ gleichgesetzt hätte" ohne das besondere Tätigkeitsgebiet des Klägers im Bereich der Bekämpfung von Wirtschaftsdelikten in den Blick zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt" es möge sein" dass die vom Kläger durch sein Studium erworbenen zusätzlichen Kenntnisse nützlich seien" um in bestimmten Teilbereichen der Kriminalitätsbekämpfung" etwa der Wirtschaftskriminalität" zu arbeiten" dass das Studium jedoch allein nicht die für die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlichen Kenntnisse vermittele. In welchem konkreten Tätigkeitsbereich der Kläger bei der Beklagten eingesetzt wird" hat das Gericht also durchaus berücksichtigt. Der Einwand" bei der Bezeichnung „Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung“ handele es sich „gewissermaßen um den allgemeinen Gattungsbegriff eines Dienstpostens“" ändert indes nichts daran" dass die Wahrnehmung des konkret-funktionellen Amts" das dem Kläger zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität verliehen ist" keine spezielle Verwendung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA darstellt" die an das Erfordernis der Absolvierung eines besonderen Hochschulstudiums wie des hier in Rede stehenden Studiengangs „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ gebunden wäre. Soweit der Kläger beanstandet" das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen" dass die für die Wahrnehmung des Dienstpostens benötigten Kenntnisse allein durch ein Hochschulstudium und nicht auch auf anderem Weg (Einarbeitungszeit" Fortbildungskurse" „Ableisten von Vorbereitungsdiensten in verschiedenen Laufbahnen“) erworben werden könnten" geht dies daran vorbei" dass § 11 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA das Vorhandensein von durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vermittelten" für eine spezielle Verwendung im Polizeivollzugsdienst erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnissen verlangt. Dass daneben auch anderweitig erworbene Kenntnisse und berufspraktische Fähigkeiten zu würdigen sein sollen" findet in der Verordnungsvorschrift keine Stütze. Mit dem Vortrag" es treffe entgegen den Ausführungen der Verwaltungsgerichts nicht zu" dass die auf dem Dienstposten des Klägers anfallenden Aufgaben im Grundsatz von jedem wahrgenommen werden könnten" der die Laufbahnbefähigung für den Polizeivollzugsdienst bei der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt oder im Verwendungsaufstieg erworben habe" weil es hierzu besonderer betriebswirtschaftlicher und zivilrechtlicher Kenntnisse bedürfe" deren Aneignung mit einem hohen (Zeit-)Aufwand verbunden sei" vermag der Kläger nicht darzutun" dass er in einer speziellen Verwendung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA steht. Dass der Kläger durch das Studium „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ Wissen erlangt hat" das ihn in die Lage versetzt" seine dienstlichen Aufgaben bei der Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten zu erfüllen" und von dem er bei seiner Arbeit nachhaltig profitiert" lässt nicht darauf schließen" dass Beamte" die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2" erstes Einstiegsamt nach § 11 Satz 1 Nr. 1 PolLVO LSA erworben haben" ohne Absolvierung eines zusätzlichen" mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums - dessen Schwerpunkt etwa im Zivilrecht liegt - zur Ausfüllung eines derartigen Dienstpostens" der im Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt offenbar nicht singulär ist" nicht imstande wären. Für eine solch hochgradige Spezialisierung der Aufgaben eines Sachbearbeiters zur Kriminalitätsbekämpfung im Wirtschaftsstrafrecht legt der Zulassungsantrag nichts substantiiert dar und ist auch sonst nichts ersichtlich. Entgegen dem weiteren Einwand des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht verkannt" dass es dem Kläger nicht um den erstmaligen Erwerb der Laufbahnbefähigung und oder um eine personalwirtschaftliche Entscheidung geht. Ebenso wenig wird der Kläger" der mangels „spezieller Verwendung“ schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA nicht erfüllt" entgegen Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrig gegenüber „Seiteneinsteigern“ benachteiligt. Soweit sich der Zulassungsantrag schließlich auf die von der Beklagten „in 1. Instanz aufgegriffenen Ausführungen zum Einstieg des „Technischen Leiters der Polizeihubschrauberstaffel“ in die Laufbahn und Laufbahngruppe“ bezieht" fehlt es zum einen an einem tragenden Rechtssatz oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils" die damit in Frage gestellt werden" und lässt sich aus diesem Sachverhalt zum anderen kein Feststellungsanspruch des Klägers herleiten. b) Die Berufung kann auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann" wenn zu erwarten ist" dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann" die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4" Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dargelegt im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann" wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird" inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit" Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. (vgl. BVerwG" Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -" juris Rn. 26" vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -" juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -" juris Rn. 2; OVG LSA" Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -" juris Rn. 39" und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -" juris Rn. 58" jeweils m. w. N.).Darzulegen sind mit dem Zulassungsantrag somit die konkrete Frage" ihre Klärungsbedürftigkeit" ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Der Kläger legt im Hinblick auf die von ihm als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen" ob „der Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 11 Nr. 3 PolLVO LSA ein besonderes personalwirtschaftliches Interesse voraus[setzt]“" ob „die Anwendung des § 11 Nr. 3 PolLVO LSA die Zulassung von Seiteneinsteigern voraus[setzt] oder [...] die Laufbahnbefähigung auch von Beamten erworben werden [kann]" welche bereits - wie der Kläger - über eine Laufbahnbefähigung für den Polizeivollzugsdienst verfügen“" ob „die Seiteneinsteiger Fähigkeiten und Kenntnisse aufweisen [müssen]" die der Qualifikation nach § 14 Abs. 3 Nr. 2b LBG-LSA entsprechen“" ob „die Laufbahnbefähigung nach § 11 Nr. 3 PolLVO LSA nur anlässlich eines konkreten Bewerbungsverfahrens um einen Dienstposten erworben werden [darf]“" ob „die in § 11 Nr. 3 PolLVO LSA erwähnte "spezielle Verwendung´ einem konkret-funktionellem Amt [entspricht] oder [...] insoweit die Gattung des jeweiligen Dienstpostens maßgeblich [ist]" hier also eines Dienstpostens "Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung´“" und ob „die für die spezielle Verwendung im Polizeivollzugsdienst nach § 11 Nr. 3 PolLVO LSA erforderlichen Kenntnisse allein über ein Studium zu erlangen gewesen sein [müssen] - wie das Verwaltungsgericht behauptet“" weder in konkreter Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung differenziert für die einzelnen Fragen deren Entscheidungserheblichkeit noch deren Klärungsbedürftigkeit dar. Allein der Verweis darauf" dass es zu den Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 11 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung gebe" genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4" Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht (vgl. BVerwG" Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -" juris Rn. 5; OVG LSA" Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 L 24/12 -" juris Rn. 38; OVG RP" Beschluss vom 3. September 2024 - 2 A 10673/24 -" juris Rn. 8). Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers" die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung statuierten Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA gingen „weit über den Wortlaut der Norm hinaus“" was nach dem oben Darlegten zudem nicht der Fall ist. c) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann" wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere" also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht" mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA" Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -" JMBl. LSA 2006" 386 m. w. N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4" Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich" im Einzelnen darzulegen" hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA" Beschluss vom 6. Juni 2006" a. a. O. m. w. N.)" denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen" die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG" Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -" DVBl. 2000" 1458). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu" dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG" Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -" NVwZ 2001" 552). Soweit der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt" dass das Gericht auf bestimmte Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat" hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG" Beschluss vom 23. Juni 2000" a. a. O.; s. zum Vorstehenden insgesamt etwa OVG LSA" Beschlüsse vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -" juris Rn. 29" und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -" juris Rn. 55). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zeigt der Kläger keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Er bezeichnet zwar mehrere konkrete Rechtsfragen - dieselben" die der Sache seiner Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung verleihen -" legt aber wiederum nicht in Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil jeweils deren Entscheidungserheblichkeit dar und verdeutlicht überdies nicht hinreichend" weshalb die Beantwortung dieser Fragen (soweit sie sich in einem Berufungsverfahren stellen würden) überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereiten soll. Das ist für den Senat auch nicht erkennbar. Die Rüge" das Verwaltungsgericht sei „ohne Begründung vom Wortlaut des § 11 Nr. 3 PolLVO LSA abgewichen [...]" ohne sich insoweit auf andere" geschweige denn obergerichtliche hiesige Rechtsprechung zu berufen" noch ausdrücklich einen im Verhältnis zum Wortlaut der Vorschrift eingeschränkten Willen des Landesgesetzgebers aufgezeigt zu haben“" führt nicht auf einen besonderen Schwierigkeitsgrad" sondern beschränkt sich auf eine bloße Wiederholung der inhaltlichen" in der Sache jedoch nicht durchgreifenden Kritik des Klägers an der angefochtenen Entscheidung. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40" 47" 52 Abs. 2 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4" § 152 Abs. 1 VwGO" § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).