Beschluss
7 A 11075/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0128.7A11075.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. Juli 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils greift nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Die vom Kläger angeführten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verneint, weil ihm der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG entgegenstehe. Danach sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG vorliege. Im Falle des Klägers liege der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG vor, weil Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er eine Vereinigung unterstütze, die ihrerseits den Terrorismus unterstütze. Aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, der Auswertung der Verwaltungsakten und der Anhörung des Klägers stehe für das Gericht fest, dass dieser den KONGRA-GEL als Aktivist unterstütze. Das Gericht habe keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die zu dem Kläger vorliegenden Erkenntnisse des Ministeriums des Inneren und für Sport, die aus der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel resultierten, zutreffend seien. Für das Gericht sei insbesondere nicht vorstellbar, dass es bei der Vielzahl von – im Einzelnen aufgeführten – Erkenntnissen zu einer Personenverwechslung gekommen sein sollte, wie der Kläger behaupte. Dafür, dass die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zutreffend seien, spreche zudem, dass der Kläger bereits in seinem Asylverfahren angegeben habe, in seinem Heimatland die PKK mit Lebensmitteln und Zigaretten unterstützt zu haben. Zudem habe er ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 26. November 2004 die sogenannte „PKK-Selbsterklärung“ unterschrieben, die mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKKler“ betitelt sei. Diese enthalte ein Bekenntnis zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und deren politischen Zielen, wobei deren Unterstützung durch die Angabe des Namens und der Anschrift der Unterzeichner sowie die Unterzeichnung der Erklärung zugesagt werden sollte. In der Selbsterklärung werde mithin ausdrücklich die Unterstützung der Tätigkeit der PKK und ihrer Aktivitäten erklärt. Hiernach in der mündlichen Verhandlung befragt, habe der Kläger angegeben, das Papier unwissentlich unterschrieben zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass er lediglich eine Anwesenheitsliste unterzeichne. Diese Erklärung sei im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Papiers nicht glaubhaft. Des Weiteren habe er zugegeben, an der Veranstaltung am 31. März 2006 im Rahmen der bundesweiten kurdischen „Newroz“-Feierlichkeiten in Mannheim teilgenommen zu haben. Hierbei seien u. a. sinngemäß folgende Parolen skandiert worden: „Ich bin PKK“, „Türkei ist Terrorist – Türkei ist Faschist“. Soweit er bestritten habe, am 14. Februar 2009 an der Demonstration in Straßburg zur Erinnerung an den 10. Jahrestag der Festnahme von Abdullah Öcalan teilgenommen zu haben, sei das Gericht seinem Beweiserbieten nachgegangen. Der Kläger habe hierzu zunächst am 23. April 2009 angegeben, es sei ausgeschlossen, dass er an diesem Tag in Straßburg gewesen sei, da er auf einer Baustelle in S. von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr gearbeitet habe. Bei der Arbeit seien sie zu dritt gewesen, so dass sowohl sein Chef als auch sein Arbeitskollege seine Anwesenheit in S. bestätigen könnten. Indes hätten diese bei ihrer Anhörung am 7. Juli 2009 nicht bestätigen können, dass sich der Kläger am 14. Februar 2009 von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr in S. aufgehalten habe. 5 Das Verwaltungsgericht hat weder verkannt, dass die Beklagte die materielle Beweislast für das Vorliegen von Versagungsgründen in der Person des Klägers trägt, noch die Beweislast umgekehrt. Die Beweiswürdigung wird auch den rechtlichen Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bezüglich der Wahrheit substantiiert bestrittener Tatsachenbehauptungen einer Behörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen beruhen und gerichtlicher Beweiserhebung (wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge) nicht zugänglich sind, gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Vorlage „schlichter“ Behördenzeugnisse, die sich in pauschalen Behauptungen erschöpfen und nicht durch Angabe konkreter, eine Einschätzung der Verlässlichkeit ermöglichender Tatsachen untermauert werden, dem Tatrichter regelmäßig nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit substantiiert bestrittener Tatsachenbehauptungen vermitteln. Unter solchen Umständen wird es vielmehr in der Regel des ergänzenden Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen bedürfen, die das Tatsachengericht zusammen mit dem Inhalt des Behördenzeugnisses im Rahmen seiner Überzeugungsbildung umfassend zu würdigen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07 –, juris, Rn. 31 = BVerwGE 131, 171; Hervorhebung durch den Senat). 6 Die Auskünfte des Ministeriums des Inneren und für Sport über die zu dem Kläger vorliegenden Erkenntnisse, die aus der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel resultieren, erschöpfen sich – anders als in dem dem Beschluss des Senats vom 17. Februar 2009 – 7 A 11063/08.OVG – zugrunde liegenden Fall (veröffentlicht in ESOVGRP) – nicht in der pauschalen Behauptung, der Kläger sei ein „KONGRA-GEL-Aktivist“ und ein sogenannter „Frontarbeiter“ dieser verbotenen Vereinigung. Vielmehr hat das Ministerium detailliert aufgelistet, an welchen Tagen der Kläger an welchen Veranstaltungen seinen Erkenntnissen zufolge von Mitte 2004 bis 2009 teilgenommen hat, darunter 22 „Frontarbeitertreffen“. Zu diesen hat es, wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil ausgeführt, erläuternd angegeben, „Frontarbeiter“ seien Personen, die sich unterhalb der leitenden Funktionärsebene für den KONGRA-GEL engagierten, so zum Beispiel durch das Sammeln von Spenden, die Verteilung und den Verkauf von Publikationen sowie Eintritts- oder Fahrkarten für bzw. zu Veranstaltungen und das Anmieten von Bussen. „Frontarbeitertreffen“ nutzten die Funktionäre des KONGRA-GEL dazu, um die anstehenden Aktivitäten des jeweiligen Gebietes zu organisieren und den einzelnen Aktivisten konkrete Aufgaben im Rahmen eines bestimmten örtlichen Zuständigkeitsbereichs zuzuweisen. Den Schwerpunkt bilde das Sammeln von Geldspenden. An den „Frontarbeitertreffen“ nähmen nur absolut zuverlässige, organisationsverbundene Personen, keine „einfachen“ Sympathisanten teil. Auch wenn keine konkreten Aktivitäten hinsichtlich des Spendensammelns des Klägers benannt werden könnten, so sei gerade seine regelmäßige Teilnahme an den „Frontarbeitertreffen“ als ein untrügliches Indiz für seine intensive Verbundenheit mit der Organisation zu werten. Darüber hinaus indiziere seine andauernde Präsenz bei den Treffen offenbar ein besonderes Maß an Eignung für diese innerhalb der Organisation besonders wichtige Tätigkeit, denn weniger tüchtige Helfer/Aktivisten würden – nach hiesigem Kenntnisstand – durch die Organisation schon nach kürzester Zeit aussortiert. 7 Der Kläger hat hingegen seine Teilnahme an dieser Vielzahl im Einzelnen aufgeführter Veranstaltungen nur pauschal unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Personenverwechslung oder einer bewussten Falschangabe eines Informanten und damit nicht substantiiert bestritten. Lediglich in Bezug auf die Demonstration in Straßburg am 14. Februar 2009 hat er seine Teilnahme substantiiert bestritten und angegeben, es sei ausgeschlossen, dass er an diesem Tag in Straßburg gewesen sei, da er auf einer Baustelle in S. von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr gearbeitet habe; bei der Arbeit seien sie zu dritt gewesen. Die von ihm hierzu angegebenen Zeugen haben dies jedoch bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht bestätigen können, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Angesichts der Vielzahl der vom Ministerium konkret benannten Veranstaltungen, an denen der Kläger teilgenommen haben soll, hat er demnach mit seinem Vorbringen die Tatsachen-behauptungen der Behörde nicht hinreichend substantiiert bestritten. 8 Fehl geht der weitere gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erhobene Einwand, das Gericht habe ungesehen die Behauptung des Verfassungsschutzes übernommen, der Kläger sei ein „Aktivist“ bzw. „Frontarbeiter“, ohne festgestellt zu haben, worin die Tätigkeit konkret bestanden haben soll. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht, wie der Kläger mit der Antragsbegründung geltend macht, allein den Besuch legaler kurdischer Vereine oder deren Veranstaltungen sowie die Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen und Festivals als Beleg dafür angesehen, dass er den KONGRA-GEL unterstützt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, wie oben bereits ausgeführt, dass die zu dem Kläger vorliegenden Erkenntnisse des Ministeriums des Inneren und für Sport, die aus der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel resultieren, zutreffend sind, wonach der Kläger an zahlreichen, im Einzelnen aufgelisteten Propagandaveranstaltungen des KONGRA-GEL und an insgesamt 22 „Frontarbeitertreffen“ teilgenommen hat. Das Verwaltungsgericht ist mithin ersichtlich auch der oben bereits genannten Einschätzung des Ministeriums gefolgt, dass, auch wenn keine konkreten Aktivitäten hinsichtlich des Spendensammelns des Klägers benannt werden könnten, gerade seine regelmäßige Teilnahme an den „Frontarbeitertreffen“ als ein untrügliches Indiz für seine intensive Verbundenheit mit der Organisation und für ein besonderes Maß an Eignung für diese innerhalb der Organisation besonders wichtige Tätigkeit zu werten sei. Aufgrund des geschilderten Ablaufs der „Frontarbeitertreffen“ gehen das Ministerium und – ihm folgend – das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger – neben weiteren Aktivisten – in den vergangenen Jahren aktiv im Rahmen der Spendengeldsammlungen des KONGRA-GEL-Gebiets Mannheim/Ludwigs-hafen beteiligt gewesen ist und dadurch die Organisation im besonderen Maße unterstützt und deren Ziele gefördert hat. 9 Die Antragsbegründung vermag auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 10 Der Kläger hält zunächst für klärungsbedürftig die Frage der Voraussetzung der Zulässigkeit des Beweismittels des Zeugen vom Hörensagen in Fällen der vorliegenden Art, in denen mit dem entsprechenden Beweismittel der volle Beweis geführt werden müsse. 11 Es kann dahinstehen, ob sich diese Frage so im Berufungsverfahren überhaupt stellen würde. Denn jedenfalls ist die Frage höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt. Das gilt sowohl für die Zulässigkeit der Verwertung der Aussagen von Zeugen vom Hörensagen generell (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26/03 -, juris, Rn. 44 m. w. N. = BVerwGE 123, 114) als auch für die rechtlichen Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bezüglich der Wahrheit solcher Aussagen bzw. bestrittener Tatsachenbehauptungen der Behörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a. a. O., Rn. 31 f. m. w. N.). 12 Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten „im Hinblick auf die Besonderheit der hier vorliegenden Form des mittelbaren Beweises durch Zeugen vom Hörensagen und der damit einhergehenden besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung auf“, wie vom Kläger geltend gemacht. Denn die rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung und die richterliche Überzeugungsbildung bezüglich der zu dem Kläger vorliegenden Erkenntnisse, die auf dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel beruhen, sind, wie oben ausgeführt, höchstrichterlich geklärt. Weshalb die Beachtung der besonderen rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung und richterliche Überzeugungsbildung gerade im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten bieten soll, ist der Antragsbegründung nicht zu entnehmen. 13 Nach Auffassung des Klägers bedarf es des Weiteren der grundsätzlichen Klärung, wie § 5 Abs. 4 i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG – in Fällen der vorliegenden Art – auszulegen ist. Klärungsbedarf sieht er hinsichtlich des Merkmals „Unterstützen“ einer terroristischen Vereinigung in § 54 Nr. 5 1. Hs. AufenthG und hinsichtlich des Merkmals der „gegenwärtigen Gefährlichkeit“ in § 54 Nr. 5 2. Hs. AufenthG. 14 Welche Tätigkeit als Unterstützen einer Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, anzusehen ist, hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 15. März 2005 (a. a. O.) geklärt, auf das sich auch das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung ausdrücklich gestützt hat. Die Bedeutung des Merkmals der „gegenwärtigen Gefährlichkeit“ in § 54 Nr. 5 2. Hs. AufenthG ist ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach verlangt diese Regelung bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden. Abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz sollen für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 6/08 -, juris, Rn. 34). 15 Sofern das weitere Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass er auch die Auslegung des § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung in der Person des Klägers gegeben sein könnten, und daher auch nicht, dass diese Frage entscheidungserheblich ist. 16 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht habe eine Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. eine potentielle Gefährlichkeit nicht festgestellt, insbesondere nicht, dass sein Verhalten zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus und nicht nur ganz unwesentlich oder ganz untergeordnet beiträgt und er deshalb selbst potentiell gefährlich erscheint, wird damit keine grundsätzlich bedeutsame Frage aufgeworfen. Sollte das Vorbringen zugunsten des Klägers als Geltendmachung weiterer ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu verstehen sein (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so bestehen solche Zweifel nicht. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass das vom Verwaltungsgericht festgestellte Verhalten des Klägers nur einen ganz unwesentlichen oder geringfügigen Beitrag darstellt. Gleiches gilt für das Merkmal der Gegenwärtigkeit der Gefährlichkeit im Sinne von § 54 Nr. 5 2. Hs. AufenthG. Da das Verwaltungsgericht in der Person des Klägers nicht lediglich länger zurückliegende Unterstützungshandlungen, sondern entsprechende Aktivitäten fortlaufend bis in das Jahr 2009 festgestellt hat, bedurfte es keiner ausdrücklichen Feststellung einer gegenwärtigen Gefährlichkeit nach § 54 Abs. 2 AufenthG. 17 Soweit der Kläger schließlich die Frage, ob es sich bei KONGRA-GEL um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG handelt, für grundsätzlich bedeutsam hält, legt er nicht hinreichend dar, weshalb sie klärungsbedürftig sein soll. 18 Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass diese Frage vom Senat bislang nicht entschieden worden ist, auch nicht in den vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidungen vom 7. Juli 2005 (richtig: 4. Juli 2005) – 7 A 12260/04.OVG – und 17. Februar 2009 – 7 A 11063/08.OVG –. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die PKK und ihre im November 2003 gegründete Nachfolgeorganisation KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans) terroristische Vereinigungen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG sind, aber nicht allein oder primär auf diese Senatsentscheidungen gestützt, sondern in erster Linie auf den Umstand, dass diese Vereinigungen seit 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (vgl. zuletzt Beschluss des Rates 2009/1004/GASP vom 22. Dezember 2009, ABl.L. 346, S. 58), sowie auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2009 – 10 ZB 09.950 –, der ebenfalls davon ausgeht, dass der KONGRA-GEL eine Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG. 19 Hiergegen macht der Kläger geltend, die Aufführung der PKK bzw. des KONGRA-GEL in der „EU-Terrorliste“ habe zwar indiziellen Charakter. Der bloße Hinweis auf diese Liste genüge aber nicht. Damit wird indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb diese vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, obwohl sie in Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht, klärungsbedürftig sein soll. Tatsachen, die diese Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten, sind der Antragsbegründung nicht zu entnehmen. Diese beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, dass in der neueren Rechtsprechung der Staatsschutzstrafsenate der Oberlandesgerichte der KONGRA-GEL nicht (mehr) als terroristische Vereinigung, sondern „lediglich“ als kriminelle Vereinigung eingestuft werde. Auch mit diesem Vorbringen legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der oben genannten Frage und damit die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dar. 20 Zwar kann die Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Frage damit begründet werden, dass die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in dieser Frage von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes abweicht. Die abweichende Entscheidung dieses Oberverwaltungsgerichts muss allerdings so konkret bezeichnet werden, dass dem Rechtsmittelgericht aufgrund dieser Angabe die Überprüfung möglich ist, ob die behauptete Abweichung auch tatsächlich besteht (vgl. ThürOVG, NVWZ 1998, 194; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 a Rn. 54). Nichts anderes kann für die vom Kläger der Sache nach geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung der Staatsschutzstrafsenate der Oberlandesgerichte gelten. Der Kläger hat jedoch weder ein bestimmtes Oberlandesgericht noch eine bestimmte Entscheidung angegeben, von der das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts in der Frage, ob der KONGRA-GEL als terroristische Vereinigung anzusehen ist, abweichen soll. Weder die Antragsbegründung noch das angegriffene Urteil enthalten einen Anhaltspunkt für die Auffindbarkeit einer solchen Entscheidung eines Oberlandesgerichts. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.