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Urteil

3 K 1104/18.MZ

VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt durch die im Wege der Ersatzvornahme durch den Beklagten erfolgte Beisetzung des Vaters der Klägerin nicht erledigt mit der Folge, dass das Rechtsschutzinteresse für die Klage entfallen wäre. Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - wirksam, solange er nicht erledigt ist. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, NVwZ 2009, 122 = juris Rn. 13, und vom 27. März 1998 - 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 = juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 17. November 1998 - 4 B 100/98 -, BauR 1999, 733 = juris Rn. 8). Daran gemessen hat sich die Bestattungsverfügung durch die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Bestattung des Vaters der kl. nicht erledigt. Vielmehr gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008, a.a.O. = juris Rn. 13; VGH BW, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 1 S 2794/17 -, VBlBW 2018, 338 = juris Rn. 4). Die Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2018 ist sowohl hinsichtlich der Bestattungsverfügung (1) als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen (2) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1) Ermächtigungsgrundlage für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Bestattungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG -. Nach dieser Vorschrift können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. a) Die Bestattungsverfügung ist formell rechtmäßig. Mit dem Beklagten hat die zuständige Ordnungsbehörde gehandelt (§§ 88 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. 1 und 90 Abs. 1 POG i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden - OrdnungsbehördenZuVO - und §§ 85 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 86 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung - GemO - i.V.m. § 1 Abs. 1 der Eigenbetriebsund Anstaltsverordnung - EigAnVO - sowie § 1 Abs. 2 der Betriebssatzung des Wirtschaftsbetriebs C-Stadt). Die Klägerin wurde mit dem Schreiben des Beklagten vom 23. Februar 2018, mit dem sie vom Tod ihres Vaters in Kenntnis gesetzt wurde, auch im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich des möglichen Erlasses einer gegen sie gerichteten Bestattungsverfügung angehört. b) Die Bestattungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 POG liegen vor, denn die Weigerung der Klägerin, für die Bestattung ihres verstorbenen Vaters Sorge zu tragen, stellt einen Verstoß gegen die nach § 8 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz - BestG - geregelte Verpflichtung, eine Leiche innerhalb von 7 Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten, dar und begründet damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgüter u.a. die geschriebene Rechtsordnung (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 13 ME 107/18 -, NVwZ-RR 2019, 254 = juris Rn. 17; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 13. März 2019 - 20 K 7441/18 -, juris Rn. 17; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 L 1573/18.NW -, juris Rn. 16) und damit auch die Vorschriften des Bestattungsrechts gehören. Vorliegend verstarb der Vater der Klägerin am 17. Februar 2018, so dass die Bestattung an sich bis zum 24. Februar 2018 hätte durchgeführt werden müssen. Die Weigerung der Klägerin, die - wie im Folgenden auszuführen sein wird - zu diesem Zeitpunkt die nach Vorschriften des Bestattungsgesetzes für die Erfüllung der Bestattungspflicht Verantwortliche war, führte zu dem Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften. bb) Der Beklagte hat auch das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere begegnet es keinen Rechtsbedenken, dass er die Klägerin zur Erfüllung der Bestattungspflicht herangezogen hat, denn diese war im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bestattungsverfügung die nach den Regelungen des § 9 BestG zur Erfüllung der Bestattungspflicht Verantwortliche (aaa). Ihre Inanspruchnahme ist auch nicht unzumutbar (bbb). aaa) Wer für die Bestattung verantwortlich ist, ergibt sich vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelungen in § 9 Abs. 2 und 3 BestG aus § 9 Abs. 1 BestG. Nach dieser Vorschrift ist zunächst der Erbe für die Erfüllung der aufgrund des Bestattungsgesetzes bestehenden Verpflichtungen verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BestG). Ist ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden, folgt eine Verantwortlichkeit der in § 9 Abs. 1 Satz 2 BestG genannten Personen in der dort aufgezählten Reihenfolge (SächsOVG, Beschluss vom 9. März 2018 - 3 A 1057/17 -, SächsVBl. 2018,225 = juris Rn 7; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2007 - 7 A 11566/06 -, AS 34, 401 = juris Rn. 16). Der Inanspruchnahme der in § 9 Abs. 1 Satz 2 BestG genannten Personen liegt der Gedanke zugrunde, dass diese regelmäßig einen - abgestuften - Grad der verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Verstorbenen hatten (vgl. insoweit die amtliche Begründung zu § 9 BestG, LT-Drs 9/2411, S. 4, 18). Ob ein persönliches Näheverhältnis zu dem Verstorbenen indes tatsächlich bestand, ist rechtlich unerheblich (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 1. August 2008 - 8 LB 55/07 -, juris Rn. 23). Ausgehend von diesen Voraussetzungen durfte der Beklagte die Klägerin als zur Erfüllung der Bestattungspflicht Verantwortliche heranziehen. Er erhielt aufgrund der Mitteilung der Kriminalinspektion C-Stadt vom 20. Februar 2018 Kenntnis davon, dass der Verstorbene Kinder und einen Bruder in C-Stadt haben soll. Eine daraufhin eingeholte Melderegisterauskunft führte zur Klägerin, deren aktuelle Meldeanschrift durch den Beklagten im Wege der Amtshilfe durch die Stadt A-Stadt noch innerhalb der Bestattungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 BestG ermittelt werden konnte. Die Tochter war als einziges Kind des Verstorbenen zu diesem Zeitpunkt auch gemäß § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - als Erbin erster Ordnung vorrangige Erbin mit der Folge, dass sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BestG zur Erfüllung der Bestattungspflicht verantwortlich war. Zwar ist diese Erbenstellung durch die am 1. März 2018 vor dem Amtsgericht Bad Schwalbach erklärte Erbausschlagung entfallen (§ 1953 Abs. 1 BGB), und infolge der zugleich für ihren Sohn erfolgten Erbausschlagung schied auch dieser als Erbe aus. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt jedoch als Kind des Verstorbenen in der Rangliste der Bestattungspflichtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BestG vorrangig für die Erfüllung der Bestattungspflicht verantwortlich, da ein Erbe nicht bekannt war und es auch keine den Kindern des Verstorbenen in der Erfüllung der Bestattungspflicht vorgehende Person nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestG gab. Die gegen ihre Heranziehung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. So lässt der Umstand, dass sie das Erbe ausgeschlagen hat, ihre durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 BestG begründete Bestattungspflicht unberührt (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, AS 35, 353 = juris Rn. 46; VGH BW, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, VBlBW 2005, 141 = juris Rn. 21; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 4. Dezember 2018 - 5 K 509/18.NW -, juris Rn. 30). Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus anderem Rechtsgrund bleiben hingegen auch nach der Ausschlagung der Erbschaft bestehen. Dies gilt u.a. für die sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 BestG ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung und die damit verbundene Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen (§ 1968 BGB), sind auch nicht in dem Sinn vorrangig, dass sie öffentlich-rechtliche, auf Landesgesetz beruhende Ansprüche aus einem - wie hier in Rede stehendenordnungsbehördlichen Einschreiten ausschlössen. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers, die sich für den Erlass des Bestattungsgesetzes aus Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz - GG - ergibt, unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 1 B 149/94 -, NVwZ-RR 1995, 283 = juris Rn. 5). Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte sich der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Bestattungsverfügung auch kein anderer vorrangig Verantwortlicher aufdrängen müssen. Die Mutter der Klägerin schied als zur Erfüllung der Bestattungspflicht Verantwortliche aus, da diese im Zeitpunkt des Todes bereits von dem Verstorbenen rechtskräftig geschieden war. Damit war sie weder Erbin, noch bestand eine Bestattungspflicht aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestG (vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, NVWBl 2010, 186 = juris Rn. 37; VG Minden, Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 K 1984/14 -, juris Rn. 21). Der Beklagte war, nachdem sie am 2. März 2018 von der erfolgten Erbausschlagung durch die Klägerin Kenntnis erlangt hatte, auch kein anderer Erbe bekannt. Insbesondere war er nicht verpflichtet, die nun mehr als Erben in Betracht kommenden Personen zu ermitteln. Im Hinblick darauf, dass die Erfüllung der Bestattungspflicht vorrangig der Gefahrenabwehr dient (vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Juli 2015 - 19 A 2438/13 -, juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 7. September 2017 - M 12 K 17.1489 -, juris Rn. 28), war der Beklagte lediglich verpflichtet, innerhalb des für die Bestattung vorgesehenen Zeitraums unter Ausnutzung der ihm zur Verfügung stehenden oder für ihn mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Erkenntnisquellen zu ermitteln, ob primär Bestattungspflichtige vorhanden und diese zur Veranlassung der Bestattung willens und in der Lage sind (vgl. ThürOVG, Urteil vom 23. April 2015 - 3 KO 341/11 -, ThürVBl 2016, 193 = juris Rn. 33; VG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 2005 - 15 K 4271/04 -, juris Rn. 24). Diesen Anforderungen an den anstellenden Ermittlungsaufwand hat der Beklagte genügt. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass im Zeitpunkt der Erbausschlagung durch die Klägerin die Bestattungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 BestG längst verstrichen war. In dem bis zum Erlass der Bestattungsverfügung verbleibenden Zeitraum von vier Tagen wurden dem Beklagten keinerlei Anhaltspunkte bekannt, die es ihm ermöglicht hätten, einen anderen Erben rechtzeitig zu ermitteln. Insbesondere waren ihm weder Name noch möglicher Aufenthaltsort der als (weitere) Erbin in Betracht kommenden Mutter des Verstorbenen bekannt. Im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der Kenntnis des Beklagten von der Erbausschlagung der Klägerin der Eintritt des Todesfalls bereits rund zwei Wochen zurücklag, durfte sich der Beklagte im Hinblick auf den dem Gefahrenabwehrrecht immanenten Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr rechtsfehlerfrei dazu entschließen, zeitnah ordnungsbehördlich tätig zu werden und den bis dahin ermittelten Verantwortlichen für die Erfüllung der Bestattungspflicht in Anspruch zu nehmen, anstatt weitere, angesichts der dürftigen Erkenntnislage aufwendige Erbenermittlungen anzustellen. bbb) Es liegen auch keine Gründe vor, die eine Inanspruchnahme der Klägerin als für die Erfüllung der Bestattungspflicht Verantwortliche als unzumutbar erscheinen lassen. In der Rechtsprechung wird - mit unterschiedlicher dogmatischer Begründung - vertreten, dass die grundsätzliche Einstandspflicht für die Bestattung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BestG und die Haftung für die Bestattungskosten im Einzelfall ausgeschlossen sein können, wenn die Inanspruchnahme für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde (vgl. OVG S-H, Urteil vom 27. April 2015 - 2 LB 27/14 -, FamRZ 2016, 851 = juris Rn. 59 f.; BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 4 ZB 12.2374 -, juris Rn. 7; HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 5 A 1245/11 -, juris Rn. 31 f.; OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 7 D 10513/09 -, juris Rn. 5 f.). Ein Entfallen der grundsätzlichen Einstandspflicht für die Bestattung kommt indes nur in besonderen Ausnahmesituationen in Betracht, in denen es einem Angehörigen schlichtweg unzumutbar ist, für die Bestattung des Verstorbenen endgültig oder auch nur vorläufig Sorge zu tragen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört sind, dass sich die Erfüllung der Bestattungspflicht durch den Pflichtigen als grob unbillig darstellen würde (vgl. OVG S-H, Urteil vom 27. April 2015, a.a.O. = juris Rn. 61). Bei der Frage, ob die familiären Verhältnisse als derart gestört anzusehen sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn das Gesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen und ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung der Reihenfolge beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber hierbei an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge anknüpft und diese auch bei gestörten Familienverhältnissen vorgesehen hat, anstatt die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern würde (vgl. OVG S-H, Urteil vom 27. April 2015, a.a.O. = juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 -, BayVBl 2009, 537 = juris Rn. 5 m.w.N.). So können etwa schwere Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des Bestattungspflichtigen oder von Angehörigen eine solche grobe Unbilligkeit begründen. Hingegen genügen ein Kontaktabbruch oder ein Auseinanderleben in der Vergangenheit, ein Verlassen und Im-Stich-Lassen der Familie oder eine Verletzung von Unterhalts- oder Aufsichtspflichten durch den Verstorbenen demgegenüber nicht (vgl. OVG S-H, Urteil vom 27. April 2015, a.a.O. = juris Rn. 65, 67; HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2011, a.a.O. Rn. 35). Denn die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht gemäß § 9 BestG, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2011, a.a.O. Rn 29) knüpft gerade nicht an ein familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und den dort genannten Bestattungspflichtigen an, sondern lediglich an das objektiv zwischen ihnen bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis. Allein dadurch stehen die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen jedenfalls näher als die Allgemeinheit, was ihre vorrangige Inanspruchnahme für die Bestattung und gegebenenfalls die Bestattungskosten sachlich rechtfertigt (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 13. November 2017 - 5 K 511/17.NW -, juris Rn. 22 m.w.N.). Gründe, die nach dem Vorgesagten für die Klägerin zur Annahme einer unbilligen Härte führen würde, hat diese indes nicht dargetan. Soweit sie darauf verwiesen hat, anlässlich von Besuchen bei der Mutter des Verstorbenen habe dieser in der Wohnung randaliert und ihre - der Klägerin - Mutter geschlagen und beleidigt, fehlt es insoweit an der von der Rechtsprechung geforderten Schwere etwaiger darin zum Ausdruck kommenden Straftaten, zumal die Klägerin selbst nach eigenem Bekunden hiervon selbst nicht direkt betroffen war. Dass die Klägerin hingegen selbst schweren Straftaten durch den Verstorbenen ausgesetzt war, hat sie nicht behauptet. Die von ihr geltend gemachten Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. unter Alkoholeinfluss, bei denen sie (nicht angeschnallt) im Auto gesessen haben will, rechtfertigen hingegen nicht die Annahme einer unbilligen Härte. Abgesehen davon, dass die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür dartun konnte - insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass ein derartiges Verhalten des Verstorbenen Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen war oder gar zu einer Verurteilung führte -, fehlt es auch insoweit an der besonderen Schwere der Verfehlung. Verletzungen der Aufsichts- oder der Unterhaltspflicht durch den Verstorbenen begründen hingegen - wie oben dargelegt - ebenso wenig eine unbillige Härte wie der Umstand, dass keine Vater-Tochter-Beziehung aufgebaut werden konnte. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die Klägerin im Hinblick auf den Umstand, dass geschilderten Geschehnisse länger zurückliegen und teils einen Zeitraum betreffen, in der sie sich m Kindesalter befunden hat, hinsichtlich der Geltendmachung von Unbilligkeitsgründen insoweit in einer Art Beweisnotstand befindet, rechtfertigt dies indes nicht die Verlagerung der Bestattungspflicht auf die Allgemeinheit. 2) Auch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Androhungen der Ersatzvornahme sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 1, § 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -. Einer vorherigen Anhörung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) Die Ersatzvornahme wurde der Klägerin schriftlich angedroht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG) und die Androhungen sind ihr zugestellt worden (§ 66 Abs. 6 Satz 1 LVwVG). Ferner ist die Androhung der Ersatzvornahme als Zwangsmittel unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zum einen ist sie taugliches Zwangsmittel, weil es sich bei der Bestattung eines Verstorbenen um eine vertretbare Handlung handelt. Zum anderen ist sie unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr auch geeignet und erforderlich. Schließlich sind in den Androhungen auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben (§ 66 Abs. 4 LVwVG), die ihrerseits hinsichtlich der Höhe keinen Rechtbedenken unterliegen; insbesondere hat auch die Klägerin die Angemessenheit der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nicht in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufigen Kosten des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss des Einzelrichters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Juli 2019 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr unter Androhung der Ersatzvornahme die Bestattung ihres Vaters aufgegeben wurde. Die Klägerin ist die Tochter des am 17. Februar 2018 in C-Stadt verstorbenen wohnsitzlosen deutschen Staatsangehörigen N. A.. Nachdem der Beklagte die ladungsfähige Anschrift der Klägerin ermittelt hatte, wies er die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2018 ungeachtet einer etwaigen Erbausschlagung auf ihre Bestattungspflicht hin und hörte sie für den Fall des Nichtnachkommens der Bestattungspflicht zugleich zum Erlass einer beabsichtigten Bestattungsverfügung an. Unter dem 1. März 2018 schlug die Klägerin - mit ihrem Verlobten zugleich auch für ihr Kind - die Erbschaft aus. Dies teilte sie unter dem 2. März 2018 dem Beklagten mit und verwies auf andere Erben, die primär bestattungspflichtig seien. Mit Bescheid vom 6. März 2018 forderte der Beklagte die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, den Leichnam ihres Vaters bis zum 24. März 2018 zu bestatten oder einäschern zu lassen. Zugleich drohte sie für den Fall der Nichtbeachtung die Ersatzvornahme an und bezifferte deren voraussichtliche Kosten auf 1.582,36 € (Einäscherung und Bestattung). Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei nach den Regelungen des Bestattungsgesetzes für den Leichnam ihres Vaters bestattungspflichtig. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, von einem bestattungspflichtigen Angehörigen Kostenersatz zu fordern, sofern Erben derzeit oder nicht ermittelbar seien. Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten bestehe unabhängig von der zivilrechtlichen Pflicht zur Kostentragung. Die angedrohte Ersatzvornahme sei das einzig erfolgversprechende Zwangsmittel zur Durchsetzung der Bestattungspflicht. Der am 9. April 2018 erhobene Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. September 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde über den angefochtenen Bescheid hinaus ausgeführt, dieser habe sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Bestattung des Vaters der Kläger nicht erledigt, da ein Verwaltungsakt, der im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt worden sei, Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid darstelle. Die Klägerin sei als Bestattungspflichtige zur Vornahme der Beisetzung verpflichtet gewesen. Zwar liege die Bestattungspflicht beim Erben. Könne dieser aber nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden, seien die in § 9 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz genannten Personen in der dort enthaltenen Reihenfolge bestattungspflichtig. Danach sei die Klägerin als Kind des Verstorbenen heranzuziehen gewesen, da dieser im Zeitpunkt seines Todes von seiner früheren Ehefrau geschieden gewesen sei. Andere Erben seien im Hinblick auf die gesetzlichen Bestattungspflichten nach am 2. März 2018 bekannt gewordenen Ausschlagung der Erbschaft durch die Klägerin am 1. März 2018 nicht rechtzeitig zu ermitteln gewesen. Die erfolgte Erbausschlagung ändere nichts an der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht der Klägerin. Es bedürfe auch keiner Korrektur im Wege einer Billigkeitsentscheidung. Als Bestattungspflichtige habe die Klägerin auch die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um notwendige Kosten. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 26. September 2018 hat die Klägerin am 15. Oktober 2018 Klage erhoben. Sie trägt vor, infolge ihrer Erbausschlagung sei die noch lebende Mutter des Verstorbenen Erbin geworden und für die Kosten der Beerdigung verantwortlich. Dem Beklagten sei es jederzeit möglich gewesen, deren Aufenthalt zu ermitteln und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Ihr sei es unzumutbar, die Kosten der Bestattung zu tragen. Der Verstorbene sei obdachlos und alkoholkrank gewesen. Sie habe nie Unterhaltsleistungen erhalten und eine Vater-Tochter-Beziehung habe sich nie aufgebaut. Ihren Vater habe sie zuletzt 2015 gesehen. Zuvor habe der letzte Kontakt stattgefunden, als sie 13 Jahre alt gewesen sei. In der Wohnung ihrer Großmutter sei es bis zu ihrem 20. Lebensjahr bei etwa 20 Treffen zu massiven Randalierungen unter Alkoholeinfluss gekommen, bei denen es auch zu Polizeieinsätzen gekommen sei. Bei diesen Exzessen sei ihre Mutter als „Hure" beschimpft worden und massiv misshandelt worden. Der massive Alkoholmissbrauch sei auch Trennungsgrund ihrer Eltern gewesen. Der verstorbene Vater habe sie bis zu ihrem 13. Lebensjahr mehrfach unter Alkoholeinfluss im Auto mitgenommen; dabei sei sie nicht angeschnallt gewesen, und sie wisse auch nicht, ob der Verstorbene überhaupt einen Führerschein besessen habe. Im Alter von 7 oder 8 Jahren sei sie auch mehrmals „aufsichtslos" bei Zechkumpanen des Verstorbenen zurückgelassen worden. Diese Vorfälle hätten sie sehr stark psychisch belastet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ergänzend vor, die von der Klägerin vorgetragenen Gründe rechtfertigten nicht die Annahme der Unzumutbarkeit. Ermittlungen weiterer Erben seien nicht rechtzeitig möglich gewesen, da sich sowohl die Geburtsurkunde als auch das Familienbuch nicht in der Bundesrepublik Deutschland befänden. Im Übrigen müsse die Ordnungsbehörde nicht zuwarten, bis ein Erbe feststehe, sondern dürfe im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit einer Bestattung auf Familienangehörige im Sinne von § 9 Bestattungsgesetz zurückgreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen.