Beschluss
10 B 10330/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2009:0414.10B10330.09.0A
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht – und für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Mit dieser Entscheidung besteht für eine einstweilige Anordnung gemäß §§ 173 VwGO und 570 Abs. 3 ZPO kein Raum. 2 Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht aufgegeben, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine Prüfungsbescheinigung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV auszustellen. Seinen Ausführungen zur Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts Trier vom 7. Dezember 2008 gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG vermag der Senat allerdings nicht zu folgen. 3 Zuzustimmen ist der Vorinstanz in der die einstweilige Anordnung allein tragenden Erwägung, dass dem Antragsteller eine befristete Prüfungsbescheinigung bezüglich der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu erteilen ist, weil er derzeit noch Inhaber dieser Fahrerlaubnis ist, ohne im Besitz des am 2. Mai 2008 sichergestellten Führerscheins zu sein. Nach dem Tenor und den Gründen des vorerwähnten Strafurteils kann nicht zweifelhaft sein, dass das Landgericht Trier dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ausdrücklich nicht entzogen hat. Dieses Urteil ist aus den bereits vom Verwaltungsgericht genannten Gründen insoweit zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht nichtig. Wie sogleich darzulegen sein wird, führt seine Wirksamkeit mit Blick auf die dem Antragsteller belassene Fahrerlaubnis auch nicht zu einem im Interesse der Verkehrssicherheit „schlechthin unerträglichen“ Ergebnis (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 21 Rdnr. 30). Geht man aber davon aus, so muss es – wie ebenfalls von der Vorinstanz schon dargelegt – dabei verbleiben, dass der Antragsteller solange im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ist, bis ihm diese in einem folgenden Verwaltungsverfahren vom Antragsgegner rechtswirksam entzogen wird. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil die Beschwerde schon danach aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen ist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 4 Was die danach allein verbleibende Möglichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE durch den Antragsgegner selbst angeht, so wird sich diese Entscheidung – wie das Verwaltungsgericht noch zutreffend gesehen hat – an § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu orientieren haben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellen sich dabei allerdings nach Überzeugung des Senats die im angegriffenen Beschluss dazu aufgezeigten Zweifelsfragen nicht. Nach der genannten Bestimmung darf die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt eines einschlägigen Strafurteils nur insoweit nicht abweichen, als es sich auf die „Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht“. Der danach entscheidende Inhalt des Urteils des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 2008 findet sich im ersten Absatz unter Abschnitt VI., der wie folgt lautet: 5 Gemäß den §§ 69, 69 a StGB war die Fahrerlaubnis des Angeklagten endgültig zu entziehen und der Führerschein einzuziehen. Es handelt sich um einen Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 Ziffer 2 StGB. 6 Ein Regelfall nach § 69 Absatz 2 Nr. 2 StGB bedeutet aber gerade, dass bei einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB der auch hier abgeurteilten Tat „der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist“. Mithin ist der Antragsteller vom Landgericht ausdrücklich und eindeutig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt worden. Dass die kleine Strafkammer dem Antragsteller ungeachtet dessen – auf der Rechtsfolgenseite - die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nicht entzogen hat, vermag an dieser für § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG allein maßgeblichen Beurteilung seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nichts zu ändern und ist daher auch für den Antragsgegner mit Blick auf ein etwaiges Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht bindend. 7 Der Senat hat noch erwogen, ob sich danach das Begehren des Antragstellers nicht als treuwidrig erweist, weil er dem Antragsgegner etwas abverlangt, was dieser ihm gegebenenfalls sofort wieder rechtmäßigerweise entziehen darf. Insoweit kann jedoch nicht daran vorbeigegangen werden, dass der Antragsteller derzeit noch im Besitz der genannten Fahrerlaubnis ist und diese ihm nicht „sofort“, sondern erst zum Abschluss eines erst noch durchzuführenden förmlichen Verwaltungsverfahrens entzogen werden kann. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327: Fahrerlaubnis der Klasse C = 1 1/2 Auffangwert; davon hier die Hälfte). 10 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.