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Beschluss

3 L 636/14.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:0808.3L636.14.NW.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie gegen die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. 2 Der 1959 geborene Antragsteller ist seit 1978 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Er befuhr am 7. Juli 2013 mit seinem Fahrrad gegen 23:30 Uhr nach Besuch eines Fischerfestes ohne Licht die Kreisstraße .. von A-Dorf kommend in Richtung B-Dorf und wurde von einer Verkehrsstreife der Polizei ……… einer Atemalkoholkontrolle unterzogen. Die anschließende Blutalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,73 Promille. Das Amtsgericht Speyer verurteilte ihn mit Urteil vom 4. März 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 €. 3 Nachdem der Antragsgegner von der Verurteilung am 19. März 2014 erfahren hatte, forderte er den Antragsteller mit Schreiben vom 8. April 2014 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten innerhalb von 2 Monaten vorzulegen. Durch das Gutachten sei die folgende Frage zu klären: 4 „ Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen der Klasse(n) A1, BE und C1E und deren Einschlussklassen in Frage stellen?“ 5 Da der Antragsteller das geforderte Gutachten in der Folgezeit nicht beibrachte, hörte der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 12. Juni 2014 zur Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 entzog der Antragsgegner daraufhin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 1 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit allen Einschlussklassen und untersagte ihm ferner in Ziffer 2 das Fahren von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen sowie von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad und Mofa). Den vorgenannten Führerschein zog der Antragsgegner ein und verlangte dessen Ablieferung binnen drei Tagen. 6 Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 15. Juli 2014 Widerspruch eingelegt und am Folgetag einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs bei Gericht gestellt. 7 Er ist der Ansicht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 sei nicht ausreichend begründet worden. Ein hinreichend konkretisierter Verdacht, dass er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Führen von Kraftfahrzeugen und insbesondere auch von erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, sei nicht gegeben. Der Antragsgegner habe vollständig unberücksichtigt gelassen, dass er keinerlei Voreintragungen im Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister habe und insofern noch niemals gegen irgendwelche Verkehrsvorschriften verstoßen habe. Er nehme seit langer Zeit unbeanstandet am Straßenverkehr teil. 8 Der Antragsgegner habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der festgestellte Promillewert mit 1,73 Promille nicht gravierend über der Grenze von 1,6 Promille gelegen habe. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zumindest eine Ermessensprüfung durchführen müssen, was rechtswidrig unterblieben sei. Weiter habe der Antragsgegner verkannt, dass das Amtsgericht Speyer ihn nur wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt habe und Führerscheinmaßnahmen nicht für notwendig erachtet habe. Daran sei der Antragsgegner gebunden. Ferner habe der Antragsgegner nicht ausreichend beachtet, dass die Trunkenheitsfahrt lediglich mit einem Fahrrad erfolgt sei. Die angeordnete Frist von zwei Monaten zur Beibringung des Gutachtens sei im Übrigen wesentlich zu kurz bemessen. Schließlich existiere keine Rechtsgrundlage zum Untersagen des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. 9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 10 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Juli 2014 gegen die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 4. Juli 2014 wiederherzustellen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Er hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für ausreichend begründet. II. 14 Das im Wege einer objektiven Antragshäufung (§ 44 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) verfolgte Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Juli 2014 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit allen Einschlussklassen und die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache kann der Antrag aber keinen Erfolg haben. 15 1. Zunächst hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 4. Juli 2014 in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. 16 Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00, 19 E 886/00 –, NJW 2001, 3427). 17 Der formell-rechtlichen Anforderung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; eine bloß formelhafte Begründung genügt nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14 –, juris m.w.N.). Auch wenn das Gesetz regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe verlangt, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen, verpflichtet § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft.Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht zählt, in Betracht. Denn es ist offensichtlich, dass die Teilnahme eines für die Teilnahme am Straßenverkehr Ungeeigneten zu Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Fahrzeugführer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2006 – 10 B 10184/06.OVG – und Beschluss vom 1. Juli 2009 – 10 B 10450/09.OVG –, DVBl. 2009, 1118; BayVGH, Beschluss vom 10. August 2011 – 11 CS 11.1271 –, Blutalkohol 48, 369). 18 Hier hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 4. Juli 2014 ausführlich begründet, warum er die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 für dringend erforderlich hält. Ein besonderes Vollzugsinteresse liege vor, wenn sich jemand weigere, ein zur Klärung von Zweifeln an seiner Kraftfahrzeugeignung sowie an der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angefordertes Gutachten beizubringen. Aus einer derartigen Weigerung, sofern sie ohne triftigen Grund erfolge, könne die Verwaltungsbehörde schließen, dass der Betroffene einen die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausschließenden Mangel verbergen wolle. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen frühestens mit Ablauf der Klagefrist unanfechtbar werde und der Betroffene darüber hinaus die Möglichkeit habe, durch fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs den baldigen Eintritt der Rechtskraft zu verhindern, könnte er bis zu einer rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung über die Eignung als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen. 19 Damit liegt eine in formeller Hinsicht noch ausreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller in dieser Begründung nicht, wie dies wünschenswert gewesen wäre, persönlich angesprochen. Auch trifft der Einwand des Antragstellers zu, dass der Antragsgegner Formulierungen verwendet hat, die so oder in ähnlicher Form auch in anderen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren benutzt werden könnten. In derartigen Fällen kann es der Behörde aber nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Baueinstellungsverfügung). Es ist daher letztlich unschädlich, dass der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vom „Antragsteller“, sondern „nur“ vom „Betroffenen“ gesprochen hat. 20 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter moniert, der Antragsgegner habe sich in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht damit auseinander gesetzt, dass er aus beruflichen Gründen dringend auf die Vorhaltung einer Fahrerlaubnis angewiesen sei und mit Ausnahme des einen Vorfalls immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe, kann er damit nicht hier gehört werden. Denn ob die Darlegungen des Antragsgegners inhaltlich zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362). 21 2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 4. Juli 2014 rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 1 MB 13/07 –, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind hier mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2009 – 18 B 331/09 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 5 ME 121/07 –, NVwZ-RR 2008, 483). 23 Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sowie der Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. 24 Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – mit Schreiben vom 12. Juni 2014 angehört worden ist. 25 2.1. Rechtsgrundlage für die in der Ziffer 1 des Bescheids vom 4. Juli 2014 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen; darauf ist der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen. Bei der Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern um eine Befugnisnorm, so dass insoweit eine gebundene Entscheidung der Behörde vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321;OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 2010 – 10 B 10426/10.OVG –). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, NJW 2002, 78). 26 Vorliegend lagen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor. Die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsgegner am 8. April 2014 war sowohl formell ( 2.1.1. ) als auch materiell ( 2.1.2. ) rechtmäßig. 27 2.1.1. Der Antragsgegner hat den Antragsteller in formell unbedenklicher Weise zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert (§ 11 Abs. 6 FeV). Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 und Satz 1 FeV teilt die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung mit ( 2.1.1.1. ) und legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind ( 2.1.1.2. ) . Die zur Vorlage des angeordneten Gutachtens gesetzte Frist ist hier ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ( 2.1.1.3. ). 28 2.1.1.1. Die Gründe, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründen, hat der Antragsgegner diesem gegenüber in dem am 10. April 2014 zugestellten Anordnungsschreiben zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vom 8. April 2014 dargelegt, nämlich dass im Hinblick auf die am 7. Juli 2013 erfolgte Trunkenheitsfahrt des Antragstellers sich Eignungsbedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen ergeben haben. 29 2.1.1.2. Der Antragsgegner hat in dem Anordnungsschreiben vom 8. April 2014 eine korrekte und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende medizinisch-psychologische Gutachten geklärt werden sollte, formuliert. Angesichts des von dem Antragsteller gesetzten Gefahrenverdachts sind die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der im Anordnungsschreiben formulierten Fragestellung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Nichts anderes gilt für die Wahrung des Übermaßverbots. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer bei ungeeigneten Fahrzeugführern ist die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff mit der sachgerechten rechtsfehlerfreien Fragestellung der Antragstellerin ohne weiteres zuzumuten. 30 2.1.1.3. Die Aufforderung zur Begutachtung vom 8. April 2014 verwies gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch auf die Folgen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens und setzte dem Antragsteller gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV eine ausreichend bemessene Frist zur Vorlage des Gutachtens bis spätestens zwei Monate nach Zustellung des Schreibens, also bis zum 10. Juni 2014. Soweit der Antragsteller diesbezüglich eingewandt hat, diese Frist sei nach der Rechtsprechung wesentlich zu kurz angesetzt, teilt die Kammer dessen Auffassung nicht. Sinn und Zweck einer nach den §§ 11 - 14 FeV angeordneten Aufklärungsmaßnahme ist es allein, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, um ungeeignete Kraftfahrer vom motorisierten Straßenverkehr und damit eine von diesen ausgehende Gefährdung der Rechtsgüter (Leib und Leben) anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen zu können. Nicht hingegen dient die Fristsetzung dazu, dem Betroffenen die Wiederherstellung seiner Kraftfahreignung zu ermöglichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 10 B 10508/09.OVG –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321). Demzufolge besteht nur ein Anspruch auf Einräumung einer zum Nachweis der trotz Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vorhandenen Kraftfahreignung ausreichend bemessenen Frist. Diese Frist muss nach den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen sein. Da eine feste allgemeingültige Frist, in der ein zu Recht gefordertes Gutachten vorzulegen ist, nicht existiert, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Frist ist deshalb so zu bemessen, dass das geforderte Gutachten von der beauftragten Gutachterstelle erstellt werden kann. 31 Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die zur Begutachtung erforderliche Untersuchungsmethode grundsätzlich der untersuchenden Stelle aufgrund deren Fachkompetenz zu überlassen ist; der Untersuchungsart muss die Fristsetzung Rechnung tragen. Das Risiko, das Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel wegen der von der Begutachtungsstelle gewählten Untersuchungsart nicht fristgerecht beibringen zu können, darf dabei nicht dem Betroffenen auferlegt werden. Die zur Einholung des angeforderten Gutachtens zu gewährende Frist ist ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321). 32 Hier betrug die dem Antragsteller gesetzte Frist von 2 Monaten und war damit ausreichend bemessen. Eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung ist regelmäßig in der Lage, innerhalb von 2 Monaten ein Gutachten zur Fahreignung zu erstatten. 33 2.1.2. Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 34 Gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Ermessensspielraum die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. 35 Der Antragsteller hat – unstreitig – am 7. Juli 2013 mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt. Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Nr. 2 c) FeV (s. ausführlich BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris). Die genannte Vorschrift differenziert nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt. Folglich gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der Norm. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32/07 –, NJW 2008, 2601). Der Gesetzgeber teilt diese Einschätzung, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 Strafgesetzbuch - StGB - unter Strafe stellt. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696). Die bei dem Antragsteller gemessene Alkoholkonzentration spricht für ein hohes Maß an Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit, das nur durch den regelmäßigen Konsum großer Mengen alkoholischer Getränke erreicht werden kann. Dies wiederum lässt die Befürchtung zu, dass der Antragsteller in stark alkoholisiertem Zustand auch motorisiert am Straßenverkehr teilnimmt. Um abzuklären, ob dies der Fall ist, oder ob der Antragsteller über eine Persönlichkeitsstruktur verfügt, die es ihm ermöglicht, sein Verhalten so zu steuern, dass er in betrunkenem Zustand wirklich kein Kraftfahrzeug benutzt, musste der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. 36 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers steht der Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens auch nicht die bis zu diesem Zeitpunkt seit der Alkoholfahrt verstrichene Zeit von rund 9 Monaten sowie der Umstand entgegen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bisher ansonsten nicht verkehrsauffällig geworden sei. Der Gesetzgeber hat selbst Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Taten der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2005 – 3 C 21/04 -, NJW 2005, 3440). Die insoweit maßgebliche Frist ist hier aber ersichtlich, da der Antragsgegner sofort nach Bekanntwerden der Verurteilung des Antragstellers aktiv wurde, noch nicht abgelaufen. 37 Mithin durfte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage des Gutachtens auffordern, um dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären, und war der Antragsteller zur Mitwirkung verpflichtet. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt und dabei keine erkennbar sachwidrigen Erwägungen angestellt. 38 Da der Antragsteller im Anordnungsschreiben auf die Folgen einer Verweigerung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden war (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), durfte der Antragsgegner aus der Weigerung des Antragstellers, sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen mit der Folge, dass ihm zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. 39 2.1.3. Der Umstand, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 4. März 2014 nicht entzogen wurde, steht hier der fahrerlaubnisrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Überprüfung der Fahreignung gemäß § 3 Abs. 4 StVG an rechtskräftige Entscheidungen in Strafverfahren nur insoweit gebunden, als dort auch Ausführungen zur Fahreignung enthalten sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34/94 –, DVBl 1996, 165; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2009 – 10 B 10330/09 –, Blutalkohol 46, 234). In der vorliegenden Sache hat sich das Urteil zur Fahreignung des Antragstellers jedoch nicht geäußert. 40 2.1.4. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Auf Grund der Verkehrsteilnahme des Antragstellers unter erheblichem Alkoholeinfluss (BAK von 1,73 Promille) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen würde. Erweist sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss dies nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Führerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Denn es besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 23. Februar 1993 – 3 S 2/93 –, LKV 1994, 224). Infolgedessen kann der Antragsteller auch nicht mit seinen Einwendungen, es müsse berücksichtigt werden, dass er aus beruflichen Gründen dringend auf die Vorhaltung einer Fahrerlaubnis angewiesen sei und er mit Ausnahme des einen Vorfalls immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe, Gehör finden. 41 2.2. Auch die in Ziffer 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 angeordnete Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist offensichtlich rechtmäßig. 42 2.2.1. Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 y StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV. Rechtfertigen demnach Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Zur Klärung der Eignungszweifel hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die ihr von dem Gesetzgeber in diesen Vorschriften an die Hand gegebenen Maßnahmen zu ergreifen, wozu unter anderem die an den Betroffenen gerichtete Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gehört. Auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, ein von der Fahrerlaubnisbehörde nach diesen Bestimmungen zu Recht gefordertes Gutachten beizubringen oder er es nicht fristgerecht beibringt. 43 2.2.2. Die formellen Voraussetzungen für die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens lagen hier vor. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 2.1.1. verwiesen werden. 44 2.2.3. Auch in materieller Hinsicht war der Antragsgegner befugt, von dem Antragsteller das Gutachten zu fordern. Der Antragsgegner hatte hier hinsichtlich der Entscheidung, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, nach dem Gesetz kein Ermessen. Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696). Ein derartiger Blutalkoholgehalt führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. Fahrräder (vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 1 Ss 60/92 –, NZV 1992, 373 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90 –, BGHSt 37, 89; Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 316 Rn.11). 45 Der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um die Eignung des Klägers zum Führen von Fahrzeugen zu überprüfen, steht auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von Mofas, Fahrrädern und anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen stellt ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 10 B 10415/11.OVG –, NJW 2011, 3801; Urteil der Kammer vom 30. Januar 2012 – 3 K 954/11.NW –, juris). Wenn auch das von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefährdungspotential statistisch geringer sein mag als dasjenige von alkoholisierten Kraftfahrern, ohne dass hierzu dem Gericht allerdings entsprechende Statistiken bekannt sind, kann es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben bzw. Sachwerten kommen. Denn der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs kann andere motorisierte Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise (z.B. bei einspurigen Fahrzeugen durch Nichthalten der Spur infolge eines alkoholbedingten gestörten Gleichgewichtssinns) in Bedrängnis bringen und zu die Verkehrssicherheit gefährdenden Reaktionen veranlassen (z.B. reflexbedingtes Ausweichen auf die Gegenfahrbahn oder den Bürgersteig). 46 Soweit der Antragsteller einwendet, er sei erstmalig als Fahrradfahrer auffällig geworden und habe ansonsten in der Vergangenheit immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Die Rechtsordnung macht das Gebot, eine Person dann einer Überprüfung ihrer Fahreignung zuzuführen, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht davon abhängig, dass dem Betroffenen weitere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Last gefallen sind (Urteil der Kammer vom 30. Januar 2012 – 3 K 954/11.NW –, juris). Da dem Umstand, dass eine Person einen derart hohen Grad an Alkoholisierung erreichen konnte und sie darüber hinaus gleichwohl noch in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, hohe Aussagekraft dafür zukommt, dass sie in weit überdurchschnittlichem Maß alkoholgewöhnt ist, und eine derartige Alkoholgewöhnung typischerweise mit dem Verlust der Fähigkeit einhergeht, die eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einschätzen zu können, ist es nicht unverhältnismäßig, wenn die Rechtsordnung bereits an eine einmalige Trunkenheitsfahrt die Verpflichtung knüpft, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 11 CS 10.2404 –, juris). Dass der Antragsteller nach eigenem Vorbringen seit der Trunkenheitsfahrt im Juli 2013 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. Ob ein Wiederholungsrisiko besteht – auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers – ist eine Frage, die gerade mit der angeordneten Begutachtung geklärt werden soll. 47 Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, er habe lediglich eine sehr kurze Strecke mit dem Fahrrad auf Feldwegen zurückgelegt. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt keine bestimmte Mindestfahrstrecke voraus. Im Übrigen handelt es sich bei der vom Antragsteller ausweislich des Strafurteils des Amtsgerichts Speyer vom 4. März 2014 auch auf der Kreisstraße 13 und damit auf einer öffentlichen Straße zurückgelegten Fahrstrecke vom Fischerfest in A-Dorf an der …….halle bis zu seinem Wohnhaus mit über 8 km nicht um eine sehr kurze Strecke. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, es sei von ihm bei der Trunkenheitsfahrt kein Gefahrenpotential ausgegangen, da um 23.30 Uhr kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien. Denn er verkennt, dass der Gesetzgeber die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens weder von einem bestimmten Verkehrsaufkommen bei der Trunkenheitsfahrt noch von einer bestimmten Uhrzeit abhängig macht. Allein der Umstand, dass ein Führer eines Fahrzeugs in erheblich alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat, reicht für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV aus. 48 2.2.4. Das besondere Vollzugsinteresse ist hier ebenfalls gegeben. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 2.1.4. verwiesen werden. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die von ungeeigneten Führern von erlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern oder Mofas für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, Nrn. 1.5 und 46.3 sowie 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage Seite 58).