Beschluss
10 A 10507/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2009:1204.10A10507.09.0A
10mal zitiert
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit sich diese Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht. Gründe I. 1 Der im Jahre 1949 geborene Kläger ist Richter auf Lebenszeit des beklagten Landes und am Oberlandesgericht Koblenz tätig. 2 Er wurde am 17. März 2008 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht – Besoldungsgruppe R 3 der Bundesbesoldungsordnung R – zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts – Besoldungsgruppe R 4 der Bundesbesoldungsordnung R – befördert; zugleich wurde er in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. 3 Er erhält seitdem auf die Dauer von 2 Jahren nach Maßgabe des zum 1. Januar 2008 in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommenen § 6 d weiterhin das Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 3 der Bundesbesoldungsordnung R. 4 Gegen diese „Einbehaltung“ in Höhe von seinerzeit 357,66 € im Monat wandte sich der Kläger und machte die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung geltend. Er bat um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids. 5 Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 stellte daraufhin die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – fest, dass der Kläger ab dem 17. März 2008 nur Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der derzeit geltenden Fassung und unter Anwendung des § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes beanspruchen könne. Begründet wurde dies damit, dass die Besoldung der Richter durch Gesetz geregelt werde und nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen gezahlt und gefordert werden könne, die Dienstbezüge des Klägers aber im Einklang mit den derzeit gültigen Bestimmungen berechnet worden seien. 6 Der dagegen erhobene und ebenfalls auf die Verfassungswidrigkeit des § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes gestützte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut auf den Gesetzesvorbehalt und den Gesetzesvorrang, was die Richterbesoldung angeht, hingewiesen. Ergänzend wurde hervorgehoben, dass bei Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle kein Ermessensspielraum eingeräumt sei und solche Vorschriften auch keiner ausdehnenden Anwendung zugänglich seien; die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle sei nicht befugt, eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Besoldung zu gewähren. Im Übrigen wurde die Gesetzesbegründung zu der Bestimmung des § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes im Wesentlichen wiedergegeben. 7 Daraufhin hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und seine bisherigen Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes wiederholt und vertieft. Er hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Sie verstoße gegen den hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation; das Prinzip amtsangemessener Alimentation gehöre zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten seien. Es gebe keine überkommenen den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung einschränkenden Ausnahmen. Der Amtsbezogenheit der Alimentation entspreche es, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden seien. Mit einer auf der Grundlage der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommenen Beförderung werde die dienstliche Eignung des ausgewählten Bewerbers förmlich anerkannt; dieser förmlichen Anerkennung durch die Verleihung des Beförderungsamtes widerspreche das Hinausschieben der höheren Besoldung um einen Einarbeitungszeitraum. Aus der zweijährigen Wartefrist bei Beförderungen vor Eintritt in den Ruhestand für die Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem letzten Amt lasse sich mit Blick auf die amtsangemessene Besoldung nach einer Beförderung nichts herleiten. Zu sehen sei schließlich auch, dass sich eine der beamtenrechtlichen Erprobung entsprechende Erprobung im richterlichen Dienst mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vertrüge. Die Finanzlage der öffentlichen Hand könne die Besoldungsreduzierung nicht rechtfertigen. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2008 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2008 zu verpflichten, ihn ab dem 17. März 2008 nach Besoldungsgruppe R 4 der Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz zu besolden. 10 Der Beklagte hat 11 Klageabweisung 12 beantragt und entgegnet: Die Regelung des § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes sei verfassungsgemäß. Die Ämter ab der Besoldungsgruppe R 3 stellten besondere Anforderungen an die Bewerber. Die benötigten Erfahrungen müssten erst noch gesammelt werden; von daher sei es sachgerecht, für zwei Jahre eine Bezahlung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe vorzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich auch nicht aus dem Leistungsgrundsatz. Durch die gesetzliche Neuregelung werde weder die Beförderungsentscheidung als solche noch die besoldungsrechtliche Einstufung in ein Amt einer höheren Besoldungsgruppe in Frage gestellt. Modifiziert werde lediglich die besoldungsrechtliche Beurteilung innerhalb der Besoldungsgruppe und zwar dergestalt, dass sie differenzierter ausgestaltet werde. Die besoldungsrechtliche Berücksichtigung der fehlenden Erfahrung im neuen konkreten Amt bei den herausgehobenen Ämtern halte sich innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber zugebilligt werde. Allein der Umstand, dass es bislang eine dem § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes vergleichbare Regelung nicht gegeben habe, begründe noch keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht lasse sehr wohl den gesellschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragende moderate Neuregelungen unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu. Um eine solche handele es sich vorliegend. Wenn der Dienstherr davon ausgehe, in den ersten zwei Jahren der Wahrnehmung eines Spitzenamtes werde der mit ihm beauftragte Beamte bzw. Richter in sein Amt hineinwachsen, so rechtfertige dies nicht zuletzt auch mit Blick auf das Leistungsprinzip eine zweijährige Wartefrist für die höhere Besoldung. Schließlich verletze die Neuregelung auch nicht den Gleichheitssatz. Die getroffene Regelung sei nicht willkürlich. Sie könne mit der herausgehobenen Bedeutung und den besonderen Anforderungen der betreffenden Ämter begründet werden. 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2009 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Vorschrift des § 6 d Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes verstoße weder gegen einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes) noch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Das Alimentationsprinzip gehöre zwar zum Kerngehalt der das Berufsbeamtentum maßgeblich prägenden hergebrachten Strukturprinzipien und sei von daher nicht bloß zu berücksichtigen, sondern zu beachten. Bei der Konkretisierung der Alimentationspflicht komme dem Gesetzgeber aber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der durch die getroffene Regelung nicht überschritten werde. Der Gestaltungsspielraum finde seine Grenze darin, dass der Beamte jedenfalls über ein Nettoeinkommen verfügen müsse, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleiste und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermögliche; zu berücksichtigen seien auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für besonders qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung. Neben dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zähle jedoch auch der Leistungsgrundsatz zum Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze; auch das Leistungsprinzip sei daher zu beachten. Mit diesem würden Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten bei einer entsprechenden Ernennung einerseits förmlich anerkannt; andererseits spiele das Leistungsprinzip jedoch auch bei der Besoldung eine maßgebliche Rolle. So sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Leistungsgesichtspunkte in die Besoldung dergestalt einzubeziehen, dass etwa eine neue - niedrigere - Stufe innerhalb der Besoldungsgruppe eingeführt werde, um dem Gesichtspunkt einer Einarbeitungszeit und der damit verbundenen geringeren Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Nichts anderes sei hier geschehen. Bei den von der in Rede stehenden Regelung erfassten Ämtern handele es sich um Spitzenämter, die zusätzliche Anforderungen an den Beamten oder Richter mit sich brächten. Eine effektive Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordere regelmäßig hinreichende praktische Erfahrungen in der Umsetzung. Mit der Beförderung sei dem Beamten oder Richter zwar attestiert worden, dass er für die Spitzenposition befähigt und geeignet sei. In der Beförderungsentscheidung liege aber noch nicht die