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Urteil

2 A 10066/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0311.2A10066.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die anteilige Erstattung seiner Kosten für die Medikamente Viagra und Muse im Rahmen der Beihilfe. 2 Der 1948 geborene Kläger ist Studiendirektor im Dienst des beklagten Landes. Infolge einer zur Beseitigung eines Prostatakarzinoms im Jahr 2001 durchgeführten Prostatektomie leidet er an erektiler Dysfunktion. Nachdem die zu deren Behandlung ärztlich verordneten Medikamente zunächst als beihilfefähig anerkannt wurden, lehnte der Beklagte eine weitere Erstattung mit Bescheid vom 2. September 2005 ab. Zur Begründung verwies er auf die am 1. Juni 2005 in Kraft getretene Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 Beihilfenverordnung – BVO –, der zufolge Aufwendungen für Arzneimittel u. a. zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nicht beihilfefähig sind. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch, in dem der Kläger ausführte, die Medikamente würden ihm nicht zur Potenzsteigerung, sondern zur Gewährleistung seiner psychischen Stabilität verordnet, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2010 zurück. 3 Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, als jahrzehntelanger Leistungssportler und Sportlehrer sei die Erhaltung der wesentlichen Körperfunktionen für seine psychische Stabilisierung von besonderer Bedeutung. Aufgrund der Erektionsstörungen leide er an depressiven Symptomen, die sich ohne die Behandlung u. a. mit Viagra und Muse verfestigen und chronifizieren würden. Wegen schwerer Sportverletzungen und des Verlusts seiner Karriere als Profisportler sei er bereits von 1997 bis 2000 in psychologischer Behandlung gewesen. Die Diagnose des Prostatakarzinoms und die zusätzliche Einschränkung im körperlichen Bereich hätten ihn daher umso stärker getroffen. 4 Der Kläger hat beantragt, 5 unter Aufhebung des Bescheids vom 2. September 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2010 den Beklagten zu verpflichten, ihm Beihilfe zur Beschaffung der Medikamente Viagra und Muse in jeweils beantragter Höhe zu bewilligen. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2010 mit der Begründung abgewiesen, ausweislich der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen erfolge die Einnahme der Medikamente zur Überwindung der erektilen Dysfunktion. Ihre Erstattung sei daher durch § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BVO ausgeschlossen. Mit dieser Vorschrift werde dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Behandlungsbedürftigkeit vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen und damit nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen ergebe. Diese Erwägungen griffen erst dann nicht mehr ein, wenn die Medikamente außerhalb ihres originären Anwendungsbereichs zur Behandlung einer anderen Erkrankung eingesetzt würden. Die Mitbehandlung der Folgebeeinträchtigungen einer erektilen Dysfunktion begründe deshalb nicht die Beihilfefähigkeit. 9 In seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor, er habe wegen des Verlusts der Erektionsfähigkeit unter starken Depressionen gelitten. Von August 2001 bis Februar 2002 habe er sich einer Akutbehandlung unterzogen, die eine Gesprächstherapie und die Einnahme von Psychopharmaka beinhaltet habe. Eine Verbesserung sei jedoch erst Mitte 2002 – auch durch die erstmalige Gabe von Viagra – eingetreten. Trotzdem sei es 2002 und 2003 immer wieder zu starken depressiven Verstimmungen und um den Jahreswechsel 2009/2010 zu einer Krankheitsverarbeitungsstörung gekommen. Die Einnahme von Viagra und Muse wirke sich ganz erheblich auf die Besserung dieses Leidensbildes aus. Die Behandlung der erektilen Dysfunktion sei hierfür eine bloße Durchgangsbehandlung und stehe damit gerade nicht im Vordergrund der Medikation. 10 Der Kläger beantragt, 11 das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2010 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zur Beschaffung der Medikamente Viagra und Muse in jeweils beantragter Form zu bewilligen. 12 Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. 16 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die anteilige Erstattung seiner Kosten für die Medikamente Viagra und Muse. Der Bescheid vom 2. September 2005 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2010 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 17 Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BVO sind Aufwendungen für die vom Arzt aus Anlass einer Krankheit verordneten Medikamente grundsätzlich beihilfefähig. Hiervon ausgenommen sind jedoch nach Halbsatz 2 lit. a) der Vorschrift u. a. Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen. Hierunter fallen die dem Kläger verordneten Präparate (1.), ohne dass dem Ausschluss höherrangiges Recht entgegensteht (2.). 18 1. Dem Kläger wurden Viagra und Muse überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion verschrieben. Ausweislich der Stellungnahme von Dipl.-Psych. L. vom 5. Juli 2006 soll es dem Kläger hierdurch ermöglicht werden, in einen sexuell ausreichend funktionsfähigen Körperzustand zu kommen. Auch Prof. Dr. C. führt unter dem 30. Oktober 2010 aus, nur mit der Einnahme von Sildenafil (Viagra) oder Vardenafil (Cialis) sei es dem Kläger möglich, eine ausreichende Erektion zu bekommen. Dem steht nicht entgegen, dass hierdurch auch die psychische Erkrankung des Klägers therapiert wird. An ihr leidet er nicht unabhängig von der erektilen Dysfunktion; vielmehr stellen sich die depressiven Symptome – so auch Prof. Dr. C. in seinem vorgenannten Attest – als deren Nebenwirkung dar. Unmittelbares Ziel der Medikation ist die Beseitigung der Erektionsstörungen. Eine Linderung der depressiven Erkrankung ist sodann lediglich die mittelbare Folge hiervon. Dass der Kläger dieser Wirkung größere Bedeutung beimisst als der Herstellung der Erektionsfähigkeit, vermag hieran nichts zu ändern. 19 2. Der Ausschluss der Medikamente Viagra und Muse von der Beihilfefähigkeit widerspricht auch im Falle des Klägers nicht höherrangigem Recht. Weder die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (a) noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (b) begründen den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. 20 a) Die Verweigerung einer anteiligen Kostenübernahme durch den Beklagten widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 Satz 1 Beamtenstatusgesetz, § 87 Satz 1 Landesbeamtengesetz. Dieses verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerte Prinzip wird für Krankheitsfälle grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Juli 2006 – 2 A 10575/06.OVG –, juris Rn. 27). Es fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Zwar muss der Dienstherr insgesamt eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Er ist jedoch nicht gehindert, die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System nicht ausschließbar sind lediglich Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 24/07 –, NVwZ 2008, 1378 [1380]). Dass diese Voraussetzungen im Fall des Klägers gegeben wären, ist – zumal im Hinblick darauf, dass die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung vom Beklagten erstattet werden – nicht ersichtlich. 21 b) Der Ausschluss der dem Kläger verordneten Medikamente von der Beihilfefähigkeit verstößt des Weiteren nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. 22 Die fehlende Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass sich deren Behandlungsbedürftigkeit vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen und damit nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen ergibt. Sie hängt wesentlich vom steuerbaren Willen des Betroffenen ab, der über die Behandlung als solche sowie die Häufigkeit der Anwendung medizinischer Mittel frei entscheiden und hierauf – je nach seinen individuellen Lebensbedürfnissen – ganz oder teilweise verzichten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 24/07 –, NVwZ 2008, 1378 [1380]). 23 Der Umstand, dass die Erektionsstörung beim Kläger darüber hinaus zu einer depressiven Erkrankung geführt hat, rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung. Zwar ist der Beihilfeausschluss nicht mehr mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn das Arzneimittel zur Behandlung anderer Krankheiten als der erektilen Dysfunktion eingesetzt wird, für die deren Besonderheiten der Ursachen sowie der Therapiebedürftigkeit nicht gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 – 2 C 23/08 –, NVwZ 2009, 847 [848]). Dem Kläger wurden Viagra und Muse jedoch nicht wegen anderer Beschwerden, sondern unmittelbar zur Behebung der Erektionsstörung verordnet. Die psychische (Folge-)Erkrankung beruht ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen allein hierauf, sodass sich die Notwendigkeit ihrer Behandlung letztlich gleichfalls aus sexuellen Bedürfnissen ergibt. Zwar ist damit nicht die depressive Erkrankung selbst, wohl aber ihre Ursache durch den Willen des Klägers beeinflussbar. Der Dienstherr kann daher ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Regelung der Beihilfefähigkeit in Rechnung stellen, dass der Beamte – ungeachtet der für ihn hiermit verbundenen erheblichen Belastungen, deren Gewicht der Senat nicht verkennt – den Verlust der Erektionsfähigkeit hinnehmen und so die Behandlungsbedürftigkeit entfallen lassen kann. 24 Wo ihm eine solche Akzeptanz nicht möglich ist, ist der Dienstherr wiederum in Anbetracht seines Ermessensspielraums bei der Ausgestaltung der Beihilfe von Verfassungs wegen nicht gehindert, dem Beamten die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, nicht aber auch die Mittel für die Wiederherstellung der Erektionsfähigkeit zu erstatten. Dieser Ansatz ist nicht deshalb widersprüchlich oder offensichtlich ungeeignet, weil hierdurch allein eine Therapie der Symptome, nicht aber der Ursache der depressiven Erkrankung beihilfefähig wäre. Vielmehr darf der Verordnungsgeber zugrunde legen, dass psychische Erkrankungen vorrangig psychotherapeutisch zu behandeln sind, zumal andererseits nicht von vornherein auszuschließen ist, dass bei einer Behandlung der erektilen Dysfunktion möglicherweise nur der Auslöser der psychischen Erkrankung beseitigt wird, wohingegen eine psychische Disposition latent fortbesteht und unter veränderten belastenden Umständen erneut auftreten kann (vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 527/08 –, juris Rn. 79). Ungeachtet der Frage, ob dies auch im jeweiligen Einzelfall zutrifft, ist der Dienstherr deshalb nicht gehindert, sich im Rahmen der abstrakt-generellen Regelung des Beihilferechts für eine Alternative zu entscheiden und hierdurch eine Gleichbehandlung aller Beamten unabhängig von der Ursache der Dysfunktion sowie der mitunter schwierig zu beantwortenden Frage zu gewährleisten, ob die mit einer Erektionsstörung für alle Betroffenen verbundenen Belastungen Krankheitswert haben. 25 3. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. 26 Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 27 Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 375,54 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG –).