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Urteil

6 C 10686/02

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:0820.6C10686.02.0A
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Entscheidungsgründe
§ 12 der Beitragsordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (StAnz 2000 S. 1595) ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Beitragsordnung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 1999, in der neben der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen geregelt ist, dass auch von Nichtmitgliedern, die in von der Antragsgegnerin geführten Listen eingetragen sind, Beiträge erhoben werden. 2 Der Antragsteller ist nicht Mitglied der Antragsgegnerin, aber in einer der Listen verzeichnet, die von dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Ingenieurkammergesetzes -- IngKammG -- zu führen sind. Dabei handelt es sich um die Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 64 Abs. 2 der Landesbauordnung -- LBauO --) und die Liste der Personen, die gemäß § 66 Abs. 5 LBauO Standsicherheitsnachweise aufstellen dürfen. 3 Am 5. Oktober 1999 erließ die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin eine Beitragsordnung, in deren § 12 festgelegt ist, dass von Nichtmitgliedern, die in Listen, die von der Kammer aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen geführt werden, eingetragen sind, folgende Beiträge für die Listenführung jährlich erhoben werden: 4 a) Führung in einer Liste: 20% des Grundbeitrages; bei Selbständigen: 40% des Grundbeitrages, 5 b) Führung in zwei Listen: 30% des Grundbeitrages; bei Selbständigen: 60% des Grundbeitrages. 6 Der Antragsteller hält diese Regelung für nichtig. Nach seiner Auffassung darf die Antragsgegnerin ihren Finanzbedarf nur durch Mitgliedsbeiträge und durch die Erhebung von Gebühren von Nichtmitgliedern decken. Eine Beitragserhebung von Nichtmitgliedern für eine konkrete Tätigkeit, nämlich die Listenführung, ist nach seiner Auffassung nicht zulässig. Selbst wenn man die Regelung in § 12 der Beitragsordnung als Ermächtigung zur Gebührenerhebung betrachte, könne sie keinen Bestand haben. Denn es sei unverhältnismäßig, als konkrete Gegenleistung für die Aufwendungen der Antragsgegnerin einen Anteil des Grundbeitrages, den Mitglieder zu entrichten hätten, pauschal zu verlangen. Vielmehr müssten die Kosten für die Listenführung gesondert ermittelt und der Gebührenregelung eine Kalkulation des zu erwartenden Gebührenaufkommens zugrundegelegt werden. Den von der Antragsgegnerin angegebenen Aufwendungen für die Listenführung stünden zu erwartende Einnahmen in ungefähr doppelter Höhe gegenüber. Außerdem behandele die gewählte Differenzierung selbständige und nichtselbständige Listeneingetragene willkürlich ungleich; zudem bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 festzustellen, dass § 12 der am 29. August 2000 in Kraft getretenen Beitragsordnung der Antragsgegnerin nichtig ist. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Sie erwidert, der von Nichtmitgliedern für die Listenführung erhobene Beitrag knüpfe zulässigerweise an eine potenzielle, individuell zurechenbare Sonderleistung der Verwaltung an. Der Beitrag für die Führung in der jeweiligen Liste sei die Gegenleistung für die Möglichkeit, die erworbene Berechtigung auch künftig nachweisen zu können. Maßstab für diese Beitragserhebung sei das Äquivalenzprinzip. Unter den vorliegenden Umständen könne nicht davon die Rede sein, dass die Beiträge in einem Missverhältnis zur gebotenen Leistung stünden. Bei der Kalkulation der Beitragshöhe sei man davon ausgegangen, dass ca. 69% der Listengeführten keine Mitglieder der Antragsgegnerin seien. Den Aufwand für Mitglieder habe man als doppel so hoch wie für Nichtmitglieder angesetzt und deshalb vom Gesamtaufwand 35% in Ansatz gebracht für diejenigen Listengeführten, die nicht Mitglieder der Antragsgegnerin seien. Für die Listenführung fielen 200.000,00 DM Personalkosten an und ca. 111.000,00 DM allgemeine Büro- und Geschäftsunkosten. Außerdem seien Kosten in Höhe von 128.000,00 DM für die Lieferung des Deutschen Ingenieurblattes hinzugesetzt worden. Der Haushaltsplan für das Jahr 2001 weise auf der Ausgabenseite einen Gesamtbetrag von 1.450.000,-- DM aus. Die voraussichtlichen Einnahmen seitens der Nichtmitglieder seien darin mit 295.000,-- DM angesetzt worden. Auch die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Nichtselbständigen könne nicht beanstandet werden, weil der Nutzen, den diese beiden Gruppen von der Listenführung hätten, unterschiedlich hoch sei. 12 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. 13 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 14 Mit ihm wurde -- wie dem Zusammenhang der Antragsschrift zu entnehmen ist -- von Anfang an (nur) die Feststellung der Nichtigkeit des § 12 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin begehrt, so dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag keine Teilrücknahme, sondern eine Klarstellung bedeutet. 15 § 12 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin stellt im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift dar, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht gemäß § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung -- AGVwGO -- entscheidet. Insoweit kann der Antragsteller als Beitragspflichtiger und bereits Herangezogener im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein. Da die Beitragsordnung vom 5. Oktober 1999 erst im Staatsanzeiger vom 28. August 2000 (StAnz 2000 S. 1595) bekannt gemacht wurde, wahrt der am 8. Mai 2002 eingegangene Normenkontrollantrag auch die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. II. 16 Der Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg. 17 Die Beitragsordnung der Antragsgegnerin ist zwar formell ordnungsgemäß zustande gekommen (1.). In materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet sie jedoch durchgreifenden Bedenken (2.). 1. 18 Die Ordnungsmäßigkeit des Rechtssetzungsverfahrens unterliegt nicht deshalb Zweifeln, weil § 12 der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin bereits vor In-Kraft-Treten der Ermächtigungsnorm, nämlich am 5. Oktober 1999, beschlossen wurde. § 21 Abs. 2 Satz 2 IngKammG, wonach Beiträge auch von Nichtmitgliedern erhoben werden können, die in die von der Antragsgegnerin zu führenden Listen eingetragen sind, ist mit den weiteren Änderungen durch das Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 90) erst im Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz vom 14. März 2000 veröffentlicht worden und am 1. April 2000 in Kraft getreten. Dem Beschluss der Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 1999 lag jedoch der Entwurf des § 21 Abs. 2 IngKammG zugrunde, der die Beitragspflicht für die Listenführung von Nichtmitgliedern erstmals begründen sollte, weil die einmalige Gebühr bei der Eintragung in eine von der Antragsgegnerin geführte Liste den Verwaltungsaufwand nicht deckte, der durch die Betreuung der Listenführung hervorgerufen wurde (vgl. Landtags-Drucksache 13/5222, Entwurfsbegründung zu § 21). Da außerdem mit der Veröffentlichung der Beitragsordnung gewartet wurde, bis die Ermächtigungsgrundlage in § 21 Abs. 2 Satz 2 IngKammG in Kraft getreten war, ist von einem ordnungsgemäßen Zustandekommen der angefochtenen Regelung auszugehen. 2. 19 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist § 12 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin, die auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage beruht (a), zu beanstanden, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zwar das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz beachtet (b), aber den Kostendeckungsgrundsatz verletzt (c). 20 a) § 12 der Beitragsordnung findet seine gesetzliche Grundlage in § 21 Abs. 2 Satz 2 IngKammG. Danach können nach näherer Maßgabe der Beitragsordnung auch von Personen, die in die von der Ingenieurkammer zu führenden Listen eingetragen, aber nicht Mitglieder der Ingenieurkammer sind, Beiträge erhoben werden. 21 Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die Ermächtigung zur Beitragserhebung gegenüber Nichtmitgliedern einer Ingenieurkammer keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere war es nicht geboten, die Befugnis der Ingenieurkammer, öffentliche Abgaben von Nichtmitgliedern zu erheben, auf Gebührenregelungen zu beschränken. Denn die Beiträge nach § 12 der Beitragsordnung dürfen mit den Mitgliedsbeiträgen (§§ 1 ff. der Beitragsordnung), die selbstverständlich nur Mitgliedern der Antragsgegnerin auferlegt werden dürfen, nicht verwechselt werden. Die Mitgliedsbeiträge knüpfen an der Mitgliedschaft an und dienen dazu, die Kammertätigkeit insgesamt zu finanzieren. Als "Verbandslasten" stellen sie eine Sonderform der Beiträge dar (Kirchhof, in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IV, 1990, § 88 Rn. 217; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 1, 11. Auflage 1999, § 42 Rn. 42). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1990, Gewerberecht 1990, 398 ff.) sind die Mitgliedsbeiträge zu den berufsständischen Kammern zwar Beiträge im rechtlichen Sinne, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen. Regelmäßig wird der durch die Tätigkeit der Kammer verursachte Nutzen aber nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden können (BVerwG, Urteil vom 3. September 1991, NVwZ-RR 1992, 175 (176). Damit unterscheiden sich solche Mitgliedsbeiträge erheblich von den Beiträgen, die die Antragsgegnerin aufgrund des § 12 ihrer Beitragssatzung von listengeführten Nichtmitgliedern erhebt. 22 Die Tatsache, dass die Beitragsordnung diese beiden Abgabenarten als Beiträge bezeichnet, ist unbedenklich, zumal die von den Mitgliedern verlangten Abgaben durch die Benennung "Mitgliedsbeiträge" eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet sind. Ungeachtet dessen besteht für die Abgabengläubiger keine Festlegung auf die Erhebung bestimmter Abgabenarten, vielmehr können diese im Rahmen ihrer Kompetenz auch solche Abgaben einführen, die sich der herkömmlichen Einteilung in Steuern, Gebühren, und Beiträge nicht ohne weiteres einfügen (BVerwG, Urteil vom 30. November 1973, BVerwGE 44, 202 (205); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Oktober 1980, AS 16, 121 (127)). 23 Dabei kommt es für die Abgrenzung der einzelnen Abgabenarten nicht entscheidend auf die Bezeichnung, sondern auf die rechtliche Ausgestaltung der Abgabe, ihren Verwendungszweck, den Bemessungsmaßstab und ihren Anknüpfungspunkt an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 1970, AS 11, 350 f.). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem in § 12 der Beitragsordnung festgelegten Beitrag tatsächlich um einen solchen, nicht jedoch um eine Gebühr. Eine Gebühr wird für die tatsächliche, ein Beitrag für die potenzielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung erhoben (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995, BVerfGE 92, 91 (114)). Der Beitrag unterscheidet sich von der Gebühr idealtypisch dadurch, dass er nicht den Empfang, sondern das bevorzugende Angebot einer Leistung der öffentlichen Hand entgilt; der Beitrag beteiligt den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm zur Nutzung zur Verfügung steht; er finanziert die Investition, deren Nutzer noch nicht individuell bestimmt sind, sondern in einer Gruppe vermutet werden. Beiträge erfassen damit die vermuteten Vorteile, die eine Gruppe aus einem öffentlichen Aufwand ziehen wird (Kirchhof, a.a.O, § 88 Rn. 213). In diesem Sinne stellt die Listenführung durch die Antragsgegnerin eine Leistung dar, die nicht dem einzelnen Listengeführten individuell zurechenbar ist. Die Streichung nicht mehr berufstätiger Ingenieure aus der Liste, die Aktualisierung der Anschriften und andere Maßnahmen der "Listenpflege" kommen nicht notwendigerweise einem bestimmten Listengeführten in dem Jahr, in dem die Aktualisierung vorgenommen wird, persönlich zugute. Vielmehr haben sämtliche Bauvorlageberechtigten bzw. die in der Liste der für die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen zugelassenen Personen einen (abstrakten) Vorteil davon, dass die Listen jeweils auf dem neuesten Stand sind. Demgegenüber stellt die Ersteintragung in eine solche Liste eine dem Eingetragenen individuell zugute kommende Leistung dar, die dementsprechend -- was der Antragsteller nicht verkennt -- eine Gebühr auslöst nach § 2 der Landesverordnung über die von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz nach § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz zu führenden Listen vom 30. März 1998 -- IngKammV --. Dass sie von dem Beitrag für die Listenführung von Nichtmitgliedern zu unterscheiden ist, folgt auch aus der Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 13/5222, Begründung zu § 21), wonach dieser Beitrag dazu dienen soll, den mit der Eintragungsgebühr nicht abgedeckten Verwaltungsaufwand zu finanzieren, der im Zusammenhang mit der Listenführung entsteht. 24 Dieser Aufwand ist -- entgegen der Auffassung des Antragstellers -- nicht etwa wegen der heutigen Datenverarbeitungstechnik als geringfügig zu betrachten. Denn er beschränkt sich nicht auf die Aktualisierung der Anschriften der Listengeführten. Die Antragsgegnerin wird beispielsweise auch tätig, wenn die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LBauO einen Nachweis der Bauvorlageberechtigung verlangt. Des Weiteren kann nach § 17 b Abs. 2 i.V.m. § 17 b Abs. 1 Nrn. 2 und 3 IngKammG eine Entscheidung über die Löschung aus einer Liste notwendig werden. Außerdem gehört zu den Aufgaben der Antragsgegnerin auch die Überwachung der listengeführten Personen, die Standsicherheitsnachweise aufstellen dürfen, darauf hin, ob sie ihrer Verpflichtung aus § 3 IngKammV, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, nachgekommen sind. 25 b) Die Beitragsbemessung beachtet auch die Grenzen, die sich für solche Abgaben aus dem Äquivalenzprinzip ergeben. 26 Bei dem Äquivalenzprinzip handelt es sich um die beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Es besagt, dass die Höhe des Beitrages nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll; außerdem dürfen einzelne Mitglieder nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990, Gewerberecht 1990, 398 ff.; vom 3. September 1991, NVwZ-RR 1992, 175 (176); und vom 17. Dezember 1998, NVwZ 1999, 990 f.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 42 Rn. 20). Mit diesen Grundsätzen ist vereinbar, zunächst daran anzuknüpfen, ob der Pflichtige in einer oder in beiden Listen eingetragen ist, die von der Antragsgegnerin geführt werden. Es liegt auf der Hand, dass derjenige, der in zwei Listen verzeichnet ist, abstrakt einen höheren Vorteil hat. Es ist aber auch sachgerecht, Selbstständige gegenüber Nichtselbständigen in doppelter Höhe zu veranlagen. Während Nichtselbständige Bauvorlagen oder Standsicherheitsnachweise regelmäßig nebenberuflich und damit in eingeschränktem Umfang erstellen werden, durfte die Antragsgegnerin bei Selbständigen unterstellen, dass sie demgegenüber in wesentlich höherem Umfang von der Listenführung profitieren. 27 c) Der Rechtmäßigkeit des § 12 der Beitragsordnung steht indessen entgegen, dass das Kostendeckungsprinzip nicht eingehalten wurde. Dieser Grundsatz gilt auch für Beiträge (Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 42 Rn. 20), weil (auch) sie nur durch eine Finanzierungsverantwortlichkeit des Schuldners für den zugrunde liegenden staatlichen Aufwand gerechtfertigt werden können (Kirchhof, a.a.O., § 88 Rn. 220, 200). Demnach ist die Summe der Beiträge durch den tatsächlichen Aufwand begrenzt (Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 42 Rn. 20). Bei der Beurteilung der vorliegend zur Überprüfung gestellten Regelung muss berücksichtigt werden, dass sie die Beiträge für die Listenführung als Prozentanteile des für die Mitglieder geltenden Grundbeitrags, nicht aber in Höhe eines bestimmten Geldbetrags festsetzt. Das zu erwartende und schließlich auch das tatsächlich erzielte Beitragsaufkommen hängt also neben der Regelung des § 12 der Beitragsordnung wesentlich von der konkreten Höhe des Grundbeitrags ab. Ob § 12 der Beitragsordnung zu einer kostendeckenden Beitragserhebung in einem bestimmten Jahr führt, lässt sich also ohne Kenntnis des gesondert festzusetzenden Grundbeitrags nicht beantworten. Wenn lediglich der Grundbeitrag zu hoch angesetzt ist und deshalb von Mitgliedern und Nichtmitgliedern Einnahmen zu erwarten sind, die die Ausgaben übersteigen, liegt noch kein Verstoß des § 12 der Beitragsordnung gegen das Kostendeckungsprinzip vor. Allerdings wird durch die Abhängigkeit des Beitrags für die Listenführung von dem Grundbeitrag, die in § 12 der Beitragsordnung durch Prozentsätze bestimmt ist, die Höhe des Beitrags für Nichtmitglieder wesentlich beeinflusst. Kommt es im Verhältnis des künftigen Beitragsaufkommens der Mitglieder einerseits und der listengeführten Nichtmitglieder andererseits zu einem nur geringfügigen Ungleichgewicht, verstößt eine Regelung nach Prozentsätzen noch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist hier aber anzunehmen, weil sich -- unabhängig von der konkreten Höhe des Grundbeitrags -- bereits aus dem Verhältnis, in dem das Beitragsaufkommen gemäß § 12 der Beitragsordnung zu den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen steht, eine mehr als nur unwesentliche Überdeckung zum Nachteil der listengeführten Nichtmitglieder ergibt. 28 Die Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Beitragsaufkommen der Mitglieder und dem der listengeführten Nichtmitglieder setzt zunächst voraus, dass die Kosten, die die Listenführung hinsichtlich der Nichtmitglieder verursacht, einigermaßen verlässlich aus den Gesamtaufwendungen, die die Antragsgegnerin in einem durchschnittlichen und damit verallgemeinerungsfähigen Jahr oder nach dem Haushaltsansatz für ein bestimmtes Jahr hat, ermittelt werden können. Diese Kosten sind zu den Gesamtaufwendungen der Antragsgegnerin ins Verhältnis zu setzen. Schließlich ist zu prüfen, ob dieses Verhältnis aufgrund der Beitragsbemessung nach den Prozentanteilen des § 12 der Beitragsordnung zumindest annähernd auch beim Beitragsaufkommen besteht. 29 Geht man nach diesen Maßstäben von den Angaben der Antragsgegnerin, also von einem Haushaltsansatz auf der Ausgabenseite für das Jahr 2001 in Höhe von 1.450.000,-- DM aus, betragen die Kosten für die Listenführung ca. 21%, nämlich ungefähr 311.000,-- DM. Dieser Betrag setzt sich aus Personalkosten für die Listenführung von insgesamt 200.000,-- DM und anteiligen Bürokosten von ca. 111.000,-- DM zusammen. Dabei bleibt zu Gunsten der Antragsgegnerin unberücksichtigt, dass auch ihre Mitglieder insoweit einen Aufwand im Zusammenhang mit der Listenführung verursachen dürften. Außerdem wird die pauschale Bewertung der Antragsgegnerin nicht hinterfragt, wonach 35% der Kosten auf die Listengeführten entfallen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 2002 zusätzlich Kosten für das Deutsche Ingenieurblatt, welches sie -- ungefragt -- auch den Nichtmitgliedern, die lediglich in einer Liste geführt werden, übersandt hat, in die Kalkulation einstellt, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Aufwendungen stehen mit der Listenführung in keinem Zusammenhang. § 12 der Beitragsordnung ermächtigt aber nur zu Beiträgen "für die Listenführung". Sind mithin ca. 21% der Gesamtkosten für die Listenführung zu veranschlagen, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, auf jedes listengeführte Nichtmitglied entfalle durchschnittlich ca. ein Fünftel des durchschnittlichen Pro-Kopf-Beitrages eines Mitglieds. Denn die Zahl der listengeführten Nichtmitglieder ist mehr als doppelt so groß wie die der Mitglieder. Nach der Angaben der Antragsgegnerin betrug der Anteil der Listengeführten im Jahr 2001 ca. 69% der Gesamtzahl aus Mitgliedern und Listengeführten. Die Kosten der Listenführung sind also auf einen mehr als doppelt so großen Personenkreis zu "verteilen" als die übrigen Aufwendungen der Antragsgegnerin, so dass sich der erwähnte Prozentsatz von ca. 21% auf einen durchschnittlichen Kostenanteil von ca. 10,5% für die listengeführten Nichtmitglieder vermindert. Dass dem die Regelung des § 12 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin Rechnung trägt, die Nichtmitgliedern für die Listenführung einen Beitrag in Höhe von 20%, 30%, 40% bzw. 60% des Grundbeitrages auferlegt, hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie hat im Schriftsatz vom 8. Juli 2002 vielmehr Angaben gemacht, die eine erhebliche Kostenüberdeckung zu Lasten der listengeführten Nichtmitglieder für das Jahr 2001 ergeben. Danach betrug der Haushaltsansatz der voraussichtlichen Einnahmen von Listengeführten 295.000,-- DM. Diese Summe weicht nur geringfügig von den anzuerkennenden, bereits erwähnten Ausgaben der Antragsgegnerin für die Listenführung, nämlich 311.000,-- DM, ab. Ausgehend von einem Grundbeitrag für Mitglieder in Höhe von 1200,-- DM waren jedoch Einnahmen seitens listengeführter Nichtmitglieder von mindestens 593.880,-- DM, also in ungefähr doppelter Höhe zu erwarten. Denn den Angaben im Schriftsatz vom 8. Juli 2002 zufolge waren 1774 Ingenieure in einer Liste verzeichnet, davon waren 524 selbständig. Sie hatten als Selbständige 480,-- DM, als Unselbständige 240,-- DM zu entrichten. Das voraussichtliche Beitragsaufkommen betrug also 551.520,-- DM. Diesem Betrag sind mindestens 42.360,-- DM hinzu zu setzen, da 353 Ingenieure in zwei Listen vertreten waren und als Unselbständige einen Aufschlag von 10% zu leisten hatten. Selbst wenn kein einziger Selbständiger in zwei Listen geführt wurde, konnte die Antragsgegnerin mit Beitragseinnahmen von 593.880,-- DM seitens listengeführter Nichtmitglieder rechnen. Dass diese erhebliche Überdeckung unabhängig von der in § 12 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin festgelegten prozentualen Abhängigkeit des Beitrags für die Listenführung der Nichtmitglieder vom Grundbeitrag eintritt, ist weder von der Antragsgegnerin dargetan worden noch sonst ersichtlich. Dies führt zur Nichtigkeit dieser Vorschrift. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 32 Gründe im Sinne des § 132 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.