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Urteil

1 A 527/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Operative Eingriffe in einen im Kern gesunden Körper zur mittelbaren Behandlung psychischer Störungen sind beihilferechtlich in der Regel nicht als notwendig anzusehen. • Der beihilferechtliche Krankheitsbegriff richtet sich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben: Regelwidrige körperliche oder geistige Zustände mit Behandlungsbedarf sind notwendig, rein subjektiv empfundene Normabweichungen nicht. • Bei Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit kann die Behörde Gutachten einholen; die behördliche Einschätzung unterliegt umfassender gerichtlicher Kontrolle. • Der spätere Erfolg einer Behandlung begründet nachträglich keinen Anspruch auf Beihilfe; die Notwendigkeit ist ex ante zu beurteilen. • Ausnahmen von der grundsätzlichen Negativbewertung chirurgischer Eingriffe zur Behandlung psychischer Störungen sind nur in besonders tiefgreifenden, vom Bundessozialgericht anerkannten Fällen (z.B. bestimmte Formen der Transsexualität) denkbar.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für Beinverlängerung zur Behandlung psychischer Störung • Operative Eingriffe in einen im Kern gesunden Körper zur mittelbaren Behandlung psychischer Störungen sind beihilferechtlich in der Regel nicht als notwendig anzusehen. • Der beihilferechtliche Krankheitsbegriff richtet sich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben: Regelwidrige körperliche oder geistige Zustände mit Behandlungsbedarf sind notwendig, rein subjektiv empfundene Normabweichungen nicht. • Bei Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit kann die Behörde Gutachten einholen; die behördliche Einschätzung unterliegt umfassender gerichtlicher Kontrolle. • Der spätere Erfolg einer Behandlung begründet nachträglich keinen Anspruch auf Beihilfe; die Notwendigkeit ist ex ante zu beurteilen. • Ausnahmen von der grundsätzlichen Negativbewertung chirurgischer Eingriffe zur Behandlung psychischer Störungen sind nur in besonders tiefgreifenden, vom Bundessozialgericht anerkannten Fällen (z.B. bestimmte Formen der Transsexualität) denkbar. Der Kläger, bis zur Versetzung in den Ruhestand Beamter bei der Bundespolizei, beantragte Beihilfe für die beidseitige operative Beinverlängerung seiner damals jungen volljährigen Tochter. Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten legten unterschiedliche Stellungnahmen vor; mehrere Behandler befürworteten die Operation als notwendig wegen chronischer psychischer Belastungen und fehlendem Therapieerfolg, die Beklagte ließ die Beihilfe jedoch mangels medizinischer Notwendigkeit ablehnen. Ein von der Beklagten eingeholter Gutachter verneinte die Notwendigkeit und empfahl weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Abklärung. Die Operation wurde in zwei Phasen durchgeführt und führte zu einer Verlängerung um 11,5 cm; der Kläger beantragte Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt über 42.000 EUR. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. • Anwendbare Rechtsgrundlage waren die BhV (gültig zum Zeitpunkt der Aufwendungen) mit den Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit nach §5 Abs.1 BhV (Notwendigkeit und Angemessenheit). • Krankheitsbegriff: Maßgeblich ist der sozialversicherungsrechtliche Krankheitsbegriff; reine Normabweichungen ohne Funktionsbeeinträchtigung oder entstellende Wirkung sind keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne. • Feststellungen: Vor der Operation lag bei der Tochter eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, die ursächlich in der geringen Körpergröße gesehen wurde; die Körpergröße an sich (144/145 cm) stellte jedoch keine Krankheit dar und entsprach noch einer Varianz im Normbereich. • Subsumtion: Orthopädische Beschwerden waren überwiegend auf das Tragen hoher Absätze (eigenverantwortliches Verhalten) zurückzuführen und nicht auf eine körperliche Funktionsstörung, die die Operation zwingend geboten hätte. • Uneinheitliche Expertenlage: Die medizinischen Stellungnahmen waren widersprüchlich; eine einheitliche fachliche Indikation für den chirurgischen Eingriff zur Behandlung einer psychischen Störung fehlte. • Rechtliche Grundsätze: Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind operative Eingriffe in einen gesunden Körper zur mittelbaren Besserung psychischer Leiden regelmäßig nicht notwendige Krankenbehandlungen und damit nicht beihilfefähig; Ausnahmen sind eng begrenzt (z.B. bestimmte Fälle von Transsexualität). • Ergebnis der Prüfung: Selbst bei teilweise positiven Einzelergebnissen und erfolgreichem Verlauf der Operation ist die Notwendigkeit ex ante zu verneinen; der spätere Therapieerfolg begründet keine nachträgliche Beihilfefähigkeit. • Verwaltungsrechtliche Folgen: Der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2006 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2007) war rechtmäßig; die Klage war unbegründet und die Berufung erfolglos. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Beihilfe für die beidseitige operative Beinverlängerung der Tochter. Die Beihilfevorschriften verlangen, dass Aufwendungen dem Grunde nach notwendig sind; operative Eingriffe in einen im Kern gesunden Körper zur mittelbaren Behandlung psychischer Störungen sind danach regelmäßig nicht notwendig. Hier stellte die geringe Körpergröße der Tochter keine eigenständige Krankheit dar und die orthopädischen Probleme waren maßgeblich auf eigenverantwortliches Verhalten zurückzuführen. Auch die uneinheitliche Gutachtenlage und die rechtlichen Grundsätze, die eine ex-ante-Betrachtung der Notwendigkeit fordern, verhindern eine Beihilfefähigkeit; der nachträgliche Behandlungserfolg begründet keinen Anspruch. Kosten trägt der Kläger.