Beschluss
1 L 96/19.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0322.1L96.19.00
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Leitsätze
1. Zu einem Widerruf einer Betriebserlaubnis für eine muslimische Kindertagesstätte gemäß § 45 Abs. 7 SGB VIII wegen Unzuverlässigkeit des Trägervereins und einer daraus folgenden Gefährdung des Kindeswohls. (Rn.33)
2. Objektive Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung können bei wesentlichen Zweifeln daran bestehen, dass der Träger einer Kindertagesstätte die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland umfassend anerkennt, und dieser daher nicht die Gewähr dafür bietet, die gesellschaftliche Integration der Kinder herbeizuführen bzw. diese zu fördern. (Rn.38)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Ablehnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Duldung der vom Antragsteller betriebenen Kindertagesstätte bis zum 30. April 2019 verlängert wird.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem Widerruf einer Betriebserlaubnis für eine muslimische Kindertagesstätte gemäß § 45 Abs. 7 SGB VIII wegen Unzuverlässigkeit des Trägervereins und einer daraus folgenden Gefährdung des Kindeswohls. (Rn.33) 2. Objektive Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung können bei wesentlichen Zweifeln daran bestehen, dass der Träger einer Kindertagesstätte die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland umfassend anerkennt, und dieser daher nicht die Gewähr dafür bietet, die gesellschaftliche Integration der Kinder herbeizuführen bzw. diese zu fördern. (Rn.38) Der Antrag wird abgelehnt. Die Ablehnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Duldung der vom Antragsteller betriebenen Kindertagesstätte bis zum 30. April 2019 verlängert wird. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Widerruf einer Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte. Der Antragsteller betreibt die Kindertagesstätte "A. N." in der M.-Straße in M. Hierzu erhielt der Antragsteller die erste Betriebserlaubnis am 5. November 2008 durch den Antragsgegner. Dabei wurde ihm die Auflage erteilt, zur Förderung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration der Kinder die interkulturelle Erziehung durch regelmäßige Kontakte mit anderen Kindergärten und Religionsgemeinschaften zu unterstützen und mit verschiedenen anderen Kindergärten zusammenzuarbeiten. Es solle sichergestellt werden, dass Deutsch die gemeinsame Kommunikationssprache aller Kinder und Erwachsenen in der Einrichtung sei. Außerdem sei ein wissenschaftlicher Beirat zu errichten. Der Antragsteller nahm den Betrieb der Einrichtung zu Beginn des Jahres 2009 gemäß der Betriebserlaubnis für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in einer Gruppe mit 25 Plätzen auf (maximale Wochenöffnungszeit 30 Stunden). Am 1. März 2011 wurde antragsgemäß der Betrieb einer zweiten Gruppe mit 22 Plätzen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt von dem Antragsgegner genehmigt. Zum Jahreswechsel 2012 auf 2013 trat in der Moschee des Vereins, die sich im selben Gebäudekomplex wie die Kindertagesstätte befindet, der Prediger M. A. A. auf. Nach Bekanntwerden dieses Auftritts in der Presse fand am 15. Mai 2013 ein Einrichtungsbesuch durch den Antragsgegner statt. Am 15. Oktober 2015 wurde die Betriebserlaubnis antragsgemäß für die Betreuung von 25 Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Ganztagesplätzen erteilt. Diese Betriebserlaubnis wurde auf den Antrag des Antragstellers mit Wirkung zum 1. August 2016 dahingehend geändert, dass die Zahl der Plätze auf 22 reduziert wurde. Am 16. Februar 2017 ging eine anonyme Beschwerde bezüglich des Umgangs mit den Eltern sowie des Sprechens der deutschen Sprache innerhalb des Kita-Alltags beim Ministerium für Bildung ein. Anlässlich dieser Beschwerde fand am 1. März 2017 ein weiterer Einrichtungsbesuch durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners statt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 übermittelte das Ministerium des Innern an das Ministerium für Bildung des Antragsgegners eine Einschätzung zum Antragsteller als Träger der Kindertagesstätte. Diesem Schreiben konnte entnommen werden, dass Kontakte des Vereins zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD) bestünden. Zudem wurde auf das Facebook-Profil der "M. A.-N. J. M." verwiesen. Insgesamt wurde darauf abgestellt, dass die bisherigen Erkenntnisse auf eine Nähe des Antragstellers zur Muslimbruderschaft und zu salafistischem Gedankengut geschlossen werden könne. Eine eindeutige Zuordnung könne jedoch nicht festgestellt werden. In der Folgezeit fanden sodann weitere Gespräche und Schriftwechsel zwischen den Beteiligten statt. Dabei wurden dem Antragsteller unterschiedliche Verpflichtungen (u.a. Übersendung der aktuellen Konzeption und eines Zeitplans für die Überarbeitung sowie einer Liste aller dort tätigen Mitarbeiter) auferlegt. Insbesondere mit Schreiben des Staatssekretärs des Ministeriums des Innern des Beklagten vom 2. Oktober 2018 wurden dem Antragsteller im Wesentlichen die folgenden Vorhaltungen gemacht: Es sei wiederholt festgestellt worden, dass der mit der Muslimbruderschaft assoziierte Gelehrte Y. A.-Q. von dem Antragsteller als religiöse Autorität betrachtet werde. Dies folge u.a. aus einem früheren Link auf der Homepage sowie lobenden Äußerungen in einer SWR Sendung im Jahr 2007 und im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen die ägyptische Regierung im Jahr 2015. A.-Q. vertrete in zahlreichen gesellschaftlichen Fragen Standpunkte, die in eklatantem Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung stünden. Als der Antragsteller den Link im Oktober 2007 entfernt habe, sei dies nicht aufgrund einer kritischen Auseinandersetzung mit dessen Gedankengut, sondern aus anderen Gründen erfolgt. Am 31. Dezember 2012 sei zudem der salafistische Prediger A. A. aus Saudi-Arabien in den Vereinsräumlichkeiten aufgetreten und habe dort eine Predigt gehalten. Es lägen zwar keine genauen Erkenntnisse über den Inhalt dieser konkreten Predigt vor, diese Person sei allerdings allgemein dem salafistischen Spektrum zuzuordnen. Zumindest im Januar 2017 habe N. A. I., ein Unterstützer der Muslimbruderschaft und Salafist, einen Vortrag in der Vereinsmoschee gehalten. Zudem habe der Antragsteller im Jahr 2015 mit einem Stand am Interkulturellen Fest in M. die Schrift "Missverständnisse über Menschenrechte im Islam" des saudischen Verfassers A.-R. A.-S. verkauft. Diese sei im Jahr 2012 in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen worden. Ihr Inhalt sei mit dem Wertesystem des Grundgesetzes nicht kompatibel. Seit Februar 2016 sei der A. N. Verein e.V. Mitglied im deutsch-islamischen Vereinsverband Rhein-Main e.V. (DIV). Dieser werde vom hessischen Verfassungsschutz aufgrund seiner personellen und ideologischen Verbindung zur Muslimbruderschaft, teilweise auch zum Salafismus, als extremistisch beeinflusster Verband eingestuft. Ferner seien im Facebook-Profil "M. A.-N. J. M." zeitweilig (2016) Youtube-Videos mit Predigten des Leipziger Salafisten H. D. und des Berliner Salafisten A. A. B. abrufbar gewesen. Zudem sei bei Internetrecherchen aufgefallen, dass der Antragsteller im Oktober 2017 gemeinsam mit zahlreichen, teils hochrangigen Vertretern deutscher Muslimbruderschaftstrukturen an einem Koranwettbewerb in Bonn teilgenommen habe. Im Rahmen des Wettbewerbs sei auch der neugegründete Verein "D." eingeweiht worden. Im Januar 2018 habe sich der Vereinsimam I. S. mit Vertretern dieses Vereins getroffen. Auch bei diesem Treffen seien Personen aus dem Spektrum der Muslimbruderschaft anwesend gewesen. Auch wenn womöglich Religion im engeren Wortsinne im Vordergrund gestanden habe, so verfolge die Muslimbruderschaft doch nach allgemeinem Erkenntnisstand auch politische Ziele, die nicht im Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung stünden. Am 13. Oktober 2018 erschien ein Pressebericht, aus dem sich entnehmen ließ, dass der Verein auch mit der Islamic Online University kooperiere, deren Betreiber B. P. ist. Dieser werde laut Aussage des Verfassungsschutzverbands dem salafistischen Spektrum zugerechnet. Aufgrund dieser Berichterstattung nahm der Antragsteller zu diesem Sachverhalt am 25. Oktober 2018 Stellung. Er erklärte, dass es sich ausschließlich um die Aufsichtsführung bei Prüfungen für Studierende handele, die keine Möglichkeit hätten, Islamwissenschaften an einer deutschen Universität zu studieren. Weitere Beziehungen bestünden nicht. Nun habe man erfahren, dass der Gründer der Universität u.a. die Todesstrafe für Homosexuelle gefordert hätte und einen salafistischen Islam predigte. Diese Ansichten teile der Antragsteller nicht. Die Zusammenarbeit werde nun aufgekündigt. Mit Schreiben vom 20. November 2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt werde, die Erlaubnis zum Betrieb der Kindertagesstätte gemäß § 45 Abs. 7 SGB VIII zu widerrufen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Schreiben vom 2. Oktober 2018 Bezug genommen. Es sei festzustellen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit seiner Verpflichtung als Träger nur unzureichend und im Rahmen einer sehr engen Begleitung durch die Erlaubnisbehörde nachgekommen sei. Zusammen mit den Hinweisen, dass Bedenken bestünden, ob der Antragsteller die Grundwerte der freiheitlich demokratischen Grundordnung anerkenne, lasse dies alles in der Gesamtschau erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller den Aufgaben und der Verantwortung als Träger einer Kindertagesstätte gewachsen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass dadurch das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden könne. Der Antragsteller nahm dazu durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 Stellung. Im Wesentlichen führte er darin aus, dass die Beanstandungen stets sofort beseitigt worden seien. Zudem sei fraglich, ob die Vorhaltungen aufgrund eines Zeitablaufs überhaupt noch berücksichtigungsfähig seien. Diese verwiesen teilweise auf Zeitpunkte, die vor der ursprünglichen Genehmigungserteilung lägen. Der Antragsteller distanziere sich auf seiner Homepage deutlich und klar von den Botschaften des Herrn Y. A.-Q. und damit auch zwangslogisch von ihm selbst und der Muslimbruderschaft. Die Vorwürfe bezogen sich auf eine Linksetzung aus dem Jahr 2007 und damit auf einen Zeitpunkt vor der Erlaubniserteilung. Die Maßnahmen zur Distanzierung seien mehr als ausreichend und eindeutig gewesen. Zudem seien die extremistischen Ansichten des A. A. zum Zeitpunkt seiner Predigt dem Antragsteller nicht bekannt gewesen. Nach Bekanntwerden der Vorhaltungen habe der Antragsteller sich direkt distanziert und entsprechende Erklärungen abgegeben. Dem Antragsteller sei auch nicht bekannt, dass N. A. I. Salafist bzw. Unterstützer der Muslimbruderschaft sei. Auch sei der Inhalt des Buchs "Missverständnisse über Menschenrechte im Islam" nicht bekannt gewesen. Das Buch sei in Unkenntnis dessen vollständigen Inhalts am Stand ausgelegt worden, da der Antragsteller davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei nicht um den Transport islamistischer Botschaften handele, sondern vielmehr um die Auseinandersetzung mit dem Thema Menschenrechte im Islam. Von den im Buch geäußerten Inhalten habe sich der Antragsteller immer wieder glaubhaft distanziert. Auch habe sich der DIV zwischenzeitlich aufgelöst. Es habe sich um eine Organisation von 46 Moscheen gehandelt, der der Antragsteller beigetreten sei, bevor der DIV aufgrund zweier Mitglieder in den Fokus des Verfassungsschutzes geraten sei. Diese zwei Mitglieder hätten quasi den gesamten DIV "infiziert". Die Facebook-Seite der "M. A.-N. J. M." werde nicht vom Antragsteller betrieben. Weder Domain noch Profil oder Administrator seien dem Antragsteller bekannt. Hinsichtlich des Treffens mit Vertretern der Vereinigung "D." könne dem Antragsteller kein Vorwurf gemacht werden. Es habe sich um einen neu gegründeten Verein gehandelt, der offensichtlich religiöse Fragen in den Vordergrund stelle. Der Antragsteller sei seit dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2018 als eine Prüfstelle der Islamic Online University registriert gewesen. Der Antragsteller habe in 2018 erfahren, dass B. P. der Gründer dieser Universität sei. Zu Beginn der Tätigkeit des Antragstellers sei B. P. nicht als Salafist bekannt gewesen. Der Antragsteller habe mit der Universität nur insofern zu tun, als er ab und zu deren Studierenden ermöglichte, Online-Prüfungen unter Aufsicht durchzuführen. Es habe sich dabei um eine reine Aufsichtsführung gehandelt, um Prüfungsbetrug vorzubeugen. Dies habe nicht mehr als ein bis zwei Studierende im Jahr betroffen. Im Gutachten des Verfassungsschutzes sei zudem von Verbindungen des Antragstellers zum "gewaltfreien" Salafismus die Rede, nicht jedoch zum gewalttätigen Salafismus. Der Antragsteller sei jedoch nicht von irgendwelchen salafistischen Strömungen beeinflusst, auch nicht das Gemeindeleben sowie dessen religiöse Einstellung und Glaubenspraxis. Der einmalige Besuch eines saudischen Theologen für eine Stunde bei dem Antragsteller sowie der sporadische und rein verwaltungstechnische Kontakt zur Islamic Online University stellten keinen ausreichenden Nachweis für irgendwelche salafistischen Bestrebungen des Antragstellers dar, erst recht nicht zu gewalttätigen Strömungen. Des Weiteren sei der Vorwurf, Verpflichtungen nur schleppend nachgekommen zu sein, unzutreffend. Der interkulturelle Austausch mit anderen Kindergärten sei auch nur zeitweise aufgrund von Personalmangel eingestellt worden. Auch dass die letzte Aktivität des wissenschaftlichen Beirats im Jahre 2014 stattgefunden habe, sei nicht richtig. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 wurden die bisherigen Vorhaltungen von dem Antragsgegner erweitert und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Februar 2019 gegeben. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 nahm der Antragsteller sodann durch seinen Verfahrensbevollmächtigten zu den dort geäußerten Vorwürfen Stellung. Der Antragsgegner widerrief mit Bescheid vom 11. Februar 2019 die Erlaubnis zum Betrieb der Kindertagesstätte "A. N.". Die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte werde bis längstens 31. März 2019 geduldet. Die Erlaubnis sei gemäß § 45 Abs. 7 SGB VIII zu widerrufen, da der Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Gefährdung für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kindern abzuwenden. Im hier vorliegenden Fall erfülle der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis für den weiteren Betrieb der Einrichtung nicht mehr. Es fehle an der Zuverlässigkeit. Der Antragsteller sei Auflagen in der Betriebserlaubnis nicht oder nur unzureichend nachgekommen. In den vergangenen Jahren seien immer mehr Sachverhalte bekannt geworden, die aufzeigten, dass der Antragsteller eine enge Verbindung zur Muslimbruderschaft und eine erhebliche Nähe zu salafistischen Bewegungen habe. Damit zeige der Träger, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung und die damit einhergehenden Werte nicht teile. Zudem habe sich der wissenschaftliche Beirat nach und nach aufgelöst. Selbst der deutlichen Aufforderungen der Betriebserlaubnisbehörde, diesen Beirat wiedereinzurichten, sei der Antragsteller nur äußerst schleppend nachgekommen. Gleiches gelte für die Kontaktaufnahme mit anderen Kindertagesstätten. Auch hier zeige sich, dass der Antragsteller keine Eigeninitiative dahingehend entwickelt habe, die Kontakte von sich aus zu intensivieren. Insgesamt rechtfertigten die bisher bestehenden Anhaltspunkte den Widerruf der Erlaubnis. Gleichwohl sei der Betrieb der Kindertagesstätte bis zum 31. März 2019 zur Wahrung des Kindeswohls zu dulden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (Eingang am 28. Februar 2019) erhob der Antragsteller Widerspruch, ohne diesen zunächst näher zu begründen. Der Antragsteller hat am 22. Februar 2019 einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt. Er wiederholt und vertieft darin im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt dieses mit einem weiteren Schriftsatz vom 7. März 2019. Er tritt damit den Vorhaltungen des Antragsgegners weiter ausführlich entgegen. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Februar 2019 gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt und vertieft diese mit Schriftsätzen vom 28. Februar und 11. März 2019. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners (5 Ordner) verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22. Februar 2019 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2019 hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Widerspruch des Antragstellers vom 22. Februar 2019 gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist auch ansonsten zulässig. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei ist maßgeblich, ob die Umstände des Einzelfalls die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder aus anderen Gründen gebieten (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 963). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 –, NVwZ 2015, 82, Rn. 10). Kann in diesem Rahmen nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 983 ff.; vgl. schon OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429 [436]). Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2019 erweist sich nach der hier gebotenen vorläufigen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten hinreichende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gegeben, die sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ausräumen ließen. Dazu im Einzelnen: Der Antragsgegner hat den Widerruf der Erlaubnis auf die Spezialregelung des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII gestützt (vgl. nur Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 45, Rn. 79). Demnach ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Davon war hier nach summarischer Prüfung auszugehen. Nach dem Gesetzeswortlaut unterliegt die Aufhebung der Betriebserlaubnis höheren Voraussetzungen als die Ablehnung der Erteilung in § 45 Abs. 2 SGB VIII (Nonninger/Dexheimer/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 45, Rn. 55). Für die Ablehnung einer beantragten Betriebserlaubnis ist insoweit bereits eine Nichtgewährleistung des Kindeswohls ausreichend, während in § 45 Abs. 7 SGB VIII begrifflich eine Kindeswohlgefährdung erforderlich ist (Nonninger/Dexheimer/Kepert, a.a.O.). Aspekte des Kindeswohls und damit auch zu dessen Gefährdung können gleichwohl mittelbar aus § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII entnommen werden. Demnach ist die Gewährleistung des Kindeswohls in der Regel anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Insgesamt müssen objektiv feststellbare Tatsachen bzw. hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aus denen die Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet wird. Bloße Verdachtsmomente genügen nicht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 11. August 2010 – 3 B 178/10 –, juris, Rn. 6; HambOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 4 Bs 248/12 –, juris, Rn. 14; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 45, Rn. 79). Eine Gefährdung kann demzufolge etwa dann bejaht werden, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen beeinträchtigt wird; einen erfolgten Schadenseintritt braucht es nicht (vgl. unter Bezugnahme auf § 1666 BGB: BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 12 CS 07.3433 –, juris, Rn. 43). Kumulativ muss ebenso darauf geschlossen werden können, dass der Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden (vgl. Busse, a.a.O., Rn. 80). Für die Beurteilung der Gewährleistung des Kindeswohls ist in erster Linie der Träger der Einrichtung in den Blick zu nehmen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21. August 2017 – 4 A 372/16 –, juris, Rn. 2, 6), der als zuverlässig eingestuft werden muss (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 – 10 ME 73/18 –, juris, Rn. 46), was nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen hier als nicht (mehr) gegeben angesehen werden kann. Der Antragsgegner stützt den Widerruf der Erlaubnis im Wesentlichen auf zwei Themenkomplexe, nämlich zum einen auf die insbesondere durch das Behördenzeugnis vom 7. Januar 2019 und die weiteren Erkenntnisse des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes indizierte Nähe des Antragstellers zur Muslimbruderschaft bzw. salafistischen Strömungen und zum anderen auf die Nichterfüllung von Auflagen. Hier sprechen bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ersteres im gerichtlichen Eilverfahren anzunehmen ist und daher insbesondere die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Integration (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) als wesentlicher Teil des Kindeswohls jedenfalls als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden kann (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 21. August 2017 – 4 A 372/16 –, juris, Rn. 2, 6 und Ls. 1; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 12 CS 08.1417 –, juris, Rn. 55). Gleichermaßen dürfte damit dann auch der fehlende Wille des Antragstellers dokumentiert sein, dahingehend Abhilfe zu schaffen. Schließlich zielt § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII auf Einrichtungen ab, deren Träger sich so in der Gesellschaft auf der Basis von nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmenden Wertvorstellungen abschotten, dass sie quasi Teil einer Parallelgesellschaft werden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21. August 2017 – 4 A 372/16 –, juris, Rn. 6; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45, Rn. 65). Ein Widerruf bedarf objektiver Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls, wie etwa hier wesentliche Zweifel daran, dass der Antragsteller als Träger der Kindertagesstätte die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland umfassend anerkennt, und daher nicht die Gewähr dafür bietet, die gesellschaftliche Integration der Kinder herbeizuführen bzw. diese nicht zu verhindern. Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist in ihren Ausprägungen durch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung in § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) kodifiziert (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. April 2017 – 12 S 2216/14 –, NVwZ 2017, 1212, Rn. 38; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 49). Demnach sind insbesondere das Demokratieprinzip (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, NJW 2017, 611, Rn. 542 ff.; § 4 Abs. 2 lit. a BVerfSchG) und "die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte" (vgl. § 4 Abs. 2 lit. g BVerfSchG), wozu auch das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates sowie die Religionsfreiheit zählt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 533 m.w.N. auch zu anderen Grundrechten), wesentliche Elemente. Gerade diese Elemente werden bei einer Orientierung an salafistischem Gedankengut, in welchem gerade ein "Gottesstaat" als Idealvorstellung gilt und demzufolge die vorgenannten Aspekte keinen Platz haben können (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 21. August 2017 – 4 A 372/16 –, juris, Rn. 2), letztlich negiert. Damit bestehen auf Grundlage der gesamten vorliegenden Erkenntnismittel überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die am Wertesystem des Grundgesetzes orientierte freie Entfaltung der Persönlichkeit der Kinder zumindest wesentlich beeinträchtigt und damit die Integration in die auf diesen Werten basierende Gesellschaft gehindert werden kann (vgl. zu Scientology: BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 12 CS 08.1417 –, juris, Rn. 55). Zur Muslimbruderschaft, der der Antragsteller nahe zu stehen scheint, führt der Verfassungsschutzbericht 2017 des Landes Rheinland-Pfalz aus (abrufbar unter: https://mdi.rlp.de/fileadmin/isim/Unsere_Themen/Sicherheit/Verfassungsschutz/Dokumente/Verfassungsschutzbericht_2017.pdf, S. 107): "Programmatischer Kernpunkt der Muslimbruderschaft ist die Einheit von Religion und Staat, die nach ihrem Verständnis durch die Anwendung der islamischen Rechtsvorschriften (Scharia) verwirklicht werden soll. In Schriften der Muslimbruderschaft wird weltlichen Gesetzen zugunsten der angestrebten islamischen Ordnung zumeist ebenso eine Absage erteilt wie Reformen auf dem Gebiet des islamischen Rechts. Der Gestaltungsfreiraum menschlichen Handelns wird damit erheblich eingeschränkt." Ob die insoweit von dem Antragsgegner dargelegten Aspekte zutreffend sind und tatsächlich eine hinreichende Nähe zu extremistischen bzw. salafistischen Strömungen des Antragstellers (insb. zur Muslimbruderschaft) erkennen lassen, kann im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings sprechen hier bereits gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall ist, obwohl der Antragsteller die von dem Antragsgegner aus dem – überwiegend unstreitigen – Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen bestreitet. Dahingehend ergeben sich aus den ausführlichen Darlegungen des Antragsgegners im Bescheid und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie insbesondere auch aus dem Behördenzeugnis zum Antragsteller wesentliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Identifizierung des Antragstellers mit nicht verfassungskonformen und unter Umständen extremistischem bzw. salafistischem Gedankengut. Dieses Behördenzeugnis kann auch prinzipiell im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinreichende Erkenntnisse für eine vorläufige Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer summarischen Prüfung liefern; unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen damit der sog. "Strengbeweis" für das Vorliegen von Tatsachen geführt werden kann und muss (vgl. zum Beweiswert: OVG RP, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 7 A 11063/08 –, juris, Rn. 21 f.; Beschluss vom 28. Januar 2010 – 7 A 11075/09 –, juris, Rn. 5). Jedenfalls ist hier unter ergänzendem Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen der Inhalt des Behördenzeugnisses umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07 –, juris, Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 7 A 11075/09 –, juris, Rn. 5). Insoweit weisen auch die weiteren Ermittlungen des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes auf umfangreiche Verbindungen zu Strukturen der Muslimbruderschaft hin. Gleichzeitig kommen in aktenkundigen Presseberichten, deren Wahrheitsgehalt auch nicht substantiiert in Abrede gestellt wird, Tendenzen des Antragstellers zum Ausdruck, die nicht im Einklang mit dem Wertesystem des Grundgesetzes stehen. Es liegt daher nahe, den Antragsteller als "Multiplikator" dieses Glaubensverständnisses zu sehen (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 21. August 2017 – 4 A 372/16 –, juris, Rn. 7). Der Antragsgegner legt insoweit auch insbesondere unter Bezugnahme auf die Verfassungsschutzberichte des Freistaats Bayern 2016 (abrufbar unter: http://www.verfassungsschutz.bayern.de/mam/anlagen/verfassungsschutzbericht_bayern_2016.pdf, S. 41) und des Landes Hessen 2015 (abrufbar unter: https://lfv.hessen.de/sites/lfv.hessen.de/files/content-downloads/LfV_Bericht-2015final_screen.pdf, S. 110) glaubhaft dar, dass islamistische Bewegungen – hier konkret "Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V." (IGD) und "Rat der Imame und Gelehrten in Deutschland e.V." (RIGD) – eine legalistische Strategie verfolgen, also ohne das geltende Recht zu verletzen, zu versuchen, ihrer Ideologie zur Akzeptanz in Teilen der Gesellschaft zu verhelfen (vgl. HessVGH, Urteil vom 21. November 2017 – 5 A 2126/16 –, juris, Rn. 23). Der IGD und der RIGD stünden der Muslimbruderschaft nahe und der Antragsteller unterhalte "enge Beziehungen" zu den beiden Organisationen. Insoweit enthält etwa der Verfassungsschutzbericht des Landes Hessen aus dem Jahr 2017 (abrufbar unter: https://lfv.hessen.de/sites/lfv.hessen.de/files/Verfassungsschutzbericht%202017.pdf, S. 132 f.) in Bezug auf die Muslimbruderschaft (MB) die folgenden Ausführungen: "Die Unterwanderungsstrategie der MB […] verläuft unauffällig, da ihre Akteure nicht unter dem Namen der Bruderschaft auftreten. […] Mit einer legalistischen Strategie, das heißt ohne das Recht zu verletzen, versuchen die MB und die ihr nahestehenden Organisationen, ihrer Ideologie zur Akzeptanz in Teilen der Gesellschaft zu verhelfen. Dazu verhalten sie sich nach außen offen, tolerant und dialogbereit und streben eine Zusammenarbeit mit politischen Institutionen und Entscheidungsträgern an, um so Einfluss im öffentlichen Leben zu gewinnen. Diese legalistische Strategie wird von der Organisation deutschlandweit und auch auf europäischer Ebene angewandt. Extremistische Aussagen und Inhalte werden öffentlich bewusst vermieden. Unter dem Deckmantel der Kinder- und Jugendarbeit, der karitativen Flüchtlingshilfe und von Benefizveranstaltungen für Waisen- und Entwicklungshilfeprojekte soll mittelbar ein Heranführen an die MB-Ideologie erfolgen. In Bezug auf die MB-nahen Vereine in Hessen ist davon auszugehen, dass sie ihre Angebote, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, weiter ausbauen werden. Dem neu gegründeten Sira-Team Deutschland kommt in diesem Zusammenhang auch außerhalb Hessens Bedeutung zu." Dem Verfassungsschutzbericht des Landes Rheinland-Pfalz 2017 (a.a.O., S. 108) ist insoweit folgendes zu entnehmen: "In Rheinland-Pfalz gibt es Personen, die der Ideologie der Muslimbruderschaft folgen und in ihr deutsches organisatorisches Umfeld eingebunden sind. Es liegen Erkenntnisse darüber vor, dass sie bestrebt sind, das Gedankengut der Muslimbruderschaft zu verbreiten und auch die Bildung ihrer Strukturen in Rheinland-Pfalz zu fördern, bisher allerdings mit begrenztem Erfolg." Der Antragsgegner führt dazu in Bezug auf den Antragsteller im Widerrufsbescheid auf Seite 26 f. aus: "Diese legalistische Strategie zeigt sich auch im hier vorliegenden Fall. Wie das Ministerium des Innern mit seinem Schreiben vom 7. Januar 2019 mitteilt, unterhält der Arab Nil-Rhein Verein e. V., der Träger der Kindertagesstätte AI Nur, seit Jahren Verbindungen zur Muslimbruderschaft, die sich seit 2012 verstärkt verfolgen lassen. Dies zeigt sich auch bei der Entwicklung der Kindertagesstätte. Vor Erteilung der Betriebserlaubnis und zu Beginn des Betriebs handelte der Träger offen. Er selbst schlug vor, einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, der die Kindertagesstätte begleiten und die Integrationsbemühungen evaluieren sollte. Auf seinen Vorschlag hin sollten Kontakte mit anderen Kindertagesstätten stattfinden. In der Konzeption, die er erstellte, war dies so ausgeführt. Tatsächlich wurden diese Aktivitäten nur in den ersten Jahren umgesetzt. Wie sich aus der Darstellung des Sachverhalts ablesen lässt, hat der Träger aus eigener Initiative diese Integrationsbemühungen nicht weiter verfolgt. Der wissenschaftliche Beirat hat sich nach und nach aufgelöst. Selbst der deutlichen Aufforderung der Betriebserlaubnisbehörde, diesen Beirat wieder einzurichten, kam der Träger nur äußerst schleppend nach. Gleiches gilt für die Kontaktaufnahme mit anderen Kindertagesstätten. Auch hier zeigt sich, dass der Träger keine Eigeninitiative dahingehend entwickelt hat, die Kontakte von sich aus zu intensivieren. Erst auf die jeweilige konkrete Nachfrage der Betriebserlaubnisbehörde wurde die Planung in Angriff genommen und teilweise auch durchgeführt. Ohne ein ständiges Nachhaken fanden die Kontakte nicht statt." Zudem ergänzt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. März 2019 auf Seite 6 zusammenfassend: "Die Nähe des Antragstellers zu Organisationen, die der Muslimbruderschaft nahestehen bzw. zu salafistischen Bewegungen ist dokumentiert und nachgewiesen. Es handelt sich um eine Entwicklung, die sich nach dem Behördenzeugnis und nach den eigenen Feststellungen des Antragsgegners seit 2012 fortlaufend verstärkt hat. Hieraus folgt eine Unzuverlässigkeit als Träger einer Kindertagestätte. Es wird nochmals vermerkt. dass aufgrund der Entwicklung während des Betriebs der Kindertagesstätte nunmehr die Betriebserlaubnis widerrufen worden ist. Zunächst war die Erwartung, dass durch Auflagen und Vorgaben trotz von Anfang an bestehender Bedenken die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt werden kann." Diesen Vorhaltungen und nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen ist der Antragsteller weder im Anhörungs- noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinreichend substantiiert entgegengetreten. Nach den bisherigen Erkenntnismöglichkeiten sind die Ausführungen des Antragstellers überwiegend als Schutzbehauptung und damit unglaubhaft einzuordnen. Die Ausführungen des Antragstellers, mit denen er versucht, die vorgenannten objektiven Anhaltspunkte zu negieren, überzeugen die Kammer nicht. Gleichwohl ist zugunsten des Antragstellers zu erwähnen, dass auf Grundlage der Einrichtungsbesuche des Antragsgegners jedenfalls die sprachliche Integration der Kinder gewährleistet zu sein scheint, was aber hier dahinstehen kann. Zwar ist die Sprache ein Kernelement bzw. Voraussetzung gesellschaftlicher Integration, allerdings kann diese nicht alleine die Integration in das Wertesystem der freiheitlich demokratischen Grundordnung sicherstellen. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass auch in Deutschland aktive Personen, die dem salafistischen Spektrum zugerechnet werden, sich in großen Teilen gerade in deutscher Sprache an die Öffentlichkeit wenden. Soweit der Antragsteller versucht, etwaige Kontakte zu Vertretern der Muslimbruderschaft oder des salafistischen Spektrums dadurch zu negieren, dass er behauptet, die religiöse oder politische Ausrichtung der jeweiligen Personen im Vorfeld nicht gekannt zu haben, so liegt auch dahingehend die Einordnung als Schutzbehauptung nahe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller dies bei einer Vielzahl von Personen behauptet. Insbesondere in Bezug auf den Auftritt des Predigers M. A. A. erscheint die Einlassung des Antragstellers bereits auf den ersten Blick als fernliegend. Denn sofern ein bestimmter Prediger bzw. ein Vortragender zu einer Veranstaltung eingeladen wird, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung eine wesentliche Voraussetzung, dass es einen Anlass für diese Einladung gibt. Dieser besteht üblicherweise darin, dass man die von dem Betroffenen verbreiteten Inhalte teilt oder sich jedenfalls damit bereits einmal auseinandergesetzt hat. Ansonsten gäbe es keinen Grund für eine Einladung. Dies gilt vor allem bei der Möglichkeit einer Online-Recherche, aufgrund derer üblicherweise schon eine Vielzahl an Informationen über einen Vortragenden erreicht und abgerufen werden können. Wie dahingehend die – seitens des Antragsgegners vorgetragene – telefonische Aussage des früheren Beiratsmitglieds Prof. M. am 12. Dezember 2018 zu werten wäre, kann ggf. einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ähnliches ist auch zu dem Vortrag von N. A. I. anzunehmen. Hier wäre wohl ohne Weiteres zu ermitteln gewesen, dass dieser nach den Feststellungen des Antragsgegners einer salafistischen Strömung zuzurechnen ist und den Muslimbrüdern nahesteht. Eine derartige Vorabrecherche über die Vortragenden hätte sich auch ohne Weiteres aufdrängen müssen, da der Antragsteller aufgrund von vorherigen Kontroversen (Vortrag von A. A. und der Link auf der Vereinshomepage zu Y. A. Q.) in den medialen Fokus gerückt worden war. Auch der Versuch des Antragstellers, seine Mitgliedschaft im deutsch-islamischen Vereinsverbund Rhein-Main e.V. (DIV) zu marginalisieren, überzeugt in der dargebotenen Weise nicht. Hierbei ist es offenbar tatsächlich so, dass nicht nur zwei Mitglieder in den Fokus des Verfassungsschutzes geraten sind, sondern rund ein Drittel der 46 Mitgliedsvereine, wie der Antragsgegner im Widerrufsbescheid vom 11. Februar 2019 (S. 29) letztlich unwidersprochen vorträgt. Hierüber wurde offenbar auch in der Presse berichtet, was der Antragsteller über ein Jahr nicht zum Anlass nahm, aus dem Vereinsverbund auszutreten. Schließlich erscheint die Aussage des Antragstellers, er habe den Inhalt des ausgelegten Buchs "Missverständnisse über Menschenrechte im Islam" nicht gekannt, lebensfremd (vgl. nur https://verfassungsschutz.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.336937.de). Vor dem Hintergrund der weiteren objektiven Anhaltspunkte und der Tatsache, dass dieses Buch auf der Liste der jugendgefährdenden Schriften steht, ist dies als abwegig einzuordnen. Ferner hatte der "Koranwettbewerb" in Bonn, an dem der Antragsteller teilnahm, offenbar einen klaren Bezug zur Muslimbruderschaft, wie den nachvollziehbaren und glaubhaften Darlegungen des Antragsgegners zu entnehmen ist, der sich dabei wesentlich auf den Verfassungsschutzbericht des Bundes 2017 (S. 211) bezieht. Offenbar wurde dieser Wettbewerb gerade von dem "Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V." (IGD), der sich an der Ideologie der Muslimbruderschaft (MB) ausrichtet und eine "Distanz zur Demokratie" fördert (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2017, S. 211), und dem "Rat der Imame und Gelehrten in Deutschland e.V." (RIGD), dessen Ausrichtung bereits in der Rechtsprechung als nicht verfassungskonform bzw. verfassungsfeindlich eingeordnet wurde (vgl. HessVGH, Urteil vom 21. November 2017 – 5 A 2126/16 –, juris, Rn. 23), organisiert. Die Teilnahme an diesem Wettbewerb bzw. auch nur ein Treffen in diesem Rahmen verdeutlicht die Nähe des Antragstellers zu dieser Organisation. Zum IGD enthält der Verfassungsschutzbericht des Bundes 2017 (abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-2017.pdf, S. 211) unter anderem Folgendes: "Bei öffentlichen Auftritten werden Bekenntnisse zur MB und verfassungsfeindliche Äußerungen vermieden. Gleichwohl sind die Aktivitäten der IGD-Zentren aufgrund der ideologischen Ausrichtung an der MB geeignet, eine ablehnende Haltung gegenüber westlichen Werten zu verstärken und eine Distanz zur Demokratie zu fördern." Bereits diese – nicht abschließenden objektiven Anhaltspunkte – liefern hinreichende Indizien dafür, dass der Antragsteller nicht mit der Verfassung im Einklang stehendem und unter Umständen extremistischem bzw. salafistischem Gedankengut jedenfalls nahe zu stehen scheint. Insoweit konnte auch die Kooperation mit der Islamic Online University als weiterer Anhaltspunkt gewertet werden. Dies gilt vor allem deshalb, weil die offizielle Universitätswebseite offen auf B. P. als ihren Gründer verweist (vgl. https://islamiconlineuniversity.com/founder/) und es daher naheliegt, dass dies dem Antragsteller bekannt gewesen sein musste. Gleiches dürfte dahingehend gelten, dass B. P. schon seit längerer Zeit entsprechend bekannt ist (vgl. exemplarisch bereits aus dem Jahr 2009: https://www.tagesspiegel.de/berlin/homophobie-hassprediger-kommt-doch-nicht/1534432.html und aus dem April 2012: https://www.verfassungsschutz.de/embed/broschuere-2012-04-salafistische- bestrebungen.pdf, S. 11). Hinzukommt, dass dahingehend die Ausführungen des Antragstellers widersprüchlich erscheinen, indem er zum einen ausführt, nicht gewusst zu haben, dass B. P. der Gründer sei, zum anderen aber darauf verweist, dass gerade dieser zu Beginn der Kooperation nicht als Salafist bekannt gewesen sei. Die an diese Gesamtbetrachtung anknüpfende Unzuverlässigkeit rechtfertigt bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme, dass insoweit die Integration der Kinder in die Gesellschaft nach Maßgabe der freiheitlich demokratischen Grundordnung konkret gefährdet ist (vgl. zum Merkmal der Unzuverlässigkeit des Trägers: OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 – 10 ME 73/18 –, juris, Rn. 46). Insoweit indiziert bereits die Identifikation mit dem Gedankengut, dass der Antragsteller jedenfalls nicht willens ist, diese bestehende Gefährdung abzustellen. Die seitens des Antragstellers vorgelegten (vorformulierten) Schreiben der Vereinsmitglieder und sonstigen Unterlagen rechtfertigen jedenfalls keine abweichende Bewertung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Insgesamt war eine Gefährdung des Kindeswohls daher – nach summarischer Prüfung – schon deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten und es lag gleichzeitig nahe, dass der Antragsteller nicht bereit oder in der Lage ist, diese Gefährdung zu verhindern oder abzustellen, da er als unzuverlässig erscheint. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Widerrufs und dabei insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers war in einer Gesamtschau auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich offenbar auch in der Vergangenheit mehrfach nicht an Auflagen gehalten hat. Dahingehend wird seitens des Antragsgegners wesentlich darauf Bezug genommen, dass die Förderung der Integration, sowie sie bei der Gründung der Kindertagesstätte im Jahr 2008 dargestellt worden sei, zumindest seit dem Jahr 2015 nicht mehr umgesetzt worden sei. Insbesondere habe der Antragsteller die Tätigkeit des Beirates "einschlafen lassen". Auch die Kontakte mit anderen Kindertagesstätten hätte nur in den ersten Jahren stattgefunden. Der wissenschaftliche Beirat habe sich nach und nach aufgelöst. Der Antragsteller haben die Auflagen, die gerade zur Sicherstellung der gesellschaftlichen Integration dienen sollten, kontinuierlich vernachlässigt. Es ist jedenfalls zwischen den Beteiligten als unstreitig anzusehen, dass etwa ab Mitte 2015 bis zur Neukonstituierung im Oktober 2018 der wissenschaftliche Beirat jedenfalls personell wesentlich dezimiert war. Dass in dieser Zeit – wie der Antragsteller behauptet – weiter eine Zusammenarbeit stattgefunden habe, wird von ihm nicht weiter belegt. Ebenso ist seitens des Antragstellers unwidersprochen geblieben, dass entsprechende Wechsel von Mitgliedern bzw. deren Ausscheiden nicht hinreichend gegenüber dem Antragsgegner angezeigt worden sind. Gleichermaßen ist unstreitig, dass die Zusammenarbeit mit anderen Kindertagesstätten zwischenzeitlich – nach Angaben des Antragstellers aufgrund von Personalmangel – nicht durchgeführt wurde. Außerdem trägt der Antragsteller im Verwaltungsverfahren (S. 6 der Stellungnahme vom 7. Dezember 2018) hinsichtlich der dahingehenden Berichtspflicht nur vor, dass am 21. Dezember 2016 ein Bericht über die Aktivitäten der Kindertagesstätte für die Jahre 2015 und 2016 übersandt worden sei, in dem sich u.a. folgende Erklärung befindet: "Leider konnten wir in diesem Jahr wegen Personalmangels nicht so viele Aktivitäten machen". Da insoweit ein Verschulden des Antragstellers unerheblich ist (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 – 10 ME 73/18 –, juris, Rn. 46), kann er sich jedenfalls mit dem Argument des Personalmangels nicht exkulpieren; zumal einem zuverlässigen Träger zuzumuten gewesen wäre, gerade bei einer derart zentralen Auflage wie der Erfüllung des integrativen Konzepts ausreichend Personal vorzuhalten. Auch spricht die stellenweise unvollständige und nur auf weitere (u. U. mehrmalige) Nachfrage durch den Antragsgegner erfolgte Übersendung von Unterlagen (etwa des Zeitplans für die Überarbeitung des pädagogischen Konzepts und eine Liste der Mitarbeiter) gegen die hinreichende Zuverlässigkeit des Antragstellers. Ob es sich bei der Aussage in einem Artikel der Allgemeinen Zeitung Mainz vom 11. September 2018, dass alle Auflagen erfüllt seien, um eine Aussage des Antragsgegners oder die Einschätzung des Redakteurs gehandelt hatte, kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend aufgeklärt werden. Diese (formalen) Verstöße gegen Auflagen könnten für sich genommen unter Umständen noch keinen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen. Allerdings zeigt sich an dem zwischenzeitlichen Verhalten des Antragstellers, dass die Integrationsbemühungen, die auch wesentlicher Bestandteil der Konzeption bei der Erlaubniserteilung gewesen sind, nicht ohne Weiteres aus eigener Initiative verfolgt worden sind. Es bedurfte verstärkten Drucks seitens des Antragsgegners, damit die Besuche bei anderen Kindertagesstätten wieder durchgeführt wurden und der wissenschaftliche Beirat seine Arbeit wieder aufgenommen hatte. Gleichermaßen ist davon auszugehen, dass im Zuge dessen auch ein erheblicher öffentlicher Druck auf den Antragsteller gewirkt hatte. So wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller entsprechende Personalengpässe und auch das Ausscheiden einzelner Beiratsmitglieder zeitnah und vollständig an den Antragsgegner übermittelt. Diesen Aspekten kommt jedenfalls indizielle Wirkung bei einer Gesamtbetrachtung zu. Ob darüber hinaus formale Verstöße gegen Berichtspflichten oder ähnliche Auflagen vorliegen und wie diese zu bewerten sind, muss ggf. der näheren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Alleine der Vortrag des Antragstellers, dass (nunmehr) die integrativen Bemühungen und damit die Erfüllung der Auflagen als Teil des pädagogischen Gesamtkonzeptes, dessen Einhaltung offenbar wesentliche Grundlage für die Erlaubniserteilung gewesen ist, wieder aufgenommen worden sind oder aufgenommen werden sollen, kann nicht über die Vernachlässigung dieser Pflichten in der Vergangenheit hinwegtäuschen. Dass der Kindertagesstätte des Antragstellers formal ein integratives Konzept zugrunde liegt, reicht insoweit nicht aus. Damit kann alleine die Wiederaufnahme mit der Absichtsbekundung, sich in Zukunft pflichtgemäß zu verhalten, nicht die von dem Antragsgegner dargelegten Gründe für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers negieren. Selbst wenn hier von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen wäre, würde eine dann erforderliche umfassende Interessenabwägung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 – 7 VR 2/96 –, NVwZ 1997, 497 [501]; siehe auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, § 80, Rn. 373 m.w.N. aus der Rspr.) nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einem Überwiegen des Vollzugsinteresses ausgeht. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII. Es sind daher insbesondere in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO besondere Umstände von dem Antragsteller darzulegen, warum in diesem Fall das Aussetzungsinteresse ausnahmsweise überwiegen soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 21 CS 17.2029 –, juris, Rn. 20). Der Antragsteller trägt dazu vor, dass mit Schließung der Kindertagesstätte alle bisherigen Kinder auf andere Kindertagesstätten verteilt werden müssen und damit ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsache- bzw. Widerspruchsverfahren ihm, dem Antragsteller, nicht zugemutet werden könne. Auch stehe im Falle einer Schließung zum 31. März 2019 zu befürchten, dass eine Wiedereröffnung der Kindertagesstätte kaum Aussicht auf Erfolg hätte. Zum einen wären die Kinder des Kindergartens dann bereits in anderen Einrichtungen untergebracht, zum anderen müsse der Antragsteller wieder neue pädagogische Kräfte einstellen, da er sich ansonsten von den derzeit angestellten Personen trennen müsse. Auch dies benötige entsprechenden Vorlauf, sodass ein weiteres Abwarten zu weitergehenden Schäden bei dem Antragsteller führen würde. Die Auflösung zum 31. März 2019 stelle auch für die im Kindergarten befindlichen Kinder eine erhebliche Zumutung dar. Diese erhielten dort integrativen Sprachförderunterricht, der schlagartig beendet würde, ohne dass eine Kompensationsmöglichkeit bestünde. Hier stehe zu befürchten, dass die Kinder durch eine solche Auflösung geschädigt würden. Hier sind damit allerdings keine derart gewichtigen Anhaltspunkte von dem Antragsteller vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich, die zu einem ausnahmsweisen Überwiegen des Aussetzungsinteresses führen würden. Hinsichtlich des Arguments des Antragstellers, dass für die derzeit in der Kindertagesstätte befindlichen Kindern neue Plätze gesucht werden müssten, ist auszuführen, dass der Gesetzgeber dies schon in der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bzw. des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung in § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII einbezogen hat. Diese Problematik tritt in den Fällen des Widerrufs einer Erlaubnis üblicherweise auf und kann von daher nicht zu einer von dem gesetzlichen Regelfall abweichenden Betrachtung führen. Ebenso verhält es sich mit der Zumutbarkeit einer insoweit problematischen Personalsituation bei dem Antragssteller. Die Behauptung, dass alleine in der Kindertagesstätte des Antragstellers integrativer Sprachförderungsunterricht geleistet werden könnte, hat der Antragsteller insoweit weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht; zumal dies alleine auch kein Abweichen von der gesetzgeberischen Regelentscheidung rechtfertigen würde. Alleine daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen des Bescheides vom 11. Februar 2019 eine Duldung und damit den Weiterbetrieb bis zum 31. März 2019 (einschließlich einer bis dahin genehmigten Überbelegung) gestattet hat, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. In Gegenteil hat der Antragsgegner damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen und dem Antragsteller Raum gelassen, um rechtzeitig etwaige Maßnahmen durchzuführen, damit für eine Übergangszeit die Unterbringung der Kinder sichergestellt ist und auch die Personalsituation entsprechend geregelt werden kann. Aus einer bloßen Duldung kann der Antragsteller hier auch keinen für sich günstigen Rechtsanspruch herleiten. Schließlich ist die hier nicht hinreichend auszuschließende Gefährdung des Kindeswohls im konkreten Fall im Rahmen der Interessenabwägung höher zu bewerten als die – infolge des Vollzugs der Widerrufsverfügung – zu erwartende vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte. Letztere ließe sich rückwirkend jedenfalls finanziell kompensieren. Nach alledem war der Antrag mit der Maßgabe abzulehnen, dass die Duldung des Betriebs der Kindertagesstätte bis zum 30. April 2019 fortgesetzt wird. Dies war aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unter Ermöglichung der Ausschöpfung des Instanzenzuges (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. etwa OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 – 10 ME 73/18 –, juris, Rn. 70; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 12 CS 12.2406 –, juris, Rn. 23; SaarlOVG, Beschluss vom 11. August 2010 – 3 B 178/10 –, juris, Rn. 56).