Urteil
5 K 262/12.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:1212.5K262.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Unter Aufhebung des Bescheids des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung vom 5. Juni 2012 wird die im Februar 2012 durchgeführte Wahl zur ersten Vertreterversammlung der Beklagten für ungültig erklärt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Wahl zur ersten Vertreterversammlung der Beklagten. 2 Er ist seit ... in einer Liste der Bauvorlageberechtigten im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 LBauO und seit dem 3. August 1987 in einer Liste der Standsicherheitsnachweisberechtigten im Sinne des § 66 Abs. 5 LBauO in der derzeit geltenden Fassung eingetragen. Beide Listen wurden ursprünglich aufgrund des § 12 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Ingenieurkammergesetzes (IngKammG) vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763) in der geänderten Fassung vom 8. März 2000 (GVBl. S 90), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 237), bei der in diesem Gesetz vorgesehenen Kammer der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz – Ingenieurkammer – geführt, wobei die in diesen Listen geführten Personen der Kammer jedoch nicht als Mitglied angehörten und von daher auch nicht berechtigt waren, an Mitgliederversammlungen der Kammer teilzunehmen. 3 Dieses Ingenieurkammergesetz wurde durch das zum 23. März 2011 in Kraft getretene Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG) vom 9. März 2011 (GVBl 2011, S. 47) ersetzt, das in § 16 Abs. 2 Nr. 2 regelt, dass die in den genannten Listen eingetragenen Personen ab Inkrafttreten des Gesetzes Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz sind. Hierdurch erhöhte sich die Zahl der Pflichtmitglieder der neu gebildeten Kammer im Verhältnis zur Zahl der Pflichtmitglieder der nach dem zuvor geltenden Recht bestehenden Kammer von ca. 900 auf ca. 2.000. 4 Des Weiteren enthält das IngKaG insoweit eine tiefgreifende Änderung der Struktur der gebildeten Kammer, indem die bisher bestehende Organstellung der Mitgliederversammlung durch die Organstellung einer von den Kammermitgliedern zu wählenden Vertreterversammlung ersetzt wurde. § 21 Abs. 2 IngKaG bestimmt dabei, dass hinsichtlich dieser Vertreterversammlung eine durch Satzung zu erlassende Wahlordnung das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und das vorzeitige Ausscheiden aus der Vertreterversammlung regelt. Ferner regelt die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 6 Satz 2 IngKaG, dass die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Organstellung der Mitgliederversammlung im Sinne des IngKammG mit Beginn der Amtszeit der nach Inkrafttreten des IngKaG erstmals gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz endet; bis zu diesem Zeitpunkt gehören der Mitgliederversammlung alle Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 IngKaG an, somit auch die neuen Pflichtmitglieder. 5 Bereits am 11. Februar 2011 – und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes – beschloss die seinerzeit nur aus Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren gebildete Mitgliederversammlung der „Kammer der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz“ im Vorgriff auf das neue IngKaG „gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 IngKammG in Kenntnis des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 6 Satz 2 IngKaG“ eine Wahlordnung zur Wahl der im neuen Gesetz erstmals vorgesehenen Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz – WahlO -, die – nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes - im Staatsanzeiger vom 25. Juli 2011, Seite 1169, bekanntgemacht wurde. Diese Wahlordnung bestimmt in § 2, dass für die Wahl zur Vertreterversammlung drei Wahlgruppen gebildet werden, wobei die Wahlgruppe 1 aus den bisherigen Pflichtmitgliedern der Kammer - den Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren - besteht. Die Personen, die aufgrund der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 IngKaG neue Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer sind, bilden die Wahlgruppe 2, freiwillige Mitglieder der Ingenieurkammer die Wahlgruppe 3. Außerdem regelt § 2 Abs. 5 Satz 2 WahlO die Zahl der Mindestsitze der jeweiligen Wahlgruppe in der Vertreterversammlung, die Wahlgruppe 1 erhält mindestens zwanzig Sitze, die beiden anderen Wahlgruppen erhalten jeweils mindestens einen Sitz. 6 Des Weiteren beschloss die vorgenannte Mitgliederversammlung am 11. Februar 2011 eine im Staatsanzeiger vom 14. Juni 2011 (Nr. 20, S. 944) bekannt gemachte Beitragsordnung. 7 Mit Schriftsatz vom 30. März 2011, dessen Briefumschlag am 2. Mai 2011 abgestempelt wurde und der dem Kläger eigenen Bekundungen zufolge am 5. Mai 2011 zuging, wies die Beklagte den Kläger auf die nunmehr bestehende Mitgliedschaft in der neu gebildeten Ingenieurkammer und die damit verbundenen Rechte und Pflichten hin; sofern eine Streichung aus einer der genannten Listen gewünscht werde, werde gebeten, dies der Kammer bis zum 30. April 2011 mitzuteilen. 8 Außerdem veranlagte die Beklagte den Kläger mit Beitragsbescheid vom 15. Juni 2011 für das Jahr 2011 zu einem Kammerbeitrag in Höhe von insgesamt 475,60 €. Der Beitragsbescheid ist Gegenstand des bei Gericht anhängigen weiteren Klageverfahrens 5 K 148/12.TR. 9 Mit Schriftsatz vom 20.Januar 2012 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich an der anstehenden Wahl zur ersten Vertreterversammlung zu beteiligen, die im Briefwahlverfahren durchgeführt werde, und übersandte die entsprechenden Wahlunterlagen mit dem Hinweis, dass der Wahlbrief bis 15. Februar 2012 bei ihr eingegangen sein müsse. 10 Daraufhin teilte der Kläger der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 mit, dass er sich zum 2. Februar 2012 bei ihr anmelde mit der Bitte, ihn in den Listen „Bauvorlageberechtigte“ bzw. „Prüfbefreiung bei Tragwerksplanung“ zu führen. 11 Mit weiterem Schreiben vom 27. Februar 2012 erklärte der Kläger alsdann seine Abmeldung zum 29. Februar 2012 und führte aus, dass die Anmeldung erfolgt sei, weil seinerzeit die Möglichkeit zu einer Tätigkeit im Sinne der genannten Listen bestanden hätte. Dies sei indessen nunmehr nicht mehr der Fall. Von daher sehe er seine Mitgliedschaft als mit Ablauf des Monats Februar 2012 als beendet an. 12 Im Staatsanzeiger vom 5. März 2012 (S. 628 f.) wurden alsdann als Wahlergebnis die Namen der gewählten Mitglieder der I. Vertreterversammlung, gegliedert nach „Pflichtmitglieder gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 IngKaG“ und „Pflichtmitglieder gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4, 5 IngKaG“ bekanntgemacht. Für die Wahlgruppe 3 „Freiwillige Mitglieder gemäß § 16 Abs. 3 IngKaG“ seien keine Wahlvorschläge eingereicht worden. 13 Mit an die Beklagte und an die Staatskanzlei adressiertem Schriftsatz vom 10. März 2012, der am 13. März 2012 bei der Beklagten einging, erhob der Kläger sodann Einspruch gegen die Wahl der 1. Vertreterversammlung und machte im Wesentlichen geltend, dass es den einfachen Kammermitgliedern durch die nunmehr geschaffene Vertreterversammlung verwehrt werde, ihre berechtigten beruflichen Belange selbst vorzutragen. Umso wichtiger sei es, in der Vertreterversammlung von solchen Personen vertreten zu werden, die den jeweiligen verschiedenen Berufsgruppen – wie z.B. Bauvorlage, Tragwerksplanung u.a. – nahe stünden. Daran fehle es. 14 Außerdem erhob der Kläger am 13. März 2012 die vorliegende Klage gegen die Wahl, zu deren Begründung er die zur Einspruchsbegründung geltend gemachten Gesichtspunkte wiederholt. 15 Den Einspruch gegen die Wahl der 1. Vertreterversammlung wies das rheinland-Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung mit Bescheid vom 5. Juni 2012 zurück. Die Anfechtung des Wahlergebnisses sei zwar nicht innerhalb der zweiwöchigen Wahlanfechtungsfrist beim zuständigen Wahlausschuss, sondern nur bei der Aufsichtsbehörde eingegangen, die es allerdings versäumt habe, auf eine fristgerechte Einlegung bei Wahlausschuss hinzuwirken, so dass die Fristversäumung unschädlich und die Wahlanfechtung zulässig sei, weil der Kläger der Beklagten als wahlberechtigtes Mitglied angehöre. Der Einspruch sei indessen nicht begründet, denn § 46 Abs. 6 Satz 2 IngKaG sehe die Wahl einer Vertreterversammlung vor. Die von der Mitgliederversammlung bereits am 11. Februar 2011 – vor Inkrafttreten des IngKaG - beschlossene Wahlordnung orientiere sich an den Vorgaben des § 21 IngKaG, wobei die Bildung von Wahlgruppen nicht zu beanstanden sei. 16 Der in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Kläger beantragt ersichtlich, 17 unter Aufhebung des Bescheids des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung vom 5. Juni 2012 die im Februar 2012 durchgeführte Wahl zur ersten Vertreterversammlung der Beklagten für ungültig zu erklären. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie erachtet die durchgeführte Wahl als rechtmäßig. Soweit die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gefasst worden seien, müsse gesehen werden, dass sowohl die Wahl- als auch die Beitragsordnung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bekannt gemacht worden seien. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 22 Das Gericht ist durch das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, eine Entscheidung zu treffen, denn der Kläger wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 23 Soweit der Kläger schriftsätzlich beanstandet hat, dass die ihm eingeräumte Frist zur Vornahme einer Einsicht in die Verwaltungsakten in den Räumen des Amtsgerichts *** nicht ausreichend gewesen sei, da er aus gesundheitlichen Gründen an einer Akteneinsicht gehindert gewesen sei, und dass aus gesundheitlichen Gründen eine Verlegung des auf den 12. Dezember 2012 bestimmten Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich erscheine, hindert dies die Kammer nicht, aufgrund der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen. 24 Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung „aus erheblichen Gründen“ verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „der erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87 b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1995, NJW 1995, 1231 und juris, Rn. 3). Letzteres verlangt, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Allerdings sind die Beteiligten gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihnen trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt (vgl. BVerwG, wie vor). Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende „erhebliche Gründe“ im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. 25 Vorliegend ist der Kläger mit Schriftsätzen des Gerichts vom 15. November 2012 und vom 4. Dezember 2012 durch Bezugnahme auf das vorherige Schreiben darauf hingewiesen worden, dass zum Nachweis der geltend gemachten „gesundheitlichen Gründe“ die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich sei. Dass die Kammer insoweit die Vorlage eines ärztlichen Attestes als erforderlich erachtet hat, ist nicht zu beanstanden, denn gesundheitliche Gründe, die einen Verfahrensbeteiligten daran hindern, Akteneinsicht zu nehmen oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, sind regelmäßig durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 LA 177/12 - mit weiteren Nachweisen, juris). Da ein Attest indessen trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht vorgelegt wurde und der Kläger seinen weiteren Angaben zufolge immerhin in der Lage war, vor kurzem einen Rechtsanwalt in Trier aufzusuchen, sind keine Gründe zu erkennen, die eine weitere Verlängerung der ihm gewährten Möglichkeit zur Akteneinsicht oder eine Terminverlegung erfordert hätten. 26 Des Weiteren erforderte der Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung ausführlich die Frage der Wirksamkeit der Wahlordnung erörtert wurde, nicht, der Anregung der Beklagten zu folgen, das Verfahren auszusetzen. Nach § 104 Abs. 1 VwGO wird die Streitsache in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert, wobei das Gericht auf die voraussichtlich entscheidungserheblichen Punkte tatsächlicher und rechtlicher Art hinweist und den Beteiligten Gelegenheit gibt, sich hierzu zu äußern. Dabei hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten von der Möglichkeit, seinen Standpunkt zu der von ihm angenommenen Rechtmäßigkeit der Wahl- und Beitragsordnung der Beklagten darzulegen, genutzt. Anhaltspunkte dafür, dass aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs eine Vertagung erforderlich gewesen wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Rechtsstreit ist nämlich in der mündlichen Verhandlung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten erörtert und besprochen worden. Der Vorsitzende der Kammer hat die sich aus der Vorberatung ergebende Rechtsauffassung der Richter kundgetan und keinen neuen Sachverhalt in das Verfahren eingeführt, zu dem sich die Beteiligten bisher nicht äußern konnten, sondern lediglich auf einen bislang so eingehend noch nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen. Eine – wie vorliegend - rechtskundig vertretene Partei muss dabei grundsätzlich in der Lage sein, auch auf bisher nicht in Erwägung gezogene rechtliche Argumente zu reagieren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2006 - L 12 AL 191/05. -, juris). Dies war vorliegend auch der Fall, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich insoweit rechtlich geäußert hat. Hinzu kommt, dass das OVG Rheinland-Pfalz in seinem im Prozesskostenhilfeverfahren des Klägers ergangenen Beschluss vom 24. Juli 2012 – 6 D 10712/12.OVG – bereits darauf hingewiesen hat, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Rechtmäßigkeit der der Wahl zugrunde liegenden Bestimmungen zu prüfen ist, so dass von einer Überraschung letztlich keine Rede sein kann. Außerdem war neben dem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch deren Präsident in der mündlichen Verhandlung anwesend, wobei beide sich zur Frage der Rechtmäßigkeit der Wahlordnung geäußert haben, so dass keine Veranlassung bestand, den Rechtsstreit zu vertagen, um dem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit seinem Mandanten in Verbindung zu setzten. Schließlich wurde die mündliche Verhandlung auch unterbrochen, um den Vertretern der Beklagten die Möglichkeit zu einem Meinungsaustausch und zu einer Kontaktaufnahme mit weiteren Personen einzuräumen, wobei sie hiervon Gebrauch gemacht haben. Schließlich hat der Präsident der Beklagten in der Sache die Auffassung vertreten, dass eine umfassendere Teilnahmeberechtigung an einer eine Wahlordnung beschließenden Mitgliederversammlung nicht zur Folge habe, dass eine neue Wahlordnung mit anderem Inhalt beschlossen würde. 27 Von daher sind letztlich keine Gründe ersichtlich, warum eine Vertagung des Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich wäre. 28 Die Klage ist zulässig. 29 Wie das OVG Rheinland-Pfalz außer in dem bereits erwähnten Beschluss vom 24. Juli 2012 in einem grundlegenden Urteil vom 3. Dezember 1991 – 7 A 10305/91.OVG -, ESOVGRP, zur Wahlanfechtung im Kommunalwahlrecht ausgeführt hat, kann bei einer Wahlanfechtung eine Wahl im Rahmen einer zulässigen Gestaltungsklage eigener Art rechtsgestaltend für unwirksam erklärt werden, wenn bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, wobei das Gericht im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens auch zu prüfen hat, ob die angewandten Wahlvorschriften rechtmäßig sind. 30 Diese Grundsätze sind zur Überzeugung der Kammer auf die vorliegend streitige Anfechtung der Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten übertragbar, so dass die Klage zulässig ist, denn der Kläger gehört ungeachtet der von ihm erklärten Abmeldung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 IngKaG der Beklagten kraft Gesetzes als Pflichtmitglied an und kann von daher geltend machen, durch eine rechtswidrige Wahl der Vertreterversammlung in organschaftlichen Mitgliedschaftsrechten verletzt zu sein. 31 Die Klage ist auch in der Sache begründet, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage für die von der Beklagten durchgeführte Wahl zur ersten Vertreterversammlung, weil die der Wahl zugrunde liegende Wahlordnung nicht vom zuständigen Organ der Beklagten beschlossen wurde und von daher unwirksam ist. 32 Gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 IngKaG vom 9. März 2011 ist die Vertreterversammlung das Organ der Beklagten, das über den Erlass von Satzungen beschließt und gemäß § 21 Abs. 1 IngKaG von den Kammermitgliedern der Beklagten gewählt wird. 33 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bildung einer Vertreterversammlung bestehen nicht. Ausweislich der Gesetzesbegründung (Drucksache 15/5313) wurde die Vertreterversammlung gebildet, „um die Handlungsfähigkeit bei der wachsenden Zahl von Kammermitgliedern zu gewährleisten“, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, zumal eine Vertreterversammlung auch in anderen Bereichen bei Körperschaften mit einer großen Zahl von Mitgliedern gesetzlich vorgesehen ist (vgl. z. B. § 43a Genossenschaftsgesetz). 34 § 21 Absatz 2 IngKaG bestimmt dabei, dass eine durch Satzung zu erlassende Wahlordnung das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und das vorzeitige Ausscheiden aus der Vertreterversammlung regelt. Insoweit regelt § 46 Abs. 6 Satz 2 IngKaG, dass die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes bestehende Organstellung der Mitgliederversammlung – als zum Erlass von Satzungen berechtigtes Organ, vgl. § 14 IngKammG) – (erst) mit Beginn der Amtszeit der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz endet und bis zu diesem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung alle Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 IngKaG angehören. Dies hat zur Überzeugung des Gerichts zur Folge, dass die Wahlordnung für die erste Wahl der Vertreterversammlung von einer Mitgliederversammlung zu erlassen ist, an der sämtliche Pflichtmitglieder der Beklagten wahlberechtigt teilnehmen können. 35 Da der Landesgesetzgeber durch § 16 Abs. 2 IngKaG im Vergleich zu den zuvor geltenden Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978 den Kreis der Pflichtmitglieder und damit Teilnahmeberechtigten an einer Mitgliederversammlung erheblich erweitert hat, obliegt die Beschlussfassung über die für die erste Wahl der Vertreterversammlung maßgebende Wahlordnung der Beklagten der Mitgliederversammlung, der alle – auch die neu hinzukommenden - Pflichtmitglieder angehören. Gehörten nämlich bislang der Ingenieurkammer als Pflichtmitglieder nur die Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure an, so wurde nunmehr der Kreis der Pflichtmitglieder um die nach den Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bauvorlage- und nachweisberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die planvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erweitert. 36 Vorliegend hat indessen bereits am 11. Februar 2011 – und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes - die seinerzeit nur aus Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren bestehende Mitgliederversammlung eine Wahlordnung für die durch das neue Gesetz erstmals vorgesehene Wahl der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz beschlossen. 37 Diese Beschlussfassung verstößt zur Überzeugung der Kammer gegen § 46 Abs. 6 Satz 2 IngKaG, weil die durch § 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 IngKaG neu hinzugekommen Pflichtmitglieder der Beklagten keine Möglichkeit hatten, sich an der Wahl zu beteiligen. Angesichts der großen Zahl der neuen Pflichtmitglieder, die sogar die Zahl der alten Pflichtmitglieder übersteigt (vgl. insoweit die Angaben des Präsidenten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht und die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses vom 26. Februar 2012 [s. Blatt 108 Ordner blau], wonach wahlberechtigt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 IngKaG nur 845 Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure waren und die Zahl der wahlberechtigten Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Nrn. 2-4 IngKaG mit 1218 wesentlich größer war), ist offenkundig, dass die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung Auswirkungen darauf haben kann, wie unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 2 Satz 2 IngKaG in der von ihr als Satzung zu beschließenden Wahlordnung die Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung berücksichtigt werden, so dass die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung durchaus Einfluss auf die in § 2 Abs. 3 bis 6 WahlO erfolgte Aufteilung der Kammermitglieder in besondere Wahlgruppen und die diesen zuordnende Mindestanzahl von Sitzen in der Vertreterversammlung hätte haben können. Insoweit vermag sich das Gericht der seitens des Präsidenten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht geäußerten Auffassung, dass eine Mitgliederversammlung aller neuen Pflichtmitglieder keine andere Wahlordnung beschließen werde als die am 11. Februar 2011 beschlossene nicht anzuschließen, denn diese Schlussfolgerung ist jedenfalls nicht zwingend, insbesondere unter Berücksichtigung der in der Wahlordnung vorgesehenen Mindestzahlen der Sitze der jeweiligen Wahlgruppen in der Vertreterversammlung. 38 Ausgehend hiervon hält die Kammer an ihrer im Prozesskostenhilfeverfahren unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. August 2002 - 6 C 10686/02.OVG – geäußerten Auffassung nicht fest, dass eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes möglich gewesen sei, da die diesem Urteil zugrundeliegende Gesetzänderung keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung hatte. 39 Von daher ist das Gericht der Überzeugung, dass die am 11. Februar 2011 beschlossene Wahlordnung unwirksam ist, so dass die auf ihrer Grundlage durchgeführte Wahl der Vertreterversammlung für ungültig zu erklären ist. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 42 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 43 Beschluss 44 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von Nr. 22.1.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). 45 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 46 Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.