Beschluss
7 D 10513/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2009:0616.7D10513.09.0A
4mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. April 2009 wird der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt; ihr wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt D..., Z..., beigeordnet. Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stattgeben müssen. Insbesondere können die nach § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage nicht verneint werden. Der Rechtsanwalt ihrer Wahl ist ihr gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. 3 Für die Frage, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage bestehen, kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2009 mit gut nachvollziehbaren Erwägungen angenommen hat, der von der Klägerin angefochtene Bescheid zur Heranziehung zu den Kosten der im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 1 POG vorgenommenen Bestattung der Mutter erweise sich auf der Grundlage der Bestimmung des § 6 Abs. 2 POG als rechtmäßig. Für den Erfolg eines Prozesskostenhilfeantrags dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nämlich nicht überspannt werden. Eine gewisse Erfolgsaussicht genügt, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Klage ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, NVwZ 2003, 1251). Insbesondere ist es nicht zulässig, Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können, in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren erörtert werden und damit der Zugang zu den Gerichten versagt wird. Bei der daher angezeigten summarischen Prüfung der entsprechenden Offenheit der Erfolgsaussichten hätte das Verwaltungsgericht sich darauf beschränken müssen, in rechtlicher Hinsicht zu erkennen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten herrschen, wie die Frage der Zumutbarkeit der Heranziehung insbesondere von Kindern zu den Bestattungskosten nach einer unmittelbaren Ausführung durch die Polizeibehörden beantwortet wird, wenn besondere Härtegründe geltend gemacht werden, die im persönlich-familiären Bereich des Betroffenen wurzeln. Zudem ist entscheidend, dass vor dem Hintergrund des entsprechenden rechtlichen Maßstabs angesichts des vorliegenden Sachverhalts schwierige Subsumtionsfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung dem Verfahren in der mündlichen Verhandlung vorbehalten bleiben muss. 4 Anders als das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend machen will, kommt es insoweit zwar nicht auf die Kriterien an, die für die Versagung eines familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs maßgeblich sind (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem Grunde nach ergibt sich vorliegend die Pflicht zur Kostenerstattung daraus, dass § 6 Abs. 1 POG die unmittelbare Ausführung der Bestattung durch die Polizeibehörde erlaubt, weil die nach dem Bestattungsgesetz vorrangig Verpflichteten nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden konnten. Da vorliegend eine Inanspruchnahme des Erben nicht möglich war und ein Ehegatte nicht vorhanden war, waren gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Bestattungsgesetz "die Kinder” bestattungspflichtig, denn die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die angeführten Personen "in der angegebenen Reihenfolge" verantwortlich sind. Die Klägerin war damit auch nach § 4 Abs. 1 POG verantwortliche Handlungsstörerin, die im Falle der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme grundsätzlich zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist. Nach § 9 Abs. 3 Bestattungsgesetz bleibt durch die Regelungen im Bestattungsgesetz die Verantwortlichkeit nach dem POG unberührt, sodass die dort geregelten Pflichtenstellungen insbesondere nicht die Ausführung der Bestattung im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Polizeibehörde hindert, soweit die Verpflichteten nicht rechtzeitig handeln. Die Wertungen zwischen dem Unterhaltsrecht und dem hier betroffenen Kreis der öffentlich-rechtlichen Beziehungen sind insoweit unterschiedlich, als es dort um eine Verantwortungszurechnung zwischen Privatpersonen geht, vorliegend indessen um die Übernahme von Kosten durch die Allgemeinheit. Daraus hat die Rechtsprechung allgemein die Schlussfolgerung gezogen, dass die Kriterien des Unterhaltsrechts nicht unmittelbar heranzuziehen sind, wenn es um die Frage der Zumutbarkeit der Heranziehung zu den Kosten der Bestattung geht, die im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Polizeibehörde erfolgt ist (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 283). 5 Ungeachtet dessen wird in der Rechtsprechung mit unterschiedlichem Ergebnis erörtert, ob auch im Polizeikostenrecht unter engen Voraussetzungen persönliche Härtegründe ein Absehen von der Kostenerstattung erfordern können. Teils wird zwar angenommen (vgl. VGH BW, VBlBW 2005, 141) es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber eine Inanspruchnahme von Kindern ohne Rücksicht darauf zulasse, ob eine besonderer Härte vorliege, etwa wenn die Familienverhältnisse schwer gestört seien. Demgegenüber wird ungeachtet der unterschiedlichen Gesetzesfassungen in den Ländern auch vertreten, dass im Einzelfall durchaus die Prüfungspflicht bestehen könne, ob etwa angesichts der Familienverhältnisse eine unbillige Härte die Heranziehung verbiete (vgl. OVG NW, NVwZ 2002, 996; NdsOVG, Beschluss vom 19. Mai 2003, 8 ME 76/03, juris; SaarlOVG, AS 30, 439). Dabei kann offen bleiben, ob entsprechende Erwägungen im Rahmen einer Ermessensausübung nach § 6 Abs. 2 POG (so wohl OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 1992, 7 A 11201/91.OVG sowie VGH BW, DÖV 1991, 263) oder unter Heranziehung der Erlassvorschriften nach dem Gemeindehaushaltsrecht (vgl. § 32 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung Rheinland-Pfalz; vgl. zur entsprechenden dogmatischen Einordnung auch SaarlOVG, a.a.O., OVG NW, a.a.O.) veranlasst sind. 6 Zwar hat auch das Verwaltungsgericht am Rande seiner Ausführungen in Erwägung gezogen, ob es Fälle geben könne, in denen der Verstorbene schwerwiegende Pflichtverletzungen gegenüber dem zur Kostentragung Herangezogenen begangen habe, die ein Absehen von der Kostenforderung gebieten könnten. Es geht angesichts des Vortrags der Klägerin in diesem Zusammenhang indessen nicht an, dies zu unterstellen und nur innerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ob die eine solche Härte ausfüllenden Umstände, für die in der angeführten Rechtsprechung im Einzelnen durchaus unterschiedliche Maßstäbe als maßgebend angesehen werden, tatsächlich vorliegen. Die Klägerin hat immerhin angegeben, sie sei gleichsam mit der Geburt von ihrer Mutter verstoßen worden und sei bei ihrer Großmutter aufgewachsen; ihre Mutter, die schwer alkoholabhängig gewesen sei, habe sich selbst bei gelegentlichen Besuchen nicht um sie gekümmert, sondern sei die Großmutter lediglich um Geld für Alkohol und Zigaretten angegangen. Dass bei einem solchen Sachverhalt nicht bloß ein familiäres "Auseinanderleben" mit der Folge eines längeren Kontaktabbruchs etwa unter Erwachsenen vorliegt - was für die Annahme einer besonderen Härte bei der Kostenheranziehung unter Umständen nicht ausreicht - ist offenkundig (vgl. zur Bejahung einer entsprechenden Härte trotz enger Maßstäbe etwa SaarlOVG, a.a.O.; VG Stade, Urteil vom 27. Juli 2006, 1 A 539/05, juris). 7 Ebenso wenig kann im Prozesskostenhilfeverfahren die schwierige Rechtsfrage beantwortet werden, ob die Bestimmung des § 74 SGB XII die Unzumutbarkeit zu hindern geeignet ist. Davon will wohl das Verwaltungsgericht ausgehen. Nach dieser Bestimmung (zuvor § 15 BSHG, vgl. dazu BVerwG, NJW 2004, 1969, Urteil vom 29. Januar 2004, 5 C 2/03) sind von der zuständigen Behörde die Kosten zu übernehmen, wenn dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zielsetzung der Kostenübernahmeregelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung; das Maß der Hilfe hängt danach von der nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilenden Frage ab, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Daraus hat immerhin das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (a.a.O., S. 449, 450) den Schluss gezogen, dass die Bestimmung nicht geeignet sei, die hier in Rede stehende Härte abzuwenden. Es kommt hinzu, dass gerade die Notwendigkeit der Geltendmachung eines solchen Übernahmeanspruchs angesichts der Ungewissheit des Anspruchs bei den traumatisierenden familiären Verhältnisse gerade die Härten mit sich bringen kann, die es für den Betroffenen zu vermeiden gilt. Aus diesen Gründen reicht es im Falle der Leistungsunfähigkeit des Betroffenen auch nicht aus, dass das Vollstreckungsverfahren Wege bieten mag, die Forderung im Falle ihrer Nichteinbringlichkeit niederzuschlagen.