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Urteil

3 K 569/10.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:1109.3K569.10.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollsteckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe 1 Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. 2 Der am ... 1953 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst des klagenden Landes. Im Jahr 1979 trat er unter Ernennung zum Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst ein. Nach Ernennung zum Polizeioberwachtmeister (... 1980), Polizeihauptwachtmeister (... 1982), Polizeimeister (... 1985), Polizeiobermeister (... 1987) und zum Polizeihauptmeister (... 1995) bekleidet der Beklagte seit dem ... 1999 als Polizeikommissar ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 im gehobenen Dienst. Die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum 13. Dezember 1984. 3 In der Zeit vom 01. September 1996 bis zum 03. Oktober 2005 wurde der Beklagte als Einsatzsachbearbeiter verwendet, wobei er in der Zeit vom 01. Juni 1998 bis zum 31. Oktober 2003 mit einer Quote von 50 % teilzeitbeschäftigt war. Ab dem 01. November 2003 wurde die Arbeitszeit des Beklagten wieder auf 100 % festgesetzt. 4 Seit dem 02. Oktober 2003 war der Beklagte durchgehend mit kurzen Unterbrechungen bis zum 31. Juli 2006 dienstunfähig erkrankt. Im Rahmen einer Wiedereingliederung wurde er zunächst als Sachbearbeiter ... und sodann als Sachbearbeiter, ..., verwendet. Seit dem 23. Januar 2007 erfolgt die Verwendung des Beamten als Sachbearbeiter im ...-bereich ... 5 Ausweislich der beiden letzten Beurteilungen vom 02. April 2008 und vom 03. April 2009 wurden seine dienstlichen Leistungen mit "C" (entspricht den Anforderungen) bewertet. Der Beamte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. 6 Für den Zeitraum vom 07. Oktober 1999 bis zum 27. Januar 2003 war der Beklagte im Besitz einer Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit "Organisation im kaufmännischen Geschäftsablauf und Erledigung von Bankgeschäften als Geschäftsführer in der Firma ...", mit einem Zeitaufwand von vier Stunden in der Woche. Für den Zeitraum vom 12. März 2003 bis zum 11. März 2004 wurde dem Beklagten eine Nebentätigkeit als "Geschäftsführer in der Firma ...", mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von vier Stunden genehmigt. Ab dem 12. März 2004 wurden keine weiteren Nebentätigkeiten mehr genehmigt und ein auf die zuletzt ausgeübte Nebentätigkeit gerichteter Antrag vom 17. Juli 2007 wurde mit Schreiben vom 26. Juli 2007 unter Hinweis auf das laufende Disziplinarverfahren zurückgestellt. Dem Beklagten wurde ausdrücklich aufgegeben, bis zu einer Entscheidung hierüber keine Tätigkeiten zu entfalten. 7 Nachdem bekannt geworden war, dass der Beklagte in einem Artikel der "..." vom 01. September 2006 als Senior-Chef der Firma ... benannt worden war und sich auch im Internet unter der Adresse www... Hinweise auf eine aktive Beteiligung des Beamten als Geschäftsführer fanden, leitete die Direktion der Bereitschaftspolizei gegen den Beklagten unter dem 07. September 2006 ein Disziplinarverfahren wegen unerlaubter Nebentätigkeit, auch in Zeiten, in denen er wegen Dienstunfähigkeit krankgeschrieben gewesen sei, ein. Der Beamte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. 8 Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15. September 2006 ließ sich der Beklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ein. Er bat um Einstellung des Disziplinarverfahrens. 9 Ein am 04. April 2007 gestellter Antrag auf Setzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 02. Mai 2007 (Az: 3 L 296/07.TR) abgelehnt. 10 Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 wurde das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf ausgedehnt, der Beamte habe im Jahr 2004 an 230 Tagen Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) geltend gemacht, obwohl er im gesamten Jahr 2004 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Im Übrigen werde die Einleitungsverfügung insoweit erweitert, als ihm die Ausübung der Nebentätigkeit seit Beginn seines Krankenstandes am 02. Oktober 2003 vorzuwerfen sei. Das Disziplinarverfahren wurde für die Dauer des Steuerstrafverfahrens durch die Finanzbehörde ausgesetzt (Az.: 19 StrL: 07/0111 PS V/4) 11 Nach Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 153 a Abs. 1 Ziff. 2 StPO gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 300 € wurde das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 fortgesetzt. 12 Unter dem 23. November 2007 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen und Nachermittlungen zur Kenntnis gegeben. Mit Schreiben vom 25. Dezember 2007 nahm er zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Stellung und rügte insbesondere die Verletzung seiner Verfahrensrechte. 13 Nachfolgend wurden weitere Ermittlungen durchgeführt. Am 18. Februar 2009 wurde das Disziplinarverfahren abermals ausgedehnt auf den Vorwurf, der Beklagte sei mindestens seit dem Jahr 1998 im Betrieb der Fa. ... und ... GdbR und der Fa. ... OHG (vom 01. Januar 1999 bis zum 11. August 1999) sowie seit Versagung der Genehmigung am 26. Juli 2007 bei der Fa ... GmbH tätig gewesen und habe sein eigenes Vermögen verwaltet. Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Beklagten im Hinblick auf die beabsichtigte Beantragung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses erst am 08. April 2009 ausgehändigt. 14 Auf Antrag des Klägers vom 10. März 2009 wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 19. März 2009 die Durchsuchung der Geschäfts- und Betriebsräume der Fa. ...GmbH sowie die Durchsuchung der Privatwohnung des Beklagten und die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel angeordnet (Az.: 3 O 149/09.TR). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02. Juni 2009 (Az.: 3 B 10432/09.OVG) zurückgewiesen. Der Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses erfolgte am 08. April 2009. 15 Nach Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen wurde das Disziplinarverfahren unter dem 30. Juni 2009 erneut ausgedehnt. Dem Beklagen wurde weiterhin vorgeworfen, bereits im Zeitraum vom 01. April 1995 bis zum 06. Oktober 1999 zunächst bei der Fa. ... GdbR und später bei der OHG bzw. nach Umwandlung in eine GmbH dort jeweils ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung Tätigkeiten als Geschäftsführer ausgeübt zu haben. Darüber hinaus habe der Beamte den Umfang der ihm in der Zeit vom 07. Oktober 1999 bis zum 04. März 2004 erlaubten Nebentätigkeit von vier Stunden in der Woche deutlich überschritten. Schließlich habe der Beamte auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens am 07. September 2006 und nach Ablehnung eines erneuten Antrags auf Genehmigung der Nebentätigkeit weiterhin in der Firma mitgearbeitet. Im Übrigen wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf erweitert, der Beklagte habe im Rahmen der Einkommenssteuererklärung des Jahres 2007 hinsichtlich der Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte zunächst unzutreffende Angaben gemacht. Der Beklagte wurde abermals über seine Rechte belehrt. 16 Unter dem 19. Juli 2009 ließ er sich zu den Vorwürfen ein. Er bedauere, dass er nicht immer im Sinne seiner beamtenrechtlichen Pflichten unterwegs gewesen sei. Letztlich habe er lediglich als Vater, Freund und Berater seinem Sohn zur Seite gestanden. 17 Unter dem 12. Oktober 2009 erstellte der Ermittlungsführer das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, welches den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 25. November 2009 zugeleitet wurde. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass er weitere disziplinarrechtliche Ermittlungen beantragen könne. 18 Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 erfolgte die Anhörung zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen. Gleichzeitig wurde er darüber belehrt, dass er zu den beabsichtigten Anordnungen die Mitbestimmung des Personalrates beantragen könne. 19 Der Beklagte trat der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen mit Schreiben vom 10. März 2010 entgegen und beantragte die Beteiligung des Personalrats. Dieser verweigerte - nach Klarstellung des Umfangs des Mitbestimmungsverfahrens - die Zustimmung. Auf die Durchführung eines Einigungsverfahrens wurde nachfolgend seitens des Klägers verzichtet. Von der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge wurde abgesehen. 20 Am 30. Juni 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Dem Beklagten werden folgende Verfehlungen zur Last gelegt: 21 1. Zeitraum vom 01. April 1995 bis zum 06. Oktober 1999 22 Nach Durchführung der disziplinarrechtlichen Ermittlungen stehe fest, dass der Beklagte die im nicht unterzeichneten Gesellschaftsvertrag für die Fa. ... GdbR beschriebenen Tätigkeiten eines Geschäftsführers und Prokuristen (Abwicklung der Bankgeschäfte und des kaufmännischen Bereichs) und ab dem 01. Januar 1999 für die Fa. ...GmbH bzw. die OHG als Vorgängergesellschaft zur GmbH tatsächlich ausgeübt habe. Für diese Nebentätigkeit habe der Beklagte keine Genehmigung besessen. Er habe für die Jahre 1995, 1996, 1998 (Negativ-)Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemacht, was belege, dass er entsprechend der im Gesellschaftervertrag geregelten Gewinnverteilung an der Firma beteiligt gewesen und auch als Geschäftsführer tätig geworden sei. Die tatsächliche Ausübung der Tätigkeiten ergebe sich zunächst für den kaufmännischen Bereich und die Bankgeschäfte aus den anlässlich der Durchsuchung aufgefundenen Geschäftsakten. Die Vernehmung einer Vielzahl von Kunden als Zeugen belege darüber hinaus, dass er bei vielen Gesprächen in der Angebotsphase wortführend gewesen sei. Auch bei Terminen auf Baustellen sei er Ansprechpartner gewesen. Die Vernehmung von Mitarbeitern der Firma habe im Übrigen ergeben, dass der Beklagte sowohl in der Firma als auch auf Baustellen anwesend und unter anderem für organisatorische Angelegenheiten wie z. B. ... - GdbR - und nachfolgend ab dem 01. Januar 1999 für die Firma ...GmbH bzw. die OHG als Vorgängergesellschaft der GmbH eine genehmigungspflichtige Tätigkeit aus, obwohl er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung war. Der Beklagte selbst räumte im gesamten Disziplinarverfahren Tätigkeiten im Betrieb seines Sohnes zwar ein, jedoch in einem ... - GdbR - hat die Funktion des Beklagten als Geschäftsführer bezeichnet. Zwar sollte der Beklagte in dieser Funktion nicht nach außen auftreten - wie es auch dem im Termin zur mündlichen Verhandlung geschilderten ursprünglichen Willen entsprach -, sondern lediglich als angestellter Prokurist handeln, wobei er für die Bankgeschäfte und den kaufmännischen Bereich zuständig sein sollte. Für seine Tätigkeit sollte er monatlich 580 DM erhalten. Außerdem wurde eine Ergebnisverteilung Heinrich ... 34 % festgelegt, die eine entsprechende Gewinnverteilung nach Abzug der Tätigkeitsvergütung und eventueller Kapitalzinsen vorsah. Gleiches galt auch für die Verluste. ... - GdbR - bestätigen: 23 So erklärte der Zeuge G..., für den die Firma ... GdbR/...GmbH, im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung im Disziplinarverfahren angeben, dass es konkret mit dem Beklagten in der Firma in ... einen persönlichen Kontakt Anfang 2004 gegeben habe (Ermittlungsakte Band III). 24 In den EDV-Unterlagen findet sich für diesen Zeitraum Schriftverkehr, der vom Beklagten gezeichnet wurde (Schreiben an die Fa. ... vom 29. Februar 2004, Ermittlungsakte Band III, an das Arbeitsamt ... aus dem Winter 2004 bezüglich u.a. der Antragstellung von Winterausfallgeld, Geschäftsakte XLI, eine Erklärung des Betriebes ...GmbH zur Vorlage bei der Berufsbildenden Schule ... vom 16. Januar 2004 und die Beauftragung zur Führung des Flurförderzeuges mit Datum vom 26. Februar 2004, Geschäftsakte XLI). Weitere Schreiben der Firma an die Fa. ... Service GmbH vom 14. Februar 2005, die Fa. ... vom 20. Dezember 2003 (Geschäftsakte XLI), sowie Schriftverkehr mit der Wirtschaftsberatung Finanzservice ..., ... (Geschäftsakte XXIII) folgten. Letzterer belegt, dass Verhandlungen in Bezug auf die damaligen finanziellen Schwierigkeiten der Firma maßgeblich durch den Beklagten geführt wurden. In diesem Zusammenhang gibt es einen weiteren handschriftlichen Situationsbericht über Maßnahmen der Fa. ...GmbH aufgrund erkennbaren Umsatzrückgangs im Dezember 2003, der von dem Beklagten abgezeichnet wurde, sowie eine handschriftliche Liquiditätsübersicht vom 10. Februar 2004, die vom Beklagten gefertigt wurden. 25 Unabhängig davon, dass die zuletzt genannten Beweismittel ein weiterer Beleg dafür sind, dass der genehmigte Umfang von vier Stunden in der Woche vom Beklagten offensichtlich nicht eingehalten wurde, stellen diese darüber hinaus eindrucksvoll dar, dass der Beklagte trotz einer Erkrankung, die jedenfalls der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit entgegengestanden hat, dennoch weiterhin ohne Einschränkung für seine Firma tätig geworden ist. 26 3.Zeitraum ab dem 12. März 2004. 27 Der Beklagte hatte ab dem 12. März 2004 keine Nebentätigkeitsgenehmigung mehr und befand sich weiterhin bis zum 31. Juli 2006 bis auf wenige Tage im Krankenstand. Auch für diesen Zeitraum steht zweifelsfrei fest, dass er umfangreiche Tätigkeiten für die Fa. ...GmbH - wie auch in den neun Jahren zuvor - ausgeübt hat. 28 Auch für diesen Zeitraum kann der Einlassung des Beklagten - auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung -, dass er quasi seit Einstellung des Zeugen ... keinerlei Tätigkeiten mehr für die Firma entfaltet habe, nicht gefolgt werden. Der Beklagte selbst hat unmittelbar nach dieser Einlassung seine Aussage bereits dahingehend relativiert, dass er sehr wohl beispielsweise beim Dachdeckereieinkauf bzw. in schwierigen Fällen, wie in dem Verfahren ..., aufgetreten ist. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten und beschlagnahmten Geschäftsunterlagen ergibt sich jedoch ein Bild, das sich mit der behaupteten lediglich punktuellen Beschäftigung und der nur gelegentlichen Besuche in der Firma in keinster Weise deckt. 29 Ein relevantes außenwirksames Auftreten als verantwortlicher Entscheidungsträger der Fa. ...GmbH konnten die Zeugen ..., ..., ... und ... belegen, ohne dass der Beklagte die im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß durchgeführten Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen vermochte. So konnte der Zeuge ..., Niederlassungsleiter der Niederlassung ... des ..., angeben, dass er die Fa. ...GmbH zwischen 15 und 20 Mal besucht habe. An ungefähr ein Drittel der Tage sei der Beklagte anwesend gewesen. Wenn er anwesend gewesen sei, so sei er auch Gesprächspartner gewesen. In dem Reklamationsfall ... im Frühjahr 2005 seien sowohl der Beklagte als auch sein Sohn Ansprechpartner gewesen. Es habe schriftlichen und auch telefonischen Kontakt gegeben. Im ersten Quartal 2005 (Februar/März) habe es ein gemeinsames Gespräch aller Betroffenen in der Niederlassung ... des ... gegeben. An diesem Gespräch habe auf jeden Fall der Beklagte teilgenommen. Er sei sich auch sicher, dass der Sohn anwesend gewesen sei. Die Gesprächsführung habe gleichermaßen beim Vater als auch beim Sohn gelegen. Der Beklagte sei der Emotionalere gewesen und habe versucht, die gesamte Angelegenheit zu moderieren. Darüber hinaus habe es noch ein weiteres Gespräch in ihrem Hause gegeben. Seiner Erinnerung nach habe dies am 25. April 2005 stattgefunden. Auch bei diesem Gespräch seien der Beklagte wie auch der Sohn anwesend gewesen (Ermittlungsakte III). Im Nachgang zu seiner Vernehmung legte der Zeuge ... den noch beim Dachdeckereinkauf vorhandenen Schriftverkehr aus dem Reklamationsfall D... vor. Die in diesen Unterlagen befindlichen Schreiben der Fa. ...GmbH wurden alle vom Beklagten unterzeichnet. Das gleiche Bild ergibt sich aus der Geschäftsakte LIII. Diese wurde in den Geschäftsräumen der Fa. ...GmbH bezüglich des Reklamationsfalls D... sichergestellt. Auch hier tragen die Schreiben der Fa. ...GmbH fast alle die Unterschrift des Beklagten. Diese Beweismittel belegen, dass der Beklagte nicht lediglich - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet - den Sohn zu diesen Gesprächen begleitet hat - was im Übrigen im Krankenstand ebenfalls zu unterlassen gewesen wäre - , sondern er auch hier kompetent in Erscheinung getreten ist. 30 Der Zeuge H... gab an, die Fa. ...GmbH im Rahmen der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage in Q... beauftragt zu haben. Die ersten Arbeiten seien im November 2005 erfolgt. Mitte März 2006 habe die Rohbauphase begonnen. Nach Herstellung eines telefonischen Kontaktes mit der Fa. ...GmbH habe ein erster Termin stattgefunden, an dem für die Fa. ...GmbH ausschließlich der Beklagte alleiniger Ansprechpartner gewesen sei. Dieser Termin habe nach dem November 2005 stattgefunden. Es sei hier um notwendige Materialien und um die Möglichkeit der Dachgestaltung gegangen. Es sei vereinbart worden, dass die Fa. ...ein entsprechendes Angebot vorlege. Bei der Vertragsunterzeichnung seien sowohl der Beklagte als auch sein Sohn anwesend gewesen. Während der dann folgenden Arbeiten sei der Juniorchef P... eher der Ansprechpartner der Firma gewesen. Habe es Problemfälle gegeben, sei für ihn neben dem Sohn aber auch der Vater Ansprechpartner gewesen. Er könne sich insbesondere an einen Ortstermin anlässlich einer Reklamation erinnern. Bei diesem Termin seien neben dem Zeugen U... die beiden Herren P... anwesend gewesen. Weitere Kontakte seien telefonisch erfolgt oder man habe sich vor Ort in W... getroffen. Bei diesen Problemfällen - ca. zwei bis dreimal - sei der Beklagte beteiligt gewesen. Bei den Besuchen der Firma in W... sei der Beklagte jedoch nicht immer anwesend gewesen. Nach Rechnungsstellung sei ein Restbetrag zurückbehalten worden, da es noch um Mängel an einer Treppe gegangen sei. Bei diesem Problemfall sei der Sohn des Beklagten Ansprechpartner gewesen. 31 Der Zeuge U... konnte im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens in seiner Zeugenvernehmung aussagen, dass er im Fall H... die Baubetreuung übernommen habe. Der Zeuge H... habe ihn gebeten, bei der Fa. ...ein Angebot einzuholen. Es habe persönliche Kontakte vor Ort mit der Firma ...gegeben. An einem ersten Treffen auf der Baustelle, seiner Erinnerung nach im Sommer 2005, seien für die Firma ...sowohl der Seniorchef als auch der Juniorchef erschienen. Seiner Erinnerung nach habe es noch mindestens ein zweites Treffen auf der Baustelle gegeben, an dem beide Herren P... anwesend gewesen seien. Darüber hinaus habe es noch wenige weitere Ortstermine gegeben, an denen jedoch nur der Juniorchef und Frau B... teilgenommen hätten. Der größte Teil der Kontakte sei telefonisch abgelaufen. Die Telefongespräche habe er sowohl mit dem Senior als auch dem Junior geführt. Die Gespräche mit dem Beklagten hätten fast ausschließlich in der Anfangsphase des Bauvorhabens stattgefunden. Zum Schluss habe er fast nur noch mit dem Junior gesprochen. Die hierzu vom Zeugen nachgereichten Unterlagen des Bauvorhabens H... belegen, dass eine Vielzahl der Schreiben der Firma ...wie das Angebot "Vorläufiger Leistungsstand an o.g. Objekt" und der Schriftverkehr mit dem Zeugen U... durch den Beklagten unterzeichnet wurde. 32 Angesichts der übereinstimmenden Zeugenaussagen H... und U... lassen sich keinerlei Glaubwürdigkeitsbedenken an dem Zeugen H... allein daraus herleiten, dass der Beklagte entgegen dessen Bekundungen die Vertragsunterlagen nicht unterzeichnet hat. Denn unabhängig von diesem Umstand, ergibt sich aus der Vielzahl der übereinstimmend mit dem Zeugen U... geschilderten Kontakte mit dem Beklagten, dass insgesamt keine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen H... bestehen. Insoweit mag dem Zeugen zugestanden werden, dass er irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass auch der Beklagte den Vertrag (mit-)unterzeichnet hat. Allein hieraus ergeben sich jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Angaben. 33 Der Zeuge Ö... gab im Disziplinarverfahren an, dass im Rahmen von Umbauarbeiten eines Wohnhauses in ... der Dachstuhl habe saniert werden sollen. Die Angebotsphase sei im Frühjahr/Sommer 2006 gewesen. Die Firma ...GmbH habe ein Angebot abgegeben. Im Rahmen des Angebotsverfahrens habe es mindestens 4 oder 5 Gespräche vor Ort auf der Baustelle gegeben. Diese ersten Gespräche seien mit dem Beklagten alleine geführt worden. Später als es um Details der Angebote gegangen sei, sei auch der Junior anwesend gewesen. Gesprächsführend sei aber immer der Beklagte gewesen. Aufgrund des entwickelten persönlichen Vertrauensverhältnisses zu dem Beklagten habe man sich für die Firma ...GmbH entschieden, obwohl diese nicht das günstigste Angebot vorgelegt habe. Nach Vorlage des Angebots vom 23. Mai 2006 habe es verschiedene Gespräche gegeben. Auch sei es zu mehreren erheblichen Veränderungen des Angebots gekommen. Diese Gespräche seien mit dem Beklagten aber auch mit dessen Sohn geführt worden. Zum Schluss sei auch Frau B... anwesend gewesen. Im Gespräch am 12. August 2006 in der Firma in W... sei der Beklagte aufgefordert worden, ein neues Angebot vorzulegen. Mit Datum vom 20. August 2006 sei dies geschehen, jedoch ohne inhaltliche Änderung. Bei den Abrissarbeiten, die am 9. Oktober 2006 begonnen hätten und beim Beginn des Wiederaufbaus des Dachstuhls sei der Sohn anwesend gewesen. Der Beklagte habe an der Baustelle nicht handwerklich gearbeitet. Er sei aber an den Tagen vom 9. bis 18. Oktober 2006, an denen die Dacharbeiten ausgeführt worden seien, auf der Baustelle verschiedentlich anwesend gewesen. Er habe sich hierbei nach dem Fortgang der Arbeiten erkundigt. Während der Bauarbeiten habe er Gespräche mit dem Sohn wie auch dem Beklagten geführt. Nachfolgend habe er dem Sohn Mängel angezeigt. Nach fehlgeschlagener Nachbesserung habe er weitere Gespräche, hauptsächlich mit dem Beklagten, geführt. Das erste Gespräch in W... habe am 28. November 2006 alleine mit dem Beklagten stattgefunden. Beim nächsten Gespräch sei neben dem Beklagten auch der Sohn anwesend gewesen. Danach habe ihn der Beklagte in seiner Wohnung in ... aufgesucht. Dieses Gespräch habe seiner Erinnerung nach am 30. März 2007 stattgefunden. Nach einer Teilzahlung sei von der Firma ...GmbH ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden. Anfang Februar 2007 habe auf der Baustelle ein Termin mit dem Beklagten stattgefunden. Anlässlich dieses Termins habe er den Beklagten nochmals gebeten, die Mängel abzustellen. Im gerichtlichen Verfahren sei es am 11. Oktober 2007 zu einer öffentlichen Sitzung zur Hauptsache gekommen. An diesem Termin habe sowohl der Sohn als auch der Beklagte teilgenommen. Ergänzend führte der Zeuge noch aus, dass er sich in der Problemphase an den Beklagten gewandt habe, weil er die gesamten Verhandlungen mit diesem auch geführt habe und weil der Sohn unversöhnlich gewesen sei, die Mängel bestritten habe und nur noch einen Prozess habe führen wollen. Im Rahmen des Rechtsstreits habe es außer dem Termin am 11. Oktober 2007 weitere Termine vor Gericht gegeben. Jedoch könne er sich nicht mehr erinnern, ob der Beklagte bei diesen Terminen ebenfalls anwesend gewesen sei. Die vom Zeugen im Rahmen der Zeugenvernehmung vorgelegten Angebote vom 30. Mai 2006 und 20. August 2006 trugen die Unterschrift des Beklagten. 