Beschluss
3 B 10956/01
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2001:0711.3B10956.01.0A
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Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 01. Juni 2001 – 3 L 640/01.TR – wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Antragstellers, die mit Bescheid vom 23. Februar 2001 verfügte vorläufige Dienstenthebung und die mit gleicher Verfügung angeordnete Einbehaltung von 25 v.H. der Dienstbezüge auszusetzen, ablehnen müssen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen (§ 80 Abs. 1 LDG). 3 Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LDG sowie einer teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 LDG liegen vor. Bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage ist im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zu erkennen. Der Antragsteller hat sich als Polizeibeamter nach den gemäß § 16 Satz 1 LDG verbindlichen strafgerichtlichen Feststellungen einer Unterschlagung im Dienst schuldig gemacht hat. Wie schon das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat keinen Grund für eine Lösung von den strafrichterlichen Feststellungen gemäß § 16 Satz 2 LDG. Eine solche setzt voraus, dass das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dies ist der Fall, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig bzw. in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 -- 1 D 13/99 -- und auch das Senatsurteil vom 22. Juni 2001 -- 3 A 10633/01.OVG --, S. 13 UA). Derartige Mängel hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Erwiderung auf die Beschwerde dargelegt. Insbesondere vermag die von ihm aufgeworfene Frage, wie eine aus dem linken vorderen Fenster eines Autos geworfene Geldbörse an den rechten Fahrbahnrand gelangen kann, die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn ausweislich Seite 3 des amtsgerichtlichen wie auch des landgerichtlichen Urteils sind die Strafgerichte nur davon ausgegangen, dass die Geldbörse auf "der Fahrbahn" lag. Auch der Zeuge H. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht lediglich bekundet, dass sie "auf der ersten Fahrbahn" gelegen hat (Bl. 200 VA). Zudem gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach während der Fahrt aus dem linken Fahrzeugfenster geworfene Gegenstände mit geringem Gewicht zwingend auf der linken Fahrspur auftreffen und dort verbleiben. 4 Ferner geht der erstinstanzliche Beschluss zu recht davon aus, dass es sich bei einer im Dienst begangenen Unterschlagung um ein schwerwiegendes Dienstvergehen in Form eines Zugriffsdeliktes handelt, das nach gefestigter Rechtsprechung der Disziplinargerichte regelmäßig mit der disziplinaren Höchstmaßnahme zu ahnden ist. Der Senat kann auf diese Ausführungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nehmen, zumal sie im Beschwerdeverfahren von keinem der Beteiligten angegriffen worden sind. 5 Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat indessen keine der vorläufigen Dienstenthebung entgegenstehenden Milderungsgründe zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 95 Abs. 3 BDO (vgl. Beschlüsse vom 7. März 1990 -- 1 DB 3.90 --, Dok.Ber. B 1990, 235, vom 22. Mai 1992 -- 1 DB 5.92 -- und vom 05. Juli 1993 -- 1 DB 35.92 --, Dok.Ber. B 1993, 207), der sich der Senat hinsichtlich der entsprechenden Vorschrift des § 80 Abs. 1 LDG anschließt, kann die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Entfernung aus dem Dienst nur durch evidente Milderungsgründe reduziert werden. Im Rechtsschutzverfahren gegen eine vorläufige Dienstenthebung müssen jedenfalls solche Milderungsgründe, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, nicht gewürdigt werden, weil ihre detaillierte Prüfung dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist. Dessen Ergebnis wird durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 1 LDG nicht präjudiziert; auch entstehen dem Beamten für den Fall, dass er im Disziplinarverfahren nicht aus dem Dienst entfernt wird, durch die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge keine irreversiblen Schäden (vgl. § 108 Abs. 1 LDG). 6 Evidente Milderungsgründe für das regelmäßig die Dienstentfernung erfordernde Dienstvergehen des Antragstellers sind derzeit nicht ersichtlich. Die mangelnde Evidenz der allenfalls in Betracht kommenden Milderungsgründe erhellt schon aus den diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss: Das Verwaltungsgericht zieht den bei Zugriffsdelikten anerkannten Milderungsgrund der Geringwertigkeit bei Fehlen erschwerender Umstände zu Recht nicht nur im Hinblick auf die Wahrung der Geringwertigkeitsgrenze, sondern auch hinsichtlich des Fehlens erschwerender Umstände selbst in Zweifel. Der Milderungsgrund des unbedachten Handelns in besonderer Versuchungssituation bedarf hingegen -- wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat -- nicht nur weiterer Ermittlungen, sondern insbesondere auch einer "vernünftigen Einlassung" des bisher die Tat leugnenden Antragstellers. Dass bei einer derartigen Sachlage das Vorliegen eines Milderungsgrundes zwar nicht auszuschließen, aber derzeit keinesfalls offensichtlich ist, liegt auf der Hand. 7 Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers weist der Senat ergänzend daraufhin, dass bei Zugriffsdelikten der vorliegend in Rede stehenden Art eine milde