Bestätigung, der zu Befördernde fülle die neue Position bereits zu diesem Zeitpunkt vollständig aus. Die prognostische Aussage, dass er sie nach einer Einarbeitungszeit voll ausfüllen werde, stehe der Einführung einer abgesenkten neuen Stufe innerhalb der Besoldungsgruppe nicht entgegen. Ebenso wie in den Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern dem Umstand habe Rechnung getragen werden können, dass mit steigender Berufserfahrung im Amt regelmäßig qualifiziertere Leistungen verbunden seien, begegne es auch in den Besoldungsgruppen mit bislang festen Grundgehaltssätzen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, eine abgestufte Besoldung einzuführen. Dabei sei zu sehen, dass jede Regelung des Besoldungsrechts zwangsläufig generalisieren und typisieren müsse; die sich hieraus ergebenden Friktionen müssten hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lasse. Im Übrigen erfolge aber auch unter den in § 6 d Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Voraussetzungen eine Anrechnung auf die „Wartefrist“. Der Umstand, dass bei der in Rede stehenden Neuregelung neben den genannten Gesichtspunkten auch die Finanzlage der öffentlichen Hand eine Rolle gespielt habe, sei unschädlich. Gegen die Dauer der „Wartefrist“ bestünden ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Schließlich verstoße § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Regelung bestehe jedenfalls, wie dargelegt, ein sachlicher Grund. Dafür, dass sich der Gesetzgeber von willkürlichen Erwägungen habe leiten lassen, sei nichts ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebiete es nicht, das Stufengefüge in den verschiedenen Besoldungsgruppen in gleicher Weise auszugestalten. 14 Gegen das Urteil hat der Kläger fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Mit Blick auf die Urteilsbegründung weist er dabei insbesondere darauf hin, dass es hier nicht um das allgemeine Alimentationsprinzip und den relativ weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insoweit gehe, sondern um die eigenständige und den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum einschränkende Ausprägung des Alimentationsprinzips bei der Verleihung eines Beförderungsamtes. Des Weiteren hebt er erneut namentlich hervor, dass sich aus der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Wartezeit von zwei Jahren für eine Versorgung aus dem letzten (Beförderungs-)Amt für die hier zu würdigende rechtliche Problematik nichts herleiten lasse. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass sich zudem weder aus der vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1985 bestätigten Zulässigkeit einer Absenkung der Eingangsbesoldung von Beamten auf Probe noch aus der Abstufung der Besoldung in den Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern etwas für die hier in Streit stehende Besoldung nach der Beförderung in ein Spitzenamt gewinnen lasse. Schließlich bestreitet der Kläger einen gesellschaftlichen Wandel in Bezug auf die erwartete Aufgabenerfüllung in einem Spitzenamt. 15 Der Kläger beantragt, 16 das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2008 zu verpflichten, ihn ab dem 17. März 2008 nach Besoldungsgruppe R 4 der Anlage II Nr. 4 zum Landesbesoldungsgesetz zu besolden. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen erster Instanz. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes lediglich von dem ihm in Bezug auf die Konkretisierung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht; es sei vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Veränderungen eine moderate Neuregelung unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums getroffen worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Prozessakten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 21 Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz in der im Tenor genannten Fassung - im Folgenden nur: LBesG RP -, soweit sich diese Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht, mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar ist. III. 22 § 6 d LBesG RP lautet wie folgt: 23 „Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen 24 (1) Beamte, denen ein Amt ab Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B verliehen wird, erhalten für die Dauer von zwei Jahren nach Verleihung dieses Amtes das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 gewährt. Bei der Ermittlung des Grundgehalts der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe sind in der Besoldungsordnung B in Ämtern dieser Besoldungsgruppe allgemein gewährte Amtszulagen hinzuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn mit dem neuen Amt kein höheres Grundgehalt verbunden ist sowie bei Ämtern der Besoldungsordnung B, die in der Kommunal-Besoldungsverordnung geregelt sind. 25 (2) Zeiten, in denen die mit dem neuen Amt verbundene Funktion bereits wahrgenommen worden ist, sind auf die Zweijahresfrist des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt für solche Zeiten, in denen die Funktion nur vertretungsweise wahrgenommen oder in denen ein nach den Bestimmungen des Absatzes 1 abgesenktes Grundgehalt gewährt worden ist; sie unterbleibt ferner, wenn das Amt „Ministerialrat“ in der Besoldungsgruppe B 3 verliehen wird. Die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die oberste Dienstbehörde. 26 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Verleihung eines Amtes ab Besoldungsgruppe R 3 der Besoldungsordnung R; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 3 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 gewährt. 27 (4) Verringern sich durch die Anwendung der Absätze 1 und 3 die Dienstbezüge, die während der bisherigen Verwendung zugestanden haben, so wird in Höhe der Differenz eine Ausgleichszulage gewährt; sie ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.“ 28 Die Bestimmung ist gemäß Art. 15 Nr. 6 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 – LBVAnpG 2007/2008 – vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283) am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 29 Mit Art. 1 LBVAnpG 2007/2008 wurden zudem die Besoldung und die Versorgungsbezüge für das Jahr 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 – Familienzuschlag – bzw. 1. Juli 2007 – im Übrigen – (vgl. Art. 15 Nrn. 2 und 4 LBVAnpG 2007/2008) angepasst. 30 Darüber hinaus wurde mit Art. 2 LBVAnpG 2007/2008 das Landesbesoldungsgesetz „anlässlich der Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2007“ mit Wirkung vom 1. Juli 2007 (vgl. Art. 15 Nr. 4 LBVAnpG 2007/2008) geändert. Dabei wurden unter anderem § 1 geändert (Art. 2 Nr. 1 LBVAnpG 2007/2008), eine neue Bestimmung - § 2 a - in das Gesetz eingefügt (Art. 2 Nr. 3 LBVAnpG 2007/2008) und dem Gesetz die Anlagen II bis VII angefügt (Art. 2 Nr. 5 LBVAnpG 2007/2008). 31 In § 1 Abs. 1 wurde die Einschränkung hinsichtlich des Geltungsbereichs des Gesetzes – „soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten“ – gestrichen und ein neuer Absatz 2 eingefügt, nach dem Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz als Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist. 32 § 2 a LBesG RP in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung regelt die „Höhe der Besoldung“. Dazu wird – soweit hier von Interesse – bestimmt, dass sich die Höhe der Besoldung aus den Anlagen II bis VII für die dort genannten Besoldungsbestandteile ergibt, und dass die Anlagen II, III und V die Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes ersetzen. 33 Die dem Landesbesoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 2007 angefügte Anlage II weist die ab 1. Juli 2007 geltenden Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R aus. Dabei sind in der Besoldungsordnung B für alle Besoldungsgruppen (B 1 bis B 10) und in der Besoldungsordnung R für die Besoldungsgruppen ab R 3 (bis R 9) feste Gehälter vorgesehen. 34 Letzteres gilt auch, soweit mit Art. 3 LBVAnpG 2007/2008, in Kraft getreten am 1. Juli 2008 (vgl. Art. 15 Nr. 7 LBVAnpG 2007/2008), die Besoldung und die Versorgungsbezüge für das Jahr 2008 und mit den Art. 4 und 5 des Landesgesetzes zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2009/2010 (LBVAnpG 2009/2010) vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142) die Besoldung und die Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 mit Wirkung vom 1. März 2009 (vgl. Art. 10 Nr. 1 LBVAnpG 2009/2010) bzw. für das Jahr 2010 zum 1. März 2010 (vgl. Art. 10 Nr. 3 LBVAnpG 2009/2010) angepasst wurden. Die sich daraus ergebenden ab dem 1. Juli 2008 und 1. März 2009 bzw. 1. März 2010 geltenden Anlagen II des Landesbesoldungsgesetzes (vgl. hierzu die auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 4 LBVAnpG 2007/2008 erfolgte Bekanntmachung vom 5. März 2008, GVBl. S. 68, und die Anlagen 2 bzw. 4 zum LBVAnpG 2009/2010) weisen ebenfalls zu den Besoldungsgruppen B 1 bis B 10 und R 3 bis R 9 feste Gehälter aus. IV. 35 Der Erfolg der Berufung hängt davon ab, ob § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBesG RP, insoweit als sich diese Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar und gültig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist. Die Frage ist entscheidungserheblich. Ist die genannte Norm, ein Gesetz im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG, gültig, kann die Berufung keinen Erfolg haben; anderenfalls ist ihr stattzugeben. 36 Die Berufung ist zulässig. Sie wurde vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zugelassen. Sie ist sodann innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Bezeichnung des angefochtenen Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt und binnen der in § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO bestimmten Frist gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden. Der Begründungsschriftsatz vom 22. Juni 2009 enthält einen bestimmten Antrag sowie eine detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen heraus das Urteil für unrichtig erachtet wird. 37 Die Berufung erweist sich des Weiteren nicht schon wegen Unzulässigkeit der Klage als unbegründet. 38 Schon mit seinem im erstinstanzlichen Verfahren wie sodann in der Berufungsbegründungsschrift formulierten Klageantrag ist es dem Kläger – entsprechend dem nunmehr auch in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag, der sich damit nicht etwa als Klageänderung, sondern als Klarstellung darstellt – darum gegangen, nach Maßgabe der erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 2007 dem Landesbesoldungsgesetz angefügten Anlage II Nr. 4 und der dem ihm am 17. März 2008 verliehenen Amt zugeordneten Besoldungsgruppe – R 4 – besoldet zu werden. Das entspricht dem sich aus dem erstinstanzlichen Klageantrag und dem Vorbringen des Klägers zur Begründung dieses Antrags zweifelsfrei erschließenden Rechtsschutzziel. Aus der Zuordnung eines Richteramtes zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, wie sie im Klageantrag erster Instanz allein in Bezug genommen ist, ergibt sich noch kein Besoldungsanspruch in bestimmter Höhe, wie der Kläger ihn hat geltend machen wollen. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Kläger gegen die Anwendbarkeit der nur für eine Besoldung nach dem rheinland-pfälzischen Besoldungsgesetz Geltung beanspruchenden zum Jahresanfang 2008 in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommenen Bestimmung des § 6 d gewandt hat, lässt sich zudem ausschließen, dass es ihm um eine Besoldung gemäß der Anlage IV Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -, das in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung auch für die Richter der Länder gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 86 BBesG i.d.F. des mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009 - vom 29. Juli 2008, BGBl. I S. 1582), gegangen sein könnte. Dem steht nicht entgegen, dass in der Rechtsschutzbitte gegenüber dem Verwaltungsgericht wegen der Besoldungsgruppe auf die „Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz“ verwiesen worden ist. Im Hinblick auf die Zuordnung der Richterämter zu den Besoldungsgruppen hat der rheinland-pfälzische Besoldungsgesetzgeber nämlich „nichts anderes bestimmt“ (vgl. hierzu wiederum § 86 BBesG in der genannten Fassung). 39 Ungeachtet der auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage hindeutenden Antragsformulierung erster Instanz, mit der die Verpflichtung des Beklagten zu der beanspruchten Besoldung gefordert worden ist, ist mangels ausdrücklicher dahingehender Erklärungen des Klägers und „Einforderung“ eines Verwaltungsakts von der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage auszugehen, da sie die in Fällen des Einklagens einer höheren als der gewährten Besoldung allein statthafte Klageart ist. Entsprechendes gilt für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Berufungsantrag. Für eine Verpflichtungsklage ist kein Raum (gewesen), da eine rechtliche Grundlage für einen gesetzlich vorgesehene Besoldungsleistungen zusprechenden Verwaltungsakt nicht gegeben ist. Besoldung wird vielmehr unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Regelung des betreffenden Besoldungsanspruchs geleistet (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 30.08 -, Juris); der Erlass eines Bewilligungsbescheids ist nicht vorgesehen. 40 Das auch für allgemeine Leistungsklagen geforderte Widerspruchsverfahren (vgl. § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes – BRRG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. März 1999, BGBl. I S. 654, i.V.m. § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG – in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972, BGBl. I S. 713) ist hier durchgeführt worden. Des im vorliegenden Verfahren dem vorgeschalteten Erlasses eines „rechtsmittelfähigen Bescheids“ bedurfte es nicht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001, BVerwGE 114, 350). 41 Die erhobene Leistungsklage ist schließlich nicht deshalb unzulässig, weil dem Kläger der geltend gemachte Besoldungsanspruch offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise nicht zustehen kann (fehlende Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO). 42 Im Falle der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBesG RP, soweit sich diese Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht, scheidet ein Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe der Anlage II Nr. 4 – Besoldungsgruppe R 4 – zum Landesbesoldungsgesetz zwar zweifelsfrei aus, da dem die besagte Vorschrift entgegensteht. Sie ist klar und bestimmt gefasst und keiner vom Gesetzeswortlaut abweichenden Auslegung zugänglich. Dem Gesetzeswortlaut kommt gerade im Besoldungsrecht besondere Bedeutung zu. Es entspricht nämlich einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958, BVerfGE 8, 28) und so nur zugesprochen werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 1 BBesG). Von daher kann der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden und ist insbesondere eine analoge Anwendung solcher Regelungen ausgeschlossen; zudem kann der Wille des Gesetzgebers nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (vgl. zum Vorstehenden z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, BVerwGE 125, 79). Vorliegend entspricht aber auch der Gesetzeswortlaut dem in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/1400 S. 36 ff.) niedergelegten gesetzgeberischen Willen. 43 Im Falle der Verfassungswidrigkeit von § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBesG RP in Bezug auf die Regelung zur Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe ist dagegen der vom Kläger geltend gemachte Besoldungsanspruch keineswegs offensichtlich und eindeutig nicht gegeben. Ihm steht insbesondere nicht etwa der oben angesprochene Gesetzesvorbehalt für Besoldungsleistungen entgegen, der nur die Erhebung einer Feststellungsklage zulässt, wenn es für die erstrebte Besoldung aus welchen Gründen auch immer an einer – gültigen – anspruchsbegründenden Norm fehlt und unzureichende Alimentierung geltend gemacht wird (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, BVerwGE 131, 20). Ein solcher Sachverhalt liegt hier indessen nicht vor. Vielmehr ist eine gesetzliche Grundlage für das Besoldungsbegehren des Klägers auch dann gegeben, wenn sich die in § 6 d LBesG RP getroffene Regelung, um die es hier geht, als nichtig darstellt. Die bereits zum 1. Juli 2007 in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommene Vorschrift des § 2 a bestimmt nämlich, dass sich die Höhe der Besoldung aus den – dem Gesetz mit Wirkung vom selben Tage angefügten – Anlagen II bis VII für die dort genannten Besoldungsbestandteile ergibt. Schon in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Anlage II Nr. 4 (Besoldungsordnung R) ist jedoch für die Besoldungsgruppe R 4 das vom Kläger beanspruchte feste Gehalt ausgewiesen; und hieran hat sich auch bei den zum 1. Juli 2008, 1. März 2009 und 1. März 2010 in Kraft getretenen bzw. tretenden Änderungen der Anlage II Nr. 4 nichts geändert. 44 Da andere Umstände, aufgrund derer die Berufung auch im Falle der Nichtigkeit der in § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBesG RP zur Beförderung eines Richters aus dem nächstniedrigeren Richteramt in ein Richteramt ab Besoldungsgruppe R 4 getroffenen Regelung in der Sache keinen Erfolg haben kann, fehlen, kommt es für die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung allein auf die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der besagten Regelung mit dem Grundgesetz an: Ist sie gültiges Recht, scheitert der geltend gemachte Leistungsanspruch auf Besoldung an dieser Bestimmung; ist sie verfassungswidrig, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 1, 2 a LBesG RP i.V.m. Anlage II Nr. 4 zu diesem Gesetz zu. V. 45 § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBesG RP, soweit sich diese Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes der Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht, ist nach Überzeugung des Senats mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Die Regelung verstößt gegen das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und des Richteramtsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG besonders geschützte Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. 46 Art. 33 Abs. 5 GG, der die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bei der Regelung des öffentlichen Dienstrechts vorschreibt, schließt auch die hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts ein. Dazu gehört insbesondere der Grundsatz der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit des Richters, die neben anderen Garantien auch durch die amtsangemessene Besoldung des Richters gewährleistet sein muss (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1981, BVerfGE 55, 372). 47 Die mit dem 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) der bis dahin geltenden Fassung des Art. 33 Abs. 5 GG angefügte sogenannte „Fortentwicklungsklausel“ hat nichts daran geändert, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des öffentlichen Dienstrechts weiterhin die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – dieser Begriff schließt im Folgenden, soweit keine ausdrückliche Einschränkung erfolgt, das Richteramtsrecht mit ein – zu berücksichtigen hat. Änderungen, die mit den Grundstrukturen des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leitbildes des deutschen Berufsbeamtentums nicht in Einklang gebracht werden können, verstoßen auch weiterhin gegen die Vorgaben des Grundgesetzes (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGE 119, 247). 48 Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten - dieser Begriff umfasst im Folgenden ohne anderweitige Klarstellung auch die Berufsrichter -, soweit ein hergebrachter Grundsatz deren persönliche Rechtsstellung betrifft (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, BVerfGE 117, 330). 49 Gegenstand der Einrichtungsgarantie ist der Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, BVerfGE 121, 205). 50 Jeder einzelne – zu „berücksichtigende“ – hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums ist in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums zu würdigen. Von dieser Würdigung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber dem einzelnen Grundsatz bei seiner Regelung Rechnung tragen, insbesondere inwieweit er ihn „beachten“ muss (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981, BVerfGE 56, 146). 51 Zu „beachten“ sind die den Kerngehalt der hergebrachten Grundsätze ausmachenden Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, so dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde. Diese Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde, sind dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorgegeben. Die Beachtenspflicht insoweit versperrt den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, BVerfGE 117, 372; Beschluss vom 27. September 2005, BVerfGE 114, 258; Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O.). 52 Zu dem zu „beachtenden“ Kernbestand von Strukturprinzipien gehört das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Die Besoldung ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a.a.O.). 53 Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum; das gilt namentlich bei einer grundlegenden Neuregelung der Besoldung. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, ein Amt – auch bei unverändertem Amtsinhalt – neu und niedriger zu bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppe jederzeit für die Zukunft zu ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation liegen, zu kürzen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 5. Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Beschluss vom 15. Januar 1985, NVwZ 1985, 333). Der Besoldungsgesetzgeber ist auch nicht gehindert, den Leistungsgedanken im Besoldungsrecht stärker als bisher zu berücksichtigen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004, BVerfGE 110, 353). 54 Allerdings hat der Gesetzgeber auch bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienstbezüge das Alimentationsprinzip zu „beachten“, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Zu „beachten“ hat er hierbei die überkommenen, tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die für die Bemessung der Bezüge seit jeher mitbestimmend waren; sein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit der Dienstbezüge wird insoweit eingeengt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982, BVerfGE 61, 43; Beschluss vom 27. September 2005, a.a.O.). 55 Zu diesen Strukturprinzipien gehört unter dem zum Wesensgehalt des Alimentationsgrundsatzes gehörenden Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit (Standesgemäßheit) der Alimentation als unmittelbare Folge einer Beförderung, der Übertragung eines herausgehobenen, höherwertigen Amtes, die höhere besoldungsrechtliche Einstufung und Zahlung der betreffenden höheren Dienstbezüge; nur dies entspricht auch dem Leistungsgrundsatz, der ebenfalls zu den die Institution des Berufsbeamtentums seit jeher prägenden Grundsätzen gehört und von daher zu „beachten“ ist (vgl. hierzu über die oben bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sich für den Dienstherrn aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtungen hinaus insbesondere noch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960, BVerfGE 11, 203; Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 7. Juli 1982, a.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Urteil vom 6. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O.; Beschluss vom 16. März 2009, ZBR, 2009, 381). 56 Gegen diese die Besonderheiten der vom Dienstherrn geschuldeten Unterhaltung des Beamten im Falle dessen Beförderung in den Blick nehmende „Ausprägung“ des Alimentationsprinzips verstößt die dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsgemäßheit vorgelegte Regelung, mit der der Landesbesoldungsgesetzgeber letztlich „schlicht“ eine zweijährige „Wartefrist“ für die Leistung der auch seiner eigenen Auffassung nach der Wertigkeit des dem Beamten verliehenen Amtes angemessenen Besoldung eingeführt hat. 57 Das genannte nicht zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers gestellte, von diesem vielmehr strikt zu „beachtende“ Strukturprinzip und die Bedeutsamkeit des Leistungsgrundsatzes in diesem Zusammenhang erschließen sich nach Auffassung des Senats zweifelsfrei bereits aus der hierzu angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die nachfolgend noch im Einzelnen eingegangen werden soll. 58 Dass dem Beamten unter anderem „nach seinem Dienstrang“ und „nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung“ ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist, und dass dabei auch unter anderem „das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft“ zu berücksichtigen ist, folgt schon aus der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwandten und eingangs bereits wiedergegebenen Beschreibung der sich aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtungen. 59 Was die Bewertung der Ämter und damit auch ihre besoldungsrechtliche Einstufung angeht – für die, wie weiter oben bereits hervorgehoben wurde, dem Gesetzgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt – hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Juli 1983 (a.a.O.) auf den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung – wie er in § 18 BBesG verankert ist – verwiesen, nach dem die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen und diese wiederum nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen seien. Es versteht sich von selbst, dass ein solchermaßen strukturiertes Besoldungsgefüge die Amtsangemessenheit der Besoldung wiederspiegelt oder – anders gewendet – dass hiernach, wie schon im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1960 (a.a.O.) als „überkommene Grundlage des Berufsbeamtentums“ festgestellt wird, „mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind“. So wird denn auch in der besagten Entscheidung aus dem Jahre 1983 an späterer Stelle, unter Berufung auf den – auch – bei Beförderungen eine maßgebliche Rolle spielenden Leistungsgrundsatz, ausgeführt: 60 „Der Beförderte wird mit der Übertragung des neuen Amtes aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt inne hatten. Die damit verbundene höhere besoldungsrechtliche Einstufung bringt wie die Beförderung selbst die förmliche besondere Anerkennung der Befähigung und Leistung des Beförderten zum Ausdruck“. 61 Dabei kann es – zumal vor dem Hintergrund der bereits mit Beschluss vom 14. Juni 1960 getroffenen Feststellung – nicht zweifelhaft sein, dass mit der „höheren besoldungsrechtlichen Einstufung“ nicht die bloße – gegebenenfalls sogar „gehaltsneutrale“ - Zugehörigkeit des verliehenen Amts zu einer höheren Besoldungsgruppe, sondern die hieraus folgende Erhöhung der Bezüge gemeint ist. Die höhere besoldungsrechtliche Einstufung als solche stellt denn ja auch neben der Beförderung selbst keinen zusätzlichen Anerkennungstatbestand bzw. keine zusätzliche Heraushebung dar. Nach Maßgabe des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung bedingen sich die Höherwertigkeit eines Amtes und seine Zugehörigkeit zu der höheren Besoldungsgruppe vielmehr wechselseitig. 62 Dass der Begriff der „höheren besoldungsrechtlichen Einstufung“ so wie hier dargelegt zu verstehen ist, ergibt sich mit aller Klarheit aber auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1981 (a.a.O.), auf den in der Entscheidung vom 5. Juli 1983 hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird. In diesem Beschluss befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Besoldungsrecht gerade der Richter und in dem Zusammenhang ebenfalls unter anderem mit den sich aus dem Leistungsgrundsatz für die amtsangemessene Alimentation ergebenden Rechtsfolgen. Es führt dort aus: 63 „Zu den die Institution des Berufsbeamtentums seit jeher prägenden Grundsätzen gehört allerdings der Leistungsgrundsatz …. Er spielt insbesondere bei der Einstellung des Beamten …. sowie bei Beförderungen eine maßgebliche Rolle …. . Jede Beförderung ist auf der Grundlage der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten vorzunehmen; mit einer solchen ordnungsgemäßen Beförderung – der in der Regel eine Stellenausschreibung mit anschließender Bewerbung einer Mehrzahl von Beamten vorausgeht, die zu diesem Zweck besonders beurteilt werden und von denen schließlich „der Beste“ auszuwählen ist – werden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung förmlich anerkannt …; er wird mit seiner Beförderung Inhaber eines Amtes mit größerem Verantwortungsbereich und damit zugleich auch aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt inne hatten. Darüber hinaus gehört es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind …, weil sich die dem Beamten zustehende (amts-)angemessene Alimentation …. nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet …. . Die höhere besoldungsrechtliche Einstufung ist also die unmittelbare Folge der Übertragung eines herausgehobenen, höherwertigen Amtes.“ 64 Der letzte Satz, in dem erstmals von der „höheren besoldungsrechtlichen Einstufung“ die Rede ist, bezieht sich dabei auf das zuvor Ausgeführte („also“). In dem vorausgehenden Satz wird jedoch die bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1960 (a.a.O.) getroffene Feststellung wiederholt, dass es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums gehört, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind – was im nachgestellten Nebensatz mit der Amtsangemessenheit der Alimentation erklärt wird. In den im letzten Satz als unmittelbare Folge der Beförderung herausgestellten rechtlichen Befund ist so jedenfalls die regelmäßige Erhöhung der Dienstbezüge mitaufgenommen. 65 Im Übrigen wird in der Entscheidung vom 4. Februar 1981 klargestellt, dass ungeachtet des sich aus dem besonderen Schutz der richterlichen Unabhängigkeit ergebenden Fehlens von dem Beamtenrecht entsprechenden Laufbahnen auch das Richteramtsrecht „Beförderungen“ im rechtstechnischen Sinne, die eine wesentliche statusrechtliche Veränderung bewirkende Übertragung eines herausgehobenen Richteramts, kenne; diese Ämter ergäben sich aus der Gerichtsorganisation mit mehreren Instanzen, der Besetzung der Spruchkörper mit Vorsitzenden und beisitzenden Richtern sowie der zusätzlichen Übernahme von Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Das Bundesverfassungsgericht weist sodann hierzu darauf hin, dass die Berufungen zu solchen herausgehobenen Richterämtern jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des auch hier im Auswahlverfahren zu beachtenden Leistungsgrundsatzes mit den Beförderungen der Beamten vergleichbar seien. Hieraus ergibt sich zum einen, dass die sich aus dem Leistungsgrundsatz in Bezug auf die Besoldung nach einer Beförderung ergebenden Rechtsfolgen für Richter und Beamte gleich sind. Zum anderen folgt daraus, dass in Bezug auf diese Rechtsfolgen im Falle der „Beförderung“ eines Richters durch Übertragung eines Richteramts, das neben den eigentlich richterlichen Funktionen auch Aufgaben der Gerichtsverwaltung umfasst, nicht zwischen diesen beiden Aufgabenbereichen differenziert werden kann. 66 In seinem Urteil vom 6. März 2007 (a.a.O.) stellt das Bundesverfassungsgericht zunächst fest, dass zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, dass die Bezüge der Beamten – dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend – entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Im Folgenden kommt es dann auf die Angemessenheit der Alimentation zu sprechen und führt hierzu aus, dass die amtsangemessene Besoldung notwendig eine abgestufte Besoldung sei, da sich die Angemessenheit der Alimentation maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang und der mit dem Amt verbundenen Verantwortung bestimme; die Organisation der öffentlichen Verwaltung stelle darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht würden, weswegen im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Ämtergliederung eine Staffelung der Gehälter einhergehen müsse. Amtsangemessene Gehälter seien daher so zu bemessen, dass sie dem Beamten eine Lebenshaltung ermöglichten, die der Bedeutung seines jeweiligen Amtes entspreche. Schließlich hebt das Bundesverfassungsgericht hervor: 67 „Da die Bezüge so zu bemessen sind, dass sie dem Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung seines jeweiligen Amtes entspricht, muss sich die Stufung der Ämter auch in der Realität wiederfinden“. 68 Hieran fehlt es aber ohne Zweifel, wenn nach einer Beförderung in ein besoldungsrechtlich höher eingestuftes Amts auf zwei Jahre hin dasselbe Gehalt wie vor der Beförderung gezahlt wird. 69 Auch in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2008 (a.a.O.) beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht unter anderem mit dem Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG und führt dazu aus, dass es in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es in Art. 33 Abs. 2 GG verankert sei, bezeichne und Art. 33 Abs. 5 GG dabei die für die Auswahlentscheidung geltende Regelung insbesondere durch eine bewahrende, auf den Schutz der „erdienten Statusrechte“ ausgerichtete Komponente ergänze. Hieran schließt es sodann die Folgerung an: 70 „Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist also die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat“. 71 Von einer „rechtlichen Absicherung des Beförderungserfolges“ kann jedoch nicht die Rede sein, wenn ungeachtet der Beförderung das Grundgehalt der nächstniedrigeren – nämlich der zuvor inne gehabten Besoldungsgruppe – geleistet wird. 72 Vor allem aber erschließt sich die Unzulässigkeit einer „Wartefrist“ für die Zahlung der mit dem höheren Amt verbundenen Dienstbezüge aus Gründen der notwendigen Einarbeitung – und damit mit Blick auf den Leistungsgrundsatz – gerade aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer „Wartefrist“ für eine Versorgung aus dem letzten Amt, auf die in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wird (Beschlüsse vom 7. Juli 1982, a.a.O., und 20. März 2007, a.a.O.). 73 Dazu ist zunächst herauszustellen, dass für die Versorgung des in den Ruhestand getretenen Beamten und die Dienstbezüge des aktiven Beamten unter den Gesichtspunkten der amtsangemessenen Alimentation und des Leistungsgrundsatzes als zu „beachtenden“ Strukturprinzipien nach einer Beförderung grundsätzlich dasselbe gilt. 74 Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1982 (a.a.O.) zunächst nochmals hervorgehoben, dass mit einer dem Leistungsgrundsatz entsprechenden Beförderung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten förmlich anerkannt würden, und er damit aus der Gruppe der Beamten herausgehoben werde, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt inne gehabt hätten. Hieran angeschlossen hat es dann wiederum die bereits in der – übrigens ebenfalls die Beamtenversorgung betreffenden - Entscheidung vom 14. Juni 1960 (a.a.O.) getroffene Feststellung, dass aus Gründen der Amtsangemessenheit der Alimentation nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden seien. Sodann hat es unter Bezugnahme auf die – das Richteramtsrecht betreffende – Entscheidung vom 4. Februar 1981 (a.a.O.) erneut hervorgehoben, dass die mit der beamtenrechtlichen Berufung in ein höheres Amt verbundene statusrechtliche Position, mit der die fachliche Leistung des Bediensteten sowie seine Eignung und Befähigung für dieses Amt förmlich anerkannt worden seien, später grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, um dann schließlich fortzufahren: 75 „Aus dem engen Zusammenhang von Besoldung und Versorgung, die dem – in der Regel auf Lebenszeit angelegten – Beamtenverhältnis und der daraus sich ergebenden umfassenden Pflicht zur Dienstleistung entsprechen, folgt darüber hinaus, dass sich diese in einer Beförderung liegende Anerkennung nicht auf die Zeit beschränkt, in der sich der Beamte im Dienst befindet, sondern sich auch auf sein Ruhegehalt auswirkt. Seit jeher wurden daher die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge seines letzten Amtes festgesetzt … . Bei dieser überkommenen Bemessungsgrundlage der Beamtenversorgung, nach der unter Wahrung des Leistungsprinzips und in Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge aus dem letzten Amt zu berechnen sind, handelt es sich um einen jener Grundsätze, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht“. 76 In seinem Beschluss vom 20. März 2007 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht zunächst herausgestellt, dass die Alimentation grundsätzlich amtsbezogen sei und so Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge das vom Beamten ausgeübte oder – im Falle des Ruhestandsbeamten – zuletzt bekleidete Amt sei. Es folgt sodann die Feststellung, dass die mit der Berufung in ein höheres Amt verliehene statusrechtliche Position, mit der die fachliche Leistung des Bediensteten sowie seine Eignung und Befähigung für dieses Amt förmlich anerkannt worden seien, später grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Hieran schließt sich wiederum der Hinweis an auf den engen Zusammenhang von Besoldung und Versorgung mit der Folge, „dass sich die in einer Beförderung liegende Anerkennung nicht auf die Zeit beschränkt, während der sich der Beamte im Dienst befindet, sondern sich auch auf sein Ruhegehalt auswirken muss“. Seit jeher seien daher die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge seines letzten Amtes festgesetzt worden. Dies sei zugleich Ausdruck des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes, was sodann nochmals, wie hier bereits mehrfach dargestellt, erläutert wird. Abschließend heißt es dann: 77 „Die Abstufung des angemessenen Lebensunterhalts nach Amt und Verantwortung wirkt in die Zeit des Ruhestands hinüber. Der Leistungsgrundsatz verlangt die Anerkennung ordnungsgemäßer Beförderungen auch im Versorgungsrecht. Es widerspricht diesem Prinzip, wenn der Beamte, der unter Beachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften befördert wurde, bei seiner Versorgung Einbußen erleidet, weil seine Beförderungen nicht berücksichtigt werden dürfen …. . Darüber hinaus gehört es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem Beamten zustehende amtsangemessene Alimentation – und mit ihr auch die Versorgung – nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet“. 78 Schließlich wird die grundsätzliche „Parallelität“ zwischen amtsangemessener Besoldung und amtsangemessener Versorgung mit Blick auf eine Beförderung zusammenfassend beispielsweise noch einmal im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2009 (ZBR 2009, 381) wie folgt dargelegt: 79 „Aus dem engen Zusammenhang von Besoldung und Versorgung folgt zudem, dass die im Hinblick auf das Leistungsprinzip in einer Beförderung liegende Anerkennung einer Leistung im System der Beamtenversorgung nicht auf die Zeit beschränkt bleibt, in der sich der Beamte im aktiven Dienst befindet. Die Abstufung des angemessenen Lebensunterhalts nach Amt und Verantwortung wirkt in die Zeit des Ruhestands hinein und gilt auch für das Ruhegehalt. Da jedes Beförderungsamt durch erhöhte Amtsverantwortung gekennzeichnet ist und jede Beförderung nur nach Leistung erfolgen darf, wird dem Leistungsprinzip dadurch Rechnung getragen, dass der Entgeltfaktor hinsichtlich der Altersversorgung auf das vom Versorgungsempfänger zuletzt inne gehabte Amt bezogen ist und sich die Qualität der Dienstleistung auf diese Weise günstig auf die Höhe der Versorgung auswirkt. Zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes bedeutet amtsgemäße Versorgung demzufolge im System der Beamtenversorgung, dass Beförderungen sich in der Höhe der Altersversorgung niederschlagen müssen und die Versorgung grundsätzlich nach dem zuletzt inne gehabten Amt zu bemessen ist“. 80 Wenn das Bundesverfassungsgericht es dann in den Beschlüssen vom 7. Juli 1982 (a.a.O.) und 20. März 2007 (a.a.O.) vor diesem rechtlichen Hintergrund für verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat, für die Versorgung aus dem letzten Amt – grundsätzlich – vorauszusetzen, dass der Beamte die Dienstbezüge aus dem bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabten Beförderungsamt mindestens zwei Jahre erhalten hat – was von 1977 bis zum Inkrafttreten des die „Wartefrist“ auf drei Jahre erstreckenden Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) in § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorgesehen war -, so ist dies, wie sich den genannten Entscheidungen klar entnehmen lässt, allein dem Umstand geschuldet, dass „gleichartige, wenn auch zeitlich geringere Einengungen …. schon das überkommene Versorgungsrecht gekannt (hat)“ (Beschluss vom 7. Juli 1982, a.a.O.) bzw. dass „Einengungen …. bereits das Versorgungsrecht im traditionsbildenden Zeitraum (kannte)“ (Beschluss vom 20. März 2007, a.a.O.). 81 Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. Juli 1982 (a.a.O.) im Anschluss an die Nachweisung entsprechender – einjähriger – Einschränkungen in den einschlägigen Gesetzen aus diesem Zeitraum klargestellt: 82 „Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt hat somit bereits früher nicht uneingeschränkt gegolten, sondern war …. an die Bedingung geknüpft, dass der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes mindestens ein Jahr erhalten hatte. Diese überkommenen, den Grundsatz einschränkenden Regelungen sind daher …. als modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung anzusehen. 83 Hieraus können allerdings Schlüsse auf die Zulässigkeit weiterer, den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung einschränkender Vorschriften nicht gezogen werden…. . Derartige Einschränkungen werden vielmehr regelmäßig ihre Grenze an diesem Grundsatz finden. Bei der hier in Frage stehenden Erstreckung der Jahresfrist, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG anordnet, handelt es sich indessen nicht um eine neuartige Durchbrechung des Grundsatzes, sondern um eine bloße Modifizierung, um eine bloße Erweiterung des überlieferten und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklichen Teils des Grundsatzes, eines Teils, der lediglich als Abgrenzung verstanden wurde und auch nur als solche wirken sollte“. 84 Insbesondere diese letzteren Ausführungen zeigen mit aller Deutlichkeit, dass die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der zweijährigen „Wartefrist“ ausschließlich auf der hergebrachten Modifikation des grundsätzlichen Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung beruht. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht damit, dass es sich nachfolgend mit den Zielen der überkommenen Einschränkung befasst und sodann festgestellt hat, dass die damaligen Überlegungen „auch heute noch Gültigkeit (haben)“, keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass aus den besagten Erwägungen heraus auch ohne die überkommene Einschränkung des Versorgungsbemessungsgrundsatzes eine zweijährige „Wartefrist“ für die Versorgung aus dem letzten Amt eingeführt werden könnte. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zwingen vielmehr zu dem Schluss, dass dies gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstieße – ebenso wie eine von der überkommenen Modifikation nicht mehr gedeckte Ausdehnung der „Wartefrist“ über zwei Jahre hinaus. Zum letzteren hat das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung vom 7. Juli 1982 (a.a.O.) ausgeführt, dies ließe sich „im Blick darauf, dass dem Beamten aufgrund hergebrachter Strukturprinzipien - insbesondere aufgrund des in diesem Bereich zu beachtenden Leistungsgrundsatzes – Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet ist, nicht mehr rechtfertigen“. 85 Mit dem Beschluss vom 20. März 2007 (a.a.O.), auf den sich vornehmlich die Gesetzesbegründung (a.a.O.) zu § 6 d LBesG RP bezieht, hat das Bundesverfassungsgericht die mit dem Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 eingeführte „Wartefrist“ für die Versorgung aus dem letzten Amt von drei Jahren für verfassungswidrig erklärt. Es hat dazu keine von den Ausführungen in seinem Beschluss vom 7. Juli 1982 (a.a.O.) abweichenden Feststellungen getroffen. So hat es zunächst herausgestellt, dass der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten prägt und deshalb zu den Grundlagen gehört, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums beruht; er sei mithin zu „beachten“. Es hat sodann unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 7. Juli 1982 festgestellt, dass der Grundsatz allerdings nicht uneingeschränkt gelte, Einengungen vielmehr bereits das Versorgungsrecht im traditionsbildenden Zeitraum gekannt habe. Im Anschluss hieran hat es dargelegt, worin die Rechtfertigung dieser Modifikation gelegen habe. Sodann hat es klargestellt, dass hieraus aber nicht folge, dass die „Wartefrist“ beliebig verlängerbar wäre; vielmehr sei die im traditionsbildenden Zeitraum entwickelte Karenzzeit gerade von einem Jahr modifizierender Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung selbst; weitere Einschränkungen seien daher an den im traditionsbildenden Zeitraum entwickelten Strukturprinzipien zu messen; sie hätten insbesondere den Kern des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt unangetastet zu lassen. Wenn auch der in den vor 1945 erlassenen Vorschriften enthaltene „Einjahresschnitt“ nicht als feste, äußerste Grenze für eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt angesehen werden könne, so seien dem Gesetzgeber damit doch durch Art. 33 Abs. 5 GG enge Grenzen für weitere Einschränkungen gesetzt. Im Folgenden hat es schließlich festgestellt, dass die nunmehr vorgeschriebene Dreijahresfrist dem nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt widerspreche; sie sei durch den Zweck der hergebrachten Modifizierung des besagten Grundsatzes nicht gedeckt; die im Gesetzgebungsverfahren angeführten Gesichtspunkte rechtfertigten die Verlängerung der Karenzzeit nicht. All dies wird sodann ausführlich begründet. Ersteres hat es damit begründet, dass die Verlängerung der „Wartefrist“ auf drei Jahre und damit die Verdreifachung des überkommenen Zeitraumes den Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung nicht mehr lediglich modifiziere, sondern ihn grundlegend ändere. Zu der zweiten Feststellung hat es ausgeführt, dass die Erstreckung der „Wartefrist“ auf drei Jahre nicht auf die mit der Modifizierung des Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung verfolgte Absicht der Gewährleistung einer effektiven Wahrnehmung des Beförderungsamtes gestützt werden könne. Hierzu hat es abschließend hervorgehoben, dass die Versorgungsbezüge die Gegenleistung des Dienstherrn dafür seien, dass der Beamte sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stelle und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten erfülle; insoweit handele es sich um ein erdientes Ruhegehalt, welches durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert sei wie das Eigentum durch Art. 14 GG. Es sei nicht gerechtfertigt, dass sich eine ordnungsgemäße, dem Leistungsgrundsatz entsprechende und durch die Laufbahnvorschriften anerkannte Ernennung bei den Versorgungsbezügen nicht auswirke. Die dritte Feststellung hat es dann schließlich darauf gestützt, dass die im Gesetzgebungsverfahren angeführten Gesichtspunkte der allgemeinen Haushaltslage, der Symmetrie von Dienst- und Versorgungszeiten sowie der Änderungen im System der gesetzlichen Rentenversicherung in dem für die Auslegung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt einschließlich seiner Modifizierung maßgeblichen traditionsbildenden Zeitraum kein Vorbild fänden; sie seien auch inhaltlich nicht geeignet, die Verlängerung der „Wartefrist“ auf drei Jahre zu rechtfertigen. 86 Beruht nach alledem die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der zweijährigen „Wartefrist“ für die Versorgung aus dem letzten Amt aus Gründen unter anderem der Gewährleistung einer effektiven Wahrnehmung des Beförderungsamtes – als Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Versorgung aus dem letzten Amt – allein darauf, dass eine gleichartige Einengung schon das überkommene Versorgungsrecht gekannt hat, bedeutet dies nichts anderes, als dass ohne diese hergebrachte Modifikation der zu „beachtende“ Grundsatz uneingeschränkt gelten würde, dass das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen ist. Die Einführung einer „Wartefrist“ für die amtsangemessene Versorgung aus dem besagten Grunde bedeutete dann einen Verstoß gegen die überkommenen, tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die für die Bemessung der Versorgung seit jeher mitbestimmend waren. Mit Rücksicht auf die oben bereits herausgestellte grundsätzliche „Parallelität“ zwischen amtsangemessener Versorgung und amtsangemessener Besoldung, namentlich auch was die insoweit aus dem Leistungsgrundsatz sich ergebenden Rechtsfolgen einer Beförderung angeht, kann nun aber nichts anderes gelten für die nach einer Beförderung zu zahlenden Dienstbezüge. Die Einführung einer „Wartefrist“ für die Gewährung der dem durch die Beförderung übertragenen höheren Amt angemessenen Besoldung wegen der Notwendigkeit einer Einarbeitung verstößt mithin gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn eine derartige Einengung nicht schon das überkommene Besoldungsrecht gekannt hat. 87 Daran fehlt es jedoch. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, ergibt sich aber auch aus den einschlägigen Reichsgesetzen und Gesetzen Preußens. Der Senat hat sich, was die Gesetzgebung in den Ländern angeht, auf die Sichtung der Rechtslage in Preußen beschränkt, weil sich infolge seiner politischen und damit auch rechtlichen Bedeutung für das Reich kein beamtenrechtlicher Grundsatz entwickeln konnte, der der preußischen Rechtsordnung widersprach. Eine Einengung, wie sie hier in Rede steht, ergibt sich weder aus den Reichsbesoldungsgesetzen vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 573), 30. April 1920 (RGBl. S. 805) und 16. Dezember 1927 (RGBl. S. 349) noch aus den preußischen Beamten-Diensteinkommensgesetzen vom 7. Mai 1920 (GS S. 191) und 17. Dezember 1920 (GS 1921, S. 135), 1. April 1923 – Neubekanntmachung – (GS S. 167) sowie 1. April 1924 – Neubekanntmachung – (GS S. 487) und dem Preußischen Besoldungsgesetz vom 17. Dezember 1927 (GS S. 223) bzw. dem preußischen Gesetz betreffend die Regelung der Richtergehälter vom 31. Mai 1897 (GS S. 157) und dem preußischen Richterbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1907 (GS S. 111). Eine entsprechende Regelung wurde im Übrigen auch nicht beispielsweise in den die Beamtenbesoldung betreffenden Notverordnungen des Reichspräsidenten (vgl. z.B. Verordnung vom 1. Dezember 1930, RGBl. I S. 512, und 5. Juni 1931, RGBl. I S. 279) getroffen, die ohne Abänderung des Besoldungsgefüges nur allgemeine Absenkungen der Gehälter vorsahen. 88 Abschließend ist mit Rücksicht auf die sich aus dem zuvor Gesagten, namentlich der grundsätzlichen „Parallelität“ zwischen Besoldung und Versorgung, was die Amtsangemessenheit der Alimentation nach einer Beförderung anlangt, ergebende verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Einführung einer „Wartefrist“ für die Zahlung der einem verliehenen höheren Amt angemessenen Besoldung noch klarzustellen, dass die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1960 (a.a.O.) getroffene und sodann bis in die jüngste Zeit hinein wiederholte Feststellung, es gehöre zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden seien, nicht etwa dahin verstanden werden kann, dass es dem Besoldungsgesetzgeber doch unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt sein könnte, das dem höheren Amt entsprechende Gehalt nicht vom Tage dessen Übertragung an, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt zu zahlen. Die Formulierung „in aller Regel“ kann danach nur Besonderheiten, die sich aus bestimmten Fallkonstellationen ergeben, im Blick haben. So können beispielsweise durch die Übertragung des höheren Amtes zuvor gezahlte Zulagen – die zu den Dienstbezügen zählen (§ 1 BBesG) – entfallen mit der Folge, dass sich ungeachtet des ab der Verleihung des neuen Amtes geleisteten höheren Grundgehalts insgesamt geringere Dienstbezüge ergeben. 89 Hervorzuheben ist schließlich auch noch, dass sich aus der vom Beklagten im vorliegenden Verfahren angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Absenkung der Besoldung in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes (Beschluss vom 15. Januar 1985, a.a.O.) nichts herleiten lässt, was entgegen den obigen Ausführungen für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer „Wartefrist“, wie sie hier in Rede steht, sprechen könnte. Die genannte Entscheidung betrifft einen Sachverhalt, der sich grundlegend von dem hier rechtlich zu würdigenden unterscheidet. Aus den dort getroffenen Feststellungen können so schon vom Ansatz her für das vorliegende Verfahren keine wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden. In dem dortigen Verfahren geht es darum, wie der beruflichen Situation eines Beamten auf Probe besoldungsrechtlich Rechnung getragen werden kann, dem das Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes verliehen worden ist und der sich so erstmals – als Laufbahnanfänger – den besonderen diesem Amt zugeordneten Pflichten und den damit verbundenen Anforderungen gewachsen zeigen muss. Demgegenüber geht es hier um die seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung förmlich anerkennende Beförderung eines Lebenszeitbeamten in ein – nicht auf Probe übertragenes – Spitzenamt. 90 Die in § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBesG RP zur Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe getroffene Regelung verstößt als „Wartefrist“ für die dem Beförderungsamt angemessene Besoldung gemäß den obigen Ausführungen gegen Art. 33 Abs. 5 GG. 91 Der Landesbesoldungsgesetzgeber hat weder die vorhandenen Richterämter besoldungsrechtlich neu und anders als bisher bewertet noch ihr Verhältnis zueinander, das sogenannte Besoldungsgefüge, neu bestimmt. Er hat vielmehr die in Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (vgl. hierzu auch § 18 BBesG) getroffene Bewertung der Funktionen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen und ihre Zuordnung hiernach zu Ämtern sowie deren Zuordnung nach ihrer Wertigkeit zu den R-Besoldungsgruppen, wie sie in der Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, vgl. die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 86 BBesG) niedergelegt ist, unangetastet gelassen. Er hat des Weiteren auch den „Grundsatz, für diese herausgehobenen Funktionen Festgehälter vorzusehen, beibehalten“ (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.). Dementsprechend weist die Anlage II Nr. 4 zum Landesbesoldungsgesetz, auf die § 2 a LBesG RP zur Höhe der Besoldung verweist, ab der Besoldungsgruppe R 3 Festgehälter aus. Diese stellen so das aus der Sicht des Besoldungsgesetzgebers dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und dem Ansehen des Amts in den Augen der Gesellschaft angemessene Diensteinkommen dar. 92 Jedenfalls soweit diesen Gehältern durch § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBesG RP für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe, aus der heraus die Beförderung erfolgte, vorgeschaltet worden ist, stellt sich – wovon offenbar auch der Gesetzgeber mit seiner Verweisung auf die „Wartefrist vor der Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem letzten Amt“ (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.) ausgegangen ist – die Regelung als reine „Wartefrist“ im zuvor beschriebenen Sinne für die Zahlung der amtsangemessenen Dienstbezüge dar. Dabei ist allerdings ungeachtet des Gesetzeswortlauts – „Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe“ – davon auszugehen, dass die Grundgehaltssätze der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe durch Verweisung Bestandteil der Besoldungsgruppe, zu der das verliehene höhere Amt gehört, geworden sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985, a.a.O.). Anderenfalls erfolgte allein deshalb bereits in den ersten zwei Jahren nach der Beförderung in ein Richteramt ab der Besoldungsgruppe R 4 keine amtsangemessene Alimentation. Da der vorgeschaltete Grundgehaltssatz nun aber mit dem Grundgehaltssatz der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe identisch ist mit der Folge, dass der Beförderte dasselbe Grundgehalt bezieht wie vordem, wirkt sich die in § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBesG RP getroffene Regelung insoweit in der Tat als reine „Wartefrist“ aus. Hierzu sei an dieser Stelle ergänzend ausdrücklich klargestellt, dass sich der zu „beachtende“ hergebrachte Grundsatz, dass mit einem höheren Amt – in aller Regel – auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, selbstverständlich auch auf Beförderungen innerhalb einer Besoldungsordnung mit aufsteigenden Gehältern bezieht. Das heißt, dass auch dann, wenn aus einer Besoldungsgruppe heraus, in der das Grundgehalt mit Rücksicht auf die steigende Berufserfahrung und damit Erbringung qualifizierterer Leistungen gestuft ist, in ein Amt befördert wird, das der nächsthöheren ebenso strukturierten Besoldungsgruppe zugehört, die Verleihung des höheren Amtes – in aller Regel – auch zu höheren Dienstbezügen führen muss. 93 Nach alledem verstößt die den Gegenstand der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bildende Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Sie kann unter keinem der in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) angeführten Gesichtspunkte vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand haben. 94 Soweit die getroffene Regelung in der Gesetzesbegründung auf den Leistungsgedanken, d.h. darauf gestützt ist, dass während der Phase der Einarbeitung in das neue Amt den Anforderungen dieses Amtes noch nicht in vollem Umfang genügt wird, verstößt die zweijährige völlige Ignorierung des Beförderungserfolgs, was die ausgezahlten Dienstbezüge anlangt, ihrerseits zufolge des oben Ausgeführten gegen die sich gerade aus dem Leistungsgrundsatz für die amtsangemessene Alimentation nach einer Beförderung ergebenden rechtlichen Konsequenzen. 95 Dass darüber hinaus aber auch nicht – für sich alleine – der in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) des Weiteren angeführte Gesichtspunkt der Personalkosteneinsparung diese Außerachtlassung mit Blick auf den hergebrachten Grundsatz des standesgemäßen Unterhalts zu rechtfertigen vermag, folgt daraus, dass die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung keine dem Umfang nach beliebig variable Größe ist, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a.a.O.). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten – zum Versorgungsrecht ergangenen – Entscheidung weiter ausgeführt, Alimentation des Beamten und seiner Familie sei etwas anderes und eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und finde seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG. Von daher müssten zu den finanziellen Erwägungen grundsätzlich weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung lägen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen ließen. Im Bereich des Systems der Besoldung liegende Gründe, die ein Verharren der Besoldung nach einer Beförderung auf der zuvor bezogenen Besoldung sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind aber, wie dargestellt, hier nicht gegeben. 96 Über die nach Maßgabe des zuvor Gesagten festzustellende Verfassungswidrigkeit der in § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBesG RP für die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe getroffenen Regelung hinaus verstößt dieselbe nach Überzeugung des Senats aber auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Er verbietet auch im Bereich des Besoldungsrechts, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, BVerfGE 76, 256). 97 Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts belässt, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht jedoch nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was konkret als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O.). 98 Nach der Überzeugung des Senats erweist sich die in § 6 d Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LBesG RP getroffene Regelung in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen von Richtern an den vorbezeichneten Grundsätzen gemessen als willkürlich. 99 Alle von dieser Regelung betroffenen Richterämter – die den Besoldungsgruppen R 3 bis R 9 zugeordneten Ämter – werden vom Gesetzgeber zufolge der Gesetzesbegründung (a.a.O.) – gleichermaßen – als „herausgehobene Ämter“ – bzw. „Spitzenämter“ – angesehen. In Bezug auf alle diese Ämter ist der Gesetzgeber des Weiteren – gleichermaßen – von einer zweijährigen Einarbeitungsphase, während der noch nicht die den Anforderungen des betreffenden Amtes entsprechende volle Leistung erbracht wird, ausgegangen. In Bezug auf die Besoldung über diese zwei Jahre hin werden dann jedoch zwei Gruppen gebildet: Eine Gruppe – zu der der Kläger gehört – bei der ungeachtet der Verleihung des höheren Amtes keine höheren Dienstbezüge gezahlt werden (ab Besoldungsgruppe R 4, sofern die Beförderung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe heraus erfolgt) und eine Gruppe, bei der die Verleihung des höheren Amtes zu einer gewissen Erhöhung der Dienstbezüge führt (Besoldungsgruppe R 3 und – gestuft – ab Besoldungsgruppe R 4, sofern die Beförderung nicht aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe heraus erfolgt). Worauf der Gesetzgeber insofern abgestellt hat, lässt sich der Gesetzesbegründung (a.a.O.) nicht entnehmen. Dazu hat sich auch der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht weiter geäußert. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten aus der Sicht des Gesetzgebers gegebenen Einheitlichkeit der betreffenden Richterämter in Bezug auf ihren „Rang“ im Ämtergefüge und die Notwendigkeit einer Einarbeitung, vom Sinn und Zweck der Regelung her, erschließt sich so denn auch dem Senat kein vernünftiger, einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen. Sie erweist sich damit vielmehr als willkürlich. 100 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.