34 Gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage bestehen insgesamt keine Bedenken. Der Zeuge konnte seine Angaben durch Vorlage schriftlicher Unterlagen bestätigen und im Übrigen hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er sich in das Verfahren Ö... eingebracht habe. 35 Lediglich der Architekt ... konnte anlässlich seiner Zeugenvernehmung zu einem Bauvorhaben "..." bestätigen, dass er keinen Kontakt zum Beklagten gehabt habe. Der Beklagte sei ihm durch dessen Bruder ..., ebenfalls Architekt, bekannt gewesen sei. Sowohl in der Angebotsphase als auch in der Bauphase habe er Gespräche ausschließlich mit dem Sohn des Beklagten geführt. Auch bei weiteren Bauvorhaben, die mit der Firma ...GmbH durchgeführt worden seien, habe er keinerlei Kontakt zu dem Beklagten gehabt. Aus den sichergestellten Akten mit dem Schriftverkehr zu dem vorgenannten Bauvorhaben ergibt sich jedoch, dass der Beklagte auch hier maßgeblich und sachlich kompetent in das Projekt involviert war (Geschäftsakte XLVII). 36 Aufgrund der dargestellten Zeugenaussagen steht fest, dass der Beklagte auch ab dem 12. März 2004 weiterhin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung und zudem im Krankenstand als maßgeblicher Entscheidungsträger im Geschäftsverkehr gegenüber Kunden aufgetreten ist. Aus den Aussagen wird weiterhin deutlich, dass die Kunden ihn als "Chef" wahrgenommen und teilweise auch in seine Person ein besonderes Vertrauen gelegt haben, der Firma gerade deswegen Aufträge erteilt und sich bei Schwierigkeiten auch an seine Person als Verhandlungspartner gewandt haben. 37 Auch die Auswertung des beschlagnahmten Schriftverkehrs für die Jahre 2004, 2005 und 2006 bestätigt - wie in den Jahren zuvor - eine umfangreiche Betätigung des Beklagten für die Firma ...GmbH (Geschäftsakte XXXIX, XL, XLI). Darüber hinaus führte er den Schriftverkehr mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Referat Gewerbeaufsicht, so u.a. betreffend die Bestellung des Zeugen Di... vom 1. Juli 2005 als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Geschäftsakte XLIV). Mithin kann auch für den internen Geschäftsbetrieb von einer nach wie vor bedeutenden Eingebundenheit des Beklagten ausgegangen werden. 38 Schließlich konnten auch die im Disziplinarverfahren angehörten Zeugen Ha..., Re..., Di..., Sa..., A..., sämtlich Arbeitnehmer in der Firma ...GmbH im hier maßgeblichen Zeitraum, bestätigen, dass betriebsinterne Absprachen mit dem Beklagten getroffen wurden, er gelegentlich Baustellen besichtigt, Vorstellungsgespräche geführt und Anweisungen sowie Arbeitsaufträge, u.a. auch an die Bürokraft, erteilt hat. 39 In der EDV enthaltene Kostenaufstellungen belegen gleichfalls - wie zuvor - die intensive Einbindung des Beklagten in den kaufmännischen Bereich. Dabei ist insbesondere die Aufstellung der Reparaturarbeiten im Jahr 2005, gefertigt von dem Beklagten am 19. Januar 2006, sowie die Zusammenstellung der Kosten für die Überdachung der Lagerhalle vom 13. Januar 2005 (Ermittlungsakte Band III) zu nennen. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass mit Gesellschafterbeschluss vom 19. Dezember 2008 der Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2009 als Geschäftsführer ausscheiden sollte. Seine Stellung als Mitgesellschafter blieb dadurch jedoch unberührt. Das Ausscheiden als Geschäftsführer war am 2. Februar 2009 noch nicht im Handelsregister eingetragen und somit im Außenverhältnis auch noch nicht wirksam, d. h. er war auch formal weiterhin einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer (Geschäftsakte XLIX). 40 Unter Zugrundelegung all dieser Fakten steht weiterhin fest, dass der Beklagte auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens Tätigkeiten für die Firma entfaltet hat und hiervon nachfolgend auch nach ausdrücklicher Zurückstellung eines erneuten Antrages auf Nebentätigkeit mit Schreiben vom 26. Juli 2007, in dem der Beklagte zudem explizit darauf hingewiesen wurde, dass er bis zu einer Entscheidung über den Antrag nicht berechtigt sei, Tätigkeiten zu entfalten, nicht Abstand genommen hat. Dabei verfängt der Einwand des Beklagten, dass eine konkrete Ablehnung des Antrages nicht erfolgt sei, nicht. Denn die rechtliche Wirkung dieses Schreibens läuft sogar auf eine konkrete Anordnung gegenüber dem Beklagten hinaus, dass er in jedem Fall jede Betätigung zu unterlassen hat, bis eine Entscheidung vorliegt. 41 Für die Zeit ab dem 12. März 2004 hätte dem Beamten ohnehin, auch wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, eine Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erteilt werden dürfen, da eine solche dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich gewesen wäre (§73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG). Da der Beklagte im gesamten Zeitraum wegen einer Herz-Kreislauf-Erkrankung dienstunfähig war, war seine gewerbliche Tätigkeit nämlich geeignet, bei einem unbefangenen Betrachter Zweifel an dem Vorliegen einer Erkrankung zu wecken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Art der Erkrankung, da diese äußerlich nicht erkennbar war. Ein Dienstherr, der in einer solchen Situation einem Beamten eine gewerbliche Nebentätigkeit gestattet, setzt sich dem Verdacht aus, Bedenken gegen das Vorliegen einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht mit dem gebotenen Nachdruck nachzugehen. Selbst eine positive Auswirkung seiner Betätigung auf seine Erkrankung wäre kein Grund, ihm eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ähnliche Effekte nicht auch durch eine andere, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung weniger abträgliche, nicht gewerbliche, Betätigung hätten erreicht werden können. 42 Im Übrigen hat der Beklagte sich offenkundig in all den Jahren gemeinsam mit seinem Sohn eine eigenständige berufliche Existenz aufgebaut, die sich für ihn als alimentierten Beamten nach dem Umfang seiner Tätigkeit, deren Regelmäßigkeit und deren Ausrichtung auf Gewinnerzielung als Zweitberuf darstellte. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit widerspricht jedoch der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung der §§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 80 a Abs. 2 LBG, da man dem Beamten damit ermöglichen würde, sich im Schutz seines Beamtenstatus wirtschaftlich ein zweites Standbein zu schaffen (vgl. hierzu Grabendorff, Arend, Landesbeamtengesetz, Kommentar, § 73, Anm. d)). 43 Insgesamt hat der Beklagte damit über Jahre hinweg die für ihn als Beamten maßgeblichen nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften missachtet. Zunächst hat er über Jahre hinweg ungenehmigt eine Nebentätigkeit ausgeübt, die unter mehreren Gesichtspunkten nicht genehmigungsfähig war. Sodann hat er sich in materieller Hinsicht über die ihm erteilte Genehmigung hinweggesetzt und die Nebentätigkeit fortgesetzt, als er erkrankte. Schließlich hat er diese Nebentätigkeit abermals über zwei Jahre ausgeübt, ohne sich um eine Genehmigung zu bemühen, die ihm jedoch ohnehin, u.a. aufgrund seiner Erkrankung, nicht hätte erteilt werden können. Damit hat der Beklagte über einen Zeitraum von über 10 Jahren in unterschiedlicher Form gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 64 S. 3 LDG, § 34 S. 3 BeamtStG) und gleichzeitig gegen sein Hingabepflicht (§ 64 Abs. 1 S. 1 LDG, § 34 S. 1. BeamtStG) verstoßen. Durch die Nichtbeachtung der Anordnung, bis zur Entscheidung über seine Nebentätigkeitsgenehmigung keinerlei Tätigkeiten zu entfalten, hat der Beklagte zudem gegen seine Pflicht aus § 65 S. 2 LBG, § 35 S. 2 BeamtStG verstoßen. Insbesondere mit seinem Auftreten in der Öffentlichkeit trotz Krankenstand hat der Beklagte schließlich seine besondere Berufspflicht nach § 214 LDG verletzt, da dies dem Ansehen der Polizei im besonderen Maße abträglich war. 44 Die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte schuldhaft begangen. Dem Beklagten war positiv bekannt, dass er für die Ausübung einer Nebentätigkeit einer Genehmigung bedarf. Unabhängig davon, ob ihm von Anfang an bekannt war, dass auch eine Geschäftsführertätigkeit nebentätigkeitsrechtlich relevant ist, so war dem Beklagten doch zumindest bewusst, dass er in dieser Funktion jedenfalls nicht nach außen wirksam auftreten konnte. So gab der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst hierzu an, dass er seinem Sohn von Anfang an gesagt habe, er könne zwar helfen, ein Auftreten nach außen sei jedoch infolge seiner Tätigkeit als Polizeibeamter nicht möglich. Wie sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beklagte trotzdem bewusst von Anfang an als maßgeblicher Entscheidungsträger zunächst für die GdbR und später für die GmbH im Geschäftsleben in Erscheinung getreten. Mehrere Jahre hinweg hat er es damit zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen, seinen Dienstherrn über die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit in Kenntnis zu setzen. Schließlich hat er erstmals im Jahre 1999 und sodann über mehrere Jahre hinweg bis 2004 einen Antrag auf Ausübung einer Nebentätigkeit gestellt. Wie er selbst hierzu angegeben hat, war er erleichtert, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auf nebentätigkeitsrechtliche Füße gestellt zu haben. Für ihn erkennbar, wurde seine Befugnis jedoch ausdrücklich auf eine innenwirksame Geschäftsführer-tätigkeit - und diese zeitlich begrenzt auf vier Stunden die Woche - beschränkt. In positiver Kenntnis des Umfangs der ihm erteilten Genehmigung, hat der Beklagte sich dennoch dazu hinreißen lassen, nach wie vor für die Firma nach außen in Erscheinung zu treten. Von dieser Nebentätigkeitsgenehmigung hat er sodann auch noch zu einem Zeitpunkt Gebrauch gemacht, als er bereits wegen einer schweren Herz-Kreislauf-Erkrankung keinen Dienst mehr verrichten konnte. Unabhängig davon, dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung objektiv in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung ruht, was sich auch ohne intensive Rechtskenntnisse jedem Beamten, der im Krankenstand durchgehend vom Staat alimentiert wird, aufdrängen muss, musste dies für den Beklagten im Besonderen gelten, da er nach dem von ihm vorgelegten Gutachten der Universitätskliniken des Saarlandes vom 30. Mai 2005 u.a. an einem inadäquaten Blutdruckanstieg bei Stress und Belastung trotz einer medikamentösen Einstellung gelitten hat. War dies tatsächlich der Fall, wäre er in jedem Fall gehalten gewesen, zunächst außerdienstlich all das zu unterlassen, was sich zusätzlich als belastend hätte darstellen können. In Kenntnis dieses Krankheitsbefundes hätte er in erster Linie seine Nebentätigkeit einstellen müssen. Dies gilt insbesondere auch für den nachfolgenden Zeitraum, in dem der Beklagte abermals keine Nebentätigkeitsgenehmigung besessen hat. Unter bewusstem Hinwegsetzen über die Notwendigkeit einer Nebentätigkeitsgenehmigung hat der Beklagte seine Tätigkeiten nicht nur unbeirrt weitergeführt, sondern dergestalt weiterhin verfestigt, als er verstärkt in Kundenkontakt getreten ist - wie die Sachverhaltsdarstellung belegt -. In positiver Kenntnis, dass er bis zur Entscheidung über den von ihm sodann gestellten Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung keinerlei Tätigkeiten entfalten durfte, hat er sich dennoch nachfolgend insbesondere in rechtlich schwierige Fälle eingebracht und ist sogar in seiner Funktion als Geschäftsführer der Firma vor Gericht aufgetreten. 