Kriminalstrafe (BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 -- 1 D 48.97 --), eine lange unbeanstandete Dienstzeit mit guten Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 02. April 1998 -- 1 D 4.98 --), eine längere Weiterbeschäftigung nach dem Dienstvergehen (BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 -- 1 D 33.94 --, Dok. Ber. B 1995, 234, 238) sowie eine eingetretene Resozialisierung (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1988 -- 1 D 145.87 --) ein Absehen von der regelmäßigen Verhängung der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Schließlich steht der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Dienstentfernung des Antragstellers auch nicht eine sogenannte "Nachbewährung" entgegen. Ungeachtet der Frage, ob und wann eine solche bei Zugriffsdelikten überhaupt ein Absehen von der Dienstentfernung erlaubt, liegen im Falle des Antragstellers schon die Voraussetzungen der Nachbewährung nicht vor. Denn der Begriff der Nachbewährung stellt auf die Tatsache einer deutlichen Steigerung der dienstlichen Leistungen auf demselben Dienstposten ab (BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 -- 2 WD 8.99 --, BVerwGE 113, 376, 389). Eine derartige Steigerung ist beim Antragsteller, der sowohl 1995 als auch 1999 eine B-Beurteilung erhalten hat, nicht erkennbar. 8 Die angefochtene Verfügung weist auch keine durchgreifenden Ermessensfehler auf. Zwar ist der Dienstherr bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der späteren Dienstentfernung rechtlich nicht gezwungen, den Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben. Liegen aber die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LDG vor, so übt er das ihm eingeräumte Ermessen regelmäßig fehlerfrei aus, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Höhere Anforderungen an die behördliche Ermessensentscheidung und ihre Begründung sind lediglich dann zu stellen, wenn besondere Umstände des Falles es gebieten, auf die sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen näher einzugehen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der angeschuldigte Beamte seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens trotz überwiegender Wahrscheinlichkeit späterer Dienstentfernung längere Zeit beanstandungslos weiterbeschäftigt worden ist und daher aktuell eine empfindliche Störung oder besondere Gefährdung des Dienstbetriebes nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. September 2000 -- 1 DB 7.00 --, DVBl. 2001, 141, 143). Derartige besondere Umstände, die den Antragsgegner zu eingehenden Ermessenserwägungen hätten veranlassen müssen, sind vorliegend nicht erkennbar. Zwar ist der Antragsteller nach der unter dem 09. Juli 1998 erfolgten Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zu dem im Juni 2000 verhängten Verbot der Amtsführung nach § 69 LBG weiterbeschäftigt worden. Die Beendigung der Weiterbeschäftigung stand aber in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der am 25. Mai 2000 eingetretenen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung. Die aktuelle Gefahr einer empfindlichen Störung oder besonderen Gefährdung des polizeilichen Dienstbetriebes ergab sich daher seit Mai 2000 daraus, dass in Person des Antragstellers ein wegen im Dienst begangener Unterschlagung rechtskräftig verurteilter -- und nicht nur angeklagter -- Polizeibeamter dem Bürger als Garant der staatlichen Ordnung gegenüber stand. 9 Bedenken gegen die angeordnete Höhe der Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ermessensentscheidung über die vorläufige Einbehaltung von Bezügeanteilen hat sich hinsichtlich ihres Umfangs an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren. Deshalb sind die wirtschaftliche Situation des Beamten und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, unter denen der Beamte seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen aufzuteilen hat. Im Rahmen der teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen ist der Dienstherr nicht berechtigt, dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden zu nehmen und ihn der Notwendigkeit preiszugeben, seinen ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können. Zwar muss der Beamte eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 -- 1 DB 8.00 --, Buchholz 235 § 92 BDO Nr. 4 m.w.N). Angesichts der im Strafverfahren ermittelten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. Seite 2 des landgerichtlichen Urteils vom 15. Februar 2000 -- 2050 Js 38.092/98 -- 7 Ns --), die im wesentlichen mit seinen eigenen Angaben in der Antragsschrift übereinstimmen (S. 3f. GA), spricht nichts dafür, dass die vom Antragsgegner verfügte Einbehaltung von 25 Prozent der Dienstbezüge ohne Familienzuschlag (§§ 45 Abs. 2 Satz, 5 Abs. 1 Satz 2 LDG) gegen die vorstehend dargelegten Grundsätze verstößt. Der mit Ehefrau und einem Kind in einem schuldenfreien Eigenheim lebende Antragsteller hat Kreditschulden in Höhe von 35.000 DM zu bedienen. Es steht daher nicht zu erwarten, dass die erfolgte Kürzung seines Grundgehalts angesichts der Höhe der verbleibenden Nettobezüge zu einer Existenzgefährdung der Familie führt, zumal die Ehefrau des Antragstellers ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen berufstätig ist. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 Satz 1 LDG.