Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen verurteilt, dem Kläger die von diesem für den Hilfefall C. T. im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2001 aufgewandten Kosten der Sozialhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage am 22. Dezember 2004 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.326,02 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Sozialhilfekosten, die der Kläger im Zeitraum vom 19. September 2000 bis zum 31. Dezember 2001 im Hilfefall der Frau C. T. aufgewandt hat. Wegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren eingestellt, soweit es - für den Zeitraum bis Ende Februar 2001 - durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt worden ist. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 14. September 2007 hat der früher zuständige 21. Senat des OVG NRW die Berufung des Klägers für den streitig entschiedenen Teil des geltend gemachten Anspruchs zugelassen. Wegen des Sachvortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 19. November 2007 (Bl. 99 - 111 der Gerichtsakten) verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 8.326,02 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz ab dem 1. September 2004 zu zahlen. Der Beklagte ist dem Berufungsbegehren mit Schriftsatz vom 5. Februar 2008 (Bl. 132/133 der Gerichtsakten) entgegengetreten und stellt in Frage, ob Frau C. T. zu dem Personenkreis gehört hat, die keine Arbeit finden konnten und deshalb auf eine zumutbare Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG angewiesen gewesen seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und der Prozessgeschichte sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für teilweise begründet hält und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Januar 2008, ergänzt durch gerichtlichen Hinweis an die Beklagte vom 5. März 2008, angehört worden. Der Senat ist auch mit Blick auf den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 eingereichten korrigierten Vergleichsvorschlag nicht gehalten, eine Stellungnahme der Beklagten abzuwarten. Der Prozesbevollmächtigte der Beklagten hat trotz Ankündigung eine Stellungnahme zu dem Vergleichsvor- schlag der Klägerseite nicht abgegeben. Sie ist des weiteren aufgefordert worden, zu dem korrigierten Vergleichsvorschlag der Klägerseite eine eventuelle Stellungnahme binnen drei Tagen abzugeben. Eine solche Stellungnahme ist nicht erfolgt. Hinderungsgründe sind ebenfalls nicht geltend gemacht worden, so dass davon auszugehen ist, dass ein Interesse der Beklagten an einer vergleichsweisen Beendi- gung des entscheidungsreifen Rechtsstreits nicht gegeben ist. Die Berufung hat nur teilweise - nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg. Soweit der Kläger mit der insoweit nicht revidierten Berufungsschrift vom 19. November 2007 auch die Erstattung von - in dem Betrag von 8.226,02 EUR enthaltenen - Kosten der Hilfe zur Arbeit beantragt, die ihm im Zeitraum vom 19. September 2000 bis Ende Februar 2001 entstanden ist, ist die Berufung unzulässig. Im Zulassungsbeschluss vom 14. September 2007 ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens allein die Frage ist, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage hat. Nur auf diesen Erstattungszeitraum hat sich die Berufungszulassung bezogen. Das in zulässiger Weise weiterverfolgte Begehren um Erstattung der im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2001 aufgewandten Sozialhilfe ist demgegenüber begründet. Dem Kläger steht nach § 107 BSHG ein Anspruch auf Erstattung zu. Wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts - hier der Stadt I. - verzieht, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes nach § 107 Abs. 1 BSHG verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe - d. h. vorliegend dem klagenden Landkreis D. M. - die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i. S. v. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG - begrenzt auf max. zwei Jahre (§ 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG) - zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Insoweit steht außer Streit, dass Frau T. und ihre beiden minderjährigen Kinder ausweislich der entsprechenden Bewilligung ab dem 19. September 2000 noch innerhalb der Monatsfrist nach ihrem Zuzug zum 1. September 2000 Sozialhilfeleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt bedurft haben. Der Senat hat - wie er den Beteiligten schon mit der Anhörungsverfügung nach § 130a VwGO vom 22. Januar 2008 mitgeteilt hat und nicht in Frage gestellt worden ist - nach Aktenlage auch keine Zweifel daran, dass die Hilfeempfänger in dem hier maßgebenden Leistungszeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hatten, da sie ihren notwendigen Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken konnten. Auch bei der Frau T. in den Monaten März bis Juni 2001 geleisteten und belassenen "Hilfe zur Arbeit" handelt es sich der Art nach um "Hilfe zum Lebens- unterhalt". Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 22 A 6/02 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 2004 - 12 A 11512/04 -, FEVS 56, 534; Nds. OVG, Beschluss vom 30. August 1999 - 4 L 3033/99 -, FEVS 51, 368. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat von vornherein nicht die tatsächlichen Voraussetzungen für gegeben an, bei deren Vorliegen zu § 111 SGB X die Auffassung vertreten wird, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, namentlich ein Wechsel der Hilfeart, eine erneute Anzeige - d. h. eine erneute Anmeldung des Erstattungsanspruchs - gegenüber dem erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger innerhalb der Frist des § 111 Satz SGB X erforderlich macht, um mit dem Anspruch auf Erstattung der für die neue Hilfeart aufgewendeten Kosten nicht ausgeschlossen zu sein. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2005 - 22 K 8735/03 -, Juris, m. w. N. Wollte man in der Mitteilung des Klägers vom 16. Oktober 2000 keine hinreichende Anmeldung auch hinsichtlich der Kosten für geleistete Hilfe zur Arbeit sehen, spricht zudem alles dafür, dass mit der Anerkennung der Beklagten vom 7. Februar 2001 diesbezüglich auch keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht i. S. d. § 111 Satz 2 SGB X vorgelegen hätte, so dass jedenfalls die Geltendmachung des Erstattungsanspruches mit Schreiben vom 24. Februar 2003, aus dem die Leistung von Hilfe zur Arbeit ausdrücklich hervorgeht, rechtzeitig erfolgt wäre. Diese außerhalb einer Einrichtung geleistete Hilfe zur Arbeit war auch nicht deshalb nicht erforderlich, weil sie entgegen § 111 Abs. 1 BSHG nicht diesem Gesetz entsprochen hat. Die - seitens der Beteiligten unwidersprochen gebliebene - rechtliche Einschätzung aus der Anhörung nach § 130a VwGO, die Einstellung der Hilfeleistung mit Bescheid vom 8. Mai 2001 habe nur den Anspruch auf weitere Hilfe zum Lebensunterhalt betroffen, soweit der Bedarf nämlich nicht infolge der Hilfe zur Arbeit abgedeckt gewesen sei, hat sich auch bei nochmaliger Überprüfung als zutreffend erwiesen. Schon im Rahmen des Anhörungsverfahrens ist ferner nachgetragen worden, dass sich vor dem Hintergrund der Teilnahme der Hilfeempfängerin an der Eignungsfeststellungsmaßnahme vom 13. bis 24. November 2000 keine Bedenken im Sinne der pauschalen Behauptung der Beklagtenseite aufdrängen, Frau T. habe nicht zum Personenkreis des § 19 BSHG gehört, die keine Arbeit habe finden können und deshalb auf eine zumutbare Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG angewiesen gewesen sei. Neue, substantiierte Erkenntnisse, die die Auffassung der Beklagten stützen könnten, sind dem Senat insoweit nicht vermittelt worden. Bereits mit dem Zulassungsbeschluss vom 14. September 2007 ist schließlich dargelegt worden, dass eine Unterbrechung der Leistung i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG unter den vorstehend behandelten Annahmen nicht gegeben sein dürfte. Auch dies erweist sich bei nochmaliger Prüfung als zutreffend. Da sich der Bescheid vom 8. Mai 2001 über die Einstellung der Hilfeleistung nur auf die bisherige Leistungsgewährung bezieht, wie sie zuletzt mit dem Leistungsbescheid vom 23. Januar 2001 erfolgt ist, d. h. auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt über das durch die Hilfe zur Arbeit erzielte anrechenbare Einkommen hinaus, kommt es für eine Leistungsunterbrechung nicht darauf an, ob dieser Einstellungsbescheid rechtmäßig war oder jedenfalls in Bestandskraft erwachsen ist; ebenso ist unbeachtlich, ob und ggfls. inwieweit dem genannten Bescheid Bindungswirkung zukommt. Zur insoweit fehlenden Bindungswirkung ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 28.03 -, FEVS 57, 347. Ebenso wenig ist das Urteil des Senats vom 22. März 2006 - 12 A 2094/05 - (FEVS 58, 104) insoweit einschlägig. Einwendungen gegen die - schon mit der Anhörungsverfügung vom 22. Januar 2008 unterbreitete - rechtliche und tatsächliche Würdigung zu § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind nicht erhoben worden. Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251 und vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG.