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Beschluss

6 A 10590/10

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0728.6A10590.10.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 18. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 106,44 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bestehen nicht. Die Antragsbegründung stellt das Urteil nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. hierzu BVerfG, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1164). 3 a) Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175 - KAG a.F. -) hält nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG RP, 6 C 10580/02.OVG, AS 30, 291; OVG RP, 6 A 10631/03.OVG, ESOVGRP) der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere ist die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil (vgl. BVerfG, 1 BvL 1/58, BVerfGE 9, 291 [297]; BVerfG, 2 BvR 591/95, NVwZ 2003, 467) gewahrt. Der Gesetzgeber hatte bis zur Einführung des neuen § 10a KAG durch Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2006 im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis, ob staatliche oder kommunale Leistungen als kompensationsbedürftige Sondervorteile einzuordnen sind (vgl. Kube, LKRZ 2007, 93), den Gemeinden beim Straßenausbau die Wahl eingeräumt zwischen der Erhebung einmaliger Beiträge für die einzelne Verkehrsanlage bzw. deren Abschnitte (§ 10 Abs. 2 KAG a.F.) und der Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10 Abs. 3 KAG a.F.. Wiederkehrende Beiträge können gemäß § 10 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. in sogenannten Abrechnungseinheiten erhoben werden, also in Gebietsteilen, in denen die Verkehrsanlagen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzung rechtfertigt die Besonderheit dieser Abgabe, die darin besteht, dass Grundstücke auch für sie nicht erschließende „fremde" Verkehrsanlagen ausbaubeitragspflichtig sein können. Ein Sondervorteil für die Grundstücke in der Abrechnungseinheit entsteht durch das Vorhalten eines räumlich und funktional zusammenhängenden Straßensystems (OVG RP, 10 C 10237/93.OVG, AS 24, 261 [265]; OVG RP, 6 C 10580/02.OVG, AS 30, 291; OVG RP, 6 A 10631/03.OVG, ESOVGRP). Der beitragsrechtlich erforderliche Vorteil ist danach bei einem System von Verkehrsanlagen anzunehmen, das für sich genommen die Zufahrt zu dem übrigen Straßennetz bietet, indem sämtliche Straßen in der Abrechnungseinheit auf eine bzw. mehrere die Verkehrsströme bündelnde(n) Verkehrsanlage(n) mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind (OVG RP, 6 C 10580/02.OVG, AS 30, 291; OVG RP, 6 A 10631/03, ESOVGRP). Die verfassungsrechtlich notwendige „Nähe zum Aufwand" hat der wiederkehrende Beitrag nach dem bisherigen Recht durch den die Beitragspflicht begrenzenden räumlichen und funktionalen Zusammenhang (vgl. Kube, LKRZ 2007, 93 f.; von Mutius, Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Novellierung des kommunalen Beitragsrechts, 1985, S. 46; Schoch, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung „wiederkehrender Beiträge" für Verkehrsanlagen, 2005, S. 59, 65). 4 Da die Rechtmäßigkeit der Bildung einer Abrechnungseinheit danach von einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen, nicht aber von einem vergleichbaren Umfang der Verkehrsflächen oder einer vergleichbaren Kostenbelastung abhängt, greifen auch die diesbezüglichen Bedenken der Klägerin nicht durch. 5 Soweit die Klägerin meint, nur der einmalige Beitrag für die einzelne Verkehrsanlage bzw. einen Abschnitt (§ 10 Abs. 2 KAG a.F.) stelle die Gegenleistung für einen besonderen Nutzen der Grundstückseigentümer dar, verkennt sie, dass der einmalige Beitrag den Vorteil, den der beitragspflichtige Grundstückseigentümer durch den Straßenausbau erfährt, nicht präzise abzubilden vermag. Die Anknüpfung an die Zugänglichkeit zu der ausgebauten Verkehrsanlage beim einmaligen Beitrag lässt unberücksichtigt, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks die Straße, an der es gelegen ist, keineswegs ausreicht, sondern erst über andere Verkehrsanlagen der Anschluss ans übrige Straßennetz vermittelt wird. 6 b) Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt und rechnerisch nicht nachvollziehbar. Dass die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben in dem Beitragsbescheid enthalten sind, hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt. Soweit die Klägerin weitere Angaben für erforderlich hält und sich auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Nr. 5 der Beitragssatzung der Beklagten vom 10. Juli 2007 beruft, misst sich diese Satzung nur Bedeutung für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage des durch Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2006 eingeführten § 10a KAG bei. Im Übrigen sind die von der Klägerin zunächst vermissten Erläuterungen zur Beitragsberechnung im Widerspruchsverfahren gegeben worden, so dass ein Begründungsmangel gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Abgabenordnung unbeachtlich ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass die erkennbar abschließende Berechnung als „Kalkulation" bezeichnet wird. Die Bedenken der Klägerin an der Ermittlung der für das Jahr 2006 maßgeblichen Gesamtveranlagungsfläche, die abweicht von derjenigen des Jahres 2007, sind nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Sie trägt nicht vor, inwiefern die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Zusammenstellung sämtlicher Einzelflächen zu ihrem Nachteil fehlerhaft ist. Deshalb kann auch insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. 7 c) Anders als die Klägerin meint, ist auch die Regelung in § 4 Abs. 5 der Beitragssatzung der Beklagten vom 9. Januar 1996, die eine zwanzigjährige "Verschonung" normiert, wenn für eine Anlage bereits einmalige Erschließungs- oder Ausbaubeiträge erhoben wurden, nicht zu beanstanden. Diese Regelung beruht auf § 10 Abs. 8 KAG a.F., der bestimmt, dass die Gemeinden, die wiederkehrende Beiträge erheben, in der Satzung festlegen können, dass Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. Damit ist gesetzlich nicht nur die Beitragspflicht, sondern bereits die Berücksichtigung dieser Grundstücke aufgeschoben, so dass sie während des Verschonungszeitraums bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben. Dies hat eine Reduzierung der Gesamtveranlagungsfläche und damit eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Senats steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang (OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 10518/00.OVG, AS 29, 13, ESOVGRP). 8 d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wirft der Zulassungsantrag auch nicht mit seiner Kritik an den unterschiedlich hohen Gemeindeanteilen in den einzelnen Abrechnungseinheiten auf. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils muss der Gemeinderat sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der jeweiligen Abrechnungseinheit in den Blick nehmen und in diesem Rahmen das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr insgesamt gewichten (vgl. OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, ESOVGRP). Der ihm dabei zustehende Beurteilungsspielraum schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist (vgl. OVG RP, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, ESOVGRP). Da der Satzungsgeber - wie in der Widerspruchsakte dokumentiert ist - den Gemeindeanteil auf der Grundlage der Längen und der Verkehrsbedeutung der einzelnen Verkehrsanlagen festgelegt hat (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 12701/98.OVG, ESOVGRP), kann weder von einer fehlerhaften Ausübung des Beurteilungsspielraums noch von mangelhafter Nachvollziehbarkeit der Festlegung die Rede sein. Dass dabei der Kraftfahrzeug-Durchgangsverkehr auf der Fahrbahn einer nicht in der Baulast der Beklagten stehenden Bundesstraße unberücksichtigt blieb, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht beanstandet werden (vgl. OVG RP, 6 A 11146/09.OVG). 9 e) Da die Beklagte die Straßenbaulast auch für die Gehwege und die Beleuchtung an den Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen trägt, bestehen keine Richtigkeitszweifel an der Beitragsfähigkeit von Aufwendungen für den Erwerb und den Abriss eines Hauses an einer Bundesstraße, soweit die freiwerdende Fläche für die Anlegung eines Gehwegs verwendet wird. 10 2. Wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, sind auch die des Weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung bereits beantwortet sind, besteht ein grundsätzliches Klärungsbedürfnis schon deshalb nicht, weil wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 KAG a.F. nach der bereits mehrfach erwähnten Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2006 künftig nicht mehr erhoben werden können. 11 3. Anders als mit dem Zulassungsantrag vorgetragen, ist dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht unterlaufen. Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens auseinander gesetzt, liegt eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133) müssen die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen; sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Aus der Nichterwähnung eines bestimmten Parteivortrags in einem Urteil lässt sich daher noch nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs schließen. Ein solcher ist vielmehr nur gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten übersehen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 [217]). Daran fehlt es hier. 12 Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 13 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.