Beschluss
10 K 2519/22
VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0408.10K2519.22.00
55Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV (juris: Verf BW) i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 73 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 15.10.2020 (juris: BesG BW 2010) in der seit dem 01.11.2020 gültigen Fassung des Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. 867, 915) mit Art. 2 Abs. 1 LV (juris: Verf BW) i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 GG unvereinbar ist, soweit § 73 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz (juris: BesG BW 2010) in der vorstehend genannten Fassung die Besoldungsgruppe R 3 betrifft.(Rn.20)
(Rn.132)
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 73 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 15.10.2020 in der seit dem 01.11.2020 gültigen Fassung des Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. 867, 915) mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 GG unvereinbar ist, soweit § 73 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz in der vorstehend genannten Fassung die Besoldungsgruppe R 3 betrifft.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV (juris: Verf BW) i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 73 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 15.10.2020 (juris: BesG BW 2010) in der seit dem 01.11.2020 gültigen Fassung des Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. 867, 915) mit Art. 2 Abs. 1 LV (juris: Verf BW) i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 GG unvereinbar ist, soweit § 73 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz (juris: BesG BW 2010) in der vorstehend genannten Fassung die Besoldungsgruppe R 3 betrifft.(Rn.20) (Rn.132) 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 73 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 15.10.2020 in der seit dem 01.11.2020 gültigen Fassung des Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. 867, 915) mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 GG unvereinbar ist, soweit § 73 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz in der vorstehend genannten Fassung die Besoldungsgruppe R 3 betrifft. A. Der xxx geborene und sich seit dem xxx im Ruhestand befindliche Kläger begehrt die Gewährung eines Zuschlags nach § 73 LBesG. Er war seit xxx – zeitweise als Staatsanwalt, dann überwiegend als Richter – im Dienst des Beklagten tätig. Im xxx wurde ihm das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht xxx übertragen und er wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 3 eingewiesen Mit Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 15.03.2021 wurde der Eintritt des am 30.11.2021 die gesetzliche Altersgrenze erreichenden Klägers in den Ruhestand um ein Jahr bis zum Ablauf des 30.11.2022 hinausgeschoben. Mit Schreiben vom 31.12.2021 forderte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) die Gewährung eines Zuschlags bei freiwilliger Weiterarbeit nach § 73 LBesG. Er begründete dies dahingehend, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 LBesG vorlägen. § 73 Abs. 4 LBesG dürfe dem aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten besoldungsrechtlichen Abstandsgebots nicht entgegengehalten werden. Wäre er 2012 nicht befördert worden, bekäme er mit einem Grundgehalt R 2 sowie den Amts- und Familienzuschlägen und dem Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesG einen Betrag von 9.727,68 EUR pro Monat. In seinem jetzigen Amt und mit einer R 3-Besoldung mitsamt Familienzuschlag erhalte er ohne den Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG 8.866,24 EUR. Einem Richter einer höheren Besoldungsgruppe dürften keine geringeren Bezüge gewährt werden, als einem Richter einer geringeren Besoldungsgruppe. Mit Schreiben vom 03.01.2022 teilte das LBV dem Kläger mit, dass ein Zuschlag nach § 73 LBesG aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gezahlt werden könne. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht. Mit als „Widerspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 06.01.2022 erbat der Kläger unter Verweis auf seine bislang dargelegten Argumente einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Selbst ohne die Amtszulage nach § 45 LBesG hätte er, wenn er nicht befördert worden wäre, 9.306,57 EUR erhalten. Mit Bescheid vom 25.01.2022 lehnte das LBV die Zahlung eines Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG ab. Das Schreiben vom 03.01.2022 sei lediglich ein Informationsschreiben gewesen. Folglich werde der klägerische „Widerspruch“ als Wiederholung seines Antrags vom 31.12.2021 gewertet und der Sachverhalt geprüft. Nach § 73 Abs. 4 LBesG sei ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG ausgeschlossen. Diese Vorschrift verstoße nicht gegen Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG. Die seit dem 01.01.2013 geltende Streichung des Zuschlags für Richter der Besoldungsgruppe R 3 verstoße nicht gegen das Alimentationsprinzip. Der Zuschlag nach § 73 LBesG habe keine Besoldungserhöhung im Hinblick auf die Amtsangemessenheit der Richterbesoldung darstellen sollen. Vielmehr habe der Gesetzgeber einen Anreiz geschaffen, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst zu tun. Auch das Leistungs- und Laufbahnprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht verletzt. Das Laufbahnprinzip sei durch die Streichung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG offensichtlich nicht verletzt. Auch der Leistungsgrundsatz sei nicht berührt, weil die Streichung des Zuschlags nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt tangiere. Das Abstandsgebot sei nicht verletzt, weil die Streichung des Zuschlags nach § 73 Abs. 4 LBesG die besoldungsmäßige Eingruppierung der Betroffenen und damit die Wertigkeit des innegehabten Statusamts unberührt lasse. Deshalb habe die Nichtgewährung eines Zuschlags ab einer bestimmten Besoldungsgruppe auch keine Abschmelzung bestehender Abstände außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung zur Folge. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass sich die „Einebnung“ in den von § 73 Abs. 4 LBesG erfassten Fällen lediglich, bezogen auf die Gesamtdienstzeit, auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum am Ende der Dienstzeit beziehe. Mit Schreiben vom 24.02.2022, bei dem Beklagten am selben Tag eingegangen, erhob der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.01.2022 Widerspruch. Zur Begründung trägt er weiter vor, dass die Wertigkeit eines Amtes, die sich auf die Besoldungshöhe auswirke, insbesondere durch die Verantwortung des Amts und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt werde. Die amtsangemessene Besoldung sei damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung. Das Abstandsgebot zwinge den Gesetzgeber zwar nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr könne dieser ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen. Sie dürften aber nicht eingeebnet werden. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberischen Veränderung der Besoldungstatbestände biete sich vor allem der Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers an, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck komme. Solange der Gesetzgeber dort nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch mache, greife das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen. Mit Einführung des § 73 Abs. 4 LBesG habe der Gesetzgeber das besoldungsrechtliche Abstandsgebot verletzt. Den Gesetzgebungsmaterialien lasse sich eine tragfähige Begründung nicht entnehmen. Eine Änderung des § 73 LBesG, die der Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 06.12.2012 (Drs. 15/2561) nicht vorgesehen hätte, sei erstmals am 13.12.2012 thematisiert worden. Mit der Drucksache 15/2717 hätten die Fraktion GRÜNE und die Fraktion der SPD beantragt, die entsprechende Norm zu beschließen. Die Drucksache führe zur Begründung aus, dass die wenig differenzierte Gewährung eines Zuschlags angesichts der Besoldungsunterschiede und der unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit nicht gerechtfertigt sei. Daher sei beantragt worden, diesen Zuschlag für die Besoldungsgruppen ab B 2, R 3, W 3 und C 4 kw zu streichen. Dem Ausschuss des Landtags für Finanzen und Wirtschaft sei bei der Erstellung der Beschlussempfehlung und Bericht vom 13.12.2012 (Drs. 15/2617) der bezeichnete Änderungsantrag nicht bekannt gewesen, was sich daraus ergebe, dass die Beschlussempfehlung dazu schweige. Der Änderungsantrag sei augenscheinlich erstmals in der Plenarsitzung vom 14.12.2012 angebracht worden. Ein SPD-Abgeordneter habe sich dahingehend geäußert, dass derjenige, der 9.000,00 EUR und mehr verdiene und länger arbeiten wolle, den 10%-Zuschlag nicht benötige, da dieser in einer guten finanziellen Situation sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Alimentationsprinzip und dem besoldungsrechtlichen Abstandsgebot habe nicht stattgefunden. Zwar könne eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen zur Bewältigung einer der in Art 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sei. Dies sei aber nicht der Fall. Es handle sich bei dem streitgegenständlichen Zuschlag nicht um eine Dankesurkunde etc., sondern bereits ausweislich des Wortlauts um einen Besoldungsbestandteil. Es sei auch für den Beklagten wirtschaftlich sinnvoll, freiwillige Weiterarbeit mit einem Zuschlag zu honorieren. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, einem Richter einer höheren Besoldungsgruppe den Zuschlag nicht zu gewähren, da er nicht weniger leiste als ein Kollege einer niedrigeren Besoldungsgruppe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2022 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend begründete er diese Entscheidung damit, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der streitgegenständliche Zuschlag etwas anderes sein solle als ein bloßes Unterstützungsinstrument für die geschaffene Möglichkeit des Hinausschiebens der Pensionsgrenze. Von einer evidenten Sachwidrigkeit des § 73 Abs. 4 LBesG könne nicht ausgegangen werden. Es sei Motivation des Gesetzgebers gewesen, Einsparungen zu erzielen, wobei es dem weiten Gestaltungsbereich vorbehalten bleibe, bis zu welcher Besoldungsgruppe im Hinblick auf die Anzahl derjenigen, die sich für eine Verlängerung entscheiden würden, der Gesetzgeber mit effektiven Einsparungen insbesondere im Versorgungsbereich rechne. Es komme nicht darauf an, ob er hierbei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt habe. Ziel des Entwurfs zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 sei insbesondere die Haushaltskonsolidierung gewesen. Ziffer B.V. enthalte aufgelistet einzelne im Landesbesoldungsgesetz vorgesehene Änderungsmaßnahmen, allerdings noch nicht § 73 Abs. 3 LBesG a.F.. Diese Vorschrift sei erst später auf Initiative der Fraktionen GRÜNE und SPD aufgenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die hierfür gegebene Begründung für sich in Anspruch genommen habe, da andernfalls diese Regelung nicht in die endgültige Gesetzesfassung Eingang gefunden hätte. Der Änderungsantrag sei Teil des Gesetzgebungsverfahrens gewesen. Anders als in Fällen, in denen es um die Umgestaltung einer Besoldungsstruktur gehe, betreffe die Streichung eines Zuschlags für bestimmte Besoldungsgruppen keine grundlegende Änderung der Besoldungsstruktur, weshalb eine weitergehende Begründung hinsichtlich der angestrebten und zu erwartenden Auswirkungen der Änderung nicht erforderlich erscheine. Willkür sei nicht ersichtlich, nachdem Hintergrund der Änderung die differenzierte Gewährung des Zuschlags, die Besoldungsunterschiede und die unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit gewesen seien. Am 03.05.2022 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass dem Ansatz des Beklagte, den Zuschlag nach § 73 LBesG den verfassungs- und besoldungsrechtlichen Vorgaben zu entziehen, nicht gefolgt werden könne. Anders als die Zuschläge und Prämien nach den § 75 und § 76 LBesG, die im Ermessen stünden, knüpfe der Zuschlag bei Hinausschieben der Altersgrenze allein daran an, dass über die Altersgrenze hinaus freiwillig weiter Dienst geleistet werde. Deshalb müssten die besoldungsrechtlichen Grundsätze des Leistungs- und des Alimentationsprinzips sowie das besoldungsrechtliche Abstandsgebot und der Gleichheitssatz beachtet werden. In seinem Fall sei der Unterschiedsbetrag zwischen R 2 mit Amtszulage sowie R 3 nicht geringfügig. Es sei dem Gesetzgeber trotz seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, die Besoldungsunterschiede zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die jedem Amt immanente Wertigkeit müsse sich in der Besoldungshöhe wiederspiegeln. § 73 Abs. 4 LBesG sei weder im Gesetzesentwurf vorgesehen, noch habe der Haushaltsausschuss Gelegenheit gehabt, Stellung zu nehmen. Vielmehr sei der Änderungsantrag am letzten Tag im Parlament eingebracht und ohne größere Debatten in das Gesetz übernommen worden. Es werde durch die Gesetzgebungsmaterialien widerlegt, dass insoweit eine vertiefte Auseinandersetzung mit der in den §§ 43 ff. LBesG geregelten Feindifferenzierung der Ämtereinstufung vorgenommen worden sei. Es liege keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Gesetzesbegründung vor. Es finde sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt, dass es Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, unerwünschte Vergünstigungen abzubauen. Zudem gehe die Gesetzesbegründung von unrichtigen Tatsachen aus. Dies lege einen Verstoß gegen das Willkürverbot sehr nahe. Der herangezogene Betrag von 9.000,00 EUR gebe Anlass zur Verwunderung. In der seit dem 01.08.2012 geltenden Fassung des Landesbesoldungsgesetzes habe ein Richter der Besoldungsgruppe R 3 zur Zeit des Gesetzesbeschlusses am 14.12.2012 ein Grundgehalt von 7.046,98 EUR, gegebenenfalls zuzüglich eines ehebezogenen Teil des Familienzuschlags in Höhe von 124,96 EUR, bezogen. Die Beamten der Besoldungsgruppen B 2, W 3, C 4 kw hätten damals ein Grundgehalt von 6.655,00 EUR, 5.612,79 EUR bzw. (in der höchsten Stufe) 7.181,96 EUR erhalten. Einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung habe der Gesetzgeber nicht niedergelegt und ein solcher sei nicht zu erkennen. Eine Begründung dafür, weshalb der Zuschlag „angesichts der Besoldungsunterschiede und der unterschiedlichen Motivationsstrukturen“ gerade für die in § 73 Abs. 4 LBesG bezeichneten Besoldungsgruppen gestrichen worden sei, enthalte der Gesetzesvorschlag nicht. Unterschiedliche Motivationsstrukturen würden lediglich behauptet, seien aber weder näher bezeichnet noch objektiv erkennbar. Etwaige Fakten habe der Beklagte nicht vorgelegt. Mit den genannten Besoldungsunterschieden lasse sich der Begünstigungsausschluss nicht begründen. Im Gegenteil ließen sich unterschiedliche Motivationsstrukturen zwanglos für jede beliebige Abgrenzung anderer Besoldungsgruppen behaupten. Der stellvertretende Landtagspräsident Wolfgang Drexler habe dem Abgeordneten „für die SPD-Fraktion“ das Wort erteilt. Die von dem Abgeordneten namens der Regierungsfraktion abgegebene Begründung („9.000,00 EUR und mehr“) sei unrichtig. Er beantragt, 1. den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.01.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.04.2022 aufzuheben, und 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 30.11.2022 den Gehaltszuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG in Höhe von derzeit monatlich 886,62 EUR, insgesamt mithin 10.639,49 EUR zu bezahlen, 3. hilfsweise zum Klageantrag zu 2: den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 30.11.2022 den Gehaltszuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG in Höhe von derzeit monatlich 886,62 EUR, insgesamt mithin 10.639,49 EUR zu gewähren, 4. weiter hilfsweise zum Klageantrag zu 2: festzustellen, dass seine Besoldung im Zeitraum vom 01.12.2021 bis 30.11.2022 nicht mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zusätzlich vor, dass das Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung, ob das Abstandsgebot eingehalten sei, auf die Grundgehaltssätze (Tabellenwerte) der einzelnen Besoldungsgruppen abstelle. Da gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBesG die Amtszulage als Bestandteil des Grundgehalts gelte, sei diese bei der Beurteilung der Einhaltung des Abstandsgebotes einzubeziehen. Denn die Amtszulage kennzeichne ein Zwischenamt als besonderes Amt im statusrechtlichen Sinne. Durch die Regelungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 3 LBesG werde sichergestellt, dass ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 höchstens ebenso viel erhalte, wie ein Richter mit der Besoldungsgruppe R 3. Nicht in die Prüfung der Einhaltung des Abstandsgebots miteinzubeziehen sei jedoch ein etwaig zu gewährender Zuschlag nach § 73 LBesG. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass der Zuschlag nicht Bestandteil des Grundgehaltssatzes (Tabellenwert) sei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 6 LBesG) und auch nicht als solcher kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gelte, wie es beispielsweise bei der Amtszulage der Fall sei. Darüber hinaus sei der Zuschlag nach § 73 LBesG zwar ein Bestandteil der Besoldung, stelle jedoch ein besoldungsrechtliches Instrument eigener Art ohne alimentativen Charakter dar. Auch die ebenfalls im 5. Unterabschnitt des Landesbesoldungsgesetzes geregelten Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (§ 75 LBesG) zählten nicht zum engeren Bereich der amtsangemessenen Alimentation. Es bestehe insofern eine Parallele zwischen den Regelungen des § 73 LBesG und § 75 LBesG, als dass sie durch einen monetären Anreiz zu einem seitens des Dienstherrn gewünschten Verhalten veranlassen sollten. Diese Wertung zeige sich auch in der Regelung der Leistungsprämie nach § 76 LBesG, welche ein Besoldungsbestandteil sei, jedoch ebenfalls eine Sonderfunktion habe, nämlich die Abgeltung von herausragenden besonderen Einzelleistungen von Beamten in Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B erfülle. Diese Regelung sei ebenfalls nicht in die Betrachtung des Abstandsgebots einzubeziehen. Der Zuschlag nach § 73 LBesG solle lediglich einen Anreiz schaffen, über die gesetzliche Altersgrenze Dienst zu tun, weshalb er ein bloßes Unterstützungsinstrument für die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand sein solle. Der Zuschlag rücke anders als die Beamtenalimentation im Allgemeinen in die Nähe einer verbindlich zugesicherten Gegenleistung des Dienstherrn im Sinne eines „do ut des“. Zwar treffe es zu, dass hinsichtlich der Gewährung des Zuschlags nach § 73 LBesG kein Ermessen bestehe. Der Zuschlag knüpfe aber nicht nur alleine daran an, dass über die Altersgrenze hinaus freiwillig Dienst geleistet werde. Vielmehr werde der Zuschlag nur unter der Voraussetzung des Erreichens des Höchstruhegehaltssatzes bewilligt, was dessen Sonderstellung im Sinne einer nicht alimentativen Anreizfunktion verdeutliche. Habe ein Richter bei Erreichen der Altersgrenze den Höchstruhegehaltssatz noch nicht erreicht, erhöhe sich durch die nach Erreichen der Altersgrenze geleistete Dienstzeit das spätere Ruhegehalt. Da sich nach Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes trotz des weiteren Ableistens ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten das spätere Ruhegehalt nicht mehr erhöhe, sei – jedenfalls bei den Besoldungsgruppen unterhalb von R 3, B 2, W 2 und C 4 kw – ein zusätzlicher finanzieller Anreiz für die freiwillige Weiterarbeit erforderlich. Da das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze bei Richtern nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LRiStAG höchstens bis zu dem Monat, in dem die betroffene Person das 68. Lebensjahr vollendet habe, möglich sei, könne auch nicht von einer Dauerhaftigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesprochen werden. Der Zuschlag gemäß § 73 LBesG werde bezogen auf die Gesamtdauer nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum am Ende der Dienstzeit gewährt. Wegen der gleichbleibenden Gehaltsstruktur erfolge auch keine Einebnung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen R 2 und R 3. Der Kläger erhalte seit seiner Beförderung vor zehn Jahren eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 3. Auch seine Versorgungsbezüge würden sich nach dieser Besoldung bemessen. Der Zuschlag nach § 73 LBesG sei nicht ruhegehaltsfähig, sodass sich die Versorgungsgebezüge eines Richters mit der Besoldungsgruppe R 2 allein nach dem zuletzt innegehabten Amt bemessen würden. Der Beförderungserfolg falle somit nicht weg. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Nach der Begründung des Änderungsantrags sei es angesichts der Besoldungsunterschiede, der unterschiedlichen Motivationsstrukturen sowie der bisher erfolgten wenig differenzierten Gewährung des Zuschlags für eine freiwillige Weiterarbeit gerechtfertigt, die höheren Besoldungsgruppen von der Gewährung des Zuschlags auszunehmen. Der Gesetzgeber habe daher in diesen Fällen (ab B 2 bzw. R 3 aufwärts) die Gewährung eines Zuschlags als Anreiz für eine freiwillige Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus für nicht erforderlich gehalten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei in diesen Fällen nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweise. Dies sei nicht der Fall. Die Zuschlagsgewährung gehöre – ebenso wie die Gesundheitsprävention – zur Offensive für freiwillige Weiterarbeit, durch die erreicht werden solle, dass mit der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze das gleiche Einsparziel erreicht werde, wie mit einer schnelleren Umsetzung. Das Einsparpotential entstehe dadurch, dass für den freiwillig weiterarbeitenden Beamten oder Richter keine Neueinstellung vorgenommen werden müsse. Dadurch würden Personalkosten eingespart, weil nicht parallel Versorgungs- und Besoldungsbezüge zu zahlen seien. Dieses Einsparziel könnte dann gefährdet sein, wenn die Beamten und Richter in den höheren Besoldungsgruppen ohne den Zuschlag nicht im gleichen Umfang wie bisher freiwillig weiterarbeiteten. Davon sei jedoch nicht auszugehen. Der Gesetzgeber habe mit der Ausschlussregelung die nicht für erforderlich gehaltene Anreizfunktion für Angehörige höherer Besoldungsgruppen nicht weiter verlängern wollen. Dieser sei in zulässiger und zutreffender Weise davon ausgegangen, dass das Einsparziel bei höheren Besoldungsgruppen auch ohne Gewährung des Zuschlags erreicht werde. Folglich sei ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben und die Regelung des § 73 Abs. 4 LBesG nicht willkürlich. Der Gesetzgeber schulde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur ein verfassungskonformes Gesetz, ohne dass es darauf ankomme, auf welche Begründung er dieses Ergebnis stütze, zumal die Rede eines Abgeordneten nicht mit der Gesetzesbegründung gleichzusetzen sei. Nur ausnahmsweise nehme das Bundesverfassungsgericht prozedurale Begründungspflichten des Gesetzgebers zur Wahrung des Rechts auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG an. Diese Begründungspflichten erstreckten sich jedoch selbst innerhalb des Besoldungsrechts nicht auf Bezügebestandteile, die keinen alimentativen Charakter aufwiesen. Wenn der Gesetzgeber nur Bezüge regele, die für die Amtsangemessenheit der Alimentation bedeutungslos seien, werde das Recht auf eine amtsangemessene Alimentation von vornherein nicht gefährdet. Aus dem Änderungsantrag vom 13.12.2013 werde hinreichend deutlich, dass mit der Streichung des Zuschlags ab den Besoldungsgruppen B 2, R 3, W 3 und C 4 kw eine unerwünschte Vergünstigung habe abgebaut werden sollen. Beweggrund hierfür sei gewesen, dass ein monetärer Anreiz für die freiwillige Weiterarbeit angesichts der höheren Besoldung in den genannten Besoldungsgruppen angesichts der Besoldungsunterschiede nicht erforderlich sei und sich Angehörige dieser Besoldungsgruppen unabhängig von einem finanziellen Anreiz aus anderen Gründen zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entschließen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie die beigezogene Personalakte, die dem Gericht vorliegt, verwiesen. B. Das Verfahren ist durch die Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO; vgl. VerfGH, Urteil vom 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 49) gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, um dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (nachfolgend Verfassungsgerichtshof) die Frage vorzulegen, ob § 73 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 15.10.2020 in der seit dem 01.11.2020 gültigen Fassung des Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. 867, 915) mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. I. Die Vorschrift des § 73 Landesbesoldungsgesetzes BW (nachfolgend LBesG) lautet in der seit 01.11.2020 und damit im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand sowie der „Beantragung“ des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG gültigen Fassung in den relevanten Teilen wie folgt: (1) Bei Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 39 LBG wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, […]. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, den Amtszulagen sowie der Strukturzulage. […]. (2) Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der Beamte oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und dass er den Höchstruhegehaltssatz (§ 27 Abs. 1 LBeamtVGBW) erreicht hat. Erreicht der Beamte oder Richter den Höchstruhegehaltssatz erst während der Zeit des Hinausschiebens, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gezahlt. (3) […] (4) Beamte und Richter der Besoldungsgruppen und kw-Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 sowie der Besoldungsgruppe C 4 kw sind von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen. II. Die Gesetzgebungshistorie des § 73 Abs. 4 LBesG gestaltet sich wie folgt: 1. Mit Art. 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz – DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 793), beschlossen am 27.10.2010, wurde das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesG) eingeführt. Dieses enthielt in § 73 (nachfolgend § 73 LBesG 2010) – gültig vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 – folgende Vorschrift: „§ 73 Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze (1) Bei Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 39 LBG wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. […] Der Zuschlag beträgt 10 Prozent der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, den Amtszulagen sowie der Strukturzulage. […]. (2) Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der Beamte oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und dass er den Höchstruhegehaltssatz (§ 27 Abs. 1 LBeamtVGBW) erreicht hat. Erreicht der Beamte oder Richter den Höchstruhegehaltssatz erst während der Zeit des Hinausschiebens, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gezahlt.“ Zur Begründung wird in der LT-Drucksache 14/6694 vom 20.07.2010, S. 484 wie folgt ausgeführt: „Zu § 73 (Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze) Absatz 1 Nach Absatz 1 soll als Anreiz für eine freiwillige Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt werden. Wird über die gesetzliche Altersgrenze hinaus ein Sabbatjahr in Anspruch genommen, wird nicht tatsächlich über die gesetzliche Altersgrenze hinaus freiwillig weiter gearbeitet. In diesem Fall soll daher ein Zuschlag nicht gewährt werden. Absatz 2 Der Zuschlag wird erst nach Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes gewährt, da vor diesem Zeitpunkt eine freiwillige Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus schon durch eine spätere Erhöhung der Versorgungsbezüge honoriert wird.“ Zu den hierzu ergangenen Stellungnahmen führt die LT-Drucksache 14/6694 vom 20.07.2010, S. 682 wie folgt aus: „2.2.37. Zu § 73 (Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze) Der BBW fordert ein attraktives Anreizsystem für die Offensive für freiwillige Weiterarbeit (Gewährung des Besoldungszuschlags auch dann, wenn der Höchstruhegehaltssatz noch nicht erreicht ist, Umwandlungsmöglichkeit in eine Arbeitszeitreduktion, Besoldungszuschlag in Höhe von 15 Prozent). Der BBW fordert zudem, dass der Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze zumindest ab Inkrafttreten des DRG auch bei bereits bewilligten beziehungsweise laufenden Verlängerungen gezahlt wird. Auch Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Altersgrenze erreicht haben und freiwillig weiter arbeiten, würden zu Einsparungen des Dienstherrn beitragen und müssten wie diejenigen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes die Altersgrenze erreichen, am Zuschlag teilhaben. Nach Auffassung des BKF wird die freiwillig längere Arbeitszeit erst dann ein Erfolg, wenn diese Zeit ruhegehaltfähig bis zur Grenze des Höchstruhegehaltssatzes ist und eine Anhebung des nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags auf 15 Prozent erfolge. Auch nach Auffassung des HPR BS ist der nicht ruhegehaltfähige Zuschlag von 10 Prozent für ein attraktives Anreizsystem nicht ausreichend. Im Gesetzentwurf teilweise berücksichtigt. Die Gewährung eines Besoldungszuschlages von 10 Prozent wird für ausreichend und angemessen erachtet. Dieser darf nicht vor Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes, d. h. nicht kumulativ, gewährt werden; die Zeit der freiwilligen Weiterarbeit ist ruhegehaltfähig. Im Übrigen ist eine freiwillige Weiterarbeit über die Pensionsaltersgrenzen hinaus auch in Teilzeit möglich. In diesem Fall setzen sich die Bezüge aus einem Besoldungsanteil, der sich nach dem Umfang der Weiterarbeit bestimmt, und einem Zuschlag, der sich nach dem Umfang der Freistellung und dem erdienten Ruhegehaltssatz bestimmt, zusammen. Zusätzlich wird noch der anteilige Besoldungszuschlag gewährt. Diese Regelung kommt der Forderung des BBW nach einer Arbeitsreduktion sehr nahe. Im Übrigen sollen auch Beamte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Altersgrenze erreicht haben und freiwillig weiter arbeiten, einen Zuschlag erhalten. Der DGB lehnt eine Erhöhung der Altersgrenzen grundsätzlich ab, will aber der freiwilligen Verlängerungsmöglichkeit nicht im Weg stehen. Grundlage für den DGB ist aber, dass die Anreize auch attraktiv sein müssen. Zusätzlich zu einer generellen Altersentlastung müsse es eine Vielzahl von Anreizmodellen geben. Die Motivation für eine freiwillige Längerarbeit sei bei den Beamtinnen und Beamten unterschiedlich. Deshalb könne es kein „Entweder Oder“ geben. Um eine breite Akzeptanz zu erreichen müsse ein „Sowohl als Auch“ möglich sein. Der DGB bedauere, dass seine vorgeschlagenen Modelle keinen Eingang in die nun neu geschaffene Regelung gefunden haben. Grundsätzlich würdigt der DGB aber positiv, dass auch für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte eine Möglichkeit geschaffen wurde, über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten. Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Im Gesetzentwurf ist neben der Zahlung eines Zuschlags bei Weiterarbeit in Vollzeit auch ein Modell zur freiwilligen Weiterarbeit in Teilzeit vorgesehen. Damit ist eine angemessene Attraktivität der freiwilligen Weiterarbeit gewährleistet.“ 2. Mit Art. 5 Ziffer 2a des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 – beschlossen am 14.12.2012 – wurde § 73 LBesG 2010 wie folgt geändert (GBl. 677, 681): „§ 73 [LBesG] wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw sind von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen.“ Der Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 vom 06.11.2012 (LT-Drs. 15/2561, nachfolgend Gesetzesentwurf) benennt unter „A. Zielsetzung“ (S. 1) folgendes Gesetzesziel: „Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 werden gesetzliche Änderungen in einem Artikelgesetz zusammengefasst, die zur Umsetzung verschiedener im Entwurf des Staatshaushaltsplans 2013/14 enthaltener Maßnahmen insbesondere zur Haushaltskonsolidierung notwendig sind“ Unter „B. Wesentlicher Inhalt“ (S. 2) führt der Gesetzentwurf Folgendes an: „V. Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg Zur Erzielung der erforderlichen Einsparungsbeträge sind im Bereich der Besoldung folgende Maßnahmen vorgesehen: – Abschaffung der vermögenswirksamen Leistungen im gehobenen und höheren Dienst, – Absenkung der Besoldung in den Eingangsämtern der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 Prozent und Erhöhung der Absenkung in den Eingangsämtern der höheren Besoldungsgruppen von 4 auf 8 Prozent, – Abschaffung des Beförderungsamtes in Besoldungsgruppe A 13 für Lehrer an Haupt- und Werkrealschulen sowie Rückgängigmachung der Anhebung von Schulleitungsämtern im Zusammenhang mit der Einführung des Beförderungsamtes und Streichung einer im Rahmen der Dienstrechtsreform ab 1. Januar 2011 neu geschaffenen Amtszulage für Konrektoren in Höhe von damals 100 Euro, – Streichung der Zulage für Evaluatoren mit einer Übergangsregelung für die vorhandenen Evaluatoren.“ Die Streichung des Zuschlags für bestimmte Besoldungsgruppen im Rahmen des § 73 LBesG thematisiert der ursprüngliche Gesetzesentwurf nicht. Zu den Alternativen äußert sich der Gesetzesentwurf unter „C. Alternativen“ (S. 3) wie folgt: „Hinsichtlich der im Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung im Haushaltsbegleitgesetz getroffenen Regelungen sind grundsätzlich auch andere Maßnahmen denkbar. Die Landesregierung hat sich für die vorliegenden Maßnahmen entschieden – im Bereich des kommunalen Finanzausgleichs aufgrund der Vereinbarungen mit den kommunalen Landesverbänden. Die Kürzung der aufgrund einer Übergangsregelung für Altfälle weitergewährten staatlichen Finanzhilfe für einzelne nichtstaatliche Hochschulen reduziert eine Sonderbehandlung der begünstigten Hochschulen. Es besteht hierzu keine Alternative. Um die Jugendkunstschulen mit den Musikschulen im Hinblick auf die Landesförderung gleichzustellen, ist der vorgesehene Weg alternativlos. Statt Elemente der grundgesetzlichen Schuldenbremse in die Landeshaushaltsordnung aufzunehmen, wäre eine Verankerung in der Landesverfassung denkbar gewesen.“ Ferner enthält der Gesetzesentwurf unter „B. Wesentlicher Inhalt“ (S. 2) folgenden Passus: „VIII. Änderung der Beihilfeverordnung In der Beihilfeverordnung wird die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von 18 000 Euro auf 10 000 Euro abgesenkt. Zudem gilt ein einheitlicher Bemessungssatz für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte und deren Ehegatten. Die Kostendämpfungspauschale wird angepasst und die Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen begrenzt.“ Schließlich findet sich zu den Kosten für die öffentlichen Haushalte unter „D. Kosten für die öffentlichen Haushalte“ (S. 3) folgende Textstelle: „V. Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg Die Einsparungen betragen im Haushaltsjahr 2013 rund 15 Millionen Euro und 2014 rund 26 Millionen Euro. Strukturell auf Dauer sind Einsparungen von rund 55 Millionen Euro zu erwarten.“ In der „Einzelbegründung“ des Gesetzesentwurfs sind zu der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes unter „Zu Artikel 5 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg)“ folgende Aussagen getroffen worden (LT-Drs. 15/2561, S. 48 f.): „Zu Nummer 1: Die bestehende Absenkungsregelung soll ausgeweitet werden. In den von der bisherigen Regelung erfassten Fällen soll sich die Absenkung von Grundgehalt und Amtszulage von 4 Prozent auf 8 Prozent erhöhen. Zudem sollen Beamte in Eingangsämtern der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 künftig mit einem Absenkungssatz von 4 Prozent in die Regelung einbezogen werden. Besoldungsgruppe A 11 ist faktisch nicht betroffen, da es dort kein Eingangsamt gibt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll die bisherige Rechtslage für diejenigen Beamten weiter gelten, denen spätestens am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Die Übergangsregelung in Absatz 1 Satz 3 zeichnet daher inhaltlich in diesen Fällen die bisherige Regelung nach. Zu Nummer 2: Die Evaluationszulagen haben bisher nicht die erhoffte Wirkung entfaltet und können deshalb entfallen. Durch die Aufhebung des § 57 Absatz 1 Nummer 9 LBesGBW rücken die bisherigen Nummern 10 bis 13 jeweils um eine Nummer auf. In Folge der Aufhebung sind ferner die Sätze 2 und 3 in § 57 Absatz 2 LBesGBW entbehrlich und werden deshalb aufgehoben. Zudem ist aufgrund der geänderten Nummerierung des § 57 Absatz 1 LBesGBW die Nummernangabe in § 57 Absatz 3 LBesGBW anzupassen. Zu Nummer 3: Der Berechtigtenkreis soll auf Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Anwärter oder Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen beschränkt werden. Zu Nummer 4 bis 6: Das erst im Jahr 2009 eingeführte Beförderungsamt in BesGr. A 13 für Lehrer soll wegen einer jetzt anderen bewertungsrechtlichen Einschätzung wieder abgeschafft werden. Die im Zusammenhang mit der Einführung des Beförderungsamtes durchgeführte Anhebung von Schulleitungsämtern soll ebenfalls rückgängig gemacht werden. Das Gleiche gilt für die im Rahmen der Dienstrechtsreform ab 1. Januar 2011 neu geschaffene Amtszulage für Konrektoren an Hauptschulen, Werkrealschulen, Grund- und Hauptschulen oder Grund- und Werkrealschulen mit mehr als 180 Schülern in Höhe von damals 100 Euro. Die vorhandenen Inhaber der künftig wegfallenden Ämter erhalten weiterhin Besoldung aus diesen Ämtern. Zu Nummer 7: Redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 2.“ In seiner 28. Sitzung am 30.11.2012 (vgl. „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/2561 – Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014“, LT-Drs. 15/2617, nachfolgende Beschlussempfehlung) beriet der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft unter anderem den Gesetzentwurf der Landesregierung – Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – LT-Drucksache 15/2561 und stimmte Art. 5 – Änderung des Landesbesoldungsgesetzes – mit minimalen, im vorliegenden Verfahren nicht relevanten Änderungen mehrheitlich zu. In dem beigefügten „Bericht“ wird unter anderem auf S. 3 f. ausgeführt: „Hinsichtlich der Sparmaßnahmen im Besoldungs- und Versorgungsbereich weise er [der Berichterstatter] darauf hin, dass die Umsetzung aller Maßnahmen so weit wie möglich sozial abgefedert erfolge. Die vermögenswirksamen Leistungen sollten auf Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Anwärter oder Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen beschränkt werden. Die bestehende Absenkungsregelung bei der Eingangsbesoldung solle ausgeweitet werden. In den von der bisherigen Regelung erfassten Fällen solle sich die Absenkung von Grundgehalt und Amtszulage von 4 % auf 8 % erhöhen. Zudem sollten Beamte in Eingangsämtern der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 künftig mit einem Absenkungssatz von 4 % in die Regelung einbezogen werden. Besoldungsgruppe A 11 sei faktisch nicht betroffen, da es dort kein Eingangs-amt gebe. Aus Gründen des Vertrauensschutzes solle bei den vorhandenen Beamten die bisherige Absenkungsregelung nicht erweitert werden. […] Hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 15/503, und des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU, Drucksache 15/632, führt er aus, diese beiden Gesetzentwürfe sähen vor, die grundgesetzliche Schuldenbremse bereits ab 2012 im Land umzusetzen und auf die von Artikel 143 d Grundgesetz eingeräumte Übergangszeit bis 2020 zu verzichten. In den Gesetzentwürfen werde offensichtlich die konkrete augenblickliche haushaltswirtschaftliche Situation verkannt. Die Belastung des Haushalts mit strukturellen Ausgaben lasse sich nur Schritt für Schritt abbauen. Dies habe ein Gutachten der Hertie School of Governance belegt. Die den Landeshaushalt prägenden rechtsverbindlichen Festlegungen und haushaltswirtschaftlichen Zwangsläufigkeiten könnten auch unter Berücksichtigung von Rechtsschutz und Vertrauensschutz nicht von heute auf morgen verändert werden.“ Mit „Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/2561“ vom 13.12.2012 (LT-Drs. 15/2717, nachfolgend Änderungsantrag) begehrten die beiden Fraktionen folgende Änderung des Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014: „Der Landtag wolle beschließen: 1. In Artikel 5 wird folgende Nummer 2 a. neu eingefügt: „2 a. § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt: ‚(3) Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw sind von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen.““ 2. In Artikel 13 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: „(7) Für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.““ Folgende „Begründung“ wurde dem Änderungsantrag beigefügt: „Seit dem Inkrafttreten der Dienstrechtsreform besteht die Möglichkeit, auf Antrag über die gesetzliche Altersgrenze hinaus bis allerhöchstens 68 zu arbeiten, wenn dem dienstlich nichts entgegensteht. Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst, im allgemeinen Vollzugsdienst sowie im Werkdienst bei den Justizvollzugseinrichtungen und im Einsatzdienst der Feuerwehr können ihre Dienstzeit bis höchstens 63 verlängern. Abhängig vom Werdegang zählt die Zeit, die länger gearbeitet wird, auch für die spätere Pension, sofern nicht schon der höchste Ruhegehaltssatz erreicht wurde. Ist der Höchstruhegehaltssatz erreicht, wird das monatliche Gehalt um einen Zuschlag von zehn Prozent aufgestockt. Dieser Zuschlag wird für alle Besoldungsgruppen gewährt. Die wenig differenzierte Gewährung dieses Zuschlags scheint angesichts der Besoldungsunterschiede und der unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit nicht gerechtfertigt. Daher wird beantragt, diesen Zuschlag für die Besoldungsgruppen ab B 2, R 3, W 3 und C 4 kw zu streichen.“ Im Rahmen der „55. Sitzung des Landtags von Baden-Württemberg vom 14.12.2012 - Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft zu der Mitteilung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 20. November 2012 – Mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2012 bis 2016 – Drucksachen 15/2562, 15/2618“ (vgl. Plenarprotokoll 15/55, S. 3303 f.) erteilte der stellvertretende Landtagspräsident Wolfgang Drexler dem Abgeordneten Herrn Klaus Maier für die SPD-Fraktion das Wort. Dieser machte ausweislich des Protokolls u.a. folgende Ausführungen: „Die Landesregierung versucht derzeit, den Haushalt systematisch und langfristig zu konsolidieren, und zwar mit einem riesigen Arbeitspensum. Es gibt eine Kommission für Haushalt und Verwaltungsstruktur. Sie wird unterstützt von einem Lenkungskreis und von den Ministerien. Sie ist dabei, einen Weg festzulegen, mit dem die Verschuldung nachhaltig gesenkt wird. Dort werden sinnvolle Sparvorschläge eingebracht. Wir nehmen viele alte Denkschriftbeiträge des Rechnungshofs wieder auf und berücksichtigen natürlich auch die aktuellen. Stellenkürzungen kommen hier zur Sprache, auch Verbesserungen bei der IT sind geplant. Die Verwaltungsstrukturen werden durchleuchtet, ein Controlling wird eingerichtet und ein Finanzplan bis zum Jahr 2020 aufgestellt, der dem Parlament dann im Sommer vorgelegt wird. Ich glaube, das ist ein richtiger Weg, ein Weg, mit dem wir vernünftig und zielgerichtet sparen. Wir werden es schaffen, 2013 etwa 800 Millionen € und 2014 etwa 1 Milliarde € einzusparen. […] Die Regierung hat Mut bewiesen und auch bittere Entscheidungen getroffen. Wir haben bei den Mitarbeitern gespart. Wir haben bei den Beamten Entscheidungen getroffen, zu denen uns viel Protest entgegengeschlagen ist. Was von der Opposition kam, waren Krokodilstränen. Herr Rülke, wahrscheinlich gehen Sie dann im Sommer zusammen mit den Beamten demonstrieren. Aber das trägt nicht dazu bei, unsere Probleme zu lösen. Wir bringen noch einen kleinen Antrag ein. Er betrifft den Zuschlag von 10 %, der bei einer freiwilligen Verlängerung der Lebensarbeitszeit gewährt wird. Diesen Antrag Drucksache 15/2717-1 – er wurde gestern ausgeteilt – beziehen wir auf die Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 k.w. Wir sagen einfach: Wer 9 000 € und mehr verdient und länger arbeiten will, der braucht diese 10 % nicht; der ist in einer guten finanziellen Situation. Deswegen umfasst die Kürzung diese Besoldungsgruppen.“ Vom 01.01.2013 bis 23.12.2014 galt § 73 LBesG daher in folgender Fassung (nachfolgend § 73 LBesG 2013): „§ 73 Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze (1) Bei Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 39 LBG wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt […]. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, den Amtszulagen sowie der Strukturzulage. […]. (2) Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der Beamte oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und dass er den Höchstruhegehaltssatz (§ 27 Abs. 1 LBeamtVGBW) erreicht hat. Erreicht der Beamte oder Richter den Höchstruhegehaltssatz erst während der Zeit des Hinausschiebens, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gezahlt. (3) Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw sind von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen.“ 3. Mit Art. 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16.12.2014 – beschlossen am 11.12.2014 (GBl. 769, 770) – wurde § 73 Abs. 3 LBesG redaktionell geändert und wie folgt gefasst: „(3) Beamte und Richter der Besoldungsgruppen und kw-Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 sowie der Besoldungsgruppe C 4 kw sind von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen.“ Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist ausweislich der LT-Drucksache 15/5933 wie folgt (S. 1): „A. Zielsetzung Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 zur hessischen Professorenbesoldung besteht seit 1. Januar 2013 auch hinsichtlich des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg ein Änderungsbedarf, da im Landesbereich vergleichbare Regelungen gelten. Außerdem sollen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Nachwuchswissenschaftler verbessert werden.“ Zur Begründung dieser Änderung wird in der LT- Drucksache 15/5933 wie folgt ausgeführt (S. 18): „Zu Nummer 3 Die Änderung betrifft den Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch kw-Besoldungsgruppen von der Regelung erfasst sind.“ Diese Fassung des § 73 Abs. 3 LBesG galt vom 24.12.2014 bis 30.10.2020 (nachfolgend § 73 LBesG 2014). 4. Mit Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 – beschlossen am 14.10.2020 – (GBl. 867, 915) wurde § 73 LBesG wie folgt geändert: „a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: »§ 73 Zuschlag bei freiwilliger Weiterarbeit« b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: […] c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.“ In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/8487) finden sich keine Ausführungen zum neuen § 73 Abs. 4 LBesG, da es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung handelte. Seit 01.11.2020 gilt damit § 73 LBesG in der streitgegenständlichen und oben dargestellten Fassung (nachfolgend § 73 LBesG). III. Der Verfassungsgerichtshof ist für die Entscheidung der Vorlagefrage zuständig, da die Richtervorlage ein formelles Landesgesetz betrifft (vgl. hierzu 1.). Die genannte Vorlagefrage ist im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich (hierzu 2.); die genannte Vorschrift ist nach Überzeugung der Kammer mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (hierzu 3.). 1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt hat und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eingeholt hat, weil es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (vgl. VerfGH, Urteile vom 12.07.2024 - 1 GR 24/22 -, juris Rn. 41 sowie 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 52; jeweils m.w.N.). Die Richtervorlage betrifft mit § 73 Abs. 4 LBesG ein formelles Landesgesetz. Auch handelt es sich bei Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 GG um Landesverfassungsrecht. Nach Art. 2 Abs. 1 LV sind die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte – und somit auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten begründen, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist – Bestandteil der Landesverfassung und unmittelbar geltendes Recht (vgl. VerfGH, Urteile vom 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 47 und vom 31.01.2019 - 1 VB 51/17 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Für die Zulässigkeit der Vorlage ist es dabei ohne Belang, ob neben der Prüfungszuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs auch eine Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bestanden hätte. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs bleibt hiervon unberührt. Das vorlegende Gericht hat in diesem Fall ein Wahlrecht. Einer Begründung der Wahl bedarf es nicht (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 47). 2. Die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich für den Ausgang eines Rechtsstreits ist die Vorlagefrage dann, wenn das vorlegende Gericht im Fall der Verfassungsmäßigkeit der Norm im Ergebnis anders entscheiden müsste als im Fall ihrer Verfassungswidrigkeit. Eine andere fachgerichtliche Entscheidung liegt sowohl dann vor, wenn der Tenor der Endentscheidung anstatt einer Klageabweisung eine Stattgabe aufweist, als auch dann, wenn das Ausgangsverfahren im Fall der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt wird (vgl. VerfGH, Urteile vom 12.07.2024 - 1 GR 24/22 -, juris Rn. 41, und vom 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 52; jeweils m.w.N.). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm kommt es maßgeblich auf den Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts an, sofern dieser nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. VerfGH, Urteile vom 12.07.2024 - 1 GR 24/22 -, juris Rn. 41, und vom 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 52; jeweils m.w.N.). Hieran gemessen ist die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage gegeben. a) Ist die streitgegenständliche Vorschrift des § 73 Abs. 4 LBesG entgegen der Überzeugung der Kammer bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 verfassungskonform, ist die Klage im Ganzen abzuweisen. Wird sie vom Verfassungsgerichtshof, wie von der Kammer angenommen, als mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar qualifiziert, ist der Klage demgegenüber insgesamt stattzugeben. Die Begründetheit der Klage hängt allein von der verfassungsrechtlichen Bewertung des § 73 Abs. 4 LBesG ab. Denn der Kläger erfüllt – wie auch von Seiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt – die weiteren Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 bis 3 LBesG. Er hat seine Altersgrenze hinausgeschoben (§ 73 Abs. 1 LBesG), aus dem laufenden Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters bezogen (§ 73 Abs. 2 LBesG) und (zusammen mit der Zeit seines Referendariats als Beamter auf Widerruf) den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % nach § 27 Abs. 1 LBeamtVG zum Beginn der freiwilligen Weiterarbeit erreicht (§ 73 Abs. 2 LBesG; vgl. darüber hinaus zur teilweisen Anrechnung seines Studiums auch noch § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 23 Abs. 6 LBeamtVG). Weitere Gründe, die abgesehen von § 73 Abs. 4 LBesG gegen die Begründetheit der Klage und einen entsprechenden Anspruch des Klägers auf Gewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG sprechen könnten, wurden von Seiten des Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. b) Die anhängige Klage ist auch zulässig; insbesondere ist der vom Kläger gestellte Leistungsantrag statthaft (hierzu aa)), fehlt es nicht am Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf (ungekürzte) Besoldungsleistungen oder an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (hierzu bb)) und besteht auch eine Klagebefugnis des Klägers (hierzu cc)). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Klagen eines Beamten oder Richters, mit denen geltend gemacht wird, die ihm gewährte Besoldung sei insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen, (allein) die Feststellungsklage statthaft, weil aus der Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der Besoldung angesichts des weiten Spielraums des Besoldungsgesetzgebers bei der Wahl der Mittel zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustands nicht unmittelbar ein Anspruch auf Auszahlung verfassungskonformer Dienstbezüge folgt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, juris Rn. 40, sowie Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, juris Rn. 28 ff.). Gelangte allerdings der Verfassungsgerichtshof – ebenso wie die Kammer – zu der Feststellung, dass die von der Kammer vorgelegte Vorschrift des § 73 Abs. 4 LBesG mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, würde sich die Besoldung des Klägers für den hier verfahrensgegenständlichen und zwischenzeitlich abgeschlossenen Zeitraum einfachrechtlich nach den Vorschriften des § 73 Abs. 1 bis 3 LBesG richten. Er hätte danach Anspruch auf den von ihm begehrten Zuschlag in Höhe von 10 %. Dieser präzise bezifferbare (und vom Kläger auch bezifferte) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 bis 3 LBesG kann nach Auffassung der Kammer im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht werden, weil insoweit der weite Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht (mehr) besteht (weitgehend vergleichbare Überlegungen stellt das OVG Rheinland-Pfalz, Vorlagebeschluss vom 04.12.2009 - 10 A 10507/09 -, juris Rn. 39-43, an und gelangt in einer vergleichbaren Fallgestaltung eines „isolierten“ Angriffs auf eine anspruchsbegrenzende Norm des Besoldungsrechts ebenfalls zur Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage; vgl. auch VG Karlsruhe, Vorlagebeschluss vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris Rn. 65, bezogen auf die im Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 beschlossene „Acht-Prozent-Absenkung“). Weitergehende Einwände gegen die Höhe seiner Besoldung, die einen weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum auslösen könnten, sind vom Kläger nicht erhoben worden, sodass eine weitergehende Überprüfung durch die Kammer nicht angezeigt ist. Sollte man die Statthaftigkeit der Klage anders bewerten als die Kammer, wäre jedenfalls einer der beiden vom Kläger gestellten Hilfsanträge statthaft. Hielte man (ausnahmsweise) den Erlass eines Verwaltungsakts für erforderlich, um die grundsätzlich von Gesetzes wegen erfolgende Auszahlung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG in der besonderen Fallgestaltung einer Erklärung der Unvereinbarkeit oder Nichtigkeit des § 73 Abs. 4 LBesG mit dem Grundgesetz zu bewilligen, griffe der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag. Wollte man entgegen der Auffassung der Kammer keinen unmittelbar aus Gesetz ableitbaren und mit einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage einklagbaren Anspruch des Klägers auf Auszahlung verfassungskonformer Dienstbezüge in Form des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG annehmen, wäre jedenfalls das weiter hilfsweise zur Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren statthaft. bb) Der Kläger hat den Anspruch auf Gewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG zeitnah i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im entsprechenden Haushaltsjahr geltend gemacht (vgl. zu diesem Erfordernis VerfGH, Urteil vom 12.07.2024 - 1 GR 24/22 -, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - 2 C 50.16 -, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, juris Rn. 19; jeweils m.w.N.). Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend – bei dem maßgeblichen Zeitraum Dezember 2021 bis November 2022 – eine ausdrückliche Geltendmachung in beiden Haushaltsjahren erforderlich oder aufgrund des begrenzten Zeitraums eine einmalige Geltendmachung ausreichend wäre. Denn der Kläger hat mit Schreiben vom 31.12.2021 für das Haushaltsjahr 2021 und mit Schreiben vom 06.01.2022 für das Haushaltsjahr 2022 beantragt, ihm den Zuschlag zu gewähren und somit seine Ansprüche geltend gemacht. Er hat in der Folge auch das gemäß §§ 126 Abs. 3 BRRG, 54 Abs. 2 BeamtStG (vgl. zu dem Verhältnis der Vorschriften Schoch/Schneider/Porsch, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 68 VwGO Rn. 9 m.w.N.) erforderliche Vorverfahren nach § 68 VwGO ordnungsgemäß durchlaufen. Einwände hiergegen wurden von Seiten des Beklagten nicht erhoben. cc) Dem Kläger steht auch eine Klagebefugnis (analog) § 42 Abs. 2 VwGO zu, obwohl der von ihm geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Besoldung durch die gesetzliche Regelung in § 73 Abs. 4 LBesG ausgeschlossen wird, denn er macht im vorliegenden Verfahren gerade die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung geltend, die auch nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, sondern nach Überzeugung der Kammer gegeben ist (vgl. zum Bestehen der Klagebefugnis in einer solchen Fallgestaltung nur OVG Rheinland-Pfalz, Vorlagebeschluss vom 04.12.2009 - 10 A 10507/09 -, juris Rn. 41 ff.). c) Die Entscheidungserheblichkeit entfällt auch nicht deswegen, weil die Vorschrift des § 73 Abs. 4 LBesG durch den zu § 23 LBesG a.F. ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, bereits für verfassungswidrig erklärt worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu der inhaltlichen Tragweite des vorstehenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wie folgt ausgeführt (Urteil vom 26.10.2021 - 2 S 3348/20 -, juris Rn. 43): „d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus den Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (2 BvL 2/17 - juris -) zur Absenkung der Eingangsbesoldung durch § 23 LBesG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 nicht zu folgern, dass die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 getroffenen (im weiteren Sinne) besoldungsrechtlich relevanten Regelungen insgesamt von der mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (aaO) ausgesprochenen formellen Verfassungswidrigkeit erfasst würden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Beschluss ausschließlich festgestellt, dass § 23 LBesG, der allein Gegenstand des Normenkontrollverfahrens war, mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist. Aussagen zur Verfassungsmäßigkeit weiterer mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 getroffener Regelungen - insbesondere der streitgegenständlichen Streichung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BVO in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung - hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen. […]“ Die Kammer schließt sich den vorstehenden Ausführungen bezogen auf die Frage der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nach eigener Würdigung an. d) Eine verfassungskonforme Auslegung der streitgegenständlichen Norm durch die Kammer im Wege einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs war nicht möglich. Das vorlegende Gericht darf nicht nur Zweifel oder Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm äußern, sondern muss von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein. Wenn und soweit eine Norm verfassungskonform ausgelegt werden kann, erübrigt sich eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof (vgl. StGH, Urteil vom 020.8.1969 - GR 3/69 -, ESVGH 20, 1, 2; BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvL 20/77 -, juris Rn. 18). Soweit die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit daher prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11 -, juris Rn. 60 m.w.N.). Eine solche Erörterung ist insbesondere dann geboten, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen und mindestens eine von ihnen nicht in gleicher Weise den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ausgesetzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11 -, juris Rn. 60 m.w.N.). Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die verfassungskonforme Auslegung findet allerdings ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11 -, juris Rn. 60 m.w.N.). Hieran gemessen ist eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift angesichts des eindeutigen Wortlauts sowie der Entstehungsgeschichte nicht möglich. 3. § 73 Abs. 4 LBesG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. 867, 915) ist nach Überzeugung der Kammer mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (a.A. ohne überzeugende Begründung VG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2019 - 15 K 4955/16 -, n.v.; insoweit nicht aussagekräftig, da ohne Auseinandersetzung mit der hier einschlägigen Problematik VG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2014 - 2 K 3898/13 -, n.v.; offen lassend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2016 - 4 S 1027/15 -, juris Rn. 27). Die Kammer ist davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Vorschrift unabhängig von ihrer dogmatischen Einordnung (vgl. hierzu a)) jedenfalls im Hinblick auf den Kläger und die Besoldungsgruppe R 3 in dem hier relevanten Zeitraum vom Dezember 2021 bis November 2022 gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG verstößt (vgl. hierzu b)), die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten prozeduralen Begründungspflichten des Besoldungsrechts nicht gewahrt sind (vgl. hierzu c)) sowie der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 (vgl. hierzu d)) missachtet wird. a) Der sich im Abschnitt 4 „Zulagen, Vergütungen, Zuschläge“ des Landesbesoldungsgesetzes, 5. Unterabschnitt „Zuschläge und sonstige Besoldungsbestandteile“ befindliche Zuschlag nach § 73 Abs. 1 bis 3 LBesG gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBesG als Dienstbezüge zur Besoldung des Klägers und damit aus Sicht der Kammer zu dessen Alimentation. Dennoch führt die soweit ersichtlich einzig vorhandene Kommentarstelle – ebenso wie der Beklagte – zu dessen dogmatischer Beschaffenheit wie folgt aus: „Der Zuschlag nach § 73 LBesG ist als besoldungsrechtliches Instrument eigener Art ohne alimentativen Charakter konzipiert. Der Begriff „Zuschlag“ wird für eine Ergänzung der Besoldungsleistungen verwandt, die als Einmalzahlung oder als gestaffelte Auszahlung ausgestaltet sein kann. Als Zuschlag ausgestaltet, gehört der Zuschlag nach § 73 LBesG zu der Besoldung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBesG.“ (Schwegmann/Summer/Buchwald, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band III, Stand 177. AL Juli 2014, § 73 LBesG BW Rn. 5) Der Begriff des „besoldungsrechtlichen Instruments eigener Art ohne alimentativen Charakter“ findet sich in der maßgeblichen Gesetzesbegründung zu § 73 LBesG nicht. Vielmehr dürfte dieser der – wenn auch ohne Ausschluss formulierten – Regelung des § 7a BBesG entspringen (vgl. BT-Drs. 17/13133 vom 17.04.2013, S. 7: „Der vorgesehene neue Zuschlag, der als besoldungsrechtliches Instrument eigener Art ohne alimentativen Charakter konzipiert ist […]“). Ob dies allerdings – wie von der Beklagtenseite vorgetragen – auf § 73 Abs. 1 LBesG übertragbar ist, erachtet die Kammer als ausgesprochen zweifelhaft. Denn das Bundesbesoldungsgesetz ordnet den Zuschlag nach § 7a BBesG anders als § 73 Abs. 1 LBesG gerade nicht der Besoldung nach § 1 Abs. 2 BBesG zu (vgl. zu der Einordnung des § 7a BBesG Schwegmann/Summer/Buchwald, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 7a BBesG Rn. 24: „Die Zuschläge nach § 7a Abs. 1 und 2 sind als besoldungsrechtliches Instrument eigener Art ohne alimentativen Charakter konzipiert (vgl. BT-Drs. 17/13133 S. 7), den nur Beamte und Berufssoldaten, die bereits den Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG bzw. § 26 Soldatenversorgungsgesetz erreicht haben, erhalten. Der Begriff Zuschlag wird für eine Ergänzung der Besoldungsleistungen verwandt, die als Einmalzahlung oder als gestaffelte Auszahlung ausgestaltet sein kann. Als Zuschlag ausgestaltet, gehört der Zuschlag nach § 7a weder zu den Dienstbezügen gemäß § 1 Abs. 2 noch den sonstigen Bezügen gemäß § 1 Abs. 3. Die Aufzählung der Dienstbezüge und der sonstigen Bezüge in § 1 Abs. 2 und 3 ist erschöpfend.“). Gegen eine Übertragbarkeit der Einordnung des § 7a BbesG auf § 73 LBesG spricht zudem, dass § 73 LBesG bereits im Jahr 2010 erlassen wurde, § 7a BbesG jedoch erst später, nämlich im Jahr 2013. Das zur Frage der Anwendbarkeit einer früheren Übergangsregelung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 15.10.2014 - 8 K 3511/13 -, juris, sowie der sich hieran anschließende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.04.2016 - 4 S 1027/15 -, juris, äußern sich zur Frage der dogmatischen Einordnung des § 73 LBesG bzw. zur Frage der Anwendbarkeit des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht bzw. nur am Rande. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.01.2014 - 2 K 3027/13 -, n.v., welches ebenfalls zu der Übergangsregelung ergangen ist, verhält sich zu der dogmatischen Einordnung des § 73 LBesG nicht ausdrücklich. Letztlich kann die vorstehende Frage der dogmatischen Einordnung des § 73 Abs. 1 LBesG sowie die Frage, ob die Gewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG am Alimentationsprinzip zu messen ist, aber offen bleiben. Denn auch wenn der Vortrag des Beklagten entgegen der Auffassung der Kammer zutreffen sollte, ist diese von der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung des § 73 Abs. 4 LBesG aufgrund eines Verstoßes gegen das neben dem Alimentationsprinzip ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG folgende Abstandsgebot (vgl. hierzu b)), gegen die prozedurale Begründungspflicht (vgl. hierzu c)) sowie den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu d)) jedenfalls bezogen auf den Richter mit der Besoldungsgruppe R 3 überzeugt. b) Zur Überzeugung der Kammer verstößt § 73 Abs. 4 LBesG gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot gemäß Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG, soweit aufgrund dieser Vorschrift die Besoldungsgruppe R 3, der der Kläger angehört, von dem Bezug des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG ausgeschlossen ist und infolgedessen der Abstand zu den Besoldungsgruppen R 2 und R 2 mit Amtszulage im Zeitraum des Hinausschiebens des Ruhestands nicht mehr gewahrt ist. aa) Die Vorschrift des § 73 Abs. 4 LBesG ist am Abstandsgebot aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. (1) Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt (in der Regel) auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43; Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 74 ff.; Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 -, juris Rn. 24 f. [den einschränkenden Zusatz „in der Regel“ in Frage stellend]; Beschluss vom 04.02.1981 - 2 BvR 570/76 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 14.06.1960 - 2 BvL 7/60 -, juris Rn. 52; Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 -, juris Ls. 2). Jedem Statusamt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe spiegeln muss; die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 111; Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 146; Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris Rn. 128). Die amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 111; Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 146; Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 2 C 49.11 -, juris Rn. 35; VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 69). Aus dieser auf dem Leistungsgrundsatz, der in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese bezeichnet und die Anerkennung und Absicherung des Beförderungserfolgs beinhaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 -, juris Rn. 19, sowie BVerwG, Urteil vom 23.05.2021 - 2 C 17.19 -, juris Rn. 17 ff.), und dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG fußenden Notwendigkeit einer abgestuften Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht den Schluss gezogen, dass das besoldungsrechtliche Abstandsgebot einen eigenen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt. In seiner Entscheidung zur W-Besoldung in Hessen vom 14.02.2012 findet sich der von dem vorlegenden Verwaltungsgericht Gießen (Vorlagebeschluss vom 07.10.2010 - 5 E 248/07 -, juris Rn. 49)verwendete Begriff des „Abstufungsgebots“, den das Bundesverfassungsgericht indes nicht übernommen hat. Ersichtlich erstmals in der Entscheidung zur R-Besoldung in Sachsen-Anhalt vom 05.05.2015 hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff eines Abstandsgebotes geprägt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 110). Nach dem in dieser Entscheidung angelegten Maßstab untersagt das Abstandsgebot dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 111). Diesen Gedanken hat das Bundesverfassungsgericht in den folgenden Entscheidungen zur amtsangemessenen Besoldung wieder aufgegriffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 45 ff.; Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 89 ff.) und in der Ostbesoldung-Entscheidung weiter vertieft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 74 ff.). Darüber hinaus hat es die (damaligen) niedersächsischen Regelungen zur Bemessung der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter am besoldungsrechtlichen Abstandsgebot gemessen und für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 34, 44, 52). In der Folge hat das Bundesverfassungsgericht den Maßstab dahingehend erweitert, dass eine Verletzung des Abstandsgebots nicht erst bei einer Einebnung der Abstände vorliegt, sondern bereits dann gegeben ist, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen signifikant abgeschmolzen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 60: „erheblich vermindert“; Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 40: „deutlich verkürzt“; VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 74). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Abstandsgebot nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter in Hinblick auf die Endstufen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-) Stufen abgebildet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 76). In einer früheren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang betont, dass eine Beförderung nicht zu einer Verminderung der Bezüge führen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1964 - 2 BvL 15/62 -, juris Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 -, juris Rn. 24). Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Der Gesetzgeber kann ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 77 sowie Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150 m.w.N.). Hingegen dürfen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen nicht nach und nach eingeebnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 78; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 2 C 49.11 -, juris Rn. 37; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2014 - 21/13 -, juris Rn. 69). Der Gesetzgeber muss stets einen substantiellen, die unterschiedliche Wertigkeit der verschiedenen Ämter zum Ausdruck bringenden Abstand zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 2 C 49.11 -, juris Rn. 37, VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2014 - 21/13 -, juris Rn. 69). Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfindet. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberischen Veränderung der Besoldungsabstände bietet sich vor allem der Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers an, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommt. Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen oder signifikant abzuschmelzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 78 f.). Jedoch wirken sich nicht sämtliche Maßnahmen des Besoldungsgesetzgebers maßgeblich auf die Abstände zwischen den entsprechenden Stufen unterschiedlicher Besoldungsgruppen aus: Erhöhungen um den gleichen Prozentsatz über alle Besoldungsgruppen hinweg (lineare Erhöhungen) sind abstandswahrend; sie vergrößern den Abstand zwar in absoluten Beträgen, verändern bestehende (in Prozentwerten ausgedrückte) Abstände zwischen den Besoldungsgruppen indes nicht. Hingegen schmelzen Erhöhungen der monatlichen Bezüge um denselben Betrag (absolute Erhöhungen) bestehende relative Abstände zwischen den Besoldungsgruppen ab, da ein gleicher Betrag für höhere Besoldungsgruppen zu einer relativ geringeren Steigerung als bei niedrigeren Besoldungsgruppen führt. Einmalzahlungen haben hingegen keine nachhaltige Wirkung; die einmalige Auszahlung von bestimmten Beträgen in allen Besoldungsgruppen tangiert bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nur vorübergehend. Schon deshalb lassen sich Einmalzahlungen wegen ihres punktuellen Charakters nicht als Besoldungserhöhungen im eigentlichen Sinne bezeichnen, wenn man den Begriff der Besoldungserhöhung als fortlaufende Besserstellung versteht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 33 ff.). Soweit das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung des besoldungsrechtlichen Abstandsgebotes in seinen bisherigen Entscheidungen geprüft hat, hat es die sich aus den Besoldungstabellen ergebenden Bruttogehälter betrachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 46 ff.; Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 80; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 112; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2021 - 2 C 17.19 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 27.06.2019 - 2 B 7.18 -, juris Rn. 33). Dabei hat es – soweit erkennbar – nicht lediglich die Grundgehaltssätze, sondern die Grundgehaltssätze zuzüglich etwaiger allgemeiner Stellenzulagen in den Blick genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 53; vgl. auch VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 73). Jeweils verglichen hat das Bundesverfassungsgericht die jeweiligen Bruttogehälter der Endstufe (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 174), die jeweiligen Bruttogehälter gleicher Erfahrungsstufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 46 ff., sowie Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 28 ff.) und / oder die jeweiligen über die Stufen gemittelten Bruttogehälter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 28 ff.) der jeweils zu vergleichenden Besoldungsgruppen (vgl. hierzu VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 73). (2) Die durch § 73 Abs. 4 LBesG erfolgte nachträgliche Streichung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG, der ursprünglich allen Besoldungsgruppen bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt worden ist, ist nicht abstandsgebotsneutral, sondern am aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Abstandsgebot zu messen. (a) Der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG ist Bestandteil des Bruttogehalts, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ermittlung der Besoldungsabstände bei der Prüfung der Wahrung des Abstandsgebotes zugrunde zu legen ist. Denn das besoldungsrechtliche Abstandsgebot knüpft unmittelbar an die Bewertung des jeweiligen Statusamts an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - 2 C 20.16 -, juris Rn. 47; so auch bezogen auf die Hauptstadtzulage VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 78). Es dient der Absicherung einer Besoldungshöhe, welche die Wertigkeit der Statusämter spiegelt, die sich durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmen. Daraus folgt, dass Bezügebestandteile, deren Gewährung an keinen anderen Sachverhalt anknüpft als die Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe, am Abstandsgebot zu messen sind (vgl. VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 78). Vor diesem Hintergrund sind beispielsweise familienbezogene Bestandteile der Besoldung, (gegebenenfalls) Ortszulagen oder Erschwerniszulagen abstandsgebotsneutral. Sie knüpfen in erster Linie nicht an die Wertigkeit des Statusamts an, sondern an den Familienstand des Amtsträgers, dessen Wohnort oder außergewöhnliche Belastungen der Dienstverrichtung. Ziel dieser Zulagen ist es, besondere Bedarfe oder Erschwernisse auszugleichen; fallen die Bedarfe oder Erschwernisse weg, entfällt auch die Zulage. Im Grundsatz können die genannten Zulagen den Beamten sämtlicher Besoldungsgruppen gewährt werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, i.e. die besonderen Bedarfe oder Erschwernisse bestehen (vgl. VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 79). Der Ausschluss der Gewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG knüpft ausschließlich an innerdienstliche und unmittelbar statusamtsbezogene Kriterien an: Richter der Besoldungsgruppe R 3 sind aufgrund ihres Amtes nach § 73 Abs. 4 LBesG von der Beziehung des Zuschlags ausgenommen, ohne dass nach der geltenden Rechtslage eine andere Handhabe möglich wäre. Persönliche Eigenschaften eines Richters der Besoldungsgruppe R 3 spielen keine Rolle. Damit ist das Abstandsgebot unmittelbar betroffen. Der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG bei Hinausschieben des Altersruhestands stellt sich für die Angehörigen der Besoldungsgruppen R 1 bis R 2 mit Amtszulage mithin als echte Besoldungserhöhung – und nicht als Ausgleich für besondere Bedarfe oder Erschwernisse – dar, die ergänzend neben der übrigen (Grund-) Besoldung (Grundgehalt sowie allgemeine Stellenzulage) gewährt wird (vgl. VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 79). Zwar stellt sich der Zeitraum, in dem ein Richter oder Beamter seine Altersgrenze entsprechend der gesetzlichen Regelungen hinausschiebt, nicht als klassische Erfahrungsstufe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 76) dar, zumal die Besoldung der Besoldungsgruppe R 3 nicht mehr in Erfahrungsstufen unterteilt ist. Dennoch ist der Zeitraum des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze einer Erfahrungsstufe insoweit vergleichbar, als ein bestimmter Zeitraum einer Laufbahn besoldungsrechtlich eigenständig bewertet wird. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Abstandsgebots zur Wahrung der Stringenz des Besoldungssystems sowie der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter ist es nach Auffassung der Kammer daher notwendig, diesen Zuschlag als abstandsrelevant anzusehen. Gegen die abstandsrechtliche Relevanz des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG spricht auch nicht, dass dieser nicht ruhegehaltfähig ist (vgl. § 19 Abs. 1 LBesG; Schwegmann/Summer/Buchwald, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Dezember 2024, § 73 LBesG BW Rn. 6). Dieser Unterschied allein kann eine Abstandsgebotsneutralität nicht begründen. Die Ruhegehaltfähigkeit einer besoldungsrechtlichen Maßnahme ist keine Voraussetzung für deren abstandsverkürzende Wirkung. Beispielsweise wirkt sich eine verzögerte Besoldungsanpassung ebenfalls nicht auf die Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge aus; gleichwohl ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile geklärt, dass sich die Wahl unterschiedlicher Zeitpunkte für eine Besoldungserhöhung (temporär) erheblich abstandsverkürzend auswirken und das Abstandsgebot verletzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 40, 105; VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 80). (b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Wahrung des Abstandsgebots bislang ersichtlich anhand der Grundgehaltssätze beziehungsweise anhand „der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 80; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.03.2021 - 2 C 17.19 -, juris Rn. 19) geprüft hat (so im Ergebnis auch VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 81). Der bisher zum Abstandsgebot ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass weitere Bezügebestandteile insoweit unberücksichtigt bleiben (müssen) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 81). Im Gegenteil ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass nicht lediglich die Grundgehaltssätze, sondern die Grundgehaltssätze zuzüglich der allgemeinen Stellenzulagen zu betrachten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 53; VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 81). Im Übrigen ist zu konstatieren, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundlage der Prüfung des Abstandsgebots in Fällen formuliert hat, in denen die Frage der Auswirkung der Gewährung weiterer Bezügebestandteile auf das Abstandsgebot nicht Gegenstand war (vgl. VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 81). So hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsgemäßheit der Beamten- oder Richterbesoldung die Entwicklung des Besoldungsgefüges insgesamt in den Blick genommen; Ziel der Prüfung war es, festzustellen, inwieweit unterschiedlich hohe lineare Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerte Besoldungsanpassungen eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen zur Folge hatten (vgl. bspw. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 112). Ferner hat es untersucht, inwieweit die verzögerte Besoldungsanpassung für Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts (im Vergleich zu Beamten der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9) gegen das Abstandsgebot verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 28 ff., 100 ff.). Schließlich hat es die Auswirkungen der Absenkung der Besoldung für Beamte mit beschränkter Dienstfähigkeit auf das Abstandsgebot untersucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 46 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass die den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte Anlass gegeben hätten, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des jeweiligen Besoldungsgefüges anhand des Abstandsgebotes weitere Bezügebestandteile heranzuziehen (so auch VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 81). Eine Aussage dahin, dass bestimmte Bezügebestandteile bei der Prüfung anhand des Abstandsgebotes außer Betracht zu bleiben haben, kann aus den bisher zum Abstandsgebot ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts daher nicht abgeleitet werden (vgl. VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 81). (c) Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2007 (2 BvR 556/04) zur Münchener Ballungsraumzulage folgt nicht, dass der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG das Abstandsgebot nicht berührt (vgl. zur Hauptstadtzulage VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 82). Durch Art. 86b BayBG wurde die bayerische Staatsregierung unter anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine ergänzende Fürsorgeleistung zum Ausgleich der außerordentlich hohen Lebenshaltungskosten in München für Beamte und Richter mit dienstlichem Wohnsitz in München zu regeln. Die Fürsorgeleistung betrug für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 bei Einführung der Ballungsraumzulage ursprünglich bis zu 150,00 und für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ursprünglich bis zu 75,00 Deutsche Mark monatlich. Nach der 2007 maßgeblichen Fassung wurde der Zuschlag nur bis zu dem Grenzbetrag des Grundgehalts von 2.722,29 Euro monatlich gewährt, so dass der dortige Beschwerdeführer nicht mehr zum Kreis der Begünstigten zählte (vgl. VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 83). Zwar mag auf den ersten Blick überraschen, dass das Bundesverfassungsgericht die Ballungsraumzulage des bayerischen Besoldungsrechts nicht am Maßstab des Abstandsgebotes geprüft hat. Ersichtlich ging es aber davon aus, dass die Verfassungsbeschwerde (lediglich) die Frage aufgeworfen habe, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, bei der Beamtenbesoldung regionale Unterschiede in den Lebenshaltungskosten durch die Gewährung einer Ortszulage oder andere Maßnahmen auszugleichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 1; so auch VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 84). Die weitere Frage, ob die Gewährung einer Ortszulage nur für Beamte niedrigerer Besoldungsgruppen unter Ausschluss von Beamten höherer Besoldungsgruppen der gleichen Region gegen das Abstandsgebot verstoßen könnte, sah das Bundesverfassungsgericht offenbar nicht als gestellt an und hat sich dazu mithin auch nicht geäußert, wenngleich es ein Abstufungsgebot andeutet (Rn. 77; vgl. VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 84). Stattdessen entschied es (lediglich), dass erstens das Ortszulagensystem keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation aufweise (Rn. 61 f.), zweitens der Besoldungsgesetzgeber durch das Alimentationsprinzip nicht verpflichtet sei, die erhöhten Lebenshaltungskosten in München durch einen spezifischen Ausgleich abzufedern (Rn. 63 ff.) oder regional zu differenzieren (Rn. 67 ff.) und drittens der Leistungsgrundsatz zwar eine Abstufung entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter einfordere, aber nicht besage, dass die realen Lebensverhältnisse eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in München mit denen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 oder A 11 an einem anderen Ort zu vergleichen wären (Rn. 76 ff.). Der Grund für die eingeschränkte Prüfung des Bundesverfassungsgerichts mag zum einen sein, dass es das Abstandsgebot als Einebnungsverbot (hierzu siehe Lindner, Das besoldungsrechtliche Einebnungsverbot, ZBR 2014, 361, 362) im Jahr 2007 noch nicht entwickelt hatte (so VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 85). Zum anderen mögen insbesondere das Begehren des dortigen Beschwerdeführers, der offenbar ausdrücklich die Gewährung einer Ballungsraumzulage zum Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten in München gefordert hatte, sowie die besonderen Begründungserfordernisse der Verfassungsbeschwerde, wonach es dem Beschwerdeführer obliegt, die maßgebliche Vergleichsgruppe zu benennen (vgl. BeckOK/Scheffczyk, BVerfGG, 15. Auflage 01.06.2023, § 92 Rn. 82 m.w.N.), eine Rolle gespielt haben (vgl. VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 85). Jedenfalls lässt sich aus der Entscheidung zur Münchener Ballungsraumzulage für die Position des Beklagten in dem hiesigen Verfahren nichts herleiten (so auch VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 85). Im Gegenteil betont das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Leistungsgrundsatzes den Aspekt einer abgestuften Besoldung, da die Organisation der öffentlichen Verwaltung darauf abstelle, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 77 f.). Damit hat das Bundesverfassungsgericht zumindest implizit schon 2007 zum Ausdruck gebracht, dass ein Beförderungserfolg einer mit der Beförderung dokumentierten Wertsteigerung, das heißt höheren Besoldung, entsprechen muss. Diesen Gesichtspunkt hat es in späteren Entscheidungen noch vertieft (vgl. zur Absicherung des Beförderungserfolges durch das Leistungsprinzip BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 -, juris Rn. 48; zur Absicherung des Beförderungserfolgs im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 60; vgl. auch VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 85). Eine Regelung, die wie § 73 Abs. 4 LBesG dazu führt, dass sich ein Beförderungserfolg jedenfalls für Angehörige der Besoldungsgruppe R 3 im Rahmen des Hinausschiebens des Altersruhestands nicht nur nicht in einer höheren Besoldung spiegelt, sondern im Ergebnis zu einer geringfügig niedrigeren Besoldung führt, verstößt gegen diesen Grundsatz. Daran ändert das grundsätzlich höhere Grundgehalt sowie die höhere Altersversorgung nichts. (d) Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039 - folgt vorliegend nichts anderes. In dieser Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass es eine ganze Reihe von Regelungen im Beamtenrecht gebe, die den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG nicht genössen, da es insoweit keinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gebe. Dies gelte nach der damaligen Ansicht des Bundesverfassungsgerichts z.B. für das sog. 13. Monatsgehalt, für Leistungszulagen, für Urlaubsgeld, für Vergütungen für Überstunden, für Arbeitszeitverkürzungen, für Zuschüsse zu Essenskosten, für Beihilfen und für die Gestattung von Nebentätigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, juris Rn. 36). Hierzu kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zurückgegriffen werden. Das Bundesverfassungsgericht trifft in der genannten Entscheidung zwar die vorstehende Feststellung, jedoch erfolgt dies in einem anderen Zusammenhang. Dass es keinen hergebrachten Grundsatz auf die genannten Vergütungen gibt, steht ebenso wie der Umstand, dass die Gewährung des Zuschlags an sich keine zwingende Voraussetzung des Alimentationsprinzips ist, nicht im Streit. Vorliegend ist jedoch ein anderer Bezugspunkt zu wählen, da es um die Frage geht, ob die unterschiedliche Gewährung des Zuschlags ohne sachlichen Grund das Abstandsgebot verletzt. Damit hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.03.1977 nicht befasst. (e) Vielmehr geht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 - davon aus, dass eine Ungleichbehandlung bei der Besoldung von Beamten und Richtern eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn unter Art. 33 Abs. 5 GG nach dem Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung jeweils – der zuvor genannten Rechtsprechungslinie gleichlaufend – einer sachlichen Rechtfertigung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes bedarf (vgl. VG Karlsruhe, Vorlagebeschluss vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris Rn. 109), und führt in diesem Zusammenhang aus, dass sich der Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung grundsätzlich auch auf Sonderzahlungen erstreckt, da diese als Teil der Gesamtbesoldung anzusehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, juris Rn. 59). Dem steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht entgegen, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten ist, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach. (f) Schließlich ist zu erwähnen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer Art „obiter dictum“ im Rahmen des Beschlusses vom 18.04.2016 - 4 S 1027/15 - Zweifel dahingehend geäußert hat, ob die streitgegenständliche Vorschrift angesichts der mit ihr verbundenen Konsequenzen den grundgesetzlichen Anforderungen genügt. Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wie folgt aus (juris Rn. 27): „Da § 73 Abs. 3 LBesG [Anmerkung: heute Abs. 4] hier keine Anwendung findet, kann damit auch dessen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 LVerf, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG offenbleiben und bedarf es hierzu keiner Vorlage an den Verfassungsgerichtshof des Landes oder das Bundesverfassungsgericht. Zu bedenken zu geben ist insoweit jedoch, dass der klägerische Vortrag zutrifft, wonach ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 im Falle seiner freiwilligen Weiterarbeit, nachdem er den Versorgungshöchstsatz erreicht hat, aufgrund des Zuschlags von 10 v. H. - geringfügig - höhere Bezüge erhält, als ein Richter der Besoldungsgruppe R 3, der unter den gleichen Voraussetzungen freiwillig weiterarbeitet, aber nun von dem Zuschlag nach § 73 Abs. 3 LBesG ausgenommen ist. Schon diese Betrachtung zeigt, dass es durchaus fraglich ist, ob die hier vorgenommene Differenzierung einen sachlichen Grund in den Besoldungsunterschieden findet. Ob eine höhere Motivation zur freiwilligen Weiterarbeit bei den in § 73 Abs. 3 LBesG vom Zuschlag ausgenommenen Beamten, Richter und Professoren, wegen der der Gesetzgeber den Anreiz zur Weiterarbeit insoweit für entbehrlich hält, allein ihre dargestellte Benachteiligung rechtfertigen kann, bleibt offen.“ Somit scheint auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg von einer Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 33 Abs. 5 GG auszugehen. Denn anderenfalls wären die vorstehenden Ausführungen sowie die ausdrückliche Nennung der Vorschrift ohne Belang und überflüssig, da § 73 Abs. 4 LBesG in der entsprechenden Entscheidung aufgrund einer Übergangsvorschrift nicht zur Anwendung gelangte. (g) An der Überzeugung, dass der Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG im vorliegenden Fall eröffnet und die streitgegenständliche Vorschrift des § 73 Abs. 4 LBesG daher an dem vorstehend dargestellten Abstandsgebot zu messen ist, ändert der Vortrag des Beklagten, dass § 73 Abs. 4 LBesG keinen alimentativen Charakter habe und die Gewährung des 10%-Zuschlags bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht verfassungsrechtlich geschuldet sei, nichts. Denn auch wenn der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG – wie auch die Münchener Ballungsraumzulage – sicherlich nicht aufgrund des Alimentationsprinzips zwingend geschuldet ist, so ist die unterschiedliche Handhabung der Gewährung dieses Zuschlags nach Auffassung der Kammer zweifellos zwar nicht direkt am Alimentationsprinzip, wohl aber am hieraus sowie dem Leistungsprinzip abgeleiteten Abstandsgebot zu messen. Auf die Fragestellung, ob die (Nicht-)Gewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG aufgrund der Regelung in § 73 Abs. 4 LBesG am Alimentationsprinzip zu messen und der Zuschlag an sich von diesem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums umfasst ist, kommt es vorliegend nicht an. Vielmehr handelt es sich bei der Frage nach der Verfassungsgemäßheit des § 73 Abs. 4 LBesG um einen Aspekt der Reichweite des Abstandsgebots; maßgeblich ist mithin allenfalls, ob das Abstandsgebot zum Kernbestand der amtsangemessenen Alimentation gehört. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kläger geltend gemacht hätte, die Alimentierungspflicht zwinge den Gesetzgeber, ihm den Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG zu gewähren (so auch bezogen auf die Hauptstadtzulage VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 86). Das Argument des Klägers geht indes dahin, dass die Gewährung des Zuschlags bei Richtern nur bis zur Besoldungsgruppe R 2 und die Nichtgewährung des Zuschlags für Richter mit der Besoldungsgruppe R 3 das mit der Alimentierungspflicht und dem Leistungsgrundsatz verbundene Abstandsgebot verletze. Das Abstandsgebot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums steht, wie gezeigt, in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz und ist somit seinerseits dem Kernbestand der Strukturprinzipien des Beamtentums zuzurechnen (implizit BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 74 f.). Gegen die Annahme einer Abstandsgebotsneutralität des Ausschlusses vom Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG spricht auch, dass es der Gesetzgeber ansonsten in der Hand hätte, die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen durch Einführung von Zulagen oder Zuschlägen bzw. den Ausschluss hiervon einzuebnen, ohne damit eine Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges vorzunehmen. Diese gesetzgeberische Befugnis soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das Abstandsgebot aber gerade eingeschränkt werden: die schleichende Abschmelzung bestehender Abstände ohne nachvollziehbare Neuausrichtung des Besoldungsgefüges ist dem Gesetzgeber verboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 78 f.; VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 86). bb) § 73 Abs. 4 LBesG führt jedenfalls bezogen auf einen Richter der Besoldungsgruppe R 3, der das Recht auf freiwillige Weiterarbeit in Anspruch nimmt und den Zuschlag nicht erhält, im Verhältnis zu einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 bzw. R 2 mit Amtszulage, der ebenfalls freiwillig über seine Regelaltersruhestandgrenze hinaus weiterarbeitet und folglich den nicht im Ermessen des Dienstherrn stehenden Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG erhält (und erhalten muss, vgl. § 2 Abs. 3 LBesG; vgl. Schwegmann/Summer/Buchwald, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Dezember 2024, § 73 LBesG BW, Rn. 7) zu einer Verletzung des Abstandsgebots, da der Ausschluss nach § 73 Abs. 4 LBesG abstandsverkürzend wirkt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot ist vorliegend nach Auffassung der Kammer der Eintritt des Klägers in die freiwillige Weiterarbeit und somit in die Bezugsberechtigung nach § 73 Abs. 1 LBesG sowie der Zeitraum der Bezugsberechtigung nach § 73 Abs. 1 LBesG. Nicht abzustellen ist dagegen auf die Besoldungsabstände in einem Zeitraum von fünf Jahren (vgl. hierzu (1)). Bei der Ermittlung des Abstandes zwischen den Besoldungsgruppen sind die tatsächlich gewährten Bezüge der Besoldungsgruppen R 2 bzw. R 2 mit Amtszulage und R 3 in den Blick zu nehmen (vgl. hierzu (2)). Durch die Nichtgewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG für Richter der Besoldungsgruppe R 3 wird nach diesen Maßstäben das Abstandsgebot in Hinblick auf die Abstände zu der Besoldungsgruppe R 2 bzw. R 2 mit Amtszulage verletzt (vgl. hierzu (3)). (1) Für die Bestimmung, inwieweit das Abstandsgebot verletzt ist, sind die tatsächlich gewährten Bezüge im Zeitpunkt des Eintritts in die freiwillige Weiterarbeit und in die Bezugsberechtigung des § 73 Abs. 1 LBesG sowie während des Zeitraums der Bezugsberechtigung nach § 73 Abs. 1 LBesG heranzuziehen, da sich die Höhe der Besoldung aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung zum Zeitpunkt des Erhalts der Besoldung richtet. Lediglich ergänzend führt die Kammer aus, dass auch dann, wenn man den Zeitpunkt des Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze für maßgeblich halten wollte, die nachfolgenden Ausführung mangels Änderung der Bezüge in diesem Zeitraum ebenfalls Gültigkeit hätten. Nicht abzustellen ist dagegen auf die Besoldungsabstände in einem Zeitraum von fünf Jahren (so auch VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 94; so im Ergebnis bei einem „isolierten Eingriff in den Kernbestand der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation“ auch VG Karlsruhe, Vorlagebeschluss vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris Rn. 99 ff.). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen betreffend das allgemeine Besoldungsniveau angenommen, dass ein Verstoß gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot in der Regel vorliegt bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen um mindestens zehn vom Hundert in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 92, sowie Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 112). In diesen Entscheidungen diente der Rückgriff auf einen Fünfjahreszeitraum ersichtlich dazu, überhaupt eine Entwicklung oder Veränderung der Abstände sichtbar zu machen. Denn es fehlte – anders als vorliegend – jeweils an einer konkreten, gegebenenfalls gegen das Abstandsverbot verstoßenden (Einzel-) Maßnahme. Steht indes die Abstandsgebotswidrigkeit einer derartigen (Einzel-)Maßnahme in Frage, ist für die Betrachtung eines Fünfjahreszeitraums weder Bedarf noch Raum: Wenn es dem Gesetzgeber schon verboten ist, die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen schleichend über fünf Jahre abzuschmelzen, ist es ihm erst recht verboten, dies mit einer Einzelmaßnahme von einem Tag auf den anderen zu tun (so zu Recht auch VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 94). (2) Entsprechend den obigen Ausführungen sind bei dem Vergleich der Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen die tatsächlich gewährten Bezüge in den Blick zu nehmen, die bei Hinausschieben des Ruhestands bezahlt werden. Das heißt, bei der Besoldungsgruppe R 2 sind das Grundgehalt sowie der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG in Höhe von 10 % zu berücksichtigen. Bei der Besoldungsgruppe R 2 mit der entsprechenden Amtszulage (vgl. hierzu bspw. § 45 Abs. 1 LBesG, § 45 Abs. 2 LBesG, § 43 Abs. 3 LBesG i.V.m. Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3 LBesG) i.V.m. Fußnoten 4-10 i.V.m. Anlage 13 zum LBesG) ist die jeweilige Amtszulage hinzuzurechnen. Die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage stellt dabei eine eigenständige Vergleichsgruppe dar. Denn bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage handelt es sich um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 - 2 B 25.07 -, juris Rn. 49). Zudem hat ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach dem Willen des Landesgesetzgebers einen besoldungsrechtlichen Abstand zur Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 3 zu wahren (vgl. auch § 43 Abs. 1 Satz 2 LBesG, wonach die Amtszulagen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Richters und dem Endgrundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen dürfen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist). Dieser Abstand ist nach Auffassung der Kammer auch nach Einführung des Begünstigungsausschlusses in § 73 Abs. 4 LBesG zu wahren. Bei der Besoldungsgruppe R 3 ist aufgrund der Nichtgewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG infolge des streitgegenständlichen § 73 Abs. 4 LBesG lediglich das Grundgehalt in den Vergleich einzustellen. (3) An dem Vorstehenden gemessen wird durch die Nichtgewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG für Richter der Besoldungsgruppe R 3 das Abstandsgebot in Hinblick auf die Abstände zu der Besoldungsgruppe R 2 bzw. R 2 mit Amtszulage im entscheidungserheblichen Zeitraum nach Auffassung der Kammer evident verletzt. Denn der vorliegend streitgegenständliche § 73 Abs. 4 LBesG führt im entscheidungserheblichen Zeitraum dazu, dass in dieser Hinsicht das vor seiner Einführung gewahrte Abstandsgebot (vgl. hierzu (a)) zwischen den maßgeblichen Besoldungsgruppen (vgl. hierzu (b)) verletzt wird (vgl. hierzu (c)). (a) Vor Streichung des Zuschlags für bestimmte Besoldungsgruppen waren sämtliche Richter der Besoldungsklassen R 2, R 2 mit Amtszulage und R 3, die die weiteren Voraussetzungen erfüllten, bezugsberechtigt. Insoweit wirkte sich die Gewährung des Zuschlags damals nicht abstandsrelevant aus, da die in den jeweiligen Besoldungsgruppen vorhandenen Unterschiede infolge der unterschiedslosen Bezugsmöglichkeit sowie der am Grundgehalt ausgerichteten Höhe desselben Zuschlags (10 %) gewahrt waren (vgl. hierzu die zum 01.03.2012/01.08.2012 geltende Besoldungstabelle). Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. (b) Die Streichung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG durch § 73 Abs. 4 LBesG ab der Besoldungsgruppe R 3 führt nach Ablauf der Übergangsfrist des Art. 13 Abs. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 (vgl. hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2016 - 4 S 1027/15 -, juris Rn. 16 ff.) und damit auch im entscheidungserheblichen Zeitraum dazu, dass die Bezüge eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 und R 2 mit Amtszulage während seiner freiwilligen Weiterarbeit um 10 % erhöht werden, während ein Richter der Besoldungsgruppe R 3 nicht in den „Genuss“ einer derartigen Erhöhung kommt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Richter der Besoldungsgruppe R 2 und R 2 mit Amtszulage in diesem Stadium ihrer Laufbahn eine (wenn auch bezogen auf die Besoldungsgruppe R 2 lediglich geringfügig) höhere Besoldung erhalten, als ein Richter, der der Besoldungsgruppe R 3 angehört und damit ein höheres Statusamt bekleidet (so bereits zum damaligen Zeitpunkt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2016 - 4 S 1027/15 -, juris Rn. 16: „Zu bedenken zu geben ist insoweit jedoch, dass der klägerische Vortrag zutrifft, wonach ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 im Falle seiner freiwilligen Weiterarbeit, nachdem er den Versorgungshöchstsatz erreicht hat, aufgrund des Zuschlags von 10 v. H. - geringfügig - höhere Bezüge erhält, als ein Richter der Besoldungsgruppe R 3, der unter den gleichen Voraussetzungen freiwillig weiterarbeitet, aber nun von dem Zuschlag nach § 73 Abs. 3 LBesG ausgenommen ist.“). Nach der vom 01.01.2021 bis 01.12.2022 gültigen Besoldungstabelle betrug das Grundgehalt eines Richters der Besoldungsgruppe R 3 8.711,77 EUR. Das Grundge-halt eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 betrug 7.923,22 EUR in der maßgeblichen letzten Erfahrungsstufe. Die Amtszulage nach § 45 Abs. 1 LBesG betrug zum damaligen Zeitpunkt 382,83 EUR, die Amtszulage nach § 45 Abs. 2 LBesG 191,41 EUR und die Amtszulagen nach § 43 Abs. 3 LBesG i.V.m. Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3 LBesG) i.V.m. Fußnoten 4-10 i.V.m. Anlage 13 zum LBesG ebenfalls 382,83 EUR. Aufgrund der Nichtgewährung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG infolge des § 73 Abs. 4 LBesG betrug das Grundgehalt eines Richters der Besoldungsgruppe R 3 bei freiwilligem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weiterhin 8.711,77 EUR. Bei Hinausschieben des Altersruhestands und entsprechender Bezugsberechtigung nach § 73 Abs. 1 LBesG betrugen die Bezüge eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 dagegen 8.715,54 EUR (7.923,22 EUR + 792,32 EUR [7.923,22 EUR x 0,1]). Damit überstieg die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 bei Hinausschieben des Altersruhestands die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 3 bei freiwilligem Hinausschiebens des Altersruhestands um 3,77 EUR oder 0,0004 %. Unter denselben Voraussetzungen betrugen die Bezüge eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 mit der Amtszulage nach § 45 Abs. 1 LBesG oder nach § 43 Abs. 3 LBesG i.V.m. Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3 LBesG) i.V.m. Fußnoten 4-10 i.V.m. Anlage 13 zum LBesG 9.136,66 EUR (7.923,22 EUR + 382,83 EUR = 8.306,05 EUR + 830,61 EUR [8306,05 EUR x 0,1]). Damit fiel dessen Besoldung um 424,89 EUR und damit um 4,88 % höher als die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 3 aus. Ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 mit der Amtszulage nach § 45 Abs. 2 LBesG verfügte bei Hinausschieben seines Altersruhestands über eine Besoldung in Höhe von 8.926,09 EUR (7.923,22 EUR + 191,41 EUR = 8.114,63 EUR + 811,46 EUR [8114,63 EUR x 0,1]. Damit fiel dessen Besoldung um 214,32 EUR und damit um 2,46 % höher als die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 3 aus. (c) Die vorstehenden Zahlen belegen im entscheidungserheblichen Zeitraum eine evidente Verletzung des Abstandsgebotes bei freiwilligem Hinausschieben des Ruhestands. Denn die nach den vorstehenden Ausführungen aufgrund von Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG zwingend notwendige amtsangemessene abgestufte Besoldung ist bezogen auf Richter der Besoldungsgruppe R 2 bzw. R 2 mit Amtszulage und Richter der Besoldungsgruppe R 3, die beide von der Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand Gebrauch machen nicht mehr gewahrt (vgl. hierzu auch als argumentum e contrario BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 - 2 B 7.18 -, juris Rn. 33: „Das aus dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Abstandsgebot ist nicht verletzt, solange die amtsangemessene Besoldung bei einem Vergleich der jeweiligen Endgrundgehälter oder bei einem Vergleich der Gehälter mit gleicher Erfahrungsstufe gewahrt wird.“). Die vorstehenden Werte zeigen überdeutlich, dass durch die Streichung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG durch § 73 Abs. 4 LBesG die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen R 2 bzw. R 2 mit Amtszulage und R 3 bei Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nicht nur signifikant abgeschmolzen, nicht nur eingeebnet, sondern – wenn im Hinblick auf die Besoldungsgruppe R 2 auch nur geringfügig – sogar umgekehrt wurden. An der Feststellung des Verstoßes gegen das Abstandsgebot ändert auch der Umstand nichts, dass die Besoldung eines Richters des Besoldungsgruppe R 2 die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 3 nur um wenige Euro übersteigt. Denn ein Übersteigen der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 gegenüber einem Richter der Besoldungsgruppe R 3 bei jeweiligem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist nach den vorstehenden Maßgaben für einen Abstandsverstoß schon nicht notwendig. Vielmehr würde auch ein Gleichlauf der Besoldung gegen das Abstandsgebot verstoßen. Denn auch in diesem Fall wäre der Abstand zwischen den Statusämtern nicht mehr gewahrt, sondern eingeebnet. Dabei kann vorliegend dahinstehen, wie groß der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen R 3 und R 2 bzw. R 2 mit Amtszulage eigentlich sein müsste. Auch der vermeintlich geringe zeitliche Rahmen (vgl. § 6 Abs. 2 LRiStAG), in dem sich der Verstoß bezogen auf den Richter mit der Besoldungsgruppe R 3 auswirken kann, ändert nichts am Vorliegen einer Verletzung des Abstandsgebots. Dass die reine – kurze – zeitliche Dimension einen Verstoß gegen das Abstandsgebot nicht zu verhindern oder zu rechtfertigen vermag, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 -, juris Rn. 30 f., bereits dargelegt: „§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG verstößt gegen die oben dargestellten hergebrachten Grundsätze im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. 1. a) Dies gilt insbesondere für die Abstufung der Bezüge entsprechend der Wertigkeit der Ämter. Aufgrund der Implementierung der mit dem nächstniedrigeren Amt verbundenen Bezüge durch § 6d LBesG hebt sich ein höheres Amt (vorübergehend) besoldungsmäßig nicht von dem nächstniedrigeren ab. Eine Beförderung zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand wäre lediglich versorgungsrelevant, führte aber nie zu höheren Bezügen im aktiven Dienst. Zwar ist eine Sprungbeförderung, also eine Beförderung über mehrere Ämter hinweg, weiterhin mit einer Bezügeerhöhung verbunden. Diese von den Karriereverläufen einzelner Beamter abhängige Besonderheit ändert aber nichts an der Aufhebung der Abstufung der Bezüge, die sinnvollerweise nur mit Blick auf die jeweils nächsten Besoldungsgruppen betrachtet werden kann.“ Richter haben – wie auch Beamte – einen Anspruch auf eine amtsangemessene und damit abgestufte Besoldung in jedem Moment ihrer Dienstzeit. Auch hier ist zudem zu berücksichtigen, dass es bei Zutreffen der Behauptung des Beklagten, eine lediglich kurze Verletzung des Abstandsgebots stelle keinen Eingriff dar, einer – willkürlichen – Festlegung einer (zeitlichen) Grenze bedürfte, bis zu der eine verfassungswidrige Besoldung hinzunehmen wäre. Gegen einen Eingriff in den Schutzbereich kann auch – ersichtlich – nicht eingewandt werden, dass lediglich wenige Personen betroffen sind. Denn anderenfalls hätte es der Gesetzgeber in der Hand, kleine Gruppen von Richtern oder Beamten verfassungswidrig zu besolden. Zudem käme es auch dann wieder zu erheblichen Angrenzungsproblemen. Auch der Vortrag des Beklagten, dass die weiteren Beförderungserfolge wie bspw. eine höhere Versorgung im Ruhestand durch § 73 Abs. 4 LBesG bzw. das Konstrukt des § 73 LBesG insgesamt unbeeinflusst blieben, vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass auch während des Hinausschiebens des Ruhestands das Abstandsgebot zur Wahrung der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter gewahrt sein muss. Dies ist – wie gezeigt – nicht der Fall. cc) Die Verletzung des Abstandsgebotes hat den Kläger in dem hier relevanten Zeitraum des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand vom 01.12.2021 bis zum 30.11.2022 ersichtlich in eigenen Rechten betroffen und ist nicht sachlich gerechtfertigt. (1) Grundsätzlich hat der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Den Gerichten ist im Grundsatz die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Der Verfassungsgerichtshof kann wie das Bundesverfassungsgericht, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen – wie hier das besoldungsrechtliche Abstandsgebot gemäß Art. 33 Abs. 5 GG – entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 85 ff; Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 149, sowie Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, juris Rn. 42; jeweils m.w.N.). Das Einräumen einer weiten gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit soll gerade grundlegende Neuregelungen ermöglichen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber muss insbesondere die Freiheit haben, von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders lässt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand nicht versteinern will, eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung nicht bewerkstelligen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 86). Allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung vermögen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung bzw. der Wahrung des Abstandsgebots nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung bzw. der Wahrung des Abstandsgebots aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. hierzu eingehend und m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 19 [Absenkung der Eingangsbesoldung als Teil des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014]). (2) Da vorliegend das besoldungsrechtliche Abstandsgebot verletzt und mithin von der Verfassung selbst getroffene Wertungen betroffen sind, ist der Verfassungsgerichtshof ebenso wie die Kammer nicht auf eine reine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 130). Der Beklagte kann sich überdies nicht darauf berufen, mit der Streichung des Zuschlags bei freiwilliger Weiterarbeit für die Besoldungsgruppe R 3 (wie bei den weiteren von § 73 Abs. 4 LBesG betroffenen Besoldungsgruppen) eine grundlegende Neuregelung des Besoldungssystems vorgenommen zu haben. Ausweislich der „Gesetzesbegründung“ verfolgte der Gesetzgeber nicht im Ansatz den Zweck, das Besoldungssystem grundlegend neu zu regeln. Mit der Einführung des § 73 Abs. 4 LBesG wollte er – soweit ersichtlich – aufgrund einer finanziell schwierigen Haushaltssituation Einsparungen vornehmen. Die von Seiten des Abgeordneten Herrn Maier gegebene „Begründung“ („Wir sagen einfach: Wer 9 000 € und mehr verdient und länger arbeiten will, der braucht diese 10% nicht; der ist in einer guten finanziellen Situation. Deswegen umfasst die Kürzung diese Besoldungsgruppen.“) belegt dies eindrucksvoll. Eine weitergehende beabsichtigte Neuregulierung der Besoldungs- oder Ämterstruktur lässt sich weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Vortrag des Beklagten entnehmen und ist fernliegend. (3) Hieran gemessen ist eine sachliche Rechtfertigung der Verletzung des Abstandsgebotes weder dargetan noch ersichtlich. In seiner Ostbesoldung-Entscheidung deutet das Bundesverfassungsgericht an, dass die Verletzung des Abstandsgebots allenfalls „im Ausnahmefall“ durch verfassungsimmanente Wertungen (etwa die so genannte Schuldenbremse gemäß Art. 109 Abs. 3 GG) oder durch eine besondere und einmalige Situation am Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der Deutschen Einheit gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 99, 111 f.). Inwieweit darüber hinaus weitere Belange grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind, hat es offengelassen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 132). Vorliegend liegen die genannten Voraussetzungen ersichtlich nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine Einebnung bzw. Umkehrung der Abstände ohne dezidierte Neubewertung der Abstufung der Ämter, die vorliegend unstreitig nicht erfolgt ist, überhaupt möglich ist (vgl. hierzu eingehend und zu Recht zweifelnd VG Berlin, Beschluss vom 04.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 131). Denn selbst wenn eine derartige Möglichkeit bestehen sollte, so sind die für den vorstehenden Abstandsverstoß angeführten Gründe – Einsparen von Haushaltmitteln (vgl. hierzu (a)) sowie der nicht vorhandenen Notwendigkeit des Zuschlags für die Besoldungsgruppe R 3 aufgrund intrinsischer Motivation (vgl. hierzu (b)) – für eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG in jedem Fall nicht ausreichend. (a) Das im Gesetzgebungsverfahren für das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 1; vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 28) vermag den Eingriff in das Abstandsgebot des Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu rechtfertigen und trägt die zur Prüfung zu stellende Fassung des § 73 Abs. 4 LBesG nicht. Ein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung, welches nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendige Voraussetzung für die Belastung der Beamten- und Richterschaft mit Sparmaßnahmen ist und das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien erkennbar werden muss, fehlt. Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus. Diesen Anforderungen wird das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 nicht im Ansatz gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 28). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu § 23 LBG a.F. (Absenkung der Eingangsbesoldung; vgl. Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 29 ff.), der ebenfalls mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 beschlossen bzw. verschärft wurde, bereits wie folgt ausgeführt: „Unklar ist zunächst, welches Einsparvolumen zur Konsolidierung des Haushalts für erforderlich gehalten wird. Zwar bleibt es der politischen Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, in welcher Größenordnung Einsparungen erfolgen sollen. Ohne eine Angabe hierzu lässt sich eine Aussage insbesondere zur Schlüssigkeit der vorgesehenen Maßnahmen aber nicht treffen. Hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Norm wird beispielweise nicht klar, ob bei Erlass des Gesetzes überhaupt ein klar beziffertes Sparziel formuliert war und welchen Anteil die Absenkung der Besoldung an den insgesamt notwendigen Kürzungsmaßnahmen letztlich hat; die Begründung des Gesetzentwurfs lässt lediglich erkennen, welches Sparvolumen voraussichtlich erreichbar sein werde. Auch wenn sich die Absenkung mit den anderen im Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 vorgesehenen Regelungen ins Verhältnis setzen lässt, schweigen die Gesetzgebungsmaterialien darüber, ob die Haushaltskonsolidierung noch weitere Maßnahmen erfordert oder ob die vorgesehenen Maßnahmen das eigentliche Sparziel bereits überschreiten. Darüber hinaus lässt sich die Auswahl der zur Einsparung ergriffenen Mittel nicht nachvollziehen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 sieht neben der Einführung einer „Schuldenbremse" in die Landeshaushaltsordnung (Art. 10 des Gesetzes) eine Reihe weiterer Sparmaßnahmen vor. Diese stehen aber auch unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien (siehe insbesondere den Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 15/2561) lediglich unverbunden nebeneinander. Hinsichtlich der Auswahl der getroffenen Regelungen allgemein stellt der Gesetzentwurf lediglich pauschal fest, grundsätzlich wären auch andere Maßnahmen denkbar gewesen, die Landesregierung habe sich aber für die vorliegenden Maßnahmen entschieden (LTDrucks 15/2561, S. 3). In Bezug auf die für die Beamten und Richter bedeutsamen Regelungen der Besoldung, Versorgung und Beihilfe heißt es, die Landesregierung sei sich durchaus bewusst, dass die Beamten und Richter in der Vergangenheit bereits erhebliche Konsolidierungsbeiträge erbracht hätten. Im Hinblick auf die jetzt im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse könne bei einem Personalkostenanteil von rund 40 Prozent der Beamten- und Richterbereich bei Einsparmaßnahmen jedoch weiterhin nicht außen vor bleiben. Auf die Sozialverträglichkeit der Maßnahmen sei geachtet worden (LTDrucks 15/2561, S. 31). Diese lediglich formelhaften Erwägungen sind zur Rechtfertigung des gesetzgeberischen Konzepts des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 unzureichend. Es hätte wenigstens der konkreten Benennung der alternativ in Betracht gezogenen Mittel und der Gründe bedurft, die gegen deren Anwendung sprachen. Hinsichtlich der Sozialverträglichkeit und unter Gleichheitsgesichtspunkten wären nachvollziehbare Erläuterungen etwa zur Auswahl des von der Absenkungsregelung betroffenen Personenkreises und dazu erforderlich gewesen, warum in Bezug auf die bereits von der Norm erfassten Beamten und Richter gerade eine Verdoppelung des Absenkungsbetrages von vier auf acht Prozent erfolgte. Zwar ist der Gesetzgeber wegen des ihm unverändert zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht in Bezug auf jede Detailfrage rechtfertigungspflichtig. Mit dem vorliegenden Artikelgesetz, das sich letztlich als Ansammlung scheinbar zufälliger Einzelregelungen darstellt, hat er diesen Freiraum indes überdehnt. Auf die Frage, ob überhaupt eine der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen vorlag, was nach der Rechtsprechung des Senats weitere Voraussetzung für die Belastung der Beamten und Richter mit Sparmaßnahmen ist, kommt es somit nicht mehr an.