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Beschluss

8 B 11359/09

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0115.8B11359.09.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das in § 212 a BauGB zum Ausdruck kommende Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihnen erteilten Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Denn die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine den Antragsteller als Nachbarn schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts (zum Prüfprogramm vgl. § 66 Abs. 3 LBauO). 3 Nach summarischer Prüfung ist weder ein Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen nachbarschützende Festsetzungen etwaiger noch gültiger alter Bauleitpläne (1.) noch eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme (2.) ersichtlich. 4 1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, kann sich der Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mit Erfolg auf nachbarschützende Festsetzungen in noch gültigen Bauleitplänen aus dem Jahre 1934 berufen. Dies gilt sowohl für den noch als Duplikat vorhandenen „Baulinienplan 1:1000 Lämmchesberg“ vom 6. Juli 1934 (a.) als auch für Festsetzungen eines etwaigen Bebauungsplans für das Wohngebiet Lämmchesberg vom 7. Juli 1934 (b.) 5 a. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Festsetzung einer vorderen (straßenseitigen) Baulinie im Baulinienplan vom 6. Juli 1934 jedenfalls keine nachbarschützende Wirkung hat und daher die Frage, ob dem Baulinienplan heute noch rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. zur Überleitung von aufgrund der – seinerzeit in der Pfalz noch geltenden bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 erlassenen Baulinienplänen Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, Einleitung, Rn. 21 und § 233, Rn. 87 m.w.N.), offenbleiben kann. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur entfaltet die Festsetzung von vorderen straßenseitigen Baulinien oder Baugrenzen (i.S.v. § 23 Abs. 1 bis 3 BauNVO) regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 26. März 2002 – 15 CS 02.423 - juris, Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 10. November 1992, NVwZ-RR 1993, S. 347; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 23 BauNVO, Rn. 59; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. A. 2008, § 23, Rn. 6.2, jeweils m.w.N.). Denn vordere Baugrenzen oder Baulinien werden in aller Regel nur aus städtebaulichen Gründen (etwa zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, zur Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper zur Straße hin oder zur Sicherung von Vorgartenzonen) festgesetzt (vgl. insbesondere BayVGH, a.a.O.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich durch Auslegung des Schutzzwecks der Festsetzung im Bebauungsplan im konkreten Fall ermitteln lässt, dass nach dem – grundsätzlich freien – Willen des Plangebers eine Festsetzung (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, a.a.O., m.w.N.), was bei vorderen straßenseitigen Baugrenzen oder Baulinien am ehesten noch zugunsten des gegenüberliegenden Straßenangrenzers, aber kaum je zugunsten der seitlichen Grundstücksnachbarn in Betracht kommen wird (vgl. dazu VGH BW, a.a.O.). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen Willen des Plangebers ersichtlich, zumal im Jahre 1934 die Frage eines Nachbarschutzes von Festsetzungen in örtlichen Bauvorschriften noch gar nicht diskutiert wurde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 1996, BVerwGE 101, 364 und juris, Rn. 24 und 33). Auch der Antragsteller hat hierzu keine konkreten Anhaltspunkte aus der Norm selbst oder aus anderen Unterlagen oder Willensäußerungen des Plangebers im Planaufstellungsverfahren vortragen können. Insbesondere kann der Auffassung des Antragstellers nicht gefolgt werden, aus der Festsetzung einer vorderen straßenseitigen Baulinie könne auf eine (bestimmte) hintere Baugrenze geschlossen werden, der auch nachbarschützende Wirkung zukomme. Der Baulinienplan vom 6. Juli 1934 enthält gerade im hier fraglichen Bereich K. Straße/Ecke H. keine Festsetzung seitlicher oder hinterer Baugrenzen. Allein aus der vorderen Baulinie lässt sich kein Maßstab ableiten, bis zur welcher konkreten Tiefe – von da ab gerechnet – das jeweilige Grundstück bebaut werden darf. 6 b. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass der Antragsteller aus einem etwaigen „Bebauungsplan Lämmchesberg“ vom 7. Juli 1934 für sich nichts herleiten kann. 7 Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass ein Bebauungsplan vom 7. Juli 1934 mit den in dem vorgelegten Presseartikel vom 21./22. Juli 1934 behaupteten, relativ detaillierten Regelungen über die Bauweise, Art und Maß der baulichen Nutzung und die Baugestaltung seinerzeit nach den Bestimmungen des damaligen Rechts wirksam in Kraft gesetzt, gültig geblieben und gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als verbindlicher Bebauungsplan übergeleitet wurde (vgl. dazu insbesondere Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 233, Rn. 87 ff.). 8 Nach Angaben der Antragsgegnerin sind weitere „alte“ Bauleitpläne für das Wohngebiet Lämmchesberg – außer den vorgelegten Baulinienplänen von 1914 und vom 6. Juli 1934 sowie einem unstreitig Entwurf gebliebenen Plan von 1951 – nicht vorhanden. Die von dem Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Dokumente – Presseartikel von 1934 und 1936 sowie zwei Baugenehmigungen von 1936 und 1937 – sind nur mittelbare Hinweise auf die Existenz von „Bestimmungen über die Bebauung des Lämmchesberges vom 7. Juli 1934“ (so insbesondere Ziffer 21 der Baugenehmigung vom 16. März 1937). Zudem zeigen die Wiedergaben von Planzeichnungen in den Presseartikeln von 1934 und 1936 jeweils unterschiedliche Fassungen einer Planung, die sich gerade im hier fraglichen Bereich der Einmündung der K. Straße in die Straße H. unterscheiden. Zwar hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nunmehr Kopien eines „Bauplans Kaiserslautern Bebauung Lämmchesberg 1:1000“ vorgelegt, die eine Art Ausfertigungsvermerk des Bauamtsleiters mit Unterschrift und der Datumsangabe „im Juli 1934“ sowie Festsetzungen wie in der Planwiedergabe im Zeitungsartikel von 1936 erkennen lassen (Bl. 121 ff. der Gerichtsakte); allerdings werden keine Angaben dazu gemacht, wo sich das Original befindet, auf welche Rechtsgrundlage es sich stützt und in welchem Verfahren es zustande gekommen ist. Nach Auffassung des Senats spricht jedenfalls viel dafür, dass es sich nur um eine verwaltungsinterne Planung handelte, die nicht nach damaligem Recht wirksam in Kraft gesetzt wurde, mögen ihre „Bestimmungen“ auch im damaligen Baugenehmigungsverfahren und sogar noch in der Nachkriegszeit als verbindlich angesehen worden sein. 9 Zweifel daran sind schon deshalb angebracht, weil für so relativ detaillierte Regelungen, wie sie ausweislich des Presseartikels aus dem Jahre 1934 in dem „Bebauungsplan“ getroffen worden sein sollen, eine Rechtsgrundlage nach dem im Jahre 1934 geltenden Recht nicht ersichtlich ist. Die – seinerzeit in der Pfalz noch geltende – bayerische Bauordnung vom 17. Februar 1901 sah (nur) ein dreistufiges System der städtebaulichen Planung mit Siedlungs- und Wegeplan, Generalbaulinienplan und Baulinienplan vor (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Einleitung Rn. 21), worauf wohl der hier vorgelegte Baulinienplan vom 6. Juli 1934 beruhte, bot aber wohl keine Rechtsgrundlage für weitergehende Detailregelungen insbesondere des Maßes der baulichen Nutzung und der Gestaltung baulicher Anlagen. Reichsrechtliche Regelungen, die dies ermöglichten, bestanden am 7. Juli 1934 wohl ebenfalls noch nicht; das sogenannte „Wohnsiedlungsgesetz“ vom 22. September 1933 ermächtigte nur zur Aufstellung von „Wirtschaftsplänen“ als vorbereitenden Bauleitplänen ohne unmittelbare Rechtswirkungen (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Einleitung Rn. 39 und § 233, Rn. 79). Die – weitergehende verbindliche Regelungen der Bebauung ermöglichenden – Verordnungen über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (BauRegVO) und über Baugestaltung vom 10. November 1936 traten erst einige Jahre später in Kraft (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Einleitung Rn. 40). Insbesondere aber setzt die Überleitung alter Bauvorschriften als verbindliche Bauleitpläne gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die baurechtlichen Vorschriften und Pläne nicht gegen das Recht verstoßen haben, dass im Zeitpunkt ihrer Aufstellung maßgebend war; namentlich muss das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Bauleitplans nachgewiesen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 1996, a.a.O., Rn. 22), wobei zu den unverzichtbaren Grundsätzen für das Wirksamwerden von die Bodennutzung regelnden baurechtlichen Vorschriften und Plänen früheren Rechts die Veröffentlichung der Pläne gehört: Baurechtliche Vorschriften und Pläne im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960, die als Rechtsnormen nicht verkündet worden waren, konnten nicht als verbindliche Pläne übergeleitet werden (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., m.w.N.). 10 Vorliegend sind zum Verfahren zur Inkraftsetzung etwaiger verbindlicher Bauvorschriften vom 7. Juli 1934 offenbar keinerlei Angaben mehr verfügbar, insbesondere nicht zu einer Veröffentlichung eines „Bebauungsplans vom 7. Juli 1934“; im Presseartikel aus dem Jahre 1934 ist nur von einer „Genehmigung durch den Stadtrat“ und einer „anschließenden“ Überarbeitung des Plans durch die Verwaltung die Rede. Zudem fällt auf, dass die jetzt vorgelegten Plankopien – anders als das Duplikat des Baulinienplans vom 6. Juli 1934 – keinen Vermerk über eine regierungsseitige Genehmigung des Plans aufweisen. Nach alledem spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit derzeit dafür, dass es sich bei einem etwaigen „Bebauungsplan vom 7. Juli 1934“ jedenfalls nicht um einen seinerzeit wirksam als Rechtsnorm in Kraft gesetzten und daher als verbindlicher Bebauungsplan gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 überleitungsfähigen Plan gehandelt hat. 11 Selbst wenn der „Bauplan“ vom 7. Juli 1934 gültig erlassen und gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als verbindlicher Plan übergeleitet worden sein sollte, kann der Antragsteller aus einer etwaigen Fortgeltung von Bestimmungen dieses Plans aller Voraussicht nach für sich nichts herleiten. Zwar ist anerkannt, dass auch Festsetzungen in gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bebauungsplan übergeleiteten vorkonstitutionellen städtebaulichen Plänen, obwohl seinerzeit weder ihnen noch den zu ihrem Erlass ermächtigenden gesetzlichen Bestimmungen ein nachbarschützender Gehalt zuerkannt wurde, im Wege verfassungskonformer Auslegung nachbarschützende Wirkung beigemessen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996, a.a.O., Rn. 31 ff. und 43 ff.). Ausdrücklich anerkannt hat das Bundesverwaltungsgericht dies allerdings nur für auf den §§ 1 und 2 BauRegVO 1936 beruhende „Baustufenpläne“ und insoweit auch nur für darin getroffene planerische Gebiets festsetzungen (BVerwG, a.a.O., Rn. 46 ff.). Abgesehen davon, dass es sich bei dem Plan vom 7. Juli 1934 schon aus zeitlichen Gründen nicht um einen aufgrund der Ermächtigung der §§ 1 und 2 BauRegVO 1936 (als Rechtsverordnung) erlassenen Baustufenplan handeln kann, ist vorliegend – wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt – die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit einer etwaigen Festsetzung der Gebietsart „reines Wohngebiet“ in einem Plan vom 7. Juli 1934 unproblematisch gegeben, da von den Beigeladenen ein Wohnhaus verwirklicht werden soll. 12 Hinsichtlich etwaiger sonstiger, nach Darstellung des Antragstellers in dem Plan vom 7. Juli 1934 enthaltenen und gegebenenfalls noch verbindlichen Festsetzungen gilt Folgendes: Soweit es sich ihrem Inhalt nach um bauordnungsrechtliche Bestimmungen (insbesondere Abstands- und Gestaltungsvorschriften) handelt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend entschieden, dass sich der Antragsteller auf diese hier schon deshalb nicht mit Erfolg berufen kann, weil die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 66 LBauO ergangen ist. In diesem beschränkt sich die Prüfung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem BauGB – mithin auf seine Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht – und sonstige (hier nicht ersichtliche) öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bauordnungsrechtliche Bestimmungen gehören auch dann nicht zum Prüfprogramm, wenn sie in Bauleitplänen enthalten sind (vgl. Jeromin, LBauO RP, 2. A. 2008, § 66, Rn. 45, m.w.N.). 13 Hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen ein etwaiges (und zudem nachbarschützendes) Verbot der Errichtung „rückwärtiger Gebäude“ oder gegen ein Verbot von mehr als einem Wohngebäude pro (damaligem) Grundstückszuschnitt bestehen ebenfalls nicht. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen, das erschließungsmäßig zur K. Straße ausgerichtet ist, (von dort aus gesehen) schon nicht um ein „rückwärtiges Gebäude“ und auch nicht um ein zweites Gebäude auf einem Grundstück, sondern um das einzige Gebäude auf der (durch Teilung entstandenen) Parzelle-Nr. ... . Überdies zeigen die vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Plankopien (Bl. 122 f. der Gerichtsakte) an der Südseite der K. Straße zwischen C. und H. (wohl ohnehin nur als Planungsvorschlag) fünf Einzelhäuser, während in dem fraglichen Bereich K. Straße ... bis ... bisher tatsächlich nur vier Anwesen von zudem teilweise anderem oder erheblich größerem Zuschnitt errichtet worden sind; zusätzlich wurde im Einmündungsbereich K. Straße/C., in dem die damalige Planung keinerlei Bebauung vorsah, das zum C. ausgerichtete, relativ stattliche Anwesen „C. Straße ...“ errichtet; auch die Bebauung im Bereich H.... bis ... weicht erheblich von der damaligen Plandarstellung ab. Soweit aus diesen und weiteren Abweichungen der tatsächlichen Bebauung von der damaligen Planung nicht sogar auf eine Funktionslosigkeit etwaiger entgegenstehender Festsetzungen des damaligen Plans in diesem Bereich zu schließen ist, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die damalige Planung der Errichtung eines Wohnhauses zwischen den heutigen Anwesen „H....“ und „K. Straße ...“ zwingend entgegensteht; weit eher dürfte es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um die Schließung einer nach dem damaligen Plan an dieser Stelle bestehenden Baulücke handeln. 14 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass das Vorhaben der Beigeladenen, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, nicht gegen das im Begriff des Einfügens in dieser Vorschrift enthaltene, Nachbarschutz vermittelnde bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das geplante zweigeschossige Wohnhaus hält sich – wie einerseits dem Luftbild in den Verwaltungsakten und andererseits den Planunterlagen zum Baugenehmigungsantrag bereits deutlich zu entnehmen ist – aller Voraussicht nach von der Gestaltung und Dimensionierung her im Rahmen der näheren Umgebung. Bei summarischer Prüfung bestehen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung und Belüftung des Anwesens des Antragstellers diesem gegenüber rücksichtslos ist, da die nach § 6 LBauO erforderlichen Abstandsflächen zu ihm unstreitig eingehalten werden. Bei dieser Sachlage scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in aller Regel aus (st. Rspr.; vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 26. März 2002, a.a.O., Rn. 22, m.w.N.). Nichts anderes gilt für Einsichtsmöglichkeiten (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999, NVwZ 1999, S. 879 und juris, Rn. 4 f.), auch in Ansehung der hier geplanten Dachterrasse. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungspflichtig zu erklären, da sie mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). 16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.