45 Durch das feststehende Dienstvergehen hat sich der Beklagte in einem so hohen Maße disqualifiziert, dass dem Kläger und der Allgemeinheit eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. 46 Nach § 11 LDG bestimmt sich die Disziplinarmaßnahme nach Umfang der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. 47 Das vorliegende Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Der Beamte hat aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen, der ihm - umgekehrt - eine angemessene Fürsorge schuldet. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will. Diesem Belang dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit; der Dienstherr soll in der berechtigten Erwartung einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in seinem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Die Zustimmungs- oder Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme der Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei sind nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es wird auch zu erwägen sein, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Schließlich wird durch die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht die Behörde auch in die Lage versetzt, auf Anzeigen oder gar Anfeindungen sachgerecht und wirkungsvoll zu reagieren. Das ist vor allem deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Verwaltungsbediensteten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 10.89-Juris -). 48 Grundsätzlich steht für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmekatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d. h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich in jedem Fall aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 -; BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 371/97 -). 49 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend zunächst in die Maßnahmebemessung einzustellen, dass der Beklagte sich gegen die oben geschilderte Interessenlage des Dienstherrn über einen Zeitraum von 10 Jahren bewusst hinweggesetzt hat, ohne sein Handeln vor dem Hintergrund seiner beruflichen Pflichten zu irgendeinem Zeitpunkt zu hinterfragen. Dies belegt bereits einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß. 50 Entscheidendes Gewicht erlangt das Dienstvergehen jedoch dadurch, dass der Beklagte zudem während Zeiten, in denen er wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtete - insgesamt über eine Dauer von drei Jahren - der Nebentätigkeit nachgegangen ist. In Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst hat sich ein Polizeibeamter in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen und nicht einmal den Eindruck aufkommen zu lassen, er sei entweder gar nicht dienstunfähig, oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Ein erkrankter Beamter verstößt grundsätzlich gegen dieses Gebot, wenn er seiner angezeigten Krankheit zum Trotz nach außen sichtbar Tätigkeiten ausübt, die von einem neutralen Beobachter als Arbeitsleistung aufgefasst werden können, da ein derartiges Gebaren in der Regel sowohl beim Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit auf Unverständnis stößt und Zweifel an der Integrität des Beamten wecken dürfte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. März 2005 - 3 A 12243/04.OVG -). 51 Die unverminderte Fortführung seiner bereits seit dem Jahre 1995 ausgeübten Nebentätigkeit auch im Krankenstand - dabei ist unerheblich, ob der Beklagte lediglich polizeidienstuntauglich war - ist in besonders hohem Maße geeignet, das Vertrauen in das Amt des Beklagten zu erschüttern und dadurch das Ansehen des Berufsbeamtentums insgesamt nachhaltig zu schädigen. Durch dieses zu dem vehementen Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht über Jahre hinweg hinzutretenden Gebarens hat der Beklagte die Grenze seiner Tragbarkeit in jedem Fall erreicht. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte sich teilweise in dieser Zeit in einer Wiedereingliederung befand, d.h. dienstlich nur begrenzt einsetzbar war mit der Folge, dass seine Kollegen zusätzlich mit den von ihm zu erledigenden Arbeiten zu betrauen waren, was auch im Kollegenkreis auch auf Ablehnung und Unverständnis stößt, wenn der Beamte zeitgleich ungenehmigte Nebentätigkeiten ausübt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2010, 3 A 10228/10.OVG). 52 Bedeutend ist weiterhin, dass der Beklagte sich sogar auch noch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens hat dazu hinreißen lassen, in den geschilderten Fällen entscheidend für die Firma ...GmbH im Außenverhältnis aufzutreten. Allein dies belegt, dass der Beklagte absolut mahnungsresistent ist, was im Übrigen auch der Umstand bestätigt, dass er sich zudem die Ablehnung bzw. Zurückstellung eines erneuten Antrages auf Nebentätigkeitsgenehmigung nicht hat zur Warnung gereichen lassen, von weiteren Tätigkeiten abzusehen. 