“ Anhaltspunkte, weshalb vorliegend etwas anderes gelten sollte, sind nicht ersichtlich. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Absenkung der Eingangsbesoldung sowie zur Ostbesoldung ausgeführt hat, dass eine stärkere wirtschaftliche Belastung von Empfängern höherer Bezüge grundsätzlich gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 35, sowie Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 94), vermag dies hieran nichts zu ändern. Denn nach Auffassung der Kammer darf eine stärkere wirtschaftliche Belastung von Empfängern höherer Bezüge nicht zu einem derart evidenten Verstoß gegen das Abstandsgebot aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG in Form der Umkehrung des Abstands führen. (b) Auch die von Seiten des Gesetzgebers getroffene Annahme, dass Empfänger höherer Bezüge für eine freiwillige Weiterarbeit keinen Anreiz bräuchten, kann nicht herangezogen werden, um die Verletzung des Abstandsgebots zu rechtfertigen (so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2016 - 4 S 1027/15 -, juris Rn. 27: „Ob eine höhere Motivation zur freiwilligen Weiterarbeit bei den in § 73 Abs. 3 LBesG vom Zuschlag ausgenommenen Beamten, Richter und Professoren, wegen der der Gesetzgeber den Anreiz zur Weiterarbeit insoweit für entbehrlich hält, allein ihre dargestellte Benachteiligung rechtfertigen kann, bleibt offen.“). Die entsprechende Annahme des Gesetzgebers, dass Richter in höheren Besoldungsgruppen keinen finanziellen Anreiz benötigten, um über die Regelaltersgrenze hinaus freiwillig weiterzuarbeiten ist nicht belegt (vgl. hierzu (aa)) und auch nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu (bb)). Abgesehen davon kann nach Auffassung der Kammer eine derartige Annahme – selbst bei Zutreffen – den vorstehend dargestellten, eklatanten Verstoß gegen das Abstandsgebot nicht rechtfertigen (vgl. hierzu (cc)). (aa) Entgegen dem Vortrag des Beklagten ist die vom Gesetzgeber getroffene Annahme, dass Empfänger höherer Bezüge für eine freiwillige Weiterarbeit keinen Anreiz bräuchten, nicht anhand statistischer Daten oder einer „empirischen Umfrage“ belegt. Soweit der Beklagte behauptet, die „These könne anhand einer empirischen ressortübergreifenden Umfrage aus dem Juli 2017 untermauert werden“, dringt er nach Auffassung der Kammer nicht im Ansatz damit durch. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der erst auf Nachfrage des Gerichts spät im Verfahren vorgelegten „Umfrage“ ersichtlich nicht um eine Umfrage empirischer Art handelt. Denn im Rahmen dieser „Umfrage“ wurden nicht die Betroffenen selbst gefragt, sondern lediglich mittelbar eine Rückmeldung verschiedener Ministerien eingeholt. Es bleibt auch vollständig im Dunklen, wie die Ministerien an ihre Informationen gelangt sind, ob diese beispielsweise selbst eine Umfrage unter ihren Beschäftigten durchgeführt haben oder ob lediglich die Meinung des Sachbearbeiters widergespiegelt wird. Darüber hinaus zielten die im Rahmen der „Umfrage“ gestellten Fragen größtenteils nicht auf die Motivation des Beamten zur freiwilligen Weiterarbeit ab, sondern befassten sich damit, wie der Bedarf der freiwilligen Weiterarbeit gesehen wird, wie viele Beamte die freiwillige Weiterarbeit in Anspruch nehmen und wie mehr Beamte für die freiwillige Weiterarbeit gewonnen werden könnten. Allenfalls Frage 5.1 („Welche neuen Anreize müssten geschaffen bzw. bestehende Anreize verbessert werden, um mehr Beamte zu einer freiwilligen Verlängerung ihrer Lebensarbeitszeit zu bewegen?“) betrifft wenigstens den Aspekt der Motivation, zielt aber dennoch ersichtlich nicht auf den nach den Ausführungen des Gesetzgebers dem § 73 Abs. 4 LBesG zugrundeliegenden Rechtfertigungsgrund ab. Letztlich kann dies jedoch vollends dahinstehen, denn das Justizministerium führt bezogen auf den vorliegend streitgegenständlichen Bereich der Richter selbst aus, dass sich ihre Stellungnahme nur auf Beamte, nicht aber auf Richter bezieht. Somit ist die „empirische Umfrage“ nicht nur nicht empirisch, sondern für den vorliegenden Fall nicht einschlägig und damit bedeutungslos. Weitere Ausführungen seitens des Beklagten sind trotz einer ausführlichen Hinweisverfügung nicht erfolgt. (bb) Die Annahme, dass Empfänger höherer Bezüge für eine freiwillige Weiterarbeit keinen Anreiz bräuchten, ist darüber hinaus in sich nicht stimmig und nicht nachvollziehbar. Denn die Gründe für das Hinausschieben des Altersruhestands und die freiwillige Weiterarbeit sind nach Auffassung der Kammer nicht lediglich monetär, sondern vielfältig und heterogen (bspw. familiäre Situation, Arbeitsmotivation, Zufriedenheit mit der Ausstattung und der Behandlung, Finanzen, Umgang mit den Kollegen etc.). Bei jedem dürfte die Gewichtung der Gründe verschieden sein. Eine derart verallgemeinernde Betrachtung, wie sie vom Gesetzgeber vorgenommen wurde, verbietet sich nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund. Darüber hinaus kann auch bei höheren Besoldungsgruppen der finanzielle Aspekt ausschlaggebend sein, bspw., wenn Kinder/Enkelkinder/Familienmitglieder etc. zu versorgen sind. Die vorstehende Annahme ist darüber hinaus auch deshalb nicht nachvollziehbar und überzeugt nicht, da das ihr zugrundeliegende „Konzept“ nicht in sich stimmig und widerspruchsfrei ist. Gemäß § 73 Abs. 4 LBesG sind Beamte und Richter der Besoldungsgruppen und kw-Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 sowie der Besoldungsgruppe C 4 kw von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt verdiente ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 in der Endstufe 7.923,22 EUR. Zum Vergleich hatte ein Professor der Besoldungsgruppe W 3 Bezüge in Höhe von 7.578,18 EUR und damit weniger als ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 zur Verfügung. Ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 mit dem Zuschlag nach § 45 Abs. 1 LBesG hatte einen Besoldungsanspruch in Höhe von 8.306,05 EUR. Im Vergleich hierzu betrug die Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe B 2 8.227,19 EUR. Diese Vergleichsberechnung zeigt, dass der in § 73 Abs. 4 LBesG vorgenommene Ausschluss bestimmter Besoldungsgruppen aus dem Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG keinem in sich stimmigen Gesamtkonzept folgt. Denn es ist nicht zu erklären, weshalb Besoldungsgruppen mit einem höheren Besoldungsanspruch den Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG erhalten, Besoldungsgruppen mit einem im Verhältnis hierzu geringeren Besoldungsanspruch aber nicht. Hiergegen kann – bezogen auf den Professor mit der Besoldungsgruppe W 3 – auch nicht eingewandt werden, dass bei einem Professor typischerweise noch weitere Besoldungsbestandteile hinzukämen. Denn auch der W 3-Professor, der über keine weiteren Einkünfte verfügt, ist vom Bezug des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG ausgenommen. Das Vorhandensein weiterer Einkünfte kann nicht vorausgesetzt werden. Vielmehr sind die Grundgehälter zu vergleichen. (cc) Abgesehen davon vermag die Annahme, dass Empfänger höherer Bezüge keinen Anreiz für eine freiwillige Weiterarbeit bräuchten, auch bei Zutreffen den vorstehend aufgezeigten Verstoß gegen das Abstandsgebot nicht zu rechtfertigen. Denn selbst dann wäre dies kein rechtfertigender Grund dafür, das Abstandsgebot teilweise umzukehren und den Abstand zwischen den Statusämtern in diesem Laufbahnabschnitt einzuebnen. c) Nach Überzeugung der Kammer folgt die Verfassungswidrigkeit darüber hinaus daraus, dass die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten prozeduralen Begründungspflichten (hierzu aa)) auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (hierzu bb)) und nach den eigenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 ersichtlich nicht gewahrt sind (hierzu cc)). Selbst bei einer isolierten Betrachtung des § 73 Abs. 4 LBesG wären die Anforderungen an die prozeduralen Begründungspflichten zudem nicht eingehalten (hierzu dd)). aa) Die Festlegung der Besoldungshöhe ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Beispielsweise führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 20 ff., hierzu wie folgt aus: „Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung […]. Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ). Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalitätsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung […]. Diese Anforderungen gelten umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 145, 1 ). Der Gesetzgeber muss sich die tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung für die von der Vorschrift betroffenen Beamtinnen und Beamten vergegenwärtigen und auf dieser Grundlage erwägen, ob die Alimentation (weiterhin) den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Hierbei hat er nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind vielmehr etwa auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ). Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den hieraus folgenden Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen. Insofern ergänzen die prozeduralen Anforderungen die oben genannten Vorgaben hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung.“ Dabei hat das Bundesverfassungsgericht im vorstehend bezeichneten Beschluss, der sich mit der Verfassungsmäßigkeit einer weiteren besoldungsrechtlichen Regelung im Rahmen des – auch hier verfahrensrelevanten – Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 (§ 23 LBesG – „Absenkung der Eingangsbesoldung“) befasst, deutlich gemacht, dass dann, wenn – wie vorliegend – das im Gesetzgebungsverfahren für das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 1) für mehrere besoldungsrechtliche bzw. finanzielle Einschnitte auf Seiten des Beamten/Richters herangezogen wird, ein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung vorliegen muss, welches notwendige Voraussetzung für die Belastung der Beamten- und Richterschaft mit Sparmaßnahmen ist und das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien erkennbar werden muss. Dabei ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass sich die Begründung des Gesetzes zu den Wechselwirkungen mit den weiteren im Gesetz vorgesehenen Sparmaßnahmen verhält. Wörtlich hält das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn 36 ff., wie folgt fest: „3. Des Weiteren ergibt sich die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm daraus, dass der Landesgesetzgeber den aus der Verfassung abgeleiteten Prozeduralisierungsvorgaben nicht genügt hat. Der Gesetzgeber schuldet vorliegend ausnahmsweise mehr als das Gesetz als solches. Während er bei der Haushaltskonsolidierung verpflichtet sein kann, mit der auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Aufstellung eines schlüssigen und umfassenden Sparkonzepts die Kostensenkungsmaßnahmen aller betroffenen Verwaltungsbereiche nachvollziehbar zu koordinieren, beziehen sich die Anforderungen der Prozeduralisierung unabhängig vom Regelungszweck allein auf Gesetzgebungsmaßnahmen im Besoldungsbereich. Sie sind also auch dann zu beachten, wenn die Neuregelung nicht dem Zweck der Kostenreduzierung dient. Ist dies aber - wie hier - der Fall, ergänzen sich die Vorgaben gegenseitig. Vorliegend lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 keinerlei konkrete Erwägungen insbesondere zur Ausgestaltung des § 23 LBesGBW sowie dazu entnehmen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Norm für sich genommen und im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften für die betroffenen Beamten und Richter hat. Wie bereits im Zusammenhang mit dem fehlenden Haushaltskonsolidierungskonzept ausgeführt (oben Rn. 28 ff.), findet sich etwa keine Angabe dazu, warum der Absenkungsbetrag für die schon vor der Änderung von der Norm erfassten Besoldungsgruppen gerade auf acht Prozent erhöht und somit verdoppelt wurde. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es lediglich pauschal, die Landesregierung gehe davon aus, dass die vorgesehenen Kürzungen noch innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums lägen und dass auf die Sozialverträglichkeit der Maßnahmen geachtet worden sei (LTDrucks 15/2561, S. 31). Zu den Wechselwirkungen mit den weiteren im Gesetz vorgesehenen Sparmaßnahmen schweigt die Begründung vollständig. Für die von § 23 LBesGBW betroffenen Personen relevant ist im Besoldungsbereich insoweit vor allem die Abschaffung der vermögenswirksamen Leistungen für den gehobenen und den höheren Dienst (Art. 5 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14). In Bezug auf die Beihilfeverordnung sind die Absenkung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner von 18.000 Euro auf 10.000 Euro (vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 - 2 S 1289/16 -, juris, Rn. 35 ff.), die Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes von 70 auf 50 Prozent für Versorgungsempfänger, berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, die Anhebung der so genannten Kostendämpfungspauschale sowie die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen (Art. 9 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14) zu nennen. Die erwarteten wirtschaftlichen Belastungen, die von den Maßnahmen im Bereich der Beihilfe ausgehen, führt die Begründung zum Gesetzentwurf zwar auf (LTDrucks 15/2561, S. 5 f.). Beispielsweise rechnet die Landesregierung für neu eingestellte Beamte wegen der Absenkung des Bemessungssatzes bei Eintritt des Versorgungsfalls mit einem Anstieg der Versicherungsprämien der privaten Krankenkassen um bis zu 20 Prozent. Hinzu kämen bei Beamten mit mindestens zwei Kindern Mehrausgaben für die Krankenversicherung in Höhe von etwa 85 Euro pro Monat, bei Beamten mit sowohl einem berücksichtigungsfähigen Ehegatten als auch mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in Höhe von etwa 170 Euro. Angesichts dieser gerade für Berufsanfänger deutlich spürbaren Auswirkungen wäre der Landesgesetzgeber aber verpflichtet gewesen, sich nachvollziehbar mit der Frage zu befassen, ob die (weitere) Besoldungsabsenkung vor diesem Hintergrund überhaupt oder in ihrer Höhe gerechtfertigt erscheint. Die Landesregierung hat in ihrer hier eingereichten Stellungnahme selbst eingeräumt, dass die Gesetzesbegründungen den vom Senat konkretisierten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Entgegen ihrer Auffassung führt dies zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm. Soweit sie argumentiert, der Senat habe in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (BVerfGE 139, 64 ) die Begründungsanforderungen hinsichtlich der Kürzung von Sonderzahlungen relativiert, verkennt sie, dass die Kürzung eines solchen Besoldungsbestandteils vorliegend nicht in Rede steht. Soweit sie vorträgt, die Rechtsprechung des Senats zur Prozeduralisierung sei bei Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 nicht bekannt gewesen, kann ihr schon tatsächlich nicht gefolgt werden. Der fragliche Gesetzentwurf der Landesregierung stammt vom 6. November 2012. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Senat die Prozeduralisierungsverpflichtung spätestens in seinem Urteil zur W-Besoldung vom 14. Februar 2012 (BVerfGE 130, 263 ) bereits eindeutig formuliert. Für eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führe, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 -, juris, Rn. 19), findet sich in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze. Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), auch nicht angezeigt.“ bb) Entgegen den Ausführungen des Beklagten sind die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten und für „die Festlegung der Besoldungshöhe“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 20) geforderten prozeduralen Anforderungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und § 73 Abs. 4 LBesG an diesen Vorgaben zu messen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die „Festlegung der Besoldungshöhe“ an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft, die als zweite Säule des Alimentationsprinzips hinzutreten (vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96; Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 20; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 129; Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 165; jeweils m.w.N.). Da vorliegend aufgrund des Verstoßes gegen das Abstandsgebot, das nach dem Vorstehenden aus dem Alimentations- und Leistungsprinzip folgt, der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG eröffnet ist und der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBesG zur Besoldung gehört, ist der nachträgliche Ausschluss von § 73 Abs. 1 LBesG durch § 73 Abs. 4 LBesG nach Auffassung der Kammer an den prozeduralen Begründungspflichten zu messen. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG nicht verfassungsrechtlich notwendig im Sinne einer Mindestalimentation ist. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder anderer Gerichte ist nicht zu entnehmen, dass dieses Kriterium nur im Rahmen der verfassungsrechtlichen Mindestalimentation zu beachten wäre. Vielmehr bezieht sich das Bundesverfassungsgericht in den hierzu ergangenen Entscheidungen stets auf die „Festlegung der Besoldungshöhe“, zu der der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG nach der gesetzlichen Konzeption zu zählen ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBesG). Ein einschränkender Zusatz – wie dahingehend, dass diese Voraussetzung nur im Rahmen der zwingend gebotenen Mindestbesoldung erforderlich sei – lässt sich der insoweit ergangenen Rechtsprechung nicht entnehmen. (1) Mit Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96f., führt das Bundesverfassungsgericht bezogen auf die Besoldung der Besoldungsgruppen R 1 und 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 wie folgt aus: „6. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 149, 382 ). Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen. Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ). Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ). Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).“ (2) Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 112 f., sowie vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 129 f., enthalten lediglich Ausführungen dazu, dass die Feststellung der Besoldungshöhe an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft sei und der Gesetzgeber bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen habe. Auch die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 163 ff., betreffen den vorliegenden Fall nicht. (3) Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführte Kostendämpfungspauschale entgegen seiner Ankündigung im Revisionszulassungsbeschluss vom 09.03.2022 - 5 B 26.21 - im eigentlichen Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - keine abschließende Entscheidung zur Reichweite der prozeduralen Begründungspflichten getroffen hat, hat es jedenfalls die Möglichkeit, diese sogar auf das nicht verfassungsrechtlich verankerte Beihilfesystem anzuwenden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, juris Rn. 26 ff., und Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 23 ff.), nicht verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 26): „Da § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW mit der Bestimmung "zumutbarer Selbstbehalte" keine ausreichende Verordnungsermächtigung für die Einführung einer Kostendämpfungspauschale mit nach Besoldungsgruppen gestaffelter Höhe darstellt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Festlegung einer beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich zum Besoldungsrecht ([…]) entwickelten prozeduralen Begründungspflichten genügen muss. Dagegen mag angeführt werden, dass der Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung des im Fürsorgeprinzip verankerten Beihilfesystems keinen Bindungen durch das Alimentationsprinzip unterliegt […]. Dessen ungeachtet könnte das ausnahmsweise Bestehen prozeduraler Begründungspflichten für die Regelung beihilferechtlicher Kostendämpfungspauschalen zu erwägen sein, weil diese eine besondere inhaltliche Nähe zu Besoldungsregelungen und damit zur Amtsangemessenheit der Besoldung aufweisen. Sofern solche Begründungspflichten anzunehmen wären, wären sie vom Gesetzgeber, der eine Kostendämpfungspauschale durch Parlamentsgesetz einführt oder ändert oder zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermächtigt, selbst zu erfüllen, nicht jedoch von der Exekutive, die eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Ermächtigung im Verordnungswege inhaltlich ausfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 2 B 5.16 - juris Rn. 14).“ (4) Soweit das Bundesverwaltungsgericht jüngst ausgeführt hat, dass die unterschiedliche besoldungsrechtliche Einstufung der Ämter „Richter am Verwaltungsgericht“ und „Richter am Finanzgericht“ keines den Anforderungen der prozeduralen Begründungspflicht genügendes Gesetzes bedürfe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2024 - 2 B 28.24 -, juris Rn. 11 ff.), da bereits nicht die konkrete Besoldungshöhe in Streit stehe und keine strukturelle Neuausrichtung der Besoldung in Gestalt eines Systemwechsels vorliege (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2024 - 2 B 28.24 -, juris Rn. 12 ff.), ist dies für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Denn vorliegend ist das Abstandsgebot und damit der Grundsatz der abgestuften Alimentation betroffen und die konkrete Besoldungshöhe des Klägers steht im Streit. (5) Vielmehr dürfte der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 - darauf hindeuten, dass auch jenseits des Bereichs der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation die prozedurale Begründungspflicht gilt. In diesem führt das Bundesverfassungsgericht bezogen auf die Verfassungswidrigkeit einer zweijährigen „Wartefrist“ für Besoldungsanstiege nach Beförderung bei Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 oder R 3 in Rheinland-Pfalz bezogen auf die Notwendigkeit einer prozeduralen Begründung wie folgt aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 -, juris Rn. 28): „a) Insbesondere im Bereich der Besoldung darf der Gesetzgeber jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Alimentation von Beamten und Richtern genießt insoweit nur einen relativen Normbestandsschutz. Dabei ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft […].“ Die vorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezog sich nicht auf die amtsangemessene Alimentation allgemein, sondern betraf die Einführung einer „Wartefrist“ hinsichtlich der Besoldung bei Übertragung eines höheren Statusamts. Auch im vorstehenden Fall des Bundesverfassungsgerichts hob sich ein höheres Amt (vorübergehend) besoldungsmäßig nicht vom nächstniedrigeren ab, sodass die Konstellationen vergleichbar sind. Wenn das Bundesverfassungsgericht dann ausführt, dass Kürzungen und Einschnitte jenseits der gebotenen Mindestalimentation zulässig und an die Einhaltung prozeduraler Begründungspflichten geknüpft sind, so macht es deutlich, dass auch nicht zwingend gebotene Besoldungsbestandteile an der Einhaltung prozeduraler Begründungspflichten zu überprüfen sind. Denn anderenfalls wäre dieses Rechtsinstitut ohne Belang, da ein Eingriff in die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation per se unzulässig ist. cc) Die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden prozeduralen Begründungspflichten wurden nicht gewahrt. Dies folgt bereits aus den insoweit eindeutigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im oben zitierten Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 36 ff., der sich ebenfalls auf das „Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014“ bezieht und eine Betrachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Maßnahmen fordert und moniert. Zwar wurde § 73 Abs. 4 LBesG in diesem Zusammenhang nicht für ungültig erklärt, dennoch sind die Ausführungen bezogen auf den Verstoß gegen die prozeduralen Begründungspflichten heranzuziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.10.2021 - 2 S 3348/20 -, juris. Denn dieses hält lediglich fest, dass die prozeduralen Begründungspflichten nicht auf das Beihilferecht übertragbar seien und damit kein Begründungsmangel vorliege. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen keine ausdrückliche Absage erteilt hat (vgl. Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 26), da es die „Kostendämpfungspauschale“ aus anderen Gründen für allgemein verfassungswidrig gehalten hat, vermögen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zu begründen, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auf andere besoldungsrechtliche Regelungen zu übertragen sind. Denn das Bundesverfassungsgericht fordert gerade eine zusammenhängende Betrachtung der Maßnahmen, sodass es bei einem unter anderem hierauf beruhenden Verstoß undenkbar ist, dass eine besoldungsrechtliche Maßnahme den Anforderungen genügt, eine andere jedoch nicht. dd) Aber selbst dann, wenn man § 73 Abs. 4 LBesG isoliert betrachten würde, würde es vorliegend im Ganzen an einer substantiierten und wenigstens im Ansatz nachvollziehbaren Gesetzesbegründung fehlen. (1) Eine ausdrückliche Begründung für die Streichung des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG in § 73 Abs. 4 LBesG für bestimmte Berufsgruppen findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Dies erweist sich auch deshalb als in sich stimmig, da der entsprechende „Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung –Drucksache 15/2561“ vom 13.12.2012 (LT-Drs. 15/2717) erst am 13.12.2012 und damit unmittelbar vor Beschluss der Änderung des § 73 LBesG 2010 mit Art. 5 Ziffer 2a des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 eingebracht worden ist. Dem Änderungsantrag selbst lag lediglich folgende „Begründung“ bei: „Seit dem Inkrafttreten der Dienstrechtsreform besteht die Möglichkeit, auf Antrag über die gesetzliche Altersgrenze hinaus bis allerhöchstens 68 zu arbeiten, wenn dem dienstlich nichts entgegensteht. Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst, im allgemeinen Vollzugsdienst sowie im Werkdienst bei den Justizvollzugseinrichtungen und im Einsatzdienst der Feuerwehr können ihre Dienstzeit bis höchstens 63 verlängern. Abhängig vom Werdegang zählt die Zeit, die länger gearbeitet wird, auch für die spätere Pension, sofern nicht schon der höchste Ruhegehaltssatz erreicht wurde. Ist der Höchstruhegehaltssatz erreicht, wird das monatliche Gehalt um einen Zuschlag von zehn Prozent aufgestockt. Dieser Zuschlag wird für alle Besoldungsgruppen gewährt. Die wenig differenzierte Gewährung dieses Zuschlags scheint angesichts der Besoldungsunterschiede und der unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit nicht gerechtfertigt. Daher wird beantragt, diesen Zuschlag für die Besoldungsgruppen ab B 2, R 3, W 3 und C 4 kw zu streichen.“ Dies genügt den vorstehenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich nicht im Ansatz. Weder wird das Einsparpotenzial ermittelt, noch die entsprechenden Folgen abgeschätzt, noch die Wechselwirkungen mit den anderen Maßnahmen ergründet. (2) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Rede des Abgeordneten Herr Maier für die SPD-Fraktion in der „55. Sitzung des Landtags von Baden-Württemberg vom 14.12.2012 - Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft zu der Mitteilung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 20. November 2012 – Mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2012 bis 2016 – Drucksachen 15/2562, 15/2618“ (vgl. Plenarprotokoll 15/55, S. 3303 f.) als „Gesetzesbegründung“ im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung aufgefasst werden kann. Denn auch wenn man hiervon ausgehen wollte, würde dessen nachstehende Ausführung keine ordnungsgemäße, den Anforderungen entsprechende Gesetzesbegründung darstellen: „Die Landesregierung versucht derzeit, den Haushalt systematisch und langfristig zu konsolidieren, und zwar mit einem riesigen Arbeitspensum. Es gibt eine Kommission für Haushalt und Verwaltungsstruktur. Sie wird unterstützt von einem Lenkungskreis und von den Ministerien. Sie ist dabei, einen Weg festzulegen, mit dem die Verschuldung nachhaltig gesenkt wird. Dort werden sinnvolle Sparvorschläge eingebracht. Wir nehmen viele alte Denkschriftbeiträge des Rechnungshofs wieder auf und berücksichtigen natürlich auch die aktuellen. Stellenkürzungen kommen hier zur Sprache, auch Verbesserungen bei der IT sind geplant. Die Verwaltungsstrukturen werden durchleuchtet, ein Controlling wird eingerichtet und ein Finanzplan bis zum Jahr 2020 aufgestellt, der dem Parlament dann im Sommer vorgelegt wird. Ich glaube, das ist ein richtiger Weg, ein Weg, mit dem wir vernünftig und zielgerichtet sparen. Wir werden es schaffen, 2013 etwa 800 Millionen € und 2014 etwa 1 Milliarde € einzusparen. […] Die Regierung hat Mut bewiesen und auch bittere Entscheidungen getroffen. Wir haben bei den Mitarbeitern gespart. Wir haben bei den Beamten Entscheidungen getroffen, zu denen uns viel Protest entgegengeschlagen ist. Was von der Opposition kam, waren Krokodilstränen. Herr Rülke, wahrscheinlich gehen Sie dann im Sommer zusammen mit den Beamten demonstrieren. Aber das trägt nicht dazu bei, unsere Probleme zu lösen. Wir bringen noch einen kleinen Antrag ein. Er betrifft den Zuschlag von 10 %, der bei einer freiwilligen Verlängerung der Lebensarbeitszeit gewährt wird. Diesen Antrag Drucksache 15/2717-1 – er wurde gestern ausgeteilt – beziehen wir auf die Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 k.w. Wir sagen einfach: Wer 9 000 € und mehr verdient und länger arbeiten will, der braucht diese 10 % nicht; der ist in einer guten finanziellen Situation. Deswegen umfasst die Kürzung diese Besoldungsgruppen.“ Auch diesen – nicht näher begründeten – Ausführungen fehlt ersichtlich jede rechtliche Substanz, sodass diese den vorstehenden Anforderungen nicht genügt. Erwägungen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Norm für sich genommen und im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften für die betroffenen Beamten und Richter hat“, sind nicht im Ansatz ersichtlich. Darüber hinaus ist es für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, weshalb, wenn man alleine auf die Anreizfunktion des Zuschlags und den Umstand, dass es einer solchen bei Personen, die „in einer guten finanziellen Situation“ sind, nicht bedarf, abstellen wollte, bestimmte Besoldungsgruppen aus dem Anwendungsbereich des Zuschlags ausgenommen wurden und bestimmte nicht. So erhielt ein R 2-Richter in der Endstufe nach der Besoldungstabelle 2012 im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses im Jahr 2012 6.409,11 EUR im Monat an Besoldung. Mit einer Amtszulage nach § 45 Abs. 1 LBesG in Höhe von 309,67 EUR dürfte ihm im damaligen Zeitpunkt Besoldung in Höhe vom 6.718,78 EUR zugestanden haben. Damit dürfte zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 bereits nur bezogen auf die Grundbesoldung einen W 3-Professor (5.612,29 EUR) und unter Berücksichtigung der Amtszulage nach § 45 Abs. 1 LBesG auch einen Beamten der Besoldungsgruppe B 2 (6.655,00 EUR) übertroffen haben. Dies lässt sich mit der erklärten „Gesetzesbegründung“ nicht in Einklang bringen und wurde auch nicht erläutert. Abgesehen davon ist auch bei Würdigung dieser Rede nicht erklärbar, wie Herr Maier auf den Betrag von „9.000,00 EUR und mehr“ gekommen ist. Denn ein Richter mit der Besoldungsgruppe R 3 erhält erst seit dem 01.11.2024 eine Besoldung, die 9.000,00 EUR erreicht (9.155,70 EUR). Zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses war dessen Besoldung jedenfalls weit von diesem Betrag entfernt und betrug 7.046,98 EUR. Bezüglich dem weiteren Vortrag des Beklagten, dass ein W 3-Professor typischerweise über weitere Mittel und Einnahmen verfüge, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Abgesehen davon erweist sich die Annahme, dass Empfänger höherer Bezüge keinen Anreiz für eine freiwillige Weiterarbeit bräuchten, nach dem Vorstehenden als unhaltbar. d) Aber selbst wenn entgegen der Auffassung der Kammer die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten prozeduralen Begründungspflichten auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar wären und § 73 Abs. 4 LBesG nicht an Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG zu messen wäre, verstößt die streitgegenständliche Vorschrift nach Überzeugung der Kammer jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Die Regelung der Bezüge von Beamten ist an den Gleichheitssatz gebunden. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis ohne hinreichenden Grund aber vorenthalten wird. In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 66 m.w.N.). Der Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf Sonderzahlungen, da diese als Teil der Gesamtbesoldung anzusehen sind. Dem steht nicht entgegen, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten ist, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, juris Rn. 59). Ungleichbehandlungen sind im Bereich des Besoldungsrechts dann zulässig, wenn sie am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 67 m.w.N.). Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen; ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, juris Rn. 60; vgl. auch VG Karlsruhe, Vorlagebeschluss vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris Rn. 111). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 68 m.w.N.). Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG als auch hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums überprüft der Verfassungsgerichtshof nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Vielmehr kann der Verfassungsgerichtshof, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dabei ist zu beachten, dass die weite gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit gerade grundlegende Neuregelungen ermöglichen soll (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 70 f. m.w.N.). Das Willkürverbot ist jedoch dann verletzt, wenn für die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den neben Art. 3 GG betroffenen Freiheitsrechten und aus der Ungleichbehandlung von Personengruppen ergeben. Zudem verschärfen sich die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 69 m.w.N.). bb) Hieran gemessen liegt vorliegend unzweifelhaft eine Ungleichbehandlung der Richter der Besoldungsgruppe R 3 jedenfalls im Vergleich zu den Richtern der Besoldungsgruppen R 2 und R 2 mit Amtszulage vor. Dabei kann es im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG dahinstehen, ob der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG eröffnet ist, wie genau der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG dogmatisch einzuordnen ist und ob dieser alimentativen Charakter hat. Denn auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis ohne hinreichenden Grund aber vorenthalten wird, ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.04.2024 - 1 GR 60/20 u.a. -, juris Rn. 66 m.w.N.). cc) Dies zugrunde gelegt erweist sich die Nichtgewährung des Zuschlags für die Besoldungsgruppe R 3 als willkürlich und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung des Klägers als Richter der Besoldungsgruppe R 3 im Verhältnis zu einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 ist auch dann nicht ersichtlich, wenn man die nicht im ursprünglichen Gesetzesbeschluss angelegten Gründe heranzieht. (1) Wie bereits dargelegt, rechtfertigen finanzielle Erwägungen und der Versuch, Haushaltsmittel einzusparen, eine derartige Ungleichbehandlung nicht, zumal kein überzeugendes Haushaltskonzept vorliegt. Auch der Vortrag, dass besser Verdienende den Zuschlag nicht benötigten, vermag den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen. Denn auch dieser Umstand ist jedenfalls vorliegend kein sachlicher Grund im Sinne des Besoldungsrechts bzw. Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass eine Besoldung, die in Fällen der Beförderung zeitweise die Besoldung der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe entspricht, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Mit der Verleihung eines höheren Amtes muss für alle Beamten beziehungsweise Richter ein besoldungsmäßiger Beförderungserfolg (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 -, juris Rn. 42). Vor diesem Hintergrund kann diese These – selbst bei ihrem Zutreffen – eine geringere Besoldung in einem bestimmten Karriereabschnitt in einem höheren Statusamt im Vergleich zu einem niederen Statusamt nicht rechtfertigen. (2) Abgesehen davon genügt der in § 73 Abs. 4 LBesG vorgenommene Ausschluss des Zuschlags für die darin enthaltenen Berufsgruppen bzw. Statusämter nicht dem Gebot der Binnenkohärenz und der Folgerichtigkeit. Als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und in seiner objektiven Dimension im Rechtsstaatsprinzip wurzelnd verlangt dieses Gebot, dass sich der Gesetzgeber dort, wo ihm Einschätzungsspielräume zukommen und er sich unter Ausnutzung dieser Spielräume auf ein bestimmtes Regelungskonzept festgelegt hat, an den von ihm getroffenen Grundentscheidungen festhalten lassen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16 -, juris Rn. 7). Hieran gemessen ist es nicht nachvollziehbar, Professoren der Besoldungsgruppe W 3 mit einem geringeren Verdienst aus der Bezugsberechtigung herauszunehmen, gleichsam einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 mit höheren Bezügen den Zuschlag aber zu gewähren. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ferner ist auch nochmals hervorzuheben, dass – falls die Rede des Abgeordneten Herrn Maier heranzuziehen ist – ein Ausschluss ab einer Besoldung von 9.000,00 EUR gewollt war, worunter der Kläger als Richter der Besoldungsgruppe R 3 weder im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses noch im Zeitpunkt des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand fiel. Auch dies zeigt erneut, dass der streitgegenständlichen Vorschrift kein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde lag, sondern der Gesetzgeber willkürlich Besoldungsgruppen vom Bezug des Zuschlags nach § 73 Abs. 1 LBesG durch Einführung des § 73 Abs. 4 LBesG ausgenommen hat. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).