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Urteil

12 A 11512/04

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2004:1118.12A11512.04.0A
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Entscheidungsgründe
Unter Änderung des auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz - 5 K 1400/03.KO - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 21.864,36 € nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. Mai 2003 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die klagende Stadt A. begehrt von der beklagten Stadt B. die Erstattung von Sozialhilfe, die sie einer Hilfeempfängerin nach deren Umzug gewährt hat. 2 Am 11. Juli 2000 hatte sich Frau Ö., die bis zu diesem Zeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann und zwei gemeinsamen Töchtern in C. im Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Landkreises gewohnt hatte, in das Frauenhaus in B. begeben. Die Beklagte hatte ihr dort Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt und sich zugleich an ihren Ehemann gewandt, dessen Einkommensverhältnisse ermittelt und von ihm monatlichen Unterhalt von 390,36 DM für Frau Ö. verlangt. Von B. aus verzog Frau Ö. zum 1. Oktober 2000 nach A., wo ein Bruder von ihr wohnte. Dort beantragte sie ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihr ab dem 1. Oktober 2000 auch gewährt wurde. Dabei ging die Beklagte ausweislich eines Bearbeitungsvermerks ohne Nachprüfung davon aus, dass es zwar Unterhaltsverpflichtete gebe, diese aber nicht unterhaltsfähig seien. Da Frau Ö. arbeitswillig war, jedoch keine Arbeitsstelle fand, gab ihr die Klägerin ab dem 7. März 2001 Gelegenheit zur Leistung gemeinnütziger Arbeit als hauswirtschaftliche Hilfskraft in einer Kindertagesstätte. Dafür erhielt Frau Ö. zunächst gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BSHG weiter Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Mehraufwendungsentschädigung von 3,00 DM pro geleisteter Arbeitsstunde und ab dem 15. April 2001 bis zum 31. Mai 2002 gemäß der 1. Alternative dieser Bestimmung ein Arbeitsentgelt von brutto - zunächst - 3.048,89 DM pro Monat. 3 Mit Schreiben vom 11. April 2001 hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass Frau Ö. seit dem 1. Oktober 2000 „laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt“ werde, Kostenerstattung nach § 107 BSHG beantragt und um Bestätigung dieses Kostenerstattungsanspruchs gebeten. Dem widersprach die Beklagte im Hinblick darauf, dass sich Frau Ö. in B. nur in einem Frauenhaus aufgehalten habe, und verwies die Klägerin an den Beigeladenen. Dieser vertrat demgegenüber die Auffassung, Frau Ö. habe in B. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Beklagte berief sich daraufhin auf die in Rheinland-Pfalz geltende „Frauenhausvereinbarung“. Da jedoch auch der Beigeladene in der Folgezeit bei seiner Rechtsauffassung blieb, hat die Klägerin am 23. Mai 2003 Klage erhoben, mit der sie von der Beklagten zunächst die Erstattung von 29.688,99 € begehrt hat. Hierzu hat sie ausgeführt, sie habe Frau Ö. 6.938,00 DM Hilfe zum Lebensunterhalt, 318,28 € Mehraufwendungsentschädigung und 22.432,71 € Arbeitslohn gezahlt. 4 Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, bei Umrechnung des auf die Hilfe zum Lebensunterhalt entfallenden Betrages in Euro ergebe sich nur eine Gesamterstattungsforderung von 26.298,36 €. Ferner habe die Klägerin ihr vor Klageerhebung nie mitgeteilt, dass sie Frau Ö. statt Hilfe zum Lebensunterhalt inzwischen ein Arbeitsentgelt gemäß § 19 Abs. 2 BSHG gewähre. Der Geltendmachung des diesbezüglichen Teilbetrages stehe daher § 111 SGB X entgegen. Obwohl Frau Ö.s Ehemann für die Zeit ihres Aufenthaltes im Frauenhaus in B. 598,76 € Unterhalt gezahlt habe, also unterhaltsfähig gewesen sei, habe die Klägerin schließlich nie versucht, für Frau Ö. Unterhalt von deren Ehemann zu erhalten. Jedenfalls wegen dieser Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes gemäß § 111 Abs. 1 BSHG entfalle der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. 5 Daraufhin ist die Klägerin nur noch von Aufwendungen für Frau Ö. von 26.298,36 € ausgegangen und hat hiervon - ausgehend von einem aufgrund der Angaben der Beklagten errechneten monatlichen Unterhaltsbetrag von 221,70 € und einem 20-monatigen Erstattungszeitraum - einen Betrag von 4.434,00 € für von Herrn Ö. nicht geltend gemachten Unterhalt abgezogen, also nur noch eine Erstattung von 21.864,36 € verlangt. 6 Mit Urteil vom 26. Februar 2004 hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden sei, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte seien grundsätzlich erfüllt, da Frau Ö. im Frauenhaus in B. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe und die in Rheinland-Pfalz geltende „Frauenhausvereinbarung“ gegenüber der nordrhein-westfälischen Klägerin keine Rechtswirkungen entfalte. Dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin stehe aber zumindest weitgehend § 111 SGB X gegenüber, da die Klägerin vorprozessual ihren Erstattungsanspruch nur hinsichtlich der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht jedoch bezüglich der Maßnahme nach § 19 Abs. 2 BSHG geltend gemacht habe. Dabei handele es sich nämlich nach Form und Höhe um eine völlig andere Leistung, die zwar wie die Hilfe zum Lebensunterhalt im Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes geregelt sei, indessen in einem anderen Unterabschnitt. Im Übrigen sei der Kostenerstattungsanspruch wegen einer Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes dem Grunde nach vernichtet, weil die Klägerin nie versucht habe, vorrangige Unterhaltsansprüche Frau Ö.s gegen ihren Ehemann auf sich überzuleiten, obwohl auf diesen bei der Antragstellung hingewiesen worden sei. Allein die Kürzung des Erstattungsverlangens um einen fiktiven Unterhalt von 4.434,00 € mache den - grob fahrlässigen - Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz nicht ungeschehen. 7 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil macht die Klägerin geltend: Die Gewährung eines üblichen Arbeitsentgelts für die von Frau Ö. geleistete gemeinnützige Arbeit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 BSHG habe - auch zufolge der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG - nicht zum Wechsel der Hilfeart geführt. Hilfe zur Arbeit stelle sich nämlich nach der Systematik des Bundessozialhilfegesetzes als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt dar. Es liege auch kein Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz vor. Sie sei davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zuvor festgestellte Leistungsfähigkeit des Ehemannes von Frau Ö. in diesem Umfang weiter bestanden habe. Deshalb habe sie zugunsten der Beklagten den Erstattungsanspruch um diesen fiktiven Unterhalt verringert. Dabei habe sie auch den Zeitraum der Maßnahme nach § 19 Abs. 2 BSHG mitberücksichtigt, obwohl in entsprechender Anwendung von §§ 91 Abs. 1 Satz 4, 90 Abs. 4 BSHG ein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf sie generell ausgeschlossen gewesen sei. Deshalb stelle ihr Verhalten auch keine pflichtwidrige Handlung i.S.v. § 111 Abs. 1 BSHG dar. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 9 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2004 die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.864,36 € nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen, und verweist hierzu auf ihr bisheriges Vorbringen. 12 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im zweitinstanzlichen Verfahren zur Sache nicht geäußert. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 14 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie aus je einem Heft Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. 16 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, soweit sie aufrechterhalten wurde, stattgeben müssen. Der Klägerin steht gemäß § 107 Abs. 1 BSHG gegen die Beklagte der von ihr nur noch geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von 21.864,36 € zu. 17 Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist, sofern eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Verpflichtung endet gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Aufenthaltswechsel. 18 Bereits das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass und warum die Klägerin danach grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte für an Frau Ö. geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug. Der Kostenersatzanspruch der Klägerin besteht aber auch in der von ihr nur noch geltend gemachten Höhe von 21.864,36 €. 19 I. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts steht dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht „zumindest weitgehend“ § 111 SGB X entgegen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung beginnt der Lauf der Frist frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs. 20 Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 11. April 2001 mitgeteilt, Frau Ö., die am 1. Oktober 2000 zugezogen sei, werde „seit dem 01.10.2000 ... von hier laufend Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt“; da sie - soweit ersichtlich - ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Umzug in B. gehabt habe, werde hiermit gemäß § 107 BSHG Kostenerstattung beantragt. Damit hat die Klägerin innerhalb von zwölf Monaten nach Leistungserbringung und Entstehung des Erstattungsanspruchs i.S.v. § 111 Satz 1 SGB X die Leistung geltend gemacht. Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, damit sei lediglich die Frau Ö. bis April 2001 einschließlich gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt geltend gemacht worden, nicht aber auch das ihr für den Zeitraum ab dem 15. April 2001 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 BSHG gewährte übliche Arbeitsentgelt für die von ihr geleistete gemeinnützige Arbeit, da es sich dabei „nicht nur um die modifizierte Fortführung der ... Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern vielmehr um eine nach Form und Höhe völlig andere Leistung gehandelt“ habe. Denn auch die „Maßnahme nach § 19 Abs. 2 BSHG“ bzw. die Frau Ö. geleistete „Hilfe zur Arbeit“ stellte sich als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ dar. 21 Das Bundessozialhilfegesetz unterteilt in seinem § 1 Abs. 1 die Sozialhilfe in „Hilfe zum Lebensunterhalt“ einerseits und „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ andererseits. Die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ ist in Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes geregelt, der die §§ 27 bis 75 BSHG umfasst, die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ in Abschnitt 2, der die §§ 11 bis 26 umfasst. Schon deshalb stellt sich eine „Maßnahme nach § 19 Abs. 2 BSHG“ als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ dar (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. August 1999 - 4 L 3033/99 - FEVS 51, 368 [369] und VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 29. Juni 1999 - 15 A 8582/98 - EA S. 5). 22 Es trifft auch nicht zu, dass die „Hilfe zur Arbeit“ (§§ 18 bis 20 BSHG) „in einem anderen Unterabschnitt“ geregelt sei als die „Hilfe zum Lebensunterhalt“, wie das Verwaltungsgericht meint. Vielmehr gliedert sich der Abschnitt „Hilfe zum Lebensunterhalt“ in die vier Unterabschnitte „Personenkreis, Gegenstand der Hilfe“ (§§ 11 bis 17 BSHG), „Hilfe zur Arbeit“ (§§ 18 bis 20 BSHG), „Form und Maß der Leistungen“ (§§ 21 bis 23 BSHG) und „Ausschluss des Leistungsanspruchs, Einschränkung der Leistung, Aufrechnung“ (§§ 25 bis 26 BSHG). Daraus wird deutlich, dass die Bestimmungen über die „Hilfe zur Arbeit“ Teil der Regelungen der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ist. Die Bestimmungen über die „Hilfe zur Arbeit“ sind eingerahmt von den Bestimmungen über den berechtigten Personenkreis und über das, was zum „Lebensunterhalt“ zählt, einerseits und den Bestimmungen über Form und Maß der Leistungen andererseits; die Konsequenzen einer Verletzung der sich aus den Bestimmungen über die „Hilfe zur Arbeit“ ergebenden Pflichten des Hilfesuchenden finden sich auch nicht etwa dort, sondern erst im übernächsten, dem 4. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Bundessozialhilfegesetzes. 23 Auch mit Blick auf ihren Geltungsbereich stellen sich die Bestimmungen über die „Hilfe zur Arbeit“ als Teil der Bestimmungen über die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ dar (vgl. auch Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, BSHG, Loseblatt, Exkurs vor § 18 A I und B I 1.1 sowie Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Loseblatt, § 18 Rn. 3). Gemäß § 18 Abs. 1 BSHG muss jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen. Ferner hat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG, derjenige, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen, (lediglich) keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht etwa keinen Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. bereits das Urteil des Senats vom 19. Juni 1974 - 7 A 6/74 - FEVS 23, 112 f. m.w.N.). Demgegenüber enthalten die Regelungen über verschiedene Hilfen in besonderen Lebenslagen eigene Bestimmungen, die sich mit Maßnahmen befassen, welche der Eingliederung in das Arbeitsleben dienen. So soll das Ziel der Hilfe zum Aufbau oder Sicherung der Lebensgrundlage nach § 30 Abs. 1 BSHG durch eigene Tätigkeit erreicht werden. Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte sind nach § 40 Abs. 1 Nrn. 3, 5 und 6 BSHG Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben sowie Hilfen zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit. Schließlich zählen zu den Aufgaben der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 72 Abs. 2 BSHG auch Hilfen zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes. 24 Aber auch inhaltlich ist die „Hilfe zur Arbeit“ Teil der „Hilfe zum Lebensunterhalt“. So ist § 18 Abs. 1 BSHG, wonach jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen muss, nichts anderes als die Konkretisierung des Mitwirkungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG) und des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 BSHG) für den Bereich der „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Ferner sind § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wonach der Sozialhilfeträger darauf hinzuwirken hat, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet, sowie die Ausgestaltungen und Weiterführungen dieses Handlungsauftrages in den nachfolgenden Bestimmungen Konkretisierungen des § 1 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG für den Bereich der „Hilfe zum Lebensunterhalt“, wonach die Sozialhilfe den Hilfeempfänger soweit wie möglich befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben. Die Regelungen in §§ 18 Abs. 2 bis 20 Abs. 2 BSHG stellen sich zugleich aber auch als Konkretisierung der Bestimmung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG, also einer Bestimmung im 1. Unterabschnitt der Regelungen über die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ dar, wonach die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, auch durch Unterstützung gefördert werden soll. Die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ beschränkt sich mithin nicht auf das bloße Ausbezahlen von Geld, sondern schließt das Hinwirken auf das Finden eines Arbeitsplatzes und die Schaffung von Arbeitsplätzen, besonderen Arbeitsgelegenheiten und Gelegenheiten zu gemeinnütziger Arbeit ein. 25 Von letzterem ist im Übrigen das Verwaltungsgericht selbst ausgegangen, solange Frau Ö. in der Zeit vom 7. März bis zum 13. April 2001 gemeinnützige Arbeit leistete, ihr deshalb aber gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BSHG Leistungen nach den Bestimmungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung wegen Mehraufwendungen gewährt wurden. An der „Form“ der Hilfeleistung „Schaffung der Gelegenheit zu gemeinnütziger Arbeit“ änderte sich indessen nichts dadurch, dass ab dem 15. April 2001 statt der Gewährung von Geldleistungen nach den Bestimmungen über die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zuzüglich einer angemessenen Mehraufwendungsentschädigung für die - überdies gleiche - von Frau Ö. geleistete gemeinnützige Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 BSHG das übliche Arbeitsentgelt gewährt wurde. Auch wegen der „Höhe“ der mit der Leistung verbundenen Kosten handelte es sich nicht etwa um eine seitdem „völlig andere Leistung“. Insbesondere genügte es dafür nicht, dass nunmehr erstattungsfähige monatliche Kosten der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ in einer Höhe anfielen, die gemessen an den bei der Gewährung von „Hilfe zum Lebensunterhalt“ durch Sozialhilfeträger im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Koblenz entstehenden monatlichen Kosten unüblich waren. Letzteres liegt im Übrigen allein darin begründet, dass die Sozialhilfeträger im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Koblenz regelmäßig nicht von der im Gesetz zumindest an erster Stelle genannten (weitergehend Krahmer in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 19 Rn. 7 m.w.N.) Möglichkeit der Gewährung des üblichen Arbeitsentgelts Gebrauch machen, sondern bei der Schaffung der Gelegenheit zu gemeinnütziger Arbeit Geldleistungen nach den Bestimmungen über die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewähren. 26 II. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und der Beklagten ist der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin, soweit sie diesen noch geltend macht, auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen den so genannten Interessenwahrungsgrundsatz „dem Grunde nach vernichtet“. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: 27 Da Frau Ö. für die von ihr geleistete gemeinnützige Arbeit seit dem 15. April 2001 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 BSHG das übliche Arbeitsentgelt gewährt wurde, war seitdem zwischen ihr und der Klägerin ein wenn auch mit Hilfe der Sozialhilfe begründetes, so doch zivilrechtliches, sozialversicherungs- und steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis entstanden, bei dem sich die Klägerin und Frau Ö. nicht als Sozialhilfeträger und Hilfesuchende, sondern als Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gegenüber standen. Die Erfüllung der sich nunmehr daraus ergebenden Arbeitspflicht hätte die Klägerin ebenso vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen müssen wie Frau Ö. die dazu im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht der Klägerin, das vertraglich geschuldete Arbeitsentgelt auszubezahlen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 5 C 63.86 - FEVS 41, 45 [48 f.] sowie Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, a.a.O. § 19 Rn. 13 und Krahmer, a.a.O. § 19 Rn. 7, beide m.w.N.). Dieses Arbeitsentgelt stellte sich damit, obwohl es aus Sozialhilfemitteln finanziert wurde, als ein die Hilfe zum Lebensunterhalt entbehrlich machender, vertraglich geschuldeter Arbeitslohn dar. Dieser hätte deshalb - anders als Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG - von Dritten gepfändet werden können (vgl. Fasselt in Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 19 Rn. 11 und Krahmer a.a.O. § 19 Rn. 7). Dieser war deshalb aber auch auf Ansprüche gegen nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete anzurechnen. Frau Ö.s Nettoverdienst von monatlich mindestens 2.086,04 DM ohne Berücksichtigung einmaliger Zuwendungen (vgl. S. 84 der Verwaltungsakte der Klägerin) überstieg indessen sogar ihren grundsätzlich bestehenden Anspruch auf vollen 3/7-Trennungsunterhalt gegen ihren Ehemann von 810,15 DM (vgl. S. 47 der Verwaltungsakte der Beklagten) um mehr als 1.250,00 DM. Ihr Nettoverdienst hätte den ihr zustehenden Trennungsunterhalt mithin selbst dann noch deutlich überstiegen, sollte sowohl ihre Tochter R. ab Sommer 2001 nicht mehr auf 631,00 DM elterlichen Unterhalt (vgl. S. 47 ebendort) angewiesen gewesen als auch das Einkommen ihres Ehemannes in üblichem Umfang gestiegen sein, wie die Beklagte für möglich hält. Mithin hatte Frau Ö. seit dem 15. April 2001 keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihren Ehemann; eher waren seitdem Unterhaltsansprüche der Kinder von Frau Ö. gegen diese nahe liegend. Zudem konnten ab dem 15. April 2001 auch keine Unterhaltsansprüche von Frau Ö. gegen ihren Ehemann mehr gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf die Klägerin übergehen, weil der Frau Ö. arbeitsvertraglich geschuldete und ausbezahlte Lohn als solcher keine Sozialhilfe darstellte (vgl. auch Gottschick/ Giese, BSHG, 9. Aufl., § 90 Rn. 24 sowie Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Loseblatt, § 90 Rn. 69). Gleiches galt gemäß § 91 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 90 Abs. 4 BSHG schon ab dem 7. März 2001 für den Zeitraum, in dem Frau Ö. Leistungen im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BSHG gewährt wurden. 28 Unter diesen Umständen kann seit dem 7. März 2001 schon nicht von einem Verstoß der Klägerin gegen den „Interessenwahrungsgrundsatz“ die Rede sein, schon gar nicht von einem grob fahrlässigen Verstoß. Deshalb kann offen bleiben, ob vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wonach die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind,soweit die Hilfe dem Bundessozialhilfegesetz entspricht, eine Verletzung des „Interessenwahrungsgrundsatzes“ darüber hinausgehend - etwa proportional zur Schwere der Interessenverletzung (so Zink/Bramann in Mergler/Zink, a.a.O. § 111 Rn. 11 a. 1) - zu einer „Verwirkung“ (so Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 111 Rn. 12) oder „Eliminierung“ (so Zink/Bramann, a.a.O.) eines Kostenersatzanspruches oder zu dessen „Vernichtung dem Grunde nach“ (so das Verwaltungsgericht) führen kann. Ebenfalls kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit die Klägerin vor dem 7. März 2001 gegen den „Interessenwahrungsgrundsatz“ verstoßen hat und inwieweit die zuvor geleistete Hilfe dem Bundessozialhilfegesetz entsprach. Denn allein schon im Zeitraum 15. April 2001 bis 31. Mai 2002 hat die Klägerin Frau Ö. ein Arbeitsentgelt von brutto 22.432,74 € gezahlt, also mehr als den verlangten Erstattungsbetrag von nur noch 21.864,36 €. Da schließlich nicht ersichtlich ist und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht wird, dass eine Bruttoentlohnung in dieser Höhe für den vorgenannten Zeitraum nicht dem Bundessozialhilfegesetz entsprochen hätte, ist die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 21.864,36 € zu verurteilen, der ab der gemäß § 90 Abs. 1 VwGO mit Klageerhebung am 23. Mai 2003 eingetretenen Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung von §§ 291 Abs. 1, 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. 29 III. Die Kostenentscheidung beruht unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit diese die teilweise Klagerücknahme betraf und deshalb rechtskräftig geworden ist, auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3 Halbsatz 1 und 162 Abs.3 VwGO. Die Klägerin ist - allenfalls - zu einem geringen Teil unterlegen, weil sich der zurückgenommene Teil der Klage gemäß Nr. 2110 a der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047) zumindest gerichtskostenmäßig nicht auswirkte. Da der Beigeladene keine Anträge gestellt hat, können ihm gemäß § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO keine Kosten auferlegt werden; deshalb entspricht es aber auch nicht der gemäß § 162 Abs. 3 VwGO insoweit maßgeblichen Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 31 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Sonstiger Langtext 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 21.864,36 € festgesetzt (§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG in der zuvor geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3047]).