53 Unabhängig davon, dass nach Auffassung des Gerichts bereits die, die besondere Schwere des Dienstvergehens begründenden Umstände geeignet sind, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn als endgültig zerstört anzusehen, so ist eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aber auch mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Beamten, dem nicht nur jegliches Problembewusstsein, sondern darüber hinaus jegliches Verantwortungsbewusstsein gegenüber seinen Dienstpflichten nicht nur im Verhältnis zum Dienstherrn, sondern auch im kollegialen Miteinander fehlt, nicht mehr zumutbar. Der Beklagte glaubt - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich wurde - nach wie vor zu seinem Verhalten als Vater berechtigt gewesen zu sein. Eine wirkliche Reue und Einsicht ließ der Beklagte nicht erkennen. Wie bereits oben geschildert, ließen zudem sowohl die Einleitung des Disziplinarverfahrens und auch die Zurückstellung seines Antrages auf Erteilung einer erneuten Nebentätigkeitsgenehmigung den Beklagten absolut unbeirrt. Dies verdeutlicht gleichzeitig eindrucksvoll, dass der Beklagte seinen privaten Interessen absoluten Vorrang vor dienstlichen Belangen eingeräumt hat. Dies setzt jedoch wiederum eine erhebliche Distanz zu seinem Dienstherrn und zu seinen beamtenrechtlichen Pflichten voraus, da von jedem pflichtbewussten Beamten zu erwarten gewesen wäre, sich nachfolgend absolut loyal zu verhalten. Im Bewusstsein der ihm drohenden disziplinarrechtlichen Sanktion ist der Beklagte jedoch weiterhin im Kundenverkehr aufgetreten, obwohl es sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass er infolge der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter erhöhter Beobachtung stand und er sich ohnehin infolge seiner dienstunfähigen Erkrankung in besonderem Maße hätte Zurückhaltung auferlegen müssen. Die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens vor Augen, ließ er sich nicht davon abhalten, weitere Pflichtverletzungen zu begehen. Auch der Umstand, dass er noch mehrere Jahre nach Einleitung des Disziplinarverfahrens als Geschäftsführer im Handelsregister geführt wurde, zeigt eine innere Einstellung des Beamten, die seinen geschäftlichen Interessen eindeutig Vorrang vor seiner Loyalität gegenüber dem Dienstherrn eingeräumt hat. 54 Umstände zu Gunsten des Beklagten, die angesichts des durch erhebliche eigennützige Motive gekennzeichneten Dienstvergehens, eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dabei ist zwar in die Gesamtabwägung mit einzustellen, dass der Beklagte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und es sich bei ihm um einen verantwortungsvollen Polizeibeamten mit durchschnittlicher Leistungseinschätzung handelt. Diese zum Selbstverständnis eines jeden Beamtenverhältnisses gehörenden Umstände sind jedoch angesichts des Vertrauensverlustes nicht geeignet, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die trotz Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgte Weiterbeschäftigung des Beklagten. Zwar vermag eine Nachbewährung in Einzelfällen erkennbare Erschwerungsgründe der Tat auszugleichen (OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Juni 2008, 6 LD 2/06), jedoch setzt dies die Feststellung hervorragender Dienstleistungen voraus. Hiervon kann jedoch im Fall des Beklagten allein aufgrund der Niederschrift über ein mit dem Beklagten geführtes Mitarbeitergespräch nicht ausgegangen werden. Unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung eines Mitarbeitergesprächs, lassen sich weder hieraus noch aus der - nicht eröffneten - Beurteilung vom 16. März 2010 positiv wirkende Umstände herleiten. Die bloße Weiterbeschäftigung eines Beamten, gegen den die Entfernung aus dem Dienst betrieben wird, ist dem Dienstherrn aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zuzugestehen, vermag jedoch ein verlorenes Vertrauen nicht wieder herzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2001, 3 B 10956/01 - Juris -). 55 Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt keine Milderung des Disziplinarmaßes. Zum einen lässt sie ohnehin den eingetretenen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 LDG unberührt. Zum anderen kann angesichts der Verfahrensabläufe nicht festgestellt werden, dass es in dem Disziplinarverfahren zu kritikwürdigen Verzögerungen gekommen ist. Solche hat der Beklagte auch nicht konkret aufgezeigt. Vielmehr ist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die umfangreichen Tätigkeiten, die er stets bestritten hat, die fortlaufend geführten Ermittlungen erforderlich gemacht haben. Zudem hat die lange Dauer des Verfahrens und die damit verbundene Belastung beim Beklagten nicht zu einer wahren Einsicht in sein Unrecht geführt, da er noch im Termin zur mündlichen Verhandlung nach wie vor sein Engagement herunterzuspielen und mit seiner Rolle als Vater zu erklären versuchte. 56 Da aufgrund der dargestellten Gesamtumstände die Verhängung der Höchstmaßnahme aus den dargelegten Tatsachen heraus gerechtfertigt ist, war der weitere Vorwurf der zweimaligen (versuchten) Steuerhinterziehung aus dem Disziplinarverfahren nach Maßgabe des § 66 LDG auszuscheiden, da diese Handlungen die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht mehr zu beeinträchtigen in der Lage waren. 57 Schließlich erweist sich die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst nicht als unverhältnismäßig. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten des Beklagten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Ist ein Polizeibeamter, wie hier, durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit, dient. 58 Anhaltspunkte für eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Festsetzung des Unterhaltsbeitrages sind nicht ersichtlich (§§ 8, 70 LDG). 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG.